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Haftung bei einer Kellerdurchfeuchtung: Wann Eigentümer für Schäden selbst aufkommen

Kies statt Lehm vor der Kellerwand der 1950er Jahre: Nach den Bauarbeiten des Wasserversorgers zieht plötzlich Feuchtigkeit tief in das Mauerwerk des Hauses. Fraglich bleibt nun, ob das Unternehmen für Schäden haften muss, wenn die technisch korrekte Arbeit lediglich die Schwachstellen einer maroden Bausubstanz überfordert.
Wasser sickert durch eine rissige schwarze Bitumenabdichtung an einer Kellerwand und bildet Pfützen auf dem Betonboden.
Hauseigentümer haften selbst für Schäden, wenn eine technisch abgängige Kellerabdichtung der veränderten Bodenbeschaffenheit durch neue Hausanschlüsse nicht mehr standhält. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 32/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 24.10.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 32/25
  • Verfahren: Berufung gegen Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Wasserversorgung
  • Relevant für: Hausbesitzer, Wasserversorger, Tiefbauunternehmen

Wasserversorger zahlen keine Kellersanierung, wenn die alte Abdichtung trotz fehlender Warnung bereits funktionsunfähig war.
  • Der Versorger muss ein bereits marodes Gebäude nicht auf eigene Kosten aufwerten.
  • Er darf Kies für neue Leitungen nach aktuellen technischen Regeln im Boden einsetzen.
  • Eigentümer haften selbst für den Schutz ihrer Wände gegen eintretende Feuchtigkeit.
  • Ein fehlender Hinweis auf Schäden führt nicht automatisch zu einer kostenlosen Reparatur.
  • Das Gericht wies die Klage trotz Fehlern in der Bauplanung des Versorgers ab.

Haftet Versorger für Kellerfeuchte nach Bodenaustausch?

Bei Bauschäden kommt eine Haftung aus dem durch die AVBWasserV begründeten Schuldverhältnis gemäß den Paragrafen 280 Absatz 1 und 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Zudem können deliktische Ansprüche nach Paragraf 823 Absatz 1 BGB vorliegen. Das bedeutet konkret: Wer das Eigentum eines anderen rechtswidrig und schuldhaft beschädigt, muss unabhängig von bestehenden vertraglichen Abmachungen für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine rechtliche Hinweispflicht für ausführende Firmen besteht immer dann, wenn für eine Fachkraft die mangelhafte Abdichtung eines Gebäudes bei Tiefbauarbeiten klar erkennbar ist.

Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Verfahren klären.

Ein Wasserversorgungsunternehmen verlegte im Jahr 2021 neue Hausanschlüsse für eine gesamte Gebäudezeile aus den 1950er Jahren. Die betroffene Nießbraucherin eines der Mehrfamilienhäuser forderte daraufhin weitreichende Sanierungsmaßnahmen und verlor den gerichtlichen Prozess vollständig (Az. 10 U 32/25). Das bedeutet konkret: Eine Nießbraucherin ist zwar nicht die rechtliche Eigentümerin der Immobilie, hat aber das umfassende und oft lebenslange Recht, das Gebäude zu nutzen und Erträge wie etwa Mieteinnahmen daraus zu behalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 9 O 25/21 vom 17. Mai 2024) zurück. Ein Sachverständiger hatte im Vorfeld festgestellt, dass die ursprüngliche Bitumenabdichtung der Häuser nach 60 bis 70 Jahren technisch abgängig und völlig funktionsunfähig war. Das Gericht bejahte zwar eine grundsätzliche Hinweispflicht des Versorgers, da ein erfahrener Tiefbauingenieur bei der Freilegung der Wand das Fehlen einer funktionstüchtigen Abdichtung zwingend hätte erkennen müssen. Dennoch ergab sich daraus in der finalen Entscheidung kein Anspruch auf die Übernahme der Baukosten.

Warum Hausbesitzer für marode Kellerabdichtungen haften

Die rechtliche Grundlage für die Errichtung der Hausanschlüsse richtet sich nach Paragraf 10 AVBWasserV. Die ausführenden Unternehmen sind bei ihren Tätigkeiten strikt verpflichtet, alle Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Gleichzeitig obliegt die Instandhaltung der Gebäudeabdichtung grundsätzlich allein dem jeweiligen Hauseigentümer.

Wie sich diese Verteilung der Verantwortung in der Praxis auswirkt, zeigte sich bei den durchgeführten Tiefbauarbeiten.

Warum Kies-Verfüllung den Lastfall für Keller ändert

Das beauftragte Wasserversorgungsunternehmen tauschte beim Leitungsbau den bis dato vorhandenen bindigen Lehmboden gegen sickerfähigen Kies aus. Diese Vorgehensweise entspricht dem gängigen technischen Standard, um die neuen Leitungen vor punktuellen Belastungen zu schützen. Durch die Verwendung von dem Kies veränderte sich jedoch der sogenannte Lastfall für die Gebäudeabdichtung. Der Begriff Lastfall beschreibt in der Bautechnik die Art und Intensität der Wassereinwirkung auf ein Bauwerk. In diesem konkreten Fall bedeutete die Veränderung von dem Lastfall, dass das Regenwasser im Boden nun deutlich schneller zur Hauswand fließen konnte.

Prüfen Sie bei angekündigten Tiefbauarbeiten auf Ihrem Grundstück vorab, mit welchem Material die Gräben wieder verfüllt werden. Klären Sie bei einem geplanten Wechsel von bindigem Boden auf sickerfähigen Kies unbedingt, ob Ihre bestehende Kellerabdichtung der dadurch steigenden Wasserbelastung standhält. Beauftragen Sie im Zweifel rechtzeitig vor Baubeginn einen Sachverständigen, um den Zustand Ihrer Abdichtung zu bewerten und spätere Feuchtigkeitsschäden proaktiv zu verhindern.

Kein Anspruch auf Erhalt von schützendem Lehmboden

Gegen diese erhöhte Wassermenge bot die defekte alte Abdichtung keinen Schutz mehr, was kurz darauf massive Wassereintritte im Keller verursachte. Das Gericht entschied jedoch unmissverständlich, dass die betroffenen Eigentümer keinen rechtlichen Anspruch auf die Beibehaltung eines technisch unzulänglichen Zustands haben. Die glückliche Kombination aus einer abgängigen Abdichtung der Gebäude und einem schützenden natürlichen Lehmboden ist kein Zustand, den ein Versorgungsunternehmen beim zwingenden Ausbau der Infrastruktur auf eigene Kosten konservieren muss. Die Eigenverantwortung der Hauseigentümer für den Zustand der Bausubstanz überwiegt hier deutlich.

Praxis-Hinweis: Der technische Zustand der Abdichtung

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die technische Abgängigkeit der alten Kellerabdichtung. Wenn Ihr Gebäude über 60 Jahre alt ist und die Abdichtung ihre Lebensdauer überschritten hat, können Sie nicht verlangen, dass Bauunternehmen einen bisherigen „Glückszustand“ (wie schützenden, wasserundurchlässigen Lehmboden) erhalten. Werden im Rahmen von Standardarbeiten sickerfähige Materialien wie Kies verwendet, liegt die Verantwortung für die Standhaftigkeit der Kellerwand allein beim Eigentümer.

Wieso fehlende Kausalität den Schadensersatzanspruch blockiert

Ein juristischer Anspruch auf Naturalrestitution – also die exakte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – zur vollständigen Sanierung eines Schadens besteht nicht, wenn die eigentliche Ursache in der abgängigen Bausubstanz liegt. Ein Verarbeiter schuldet dem Eigentümer keine Verbesserung eines ohnehin mangelhaften Gebäudebestandes. Für einen erfolgreichen Schadensersatz muss zudem eine zwingende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem konkret geltend gemachten Schaden vorliegen. Das bedeutet konkret: Das Fehlverhalten oder das Versäumnis des Bauunternehmens muss die direkte und unabdingbare Ursache für den eingetretenen Wasserschaden sein.

Die Abdichtung hat jedoch altersbedingt ihre Funktion weitestgehend verloren und entspricht nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik, und zwar auch nach dem Maßstab der 1950er Jahre nicht. – so das OLG Schleswig
Infografik zum Urteil des OLG Schleswig: Warum Versorger trotz verletzter Hinweispflicht nicht für nasse Keller haften.
Fehlende Kausalität: Darum haften Versorger nicht für marode Kellerwände.

Ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2025 veranschaulicht sehr deutlich, wie diese strengen Vorgaben vor Gericht angewendet werden.

Keine Gratis-Sanierung bei technisch abgängiger Bausubstanz

Die Nießbraucherin forderte die vollständige fachgerechte Abdichtung der gesamten Gebäudezeile für den Lastfall W1.2-E sowie den Anspruch auf eine neue Drainage inklusive der Übernahme aller laufenden Betriebskosten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht begründete die Abweisung der Klage im Kern durch die fehlende Kausalität bei dem Schaden. Das Gericht argumentierte schlüssig, dass die Eigentümer diese umfangreiche Sanierung der Kellerabdichtung auch bei einem rechtzeitigen Hinweis des Versorgers zwingend auf eigene Kosten hätten durchführen müssen, um den neuen Anschluss überhaupt erst fachgerecht zu ermöglichen.

Die Grundstückseigentümer hätten auf diese Weise jedoch nur Gelegenheit erhalten, genau die Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, deren Vornahme die Klägerin jetzt von der Beklagten verlangt. – so das Gericht

Praxis-Hürde: Die fehlende Kausalität

Ein Schadensersatzanspruch scheitert hier an der Kausalität. Fragen Sie sich zur Übertragbarkeit auf Ihren Fall: Hätten Sie die Sanierungskosten ohnehin selbst tragen müssen, um einen ordnungsgemäßen technischen Zustand herzustellen? Wenn die Sanierung auch bei einem rechtzeitigen Hinweis der Baufirma zwingend in Ihre Eigenverantwortung gefallen wäre, muss die Firma nicht für diese Kosten aufkommen – selbst wenn sie einen Fehler bei der Aufklärung gemacht hat.

Mangel am Wanddurchbruch rechtfertigt keine Gesamtsanierung

Im laufenden Verfahren wurde zudem ein lokaler Verarbeitungsfehler diskutiert. Am neuen Wanddurchbruch gab es einen unbestritten mangelnden Haftverbund. Ein ausführliches Gutachten aus einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren (Az. 9 OH 25/21) belegte jedoch, dass dieser spezifische Fehler nicht ursächlich für die großflächigen Wassereintritte war. Zur Einordnung: Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter den Zustand oder Mängel an einem Bauwerk offiziell und rechtssicher festhält, noch bevor es zu einem eigentlichen Zivilprozess kommt. Daher rechtfertigte auch dieser handwerkliche Mangel keine Verurteilung des Unternehmens zur Gesamtsanierung der Häuserzeile.

Trennen Sie bei Schäden nach Bauarbeiten strikt zwischen allgemeinen Durchfeuchtungen des Mauerwerks und punktuellen Mängeln direkt am Leitungsdurchbruch. Rügen Sie konkrete Handwerksfehler – wie einen mangelnden Haftverbund am neuen Rohr – sofort und schriftlich beim Versorger. Für diese lokalen Ausführungsfehler muss das Unternehmen zwingend nachbessern, auch wenn es für den generellen Wassereintritt im Altbau nicht haftbar gemacht werden kann.

Wann Versorger nicht von Standardbauweisen abweichen müssen

Eine rechtliche Pflicht zur dynamischen Detailplanung entbindet ein Versorgungsunternehmen nicht von der zwingenden Beachtung technischer Normen. Die Forderung nach speziellen Sonderkonstruktionen außerhalb der anerkannten technischen Regeln ist unzumutbar, wenn diese erhebliche Haftungsrisiken für die eigenen Anlagen des Versorgers bergen. Eine fehlende Ursächlichkeit schließt finanzielle Schadensersatzansprüche aus, selbst wenn im Vorfeld eine Hinweispflicht verletzt wurde.

Bei der rechtlichen Beurteilung der geforderten Maßnahmen bestätigte das angerufene Oberlandesgericht genau diese weitreichenden Einschränkungen.

Keine Pflicht zur Wiederverfüllung mit Lehmboden

Die betroffene Seite verlangte nachträglich eine Wiederverfüllung des Grabens mit Lehm oder alternativ eine komplett grabenlose Verlegung der Rohre. Ziel dieser Forderung war es, das alte, funktionierende System des Bodens zu schützen. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte jedoch klar, dass das Versorgungsunternehmen bei der Haftung für die Leitungsverlegung nicht verpflichtet war, von der bewährten Standardbauweise mit Kies abzuweichen. Eine solche Sonderkonstruktion hätte das Unternehmen unzumutbaren Risiken bezüglich möglicher Schäden an den eigenen Wasserrohren ausgesetzt.

Haftung trotz verletzter Hinweispflicht ausgeschlossen?

Das Gericht wies im Urteil das pauschale Argument des Versorgers zurück, bei einem reinen Massengeschäft müsse die Bausubstanz nicht geprüft werden. Da die Arbeiten die tägliche Anwesenheit eines erfahrenen Ingenieurs erforderten, musste die Detailplanung sehr wohl dynamisch angepasst werden. Obwohl das Gericht somit feststellte, dass eine Fachkraft die mangelhafte Bausubstanz zwingend hätte erkennen müssen, begründet die Haftung trotz der verletzten Hinweispflicht keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Hauseigentümer. Da die enormen Sanierungskosten für die Kellerwand aufgrund des hohen Alters ohnehin in die reine Eigenverantwortung der Eigentümer fallen, muss das Tiefbauunternehmen am Ende nicht für die Versäumnisse bei der Gebäudeinstandhaltung bezahlen.

Im konkreten Fall hätte […] ein durchschnittlicher Tiefbauingenieur mit ausreichender Erfahrung nach dem Freilegen der Außenwand erkennen können und müssen, dass jedenfalls das untersuchte Gebäude Nr. 135 überhaupt keine ausreichende Abdichtung gehabt habe, nicht einmal für den Lastfall Bodenfeuchtigkeit. – so das OLG Schleswig

Folgen des OLG-Urteils für Besitzer von Altbauten

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 10 U 32/25) hat weitreichende Bedeutung für alle Eigentümer von Altbauten. Es stellt unmissverständlich klar, dass Hauseigentümer bei jahrzehntealten, funktionsunfähigen Gebäudeabdichtungen das volle Risiko für Wasserschäden tragen. Da die Entscheidung auf der bautechnischen Lebensdauer von Bitumenabdichtungen und zwingend anzuwendenden Normen im Tiefbau beruht, ist das Urteil auf nahezu alle Leitungsverlegungen an Gebäuden aus den 1950er- und 1960er-Jahren direkt übertragbar.

Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Verlassen Sie sich bei anstehenden Tiefbauarbeiten auf Ihrem Grundstück niemals auf den Schutz des alten Erdreichs oder auf rechtzeitige Warnungen der Baufirma. Prüfen Sie bei über 50 Jahre alten Häusern zwingend vor Beginn der Erdarbeiten die Qualität Ihrer Kellerabdichtung. Ist diese abgängig, müssen Sie die Bauarbeiten am Hausanschluss direkt nutzen, um eine moderne Bauwerksabdichtung in eigener Regie und auf eigene Kosten vorzunehmen – tun Sie das nicht, riskieren Sie nach dem regulären Verfüllen mit Kies sofortige Wasserschäden, deren Sanierung Sie am Ende komplett selbst bezahlen müssen.


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Die rechtliche Abgrenzung zwischen altersbedingter Bausubstanz und schuldhaft verursachten Wasserschäden erfordert eine präzise juristische Analyse. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf Kausalität und unterstützen Sie dabei, berechtigte Ansprüche gegenüber Versorgern oder Bauunternehmen rechtssicher durchzusetzen. Sichern Sie sich fachliche Unterstützung, um teure Sanierungskosten nicht unberechtigt allein tragen zu müssen.

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Experten Kommentar

Was im Eifer des Gefechts oft völlig vergessen wird: Sobald der Bagger den Graben wieder verfüllt hat, sind die wichtigsten Beweismittel sprichwörtlich begraben. Wenn kurz darauf Wasser in den Keller drückt, lässt sich die genaue Ausführung am Wanddurchbruch nur noch durch teure Wiederaufgrabungen nachweisen. Die Versicherungen der Bauunternehmen bestreiten solche Ausführungsfehler im Nachhinein nämlich standardmäßig.

Daher rate ich dringend dazu, die offene Baugrube lückenlos zu fotografieren, solange die Leitungen noch freiliegen. Betroffene dokumentieren am besten jeden Zentimeter der Wandanschlüsse und das verwendete Füllmaterial im Detail. Wer bei einem späteren Wasserschaden ein präzises Fotoprotokoll auf den Tisch legt, erstickt die pauschalen Ausreden der Gegenseite meist schon im Keim.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich einen Anspruch darauf, dass der schützende Lehmboden statt Kies wieder eingefüllt wird?

NEIN. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Wiederverfüllung mit dem ursprünglichen Lehmboden, da Bauunternehmen zur Einhaltung der aktuell geltenden technischen Standards verpflichtet sind. Die Auswahl des Materials richtet sich primär nach den bautechnischen Anforderungen der neu verlegten Versorgungsleitungen und nicht nach dem vormaligen Zustand des Erdreichs.

Versorgungsunternehmen müssen gemäß Paragraf 10 AVBWasserV zwingend sicherstellen, dass sämtliche Tiefbauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden, was regelmäßig den Einsatz von sickerfähigem Kies vorsieht. Diese standardisierte Bauweise schützt die neu verlegten Rohre vor punktuellen Belastungen durch Steine und sorgt für eine fachgerechte Bettung der empfindlichen Infrastruktur im Graben. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Konservierung eines vorteilhaften Alt-Zustands, wie etwa wasserundurchlässigem Lehmboden, besteht gegenüber dem bauausführenden Unternehmen grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung (OLG Schleswig, Az. 10 U 32/25) bestätigt zudem, dass Firmen keine riskanten Sonderkonstruktionen wählen müssen, um eine technisch abgängige (veraltete) Kellerabdichtung des Hauseigentümers künstlich zu entlasten. Die Pflicht zur Instandhaltung der Gebäudehülle gegen eindringendes Wasser liegt allein beim Eigentümer und wird nicht durch die notwendige Bauweise des Versorgers auf diesen übertragen.

Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn durch die Verwendung von Kies eine unmittelbare Gefahr für die statische Standsicherheit des Gebäudes entstünde, die über bloße Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk hinausgeht. In solchen seltenen Grenzfällen muss die Baufirma im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht alternative Verlegeverfahren prüfen, wobei die anfallenden Mehrkosten meist dennoch beim Eigentümer verbleiben.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine Kellerabdichtung technisch bereits als veraltet gilt?

JA, bei einer technisch abgängigen Kellerabdichtung entfällt Ihr Anspruch auf eine vom Versorger bezahlte Gesamtsanierung meist vollständig. Es fehlt in diesen Fällen an der notwendigen rechtlichen Kausalität (Ursächlichkeit), da Sie die ohnehin überfällige Instandsetzung Ihrer veralteten Bausubstanz auch bei fehlerfreiem Verhalten der Baufirma zwingend selbst hätten finanzieren müssen.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß Paragraf 280 Absatz 1 BGB setzt voraus, dass der Fehler des Bauunternehmens direkt zu einem finanziellen Schaden führt, den Sie ohne diesen Fehler nicht erlitten hätten. Da eine funktionsunfähige Abdichtung nach 60 bis 70 Jahren ohnehin fachgerecht erneuert werden muss, entsteht Ihnen durch das bloße Unterlassen eines Warnhinweises kein rechtlich ersatzfähiger Vermögensnachteil. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte hierzu klar (Az. 10 U 32/25), dass Eigentümer keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines technisch unzulänglichen Zustands haben, nur weil dieser bisher durch vorteilhafte Bodenverhältnisse zufällig geschützt war. Die alleinige Verantwortlichkeit für die Standhaftigkeit der Kellerwand gegenüber modernen Standard-Baustoffen wie sickerfähigem Kies verbleibt somit beim Hauseigentümer und begründet keine Haftung des Versorgers für die allgemeinen Sanierungskosten.

Abzugrenzen hiervon sind jedoch punktuelle handwerkliche Fehler, wie etwa ein nachweislich mangelhafter Haftverbund direkt am neuen Wanddurchbruch der Versorgungsleitungen. Sofern ein Gutachten belegt, dass ein spezifischer Wassereintritt allein auf diesen lokalen Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist, bleibt der Versorger trotz der insgesamt veralteten Bausubstanz zur entsprechenden Nachbesserung oder Schadensbeseitigung an dieser konkreten Stelle verpflichtet.


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Wie dokumentiere ich die offene Baugrube rechtssicher, bevor der Versorger den Graben endgültig schließt?

Beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Bausachverständigen für eine professionelle Begutachtung oder leiten Sie ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren ein. Nur ein Expertenprotokoll dokumentiert den Zustand der Abdichtung und handwerkliche Mängel am Wanddurchbruch für ein späteres Verfahren absolut rechtssicher. Einfache Handyfotos von Laien genügen bei komplexen bautechnischen Fragestellungen vor Gericht meist nicht als Beweis.

Die rechtssichere Dokumentation ist deshalb so entscheidend, da nach dem Verfüllen des Grabens die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) zwischen den Bauarbeiten und späteren Feuchtigkeitsschäden ohne erneutes Aufgraben kaum noch zweifelsfrei nachzuweisen ist. Nach den allgemeinen Beweislastregeln im Zivilprozess obliegt es dem Hauseigentümer zu beweisen, dass ein spezifischer Verarbeitungsfehler des Versorgers und nicht die altersbedingte Abgängigkeit der Abdichtung ursächlich für den Schaden war. Ein Sachverständiger hält den Zustand der Bitumenschicht sowie den Lastfall, also die Art der Wassereinwirkung auf das Gebäude, objektiv fest und sichert so die notwendigen Beweise für mögliche Schadensersatzansprüche. Da Unternehmen beim Leitungsbau oft sickerfähigen Kies verwenden, der die Wasserbelastung an der Kellerwand erhöht, ist die zeitnahe Feststellung von Ausführungsfehlern am Rohr für den späteren Prozesserfolg zwingend erforderlich.

Ein gerichtlich eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren gemäß den Paragrafen 485 folgende der Zivilprozessordnung bietet dabei den höchsten rechtlichen Schutz, da das dort erstellte Gutachten in einem späteren Hauptprozess als vollwertiges Beweismittel direkt verwertet werden kann.


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Was tue ich bei undichtem Leitungsdurchbruch, wenn der Versorger die Haftung pauschal ablehnt?

Widersprechen Sie der pauschalen Ablehnung schriftlich und fordern Sie gezielt die Nachbesserung des lokalen Ausführungsfehlers am neuen Hausanschluss innerhalb einer angemessenen Frist. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf eine fachgerechte Abdichtung des Bohrlochs, da der Versorger für die Mangelfreiheit seiner eigenen Werkleistung unabhängig vom Alter des Gebäudes zwingend haftet. Während der allgemeine Zustand einer maroden Kellerwand in Ihre Verantwortung fällt, muss die neue Leitungsdurchführung nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft dicht ausgeführt sein.

Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus der Pflicht zur mangelfreien Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 AVBWasserV in Verbindung mit den allgemeinen Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 633 BGB). Ein Versorgungsunternehmen darf die Haftung nicht mit dem Hinweis auf eine veraltete Bausubstanz ablehnen, wenn der Wassereintritt unmittelbar auf einen fehlerhaften Haftverbund oder eine unzureichende Abdichtung am neuen Rohr zurückzuführen ist. In Ihrer Mängelrüge müssen Sie daher strikt zwischen einer großflächigen Feuchtigkeit im Mauerwerk und dem punktuellen Schaden am konkreten Leitungsdurchbruch differenzieren. Da das Unternehmen für direkte Verarbeitungsfehler an der eigenen Anlage die volle Gewährleistung trägt, ist eine pauschale Abwälzung der Reparaturkosten auf den Hauseigentümer bei nachweisbarem Pfusch am Bohrloch rechtlich unzulässig.

Dieser Anspruch auf Nachbesserung begrenzt sich jedoch rein auf die lokale Abdichtung des Rohres und rechtfertigt keine Forderung nach einer kostenlosen Gesamtsanierung der Kellerwand. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte klar (Az. 10 U 32/25), dass ein Versorger nicht für die Instandsetzung einer technisch abgängigen, also völlig verbrauchten, Hausabdichtung aufkommen muss, die der Eigentümer ohnehin auf eigene Kosten hätte erneuern müssen.


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Muss ich eine vorsorgliche Kellerprüfung selbst bezahlen, bevor die Tiefbauarbeiten an meinem Haus beginnen?

JA. Die Kosten für einen Sachverständigen zur Prüfung Ihrer Kellerabdichtung müssen Sie vor Beginn der Tiefbauarbeiten grundsätzlich selbst tragen. Da die Instandhaltung der Bausubstanz rechtlich allein in Ihrer Eigenverantwortung liegt, umfasst dies zwingend auch die vorsorgliche Feststellung des aktuellen Zustands Ihres Mauerwerks.

Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie aus Paragraf 10 AVBWasserV, wonach der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Beschaffenheit seiner Kundenanlage stets selbst verantwortlich bleibt. Ein Wasserversorger ist lediglich zur fachgerechten Verlegung der Rohre nach den anerkannten Regeln der Technik verpflichtet, muss jedoch keine kostenlosen Vorab-Analysen an privatem Eigentum zur Absicherung seiner Tiefbaumaßnahmen finanzieren. Da technische Standards heute oft sickerfähige Materialien wie Kies vorsehen, welche die Belastung für alte Kellerwände erhöhen können, dient eine solche Prüfung primär dem Schutz Ihres eigenen Gebäudes vor späteren Feuchtigkeitsschäden. Ein Gutachter kann hierbei klären, ob Ihre bestehende Abdichtung noch funktionsfähig ist oder ob durch die geplanten Erdarbeiten ein unvorhersehbares Schadensrisiko für den Keller entsteht.

Eine Kostenerstattung durch den Versorger ist nur denkbar, wenn dieser während der Bauausführung offensichtliche Mängel an der Abdichtung ignoriert und seine rechtliche Hinweispflicht schuldhaft verletzt, wodurch vermeidbare Folgeschäden entstehen. Dennoch befreit Sie diese spätere Haftung des Bauunternehmens nicht von der finanziellen Last der Erstprüfung, da Sie für den technisch einwandfreien Zustand Ihres Hauses stets vorausschauend selbst Sorge tragen müssen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 10 U 32/25 – Urteil vom 24.10.2025




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