Kies statt Lehm vor der Kellerwand der 1950er Jahre: Nach den Bauarbeiten des Wasserversorgers zieht plötzlich Feuchtigkeit tief in das Mauerwerk des Hauses. Fraglich bleibt nun, ob das Unternehmen für Schäden haften muss, wenn die technisch korrekte Arbeit lediglich die Schwachstellen einer maroden Bausubstanz überfordert.
Hauseigentümer haften selbst für Schäden, wenn eine technisch abgängige Kellerabdichtung der veränderten Bodenbeschaffenheit durch neue Hausanschlüsse nicht mehr standhält. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 32/25
Wasserversorger zahlen keine Kellersanierung, wenn die alte Abdichtung trotz fehlender Warnung bereits funktionsunfähig war.
Der Versorger muss ein bereits marodes Gebäude nicht auf eigene Kosten aufwerten.
Er darf Kies für neue Leitungen nach aktuellen technischen Regeln im Boden einsetzen.
Eigentümer haften selbst für den Schutz ihrer Wände gegen eintretende Feuchtigkeit.
Ein fehlender Hinweis auf Schäden führt nicht automatisch zu einer kostenlosen Reparatur.
Das Gericht wies die Klage trotz Fehlern in der Bauplanung des Versorgers ab.
Haftet Versorger für Kellerfeuchte nach Bodenaustausch?
Bei Bauschäden kommt eine Haftung aus dem durch die AVBWasserV begründeten Schuldverhältnis gemäß den Paragrafen 280 Absatz 1 und 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Zudem können deliktische Ansprüche nach Paragraf 823 Absatz 1 BGB vorliegen. Das bedeutet konkret: Wer das Eigentum eines anderen rechtswidrig und schuldhaft beschädigt, muss unabhängig von bestehenden vertraglichen Abmachungen für den entstandenen Schaden aufkommen. Eine rechtliche Hinweispflicht für ausführende Firmen besteht immer dann, wenn für eine Fachkraft die mangelhafte Abdichtung eines Gebäudes bei Tiefbauarbeiten klar erkennbar ist.
Genau diese Frage musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Verfahren klären.
Ein Wasserversorgungsunternehmen verlegte im Jahr 2021 neue Hausanschlüsse für eine gesamte Gebäudezeile aus den 1950er Jahren. Die betroffene Nießbraucherin eines der Mehrfamilienhäuser forderte daraufhin weitreichende Sanierungsmaßnahmen und verlor den gerichtlichen Prozess vollständig (Az. 10 U 32/25). Das bedeutet konkret: Eine Nießbraucherin ist zwar nicht die rechtliche Eigentümerin der Immobilie, hat aber das umfassende und oft lebenslange Recht, das Gebäude zu nutzen und Erträge wie etwa Mieteinnahmen daraus zu behalten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 9 O 25/21 vom 17. Mai 2024) zurück. Ein Sachverständiger hatte im Vorfeld festgestellt, dass die ursprüngliche Bitumenabdichtung der Häuser nach 60 bis 70 Jahren technisch abgängig und völlig funktionsunfähig war. Das Gericht bejahte zwar eine grundsätzliche Hinweispflicht des Versorgers, da ein erfahrener Tiefbauingenieur bei der Freilegung der Wand das Fehlen einer funktionstüchtigen Abdichtung zwingend hätte erkennen müssen. Dennoch ergab sich daraus in der finalen Entscheidung kein Anspruch auf die Übernahme der Baukosten.
Warum Hausbesitzer für marode Kellerabdichtungen haften
Die rechtliche Grundlage für die Errichtung der Hausanschlüsse richtet sich nach Paragraf 10 AVBWasserV. Die ausführenden Unternehmen sind bei ihren Tätigkeiten strikt verpflichtet, alle Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Gleichzeitig obliegt die Instandhaltung der Gebäudeabdichtung grundsätzlich allein dem jeweiligen Hauseigentümer.
Wie sich diese Verteilung der Verantwortung in der Praxis auswirkt, zeigte sich bei den durchgeführten Tiefbauarbeiten.
Warum Kies-Verfüllung den Lastfall für Keller ändert
Das beauftragte Wasserversorgungsunternehmen tauschte beim Leitungsbau den bis dato vorhandenen bindigen Lehmboden gegen sickerfähigen Kies aus. Diese Vorgehensweise entspricht dem gängigen technischen Standard, um die neuen Leitungen vor punktuellen Belastungen zu schützen. Durch die Verwendung von dem Kies veränderte sich jedoch der sogenannte Lastfall für die Gebäudeabdichtung. Der Begriff Lastfall beschreibt in der Bautechnik die Art und Intensität der Wassereinwirkung auf ein Bauwerk. In diesem konkreten Fall bedeutete die Veränderung von dem Lastfall, dass das Regenwasser im Boden nun deutlich schneller zur Hauswand fließen konnte.
Prüfen Sie bei angekündigten Tiefbauarbeiten auf Ihrem Grundstück vorab, mit welchem Material die Gräben wieder verfüllt werden. Klären Sie bei einem geplanten Wechsel von bindigem Boden auf sickerfähigen Kies unbedingt, ob Ihre bestehende Kellerabdichtung der dadurch steigenden Wasserbelastung standhält. Beauftragen Sie im Zweifel rechtzeitig vor Baubeginn einen Sachverständigen, um den Zustand Ihrer Abdichtung zu bewerten und spätere Feuchtigkeitsschäden proaktiv zu verhindern.
Kein Anspruch auf Erhalt von schützendem Lehmboden
Gegen diese erhöhte Wassermenge bot die defekte alte Abdichtung keinen Schutz mehr, was kurz darauf massive Wassereintritte im Keller verursachte. Das Gericht entschied jedoch unmissverständlich, dass die betroffenen Eigentümer keinen rechtlichen Anspruch auf die Beibehaltung eines technisch unzulänglichen Zustands haben. Die glückliche Kombination aus einer abgängigen Abdichtung der Gebäude und einem schützenden natürlichen Lehmboden ist kein Zustand, den ein Versorgungsunternehmen beim zwingenden Ausbau der Infrastruktur auf eigene Kosten konservieren muss. Die Eigenverantwortung der Hauseigentümer für den Zustand der Bausubstanz überwiegt hier deutlich.
Praxis-Hinweis: Der technische Zustand der Abdichtung
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die technische Abgängigkeit der alten Kellerabdichtung. Wenn Ihr Gebäude über 60 Jahre alt ist und die Abdichtung ihre Lebensdauer überschritten hat, können Sie nicht verlangen, dass Bauunternehmen einen bisherigen „Glückszustand“ (wie schützenden, wasserundurchlässigen Lehmboden) erhalten. Werden im Rahmen von Standardarbeiten sickerfähige Materialien wie Kies verwendet, liegt die Verantwortung für die Standhaftigkeit der Kellerwand allein beim Eigentümer.
Wieso fehlende Kausalität den Schadensersatzanspruch blockiert
Ein juristischer Anspruch auf Naturalrestitution – also die exakte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – zur vollständigen Sanierung eines Schadens besteht nicht, wenn die eigentliche Ursache in der abgängigen Bausubstanz liegt. Ein Verarbeiter schuldet dem Eigentümer keine Verbesserung eines ohnehin mangelhaften Gebäudebestandes. Für einen erfolgreichen Schadensersatz muss zudem eine zwingende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem konkret geltend gemachten Schaden vorliegen. Das bedeutet konkret: Das Fehlverhalten oder das Versäumnis des Bauunternehmens muss die direkte und unabdingbare Ursache für den eingetretenen Wasserschaden sein.
Die Abdichtung hat jedoch altersbedingt ihre Funktion weitestgehend verloren und entspricht nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik, und zwar auch nach dem Maßstab der 1950er Jahre nicht. – so das OLG Schleswig
Fehlende Kausalität: Darum haften Versorger nicht für marode Kellerwände.
Ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2025 veranschaulicht sehr deutlich, wie diese strengen Vorgaben vor Gericht angewendet werden.
Keine Gratis-Sanierung bei technisch abgängiger Bausubstanz
Die Nießbraucherin forderte die vollständige fachgerechte Abdichtung der gesamten Gebäudezeile für den Lastfall W1.2-E sowie den Anspruch auf eine neue Drainage inklusive der Übernahme aller laufenden Betriebskosten. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht begründete die Abweisung der Klage im Kern durch die fehlende Kausalität bei dem Schaden. Das Gericht argumentierte schlüssig, dass die Eigentümer diese umfangreiche Sanierung der Kellerabdichtung auch bei einem rechtzeitigen Hinweis des Versorgers zwingend auf eigene Kosten hätten durchführen müssen, um den neuen Anschluss überhaupt erst fachgerecht zu ermöglichen.
Die Grundstückseigentümer hätten auf diese Weise jedoch nur Gelegenheit erhalten, genau die Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, deren Vornahme die Klägerin jetzt von der Beklagten verlangt. – so das Gericht
Praxis-Hürde: Die fehlende Kausalität
Ein Schadensersatzanspruch scheitert hier an der Kausalität. Fragen Sie sich zur Übertragbarkeit auf Ihren Fall: Hätten Sie die Sanierungskosten ohnehin selbst tragen müssen, um einen ordnungsgemäßen technischen Zustand herzustellen? Wenn die Sanierung auch bei einem rechtzeitigen Hinweis der Baufirma zwingend in Ihre Eigenverantwortung gefallen wäre, muss die Firma nicht für diese Kosten aufkommen – selbst wenn sie einen Fehler bei der Aufklärung gemacht hat.
Mangel am Wanddurchbruch rechtfertigt keine Gesamtsanierung
Im laufenden Verfahren wurde zudem ein lokaler Verarbeitungsfehler diskutiert. Am neuen Wanddurchbruch gab es einen unbestritten mangelnden Haftverbund. Ein ausführliches Gutachten aus einem vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahren (Az. 9 OH 25/21) belegte jedoch, dass dieser spezifische Fehler nicht ursächlich für die großflächigen Wassereintritte war. Zur Einordnung: Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter den Zustand oder Mängel an einem Bauwerk offiziell und rechtssicher festhält, noch bevor es zu einem eigentlichen Zivilprozess kommt. Daher rechtfertigte auch dieser handwerkliche Mangel keine Verurteilung des Unternehmens zur Gesamtsanierung der Häuserzeile.
Trennen Sie bei Schäden nach Bauarbeiten strikt zwischen allgemeinen Durchfeuchtungen des Mauerwerks und punktuellen Mängeln direkt am Leitungsdurchbruch. Rügen Sie konkrete Handwerksfehler – wie einen mangelnden Haftverbund am neuen Rohr – sofort und schriftlich beim Versorger. Für diese lokalen Ausführungsfehler muss das Unternehmen zwingend nachbessern, auch wenn es für den generellen Wassereintritt im Altbau nicht haftbar gemacht werden kann.
Wann Versorger nicht von Standardbauweisen abweichen müssen
Eine rechtliche Pflicht zur dynamischen Detailplanung entbindet ein Versorgungsunternehmen nicht von der zwingenden Beachtung technischer Normen. Die Forderung nach speziellen Sonderkonstruktionen außerhalb der anerkannten technischen Regeln ist unzumutbar, wenn diese erhebliche Haftungsrisiken für die eigenen Anlagen des Versorgers bergen. Eine fehlende Ursächlichkeit schließt finanzielle Schadensersatzansprüche aus, selbst wenn im Vorfeld eine Hinweispflicht verletzt wurde.
Bei der rechtlichen Beurteilung der geforderten Maßnahmen bestätigte das angerufene Oberlandesgericht genau diese weitreichenden Einschränkungen.
Keine Pflicht zur Wiederverfüllung mit Lehmboden
Die betroffene Seite verlangte nachträglich eine Wiederverfüllung des Grabens mit Lehm oder alternativ eine komplett grabenlose Verlegung der Rohre. Ziel dieser Forderung war es, das alte, funktionierende System des Bodens zu schützen. Das Oberlandesgericht Schleswig stellte jedoch klar, dass das Versorgungsunternehmen bei der Haftung für die Leitungsverlegung nicht verpflichtet war, von der bewährten Standardbauweise mit Kies abzuweichen. Eine solche Sonderkonstruktion hätte das Unternehmen unzumutbaren Risiken bezüglich möglicher Schäden an den eigenen Wasserrohren ausgesetzt.
Das Gericht wies im Urteil das pauschale Argument des Versorgers zurück, bei einem reinen Massengeschäft müsse die Bausubstanz nicht geprüft werden. Da die Arbeiten die tägliche Anwesenheit eines erfahrenen Ingenieurs erforderten, musste die Detailplanung sehr wohl dynamisch angepasst werden. Obwohl das Gericht somit feststellte, dass eine Fachkraft die mangelhafte Bausubstanz zwingend hätte erkennen müssen, begründet die Haftung trotz der verletzten Hinweispflicht keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Hauseigentümer. Da die enormen Sanierungskosten für die Kellerwand aufgrund des hohen Alters ohnehin in die reine Eigenverantwortung der Eigentümer fallen, muss das Tiefbauunternehmen am Ende nicht für die Versäumnisse bei der Gebäudeinstandhaltung bezahlen.
Im konkreten Fall hätte […] ein durchschnittlicher Tiefbauingenieur mit ausreichender Erfahrung nach dem Freilegen der Außenwand erkennen können und müssen, dass jedenfalls das untersuchte Gebäude Nr. 135 überhaupt keine ausreichende Abdichtung gehabt habe, nicht einmal für den Lastfall Bodenfeuchtigkeit. – so das OLG Schleswig
Folgen des OLG-Urteils für Besitzer von Altbauten
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 10 U 32/25) hat weitreichende Bedeutung für alle Eigentümer von Altbauten. Es stellt unmissverständlich klar, dass Hauseigentümer bei jahrzehntealten, funktionsunfähigen Gebäudeabdichtungen das volle Risiko für Wasserschäden tragen. Da die Entscheidung auf der bautechnischen Lebensdauer von Bitumenabdichtungen und zwingend anzuwendenden Normen im Tiefbau beruht, ist das Urteil auf nahezu alle Leitungsverlegungen an Gebäuden aus den 1950er- und 1960er-Jahren direkt übertragbar.
Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Verlassen Sie sich bei anstehenden Tiefbauarbeiten auf Ihrem Grundstück niemals auf den Schutz des alten Erdreichs oder auf rechtzeitige Warnungen der Baufirma. Prüfen Sie bei über 50 Jahre alten Häusern zwingend vor Beginn der Erdarbeiten die Qualität Ihrer Kellerabdichtung. Ist diese abgängig, müssen Sie die Bauarbeiten am Hausanschluss direkt nutzen, um eine moderne Bauwerksabdichtung in eigener Regie und auf eigene Kosten vorzunehmen – tun Sie das nicht, riskieren Sie nach dem regulären Verfüllen mit Kies sofortige Wasserschäden, deren Sanierung Sie am Ende komplett selbst bezahlen müssen.
Feuchter Keller nach Bauarbeiten? Haftungsrisiken jetzt klären
Die rechtliche Abgrenzung zwischen altersbedingter Bausubstanz und schuldhaft verursachten Wasserschäden erfordert eine präzise juristische Analyse. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf Kausalität und unterstützen Sie dabei, berechtigte Ansprüche gegenüber Versorgern oder Bauunternehmen rechtssicher durchzusetzen. Sichern Sie sich fachliche Unterstützung, um teure Sanierungskosten nicht unberechtigt allein tragen zu müssen.
Was im Eifer des Gefechts oft völlig vergessen wird: Sobald der Bagger den Graben wieder verfüllt hat, sind die wichtigsten Beweismittel sprichwörtlich begraben. Wenn kurz darauf Wasser in den Keller drückt, lässt sich die genaue Ausführung am Wanddurchbruch nur noch durch teure Wiederaufgrabungen nachweisen. Die Versicherungen der Bauunternehmen bestreiten solche Ausführungsfehler im Nachhinein nämlich standardmäßig.
Daher rate ich dringend dazu, die offene Baugrube lückenlos zu fotografieren, solange die Leitungen noch freiliegen. Betroffene dokumentieren am besten jeden Zentimeter der Wandanschlüsse und das verwendete Füllmaterial im Detail. Wer bei einem späteren Wasserschaden ein präzises Fotoprotokoll auf den Tisch legt, erstickt die pauschalen Ausreden der Gegenseite meist schon im Keim.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der schützende Lehmboden statt Kies wieder eingefüllt wird?
NEIN. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Wiederverfüllung mit dem ursprünglichen Lehmboden, da Bauunternehmen zur Einhaltung der aktuell geltenden technischen Standards verpflichtet sind. Die Auswahl des Materials richtet sich primär nach den bautechnischen Anforderungen der neu verlegten Versorgungsleitungen und nicht nach dem vormaligen Zustand des Erdreichs.
Versorgungsunternehmen müssen gemäß Paragraf 10 AVBWasserV zwingend sicherstellen, dass sämtliche Tiefbauarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden, was regelmäßig den Einsatz von sickerfähigem Kies vorsieht. Diese standardisierte Bauweise schützt die neu verlegten Rohre vor punktuellen Belastungen durch Steine und sorgt für eine fachgerechte Bettung der empfindlichen Infrastruktur im Graben. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Konservierung eines vorteilhaften Alt-Zustands, wie etwa wasserundurchlässigem Lehmboden, besteht gegenüber dem bauausführenden Unternehmen grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung (OLG Schleswig, Az. 10 U 32/25) bestätigt zudem, dass Firmen keine riskanten Sonderkonstruktionen wählen müssen, um eine technisch abgängige (veraltete) Kellerabdichtung des Hauseigentümers künstlich zu entlasten. Die Pflicht zur Instandhaltung der Gebäudehülle gegen eindringendes Wasser liegt allein beim Eigentümer und wird nicht durch die notwendige Bauweise des Versorgers auf diesen übertragen.
Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn durch die Verwendung von Kies eine unmittelbare Gefahr für die statische Standsicherheit des Gebäudes entstünde, die über bloße Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk hinausgeht. In solchen seltenen Grenzfällen muss die Baufirma im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht alternative Verlegeverfahren prüfen, wobei die anfallenden Mehrkosten meist dennoch beim Eigentümer verbleiben.
Verliere ich meinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine Kellerabdichtung technisch bereits als veraltet gilt?
JA, bei einer technisch abgängigen Kellerabdichtung entfällt Ihr Anspruch auf eine vom Versorger bezahlte Gesamtsanierung meist vollständig. Es fehlt in diesen Fällen an der notwendigen rechtlichen Kausalität (Ursächlichkeit), da Sie die ohnehin überfällige Instandsetzung Ihrer veralteten Bausubstanz auch bei fehlerfreiem Verhalten der Baufirma zwingend selbst hätten finanzieren müssen.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß Paragraf 280 Absatz 1 BGB setzt voraus, dass der Fehler des Bauunternehmens direkt zu einem finanziellen Schaden führt, den Sie ohne diesen Fehler nicht erlitten hätten. Da eine funktionsunfähige Abdichtung nach 60 bis 70 Jahren ohnehin fachgerecht erneuert werden muss, entsteht Ihnen durch das bloße Unterlassen eines Warnhinweises kein rechtlich ersatzfähiger Vermögensnachteil. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte hierzu klar (Az. 10 U 32/25), dass Eigentümer keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines technisch unzulänglichen Zustands haben, nur weil dieser bisher durch vorteilhafte Bodenverhältnisse zufällig geschützt war. Die alleinige Verantwortlichkeit für die Standhaftigkeit der Kellerwand gegenüber modernen Standard-Baustoffen wie sickerfähigem Kies verbleibt somit beim Hauseigentümer und begründet keine Haftung des Versorgers für die allgemeinen Sanierungskosten.
Abzugrenzen hiervon sind jedoch punktuelle handwerkliche Fehler, wie etwa ein nachweislich mangelhafter Haftverbund direkt am neuen Wanddurchbruch der Versorgungsleitungen. Sofern ein Gutachten belegt, dass ein spezifischer Wassereintritt allein auf diesen lokalen Verarbeitungsfehler zurückzuführen ist, bleibt der Versorger trotz der insgesamt veralteten Bausubstanz zur entsprechenden Nachbesserung oder Schadensbeseitigung an dieser konkreten Stelle verpflichtet.
Wie dokumentiere ich die offene Baugrube rechtssicher, bevor der Versorger den Graben endgültig schließt?
Beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Bausachverständigen für eine professionelle Begutachtung oder leiten Sie ein gerichtliches selbstständiges Beweisverfahren ein. Nur ein Expertenprotokoll dokumentiert den Zustand der Abdichtung und handwerkliche Mängel am Wanddurchbruch für ein späteres Verfahren absolut rechtssicher. Einfache Handyfotos von Laien genügen bei komplexen bautechnischen Fragestellungen vor Gericht meist nicht als Beweis.
Die rechtssichere Dokumentation ist deshalb so entscheidend, da nach dem Verfüllen des Grabens die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) zwischen den Bauarbeiten und späteren Feuchtigkeitsschäden ohne erneutes Aufgraben kaum noch zweifelsfrei nachzuweisen ist. Nach den allgemeinen Beweislastregeln im Zivilprozess obliegt es dem Hauseigentümer zu beweisen, dass ein spezifischer Verarbeitungsfehler des Versorgers und nicht die altersbedingte Abgängigkeit der Abdichtung ursächlich für den Schaden war. Ein Sachverständiger hält den Zustand der Bitumenschicht sowie den Lastfall, also die Art der Wassereinwirkung auf das Gebäude, objektiv fest und sichert so die notwendigen Beweise für mögliche Schadensersatzansprüche. Da Unternehmen beim Leitungsbau oft sickerfähigen Kies verwenden, der die Wasserbelastung an der Kellerwand erhöht, ist die zeitnahe Feststellung von Ausführungsfehlern am Rohr für den späteren Prozesserfolg zwingend erforderlich.
Ein gerichtlich eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren gemäß den Paragrafen 485 folgende der Zivilprozessordnung bietet dabei den höchsten rechtlichen Schutz, da das dort erstellte Gutachten in einem späteren Hauptprozess als vollwertiges Beweismittel direkt verwertet werden kann.
Was tue ich bei undichtem Leitungsdurchbruch, wenn der Versorger die Haftung pauschal ablehnt?
Widersprechen Sie der pauschalen Ablehnung schriftlich und fordern Sie gezielt die Nachbesserung des lokalen Ausführungsfehlers am neuen Hausanschluss innerhalb einer angemessenen Frist. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf eine fachgerechte Abdichtung des Bohrlochs, da der Versorger für die Mangelfreiheit seiner eigenen Werkleistung unabhängig vom Alter des Gebäudes zwingend haftet. Während der allgemeine Zustand einer maroden Kellerwand in Ihre Verantwortung fällt, muss die neue Leitungsdurchführung nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft dicht ausgeführt sein.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus der Pflicht zur mangelfreien Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 AVBWasserV in Verbindung mit den allgemeinen Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 633 BGB). Ein Versorgungsunternehmen darf die Haftung nicht mit dem Hinweis auf eine veraltete Bausubstanz ablehnen, wenn der Wassereintritt unmittelbar auf einen fehlerhaften Haftverbund oder eine unzureichende Abdichtung am neuen Rohr zurückzuführen ist. In Ihrer Mängelrüge müssen Sie daher strikt zwischen einer großflächigen Feuchtigkeit im Mauerwerk und dem punktuellen Schaden am konkreten Leitungsdurchbruch differenzieren. Da das Unternehmen für direkte Verarbeitungsfehler an der eigenen Anlage die volle Gewährleistung trägt, ist eine pauschale Abwälzung der Reparaturkosten auf den Hauseigentümer bei nachweisbarem Pfusch am Bohrloch rechtlich unzulässig.
Dieser Anspruch auf Nachbesserung begrenzt sich jedoch rein auf die lokale Abdichtung des Rohres und rechtfertigt keine Forderung nach einer kostenlosen Gesamtsanierung der Kellerwand. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte klar (Az. 10 U 32/25), dass ein Versorger nicht für die Instandsetzung einer technisch abgängigen, also völlig verbrauchten, Hausabdichtung aufkommen muss, die der Eigentümer ohnehin auf eigene Kosten hätte erneuern müssen.
Muss ich eine vorsorgliche Kellerprüfung selbst bezahlen, bevor die Tiefbauarbeiten an meinem Haus beginnen?
JA. Die Kosten für einen Sachverständigen zur Prüfung Ihrer Kellerabdichtung müssen Sie vor Beginn der Tiefbauarbeiten grundsätzlich selbst tragen. Da die Instandhaltung der Bausubstanz rechtlich allein in Ihrer Eigenverantwortung liegt, umfasst dies zwingend auch die vorsorgliche Feststellung des aktuellen Zustands Ihres Mauerwerks.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie aus Paragraf 10 AVBWasserV, wonach der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Beschaffenheit seiner Kundenanlage stets selbst verantwortlich bleibt. Ein Wasserversorger ist lediglich zur fachgerechten Verlegung der Rohre nach den anerkannten Regeln der Technik verpflichtet, muss jedoch keine kostenlosen Vorab-Analysen an privatem Eigentum zur Absicherung seiner Tiefbaumaßnahmen finanzieren. Da technische Standards heute oft sickerfähige Materialien wie Kies vorsehen, welche die Belastung für alte Kellerwände erhöhen können, dient eine solche Prüfung primär dem Schutz Ihres eigenen Gebäudes vor späteren Feuchtigkeitsschäden. Ein Gutachter kann hierbei klären, ob Ihre bestehende Abdichtung noch funktionsfähig ist oder ob durch die geplanten Erdarbeiten ein unvorhersehbares Schadensrisiko für den Keller entsteht.
Eine Kostenerstattung durch den Versorger ist nur denkbar, wenn dieser während der Bauausführung offensichtliche Mängel an der Abdichtung ignoriert und seine rechtliche Hinweispflicht schuldhaft verletzt, wodurch vermeidbare Folgeschäden entstehen. Dennoch befreit Sie diese spätere Haftung des Bauunternehmens nicht von der finanziellen Last der Erstprüfung, da Sie für den technisch einwandfreien Zustand Ihres Hauses stets vorausschauend selbst Sorge tragen müssen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 10 U 32/25 – Urteil vom 24.10.2025
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Durchfeuchtungserscheinungen in Kellern nach Verlegung von Wasseranschlüssen
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Person vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Gestalt der Naturalrestitution durch Beseitigung von Durchfeuchtungserscheinungen in den Kellern einer Gebäudezeile, welche durch Maßnahmen zur Verlegung von Wasseranschlüssen durch die Beklagte bzw. die von dieser beauftragten Streithelferinnen entstanden seien.
Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks und ist seit der Übereignung des Grundstücks an ihren Sohn im Jahre 2007 Inhaberin eines Nießbrauchsrechts auf Lebenszeit. Das Objekt ist Teil der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudezeile mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern Nummern 131 bis 139. Die Gebäude mit den Hausnummern 131, 133, 137 und 139 gehören anderen Eigentümern. Die Gebäude wurden in den 1950er Jahren errichtet und befinden sich auf bindigem Baugrund mit hohem Lehmanteil und geringer Durchlässigkeit für Nässe. Die Abdichtung der Kelleraußenwände erfolgte – jedenfalls an dem im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vom Sachverständigen untersuchten Gebäude mit der Hausnummer 135 – in der in den 1950er Jahren üblichen Weise mit bituminösen Anstrichen.
Im Frühjahr/Sommer 2021 fanden Bauarbeiten statt, in deren Rahmen unter anderem Leitungsbauarbeiten von der Beklagten als Wasserversorger durchgeführt wurden. Die Beklagte ließ neue Hausanschlüsse zu den Gebäuden mit den Hausnummern 131 bis 139 verlegen und beauftragte dazu ihre jetzigen Streithelferinnen mit der Planung und Durchführung der Arbeiten. Im Wesentlichen war die Streithelferin zu 1), deren Gesellschafterinnen die Streithelferinnen zu 3) und 4) sind, damit befasst. Die Streithelferin zu 2) war zur selben Zeit in Teilbereichen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt. Die Beklagte ließ die neuen Wasserrohre für die Hausanschlüsse der betroffenen Gebäude verlegen, indem die Streithelferinnen zunächst von der Straße zu den Häusern jeweils einen Graben in dem stark lehmhaltigen Boden aushoben. Nach Verlegung der Wasserleitungen in den ausgehobenen Graben wurde der neue Anschluss jeweils an der Hauswand abgedichtet und der Graben anschließend mit Kies aufgefüllt. Der Kies wurde sodann verdichtet.
Am 1. Juli 2021 erreichte die Beklagte eine Schadensmeldung des Hausmeisters für die betroffene Wohnanlage, mit der Wassereintritte in den Kellern der Gebäude Nummern 133 und 135 angezeigt wurden (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 21. Oktober 2021, Anlagenband der BA 9 OH 25/21, sowie die im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Anlagen BK 3 und BK 4, Anlagenband Klägerin eA II). Zur Feststellung der Ursachen des Wassereintrittes hat die Klägerin das selbstständige Beweisverfahren zum Az. 9 OH 25/21 durchgeführt, in dessen Rahmen der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vom 4. April 2022 nebst Ergänzungsgutachten vom 21. Juli 2022 erstellt hat sowie im Termin vom 19. Januar 2023 persönlich angehört worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der schriftlichen Gutachten und des Protokolls vom 19. Januar 2023 Bezug genommen (BA 9 OH 25/21; Kopien in den Anlagen K 1 und K 2, Anlagenband Klägerin eA I). Unstreitig ist insoweit, dass die durch den Bodenaustausch im Leitungsgraben bedingte Veränderung der Bodenbeschaffenheit zu einer Veränderung des Lastfalls geführt hat und die Bitumenabdichtung am untersuchten Objekt – deren Zustand streitig ist – gegen den erhöhten Lastfall keinen ausreichenden Schutz bietet.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Beseitigung von Durchfeuchtungserscheinungen in der Weise, dass die Beklagte an der gesamten Gebäudezeile 131 bis 139 ein näher beschriebenes Abdichtungssystem nebst Drainage anzubringen sowie die jeweiligen Eigentümer von den laufenden Kosten der Drainage freizustellen habe. In erster Instanz hat sie zur Aktivlegitimation in Bezug auf das Gebäude mit der Hausnummer 135 vorgetragen, schon das Nießbrauchsrecht verpflichte sie, das Gebäude in Stand zu halten. Im Übrigen hätten ihr Sohn sowie die Eigentümer der vier anderen Gebäude ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten (Bestätigungen in den Anlagen K 3 und K 4, Anlagenband Klägerin eA I).
Die Klägerin hat behauptet, es sei infolge der Arbeiten zur Verlegung der Hausanschlüsse in allen fünf Gebäuden zu Durchfeuchtungserscheinungen im Keller gekommen. Dies beruhe auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten bzw. der Streithelferinnen. Der ursprüngliche bituminöse Anstrich an der Kelleraußenwand sei noch funktionsfähig gewesen. Die Beklagte als für den Netzausbau zuständiges Unternehmen hätte im Rahmen der bestehenden Sonderverbindung aufgrund der AVBWasserV eine ordnungsgemäße Planung für die sich offensichtlich verändernden Lastfälle durch die Tiefbauarbeiten erstellen müssen. Sie hätte die Veränderung des Lastfalls dadurch verhindern können, dass sie eine grabenlose Verlegungstechnik gewählt hätte. Sie hätte ferner erkennen können und müssen, dass sich der Lastfall bei Veränderung der Bodenbeschaffenheit verändern würde, und hätte die jeweiligen Eigentümer hierauf hinweisen müssen, zumal weder sie (die Klägerin) noch die übrigen Eigentümer von den durchzuführenden Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden seien. Dabei hätte die Beklagte den Eigentümern das Angebot unterbreiten müssen, unter Freistellung von deren Haftungsansprüchen leicht lehmhaltigen Kies zur Auffüllung des Grabens zu verwenden, um so die bestehende und funktionsfähige Abdichtung zu erhalten. Bei Arbeiten am Fernwärmeanschluss für das Gebäude im Jahre 2016 sei der Graben von 0,9 m Tiefe ebenfalls mit leicht lehmhaltigem Boden aufgefüllt worden, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Für den Eintritt der Durchfeuchtung sei ferner von Bedeutung, dass die im Rahmen der Tiefbauarbeiten neu aufgebrachte Abdichtung nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen ausreichenden Haftverbund zum Untergrund aus Rotsteinmauerwerk habe und sich im Ortstermin rückstandsfrei vom Untergrund habe abschälen lassen.
Die Klägerin hat behauptet, es sei zur Behebung des Schadens erforderlich, ein ordnungsgemäßes Abdichtungssystem für den Lastfall W1.2-E (Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser bei Bodenplatten und erdberührenden Wänden mit Dränung) einzubauen. Zudem müsse für die gesamte straßenseitige Wand des Gebäuderiegels eine Drainageanlage einschließlich Pumpenanlage und Warnanlage eingebaut werden.
Die Beklagte und die Streithelferinnen sind dem entgegengetreten. Insbesondere habe der eingesetzte Bauleiter den durch die Baumaßnahme veränderten Lastfall auch unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den Leitungsbau nicht erkennen können. Der Wassereintritt sei auch nicht im Hausanschlussbereich, sondern – wie vom Sachverständigen festgestellt – an anderen Stellen der Gebäudeaußenwand, nämlich im Bereich der durch die streitgegenständlichen Arbeiten nicht beeinträchtigten bituminösen Abdichtung des Gebäudesockels eingetreten. Maßgeblich sei, dass die bituminöse Abdichtung wegen ihres Alters von mindestens 30 bis 40 Jahren (bei einer technisch vertretbaren Haltbarkeit von 20 bis 30 Jahren) schon vorher untauglich gewesen sei und es nur wegen des relativ bindigen Lehmbodens am Baukörper halbwegs funktioniert habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ausschließlich der Anschlussnehmer nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses habe schaffen müssen. Es würde eine völlige Überspannung der Sorgfaltspflichten des Wassernetzbetreibers darstellen, wenn er im massenhaften Tagesgeschäft bei der Erneuerung von Wasserleitungen in einem gesamten Straßenzug jede bauseitige Außenwand dahingehend überprüfen müsste, ob diese eine unzureichende oder gar keine Außenisolierung aufweise, sowie weitergehende Prüfungen dahingehend anstellen müsste, welche Konsequenzen sich deshalb aufgrund der Bauarbeiten möglicherweise ergeben könnten. Selbst im Falle einer Pflichtverletzung der Beklagten (die schon nicht gegeben sei), wären die Hauseigentümer aber nur so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erteilung der erforderlichen Hinweise geständen hätten. Die weitergehenden Freilegungs- und Abdichtungsarbeiten hätten sie selbst erbringen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2024 hat das Landgericht auf der Basis der Feststellungen des Sachverständigen aus dem selbstständigen Beweisverfahren die Klage abgewiesen. Der in Betracht kommende Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der aufgrund der AVBWasserV bestehenden Sonderverbindung zwischen Anschlussnehmern und Netzbetreiberin bestehe ebenso wenig wie ein deliktischer Anspruch. Die Beklagte habe keine ihr obliegenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den jeweiligen Anschlussnehmern verletzt. Die nach der Feststellung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäße Abdichtung im Bereich der Wanddurchführung in den Keller des Grundstückes Nr. 135 sei nicht die Ursache des Wassereintritts. Ursache sei der durch den sickerfähigen Leitungsgraben veränderte Lastfall in Verbindung mit der bestehenden unzureichenden Bitumenabdichtung an der Kelleraußenwand. Die Auffüllung des Grabens mit Kies statt mit dem lehmhaltigen Aushub sei technisch nicht zu beanstanden. Die Einbringung von Kies, der fachgerecht verdichtet werden könne, sei erforderlich gewesen, um Schäden an der Leitung durch singuläre Belastungen zu verhindern. Ebenso habe die Beklagte durch die konkrete Wahl des Verlegungsverfahrens ihre Pflichten nicht verletzt. Die Auswahl des Verfahrens zur Erstellung des Anschlusses erfolge nach § 10 Abs. 2 AVBWasserV durch das Wasserversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer. Das Unternehmen habe grundsätzlich diejenige Methode zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand möglichst wenig Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers nehme. Hier hätte zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, das Rohr im Bodenverdrängungsverfahren ohne Aushebung eines Grabens zu verlegen. Die getroffene Wahl des gängigen Verlegungsverfahrens sei aber nicht zu beanstanden, da es für die eingesetzten Mitarbeiter nicht vorhersehbar gewesen sei, dass das Verfahren zu einer Veränderung des Lastfalls führen würde und die bestehende Abdichtung der Kelleraußenwand dafür nicht mehr geeignet gewesen sei. Dies betreffe nach den Ausführungen des Sachverständigen interdisziplinäre Fachbereiche und sei nur für einen Ingenieur mit ausreichender Erfahrung, nicht aber für einen Meister zu erkennen. Die Beklagte sei indes nicht verpflichtet, jede Neuverlegung oder Änderung eines bestehenden Anschlusses von einem Ingenieur planen und überprüfen zu lassen. Das Versorgungsunternehmen dürfe zwar nicht „sehenden Auges“ den Eintritt eines Schadens zulassen. Es würde jedoch zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten führen, wenn Versorgungsunternehmen vor jeglichen Anschlussarbeiten – auch bei solchen, die nicht erfahrungsgemäß mit höheren Gefahren verbunden seien – prüfen müssten, welchen Zustand die Außenisolierung des Gebäudes des Anschlussnehmers habe und wie sich die Bauarbeiten auf diese auswirken könnten. Vielmehr bleibe es im ureigenen Verantwortungsbereich des Hauseigentümers zu prüfen, ob eine Außenisolierung weiterhin gewährleistet sei, auch wenn die Einfluss nehmende Maßnahme nicht von diesem selbst veranlasst werde.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Gericht habe selbst anerkannt, dass im Rahmen der Hausanschlussarbeiten die Abdichtung der Wände nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik erfolgt sei. Insoweit hätte zumindest eine teilweise Verurteilung erfolgen müssen. Zudem sei die Wahl des Leitungsverlegungsverfahrens fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe im Rahmen der Sonderverbindung auf der Grundlage der AVBWasserV die Pflicht gehabt, die von ihr durchgeführten Arbeiten so zu planen, dass das Gebäude keinen Schaden erleide. Jeder Unternehmer, der auf fremdem Grund und Boden Arbeiten ausführe, habe dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten mangelfrei erfolgten, also weder das Grundstück selbst noch die baulichen Anlagen hierauf beschädigt würden. Habe ein Unternehmer keine Kenntnis von der Ausprägung des Grunds und Bodens, müsse er sich hiervon Kenntnis verschaffen, und sei es durch eine Bodengrunduntersuchung.
Für ein Fachunternehmen sei zudem erkennbar gewesen, dass hier eine Abdichtung nur deswegen funktioniert habe, weil stark bindiger Lehmboden anstehe, der das Gebäude natürlich von außen gegen Niederschlagswassermengen schütze. Spätestens bei Durchführung der Hausanschlussarbeiten hätte die Beklagte sehen müssen, dass im Übrigen die bituminöse Gebäudeabdichtung als solche aufgrund ihres Alters nicht mehr geeignet gewesen sei, direkt anstehendes Wasser aufzuhalten. Spätestens hier hätte eine Information der Eigentümer – die nicht einmal über die Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten informiert worden seien – erfolgen müssen, um gemeinsam festzulegen, wie diese Problematik gelöst werden könne. Dies gelte insbesondere, da der Beklagten hätte klar sein müssen, dass es durch die nunmehr mit Kies befüllten Gräben zu dem Anströmen des Wassers aus den veränderten Flächen und zu einer Entwässerung des seitlich angrenzenden Bodenaufbaus kommen würde. Ihr hätte deshalb bewusst sein müssen, dass künftig deutlich mehr Wasser den mit Kies bedeckten Flächen an der Hauswand zugeführt werde. Im Falle einer Bedenkenanzeige hätten sie (die Klägerin) und die anderen Eigentümer entscheiden können, den bindigen Boden wieder einzubauen, um die bisher seit Jahrzehnten völlig einwandfrei funktionierende Abdichtungssituation zu belassen. Auch hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, das Rohr durch ein Bodenverdrängungsverfahren und Beibehaltung des bisherigen bindigen Bodens zu verlegen. Da der ursprünglich im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stehende bindige Boden im Zuge der Baudurchführung entfernt worden sei, könne die ursprüngliche Abdichtungssituation jetzt nicht mehr hergestellt werden. Insofern könne die Naturalrestitution, die die Beklagte aufgrund des Schadenersatzanspruches des jeweiligen Eigentümers der betroffenen Grundstücke schulde, nur durch Einbau einer Drainageanlage erfolgen. Für die weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 15. August 2024 (Bl. 91 ff. eA II) und des Schriftsatzes der Klägerin vom 8. September 2025 (Bl. 275 ff. eA II) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird die Beklagte verurteilt, die an den Gebäuden Nr. 131 bis 139, 24116 durch den Gutachter in dem selbstständigen Beweisverfahren Landgericht Kiel Az. 9 OH 25/21 festgestellten Durchfeuchtungserscheinungen im Kellerbereich in der Weise zu beseitigen, dass sie ein für den Lastfall W.1.2-E (Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser bei Bodenplatten und erdberührenden Wänden mit Dränung) geeignetes Abdichtungssystem an den jeweiligen Gebäuden anbringt und an den gesamten Gebäudeachsen der Häuser 131 bis 139 bis zur Sohle in ausreichendem Abstand und entsprechender Höhenlage eine Drainage einbringt, die gemäß DIN 4095 einschließlich Schachtanlagen und Pumpenanlage installiert wird sowie eine Gleitschicht vor den sanierten Außenwänden aufbaut und mit sicherfähigen Drainagekiesen verfüllt wird. Danach sind die Außenanlagen wiederherzustellen und das Eingangspodest sowie Pflasterungen wiederherzurichten bzw. neu zu erstellen.
2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweiligen Eigentümer der Gebäude 131 bis 139 von den laufenden Betriebs- und Wartungskosten der Drainage und Hebeanlage mit Warnfunktion freizustellen.
Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 23. September 2024 (Bl. 136 ff. eA II) und deren Schriftsatz vom 19. September 2025 (Bl. 279 ff. eA II) sowie auf die Berufungserwiderungen der Streithelferin zu 4) vom 23. September 2024 (Bl. 128 ff. eA II) und der Streithelferinnen zu 1) und 3) vom 28. Oktober 2024 (Bl. 189 ff. eA II) wird Bezug genommen.
Der Senat hat den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 282 ff. eA II) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Maßnahmen als Naturalrestitution im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der aufgrund der Wasserversorgung bestehenden schuldrechtlichen Beziehung der Parteien oder aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist zwar für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aktiv legitimiert, obwohl sie lediglich Inhaberin eines Nießbrauchs an einem der fünf betroffenen Grundstücke ist (1.). Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt, die ihr anlässlich der Verlegung der Hausanschlüsse gegenüber den Anschlussnehmern oblag (2.). Durch die Pflichtverletzung ist jedoch kein Schaden der Klägerin verursacht worden; insbesondere kann sie nicht die Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen zur Abdichtung der Gebäude einschließlich Verlegung einer Drainage verlangen (3.).
1.
Für die Aktivlegitimation kann dahinstehen, ob die Klägerin als Nießbrauchsinhaberin ohnehin Partei des Wasserversorgungsverhältnisses ist, ob sie im Verhältnis zum Grundstückseigentümer die Verpflichtung trifft, für die Instandsetzung des Gebäudes mit der Hausnummer 135 zu sorgen, und ob sie insoweit eigene Rechte aus den §§ 1065, 823 Abs. 1 BGB geltend machen könnte. Jedenfalls kann die Klägerin in Bezug auf alle fünf Gebäude aus abgetretenem Recht sämtlicher Grundstückseigentümer vorgehen.
Aus den als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Grundbuchauszügen ergibt sich, dass die betroffenen Gebäude folgende Eigentümer haben:
Die Klägerin hat schriftliche Bestätigungen über die erfolgten Abtretungen durch ihren Sohn (Anlage K 3) sowie durch die anderen Grundstückseigentümer (Anlagenkonvolut K 4) eingereicht. Dabei ist es unschädlich, dass jeweils kein Vertrag im Sinne des § 398 BGB vorgelegt worden ist, sondern nur Bestätigungen des Inhalts, dass die Abtretung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt sei und die Klägerin die Abtretung angenommen habe. Dies genügt zur Überzeugung des Senats davon, dass Verträge dieses Inhalts abgeschlossen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingeholten Bestätigungen falsch sein könnten, bestehen nicht. In Bezug auf das Gebäude Nr. 131 genügt die Abtretungserklärung einer Miteigentümerin, da diese jedenfalls ihre Ansprüche aus Eigentum gemäß § 1011 BGB in Ansehung der ganzen Sache allein geltend machen und diesen Anspruch auch abtreten kann. Dass der jetzige Eigentümer des Grundstücks Nr. 133 erst am 10. Mai 2023 und damit nach der Bestätigung über die Abtretung als Eigentümer eingetragen worden ist, ist ebenfalls unschädlich. Die Auflassung ist erfolgt, nachdem zuvor die Erbfolge eingetreten war und etwaige Ansprüche der Voreigentümerin bereits nach § 1922 BGB erworben hat; im Übrigen greift § 185 Abs. 2 BGB ein. Auch in Bezug auf das Grundstück Nr. 139 bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung durch den Verwalter. Die Verwaltervollmacht (Anlage K 8) enthält eine umfassende Vertretungsbefugnis „in allen die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten“. Anhand der in der Vollmachtsurkunde genannten Beispiele für den Umfang der Vollmacht einerseits und der aufgeführten Ausnahmen andererseits ergibt sich, dass die Vollmacht auch die hier maßgebliche Abtretung umfasst.
2.
Die Beklagte hat bei der Errichtung der neuen Hausanschlüsse für die betroffene Gebäudezeile im Jahre 2021 (nur) in einem für eine Haftung in Betracht kommenden Punkt ihre Verpflichtungen im Rahmen des § 10 AVBWasserV gegenüber den jeweiligen Anschlussnehmern und Grundstückseigentümern verletzt.
Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AVBWasserV gehören die Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Nach Satz 3 der Vorschrift werden sie ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt; sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Nach den Sätzen 5 und 6 hat der Anschlussnehmer die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen und darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Hier steht zunächst nicht im Streit, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgaben der Wasserversorgung berechtigt und verpflichtet war, neue Hausanschlüsse für die betroffenen Gebäude zu erstellen. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die Beklagte etwa jegliche Maßnahmen hätte unterlassen müssen. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass die Beklagte die Streithelferinnen als Nachunternehmerinnen mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen durfte. Diese waren ohnehin mit den Bauarbeiten in der Straße befasst, und es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass es an ihrer Eignung zur Erstellung der Hausanschlüsse oder an ihrer Zuverlässigkeit fehlen würde. Etwaige Pflichtverletzungen der Nachunternehmen bei der Planung und Ausführung der Arbeiten sind der Beklagten im Verhältnis zu den Anschlussnehmern zuzurechnen.
Das Landgericht hat des Weiteren die Pflichten des Wasserversorgungsunternehmens bei der Verlegung der Hausanschlüsse grundsätzlich zutreffend dargestellt. Das Unternehmen hat auf die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört es, bei der Auswahl des Verfahrens zur Herstellung des Anschlusses diejenige Methode zu wählen, die bei vergleichbarem Aufwand möglichst wenig Einwirkung auf die Substanz des Gebäudes des Anschlussnehmers nimmt. Das Unternehmen muss die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik planen und ausführen und hat die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer zu vermeiden.
Ebenfalls zutreffend geht das Landgericht für den konkreten Fall davon aus, dass ein Anspruch auf Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen zur Naturalrestitution jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, dass die Abdichtung im Bereich der neuen Hausanschlüsse durch die Beklagte bzw. die Streithelferinnen nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik erfolgt ist (a.). Ferner ist die Verlegung der Leitungen für die Hausanschlüsse nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt (b.). Insoweit ist das Landgericht den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des für das Gebiet der Planung und Bauüberwachung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren gefolgt, dessen besondere Kompetenz bei den mit Bausachen befassten Gerichten in Schleswig-Holstein aus einer Vielzahl von ihm erstellter Gutachten bekannt ist. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten weiteren Beweisaufnahme, die zur Ergänzung der Feststellungen aus dem selbstständigen Beweisverfahren erforderlich war, hätte die Beklagte hingegen im Rahmen der fortlaufenden Detailplanung die Problematik der unzureichenden vorhandenen bituminösen Abdichtung am Gebäude Nr. 135 erkennen können und hat insoweit eine Hinweispflicht im Verhältnis zum Anschlussnehmer verletzt (c.).
a.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 4. April 2022 (dort S. 14) allerdings festgestellt, dass die Abdichtung mit einer bituminösen Spachtelmasse im Bereich von etwa 1,20 m mal 1,50 m um den neuen Hausanschluss am untersuchten Gebäude Nr. 135 nicht fachgerecht ausgeführt worden ist, weil sie keinen ausreichenden Haftverbund zum Untergrund aus Rotsteinmauerwerk hatte und sich im Ortstermin vom Untergrund rückstandsfrei abschälen ließ. Im Ergänzungsgutachten vom 21. Juli 2022 (dort S. 7) hat der Sachverständige jedoch hervorgehoben, dass dieser Verarbeitungsfehler nicht die Ursache des Wassereintritts ist, welcher in anderen Bereichen als im direkt umgebenden Rohrbereich erfolgt ist. Die eigentliche Ursache für den Wassereintritt in den umgebenden Wandflächen liegt in dem Sachverhalt, dass die ursprüngliche bituminöse Abdichtung der Kelleraußenwände nach Ablauf der technisch vertretbaren Lebenszeit defizitär geworden und nicht für den durch den Austausch des Bodenmaterials erhöhten Lastfall tauglich ist. Auf diese Weise ist es über die zuvor bereits bestehende alterstypische Feuchtigkeit des Kellers hinaus zum Eintritt liquiden Wassers gekommen.
Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie vertritt im Berufungsverfahren lediglich die Auffassung, wegen der unzureichenden Abdichtung des neuen Wandanschlusses hätte zumindest eine teilweise Verurteilung erfolgen müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die von der Klägerin mit ihrem Antragsprogramm begehrten Maßnahmen zur Naturalrestitution stehen in keinem Zusammenhang mit der fehlerhaften Aufbringung des Abdichtungsmaterials unmittelbar am Wasseranschluss. Insbesondere beantragt sie nicht die Verurteilung der Beklagten zur Nachbesserung an der Abdichtung des Wandanschlusses am untersuchten Haus Nr. 135, sondern begehrt Maßnahmen, mit denen die Abdichtung der Kelleraußenwände der Gebäudezeile für den nunmehr erhöhten Lastfall durchgeführt und eine Drainage errichtet werden soll. Diese Maßnahmen sind nicht aufgrund von Defiziten der Abdichtung an den neuen Hausanschlüssen erforderlich geworden, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch eine teilweise Verurteilung nicht in Betracht kommt.
b.
Des Weiteren steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fest, dass sowohl die Auswahl des Verlegungsverfahrens in einem offenen Graben als auch dessen Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unabhängig davon, ob es alternativ möglich gewesen wäre, ein grabenloses Bodenverdrängungsverfahren zu wählen, war jedenfalls auch die Wahl des tatsächlich zur Anwendung gekommenen gängigen Verfahrens mit einem offenen Graben nicht zu beanstanden. Dies ist bereits im Termin zur Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Sachverständigen erörtert worden. Ein anderes Ergebnis hat auch die Befragung durch den Senat im Termin am 30. September 2025 nicht ergeben. Der Sachverständige hat bekräftigt, dass die konkrete Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Insbesondere hätte es auch nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, anstelle des gewählten Materials zur Verfüllung des Grabens (Kies) den ausgehobenen alten Boden oder ein anderes bindiges Material zu verwenden. Auf den Vorhalt des Klägervertreters dazu, dass einige Jahre zuvor die Fernwärmeleitung des Gebäudes unter Verwendung des alten Materials erneuert worden sei, hat der Sachverständige betont, dass jedenfalls deutlich von den Regeln der Technik abgewichen worden wäre, wenn dies so geschehen sein sollte. Weiter hat der Sachverständige die Vorgaben unter 7.2.3 des im Ergänzungsgutachten wiedergegebenen Leitfadens dahin erläutert, dass anstehender Boden für die Leitungszone nur dann wiederverwendet werden dürfe, wenn es sich um Sandboden handele, der ausreichend verdichtet werden könne. Dies sei hingegen bei dem hier vorhandenen bindigen Boden mit hohem Wassergehalt sehr problematisch. Der Sachverständige hat auch bei der ergänzenden Beweisaufnahme überzeugend ausgeführt, dass die Verwendung bindigen Materials zur Verfüllung im Bereich der Leitungen gerade nicht im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik erfolge, sondern allein im Rahmen einer Sonderkonstruktion möglich sei.
c.
Der Senat folgt jedoch nicht in vollem Umfang der Feststellung des Landgerichts, für die Beklagte und die von dieser beauftragten Streithelferinnen sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass die fachgerecht ausgeführten Arbeiten zur Verlegung der Leitungen und der damit verbundene teilweise Bodenaustausch zu einer Veränderung des Lastfalls führen würden und die bestehende Abdichtung der Kelleraußenwand dafür nicht mehr geeignet sein würde. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist nicht auf der Grundlage der Feststellungen aus dem selbstständigen Beweisverfahren möglich, sondern es bedurfte dazu der ergänzenden Beweisaufnahme durch weitere Befragung des Sachverständigen.
(1)
In rechtlicher Hinsicht ist ein Wasserversorgungsunternehmen bei der Verlegung von Hausanschlüssen im Rahmen des § 10 AVBWasserV nicht von jeglicher Verpflichtung frei zu prüfen, ob der Anschlussnehmer seinerseits für eine ordnungsgemäße Abdichtung der Kelleraußenwand gesorgt hat. Aufgrund der Regelungen der AVBWasserV fällt der Hausanschluss, also der Bereich zwischen dem Abzweiger von der Hauptwasserleitung und dem Hauptabsperrhahn hinter Traverse und Wasseruhr im Keller, in die Inhaberschaft des Versorgungsunternehmens; dieser Bereich zählt zu dessen Betriebsmitteln und ist der Einwirkungsmöglichkeit des Hauseigentümers rechtlich entzogen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Eigentümer nicht in die Planung oder Durchführung der Maßnahmen zur Änderung des Hausanschlusses eingebunden ist. Das Versorgungsunternehmen hat, wie bereits ausgeführt, auf die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer Rücksicht zu nehmen und die im jeweiligen Fall gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Schäden am Eigentum der Anschlussnehmer zu vermeiden.
Die Abdichtung eines älteren Gebäudes kann dabei defizitär sein, ohne dass dies bereits zu Feuchtigkeitserscheinungen führt, die über das übliche Maß an Feuchtigkeit in einem Keller dieses Alters hinausgehen. Welche Folgen die mangelhafte Abdichtung hat, hängt auch von sonstigen Gegebenheiten wie dem anstehenden Boden oder der Lage des Gebäudes und Versickerungsmöglichkeiten an anderer Stelle ab. Dies zeigt nicht nur der vorliegende Fall, sondern ist auch aus Fällen außerhalb des Baurechts senatsbekannt. Dass die Abdichtung der Kelleraußenwände defizitär ist und dies unter bestimmten, sich ändernden Umständen zu Problemen führen kann, muss sich einem Grundstückseigentümer nicht zwingend aufdrängen, solange keine Änderungen der äußeren Gegebenheiten herbeigeführt werden.
Die Beklagte war auch nicht deshalb von jeder Prüfungspflicht frei, weil es sich bei der Verlegung von Wasseranschlüssen um ein „Massengeschäft“ handelt. Zum einen kann eine Änderung am Hausanschluss für die Bausubstanz gewichtige Folgen haben. Gerade bei Altbauten – wie hier – bedarf es nach Einschätzung des Sachverständigen auch einer Befassung mit der Bausubstanz, bevor diese Arbeiten durchgeführt werden. Zum anderen handelt es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Maßnahme nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vor dem Senat um Arbeiten, die nach Kosten und Umfang eine übliche Planung und Bauaufsicht erwarten lassen, und zwar im Kontext der gesamten Baumaßnahme in einer Weise, die die tägliche Anwesenheitspflicht für einen Ingenieur erforderlich machte, um eine sachgerechte Bauleitung durchführen zu können.
Wie weit die Prüfungspflichten gehen, ist anhand der Umstände des jeweiligen Falls festzustellen. Das Wasserversorgungsunternehmen muss nicht etwa vor der Änderung von Hausanschlüssen – losgelöst von den konkreten Gegebenheiten – ein Bodengutachten einholen und anlassunabhängig durch einen Fachingenieur prüfen lassen, ob durch die Arbeiten eine Änderung des Lastfalls droht, für die die vorhandene Abdichtung der Außenwände nicht tauglich ist. Vielmehr genügt es, die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu planen und durchzuführen und den Anschlussnehmer auf diejenigen Defizite der Bausubstanz hinzuweisen, die dabei feststellbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der jeweilige Anschlussnehmer im Vorfeld über die Durchführung der Bauarbeiten informiert worden ist, wobei die Beklagte selbst nicht behauptet, dass sie die Klägerin oder deren Sohn über die Einzelheiten der Bauarbeiten und die dafür bestehenden Anforderungen an die Bausubstanz in Kenntnis gesetzt oder gar Informationen dazu bei ihnen abgefragt habe. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Versorgungsunternehmens dürfen nicht überspannt werden. Sie gehen jedenfalls nicht so weit, dass die jeweiligen Anschlussnehmer von ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abdichtung des eigenen Gebäudes freigestellt werden.
(2)
Für den vorliegenden Fall hat die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren ergeben, dass die Beklagte bzw. die Streithelferinnen im Rahmen der von ihnen ohnehin durchzuführenden Arbeiten hätten feststellen können und müssen, dass der vorhandene Zustand der Bausubstanz des Gebäudes Nr. 135 nicht geeignet war, um den Hausanschluss in einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise zu verlegen. Es handelte sich um eine Baumaßnahme, die nach Art und Umfang – wie oben ausgeführt – eine übliche Planung und Bauaufsicht mit täglicher Anwesenheit eines Ingenieurs erwarten ließ. Des Weiteren ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass die Detailplanung dynamisch bis zum Ende der Ausführung der Maßnahme durchzuführen ist. Der ausführende Ingenieur muss auf unterschiedliche Sachverhalte reagieren, die sich erst während der Ausführung ergeben, und erforderlichenfalls weitere Personen mit anderer Fachkompetenz hinzuziehen. Im konkreten Fall hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein durchschnittlicher Tiefbauingenieur mit ausreichender Erfahrung nach dem Freilegen der Außenwand erkennen können und müssen, dass jedenfalls das untersuchte Gebäude Nr. 135 überhaupt keine ausreichende Abdichtung gehabt habe, nicht einmal für den Lastfall Bodenfeuchtigkeit. Bei diesem Zustand wisse auch ein normaler Tiefbauingenieur, dass das Gebäude keine Abdichtung habe und an dieser Stelle nicht fachgerecht die neue Abdichtung angebracht werden könne. Dies habe mit der (komplexeren) Thematik einer Erhöhung des Lastfalls noch nichts zu tun.
Im Ergebnis handelte es sich hier also im Hinblick auf den besonders schlechten Zustand der altersbedingt abgängigen Kellerabdichtung nicht um eine nur schwer erkennbare komplexe Problematik, die der Beklagten bzw. den Streithelferinnen im Rahmen der Ausführung der Maßnahme nicht hätte auffallen müssen. Der Sachverständige hat klar und nachvollziehbar herausgestellt, dass es in dieser Situation erforderlich gewesen wäre, das weitere Vorgehen mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen.
3.
Dass dies nicht geschehen ist, hat jedoch im Ergebnis nicht den Schaden am Gebäude Nr. 135 und ggf. auch an den anderen, vom Sachverständigen nicht untersuchten Gebäuden der betroffenen Gebäudezeile verursacht, dessen Beseitigung die Klägerin mit ihrem Antrag auf Naturalrestitution begehrt. Die gebotene Abstimmung des weiteren Vorgehens mit den jeweiligen Grundstückseigentümern während der Bauphase hätte nichts daran geändert, dass die ordnungsgemäße Abdichtung der betroffenen Kelleraußenwände nebst Installation einer Drainage allein aufgrund des in den Verantwortungsbereich der Grundstückseigentümer fallenden defizitären Zustandes der Abdichtung erforderlich ist.
a.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Beklagte in der gebotenen Auseinandersetzung mit den Eigentümern über das Fehlen einer Abdichtung klarmachen können, dass zunächst eine funktionierende Abdichtung des Hauses zu erstellen ist. Ein solches Vorgehen war für die Beklagte auch ohne Weiteres zumutbar und von ihr rechtlich geschuldet. Etwaige durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten bei der Anschlussverlegung hätten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können.
Die Grundstückseigentümer hätten auf diese Weise jedoch nur Gelegenheit erhalten, genau die Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, deren Vornahme die Klägerin jetzt von der Beklagten verlangt. Die Klägerin macht gerade nicht geltend, dass durch das Eindringen von Feuchtigkeit Folgeschäden etwa am Inventar entstanden seien, sondern will die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegende Ursache des Feuchtigkeitseintritts beseitigt haben. In der Befragung durch den Senat hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass die von ihm in seinem Gutachten ermittelten Kosten der Sanierungsmaßnahmen auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein auf einer fachgerechten Abdichtung des Gebäudes bestanden hätte. Dies gelte nicht nur für die Abdichtung, sondern auch für die Drainage.
b.
Die Klägerin kann die Durchführung einer fachgerechten Abdichtung nebst Drainage auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass es technisch denkbare andere Lösungen für die Verlegung der Hausanschlüsse gegeben hätte, mit denen die ursprünglichen Bodenverhältnisse weitgehend erhalten geblieben wären.
(1)
Die von den Klageanträgen erfassten Maßnahmen zur fachgerechten Sanierung der Gebäude gehen bereits erheblich über die Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenverhältnisse hinaus und würden die Klägerin deutlich besser stellen, als sie mit Maßnahmen geständen hätte, die lediglich die ursprünglichen Bodenverhältnisse erhalten. Die Klägerin hebt zwar hervor, dass die Abdichtung der Kelleraußenwände zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude in den 1950er Jahren den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Dies trifft auch zu. Die Abdichtung hat jedoch altersbedingt ihre Funktion weitestgehend verloren und entspricht nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik, und zwar auch nach dem Maßstab der 1950er Jahre nicht. Die Beklagte hat nicht etwa in ein „funktionierendes System“ eingegriffen, sondern das Fehlen einer tauglichen Gebäudeabdichtung hat zuvor lediglich wegen des anstehenden Bodens nicht zu größeren Feuchtigkeitseintritten geführt. Wenn die betroffenen Gebäude durch die Beklagte ordnungsgemäß abzudichten und mit einer Drainage zu versehen wären, erhielten die Grundstückseigentümer einen Zustand, dessen Herstellung in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich liegt. Sie wären damit künftig auch vor anderen Änderungen der äußeren Gegebenheiten geschützt, die etwa durch zu duldende Maßnahmen von Versorgern oder durch Naturereignisse eintreten können.
(2)
Des Weiteren war die Beklagte hier nicht verpflichtet, den Anschlussinhabern andere Lösungen für die Verlegung anzubieten, mit denen die ursprünglichen Bodenverhältnisse weitgehend erhalten geblieben wären.
Der Sachverständige hat im Termin vor dem Senat zwar nachvollziehbar dargestellt, dass es bei der Verlegung der Hausanschlüsse technisch denkbare Möglichkeiten gegeben hätte, die das Problem der Feuchtigkeitsbelastung durch den Bodenaustausch reduziert hätten. Denkbar wäre es, eine Rohrverpressung (Bodenverdrängungsverfahren) bis zu einem Kopfloch am Gebäude durchzuführen und mit kleinflächigen Maßnahmen abzudichten. Bei diesem Vorgehen wäre eine Erhaltung der ursprünglichen Bodenverhältnisse aber ebenso wie bei der gewählten Verlegungsmethode nur durch Verfüllung mit einem Material mit höherer Dichtigkeit als Kies möglich gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt und auf Nachfragen bekräftigt, dass die Verwendung von etwas anderem als verdichtungsfähigem Material wie Kies jedenfalls nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sondern eine Sonderkonstruktion darstellen würde. Dies gelte auch für den Fall, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – einige Jahre zuvor an der betroffenen Gebäudezeile eine Verlegung von Fernwärmeleitungen unter Verwendung des alten Bodens erfolgt sei. Ein solches Vorgehen stelle jedenfalls eine deutliche Abweichung von den Regeln der Technik dar.
Der Sachverständige konnte es zwar aus technischer Sicht dahinstehen lassen, ob die Beklagte auf einer fachgerechten Herstellung der Außenwand bestehen musste oder sie nach Absprache mit den Anschlussnehmern eine Sonderkonstruktion in Betracht zu ziehen hatte. Die Beklagte war aber jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet, den Anschlussnehmern eine solche Sonderkonstruktion anzubieten. Dabei mag es hier noch ohne Bedeutung sein, dass diese mit höheren Kosten als das tatsächlich gewählte, gängige Verfahren verbunden wäre. Derartige Kosten hätten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können, wenn diese die Maßnahme gewünscht hätten, um sich die deutlich höheren Kosten der eigentlich erforderlichen Sanierung ihrer Gebäude zumindest für die konkrete Situation dieser Leitungsverlegung zu ersparen. Jedenfalls aber wäre die Sonderkonstruktion mit erheblichen Risiken auch für die Beklagte verbunden gewesen. Selbst wenn sie sich eine Haftungsfreizeichnung der Anschlussnehmer hätte geben lassen, hätte es im Nachhinein – wie von der Beklagten und den Streithelferinnen im Termin vor dem Senat zu Recht angeführt – weiteren Streit über deren Wirksamkeit geben können, wenn der Versuch außerhalb der anerkannten Regeln der Technik nicht zum Erfolg geführt hätte. Außerdem hätten Schäden an den eigenen Leitungen der Beklagten gedroht, wenn es durch das nicht ausreichend verdichtungsfähige Material zu den bereits im angefochtenen Urteil erörterten singulären Belastungen gekommen wäre. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf diese Weise einen Teil des aus der mangelhaften Bausubstanz herrührenden Risikos zu übernehmen, statt die vorhandene, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Lösung für die erforderliche Erneuerung der Hausanschlüsse zu wählen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der mit der Sanierung verbundenen Kosten, die die Klägerin (für die Streitwertfestsetzung) in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2024 auf 150.000,00 € zzgl. laufender Betriebskosten der Drainage beziffert hat. Dieser Betrag, der auf sämtliche Eigentümer der betroffenen Mehrfamilienhäuser zu verteilen ist, liegt jedenfalls nicht in einer Größenordnung, die die Beklagte als Wasserversorger den Grundstückseigentümern unter Inkaufnahme eigener Risiken hätte ersparen müssen, zumal den Eigentümern damit nicht etwa eine luxuriöse oder wirtschaftlich unsinnig erscheinende Verbesserung ihrer Gebäude aufgedrängt wird.
Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2025 geben dem Senat keinen Anlass, erneut in die Verhandlung einzutreten.
(3)
Selbst wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Anschlussnehmern eine Sonderkonstruktion zur Vermeidung der Sanierung der Kelleraußenwände anzubieten, wäre im Übrigen – wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert – nicht die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden der Klägerin und der anderen Gebäudeeigentümer festzustellen. Dabei mag es zwar noch sein, dass die Anschlussnehmer sich für den aus ihrer Sicht billigeren Lösungsversuch entschieden hätten. Auch wenn der Sachverständige selbst solche Maßnahmen schon mit Erfolg angewendet hat, lässt sich hier aber nicht feststellen, ob die Sonderkonstruktion außerhalb der anerkannten Regeln der Technik im konkreten Fall letztlich funktioniert hätte. Eine derartige Feststellung hat sich auch bei der Befragung des Sachverständigen nicht treffen lassen. Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die Klägerin bzw. die Zedenten im günstigsten Fall in der konkreten Situation die eigentlich erforderliche fachgerechte Sanierung ihrer Gebäude noch einmal hätten aufschieben können, während die Klägerin nun im Wege der Naturalrestitution die Durchführung der Sanierung begehrt.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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