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Haftung bei Verletzung durch automatische Schranke: Volle Haftung des Betreibers

Die Haftung bei Verletzung durch automatische Schranke rückt in den Fokus, nachdem eine Besucherin auf einem Schlossgelände von einer defekten Anlage mit fehlenden Sicherheitsvorkehrungen verletzt wurde. Doch bei der Frage der Haftung spielte ein mögliches Mitverschulden der Verletzten eine überraschend geringe Rolle.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 5192/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München II
  • Datum: 06.05.2022
  • Aktenzeichen: 2 O 5192/20
  • Verfahren: Grundurteil in einem Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrssicherungspflicht, Amtshaftung, Schadensersatz

  • Das Problem: Eine Frau wurde auf dem Gelände eines Schlossmuseums von einer plötzlich herabfallenden Schranke verletzt. Sie forderte vom Betreiber der Schranke Schadensersatz und Schmerzensgeld, da dieser seine Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Betreiber einer Schranke für die Verletzungen einer Person aufkommen, wenn die Schranke unerwartet herunterfällt, obwohl er die Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet hat und es zuvor schon Störungen gab?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht entschied, dass der Betreiber grundsätzlich haftbar ist. Er hatte seine Pflicht verletzt, die Gefahren der Schrankenanlage durch angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen zu verhindern.
  • Die Bedeutung: Betreiber von potenziell gefährlichen Anlagen wie automatischen Schranken müssen alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einhalten und auf frühere Störungen reagieren, um Personen zu schützen. Andernfalls können sie für daraus entstehende Schäden verantwortlich gemacht werden.

Der Fall vor Gericht


Haftet der Betreiber, wenn eine Schranke plötzlich zufällt?

Ein Schlossgelände im Schneegestöber. Hunderte Trauergäste passieren eine weit geöffnete Schranke, um einem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen. Stunden später, auf dem Rückweg, schlägt die Technik zu. Für eine Besucherin wird der Weg zum Parkplatz zu einem Albtraum, als dieselbe Schranke plötzlich herabstürzt und sie im Gesicht trifft.

Die verletzte Person blickt nach ihrem Schrankenunfall sorgenvoll in die Zukunft, klagt auf Schmerzensgeld und die Haftung des Betreibers.
Landgericht: Betreiber haftet für Verletzung durch herabfallende Schranke wegen vernachlässigter Verkehrssicherungspflicht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall landete vor dem Landgericht München II und warf eine zentrale Frage auf: Wer trägt die Verantwortung für den Unfallschaden durch eine herabfallende Schranke – der Betreiber, der auf seine Anlage vertraut, oder das Opfer, das nur einen sicheren Weg suchte?

Das Gericht entschied: Der Betreiber des Schlossmuseums haftet für die Verletzung der Frau. Seine Verantwortung ergibt sich aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Im Klartext bedeutet das: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle wie eine automatische Schrankenanlage betreibt, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Der Betreiber hatte diese Pflicht gleich mehrfach verletzt.

Der entscheidende Punkt war die Betriebsanleitung der Schranke. Diese schrieb glasklar vor, was für einen sicheren Betrieb nötig ist. Nötig wäre ein eindeutig gekennzeichneter Fußgängerweg gewesen, der außerhalb der Reichweite des Schrankenbaums verläuft. Nötig wären auch gut sichtbare Piktogramme gewesen, die vor der automatischen Bewegung warnen. Beides fehlte.

Hinzu kam die Vorgeschichte der Anlage. Sie war alles andere als zuverlässig. Immer wieder hatte es Fehlfunktionen und Reparaturen gegeben. Wenige Wochen vor dem Unfall war sogar eine wichtige Pendelstütze demontiert und noch nicht ersetzt worden. Der Betreiber wusste also von den Sicherheitsmängeln an der Schrankenanlage oder hätte davon wissen müssen. Er hätte den Betrieb überwachen oder die Anlage bis zur vollständigen Instandsetzung stilllegen müssen. Stattdessen schuf er eine trügerische Sicherheit. Die Schranke stand während der gesamten Trauerfeier offen und suggerierte den rund 150 Gästen freie und gefahrlose Passage. Das plötzliche Schließen war für die Besucherin deshalb nicht vorhersehbar.

Traf die verletzte Frau eine Mitschuld am Unfall?

Der Betreiber argumentierte, die Frau treffe ein volles Mitverschulden. Sie sei bei starkem Schneegestöber mit aufgespanntem Regenschirm und Kapuze unterwegs gewesen. Ihre Sicht sei dadurch eingeschränkt gewesen und bei Schranken müsse man immer besonders vorsichtig sein. Ein Argument, das auf den ersten Blick einleuchtend klingt, vor Gericht aber keine Chance hatte.

Das Landgericht verneinte ein Mitverschulden der verletzten Person komplett. Die Richter stellten auf die konkrete Situation ab. Eine Frau nimmt an einer Trauerfeier teil. Sie betritt das Gelände durch eine offene Schranke, genau wie eine große Gruppe anderer Menschen. Stundenlang bleibt diese Schranke offen. Auf dem Rückweg herrscht starkes Schneetreiben. Kein einziges Warnschild weist auf eine Gefahr hin. In dieser Konstellation durfte die Frau darauf vertrauen, den Weg gefahrlos passieren zu können. Ihr Verhalten war der Witterung angepasst und keineswegs leichtsinnig.

Die Verantwortung des Betreibers, für Sicherheit zu sorgen, wiegt hier schwerer als die allgemeine Vorsichtspflicht eines Passanten. Ohne Warnhinweise und angesichts der stundenlang geöffneten Anlage musste die Besucherin nicht mit einem plötzlichen, unvorhergesehenen Herabstürzen des Schrankenbaums rechnen.

Warum zählten die Ausreden des Betreibers nicht?

Die Verteidigung des Schlossmuseum-Betreibers stützte sich auf zwei Kernargumente. Beide wurden vom Gericht logisch zerlegt.

Das erste Argument lautete: Eine hundertprozentige technische Sicherheit gibt es nicht. Fehlfunktionen seien niemals vollständig auszuschließen. Das Gericht stimmte diesem technischen Grundsatz zwar zu, zog aber einen anderen juristischen Schluss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine absolute Perfektion. Sie verlangt aber, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren zu minimieren. Angesichts der bekannten Fehlfunktionen und der klaren Anweisungen in der Betriebsanleitung waren Maßnahmen wie Warnschilder oder eine Überwachung des Betriebs nicht nur zumutbar, sondern zwingend geboten. Sie zu unterlassen, war ein schuldhafter Fehler.

Das zweite Argument war die Behauptung, es habe sich um eine plötzliche, unvorhersehbare Störung gehandelt. Auch dieses Argument durchkreuzte das Gericht. Die wiederholten Störungen in der Vergangenheit machten eine weitere Fehlfunktion geradezu wahrscheinlich. Es lag am Betreiber, Vorkehrungen gegen ein solches Szenario zu treffen. Da er keine systematischen Kontrollen oder Überwachungen nachweisen konnte, ging das Gericht davon aus, dass er die Gefahr schuldhaft nicht beherrscht hatte. Die Haftung für den Unfall war damit dem Grunde nach festgestellt. Über die genaue Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz wird in einem weiteren Schritt entschieden.

Die Urteilslogik

Betreiber tragen die volle Verantwortung, wenn mangelhaft gesicherte Anlagen trotz bekannter Risiken Schäden verursachen und das Vertrauen Dritter missbrauchen.

  • Sicherungspflicht bei bekannten Gefahren: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle betreibt, ergreift alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen, um Dritte vor Schäden zu schützen, insbesondere wenn wiederholte Fehlfunktionen bekannt sind oder spezifische Betriebsanleitungen vorsehen, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
  • Grenzen der Haftungsbegrenzung: Ein Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass absolute technische Sicherheit unerreichbar ist, solange er offensichtliche und zumutbare Vorkehrungen, wie klare Warnhinweise oder eine angemessene Überwachung, unterlässt, die eine potenzielle Gefahr minimieren würden.
  • Vertrauen in die Gefahrlosigkeit: Passanten trifft kein Mitverschulden, wenn sie auf die sichere Passage einer öffentlich zugänglichen und unzureichend gekennzeichneten Anlage vertrauen dürfen, insbesondere wenn keine Warnhinweise auf eine plötzlich drohende Gefahr aufmerksam machen.

Letztlich legt dieses Urteil fest, dass die proaktive Verantwortung des Betreibers für die Sicherheit seiner Anlagen stets Vorrang vor der bloßen Erwartung allgemeiner Vorsicht durch den Nutzer hat.


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Experten Kommentar

Wie schnell ist die Rede vom Mitverschulden, wenn ein Unfall passiert und das Wetter ungemütlich ist? Dieses Urteil macht klar: Eine Schrankenanlage, die nicht sicher ist und bei der der Betreiber von Mängeln wusste, ist eine tickende Zeitbombe. Selbst bei Schnee und Schirm durfte die Besucherin auf eine gefahrlose Passage vertrauen, weil der Betreiber seine Hausaufgaben schlicht nicht gemacht hatte. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie: Die Pflicht des Betreibers für Sicherheit geht über die allgemeine Vorsicht eines Passanten hinaus.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall mit einer Schranke?

Nach einem Unfall wie mit einer Schranke umfasst Schmerzensgeld die Wiedergutmachung für immaterielle Schäden wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid und Beeinträchtigungen der Lebensqualität. Schadensersatz deckt hingegen alle materiellen Kosten ab, darunter Arztkosten, Verdienstausfall oder beschädigte Gegenstände. Die Basis für beide Forderungen bildet die festgestellte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, wie sie im Gerichtsurteil dieses Falls deutlich wird.

Juristen nennen das die Unterscheidung zwischen dem, was sich in Geld beziffern lässt, und dem, was Ihr Wohlbefinden betrifft. Schmerzensgeld fokussiert auf Ihr persönliches Leid – also die physischen Schmerzen Ihrer Verletzung, den Schock, psychische Belastungen oder Einschränkungen im Alltag, die Sie durch den Unfall erfahren. Es ist eine Art Ausgleich für das Unangenehme, das Ihnen widerfahren ist und das sich nicht einfach durch eine Rechnung begleichen lässt.

Ganz anders verhält es sich mit dem Schadensersatz. Hier geht es um konkrete, messbare finanzielle Einbußen. Denken Sie an Ihre Arztrechnungen, Medikamentenkosten oder Therapien. Auch ein möglicher Verdienstausfall, wenn Sie wegen der Verletzung nicht arbeiten konnten, fällt darunter. Sogar der Schaden an Ihrer Brille oder Kleidung, die bei dem Unfall zerstört wurde, gehört zum materiellen Schadensersatz. Beides steht Ihnen zu, wenn die Haftung des Unfallverursachers – wie im Fall der Schranke – klar festgestellt wurde.

Ein passender Vergleich ist der Unterschied zwischen einem kaputten Fenster und dem Schrecken, den der Einbrecher verursacht. Das neue Fenster ist der Schadensersatz; die Angst und der Ärger, die bleiben, sind das Schmerzensgeld.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes Schmerztagebuch. Darin halten Sie täglich alle körperlichen Beschwerden, psychischen Beeinträchtigungen und Arztbesuche seit dem Unfall fest. Das hilft enorm bei der späteren Bezifferung.


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Wie wird die Höhe meines Schmerzensgeldes nach einem Schrankenunfall bestimmt?

Die Höhe Ihres Schmerzensgeldes nach einem Schrankenunfall hängt von mehreren entscheidenden Faktoren ab. Die Schwere der Verletzung, insbesondere eine Gesichtsverletzung, spielt die Hauptrolle. Ebenso wichtig sind das fehlende Mitverschulden des Opfers und die eklatanten Pflichtverletzungen des Betreibers, wie das Ignorieren von Sicherheitsanweisungen oder bekannten Mängeln. Diese Aspekte, die auch im vorliegenden Gerichtsfall ausschlaggebend waren, bilden die Basis für eine substanzielle Entschädigungsforderung.

Juristen bewerten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes primär die unmittelbaren und langfristigen Folgen Ihrer Verletzung. Eine detaillierte Dokumentation ist hierfür entscheidend. Dies umfasst nicht nur die physischen Schmerzen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch psychisches Leid sowie Beeinträchtigungen im Alltag, etwa Hobby-Einschränkungen oder soziale Isolation. Auch potenzielle dauerhafte Narben oder Funktionsbeeinträchtigungen fließen hier ein, da sie die Lebensqualität nachhaltig mindern können.

Zusätzlich beeinflussen die Umstände des Unfalls die Höhe maßgeblich. Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Betreiber schwere Pflichtverletzungen zur Last fallen – etwa das Ignorieren bekannter Mängel oder das Fehlen vorgeschriebener Warnhinweise – kann das Gericht ein höheres Schmerzensgeld festsetzen. Dieser „Denkzettel-Effekt“ soll eine abschreckende Wirkung haben. Zudem spielt es eine Rolle, ob Sie selbst ein Mitverschulden trifft. Wurde Ihnen, wie der im Artikel genannten Besucherin, kein Fehlverhalten zugerechnet, verstärkt das die volle Verantwortlichkeit des Schädigers erheblich.

Ein passender Vergleich ist der eines „Katalogs der Leiden“. Richter orientieren sich an ähnlichen Fällen und deren Schmerzensgeldbeträgen, wägen aber die spezifischen Beeinträchtigungen und die Schwere der Verursachung in Ihrem individuellen Fall sehr genau ab.

Sammeln Sie umgehend alle medizinischen Unterlagen, Arztberichte, Diagnosen und Rezepte seit dem Unfall. Bitten Sie zudem Ihren behandelnden Arzt um eine schriftliche Einschätzung der Langzeitfolgen Ihrer Verletzung, um eine fundierte Basis für Ihre Forderung zu schaffen.


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Welche Schritte sollte ich direkt nach einem Schrankenunfall unternehmen?

Direkt nach einem Schrankenunfall sollten Sie umgehend handeln. Sichern Sie akribisch alle Details der Unfallstelle, insbesondere fehlende Warnhinweise und die Beschaffenheit des Weges. Eine umfassende Beweissicherung durch Fotos und Videos ist entscheidend. Melden Sie den Vorfall unverzüglich dem Betreiber und suchen Sie schnellstmöglich einen Arzt für die ärztliche Dokumentation Ihrer Verletzungen auf. Auch Zeugen sind essenziell, um Ihre Rechtsposition zu stärken.

Ein Unfall versetzt Menschen schnell in Schock. Trotzdem sind schnelle Schritte wichtig, um spätere Ansprüche zu sichern. Das Gericht im geschilderten Fall betonte die Bedeutung präziser Fakten. Dokumentieren Sie deshalb umfassend: Fotografieren und filmen Sie die gesamte Schrankenanlage, die Umgebung und vor allem das Fehlen von Warnschildern oder sicheren Fußwegen. Dieser visuelle Nachweis ist später vor Gericht Gold wert.

Sprechen Sie zudem alle anwesenden Personen an. Der Fall zeigte, wie entscheidend Zeugenaussagen sein können. Notieren Sie Namen, Adressen und Telefonnummern. Melden Sie den Vorfall unverzüglich schriftlich beim Betreiber und lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Direkt danach ist der Gang zum Arzt Pflicht. Jede noch so kleine Verletzung gehört aktenkundig gemacht, denn nur so können Sie später Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen.

Ein passender Vergleich ist ein Detektiv: Er verlässt sich nicht auf Hörensagen. Er sammelt Beweise. Nur so lässt sich eine lückenlose Kette der Ereignisse konstruieren, die Ihren Anspruch wasserdicht macht.

Nutzen Sie direkt Ihr Smartphone. Erstellen Sie ein sofortiges Video, das die komplette Schrankenanlage, alle angrenzenden Wege und das detaillierte Fehlen jeglicher Warnhinweise oder abgetrennter Fußwege minutiös festhält. Vertrauen Sie niemals darauf, dass jemand anderes die Beweise für Sie sichert.


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Kann der Betreiber die Haftung für die Schranke auf ein Wartungsunternehmen übertragen?

Nein, der Betreiber kann seine Verkehrssicherungspflicht nicht einfach auf ein Wartungsunternehmen übertragen. Wer eine potenzielle Gefahrenquelle wie eine Schrankenanlage betreibt, bleibt primär verantwortlich für deren Sicherheit. Selbst bei Wartungsverträgen muss der Betreiber die Anlage überwachen und bei bekannten Mängeln – wie hier wiederholten Fehlfunktionen – zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Anlage stilllegen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine originäre Aufgabe des Betreibers. Sie fordert, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Diese Verantwortung lässt sich nicht vollständig durch das Beauftragen eines externen Dienstleisters „abschieben“. Besonders wenn der Betreiber von Sicherheitsmängeln wusste oder hätte wissen müssen, wie demontierte Teile oder wiederholte Fehlfunktionen, verschärft sich seine eigene Pflicht zur aktiven Überwachung und gegebenenfalls zur Stilllegung der Anlage. Das Gericht betonte, dass wiederholte Störungen eine Fehlfunktion wahrscheinlich machten, daher muss der Betreiber systematische Kontrollen nachweisen können.

Ein passender Vergleich ist der Poolbesitzer: Selbst mit einem Wartungsdienst für den Pool bleibt der Eigentümer dafür verantwortlich, dass niemand ungewollt hineinfällt. Die grundlegende Pflicht zur Sicherung des Pools liegt weiterhin beim Eigentümer, ungeachtet externer Dienstleister.

Lassen Sie sich nicht von Betreibern abwimmeln, die versuchen, die Schuld einem Wartungsunternehmen zuzuschieben. Fordern Sie stattdessen vom Betreiber die vollständigen Wartungs- und Reparaturprotokolle der Schrankenanlage für die letzten 24 Monate an. Dies hilft, das Ausmaß seiner Kenntnis über Mängel zu prüfen und seine primäre Haftung zu untermauern.


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Welche Dokumentation schützt Betreiber vor Haftungsrisiken bei Schrankenanlagen?

Betreiber von Schrankenanlagen sichern sich vor Haftungsrisiken ab, indem sie die Betriebsanleitung strikt befolgen, eindeutige Fußwege und Warnhinweise implementieren. Eine lückenlose Dokumentation aller Kontrollen, Wartungen und Störungsbehebungen ist ebenfalls unerlässlich. Nur so kann die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen und die Gefahr einer kostspieligen Haftung vermieden werden.

Die Regel lautet: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, trägt die Verantwortung. Juristen nennen das Verkehrssicherungspflicht. Im Fall einer Schrankenanlage bedeutet dies, dass Sie als Betreiber die Anlage nicht nur aufstellen, sondern auch fortlaufend sicher halten müssen. Das Landgericht München II betonte, dass die Betriebsanleitung einer Schranke glasklar vorschreibt, welche Sicherheitsmaßnahmen zwingend nötig sind. Denken Sie hier an eindeutig markierte Fußgängerwege, die außerhalb des Schwenkbereichs liegen. Ebenso unerlässlich sind gut sichtbare Piktogramme, die vor der automatischen Bewegung warnen. All dies muss nicht nur vorhanden, sondern auch regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.

Zusätzlich müssen Sie als Betreiber beweisen können, dass Sie die Anlage systematisch kontrollieren und etwaige Mängel umgehend beheben. Bei bekannten oder wiederholten Fehlfunktionen reicht es nicht aus, sich auf die Wartungsfirma zu verlassen. Sie müssen selbst aktiv werden, den Betrieb überwachen oder die Anlage im Zweifel stilllegen. Nur so entkräften Sie den Vorwurf einer „trügerischen Sicherheit“ und zeigen, dass Sie die potenzielle Gefahr beherrschen.

Ein passender Vergleich ist der TÜV für Ihr Auto: Niemand würde behaupten, dass ein Auto, das regelmäßig zum TÜV muss, immer perfekt ist. Aber die regelmäßige Prüfung und die dokumentierten Reparaturen beweisen, dass der Halter seiner Pflicht nachkommt. Genauso müssen Sie als Betreiber einer Schranke fortlaufend nachweisen, dass Sie die Sicherheit aktiv gewährleisten.

Erstellen Sie sofort eine digital geführte Checkliste für tägliche oder wöchentliche Sichtkontrollen Ihrer Schrankenanlage. Dokumentieren Sie darin explizit das Vorhandensein aller Warnhinweise, die Funktionstüchtigkeit und die Freihaltung von Fußwegen. Fügen Sie außerdem Fotos als Beleg hinzu. Diese systematische Dokumentation ist Ihr bester Schutz im Ernstfall.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweissicherung

Beweissicherung bezeichnet das gezielte Sammeln und Festhalten aller relevanten Fakten und Indizien, die einen Sachverhalt im Falle eines Rechtsstreits belegen können. Der Zweck ist, entscheidende Informationen zu konservieren, die sonst verloren gehen könnten, um eine lückenlose Argumentationskette vor Gericht aufzubauen. Damit stärkt man die eigene Rechtsposition und verhindert, dass der Gegner wichtige Details bestreiten kann.

Beispiel: Nach dem Unfall mit der Schranke hätte die Besucherin umgehend Fotos von der Anlage, fehlenden Warnschildern und dem Zustand des Fußweges machen müssen, um eine effektive Beweissicherung durchzuführen.

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Mitverschulden

Mitverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte Person durch eigenes Verhalten ebenfalls zur Entstehung oder zum Ausmaß eines Schadens beigetragen hat. Juristen prüfen dies, um die Verantwortlichkeit angemessen zwischen den Beteiligten aufzuteilen und so eine faire Lastenverteilung des Schadens zu gewährleisten. Das Gesetz will damit verhindern, dass jemand für Schäden haftet, die auch durch die Unvorsichtigkeit des Opfers entstanden sind.

Beispiel: Der Betreiber versuchte im Schrankenfall, der verletzten Frau ein Mitverschulden anzulasten, weil sie bei Schneetreiben mit Schirm und Kapuze unterwegs war, das Gericht verneinte dies jedoch vollständig.

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Schadensersatz

Unter Schadensersatz versteht man den finanziellen Ausgleich für alle materiellen Kosten und wirtschaftlichen Nachteile, die einer Person durch einen Unfall oder eine Rechtsverletzung entstehen. Der Gesetzgeber bezweckt hiermit, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte, indem alle nachweisbaren finanziellen Einbußen kompensiert werden. Er deckt konkret bezifferbare Positionen ab, von Arztkosten bis zu kaputten Gegenständen.

Beispiel: Zum Schadensersatz für die verletzte Besucherin nach dem Schrankenunfall gehören die Reparatur ihrer Brille, entgangener Verdienst durch Arbeitsunfähigkeit und die Kosten für medizinische Behandlungen.

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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich, der immaterielle Schäden wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid und Beeinträchtigungen der Lebensqualität nach einem Unfall oder einer Verletzung wiedergutmachen soll. Juristen wollen damit einen gerechten Ausgleich für nicht-monetäre Beeinträchtigungen schaffen, die durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht wurden. Es soll dem Opfer eine Genugtuung verschaffen und eine Art „Denkzettel“ für den Verursacher darstellen.

Beispiel: Die durch das plötzliche Herabstürzen der Schranke im Gesicht verletzte Frau hat Anspruch auf Schmerzensgeld für die erlittenen physischen Schmerzen, den Schock und mögliche dauerhafte Narben.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Das Gesetz will damit die allgemeine Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum gewährleisten, indem Betreiber dazu angehalten werden, Risiken zu erkennen und proaktiv zu minimieren. Wer die Kontrolle über eine Anlage hat, trägt auch die Verantwortung für ihre Sicherheit.

Beispiel: Der Betreiber des Schlossmuseums verletzte seine Verkehrssicherungspflicht, indem er trotz bekannter Fehlfunktionen keine Warnschilder an der Schrankenanlage anbrachte und keinen separaten Fußweg einrichtete.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

    Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei anderen zu verhindern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betreiber des Schlossgeländes hatte eine automatische Schrankenanlage als potenzielle Gefahrenquelle betrieben und somit die Pflicht, diese so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt.

  • Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Schaden verursacht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betreiber handelte fahrlässig, weil er trotz bekannter Mängel, fehlender Warnhinweise und der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung die Schrankenanlage weiter betrieb, anstatt sie ausreichend zu sichern oder stillzulegen.

  • Mitverschulden (§ 254 BGB)

    Wenn der Geschädigte selbst zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen hat, kann sein Anspruch auf Schadensersatz gemindert werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte ein Mitverschulden der verletzten Frau, da sie bei der gegebenen Situation mit der offenstehenden Schranke und ohne Warnhinweise darauf vertrauen durfte, den Weg gefahrlos passieren zu können.

  • Pflichten aus der Betriebsanleitung und dem Stand der Technik (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Betreiber von Anlagen müssen die Vorgaben der Betriebsanleitungen beachten und generell den aktuellen technischen Sicherheitsstandards entsprechen, um Gefahren zu minimieren.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Betreiber hatte wesentliche Sicherheitsvorgaben aus der Betriebsanleitung der Schranke missachtet, wie das Fehlen eines gesonderten Fußgängerwegs und Warnpiktogramme, was seine Haftung zusätzlich begründete.


Das vorliegende Urteil


LG München II – Az.: 2 O 5192/20 – Urteil vom 06.05.2022


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