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Haftung beim Wildunfall als unabwendbares Ereignis: Wer haftet?

Die Kläger forderten Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der durch ein in die Gegenfahrbahn geschleudertes Reh verursacht wurde; die zentrale Frage war die Haftung beim Wildunfall als unabwendbares Ereignis. Der Fahrer war nachweislich zu schnell unterwegs, doch das Gericht prüfte, ob der Zusammenstoß selbst für einen Idealfahrer vermeidbar gewesen wäre.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 15.12.2023
  • Aktenzeichen: 11 U 3/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftungsrecht, Schadensersatz

  • Das Problem: Der Kläger wurde schwer verletzt, als ein Reh von der Gegenfahrbahnseite aus in seine Windschutzscheibe einschlug. Er forderte von der Versicherung des Gegenverkehrs Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil die Fahrerin zu schnell gefahren sei.
  • Die Rechtsfrage: Hätte die Fahrerin den Wildunfall vermeiden können, wenn sie ihre Geschwindigkeit an die Lichtverhältnisse und die Gefahr von Wildwechsel angepasst hätte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah den Unfall als ein Unabwendbares Ereignis an. Die Kollision wäre selbst bei einer vorsichtigeren Fahrweise (60–70 km/h) nicht vermeidbar gewesen, da die Sichtweite sehr gering war.
  • Die Bedeutung: Autofahrer haften nicht für Unfälle, die auch ein besonders vorausschauender und sorgfältiger (Idealfahrer) nicht hätte verhindern können. Die Haftung entfällt, wenn ein Wildunfall auch bei angepasster Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen wäre.

Haftung beim Wildunfall: Warum ein tragischer Zusammenstoß als unabwendbares Ereignis gelten kann

Ein Reh wird auf einer dunklen Landstraße frontal von einem Fahrzeug erfasst und gewaltsam in die Luft geschleudert.
Wildunfall: Oberlandesgericht Oldenburg prüft Haftung bei plötzlich auftretendem Wildwechsel. | Symbolbild: KI

Ein spätabendlicher Wildunfall auf einer Landstraße führt zu verheerenden, lebensverändernden Verletzungen. Ein Mensch verliert seine Arbeitskraft und wird zum Pflegefall. Die Schuldfrage scheint auf den ersten Blick klar: Ein Reh, aufgeschreckt durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, springt auf die Fahrbahn und kollidiert mit dem Auto des späteren Opfers. Doch die juristische Aufarbeitung ist weitaus komplexer. In einem bemerkenswerten Urteil vom 15. Dezember 2023 (Az. 11 U 3/23) musste das Oberlandesgericht Oldenburg die entscheidende Frage klären: Hätte die Fahrerin des entgegenkommenden Wagens den Unfall durch eine geringere Geschwindigkeit verhindern können und muss ihre Versicherung daher für den immensen Schaden aufkommen? Die Entscheidung taucht tief in die Physik der Unfallrekonstruktion und die juristische Figur des „Idealfahrers“ ein und zeigt, wann selbst eine objektiv zu hohe Geschwindigkeit nicht zwangsläufig zur Haftung führt.

Was genau war an jenem Abend passiert?

An einem Abend im Jahr 2011 gegen 22:35 Uhr ist ein Mann mit seinem Pkw auf einer Landstraße unterwegs. Die Fahrbahn ist trocken. Auf der Gegenfahrbahn nähert sich ein Auto, gelenkt von einer Zeugin und versichert bei der späteren Beklagten. Rechts von ihr erstreckt sich ein niedrig bewachsenes Getreidefeld. Plötzlich springt aus diesem Feld ein Reh auf die Straße. Es prallt jedoch nicht gegen das Auto auf seiner Fahrspur, sondern wird in die Luft geschleudert, durchschlägt die Windschutzscheibe des entgegenkommenden Klägers und trifft ihn am Kopf. Der Mann verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug, kommt von der Straße ab und prallt gegen mehrere Bäume. Die Folgen sind katastrophal: Er erleidet schwerste körperliche und kognitive Beeinträchtigungen, die zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit führen.

Der verletzte Fahrer verklagte daraufhin die Haftpflichtversicherung des entgegenkommenden Fahrzeugs. Sein zentrales Argument: Die Fahrerin des Wagens sei zu schnell gefahren. An der Unfallstelle sei mit Wildwechsel zu rechnen gewesen, weshalb ein idealer Fahrer seine Geschwindigkeit deutlich, auf höchstens 70 km/h, reduziert hätte. Bei diesem Tempo, so die These des Klägers, wäre ihr Fahrzeug später am Unfallort angekommen. Das Reh hätte die Straße bereits überquert, und der tragische Zusammenstoß wäre ausgeblieben. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 500.000 Euro sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden.

Die Versicherung wies die Forderungen zurück. Ihre Fahrerin sei zwar mit 80 bis 90 km/h unterwegs gewesen, das Reh sei aber derart plötzlich aus dem Feld gesprungen, dass weder Bremsen noch Ausweichen möglich gewesen sei. Der Unfall, so die Verteidigung, war ein unabwendbares Ereignis.

Welche Gesetze entscheiden über die Haftung bei einem solchen Unfall?

Im Zentrum dieses Falles steht das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Grundsätzlich gilt im deutschen Recht die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Das bedeutet, der Halter eines Fahrzeugs haftet für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen – und zwar unabhängig von einem persönlichen Verschulden. Allein die Tatsache, ein potenziell gefährliches Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, begründet diese Haftung.

Allerdings gibt es eine entscheidende Ausnahme: die Unabwendbarkeit nach § 17 Absatz 3 StVG. Die Haftung entfällt, wenn der Unfall durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht wird. Ein Ereignis gilt dann als unabwendbar, wenn es auch durch die äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Maßstab hierfür ist nicht der durchschnittliche Autofahrer, sondern der sogenannte „Idealfahrer“ – ein fiktiver Verkehrsteilnehmer, der besonders umsichtig, vorausschauend und reaktionsschnell ist. Die Versicherung musste also beweisen, dass selbst dieser Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können.

Warum war der Unfall für die Fahrerin trotz zu hoher Geschwindigkeit unabwendbar?

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage in erster Instanz ab, und das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Die Richter kamen nach einer akribischen Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Versicherung den Beweis der Unabwendbarkeit erbracht hatte. Die Analyse des Gerichts folgte einer klaren, mehrstufigen Logik, die sich auf ein detailliertes unfallanalytisches Gutachten stützte.

Die Ausgangslage: Was war am Unfallort erlaubt und was war sichtbar?

Zunächst klärte das Gericht die objektiven Rahmenbedingungen. Eine amtliche Auskunft ergab, dass am Unfallort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war und entgegen der Behauptung des Klägers kein Warnschild „Wildwechsel“ (Zeichen 142) aufgestellt war. Die Fahrerin war nach glaubhafter Zeugenaussage mit 80 bis 90 km/h gefahren, hatte also die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger untersuchte die Sichtverhältnisse. Anhand von Wetterdaten und einer lichttechnischen Untersuchung vor Ort stellte er fest, dass zum Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit herrschte (sogenannte nautische Dämmerung). Für die Fahrerin betrug die Sichtweite mit Abblendlicht etwa 75 Meter.

Der Maßstab: Wie schnell hätte ein „Idealfahrer“ fahren dürfen?

Auf Basis dieser Sichtweite von 75 Metern errechnete der Gutachter die Geschwindigkeit, die ein Idealfahrer hätte einhalten müssen. Nach dem sogenannten Sichtfahrgebot aus § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss ein Fahrer in der Lage sein, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Unter Einbeziehung von Reaktionszeit und Bremsweg kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit bei etwa 60 bis 70 km/h gelegen hätte. Damit stand fest: Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Wagens war mit 80 bis 90 km/h tatsächlich schneller unterwegs, als es ein Idealfahrer an ihrer Stelle gewesen wäre.

Die entscheidende Frage: Hätte eine geringere Geschwindigkeit den Unfall verhindert?

Dieser Punkt ist der Kern der gerichtlichen Entscheidung. Nur weil die Fahrerin schneller als der Idealfahrer war, bedeutet das nicht automatisch, dass sie für den Unfall haftet. Entscheidend ist die Kausalität: Hätte sich der Unfall bei Einhaltung der idealtypischen Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h tatsächlich vermeiden lassen? Um das zu klären, prüfte das Gericht zwei Szenarien: die räumliche und die zeitliche Vermeidbarkeit.

Räumliche Vermeidbarkeit: War ein Anhalten vor dem Reh möglich?

Die Räumliche Vermeidbarkeit fragt danach, ob der Fahrer sein Fahrzeug vor dem Kollisionspunkt hätte zum Stehen bringen können. Der Sachverständige führte hierzu Versuche mit einer Reh-Attrappe durch. Das Ergebnis war eindeutig: Aufgrund der Dunkelheit und des niedrigen Bewuchses war das aus dem Feld springende Reh für die Fahrerin erst aus einer Entfernung von etwa 25 Metern erkennbar. Um ein Fahrzeug aus dieser kurzen Distanz zum Stillstand zu bringen, hätte die Fahrerin aber nur etwa 40 bis 43 km/h schnell sein dürfen. Das Gericht stellte klar: Von einem Idealfahrer kann nicht verlangt werden, auf einer ansonsten freien Landstraße, auf der 100 km/h erlaubt sind, seine Geschwindigkeit präventiv auf unter 45 km/h zu drosseln. Eine räumliche Vermeidung des Unfalls war also bei jeder realistischen Fahrgeschwindigkeit unmöglich.

Zeitliche Vermeidbarkeit: Ein reiner Zufall oder eine verhinderbare Kette?

Hier setzte die Hauptargumentation des Klägers an. Er behauptete, bei einer Fahrt mit 70 km/h wäre das Auto der Beklagten einfach später an der Gefahrenstelle gewesen. Das Reh wäre dann bereits über die Straße gelaufen, ohne dass es zur folgenschweren Kollision mit seinem, des Klägers, Fahrzeug gekommen wäre. Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Für die juristische Prüfung kommt es nicht darauf an, ob eine niedrigere Geschwindigkeit zufällig zu einer anderen Ankunftszeit geführt hätte. Geschwindigkeitsgebote dienen nicht dazu, die Anwesenheit von Fahrzeugen an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten zu steuern. Der entscheidende Maßstab ist vielmehr, ob der Unfall aus der konkreten Gefahrensituation heraus – also ab dem Moment der Erkennbarkeit des Rehs – noch vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Az. VI ZR 161/02). Da das Reh aber erst aus 25 Metern sichtbar war und ein Zusammenstoß bei jeder Geschwindigkeit über 43 km/h unvermeidlich war, scheiterte auch die zeitliche Vermeidbarkeit.

Warum das unberechenbare Verhalten des Rehs keine Rolle spielt

Der Kläger brachte zusätzlich vor, das Reh hätte auf ein langsameres Fahrzeug anders reagiert und die Straße vielleicht gar nicht erst überquert. Auch diesem Argument folgte das Gericht nicht. Die juristischen Regeln zur zeitlichen Vermeidbarkeit, die etwa im Umgang mit Fußgängern gelten, sind nicht auf Wildtiere übertragbar. Das Verhalten von Tieren ist willkürlich und unberechenbar. Eine rechtliche Bewertung, die auf die mögliche Reaktion eines Rehs abstellt, würde die Haftungsfragen ins Uferlose ausdehnen.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg mag für den schwerverletzten Kläger hart sein, sie verdeutlicht aber zentrale Prinzipien des deutschen Haftungsrechts, die über den Einzelfall hinausweisen.

Die erste und wichtigste Lehre ist die strikte Trennung zwischen Pflichtverstoß und Kausalität. Nicht jeder Fehler im Straßenverkehr führt automatisch zur Haftung für alle denkbaren Folgen. Die Fahrerin war zwar schneller unterwegs, als es ein Idealfahrer unter den gegebenen Sichtverhältnissen gewesen wäre. Dieser Verstoß war aber für den konkreten Unfallhergang nicht ursächlich. Der Unfall wäre nach Überzeugung des Gerichts auch bei der „idealen“ Geschwindigkeit von 70 km/h passiert. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, entfällt die Haftung.

Zweitens zeigt das Urteil, wie hoch die Hürden für den Entlastungsbeweis der Unabwendbarkeit liegen. Die Versicherung musste mithilfe eines aufwendigen Gutachtens minutiös nachweisen, dass der Unfall selbst für einen perfekten Fahrer unvermeidbar war. Jedes Detail – von der exakten Sichtweite über die Erkennbarkeit eines Rehs bei Nacht bis hin zu Bremswegen bei verschiedenen Geschwindigkeiten – wurde wissenschaftlich analysiert. Dies unterstreicht, dass die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis kein leichtfertiges Argument, sondern das Ergebnis einer tiefgehenden Sachverhaltsaufklärung ist.

Drittens zieht das Gericht eine realistische Grenze für die Voraussichtspflicht im Straßenverkehr. Das Recht verlangt von Autofahrern, ihre Geschwindigkeit an die Verhältnisse anzupassen und vorausschauend zu fahren. Es verlangt aber nicht, sich auf jede nur denkbare, fernliegende Gefahr durch eine Fahrweise einzustellen, die den Verkehrsfluss lahmlegen würde. Auf einer Landstraße nachts mit 40 km/h zu fahren, ist keine rechtlich gebotene Sorgfalt, sondern eine unrealistische Anforderung. Die Haftung im Straßenverkehr basiert auf der Beherrschbarkeit typischer Gefahren, nicht auf der Vermeidung jedes denkbaren Schicksalsschlags.

Die Urteilslogik

Ein Schadenseintritt bleibt unabwendbar, wenn der Verstoß gegen eine Verkehrspflicht nicht ursächlich für den konkreten Unfallverlauf war.

  • Kausalität übertrumpft Pflichtverstoß: Ein Fahrer, der schneller als der Idealfahrer fährt und damit gegen das Sichtfahrgebot verstößt, haftet nur, wenn der Unfall auch bei der idealtypischen, angepassten Geschwindigkeit abwendbar gewesen wäre.
  • Zumutbarkeitsgrenze der Voraussichtspflicht: Das Gesetz verlangt von Verkehrsteilnehmern keine vorsorgliche Geschwindigkeitsreduzierung auf ein Niveau, das den Verkehrsfluss auf einer regulären Straße unrealistisch verlangsamt, um auf jede nur denkbare, extrem kurzfristig auftretende Gefahr vorbereitet zu sein.
  • Zufälliges Timing zählt nicht: Die juristische Prüfung der Unabwendbarkeit fokussiert auf die akute Beherrschbarkeit der Gefahr ab dem Moment ihrer Erkennbarkeit und darf nicht auf die rein zufällige zeitliche Verschiebung des Unfallzeitpunkts abstellen, die eine geringere Fahrgeschwindigkeit bewirkt hätte.

Die rechtliche Beurteilung der Unabwendbarkeit zieht klare Grenzen zwischen einer fehlerhaften Fahrweise und der tatsächlichen Ursache eines unvermeidbaren Geschehens.


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Experten Kommentar

Viele glauben, wer schneller fährt, als es der Idealfahrer tun würde, haftet automatisch für alles, was passiert. Dieses Urteil zeigt klar, dass es im Haftungsrecht nicht um theoretisches Fehlverhalten geht, sondern um die Beherrschbarkeit einer konkreten Gefahr. Das OLG Oldenburg zieht eine wichtige Grenze: Auch wenn die Geschwindigkeit objektiv zu hoch war, entfällt die Haftung, wenn der Unfall selbst für den perfektesten Fahrer ab dem Moment der Erkennbarkeit des Wildes unvermeidlich war. Entscheidend ist nicht, ob eine geringere Geschwindigkeit zufällig zu einem anderen Zeitpunkt am Unfallort geführt hätte, sondern ob die Kollision aus der Gefahrensituation heraus noch zu verhindern war. Damit wird klargestellt: Der Idealfahrer muss umsichtig fahren, aber er muss seine Fahrweise nicht derart unrealistisch drosseln, um auf jeder Landstraße jeden Schicksalsschlag abzuwenden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Wildunfall juristisch als „unabwendbares Ereignis“ und wer zahlt dann?

Ein Wildunfall gilt als unabwendbares Ereignis, wenn der Fahrzeughalter nachweisen kann, dass der Zusammenstoß selbst durch die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Entscheidend ist dabei der fiktive Maßstab des Idealfahrers (§ 17 Abs. 3 StVG). Wenn dieser Beweis gelingt, entfällt die strenge Gefährdungshaftung, die den Halter grundsätzlich für Schäden haftbar macht. In diesem Fall zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters in der Regel nicht für entstandene Schäden Dritter.

Die Basis im deutschen Haftungsrecht ist die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Sie dient dem Schutz von Opfern im Straßenverkehr, da sie Schäden unabhängig von einem persönlichen Verschulden des Fahrers reguliert. Die Haftung entfällt nur, wenn die beklagte Partei beweisen kann, dass die Katastrophe selbst mit der Sorgfalt eines überdurchschnittlich umsichtigen, vorausschauenden und reaktionsschnellen Idealfahrers unvermeidbar war. Eine bloße Zeugenaussage, dass das Wild „plötzlich“ gesprungen sei, reicht hierfür nicht.

Gerichte fordern zur Klärung der Unabwendbarkeit stets eine akribische unfallanalytische Rekonstruktion durch Sachverständige. Diese Gutachten prüfen die räumliche Vermeidbarkeit des Unfalls. Konkret: Hätte ein Fahrer, der seine Geschwindigkeit auf die optimale Sichtweite (zum Beispiel 70 km/h bei 75 Metern) reduziert hat, noch rechtzeitig anhalten können? War das Tier aufgrund der Dunkelheit oder des Bewuchses erst aus 25 Metern sichtbar, gilt der Unfall auch bei idealer Geschwindigkeit als unabwendbar, da die Bremsdistanz fehlt.

Prüfen Sie sofort, welche Partei die Beweislast trägt, und fordern Sie eine schriftliche Begründung, die explizit darlegt, wie die Idealfahrer-Geschwindigkeit und die Erkennbarkeitsdistanz des Tieres berechnet wurden.


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Muss die Versicherung zahlen, wenn der Unfallgegner bei Wildwechsel zu schnell gefahren ist?

Nein, ein objektiver Geschwindigkeitsverstoß des Unfallgegners führt nicht automatisch dazu, dass seine Versicherung den Schaden übernehmen muss. Entscheidend ist die juristische Trennung von Pflichtverstoß und Kausalzusammenhang. Gerichte prüfen akribisch, ob die zu hohe Geschwindigkeit überhaupt die Ursache für den Zusammenstoß war. Wenn das Gericht feststellt, dass der Unfall auch bei idealer, verkehrsgerechter Fahrweise unweigerlich passiert wäre, entfällt die Haftung des Unfallgegners.

Im deutschen Haftungsrecht führt nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift zur automatischen Haftung für alle möglichen Folgen. Das Gericht muss analysieren, ob der Geschwindigkeitsverstoß gegen das Sichtfahrgebot kausal für den Wildunfall war. War der Gegner schneller unterwegs, als es der fiktive Idealfahrer mit 60 bis 70 km/h getan hätte, muss ein Gutachter berechnen, ob das Anhalten im Moment der Gefahrenentstehung noch möglich gewesen wäre. Liegt kein Ursachenbeitrag vor, entfällt die Haftung.

Der juristische Fokus liegt dabei auf der räumlichen Vermeidbarkeit des Unfalls. Hätte der Fahrer das Tier vor dem Kollisionspunkt noch zum Stehen bringen können? Die Gerichte lehnen es ab, wenn Kläger argumentieren, das Fahrzeug sei bei geringerer Geschwindigkeit zufällig später am Unfallort gewesen und hätte den Zusammenstoß verpasst (zeitliche Vermeidbarkeit). Geschwindigkeitsgebote dienen nicht der Steuerung der Anwesenheit von Fahrzeugen. War das Wildtier erst aus 25 Metern sichtbar, entfällt die Haftung, da selbst bei idealer Geschwindigkeit ein Stoppen unmöglich war.

Lassen Sie die Beweisführung des Gegners nicht nur auf die Geschwindigkeit, sondern primär auf die Berechnung der minimal notwendigen Bremsdistanz und die Erkennbarkeit des Wildtieres prüfen.


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Welche Geschwindigkeit hätte ein „Idealfahrer“ bei Dunkelheit und Wildwechsel einhalten müssen?

Die Regel für den fiktiven Idealfahrer leitet sich direkt aus dem Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) ab. Ein besonders umsichtiger Fahrer muss seine Geschwindigkeit so an die Dunkelheit anpassen, dass er jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Bei typischer Sichtweite durch Abblendlicht auf unbeleuchteten Landstraßen (etwa 75 Meter) lag die maximal zulässige Geschwindigkeit des Idealfahrers bei 70 km/h.

Der Idealfahrer ignoriert die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wenn die tatsächlichen Sichtverhältnisse diese Geschwindigkeit nicht zulassen. Unfallgutachter ermitteln die exakte Sichtweite zur Nachtzeit, um dann den notwendigen Bremsweg inklusive Reaktionszeit zu berechnen. Wenn die Sichtweite 75 Meter beträgt, muss das Fahrzeug vor einem in dieser Entfernung plötzlich auftauchenden Hindernis zum Stillstand kommen. Dies erforderte im konkreten Fall eine Höchstgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h.

Gerichte ziehen jedoch eine juristische Grenze für die präventive Vorsicht. Obwohl Wildtiere aufgrund von Dunkelheit und Bewuchs oft erst aus 25 Metern Entfernung sichtbar werden, kann vom Fahrer keine unrealistisch niedrige Geschwindigkeit verlangt werden. Auf einer ansonsten freien Landstraße gilt das Fahren unter 45 km/h als unzumutbare Behinderung des Verkehrsflusses und ist nicht geboten. Die juristische Bewertung orientiert sich daher an der allgemeinen Sichtweite von 70 bis 75 Metern, nicht an der minimalen Erkennbarkeitsdistanz des Tieres.

Wählen Sie nachts auf Landstraßen eine Fahrweise, die es Ihnen jederzeit erlaubt, innerhalb von 70 Metern sicher zu stoppen, um die Anforderungen an den Idealfahrer zu erfüllen.


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Was passiert, wenn meine Geschwindigkeit zu hoch war, dies aber nicht ursächlich für den Wildunfall war?

Ein Geschwindigkeitsverstoß führt nur dann zur Haftung, wenn er ursächlich für den Wildunfall war. Konnten Sie nachweisen, dass der Unfall auch bei idealer Fahrweise unvermeidbar gewesen wäre, entfällt Ihre Haftung. Die zentrale Verteidigungsstrategie liegt im Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Fahrregeln und dem eingetretenen Schaden.

Das deutsche Haftungsrecht trennt streng zwischen einem Pflichtverstoß (zu schnell fahren) und dessen tatsächlicher Auswirkung auf den Unfallhergang. Die Gerichte nutzen den fiktiven Maßstab des Idealfahrers, der die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet. War der Wildunfall selbst für diesen besonders umsichtigen Fahrer ab dem Zeitpunkt der konkreten Gefahrentstehung nicht mehr vermeidbar, entfällt die Haftung. Ihre höhere Geschwindigkeit hat den Unfall dann nicht verursacht, sondern war lediglich ein nicht kausaler Fehler.

Den Entlastungsbeweis der Unabwendbarkeit erbringen Sie in der Praxis nur durch ein detailliertes unfallanalytisches Gutachten. Dieses berechnet, welche Geschwindigkeit erforderlich gewesen wäre, um das Tier noch zu verpassen. Ist das Wildtier aufgrund schlechter Sicht (beispielsweise erst aus 25 Metern) sehr spät erkennbar, wäre ein Stopp oft nur mit unrealistisch niedrigen Geschwindigkeiten möglich gewesen. Gerichte verlangen vom Idealfahrer jedoch keine präventiv extrem langsame Fahrweise, die den Verkehrsfluss unverhältnismäßig behindern würde.

Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Unfallrekonstruktion spezialisierten Sachverständigen, um die notwendige Anhaltegeschwindigkeit präzise zu berechnen.


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Wie kann ich mich auf Landstraßen nachts so verhalten, dass ich als Idealfahrer gelte?

Um rechtlich als Idealfahrer zu gelten, müssen Sie Ihre Fahrweise konsequent nach dem Sichtfahrgebot ausrichten. Das bedeutet, bei Dunkelheit die Geschwindigkeit präventiv zu drosseln, auch wenn die zulässige Höchstgrenze bei 100 km/h liegt. Gutachter ermitteln für Landstraßen mit üblichem Abblendlicht (etwa 75 Meter Sicht) eine Idealfahrer-Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h.

Die Regelung des § 3 StVO verlangt, dass ein Fahrer sein Fahrzeug stets innerhalb der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen kann. Bei Nacht ist die Sichtweite durch das Abblendlicht stark limitiert, was eine dynamische Sorgfaltspflicht auslöst. Reduzieren Sie Ihre Geschwindigkeit auf 60 km/h, können Sie bei einer sofortigen Reaktion das Fahrzeug noch innerhalb von etwa 70 Metern sicher anhalten. Eine solche Fahrweise demonstriert die gebotene äußerste Sorgfalt, welche die Gerichte vom Idealfahrer verlangen, insbesondere in bekannten Wildwechselgebieten.

Gerichte setzen jedoch auch eine Grenze der Zumutbarkeit für die notwendige Vorsicht. Ein Fahrer muss nicht präventiv unter 45 km/h drosseln, selbst wenn ein Reh nur aus 25 Metern sichtbar wird. Fahrgeschwindigkeiten, die den Verkehrsfluss unrealistisch stark behindern, werden juristisch nicht verlangt. Die Unfallrekonstruktion wird sich darauf fokussieren, ob Sie mit realistischer Idealgeschwindigkeit (etwa 60 bis 70 km/h) den Unfall räumlich noch hätten vermeiden können.

Wählen Sie bei Nachtfahrten eine Geschwindigkeit, die Ihnen jederzeit einen sicheren Stopp innerhalb von 70 Metern erlaubt, um Ihre Verteidigung im Schadensfall zu stärken.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) macht den Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden haftbar, die beim Betrieb des Wagens entstehen, und zwar unabhängig von einem persönlichen Verschulden des Fahrers. Juristen begründen diese Haftungsform damit, dass der Betrieb eines Autos generell eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt und die Halter für diese betriebsbedingte Gefahr einstehen müssen.
Beispiel: Der Kläger berief sich auf die Gefährdungshaftung, um die Versicherung des Unfallgegners in Anspruch zu nehmen, da der Schaden durch den Betrieb des entgegenkommenden Fahrzeugs verursacht wurde.

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Idealfahrer

Der Idealfahrer ist ein fiktiver juristischer Maßstab, der zur Bewertung der Unabwendbarkeit eines Unfalls herangezogen wird und einen besonders umsichtigen, vorausschauenden und reaktionsschnellen Verkehrsteilnehmer verkörpert. Das Gesetz legt diesen extrem hohen Sorgfaltsmaßstab an, um sicherzustellen, dass sich die beklagte Partei nur dann entlasten kann, wenn der Unfall selbst durch äußerste Anstrengung nicht zu verhindern war.
Beispiel: Da die Fahrerin mit 80 bis 90 km/h schneller war, als es der Idealfahrer unter den gegebenen Sichtverhältnissen hätte sein dürfen (70 km/h), lag zunächst ein Pflichtverstoß vor.

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Kausalität

Kausalität beschreibt in der juristischen Haftungsprüfung den Ursachenzusammenhang zwischen einem fehlerhaften Verhalten (Pflichtverstoß) und dem daraus resultierenden Schaden. Ohne diesen Zusammenhang haftet der Verursacher nicht, selbst wenn er objektiv einen Fehler gemacht hat; das Gesetz stellt sicher, dass nur die direkten Folgen eines Verstoßes geahndet werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall entfiel die Haftung, da die höhere Geschwindigkeit der Fahrerin keinen kausalen Beitrag zum tatsächlichen Wildunfall leistete.

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Räumliche Vermeidbarkeit

Diese juristische Prüfung fragt konkret, ob ein Fahrer sein Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerkennung noch vor dem tatsächlichen Kollisionspunkt zum Stehen hätte bringen können. Diese Analyse ist essenziell für unfallanalytische Gutachten, um festzustellen, ob die Fahrerin angesichts der kurzen Sichtdistanz zum Reh noch genug Bremsweg hatte, um eine Kollision zu verhindern.
Beispiel: Wegen der Dunkelheit war das Reh erst aus 25 Metern sichtbar, weshalb die räumliche Vermeidbarkeit bei jeder realistischen Fahrgeschwindigkeit über 43 km/h ausgeschlossen werden musste.

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Sichtfahrgebot

Das Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) verpflichtet Verkehrsteilnehmer dazu, ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie das Fahrzeug jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke zum Stehen bringen können. Diese zentrale Verkehrsvorschrift soll sicherstellen, dass Fahrer auf Sicht fahren, um auf plötzliche Hindernisse oder Gefahren, insbesondere bei Dunkelheit oder schlechtem Wetter, angemessen reagieren zu können.
Beispiel: Aufgrund des Sichtfahrgebots durfte die Fahrerin nachts mit Abblendlicht (75 Meter Sichtweite) maximal 70 km/h schnell fahren, obwohl die allgemeine Höchstgrenze auf der Landstraße 100 km/h betrug.

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Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis ist eine juristische Ausnahme von der Gefährdungshaftung, bei der ein Unfall selbst durch die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt des Idealfahrers nicht hätte verhindert werden können (§ 17 Abs. 3 StVG). Gelingt der Beweis der Unabwendbarkeit, entfällt die Haftung des Fahrzeughalters vollständig, da der Unfall als schicksalhaft und nicht durch menschliches Versagen verursacht gilt.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte, dass der Zusammenstoß mit dem Reh ein unabwendbares Ereignis darstellte, weil der Unfall auch bei Einhaltung der idealen Geschwindigkeit passiert wäre.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 11 U 3/23 – Beschluss vom 15.12.2023


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