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Haftung bei Phishing: BGH-Urteil zur Erstattung nach TAN-Weitergabe

Ein Anruf der vermeintlichen Bank, eine durchgegebene TAN – und im Nu sind die Ersparnisse verschwunden. Die Sparkasse zeigt sich hart: Keine Erstattung, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Der BGH musste nun über die Haftung entscheiden – mit Folgen für alle Online-Banking-Kunden.
Ältere Frau hält einen TAN-Generator mit Kontodaten und telefoniert abends im Wohnzimmer vor einem Laptop.
Die Weitergabe von TAN-Codes am Telefon gilt rechtlich als grobe Fahrlässigkeit und schließt Erstattungsansprüche gegen die Bank oft aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 107/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH weist die Klage ab: Die Klägerin haftet für die Echtzeit-Überweisung nach Phishing.
  • Der BGH bestätigt die Abweisung der Klage über 35.555 Euro.
  • Die Klägerin gab TANs an eine falsche Bankmitarbeiterin weiter.
  • Das Gericht sieht ihr Verhalten als grob fahrlässig.
  • Eine fehlende starke Authentifizierung bei der Anmeldung hilft den Klägern nicht.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat
  • Datum: 22.07.2025
  • Aktenzeichen: XI ZR 107/24
  • Verfahren: Revision zurückgewiesen
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Online-Banking, Haftung nach Phishing
  • Streitwert: 35.555 €
  • Relevant für: Banken, Online-Banking-Kunden, Opfer von Phishing

Wann muss die Bank gutschreiben?

Wenn Betrüger unvermutet das Konto leerräumen, ist der Zahlungsdienstleister nach § 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB zunächst verpflichtet, das verlorene Geld wieder gutzuschreiben. Allerdings kann die Bank diesem Anspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, sobald der Kontoinhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen greift § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, wodurch der Zahler den gesamten finanziellen Schaden selbst tragen muss. Der gesetzliche Schutz entfällt somit umgehend, wenn maßgebliche Sicherheitsregeln ignoriert wurden.

§ 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB regelt hier den grundsätzlichen Anspruch auf Wiedergutschrift: Die Bank muss das Geld zunächst erstatten, wenn unautorisierte Zahlungen vom Konto abgebucht wurden. Treu und Glauben nach § 242 BGB bedeutet konkret, dass die Bank diesen Anspruch verweigern kann, wenn der Kunde sich unfair verhalten hat – etwa durch grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer elementare Sicherheitsregeln in besonders schwerem Maße missachtet, sodass der Schaden leicht vermeidbar gewesen wäre.

Die rechtlichen Grenzen erfuhren zwei Kontoinhaber, die von ihrer Sparkasse die Erstattung von 35.555 Euro nach einer nicht autorisierten Echtzeit-Überweisung forderten. Unbekannte hatten das Gemeinschaftsgirokonto am 3. Juli 2022 nach einem komplexen telefonischen Betrug belastet. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich unter dem Aktenzeichen XI ZR 107/24, dass die Sparkasse das Geld nicht erstatten muss, da der Bank ein Gegenanspruch wegen grober Fahrlässigkeit zustand – die Klage blieb damit abgewiesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die telefonische Weitergabe von Transaktionsnummern (TAN) an vermeintliche Bankmitarbeiter begründet eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kontoinhabers. Weder die betrügerische Anzeige der echten Bankrufnummer auf dem Telefondisplay noch die mangelnde persönliche Erfahrung mit dem angewandten Sicherungsverfahren entlasten von der gebotenen und zumutbaren Sorgfaltspflicht.
  2. Die gesetzliche Anforderung, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, bezieht sich hinsichtlich eines Haftungsausschlusses ausschließlich auf den konkret umstrittenen Zahlungsvorgang. Etwaige Sicherheitsversäumnisse des Zahlungsdienstleisters bei der vorherigen allgemeinen Systemanmeldung bleiben für diese juristische Bewertung unberücksichtigt.
  3. Ein mögliches Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters aufgrund technischer Unzulänglichkeiten bei der vorhergehenden Anmeldung tritt im Rahmen der Haftungsabwägung vollständig zurück, wenn der Kontoinhaber den Schaden durch eklatante und andauernde Verstöße gegen seine Geheimhaltungspflichten eingenverantwortlich und maßgeblich herbeigeführt hat.
Infografik: TAN-Weitergabe an vermeintliche Bankmitarbeiter ist grob fahrlässig und führt regelmäßig zum Verlust des Rückzahlungsanspruchs – sechs maßgebliche Prüfpunkte in einer Checkliste übersichtlich dargestellt.
TAN-Falle: Rückbuchung oft verloren

Was gilt als grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking?

Die konkrete Feststellung der groben Fahrlässigkeit richtet sich im Rahmen des § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben des § 276 BGB. Kunden unterliegen der Pflicht, personalisierte Sicherheitsmerkmale wie eine TAN strikt vor einem unbefugten Zugriff zu bewahren, was das Gesetz in § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB unmissverständlich regelt. Eine bewusste oder eklatante Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflichten führt unweigerlich dazu, dass der Anspruch auf eine Wiedergutschrift entfällt. Wer seine Sicherheitsschranken leichtfertig aufgibt, verliert seinen rechtlichen Schutz gegenüber dem Zahlungsdienstleister.

Personalisierte Sicherheitsmerkmale wie eine TAN (Transaktionsnummer) sind einmalige Codes, die nur für eine bestimmte Überweisung gelten und diese freigeben. § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet Kunden, diese Codes geheim zu halten – ähnlich wie ein Passwort. Wer sie weitergibt, verletzt diese Pflicht und riskiert, den Anspruch auf Erstattung zu verlieren.

Täuschend echter Anruf am Wochenende

Wie streng die obersten Gerichte diese Sorgfaltspflichten auslegen, zeigte das Vorgehen der betroffenen Kontoinhaberin, nachdem sie mehrfach vergebens versucht hatte, ihre PIN zu ändern. Auf ihrem Computer tauchten plötzlich Hinweise auf eine angeblich rasch ablaufende Sicherheitssoftware auf, kurz bevor sie einen Anruf von einer Frau erhielt, die sich als Mitarbeiterin der Sparkasse ausgab. Die ahnungslose Frau ließ sich von der Betrügerin am späten Samstagabend und am darauffolgenden Sonntag telefonisch anleiten, den TAN-Generator intensiv zu nutzen. Sie erzeugte mehrere Freigabecodes und diktierte diese der Fremden am Telefon, wodurch die Täter das Überweisungslimit auf stolze 55.555 Euro erhöhen konnten.

Achtung Falle:

Der entscheidende Fehler, an dem der Fall scheiterte: Die Kundin diktierte am Telefon mehrere TANs. Wer eine TAN am Telefon weitergibt – aus welchem Grund auch immer – riskiert den vollständigen Verlust des Anspruchs auf Wiedergutschrift, auch wenn der Anruf täuschend echt erscheint.

Offensichtliche Warnsignale ignoriert

Der Bundesgerichtshof wertete diese Weitergabe der sensiblen Nummern als objektiv und subjektiv grob sorgfaltswidrig. Die Richter betonten eindrücklich, dass die höchst ungewöhnlichen Umstände des Geschehens hätten auffallen müssen. Ein unerwarteter Kontakt am Wochenende sowie in den späten Abendstunden, kombiniert mit der telefonischen Installation eines völlig neuen Sicherheitsprogramms, passe offensichtlich nicht zu den gewohnten Abläufen eines standardisierten Bankkontakts. Zudem hätte die Eingabe einer Empfänger-IBAN und eines konkreten Überweisungsbetrags im Generator als deutliches Warn- und Stoppsignal erkannt werden müssen. Für Sie heißt das: Sehen Sie auf dem Display Ihres TAN-Generators oder in der App eine IBAN und einen Betrag – und sei es nur im Rahmen eines angeblichen Sicherheitschecks –, handelt es sich um eine echte Überweisung, nicht um ein Update. Geben Sie die TAN nicht weiter und brechen Sie den Vorgang ab.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. – so der Bundesgerichtshof

Warum scheiterte der Phishing-Einwand?

Selbst wenn Kunden vor Gericht geltend machen, mit bestimmten Sicherungsverfahren völlig unerfahren zu sein, bewahrt sie das nicht automatisch vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Zudem entlastet die betrügerische Anzeige einer echten Bankrufnummer auf dem Telefondisplay – das sogenannte Spoofing – den Kunden rechtlich nicht von seiner elementaren Pflicht zur Vorsicht. Die Gerichte fordern stets eine detaillierte Gesamtwürdigung aller Begleitumstände des Betrugsfalls. Dabei fließen in die juristische Beurteilung stets auch die existierenden allgemeinen Warnhinweise der Kreditinstitute zur omnipräsenten Gefahr durch Phishing ein. Merken Sie sich deshalb: Weder Unerfahrenheit noch eine vertraut erscheinende Rufnummer entbinden Sie von Ihrer Sorgfaltspflicht. Bleiben Sie immer misstrauisch, auch wenn der Anrufer angeblich von Ihrer Bank ist.

Spoofing bezeichnet eine Betrugsmethode, bei der die Rufnummer des Anrufers manipuliert wird, sodass auf dem Display des Angerufenen eine vertraute Nummer – etwa die der eigenen Bank – erscheint. Phishing ist der Oberbegriff für Betrugsversuche, bei denen Täter sich als vertrauenswürdige Institution ausgeben, um an sensible Daten wie TANs oder Passwörter zu gelangen. Beide Methoden entbinden den Kunden jedoch nicht von seiner Pflicht, misstrauisch zu bleiben und Sicherheitsregeln einzuhalten.

In den Vorinstanzen und besonders vor dem Oberlandesgericht Naumburg unter dem Aktenzeichen 5 U 107/24 versuchten die Geschädigten darzulegen, warum sie der Täuschung erlegen waren. Die Frau argumentierte, sie habe das Online-Banking bisher ausschließlich über das optische chipTAN-Verfahren genutzt und das in diesem Fall geforderte manuelle Verfahren schlichtweg nicht gekannt. Zudem sei auf ihrem Telefon tatsächlich die echte Rufnummer der Sparkasse angezeigt worden, weshalb sie kaum Zweifel an der Identität der mutmaßlichen Bankmitarbeiterin gehabt habe. Das Berufungsgericht hörte die Frau persönlich detailliert an, ließ diese Argumentationskette jedoch nicht als ausreichende Entlastung gelten.

Vorausgesetztes Misstrauen bei Bankkunden

Die Richter am Oberlandesgericht stuften die telefonische Aufforderung zur Erzeugung einer TAN für angebliche Sicherheitszwecke und Updates als so unüblich ein, dass die Alarmglocken hätten schrillen müssen. Der Bundesgerichtshof teilte nach der Prüfung der Begleitumstände diese juristische Einschätzung in vollem Umfang. Eine vorliegende Unerfahrenheit schließt Fahrlässigkeit nicht aus, da der gesamte Vorgang eklatante Unstimmigkeiten aufwies, die über das reine Technikverständnis hinausgehen. Die Revision der Kontoinhaber wurde folgerichtig und endgültig zurückgewiesen, da die stetigen Warnhinweise der Banken und die allgemeine öffentliche Berichterstattung über gängige Phishing-Methoden bei einer gewissenhaften Prüfung hätten mitbedacht werden müssen. Ihre Konsequenz: Halten Sie sich aktiv über Warnungen Ihrer Bank und in den Medien auf dem Laufenden. Die Gerichte setzen dieses Wissen voraus – wer es ignoriert, riskiert im Ernstfall seinen Erstattungsanspruch.

Wann ist eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich?

Ein rettender rechtlicher Schutzschirm für Bankkunden existiert in Form des § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB. Dieser besondere Paragraph ordnet einen Haftungsausschluss des Zahlungsdienstleisters an, wenn dieser es versäumt, bei einem Zahlungsvorgang eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Entscheidend für diese juristische Überprüfung ist laut ständiger Rechtsprechung jedoch allein der konkrete, streitgegenständliche Abbuchungsvorgang. Etwaige Versäumnisse oder technische Nachlässigkeiten der Bank bei der allgemeinen Erst-Anmeldung im Online-Banking sind rechtlich irrelevant, solange der eigentliche Geldtransfer korrekt abgesichert war.

Eine starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass für eine Zahlung mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherheitsmerkmale abgefragt werden – etwa eine TAN und ein Passwort oder ein Fingerabdruck. § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB schützt Kunden nur dann, wenn die Bank diese Sicherheitsstufe bei der konkreten Überweisung nicht eingehalten hat. War die Überweisung selbst aber korrekt abgesichert, haftet die Bank nicht, selbst wenn andere Schritte (wie der Login) unsicher waren.

Sicherheitsprüfung der Tatsekunde

Diese strikte Trennung von Anmeldung und eigentlicher Überweisung bildete einen weiteren hoch umstrittenen Kernpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung. Die betroffenen Kontoinhaber rügten im Gerichtsverfahren, dass die Sparkasse auf eine starke Kundenauthentifizierung verzichtet habe, als sich die Täter zum ersten Mal erfolgreich in das Online-Banking einloggten. Daraus versuchten sie abzuleiten, dass das Kreditinstitut demnach seinen eigenen elementaren Sicherheitsvorschriften nicht nachgekommen sei und deshalb den finanziellen Verlust selbst tragen müsse. Die juristische Betrachtung fokussierte sich jedoch auf einen völlig anderen Zeitpunkt.

  • Die Täter initiierten am 3. Juli 2022 um exakt 18:26 Uhr eine Echtzeit-Überweisung zugunsten eines unbekannten Kontos.
  • Für diesen Geldfluss verlangte das System der Sparkasse eine individuell generierte TAN zur Freischaltung.
  • Die getäuschte Kontoinhaberin erzeugte diese TAN mittels ihres Generators und gab sie weiter.

Der Bundesgerichtshof stellte anhand dieser Faktenlage klar, dass die gesetzlichen Vorgaben für die starke Authentifizierung beim maßgeblichen Zahlungsvorgang vollumfänglich und formal korrekt erfüllt waren. Die theoretische Überlegung, ob das System der Bank bereits den vorherigen Login-Vorgang besser hätte absichern müssen, spielte für die Zurechnung des hier verhandelten Schadensersatzes keine juristische Rolle mehr.

Bezugspunkt für die Anwendung von § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB ist – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – ausschließlich der im Streit stehende Zahlungsvorgang. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis:

Ein häufiger Irrtum: Entscheidend für die Haftung der Bank ist allein der Zahlungsvorgang selbst. Selbst wenn der anfängliche Login nicht ausreichend gesichert war, haftet die Bank nicht, sofern die eigentliche Überweisung durch eine starke Kundenauthentifizierung (hier: TAN) geschützt war. Der vorherige Zugriff der Täter spielt für den Schadensersatz keine Rolle.

Warum zurücktrat das Mitverschulden?

Trägt auch die beauftragte Bank eine Teilschuld an dem Vorfall, erfordert ein mögliches Mitverschulden nach § 254 BGB eine äußerst genaue rechtliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge. Dabei wird sorgfältig geprüft, welcher Akteur durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des endgültigen finanziellen Schadens beigetragen hat. Nicht jede vorhandene Schwachstelle seitens des Zahlungsdienstleisters führt automatisch zu einer Quotengewichtung zugunsten des Kunden. Ein geringer Verursachungsbeitrag des Instituts kann in der juristischen Bewertung schlichtweg vollständig hinter ein extrem grob fahrlässiges Verhalten des Kunden zurücktreten.

Mitverschulden nach § 254 BGB bedeutet, dass der Schaden nicht allein durch eine Partei verursacht wurde, sondern beide Seiten Fehler gemacht haben. In solchen Fällen wird geprüft, wer wie stark zum Schaden beigetragen hat – etwa durch grobe Fahrlässigkeit des Kunden oder Sicherheitslücken der Bank. Die Gerichte können dann entscheiden, dass der Kunde nur einen Teil des Schadens erstattet bekommt oder sogar gar nichts, wenn sein Fehlverhalten überwiegt.

Gewichtung der gemachten Fehler

Die Geschädigten versuchten als allerletztes rechtliches Mittel, zumindest eine anteilige Haftung der Sparkasse über den Paragraphen des Mitverschuldens zu begründen. Ihr Vorwurf lautete weiterhin, dass erst das pflichtwidrige Unterlassen der gesetzlich geforderten Anmeldungssicherung den Betrügern den heimlichen Zugang und damit die gezielte Überrumpelung am Telefon überhaupt erst ermöglicht habe. Die beteiligten Gerichte nahmen sich dieses Arguments an und unterstellten für die abschließende Abwägung sogar rein hypothetisch zugunsten der Kläger, dass eine derartige Sicherheitslücke bei der initialen Anmeldung tatsächlich bestanden haben könnte.

Quotengewichtung bedeutet hier, dass das Gericht prüft, zu welchem Anteil die Bank und der Kunde für den Schaden verantwortlich sind. Ein geringer Verursachungsbeitrag der Bank kann komplett ignoriert werden, wenn der Kunde selbst grob fahrlässig gehandelt hat – etwa durch die Weitergabe von TANs. In diesem Fall trägt der Kunde den Schaden allein, selbst wenn die Bank Sicherheitslücken hatte.

Dennoch verneinte der Bundesgerichtshof eine finanzielle Kürzung des Schadensersatzanspruches der Bank, da die Handlungen der betroffenen Kundin weitaus gravierender waren. Die wiederholte Erzeugung von Transaktionsnummern am späten Sonntagabend, obwohl die Frau seit den ersten fragwürdigen Anrufen am Vorabend reichlich Zeit gehabt hätte, die überaus seltsamen Umstände kritisch zu überdenken, stellte eine massive Unachtsamkeit dar. Der Senat befand, dass das Fehlverhalten der Kläger so tiefgreifend war, dass ein potenzieller, vorgelagerter Systemfehler der Sparkasse vollständig dahinter zurücktrat.

BGH: TAN-Weitergabe kostet Erstattung

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil letztinstanzlich bestätigt: Wer als Bankkunde grob fahrlässig handelt – etwa durch Weitergabe einer TAN am Telefon – verliert seinen Anspruch auf Erstattung des Schadens, selbst wenn die Täter durch Spoofing oder andere Tricks täuschten. Das Urteil bindet alle Gerichte und gilt für sämtliche Online-Banking-Kunden. Es stellt klar, dass Unerfahrenheit und angezeigte Bankrufnummer nicht vor dem Vorwurf der Fahrlässigkeit schützen.

Für Ihre tägliche Praxis folgt daraus unmittelbar: Geben Sie TANs niemals mündlich weiter, auch nicht an vermeintliche Bankmitarbeiter. Wenn Sie am TAN-Generator oder in der App einen Zahlungsempfänger und einen Betrag sehen, obwohl angeblich nur ein Sicherheitsupdate durchgeführt wird, brechen Sie den Vorgang sofort ab und informieren Sie Ihre Bank über den verdächtigen Kontakt. Achten Sie auf ungewöhnliche Umstände wie Anrufe an Wochenenden oder späten Abendstunden und lesen Sie regelmäßig die Sicherheitswarnungen Ihres Instituts. Im Zweifel: Auflegen, offizielle Nummer der Bank selbst heraussuchen und zurückrufen.

Praxis-Hürde: Überlagerndes Kundenfehlverhalten

Ein Mitverschulden der Bank gleicht nicht automatisch Ihre Fehler aus. Wenn Sie selbst grob fahrlässig handeln, kann ein eventuelles Versäumnis des Instituts vollständig zurücktreten – so geschehen hier. Die wiederholte TAN-Generierung am späten Sonntagabend wog so schwer, dass mögliche Sicherheitslücken beim Login ohne Bedeutung blieben.


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Experten Kommentar

Nach solchen Urteilen schalten Banken bei Betrugsfällen fast ausnahmslos auf stur und lehnen Erstattungen pauschal ab. Die Institute nutzen das Argument der groben Fahrlässigkeit mittlerweile als universelles Schutzschild, um berechtigte Ansprüche sofort abzuwehren. Betroffenen wird im ersten Standardbrief fast immer suggeriert, sie seien durch die bloße TAN-Eingabe an allem selbst schuld.

Wer Opfer geworden ist, darf sich von diesen standardisierten Abfuhrschreiben nicht einschüchtern lassen. Entscheidend ist eine lückenlose Rekonstruktion des gesamten Tatablaufs, da Gerichte trotz allem jeden Einzelfall und die genaue Täuschungsmethode individuell abwägen müssen. Ein anwaltliches Erstschreiben bewirkt hier oft eine deutliche Kurskorrektur bei den Rechtsabteilungen der Banken.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Erstattung verlangen, obwohl ich die TAN am Telefon verraten habe?

NEIN, meist nicht. Wer die TAN am Telefon verrät, verliert regelmäßig den Erstattungsanspruch, weil diese Weitergabe als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird. Die Bank muss zwar bei einer unautorisierten Zahlung grundsätzlich zunächst gutschreiben, dieser Anspruch entfällt aber, wenn Sie ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal selbst preisgegeben haben.

Rechtlich ist das streng, weil eine TAN nur dazu dient, eine konkrete Überweisung freizugeben, und deshalb geheim bleiben muss. Wer sie einem Anrufer nennt, missachtet eine elementare Sicherheitsregel aus § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB in besonders schwerem Maß. Nach § 675u Satz 2 BGB besteht die Wiedergutschrift nur, solange die Bank dem keinen Gegenanspruch wegen grob fahrlässigen Verhaltens entgegenhalten kann. Dass der Anruf täuschend echt wirkte oder sich jemand als Bankmitarbeiter ausgab, entschuldigt die TAN-Weitergabe rechtlich nicht.


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Gilt mein Anspruch weiter, wenn der Anrufer die Banknummer gefälscht hat?

Nein, die gefälschte Banknummer rettet Ihren Anspruch nicht, wenn Sie trotzdem TANs oder andere Freigaben an den Anrufer weitergegeben haben. Spoofing erklärt nur, warum der Anruf vertrauenswürdig wirkte, ändert aber nichts an Ihrer rechtlichen Sorgfaltspflicht.

Rechtlich bleibt es dabei, dass die Bank bei einer unautorisierten Zahlung zwar grundsätzlich nach § 675u BGB wieder gutschreiben muss, sich aber nach § 242 BGB und § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB auf grobe Fahrlässigkeit berufen kann. Wer eine TAN am Telefon nennt oder eine Überweisung trotz Warnzeichen freigibt, verletzt eine elementare Sicherheitsregel besonders schwer. Gerade die angezeigte Banknummer auf dem Display schafft keinen Freibrief, weil Kunden gerade bei überraschenden Anrufen misstrauisch bleiben und den Vorgang selbst über die offizielle Banknummer zurückrufen müssen. Das gilt auch dann, wenn der Täter technisch die echte Rufnummer eingeblendet hat.

Anders kann es nur liegen, wenn Sie keine sensible Freigabe erteilt haben und der Schaden allein durch einen technisch nicht autorisierten Zugriff entstanden ist. Dann bleibt der Erstattungsanspruch eher bestehen, weil bloßes Spoofing noch keine grobe Fahrlässigkeit beweist.


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Wie wehre ich mich gegen grobe Fahrlässigkeit nach einem Phishing-Anruf?

Wehren können Sie sich nur, wenn Sie keine elementaren Sicherheitsregeln verletzt haben. Gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hilft nicht schon der Hinweis, dass der Anruf täuschend echt wirkte oder die Rufnummer der Bank angezeigt wurde.

Rechtlich kommt es darauf an, ob Sie trotz klarer Warnzeichen eine TAN, Freigabe oder andere Sicherheitsmerkmale herausgegeben haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Sorgfalt in schwerem Maß missachtet wurde, etwa weil eine telefonische Aufforderung zur TAN-Weitergabe unkritisch befolgt wurde. Unerfahrenheit schützt dabei nicht automatisch, weil Kunden die grundlegenden Warnsignale eines ungewöhnlichen Bankanrufs beachten müssen. Entscheidend ist daher, ob der Vorgang objektiv verdächtig war und Sie ihn dennoch fortgesetzt haben.

Angreifen sollten Sie deshalb genau die behaupteten Warnsignale: War der Anruf nicht ungewöhnlich, gab es keine Aufforderung zur TAN-Freigabe und wurde Ihnen kein konkreter Betrag oder Empfänger angezeigt, verbessert das Ihre Position. Notieren Sie möglichst sofort den genauen Ablauf, die Uhrzeit, die Gesprächsinhalte und die angezeigten Hinweise, bevor Sie mit der Bank oder einem Anwalt sprechen.


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Muss die Bank zahlen, wenn ich einen Sicherheitscheck mit einer TAN bestätigte?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist der konkrete Zahlungsvorgang: Wenn Ihre TAN die Überweisung freigegeben hat, muss die Bank deshalb nicht allein wegen eines angeblich unsicheren Logins zahlen.

Für die Haftung nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB zählt nicht der vorherige Zugriff auf das Konto, sondern der Moment, in dem die Zahlung selbst autorisiert oder freigegeben wird. Eine TAN erfüllt als zweites Sicherheitsmerkmal regelmäßig die starke Kundenauthentifizierung, wenn damit Empfänger und Betrag einer Überweisung bestätigt werden. Wer in einer App oder im TAN-Generator tatsächlich eine Überweisung freigibt, kann die Bank nicht mit dem Argument festhalten, der vorgeschaltete Login sei unsicher gewesen. Der rechtliche Blick richtet sich daher auf die Tatsekunde der Freigabe, nicht auf einen davorliegenden technischen Schritt.

Anders kann es nur liegen, wenn die TAN gerade nicht zur Freigabe einer Zahlung diente, sondern für einen anderen, isolierten Vorgang missbraucht wurde. Dann kann eine fehlende starke Kundenauthentifizierung beim eigentlichen Zahlungsvorgang wieder relevant werden. Prüfen Sie deshalb, ob im TAN-Fenster Empfänger und Betrag angezeigt wurden; das spricht rechtlich regelmäßig für eine echte Überweisung und gegen einen bloßen Sicherheitscheck.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XI ZR 107/24 – Urteil vom 22.07.2025




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