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Haftung der Gemeinde: Wann sichtbare Straßenschäden nicht bezahlt werden

Ein Autofahrer forderte 1.375 Euro Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nachdem eine 15 cm tiefe Abbruchkante an einer Landstraße seinen Reifen zerstört hatte. Doch gerade der für jeden sichtbare, schlechte Zustand des Fahrbahnrandes wurde für ihn zum Problem.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 90/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze


  • Das Problem: Ein Autofahrer beschädigte seine Reifen an einer Abbruchkante des unbefestigten Straßenrandes. Er verlangte von der beklagten Gemeinde Ersatz für seine Schäden. Er warf der Gemeinde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Gemeinde für Reifenschäden haften, die durch einen erkennbar schlechten Zustand des unbefestigten Straßenrandes auf einer ländlichen Straße entstanden sind?
  • Die Antwort: Nein. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gemeinde hat ihre Sicherungspflicht nicht verletzt. Der schlechte Zustand einer ländlichen Straße warnt aufmerksame Fahrer bereits selbst vor Gefahren.
  • Die Bedeutung: Verkehrsteilnehmer müssen auf ländlichen, unbefestigten Straßen mit erkennbaren Mängeln erhöhte Vorsicht walten lassen. Eine Gemeinde haftet grundsätzlich nur für Gefahren, die für einen aufmerksamen Fahrer nicht vorhersehbar oder überraschend sind.

Wer zahlt bei Reifenschaden durch defekten Straßenrand?

Ein lauter Knall, ein unruhiges Lenkrad und schließlich zwei platte Reifen am rechten Fahrbahnrand: Dieses Szenario erlebte ein Autofahrer am 3. November 2024. Er war mit seinem Opel Insignia auf einer schmalen Landstraße unterwegs, als ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam. Um Platz zu machen, wich er nach rechts auf den Fahrbahnrand aus.

Abrupter Aufprall: Ein Vorderreifen schlägt gegen die scharfe, erhöhte Kante bröselnden Asphalts neben einem tieferliegenden Erdstreifen.
Kommunale Verkehrssicherungspflicht: Gefahren auf Landstraßen sind oft vom Fahrer selbst zu tragen. | Symbolbild: KI

Dort, am Übergang zwischen Asphalt und dem unbefestigten Seitenstreifen (der sogenannten Bankette), lauerte offenbar eine scharfe Abbruchkante. Der Schaden war beträchtlich: Die Reparatur der Reifen und Felgen sollte laut Kostenvoranschlag rund 1.375 Euro kosten. Der Fahrer war der Ansicht, die zuständige Gemeinde habe ihre Pflichten verletzt, da die Kante gefährlich und der Randstreifen marode gewesen sei.

Er verklagte die Kommune daher vor dem Landgericht Flensburg auf Schadensersatz und Feststellung, dass diese auch für künftige Schäden haften müsse (Aktenzeichen 2 O 90/25). Der Streitwert summierte sich auf knapp 1.900 Euro. Doch der Fall, der am 5. September 2025 entschieden wurde, zeigt exemplarisch, dass ein kaputtes Auto nicht automatisch Schadensersatz bedeutet – selbst wenn die Straße objektiv in keinem guten Zustand ist.

Wann haftet die Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung?

Um zu verstehen, warum der Opel-Fahrer leer ausging, muss man den rechtlichen Hebel betrachten, den er angesetzt hat. Es geht um die sogenannte Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG). Der Staat – hier vertreten durch die Gemeinde – muss dafür geradestehen, wenn seine Bediensteten Fehler machen. Im Straßenverkehr konkretisiert sich dies in der Verkehrssicherungspflicht.

In Schleswig-Holstein regelt zudem das Straßen- und Wegegesetz (§ 10 StrWG S-H), dass die Gemeinden für den Bau und die Unterhaltung der Straßen zuständig sind. Die juristische Logik lautet: Die Kommune muss die Straßen so instand halten, dass Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Straße so glatt wie eine Bowlingbahn sein muss. Die Rechtsprechung verlangt lediglich, dass Gefahren beseitigt werden, die für einen aufmerksamen Fahrer überraschend kommen und nicht rechtzeitig erkennbar sind. Wer eine Straße nutzt, muss sich den gegebenen Verhältnissen anpassen. Genau hier lag der Knackpunkt des Verfahrens.

Muss die Kommune jedes Schlagloch sofort reparieren?

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab und nutzte die Urteilsbegründung für eine Lehrstunde in Sachen Eigenverantwortung. Dabei ließ das Gericht sogar offen, ob der Unfall überhaupt genau auf dem Gebiet der beklagten Gemeinde passiert ist oder ob die Reifen vielleicht schon vorgeschädigt waren. Diese Details waren am Ende irrelevant, weil die Richter ein grundlegendes Prinzip der Verkehrssicherungspflicht anwandten: Wer eine offensichtlich schlechte Straße befahren will, tut dies auf eigenes Risiko.

War die Gefahr für den Autofahrer überraschend?

Das zentrale Argument des Gerichts drehte sich um die Erkennbarkeit der Gefahr. Anhand von Fotos und Google-Street-View-Aufnahmen analysierte der Einzelrichter die Strecke. Es handelte sich um einen schmalen Wirtschaftsweg inmitten von Feldern, ohne befestigten Seitenstreifen. Das Gericht stellte fest, dass der gesamte Charakter der Straße – eng, ländlich, unbefestigte Ränder – jedem Autofahrer signalisiert: „Hier musst du aufpassen!“

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nur vor, wenn eine Gefahrenstelle quasi wie eine Falle zuschnappt. Wenn aber eine Straße insgesamt holprig, die Bankette ausgewaschen und der Asphalt ausgefranst ist, dann warnt dieser schlechte Zustand laut Rechtsprechung „vor sich selbst“. Der Kläger hatte selbst vorgetragen, er sei etwa 50 km/h gefahren und habe den Rand bewusst gemieden, weil dieser voller Löcher sei. Daraus schloss das Gericht: Wenn der Fahrer wusste, dass der Randbereich marode ist, durfte er nicht darauf vertrauen, dass der Übergang vom Asphalt zum Grünstreifen nahtlos und sicher ist. Eine Abbruchkante von 13 bis 15 Zentimetern ist auf einem solchen Wirtschaftsweg zwar ärgerlich, aber für einen aufmerksamen Fahrer angesichts des Gesamtbildes der Straße keine unvorhersehbare Überraschung.

Wie oft muss der Bauhof Landstraßen kontrollieren?

Ein weiterer wichtiger Aspekt betraf die Organisationspflicht der Gemeinde. Der Autofahrer argumentierte, die Gemeinde habe den Weg vernachlässigt. Die Kommune hielt dagegen, dass ihr Bauhof die Strecke vierteljährlich kontrolliere, zuletzt Mitte Oktober 2024 – also nur gut zwei Wochen vor dem Unfall. Das Gericht bestätigte, dass dieser Rhythmus für eine Straße von untergeordneter Bedeutung völlig ausreichend ist.

Hier bauten die Richter eine logische Zwickmühle für den Kläger auf: Entweder war die Abbruchkante schon bei der Kontrolle im Oktober da – dann war sie aber, wie oben beschrieben, Teil des allgemein schlechten, für jeden sichtbaren Zustands der Straße. Oder die Kante ist erst nach der Kontrolle entstanden (z.B. durch ein anderes Fahrzeug oder Witterung). In diesem Fall kann man der Gemeinde keinen Vorwurf machen, da sie ihre Kontrollintervalle eingehalten hat und nicht jeden Tag jede Straße abfahren kann. Ohne nachweisbares Verschulden oder Organisationsversagen der Gemeinde gibt es keinen Schadensersatz.

Muss die Gemeinde vor unbefestigten Banketten warnen?

Der Kläger forderte zudem, die Gemeinde hätte Warnschilder aufstellen oder den Rand mit Rasengittersteinen befestigen müssen. Auch diesen Zahn zogen ihm die Richter. Es gibt keine Pflicht, das gesamte ländliche Wegenetz flächendeckend mit Warnbaken zu versehen oder baulich aufzurüsten, nur um jede theoretische Gefahr auszuschließen.

Die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo die Eigenverantwortung beginnt. Auf einem schmalen Feldweg muss ein Autofahrer damit rechnen, dass der Rand nicht trägt oder Kanten aufweist. Zusätzliche Schilder hätten an der Offensichtlichkeit der Situation nichts geändert. Wer auf einer solchen Straße bei Gegenverkehr auf die unbefestigte Bankette ausweichen muss, muss seine Geschwindigkeit notfalls so weit reduzieren (bis hin zum Schritttempo), dass ein Reifenplatzer ausgeschlossen ist.

Bekomme ich Schadensersatz bei sichtbaren Straßenschäden?

Das Urteil macht deutlich: Nein, in der Regel nicht. Wenn der schlechte Zustand einer Straße offensichtlich ist, sinken die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Kommune drastisch. Der Autofahrer blieb somit auf seinen Reparaturkosten von 1.375 Euro sitzen und muss zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vom 5. September 2025: Kommunen haften nicht als „Vollkasko-Versicherer“ für ihre Straßen. Nur bei echten, unsichtbaren Gefahrenquellen (wie einem tiefen Loch in einer sonst perfekten Straße) besteht eine realistische Chance auf Schadensersatz. Auf erkennbar maroden Nebenstrecken gilt der Grundsatz: Fuß vom Gas und Augen auf – sonst zahlt man den Schaden selbst.

Schaden am Auto durch Straßenschäden?

Ob die Gemeinde für Schäden durch Schlaglöcher oder marode Banketten haftet, hängt von den Details ab. Entscheidend ist, ob die Gefahr für Sie als Fahrer unvorhersehbar war. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Verkehrssicherungspflicht, analysiert Ihren Fall und gibt Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

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Experten Kommentar

Was in der Praxis häufig unterschätzt wird, ist das massive Kostenrisiko bei solchen Verfahren. Ich erlebe immer wieder Mandanten, die empört über den Straßenzustand klagen wollen, dabei aber einen entscheidenden Punkt übersehen: Die Beweislast liegt voll beim Geschädigten. Wenn die Gemeinde behauptet, das Schlagloch sei ganz frisch oder der Schaden schon vorher da gewesen, wird oft ein teures Sachverständigengutachten nötig. Ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung rate ich bei Schäden unter 2.000 Euro meist zur Vorsicht. Das Risiko, am Ende auf den eigenen Reparaturkosten und zusätzlich den Gerichtskosten sitzenzubleiben, ist bei derart strenger Rechtsprechung einfach zu hoch.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt, wenn mein Auto durch ein Schlagloch oder Straßenschäden beschädigt wird?

Wenn Ihr Auto durch marode Straßen beschädigt wird (zum Beispiel 1.375 € Reparaturkosten für Felgen und Reifen), liegt die Haftung in den meisten Fällen beim Fahrer selbst. Die zuständige Kommune muss nur zahlen, wenn der Schaden durch eine Gefahr entstand, die für einen aufmerksamen Autofahrer nicht rechtzeitig erkennbar war. War der Mangel offensichtlich, trägt der Fahrer die Kosten.

Der Grund dafür liegt in der juristischen Auslegung der Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinde muss ihre Straßen nicht perfekt instand halten, sondern lediglich Gefahren beseitigen, die Fahrer völlig überraschen oder quasi wie eine „Falle“ zuschnappen. Wenn die Straße jedoch insgesamt holprig ist oder offenkundig Risse aufweist, signalisiert der schlechte Zustand bereits eine erhöhte Vorsichtspflicht. Kommunen fungieren hier nicht als Vollkasko-Versicherer für ihre Straßen.

War eine tiefe Abbruchkante oder ein Schlagloch bereits beim Befahren der Strecke sichtbar, geht die Eigenverantwortung des Fahrers vor. Wer auf erkennbar maroden Nebenstrecken dennoch schnell fährt, um beispielsweise Gegenverkehr auszuweichen, handelt fahrlässig. Gerichte verlangen in solchen Fällen, dass die Geschwindigkeit drastisch reduziert wird, notfalls bis zum Schritttempo. Nur wenn die Behörde eine konkrete Verletzung der Amtspflicht nachweisen kann, besteht Anspruch auf Schadensersatz.

Dokumentieren Sie sofort die genaue Position und den Zustand der unmittelbaren Umgebung des Schadens, um festzustellen, ob ein überraschender Mangel vorlag.


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Wann genau verletzt die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht bei Straßenschäden?

Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht schon bei jedem offensichtlichen Straßenschaden. Eine juristische Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn eine Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer quasi wie eine Falle zuschnappt. Die Kommune haftet ausschließlich für Mängel, die für einen aufmerksamen Fahrer nicht rechtzeitig erkennbar sind und ihn völlig überraschend treffen. Der schlechte Zustand der Straße allein genügt meist nicht, um eine Haftung zu begründen.

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht passen sich stets dem jeweiligen Straßentyp an. Es gibt keine Verpflichtung, jede Straße so glatt wie eine Bowlingbahn zu halten; auf ländlichen Wirtschaftswegen gelten deutlich niedrigere Maßstäbe. Wenn eine Straße insgesamt holprig, ausgewaschen und marode ist, dann warnt dieser schlechte Zustand laut Rechtsprechung „vor sich selbst“. Der Fahrer muss dann seine Geschwindigkeit und Fahrweise an diese offenkundigen Verhältnisse anpassen.

Damit eine Gemeinde haftet, muss die Gefahr das übliche Maß an Unannehmlichkeiten weit überschreiten. Juristisch entscheidend ist das Überraschungsmoment. Eine tiefe Abbruchkante am Fahrbahnrand gilt auf einer bereits stark ausgewaschenen Landstraße oft nicht als unvorhersehbar, da mit solchen Schäden gerechnet werden muss. Nur wenn der Schaden an einer Stelle auftritt, die sich optisch deutlich von der sonstigen Beschaffenheit der Straße abhob, besteht eine realistische Chance auf Schadensersatz.

Prüfen Sie mithilfe von Fotos und Zeugenaussagen, ob der Schaden an einer Stelle auftrat, die sich optisch deutlich von der sonstigen, allgemein schlechten Beschaffenheit der Straße abhob.


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Muss ich den Schaden selbst zahlen, wenn die Straße erkennbar schlecht oder marode war?

Ja, in diesem Fall liegt die Eigenverantwortung des Fahrers klar vor der Haftung der Kommune. Juristisch gilt die Straße dann als „selbstwarnend“. Wenn Ihnen der marode Zustand der Fahrbahn oder des unbefestigten Randes bekannt war, müssen Sie die Fahrweise maximal anpassen. Dies bedeutet, die Geschwindigkeit notfalls bis auf Schritttempo zu reduzieren, um Schäden sicher auszuschließen.

Ihr Wissen um den schlechten Zustand verpflichtet Sie automatisch zu erhöhter Vorsicht. Sie dürfen in dieser Situation nicht mehr darauf vertrauen, dass der Übergang zwischen Asphalt und Grünstreifen nahtlos oder tragfähig ist. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde endet dort, wo die Offensichtlichkeit des Mangels eine natürliche Warnung darstellt. Ein bekannt schlechter Zustand entbindet die Kommune von der Pflicht, vor Überraschungsgefahren zu schützen.

Selbst die Notwendigkeit, einem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, entlastet Sie nicht. Gerichte lehnen das Argument ab, man sei dadurch zur Beschädigung gezwungen worden. War die Gefahr offensichtlich, hätten Sie die Geschwindigkeit bereits vorher so weit drosseln müssen, dass ein Reifenplatzer ausgeschlossen war. Das Fahren mit mittlerer Geschwindigkeit, etwa 50 km/h, auf einem bekanntermaßen schadhaften Weg werten Gerichte als Fahrlässigkeit.

Analysieren Sie Ihre eigene Fahrweise kritisch und prüfen Sie, welche maximale Geschwindigkeit Gerichte für diesen spezifischen, bekannten Randzustand als angemessen ansehen.


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Wie oft muss der Bauhof Landstraßen und untergeordnete Wege auf Gefahren kontrollieren?

Die Häufigkeit der Straßenkontrollen richtet sich strikt nach der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Weges. Für stark frequentierte Hauptverkehrsstraßen gelten kürzere Intervalle als für weniger wichtige Nebenwege oder Wirtschaftswege. Ein vierteljährlicher Kontrollrhythmus, also eine Begehung alle drei Monate, wird für untergeordnete Wege von der Rechtsprechung als völlig ausreichend betrachtet.

Der Gesetzgeber erkennt an, dass Gemeinden nicht in der Lage sind, jeden Kilometer ihres Straßennetzes täglich zu überwachen. Die Gerichte messen die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht daher an der Zumutbarkeit für die Kommune. Wenn eine Straße nur wenig genutzt wird, erfüllt die Gemeinde ihre Organisationspflicht bereits durch das Einhalten dieser längeren Intervalle. Eine lückenlose, tägliche Überwachung wird nicht erwartet und ist den Baulastträgern nicht zumutbar.

Diese akzeptierten Intervalle schützen die Gemeinde, wenn ein Schaden erst kurz nach der letzten Kontrolle entsteht. Konkret: Die Gemeinde haftet nicht, wenn der Bauhof die untergeordnete Landstraße vor zwei Wochen inspiziert hat und ein tiefer Schaden erst danach durch starke Witterung oder Vandalismus auftrat. War der Mangel hingegen bereits bei der Kontrolle sichtbar, fällt er oft unter die Eigenverantwortung des Fahrers, da die Straße vor sich selbst gewarnt hat.

Stellen Sie eine schriftliche Aktenanfrage an die zuständige Behörde, um das offizielle Kontrollprotokoll der fraglichen Strecke und das Datum der letzten Begehung vor dem Unfalltag einzusehen.


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Gilt die Verkehrssicherungspflicht der Kommune auch für enge Landstraßen und Feldwege?

Die Verkehrssicherungspflicht der Kommune besteht auch auf untergeordneten Wegen wie Feldwegen oder schmalen Landstraßen. Allerdings sinken die Anforderungen an die Kommune hierbei drastisch ab. Der schlechte Zustand der Straße selbst fungiert juristisch oft als Warnung. Deshalb müssen Autofahrer dort generell mit Beschädigungen der Banketten oder anderen Mängeln rechnen.

Der Gesamtcharakter der Straße bestimmt, welche Sicherheitsstandards als angemessen gelten. Auf engen ländlichen Wirtschaftswegen, die erkennbar unbefestigte Ränder besitzen, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, jeden Mangel sofort als überraschende Falle einzustufen. Gerichte sehen diesen Straßentyp als „selbstwarnend“ an. Die Kommune muss weder das gesamte Wegenetz mit Warnbaken versehen noch baulich aufrüsten, um jede theoretische Gefahr auszuschließen.

Diese niedrigeren Anforderungen haben direkte Folgen für die Fahrer und ihre Eigenverantwortung. Angenommen, Sie müssen wegen Gegenverkehr auf den unbefestigten Rand ausweichen. Sie müssen die Geschwindigkeit in diesem Moment so weit reduzieren, dass Schäden objektiv ausgeschlossen sind. Auf einem schmalen Feldweg muss ein Autofahrer damit rechnen, dass der Rand nicht trägt oder Kanten aufweist. Die Offensichtlichkeit des schlechten Zustands macht spezifische Warnschilder durch die Kommune unnötig.

Dokumentieren Sie genau die Straßenkategorie, da die Haftungsanforderungen der Kommune mit sinkender Verkehrsbedeutung des Weges drastisch abnehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Amtshaftung

Amtshaftung bezeichnet die finanzielle Verantwortung des Staates für Schäden, die ein Beamter oder Angestellter in Ausübung seines Amtes schuldhaft verursacht. Das Prinzip dahinter ist, dass der Bürger nicht auf dem Schaden sitzen bleiben soll, nur weil der einzelne Beamte vielleicht nicht zahlen kann; stattdessen springt der Staat als finanzstarker Träger ein.

Beispiel: Der Autofahrer versuchte hier, die Gemeinde über die Amtshaftung zur Zahlung der Reparaturkosten von 1.375 Euro zu zwingen, weil er eine Pflichtverletzung der Bauhof-Mitarbeiter annahm.

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Eigenverantwortung

Eigenverantwortung ist der juristische Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer für sein Handeln selbst einsteht und sich auf erkennbare Gefahren einstellen muss. Dieses Prinzip begrenzt die Haftung anderer, denn das Recht erwartet von jedem eine vorausschauende und umsichtige Verhaltensweise.

Beispiel: Das Gericht argumentierte, dass die Eigenverantwortung des Fahrers die Pflicht der Gemeinde überwiegt, da der schlechte Zustand der Straße für ihn klar erkennbar war.

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Organisationspflicht

Eine Organisationspflicht verpflichtet eine Behörde, wie etwa einen kommunalen Bauhof, ihre Aufgaben so zu strukturieren, dass Gefahren regelmäßig erkannt und beseitigt werden können. Sie sorgt dafür, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf dem Papier steht, sondern durch planmäßige Kontrollen und Arbeitsabläufe in der Praxis umgesetzt wird.

Beispiel: Die Gemeinde konnte nachweisen, dass sie ihre Organisationspflicht erfüllt hat, da ihr Bauhof die Landstraße vierteljährlich und zuletzt nur zwei Wochen vor dem Unfall kontrolliert hatte.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist die rechtliche Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle unterhält – hier die Gemeinde für ihre Straßen –, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Ihr Zweck ist es, Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten, nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren zu schützen, ohne jedoch eine absolute, perfekte Sicherheit zu garantieren.

Beispiel: Nach Ansicht des Gerichts verletzte die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht, weil eine scharfe Abbruchkante an einem erkennbar maroden Wirtschaftsweg keine überraschende Gefahr darstellt.

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Das vorliegende Urteil


LG Flensburg – Az.: 2 O 90/25 – Urteil vom 05.09.2025


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