Um den Kauf eines Grundstücks durch einen unliebsamen Aktivisten zu vereiteln, nutzte eine Kommune in NRW 170.000 Euro Steuergeld für eine geheime Vereinbarung. Die Richter mussten klären, ob dieser Missbrauch der amtlichen Autorität bei einem sittenwidrigen Zweitkauf zur Herausgabe des Eigentums zwingt.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf die Stadt einen Hauskauf torpedieren?
- Was bedeutet sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB?
- Haftet die Gemeinde für den Eingriff in den Kaufvertrag?
- Muss die Gemeinde das Haus herausgeben?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann gilt der Eingriff einer Gemeinde in meinen Kaufvertrag als sittenwidrige Schädigung?
- Habe ich als Erstkäufer Anspruch darauf, dass die Gemeinde das Haus herausgeben muss?
- Wie kann ich nachweisen, dass die Kommune meinen Kaufvertrag vorsätzlich zerstören wollte?
- Was passiert, wenn die Gemeinde Steuergelder nutzt, um den Verkäufer zum Vertragsbruch zu bewegen?
- Muss die Kommune die Anwaltskosten und Zusatzkosten für den gescheiterten Zweitkauf selbst tragen?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 60/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 06.11.2025
- Aktenzeichen: 22 U 60/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Kaufrecht, Haftung der öffentlichen Hand
- Das Problem: Ein Kläger hatte einen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Die beklagte Gemeinde versuchte, den Verkauf durch ein Vorkaufsrecht zu verhindern. Obwohl dies behördlich scheiterte, kaufte die Gemeinde das Grundstück über einen zweiten Vertrag und leistete dem Verkäufer hohe, teilweise geheime Entschädigungszahlungen.
- Die Rechtsfrage: Hat die Gemeinde vorsätzlich und sittenwidrig in den ursprünglichen Kaufvertrag eingegriffen und dabei ihre behördliche Stellung missbraucht, um den Erstkäufer zu schädigen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinde vorsätzlich sittenwidrig handelte. Dies lag am kollusiven Zusammenwirken mit dem Verkäufer, der hohen geheimen Entschädigungsvereinbarung und der missbräuchlichen Ausnutzung hoheitlicher Mittel.
- Die Bedeutung: Die Gemeinde muss das Eigentum an den Kläger herausgeben (Auflassung erklären) Zug um Zug gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises. Eine Gebietskörperschaft darf ihre amtliche Autorität nicht missbräuchlich einsetzen, um private Verträge gezielt zu vereiteln.
Darf die Stadt einen Hauskauf torpedieren?
Es klingt wie der Plot eines Polit-Thrillers, ist aber ein realer Fall aus Nordrhein-Westfalen, der nun vor dem Oberlandesgericht Hamm sein juristisches Finale fand. Ein politischer Aktivist kauft ein Haus, um dort ein Parteibüro einzurichten. Die Gemeinde will das unter allen Umständen verhindern und greift tief in die Trickkiste: von nachträglichen Satzungsänderungen über rechtswidrige Vorkaufsrechte bis hin zu einem geheimen Deal mit dem Verkäufer, finanziert aus der Stadtkasse.

Im Kern geht es um den Streitwert von 355.000,00 Euro und eine fundamentale Frage des Rechtsstaats: Heiligt der Zweck die Mittel, wenn eine Kommune einen unliebsamen Eigentümer verhindern will? Das OLG Hamm fällte am 6. November 2025 unter dem Aktenzeichen 22 U 60/25 ein wegweisendes Urteil. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Siegen) und verurteilte die beklagte Gemeinde dazu, das Haus an den ursprünglichen Käufer herauszugeben. Die Richter sahen im Vorgehen der Verwaltung nicht nur politisches Taktieren, sondern eine vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung.
Was bedeutet sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB?
Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch werfen, genauer auf den § 826 BGB. Normalerweise gilt im Vertragsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Wenn zwei Parteien einen Kaufvertrag schließen, ist dieser bindend. Bricht eine Partei den Vertrag, muss sie meist Schadenersatz leisten, aber das Geschäft ist oft verloren. Dritte, die sich in diesen Vertrag einmischen, haften in der Regel nicht. Es ist im freien Wettbewerb grundsätzlich erlaubt, dem Konkurrenten eine Ware „vor der Nase wegzukaufen“, selbst wenn man weiß, dass dieser die Ware bereits versprochen bekommen hat.
Diese Freiheit endet jedoch dort, wo die Sittenwidrigkeit beginnt. § 826 BGB ist die „Notbremse“ des Zivilrechts. Wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet. Für die öffentliche Hand, also den Staat und die Kommunen, liegt die Messlatte hierbei besonders hoch. Da sie an Recht und Gesetz sowie das Willkürverbot gebunden sind, wiegt ein Missbrauch ihrer Machtposition schwerer als das Fehlverhalten eines privaten Geschäftsmannes. Juristen sprechen hier von einer „Amtswalterpflicht„: Der Staat darf seine überlegene Stellung und Steuergelder nicht nutzen, um privatrechtliche Verträge gezielt und hinterhältig zu zerstören.
Haftet die Gemeinde für den Eingriff in den Kaufvertrag?
Das Oberlandesgericht Hamm musste prüfen, ob das Verhalten der Gemeinde die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschritten hat. Die Verwaltung hatte argumentiert, sie habe lediglich legitime Interessen verfolgt, etwa die Unterbringung von Flüchtlingen oder die Verhinderung extremistischer Bestrebungen. Doch das Gericht zerpflückte diese Verteidigungslinie Stück für Stück.
War der erste Kaufvertrag überhaupt wirksam?
Zunächst versuchte die Gemeinde, den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer vom 14. Dezember 2021 anzugreifen. Die Argumentation lautete, der Vertrag sei formell fehlerhaft, etwa weil Siegel fehlten oder Nebenabreden über Schwarzgeldzahlungen (angebliche 12.000,00 Euro) getroffen worden seien. Das Gericht erteilte diesen Einwänden eine klare Absage. Solche formalen Details, wie etwa eine fehlende Schnurung bei der Urkunde, verletzen lediglich sogenannte „Soll-Vorschriften“ des Beurkundungsgesetzes, führen aber nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Auch die vagen Behauptungen über verdeckte Zahlungen konnte die Gemeinde nicht beweisen. Für das Gericht stand fest: Der Vertrag zwischen dem politischen Aktivisten und dem Verkäufer war und ist voll wirksam.
Wann wird ein Doppelkauf sittenwidrig?
Der entscheidende Punkt des Urteils liegt in der Art und Weise, wie die Gemeinde den „Zweitvertrag“ einfädelte. Nachdem ihre versuchten Verwaltungsakte – wie das Vorkaufsrecht und die Veränderungssperre – von den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Münster als offensichtlich rechtswidrig eingestuft worden waren, gab die Stadt nicht auf. Stattdessen schloss sie am 12. Oktober 2022 einen eigenen Kaufvertrag mit dem Eigentümer ab, obwohl sie wusste, dass das Haus bereits verkauft war.
Das Gericht wertete dies als „Kollusives Zusammenwirken„. Besonders schwer wog dabei eine geheime „Entschädigungsvereinbarung“. Die Gemeinde zahlte dem Verkäufer nicht nur den Kaufpreis, sondern versprach ihm zusätzlich 170.000,00 Euro extra, um ihn von allen Schadensersatzansprüchen des Erstkäufers freizustellen. Weitere 30.000,00 Euro wurden für Prozessrisiken zurückgelegt. Das Gericht erkannte hierin ein gezieltes Aushebeln der Rechtsordnung: Die Gemeinde nutzte Steuergelder in massiver Höhe, um den Verkäufer zum Vertragsbruch zu verleiten und ihn gleichzeitig wirtschaftlich gegen die Folgen abzuschirmen. Dass diese Vereinbarung vor dem Gemeinderat und den Gerichten zunächst verheimlicht wurde, unterstrich für die Richter den verwerflichen Charakter der Handlung.
Rechtfertigt das Gemeinwohl einen Vertragsbruch?
Die Gemeinde führte ins Feld, sie habe aus ehrenwerten Motiven gehandelt. Das Haus sei für die Unterbringung von Flüchtlingen im Zuge des Ukrainekriegs notwendig gewesen, zudem habe man die Nutzung durch die vom Verfassungsschutz beobachtete Partei „G.“ verhindern wollen. Das OLG Hamm ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Der Zweck heiligt im Rechtsstaat nicht die Mittel. Eine Behörde darf nicht vorsätzlich Recht brechen, um politische Ziele zu erreichen.
Das Gericht betonte, dass die Gemeinde nicht darlegen konnte, warum ausgerechnet dieses eine Haus unverzichtbar für die Flüchtlingsunterbringung sei. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass die Gemeinwohlgründe nur vorgeschoben waren, um den wahren Zweck – die Verhinderung des politischen Gegners um jeden Preis – zu kaschieren. Selbst wenn man die politischen Motive als legitim ansähe, darf eine Kommune nicht zu Methoden greifen, die einem „Amtsmissbrauch“ gleichkommen, indem sie ihre Finanzkraft nutzt, um private Rechtsverhältnisse zu zerstören.
Handelte die Verwaltung mit Schädigungsvorsatz?
Ein weiterer Einwand der Gemeinde war, sie habe sich auf anwaltlichen Rat verlassen und geglaubt, rechtmäßig zu handeln. Doch die vorliegenden Dokumente sprachen eine andere Sprache. Interne Vermerke und Gutachten zeigten, dass die Verantwortlichen sehr wohl über die massiven rechtlichen Risiken informiert waren. Ein Anwalt hatte explizit auf die Gefahr hingewiesen, dass das Vorkaufsrecht keinen Bestand haben würde. Wer trotz solcher Warnungen und wider besseres Wissen handelt, kann sich später nicht auf gutgläubigkeit berufen. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde den Schaden für den Erstkäufer billigend in Kauf nahm, ja sogar direkt beabsichtigte, um ihr Ziel zu erreichen. Damit war der Tatbestand des Vorsatzes erfüllt.
Muss die Gemeinde das Haus herausgeben?
Die Rechtsfolge dieses Urteils ist drastisch und stellt den Kläger so, als wäre das sittenwidrige Verhalten nie geschehen. Das Zauberwort lautet „Naturalrestitution“ gemäß § 249 BGB. Da die Gemeinde das Grundstück durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat, muss sie es wieder herausgeben.
Konkret bedeutet das Urteil: Die Gemeinde ist zwar aktuell formell im Grundbuch eingetragen, sie muss aber die sogenannte „Auflassung“ erklären. Das heißt, sie muss juristisch darin einwilligen, dass das Eigentum auf den ursprünglichen Kläger übergeht. Dies geschieht „Zug um Zug“ gegen Zahlung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises von 355.000,00 Euro. Der Kläger erhält also genau das, was ihm ursprünglich vertraglich zustand: das Haus. Die Gemeinde hingegen steht nun vor einem finanziellen Scherbenhaufen. Sie hat den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt, dazu die hohe Entschädigungssumme, und muss nun das Haus gegen den bloßen Kaufpreis wieder abgeben – die „Extrakosten“ für den Vertragsbruch sind ein Verlust für die Steuerzahler. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Verwaltungsträger: Der Staat ist kein „Super-Marktteilnehmer“, der sich mit Geld über Recht und Gesetz hinwegsetzen darf.
Die Urteilslogik
Öffentliche Körperschaften müssen die grundlegenden zivilrechtlichen Prinzipien der Vertragsfreiheit achten und dürfen ihre Autorität oder Steuergelder nicht missbrauchen, um unliebsame Geschäfte gezielt zu verhindern.
- Amtsmissbrauch als Sittenwidrigkeit: Die öffentliche Hand verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie ihre überlegene Finanzkraft und Stellung gezielt einsetzt, um einen wirksamen Kaufvertrag zu zerstören und Dritte zum Vertragsbruch zu verleiten.
- Keine Rechtfertigung durch den Zweck: Eine Behörde darf sich zur Erreichung politischer Ziele oder vermeintlicher Gemeinwohlinteressen nicht über die Rechtsordnung stellen; der politische Zweck heiligt niemals den vorsätzlichen Rechtsbruch.
- Wiederherstellung des Ursprungszustands: Wer ein Grundstück durch eine vorsätzlich sittenwidrige Handlung erlangt, muss dieses im Wege der Naturalrestitution an den rechtmäßigen Erstkäufer herausgeben und die Eigentumsübertragung erklären.
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass staatliche Akteure die Vertrauensbasis privater Rechtsgeschäfte und die Bindung an geltendes Recht jederzeit respektieren.
Benötigen Sie Hilfe?
Hat eine Kommune durch Missbrauch ihrer Autorität in Ihren Vertrag eingegriffen? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls.
Experten Kommentar
Wer mit Steuergeldern versucht, das private Vertragsrecht zu überbieten, riskiert nicht nur eine Klage, sondern den Totalverlust. Das OLG Hamm zieht hier eine klare rote Linie: Die vorsätzliche Zerstörung eines Kaufvertrages durch eine Kommune ist sittenwidrig und löst eine Herausgabepflicht des Grundstücks aus. Entscheidend ist die juristische Kehrtwende, die Naturalrestitution: Die Gemeinde muss das Haus gegen den ursprünglichen Preis abgeben und bleibt auf den massiven zusätzlichen Entschädigungszahlungen, die den Verkäufer erst zum Vertragsbruch verleitet haben, sitzen. Dieses Urteil ist eine deutliche Warnung, dass der Staat seine überlegene Finanzkraft nicht als Freifahrtschein nutzen darf, um unliebsame Geschäfte zu torpedieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann gilt der Eingriff einer Gemeinde in meinen Kaufvertrag als sittenwidrige Schädigung?
Der Eingriff einer Gemeinde in Ihren bereits geschlossenen Kaufvertrag gilt als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, wenn die Behörde bewusst und vorsätzlich handelt. Dies setzt voraus, dass die Kommune ihre überlegene Position missbraucht, um Ihr voll wirksames privatrechtliches Geschäft gezielt zu zerstören. Juristen sprechen hier von einer Verletzung der Amtswalterpflicht.
Für Kommunen liegt die Messlatte höher als für private Konkurrenten, da sie streng an Recht und Gesetz gebunden sind. Sittenwidrig wird das Vorgehen nur durch den Nachweis des Schädigungsvorsatzes. Die Verwaltung muss Ihren wirksamen Erstvertrag gekannt haben und den daraus resultierenden Schaden billigend in Kauf genommen oder sogar beabsichtigt haben. Selbst ehrenwerte Motive, wie die behauptete Gemeinwohlförderung, können den vorsätzlichen Rechtsbruch einer Behörde nicht rechtfertigen.
Der stärkste Beweis für diesen Missbrauch ist, wenn die Gemeinde gezielt Steuergelder einsetzt, um den Verkäufer zum Vertragsbruch zu verleiten. Konkret wird eine „Entschädigungsvereinbarung“ als Beweis herangezogen, welche den Verkäufer von Ihren Schadensersatzansprüchen freistellt. Solche finanziellen Anreize zeigen ein kollusives Zusammenwirken und belegen, dass die Kommune die Zerstörung Ihres Vertrags durch wirtschaftliche Absicherung gezielt beabsichtigte.
Um die fortgesetzte Rechtsmissbräuchlichkeit der Behörde zu beweisen, erstellen Sie eine exakte, chronologische Zeitleiste aller bekannten Verwaltungsakte.
Habe ich als Erstkäufer Anspruch darauf, dass die Gemeinde das Haus herausgeben muss?
Ja, dieser Anspruch besteht. Sobald Gerichte die Handlungen der Kommune als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB einstufen, können Sie das Haus zurückfordern. Die entscheidende Rechtsfolge hierbei ist die sogenannte Naturalrestitution gemäß § 249 BGB. Dieses Prinzip stellt Sie so, als wäre der rechtswidrige Eingriff durch die Gemeinde nie erfolgt.
Der Anspruch resultiert nicht aus Ihrem ursprünglichen Kaufvertrag, sondern direkt aus dem Schadensersatzrecht wegen der unerlaubten Handlung. Weil die Gemeinde die Immobilie durch vorsätzlichen Rechtsbruch erworben hat, muss sie den Zustand wiederherstellen, der ohne ihr Eingreifen bestanden hätte. Die Kommune muss demnach die Auflassungserklärung abgeben, die juristische Einigung über den Eigentumsübergang auf Sie. Dies geschieht vor einem Notar und korrigiert die Eintragung im Grundbuch.
Konkret bedeutet Naturalrestitution, dass Sie das Haus Zug um Zug gegen Zahlung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises zurückerhalten. Nehmen wir den Fall aus Hamm: Der Erstkäufer zahlt die 355.000 Euro an die Kommune, die aktuell als Eigentümerin eingetragen ist, nicht an den ursprünglichen Verkäufer. Alle Extrazahlungen, welche die Gemeinde dem Verkäufer für den Vertragsbruch geleistet hat, sind damit unmittelbare Verluste der Stadtkasse.
Wenden Sie sich umgehend an Ihren Notar, um zu prüfen, wie eine Auflassungsvormerkung erneuert oder neu beantragt werden kann, falls der Zweitkauf noch nicht vollzogen ist.
Wie kann ich nachweisen, dass die Kommune meinen Kaufvertrag vorsätzlich zerstören wollte?
Der Nachweis des Schädigungsvorsatzes ist juristisch anspruchsvoll, weil Behörden ihre wahren Absichten oft verschleiern. Sie benötigen dafür belastbare, schriftliche Beweise. Der Vorsatz der Kommune wird durch zwei Schlüsselelemente bewiesen: Erstens die Kenntnis Ihres Vertrages und zweitens der Nachweis, dass die Verwaltung trotz expliziter Warnungen wider besseres Wissen handelte. Diese Indizien müssen durch unbestreitbare Unterlagen belegt werden.
Zentral sind interne Dokumente, die beweisen, dass die Verantwortlichen vor der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen gewarnt wurden. Suchen Sie nach internen Vermerken oder Gutachten, aus denen hervorgeht, dass die Kommune massive rechtliche Risiken, wie die Unwirksamkeit ihres Vorkaufsrechts, bewusst in Kauf nahm und ignorierte. Das Gericht folgert daraus, dass der Schaden für Sie als Erstkäufer zumindest billigend in Kauf genommen wurde, um politische Ziele zu erreichen.
Ein starkes Indiz für verwerfliches Taktieren ist außerdem die Verheimlichung von Schlüsselinformationen. Prüfen Sie, ob die Verwaltung eine Entschädigungsvereinbarung mit dem Verkäufer vor dem Gemeinderat oder dem Gericht verschleierte. Dieses kollusive Zusammenwirken untermauert die Zerstörungsabsicht, da die Verwaltung wissentlich einen Doppelkauf initiierte, obwohl sie die vollständige Wirksamkeit Ihres Erstvertrages kannte.
Weisen Sie Ihren Anwalt an, über die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung eine Vorlage interner Verwaltungsvorgänge und relevanter E-Mail-Korrespondenzen des Zeitraumes gerichtlich anzufordern.
Was passiert, wenn die Gemeinde Steuergelder nutzt, um den Verkäufer zum Vertragsbruch zu bewegen?
Die Nutzung öffentlicher Kassen zur Zerstörung privater Verträge stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar. Gerichte sehen in der Zahlung hoher Entschädigungen aus Steuergeldern ein zentrales Beweismittel für die Sittenwidrigkeit des Vorgehens. Solche Zahlungen dienen dazu, den Verkäufer vom Risiko eines Vertragsbruchs freizustellen und ihm einen massiven finanziellen Anreiz zu bieten.
Diese finanzielle Absicherung beweist das gezielte, kollusive Zusammenwirken zwischen Kommune und Verkäufer. Die Gerichte sehen darin einen eklatanten Verstoß gegen die sogenannte Amtswalterpflicht. Eine Kommune darf ihre überlegene Finanzkraft nicht illegalerweise einsetzen, um die Rechtsordnung wirtschaftlich auszuhebeln und gültige private Verträge zu zerstören. Die Zahlung belegt den Vorsatz, den Erstkäufer bewusst zu schädigen.
Konkret bewertet man die geheime Entschädigungsvereinbarung als besonders verwerflich. Im Fall Hamm erhielt der Verkäufer zusätzlich 170.000 Euro, damit er den Erstvertrag brach und das Haus an die Gemeinde verkaufte. Die Rechtsfolge für die Kommune ist hart: Sie muss das Haus an den Erstkäufer herausgeben, während die gesamte Entschädigungssumme beim Verkäufer verbleibt. Diese zusätzlichen Kosten belasten direkt die Steuerzahler und sind ein direkter Verlust für die Kommune.
Prüfen Sie, ob die Verwaltung diese geheimen Entschädigungsvereinbarungen dem Gemeinderat oder der Öffentlichkeit verschwiegen hat, um die Verwerflichkeit zusätzlich zu dokumentieren.
Muss die Kommune die Anwaltskosten und Zusatzkosten für den gescheiterten Zweitkauf selbst tragen?
Die klare Antwort lautet: Ja. Sobald die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Kommune feststeht, muss diese im Rahmen des Schadensersatzes die entstandenen Kosten vollständig übernehmen. Das Gericht sorgt dafür, dass der Kläger ökonomisch so gestellt wird, als wäre der rechtswidrige Eingriff nie erfolgt. Die Gemeinde trägt dabei nicht nur Ihre Auslagen, sondern verbucht auch ihre eigenen Aufwendungen als direkten finanziellen Verlust.
Sie haben als Erstkäufer Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die Ihnen durch die Abwehr des unrechtmäßigen Vorgehens entstanden sind. Dazu zählen die gesamten Anwaltskosten und Gerichtskosten, die für die Durchsetzung des Erstkaufs notwendig waren. Diese Positionen müssen Sie detailliert mit Rechnungen belegen können. Der umfassende Schadensersatzanspruch nach der festgestellten unerlaubten Handlung verpflichtet die Kommune, Sie von allen Lasten freizuhalten, die direkt durch ihr sittenwidriges Taktieren verursacht wurden.
Die Gemeinde trägt zudem die Kosten für den gescheiterten Zweitkauf vollständig selbst. Alle Extrazahlungen, die sie an den ursprünglichen Verkäufer geleistet hat, um diesen zum Vertragsbruch zu bewegen, gelten als unwiederbringlicher Verlust. Wenn die Kommune beispielsweise 170.000 Euro Entschädigung zahlte, um den Doppelkauf zu sichern, kann sie diese Extrazahlungen nicht zurückfordern. Sie sind ein direkter Verlust zu Lasten der Stadtkasse und beweisen nachträglich die Verwerflichkeit des ursprünglichen Handelns.
Listen Sie alle Anwalts- und Gerichtskosten exakt auf und weisen Sie diese als klare Schadensposition gegenüber der Kommune aus.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Amtswalterpflicht
Die Amtswalterpflicht bezeichnet die besondere, erhöhte Sorgfaltspflicht, die Beamte und Angestellte der öffentlichen Hand (Staat, Kommunen) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfüllen müssen.
Das Gesetz verlangt von staatlichen Stellen besondere Rechtstreue und Neutralität, da sie eine überlegene Machtposition innehaben. Sie sollen Steuergelder und ihre Autorität niemals zur Zerstörung privater Rechtsgeschäfte missbrauchen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall verletzte die Gemeinde ihre Amtswalterpflicht massiv, indem sie Steuergelder nutzte, um den Verkäufer gezielt zum Vertragsbruch zu verleiten und so den Erstkäufer zu schädigen.
Auflassung
Die Auflassung ist die juristische, formelle Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vor einem Notar über den Eigentumsübergang eines Grundstücks.
Allein der notarielle Kaufvertrag reicht für den Besitzwechsel nicht aus; erst durch die Auflassung und die anschließende Eintragung im Grundbuch wird der Käufer rechtlich zum Eigentümer. Das Verfahren stellt die Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen sicher.
Beispiel: Obwohl die Gemeinde bereits im Grundbuch eingetragen war, musste sie aufgrund des Gerichtsurteils die Auflassungserklärung zugunsten des ursprünglichen Klägers abgeben, damit dieser das Eigentum erhalten konnte.
Kollusives Zusammenwirken
Juristen nennen das kollusive Zusammenwirken eine gezielte Absprache oder Kooperation zwischen mindestens zwei Parteien, die dazu dient, einen Dritten bewusst zu benachteiligen oder zu schädigen.
Im Normalfall sind Absprachen frei, doch sobald sie der vorsätzlichen Schädigung Dritter dienen – oft in Verbindung mit Sittenwidrigkeit – kann dies zivilrechtliche Haftungsfolgen für die Beteiligten auslösen.
Beispiel: Das Gericht sah im geheimen Deal der Gemeinde mit dem Verkäufer, inklusive der hohen Entschädigungsvereinbarung, ein klares kollusives Zusammenwirken, um den Erstkäufer aus dem Geschäft zu drängen.
Naturalrestitution
Naturalrestitution, geregelt in § 249 BGB, ist das fundamentale Prinzip im Schadensersatzrecht, wonach der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Ziel ist es, das Opfer der unerlaubten Handlung so zu stellen, als wäre ihm nie Schaden zugefügt worden („Wiederherstellung in Natur“). Bei unrechtmäßig erworbenen Immobilien bedeutet dies die Herausgabe der Sache.
Beispiel: Durch die Anordnung der Naturalrestitution musste die Kommune das Haus an den ursprünglichen Käufer herausgeben und konnte den durch ihren sittenwidrigen Zweitkauf erlangten Vorteil nicht behalten.
Schädigungsvorsatz
Der Schädigungsvorsatz beschreibt die innere Haltung des Täters, der den Eintritt eines Schadens beim Opfer bewusst beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Bei der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ist der Vorsatz zwingend notwendig; Fahrlässigkeit reicht nicht aus, weil das Gesetz nur das besonders verwerfliche, zielgerichtete Handeln bestrafen will.
Beispiel: Das OLG Hamm bejahte den Schädigungsvorsatz der Gemeinde, da interne Dokumente belegten, dass die Verantwortlichen trotz Warnungen das Risiko der Zerstörung des Kaufvertrages ignorierten.
Sittenwidrige Schädigung
Eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB liegt vor, wenn jemand einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dessen Handlung dabei gegen die guten Sitten verstößt.
Diese Regelung dient als die „Notbremse“ des Zivilrechts, wenn ein Verhalten aufgrund des verwerflichen Zwecks oder der Art und Weise ethisch nicht tragbar ist, selbst wenn formal keine andere Rechtsnorm verletzt wurde.
Beispiel: Die Richter sahen in der gezielten Zerstörung eines wirksamen Kaufvertrages mithilfe hoher Entschädigungszahlungen aus öffentlichen Kassen eine klare sittenwidrige Schädigung durch die Kommune.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 22 U 60/25 – Urteil vom 06.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





