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Haftung der Gemeinde bei Wasserschaden im Keller: Wer zahlt bei Starkregen?

Nach einem Starkregen forderte ein Hausbesitzer vor dem Landgericht Lübeck die Haftung der Gemeinde bei Wasserschaden im Keller. Die Kommune wies auf die technische Einhaltung aller Dimensionierungs-Standards hin. Dennoch war der Schaden laut Gericht vermeidbar.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 133/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 22.01.2025
  • Aktenzeichen: 10 O 133/22
  • Verfahren: Schadensersatzklage (Zivilprozess)
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht

  • Das Problem: Ein Hauseigentümer erlitt nach Starkregenereignissen Wasserschäden im Keller. Er verlangte von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz. Er warf der Gemeinde vor, die Regenwasserableitung sei unzureichend und unterdimensioniert.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Gemeinde für Kellerschäden haften, wenn Wasser von der öffentlichen Straße über Lichtschächte in den Keller fließt, weil die Kanalisation den Starkregen nicht aufnehmen konnte?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die Entwässerungsanlage der Gemeinde entsprach den anerkannten Regeln der Technik und war wirtschaftlich angemessen dimensioniert. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde lag nicht vor.
  • Die Bedeutung: Gemeinden sind nicht verpflichtet, Entwässerungssysteme für jedes erdenkliche, extrem seltene Starkregenereignis auszulegen. Anlieger, deren Grundstücke tiefliegen, tragen bei starken, aber technisch beherrschbaren Regenfällen grundsätzlich das verbleibende Restrisiko selbst.

Der Fall vor Gericht


Wer zahlt, wenn Starkregen den Keller flutet?

Für einen Hausbesitzer schien die Antwort auf der Hand zu liegen: die Gemeinde. Schließlich ist sie für die Kanalisation zuständig. Nach zwei Überschwemmungen im Sommer 2021 verklagte er die Kommune auf Schadensersatz von über 3.500 Euro.

Überschwemmtes Oberflächenwasser: Anlieger fordern Schadensersatz von der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Landgericht: Gemeinde nicht schadensersatzpflichtig bei Oberflächenabfluss; Grundstückseigentümer muss Eigenvorsorge treffen. | Symbolbild: KI

Doch vor dem Landgericht Lübeck offenbarte sich eine unangenehme Wahrheit für viele Grundstückseigentümer: Die Pflicht der Gemeinde endet dort, wo die Eigenverantwortung beginnt – eine Grenze, die in diesem Fall mit 30 Zentimetern Beton markiert wurde.

Was war die Vorgeschichte des Rechtsstreits?

Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Sein Grundstück liegt tiefer als die angrenzende öffentliche Straße und ist nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Wasser fließt bei Regen naturgemäß von der Straße in Richtung seines Hauses. Bereits 2010 und 2015 hatte er mit Überflutungen zu kämpfen. Die Gemeinde reagierte 2018 und installierte zwei zusätzliche Straßenabläufe mit Sickerschächten, um die Entwässerung zu verbessern.

Im Juni und Juli 2021 kam es erneut zu heftigen Regenfällen. Der Hausbesitzer behauptete, Wasser sei von der Straße über seine Kellerlichtschächte ins Haus eingedrungen. Er ließ den Keller trocknen, reparierte einen Kühlschrank und plante neue Fliesenarbeiten. Die Gesamtkosten beliefen sich auf über 3.500 Euro. Er forderte dieses Geld von der Gemeinde zurück. Seine Argumentation: Die Straßenentwässerung sei immer noch unzureichend und damit mangelhaft. Die Gemeinde weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, die Kanalisation sei ausreichend bemessen und man sei nicht verpflichtet, Anlagen für extreme und seltene Wolkenbrüche vorzuhalten. Der Fall landete vor dem Landgericht Lübeck.

Warum scheiterte die Klage am Haftpflichtgesetz für Rohrleitungen?

Der Kläger stützte seine Forderung zunächst auf das Haftpflichtgesetz. Dort gibt es eine spezielle Regelung für Schäden, die von Rohrleitungsanlagen ausgehen (§ 2 Abs. 1 HaftpflG). Die Logik dahinter: Betreiber solcher Anlagen schaffen eine Gefahrenquelle und sollen dafür haften, wenn etwas schiefgeht. Der Kläger sah das Kanalisationsnetz der Gemeinde als eine solche Anlage an.

Das Gericht durchkreuzte diese Argumentation mit einer präzisen Unterscheidung. Eine Haftung nach diesem Gesetz greift nur, wenn die schädigende Wirkung direkt von der Anlage selbst ausgeht. Ein klassisches Beispiel wäre ein Rohrbruch, bei dem Wasser aus der Leitung austritt. Hier war die Situation anders. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass Wasser aus einem Gully oder einem Rohr ausgetreten war und den Keller geflutet hatte. Viel wahrscheinlicher war ein anderes Szenario: Die Regenmassen waren so groß, dass sie gar nicht erst von den Straßeneinläufen aufgenommen werden konnten. Das Wasser floss als unkontrolliertes Oberflächenwasser über die Straße und von dort in die tiefergelegenen Lichtschächte des Klägers. In diesem Fall geht die Gefahr nicht von der Rohrleitung aus, sondern von der Natur – dem Regen. Die spezielle Haftung für Rohrleitungen war damit vom Tisch.

War die Kanalisation der Gemeinde also eine amtliche Pflichtverletzung?

Der zweite Angriffspunkt des Klägers war die sogenannte Amtshaftung (§ 839 BGB). Eine Gemeinde hat die Pflicht, ihre öffentlichen Einrichtungen – wie Straßen und deren Entwässerung – so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass niemand zu Schaden kommt. Eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann zu Schadensersatz führen. Der Kläger war überzeugt: Die Kanalisation war unterdimensioniert und die Gemeinde hatte ihre Pflicht verletzt.

Hier begann die technische Detektivarbeit. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, die Anlage und die Regenereignisse genau zu analysieren. Dessen Gutachten wurde zur Grundlage des Urteils. Der Experte widerlegte die Behauptung des Klägers Punkt für Punkt. Er stellte fest, dass die Regenereignisse zwar stark, aber keine statistischen Ausnahmefälle waren. Die Wiederkehrzeit lag bei etwa 13 bis 19 Jahren, nicht bei 50 oder 100.

Entscheidend war die Bewertung der Kanalisation selbst. Sie entsprach den anerkannten Regeln der Technik. Laut den einschlägigen Richtlinien (DWA-A 118) muss eine solche Anlage so gebaut sein, dass es statistisch nur alle drei Jahre zu einem Überstau kommt. Diese Anforderung erfüllte die Kanalisation am Grundstück des Klägers. Mehr noch: Die Dichte der Straßeneinläufe war mit einem Ablauf pro 220 Quadratmeter sogar doppelt so hoch wie üblich. Selbst ohne die 2018 nachgerüsteten Abläufe wäre die Anlage noch ausreichend gewesen.

Das Gericht folgte dieser Expertise und zitierte eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs: Eine Gemeinde muss keine Kanalisation bauen, die jeden denkbaren Wolkenbruch abfängt. Die Kosten dafür wären untragbar. Die Auslegung muss wirtschaftlich zumutbar bleiben. Ein Restrisiko verbleibt immer. Da die Anlage den technischen Standards entsprach, lag keine Pflichtverletzung der Gemeinde vor.

Wieso wurde die Eigeninitiative des Hausbesitzers zum entscheidenden Detail?

Nach den Überschwemmungen hatte der Hausbesitzer seine Kellerlichtschächte um 30 Zentimeter erhöht. Seitdem, so stellte das Gericht fest, gab es keine weiteren Wassereinbrüche mehr. Diese einfache und wirksame Maßnahme wurde für das Gericht zum Beleg für ein übergeordnetes Prinzip: die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers.

Wer sein Haus in einer ungünstigen Lage baut – unterhalb des Straßenniveaus mit Gefälle zum Gebäude – muss selbst Vorkehrungen gegen Oberflächenwasser treffen. Er kann sich nicht allein auf die öffentlichen Entwässerungssysteme verlassen. Die Tatsache, dass eine simple Erhöhung der Lichtschächte das Problem löste, zeigte dem Gericht, dass der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Die Verantwortung dafür lag nicht bei der Gemeinde, sondern beim Eigentümer selbst.

Wie lautete das endgültige Urteil?

Das Landgericht Lübeck wies die Klage vollständig ab. Der Hausbesitzer bekam keinen Cent Schadensersatz. Da weder eine Haftung aus dem Haftpflichtgesetz noch eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde vorlag, gab es keine Grundlage für seine Forderungen. Folgerichtig wurden auch die Ansprüche auf Zinsen und die Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen. Der Kläger musste die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Urteilslogik

Die Haftung für Starkregenereignisse trennt die Verantwortung der Kommune für ihre Entwässerungssysteme klar von der Vorsorgepflicht der Grundstückseigentümer.

  • [Die Zumutbarkeitsgrenze definiert die Pflicht der Gemeinde]: Eine Kommune erfüllt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn ihre Entwässerungsanlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht überschreiten.
  • [Eigentümer müssen spezifische Gefahrenlagen absichern]: Wer sein Grundstück tiefer als das Straßenniveau anlegt, muss selbst durch einfache und wirksame Schutzmaßnahmen verhindern, dass unkontrolliertes Oberflächenwasser über Kellerlichtschächte oder Eingänge eindringt.

Die öffentliche Hand muss lediglich die Standardrisiken abdecken; das unvermeidbare Restrisiko bei extremen Witterungsverhältnissen tragen die Anlieger selbst.


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Experten Kommentar

Viele Anlieger blicken bei Starkregen reflexartig zur Gemeinde, wenn der Keller vollläuft. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die Kommune haftet nur, wenn ihre Kanalisation die anerkannten Regeln der Technik verfehlt oder das Wasser direkt aus dem Rohr drückt. Hier war das Problem nicht die Leitung, sondern unkontrolliertes Oberflächenwasser, das durch die Lichtschächte in das tiefergelegene Haus floss. Grundstückseigentümer, deren Keller unterhalb des Straßenniveaus liegen, müssen sich damit auf die eigene Verantwortung besinnen und Vorkehrungen treffen – eine einfache bauliche Sicherung des Eigentümers löst das Problem oft effektiver als jede Klage gegen die Stadt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt, wenn Starkregen meinen Keller überflutet: die Gemeinde oder ich?

In den meisten Fällen tragen Sie die Kosten für den überfluteten Keller als Grundstückseigentümer selbst. Die Haftung der Gemeinde ist eng begrenzt. Sie muss nur zahlen, wenn ein direkter, nachweisbarer Mangel an ihrer Kanalisation oder eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Bei extremen Regenmengen und ausreichend dimensionierten Kanälen trägt der Eigentümer das unvermeidbare Restrisiko.

Kommunen sind nicht verpflichtet, die öffentliche Kanalisation für extreme Wolkenbrüche auszulegen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass das System den anerkannten technischen Regeln entspricht. Diese Regeln sehen typischerweise eine statistische Entwässerung vor, die einen 3-jährigen Überstau der Anlage zulässt. Fällt der Starkregen massiver aus, gilt dies oft als ein Naturereignis, für das keine Amtshaftung besteht. Wenn der Schaden auf unkontrolliertes Oberflächenwasser zurückzuführen ist, das über die Straße floss, haftet die Gemeinde grundsätzlich nicht.

Die juristische Grenze liegt klar bei der Eigenverantwortung des Hausbesitzers. Wer sein Grundstück unterhalb des Straßenniveaus besitzt, muss selbst Vorsorge gegen das naturgemäße Gefälle treffen. Hätte der Schaden durch einfache bauliche Maßnahmen, wie die Erhöhung der Kellerlichtschächte, verhindert werden können, liegt die Versäumnis beim Eigentümer. Konkret wies das Landgericht Lübeck die Klage eines Hausbesitzers ab, der nach den Überflutungen seine Schächte um 30 Zentimeter erhöhte und so zukünftige Schäden verhinderte.

Überprüfen Sie unbedingt die Topografie Ihres Grundstücks und messen Sie den Abstand zwischen dem Straßenniveau und der Oberkante Ihrer Kellerlichtschächte.


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Wann haftet die Gemeinde rechtlich für Starkregenschäden an meinem Haus?

Die Haftung der Gemeinde für Starkregenschäden ist auf sehr enge Ausnahmefälle beschränkt. Sie müssen genau belegen, dass der Schaden entweder direkt von der öffentlichen Anlage verursacht wurde oder die Kommune ihre Pflichten grob vernachlässigt hat. Die bloße Überlastung der Kanalisation bei extremem Wetter reicht für eine erfolgreiche Klage in den meisten Fällen nicht aus. Grundstückseigentümer tragen grundsätzlich das Restrisiko, wenn die Entwässerungsanlage korrekt bemessen ist.

Es existieren juristisch zwei Hauptangriffspunkte für eine Klage. Das Haftpflichtgesetz (§ 2 HaftpflG) greift nur, wenn die schädigende Wirkung unmittelbar von der Rohrleitung ausgeht. Dies liegt beispielsweise bei einem Rohrbruch oder bei austretendem Wasser aus einem Gully vor. Tritt das Wasser jedoch als unkontrolliertes Oberflächenwasser über die Straße in Ihren Keller, entfällt diese spezielle verschuldensunabhängige Haftung. In diesem Fall geht die Gefahr von der Natur, dem Regen, aus.

Der zweite rechtliche Weg ist die Amtshaftung (§ 839 BGB). Hier müssen Sie eine grobe Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen. Dies gelingt nur, wenn die Planung oder Unterhaltung der Kanalisation nachweisbar nicht den anerkannten technischen Regeln entspricht, etwa der Richtlinie DWA-A 118. Eine Gemeinde muss ihre Anlage nicht für jeden denkbaren Wolkenbruch auslegen, sondern nur bis zu einem wirtschaftlich zumutbaren Standard, der oft eine Auslegung für dreijährliche Überstauereignisse vorsieht.

Fordern Sie bei Ihrer Kommune oder den Stadtwerken die technischen Bemessungsunterlagen an, um die Einhaltung dieser Richtlinien objektiv überprüfen zu können.


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Haftet die Gemeinde auch, wenn Wasser als Oberflächenwasser in meinen Keller läuft?

Nein, die Gemeinde haftet in diesem Fall nicht automatisch. Wenn Starkregen die Kanalisation überfordert und das Wasser unkontrolliert über die Straße fließt, handelt es sich um Oberflächenwasser. Bei Schäden durch dieses Wasser ist die spezielle Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Rohrleitungen ausgeschlossen. Die Gefahr geht dann von der Natur, dem extremen Regen, und nicht von der technischen Anlage aus.

Das deutsche Haftpflichtgesetz greift nur, wenn die Schädigung direkt von der öffentlichen Rohrleitungsanlage ausgeht. Juristisch entscheidend ist der genaue Weg des Wassers in Ihr Gebäude. Tritt Wasser infolge eines Rohrbruchs aus oder sprudelt es direkt aus einem Gullydeckel, haftet der Betreiber der Anlage. Fließen die Regenmassen jedoch über das Straßenniveau und von dort in Ihre tiefer gelegenen Lichtschächte, gilt dies vor Gericht als unkontrollierter Regen. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, die Kanalisation nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen.

Die Gerichte sehen in solchen Fällen meist eine Pflichtverletzung des Hauseigentümers, weil der Schaden durch einfache Vorkehrungen vermeidbar gewesen wäre. Liegt Ihr Grundstück tiefer als die Straße, tragen Sie die Verantwortung für ausreichenden Schutz. Richter betonen, dass Hauseigentümer bauliche Maßnahmen treffen müssen, um das Eindringen von Oberflächenwasser in Kellerzugänge zu verhindern. Die fehlende bauliche Absicherung solcher Eintrittspunkte begründet die Eigenverantwortung.

Dokumentieren Sie im Schadensfall präzise mit Fotos und Videos, ob das Wasser über die Straße lief oder direkt aus einem Kanalschacht austrat.


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Was gilt als Amtspflichtverletzung der Kommune bei der Straßenentwässerung?

Eine Amtspflichtverletzung der Kommune ist schwer nachzuweisen und erfordert konkrete Beweise. Die Gemeinde haftet nur, wenn ihre Entwässerungsanlage objektiv nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierbei wird geprüft, ob die Kommune bewusst gespart oder falsch geplant hat. Sie muss keine Anlagen für extreme oder seltene Unwetterereignisse vorhalten, da die Auslegung wirtschaftlich zumutbar bleiben muss.

Die Maßstäbe für die Kanalisation sind in technischen Richtlinien wie der DWA-A 118 festgelegt. Diese definieren, dass die Anlagen so bemessen sein müssen, dass ein Überstau statistisch nur alle drei Jahre erwartet wird. Liegt die Dimensionierung über diesem Mindeststandard, handelt die Kommune pflichtgemäß. Gerichte erkennen an, dass die Auslegung der Kanalisation stets wirtschaftlich zumutbar bleiben muss, selbst wenn dadurch ein Restrisiko für seltene Ereignisse verbleibt.

Um eine Amtspflichtverletzung zu belegen, benötigen Kläger zwingend ein fundiertes Sachverständigengutachten. Dieses muss technisch darlegen, dass die Anlage unterhalb des gesetzlichen Mindeststandards lag, selbst wenn sie bei Starkregen überfordert war. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass der Bürger das Restrisiko für seltene Extremereignisse trägt. Eine Gemeinde muss keine Kanalisation bauen, die jeden denkbaren Wolkenbruch abfängt.

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, recherchieren Sie die statistische Wiederkehrzeit des konkreten Regenereignisses bei lokalen Wetterdiensten.


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Welche Eigenvorsorge muss ich als Hausbesitzer gegen Starkregen treffen?

Als Hausbesitzer tragen Sie die primäre Eigenverantwortung für den Schutz Ihres Eigentums gegen Starkregenschäden. Dies gilt besonders, wenn Ihr Grundstück tiefer als die angrenzende Straße liegt. Sie müssen Vorsorge gegen zwei Gefahren treffen: eindringendes Oberflächenwasser und Abwasser-Rückstau aus dem öffentlichen Kanalsystem. Bauliche, passive Maßnahmen sind dabei stets wichtiger als temporäre Notlösungen.

Juristisch fordern Gerichte die bauliche Vermeidung des Wassereintritts von außen. Sichern Sie alle tiefer gelegenen Eintrittspunkte, wie etwa Kellerlichtschächte und Außentreppen, durch bauliche Erhöhungen ab. Nehmen wir an: Erhöhen Sie die Mauern der Lichtschächte um mindestens 30 Zentimeter über das umgebende Gelände. Diese simple Maßnahme bewahrte einen Kläger in einem Rechtsstreit nach der Nachrüstung vor weiteren Wassereinbrüchen und zeigte, dass der Schaden durch das eigene Versäumnis entstanden war.

Zusätzlich müssen Sie das Risiko des Rückstaus aus dem öffentlichen Kanalsystem ausschließen. Installieren und warten Sie funktionsfähige Rückstauklappen oder -ventile in allen Abwasserleitungen, die unterhalb der Rückstauebene liegen. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf nachträglich eingebaute Pumpen. Gerichte sehen Pumpen oft nur als eine Notlösung. Die Pflicht liegt in der dauerhaften, baulichen Absicherung, um zu verhindern, dass bei einer Kanalüberlastung Abwasser in Ihr Haus gedrückt wird.

Lassen Sie Ihre Kellerabläufe und Lichtschächte von einem Fachbetrieb auf einen ausreichenden baulichen Schutz gegen den maximal möglichen Wasserspiegel auf der Straße überprüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Amtshaftung (§ 839 BGB)

Amtshaftung ist die gesetzliche Regelung, nach der der Staat oder eine Kommune für Schäden haftet, die ein Beamter oder Angestellter durch die schuldhafte Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht gegenüber einem Bürger verursacht hat. Dieses Prinzip dient dem Schutz des Bürgers vor rechtswidrigem staatlichem Handeln und zwingt die öffentliche Hand dazu, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Beispiel: Der Kläger versuchte, die Kommune im Falle der überfluteten Keller über die Amtshaftung zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten, da er eine mangelhafte Planung der Straßenentwässerung annahm.

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Anerkannte Regeln der Technik

Juristen verstehen unter den anerkannten Regeln der Technik jene Mindestanforderungen an die Qualität und Ausführung von Bauwerken oder technischen Anlagen, die sich in der Praxis bewährt haben und die Fachkreise als allgemein richtig und notwendig ansehen. Sie dienen als objektiver Maßstab, um festzustellen, ob Planer oder Betreiber, wie etwa eine Gemeinde, ihre gesetzlichen Pflichten im Hinblick auf Sicherheit und Funktion erfüllt haben.

Beispiel: Das Gericht stützte sein Urteil darauf, dass die Kanalisation der Gemeinde den anerkannten Regeln der Technik entsprach, weil ihre Bemessung die einschlägige Richtlinie DWA-A 118 erfüllte.

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Eigenverantwortung

Die Eigenverantwortung beschreibt im Schadensrecht das juristische Prinzip, dass jeder Bürger primär selbst dafür zuständig ist, zumutbare Vorkehrungen gegen vorhersehbare Gefahren zu treffen. Dieses Prinzip begrenzt die Haftung Dritter und verhindert, dass die Allgemeinheit für Schäden aufkommen muss, die durch einfache Selbsthilfe hätten vermieden werden können.

Beispiel: Da der Hausbesitzer die Überflutung durch eine simple Erhöhung der Kellerlichtschächte um 30 Zentimeter hätte verhindern können, sah das Landgericht Lübeck die Eigenverantwortung als primären Schutzmechanismus.

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Haftpflichtgesetz (HaftpflG)

Das Haftpflichtgesetz ist eine spezielle Rechtsquelle, die eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Betrieb bestimmter technischer Anlagen, wie etwa Rohrleitungen oder Elektrizitätsnetze, festlegt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, weil der Betrieb solcher Anlagen immer eine potentielle Gefahr darstellt, unabhängig davon, ob der Betreiber einen Fehler gemacht hat.

Beispiel: Der Kläger berief sich auf das Haftpflichtgesetz, um die Gemeinde zur Zahlung zu zwingen, scheiterte aber, weil die Schädigung nicht direkt aus einem Rohrbruch der Kanalisation, sondern aus Oberflächenwasser resultierte.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder kontrolliert, die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schaden zu bewahren. Kommunen müssen diese Pflicht unter anderem bei der Planung und Instandhaltung von Straßen und deren Entwässerung erfüllen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern.

Beispiel: Das Gericht musste prüfen, ob die unterdimensionierte Entwässerung der Straße eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstellte, was der bestellte Sachverständige jedoch verneinte.

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Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 10 O 133/22 – Urteil vom 22.01.2025


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