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Haftung des Architekten für die Bauabzugsteuer: Wer die Prüfung übernehmen muss

Eine Immobiliengesellschaft klagt, da die Haftung des Architekten für die Bauabzugsteuer beim Bau eines Bielefelder Ärztehauses auch eine abgelaufene Freistellungsbescheinigung umfassen soll. Fraglich bleibt, ob die Pflichten des Architekten bei der Rechnungsprüfung tatsächlich steuerliche Kontrollen beinhalten oder diese Verantwortung allein beim Bauherrn liegt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 167/20

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Bielefeld
  • Datum: 16.02.2024
  • Aktenzeichen: 7 O 167/20
  • Verfahren: Klage auf Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Architektenrecht

Ein Architekt muss Kunden nicht unaufgefordert über fällige Bauabzugssteuern informieren, außer der Vertrag sieht dies vor.

  • Der Vertrag enthielt keine Pflicht zur Prüfung steuerlicher Unterlagen oder Bescheinigungen.
  • Auftraggeber tragen die Verantwortung für ihre eigenen steuerlichen Pflichten selbst.
  • Einmaliges Weiterleiten einer Bescheinigung begründet keine dauerhafte Pflicht zur Überwachung.
  • Fachkundige Unternehmer benötigen keine besonderen Warnungen des Architekten vor Steuerrisiken.
  • Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz gegen den Architekten vollständig ab.

Wer haftet für die Bauabzugsteuer beim Hausbau?

Ein Bauprojekt ist ein komplexes Zusammenspiel aus Planung, Ausführung und Finanzen. Doch neben den handwerklichen Herausforderungen lauern auch steuerliche Fallstricke, die Bauherren teuer zu stehen kommen können. Einer der gefährlichsten Stolpersteine ist die sogenannte Bauabzugsteuer. Versäumt ein Auftraggeber den korrekten Einbehalt dieser Steuer, klopft das Finanzamt gnadenlos bei ihm an – selbst Jahre später.

Rot markiertes, abgelaufenes Datum auf einer Freistellungsbescheinigung neben einem weißen Bauhelm im staubigen Rohbau.
Architekten haften ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht für Schäden durch abgelaufene Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer. Symbolfoto: KI
Genau dieses Szenario ereilte eine Immobiliengesellschaft aus Nordrhein-Westfalen. Nach der Fertigstellung eines Ärztehauses forderte das Finanzamt über 90.000 Euro Steuern nach. Die Firma wollte diesen Schaden jedoch nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den beauftragten Architekten. Der Vorwurf: Er habe bei der Prüfung der Rechnungen geschlafen und seine Hinweispflicht verletzt. Das Landgericht Bielefeld musste nun in seinem Urteil vom 16.02.2024 (Az. 7 O 167/20) klären, wie weit die Haftung des Architekten für die Bauabzugsteuer tatsächlich reicht.

Die Entscheidung ist für jeden gewerblichen Bauherren von enormer Bedeutung, da sie die Grenzen der Verantwortung zwischen Planer und Auftraggeber neu absteckt.

Was ist die Bauabzugsteuer nach § 48b EStG?

Um den Fall zu verstehen, ist ein kurzer Blick in das Steuerrecht unerlässlich. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Sicherungssystem installiert, um illegale Beschäftigung am Bau einzudämmen. Wenn ein Unternehmer Bauleistungen von einer anderen Firma bezieht, ist er grundsätzlich verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen.

Tut er dies nicht, haftet er für den entgangenen Steuerbetrag. Es gibt jedoch einen wichtigen Ausweg: Legt die ausführende Baufirma eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, darf der Auftraggeber die volle Rechnungssumme auszahlen.

Das Problem der abgelaufenen Bescheinigung

In dem vorliegenden Fall hatte die beauftragte Rohbaufirma ursprünglich eine solche Bescheinigung vorgelegt. Diese war jedoch nur bis zum 31.07.2015 gültig. Das Bauprojekt lief weiter, und in den Jahren 2016 und 2017 flossen weitere Zahlungen an die Baufirma – nun jedoch ohne gültige Freistellungsbescheinigung.

Die Immobiliengesellschaft zahlte die vollen Rechnungsbeträge aus, ohne die 15 Prozent für die Abführung der Bauabzugsteuer einzubehalten. Das Finanzamt bemerkte dies Jahre später und erließ einen Nachforderungsbescheid über exakt 91.520,25 Euro.

Welche Pflichten übernimmt ein Architekt bei der Rechnungsprüfung?

Die betroffene Immobiliengesellschaft argumentierte vor Gericht, dass dieser teure Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Schließlich habe man einen Architekten mit der umfassenden Betreuung des Projekts beauftragt. Im Planungsvertrag war unter anderem die „Rechnungsprüfung“ als Aufgabe des Planers vereinbart.

Nach der Auffassung der Auftraggeberin umfasst die Prüfung einer Freistellungsbescheinigung auch die Kontrolle, ob diese noch gültig ist. Da der Architekt die Rechnungen der Baufirma freigegeben hatte, ohne auf das Fehlen der aktuellen Bescheinigung hinzuweisen, habe er seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Gesellschaft forderte daher Schadensersatz wegen einer fehlenden Freistellungsbescheinigung in Höhe der kompletten Steuernachforderung.

Die Sichtweise des Architekten

Der verklagte Planer wehrte sich vehement gegen diese Darstellung. Er argumentierte, dass die steuerlichen Pflichten allein den Bauherren als Unternehmer treffen. Seine Aufgabe der Rechnungsprüfung beziehe sich auf die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit der Bauleistungen – also ob die abgerechneten Mengen stimmen und die Arbeiten mängelfrei sind. Eine Funktion als „Hilfssheriff des Finanzamts“ habe er vertraglich nie übernommen.

Warum verneinte das Gericht eine Hinweispflicht des Architekten?

Das Landgericht Bielefeld folgte der Argumentation der Immobiliengesellschaft nicht und wies die Klage vollumfänglich ab. Die Richter arbeiteten in ihrer Begründung sehr präzise heraus, wo die Aufgaben eines Architekten enden und die Eigenverantwortung des Bauherrn beginnt.

Das Gericht stellte klar, dass sich aus dem schriftlichen Planungsvertrag keine explizite Pflicht ergab, die Auftraggeberin unaufgefordert über steuerliche Risiken zu informieren oder die Verlängerung von Bescheinigungen zu überwachen. Auch der Begriff der „Rechnungsprüfung“ im architektonischen Sinne weite sich nicht automatisch auf steuerrechtliche Aspekte aus.

Die vertraglich geschuldete Rechnungsprüfung bezieht sich primär auf die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit der Forderungen, nicht jedoch auf die steuerliche Abwicklung zwischen Auftraggeber und Finanzamt.

Keine allgemeine Warnpflicht bei steuerkundigen Bauherren

Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war die Professionalität der Auftraggeberin. Bei der Klägerin handelte es sich um eine seit Jahren bestehende Immobiliengesellschaft. Das Gericht ging davon aus, dass ein solches Unternehmen über die grundlegenden steuerlichen Pflichten im Bausektor Bescheid wissen muss.

Eine Hinweispflicht des Architekten besteht nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen – etwa wenn dem Bauherrn offensichtlich die Sachkunde fehlt und ein schwerer Schaden droht, den der Architekt leicht abwenden könnte. Hier lag der Fall anders: Die Gesellschaft kannte das Prinzip der Bauabzugsteuer, da sie bis Juli 2015 selbst eine gültige Bescheinigung in den Akten hatte.

Das Gericht verwies zur Stützung seiner Auffassung auch auf ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 05.07.2017 (Az. 14 O 236/16), das bereits ähnlich entschieden hatte. Der Grundsatz lautet: Unternehmer müssen die für sie geltenden Steuerregeln selbst kennen.

Begründet das Weiterleiten von Dokumenten eine Haftung?

Die Immobiliengesellschaft versuchte, einen weiteren Hebel anzusetzen: Der Architekt habe im Jahr 2014 die erste Freistellungsbescheinigung selbst beim Bundeszentralamt angefordert oder zumindest weitergeleitet. Durch dieses aktive Handeln habe er konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – die Verantwortung für dieses Thema übernommen. Wer sich einmal kümmert, muss sich immer kümmern, so die Logik der Auftraggeberin.

Das Gericht lehnt eine stillschweigende Vertragsänderung ab

Auch diesem Argument erteilte die 7. Zivilkammer eine Absage. Das bloße Weiterleiten eines Faxes oder einer E-Mail begründet noch keine dauerhafte Rechtspflicht.

Eine einmalige Gefälligkeit oder faktische Handlung begründet ohne klare Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen keine dauerhafte Erweiterung des vertraglichen Pflichtenprogramms.

Das Gericht betonte, dass für eine Haftung für einen nicht einbehaltenen Steuerabzug eine klare vertragliche Grundlage notwendig wäre. Aus einer reinen Hilfstätigkeit zu Beginn des Projekts lässt sich Jahre später kein Schadensersatzanspruch gegen Architekten prüfen. Es fehlte an einer eindeutigen Willenserklärung des Architekten, die steuerliche Überwachung für die gesamte Bauzeit zu übernehmen.

Muss der Bauherr ein Mitverschulden tragen?

Interessanterweise musste das Gericht gar nicht mehr tief in die Prüfung eines möglichen Mitverschuldens der Immobiliengesellschaft einsteigen. Da bereits dem Grunde nach keine Pflichtverletzung des Architekten vorlag, erübrigte sich die Frage, ob die Firma zu 50 oder 100 Prozent selbst schuld war.

Dennoch klang in den Urteilsgründen durch, dass die Position der Auftraggeberin auch hier schwach gewesen wäre. Wer als gewerblicher Auftraggeber Rechnungen bezahlt, muss selbst prüfen, ob er 100 Prozent auszahlen darf oder 15 Prozent an den Fiskus abführen muss. Dieses Risiko kann nicht einfach auf den technischen Planer abgewälzt werden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Bauherren und Architekten?

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld schafft Klarheit und bestätigt die herrschende Linie in der Rechtsprechung: Steuerrechtliche Pflichten bleiben Chefsache.

Für Architekten ist das Urteil eine Erleichterung. Es schützt sie davor, für finanzielle Versäumnisse ihrer Auftraggeber haftbar gemacht zu werden, sofern sie keine expliziten steuerliche Beratungspflichten in einem Architektenvertrag übernommen haben. Das Gericht stellt klar: Der Architekt ist für das Bauwerk zuständig, der Bauherr für die Finanzen und Steuern.

Was müssen Bauherren jetzt beachten?

Für Immobilienunternehmen und private Bauherren ist das Urteil ein Weckruf. Sie dürfen sich bei der Rechnungsfreigabe nicht blind auf den Architekten verlassen.

Folgende Punkte sind essenziell, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen:

  • Gültigkeit prüfen: Vor jeder Überweisung an eine Baufirma muss geprüft werden, ob eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorliegt.
  • Fristen notieren: Das Ablaufdatum der Bescheinigung sollte im Kalender oder der Buchhaltungssoftware rot markiert werden.
  • Keine Ausnahmen: Liegt keine Bescheinigung vor, müssen zwingend 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
  • Verträge klären: Wer möchte, dass der Architekt dies übernimmt, muss dies ausdrücklich und schriftlich im Vertrag vereinbaren.

Das Finanzgericht Münster hatte übrigens in einem vorgeschalteten Verfahren (Az. 9 K 401/23 E) die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Das zeigt: Wenn das Finanzamt eine Nachforderung durch das Finanzamt stellt, muss meist erst einmal gezahlt werden. Das Geld später von einem Dritten – wie hier dem Architekten – zurückzuholen, ist juristisch extrem schwierig, wie der gescheiterte Prozess der Immobiliengesellschaft beweist.

Die Klägerin blieb somit auf den Kosten von über 91.000 Euro sowie den eigenen und gegnerischen Anwaltskosten sitzen. Ein teures Lehrstück über die Grenzen der Arbeitsteilung am Bau.


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Die Bauabzugsteuer kann für Auftraggeber zu einer hohen finanziellen Belastung führen, wenn Fristen und Nachweise nicht lückenlos überwacht werden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Haftungsfallen bei Bauverträgen frühzeitig zu erkennen und Schadensersatzansprüche rechtssicher zu prüfen. Wir helfen Ihnen, Ihre finanziellen Interessen gegenüber Auftragnehmern und Behörden wirksam zu verteidigen.

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Experten Kommentar

Der Begriff „Rechnungsprüfung“ ist für Bauherren oft eine semantische Falle mit teuren Konsequenzen. Viele Mandanten gehen stillschweigend davon aus, dass der Architekt bei der Freigabe auch das steuerliche „Kleingedruckte“ checkt, doch das ist ein gefährlicher Trugschluss. Architekten prüfen Mengen und Mängel am Bau, keine steuerlichen Ablaufdaten. Wer diese Aufgabenverteilung nicht explizit im Vertrag anders regelt, steht im Ernstfall allein da.

Das eigentliche Problem liegt meist in der toten Zone zwischen Bauleitung und Buchhaltung. Wenn die technische Zahlungsfreigabe des Architekten im Büro ungeprüft angewiesen wird, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Ich rate dazu, das Ablaufdatum der Freistellungsbescheinigung zwingend als Sperrvermerk im eigenen Zahlungssystem zu hinterlegen. Nur so schlägt die EDV Alarm, bevor die Überweisung rausgeht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Haftungsausschluss des Architekten auch, wenn ich als privater Vermieter baue?


ES KOMMT DARAUF AN. Ein privater Vermieter genießt gegenüber einem Architekten umfassenderen Schutz als ein gewerblicher Bauträger, da Gerichte bei fachfremden Laien eine gesteigerte Hinweispflicht des Planers auf drohende steuerliche Schäden annehmen. Während professionelle Immobiliengesellschaften ihre steuerlichen Pflichten zwingend selbst kennen müssen, greift bei Privatpersonen ohne einschlägige Branchenerfahrung oft eine besondere juristische Schutzbedürftigkeit.

Grundsätzlich umfasst ein regulärer Architektenvertrag primär die technische Planung sowie die Objektüberwachung, beinhaltet jedoch im Regelfall keine allgemeine steuerliche Beratungspflicht für den jeweiligen Bauherrn. Eine Haftung des Architekten für finanzielle Nachteile, wie etwa die versäumte Bauabzugsteuer, entsteht nach der aktuellen Rechtsprechung nur in sehr spezifisch begründeten Ausnahmefällen. Diese rechtliche Ausnahme greift immer dann, wenn dem Bauherrn offensichtlich die notwendige Sachkunde fehlt und ihm ein schwerer wirtschaftlicher Schaden durch die Unterlassung eines Hinweises droht. Ein privater Vermieter darf im Gegensatz zu erfahrenen Immobiliengesellschaften darauf vertrauen, dass ein Fachmann ihn auf offensichtliche steuerliche Risiken während der Bauphase hinweist. Falls der Architekt erkennt, dass eine Freistellungsbescheinigung abgelaufen ist, muss er den unerfahrenen Laien aufgrund seiner Sorgfaltspflichten proaktiv vor den finanziellen Konsequenzen warnen.

Die Haftungserleichterung für den Planer entfällt jedoch sofort, wenn der private Vermieter über eigene steuerliche Expertise verfügt oder durch qualifizierte Berater wie Steuerberater engmaschig begleitet wird. In solchen Konstellationen dürfen Architekten davon ausgehen, dass der Bauherr seine kaufmännischen Verpflichtungen eigenständig erfüllt und keine zusätzlichen Warnhinweise durch das Baubüro benötigt.

Unser Tipp: Informieren Sie Ihren Architekten schriftlich über Ihre mangelnde Erfahrung im Bauwesen und fordern Sie ihn ausdrücklich auf, Sie auf die Gültigkeit steuerlicher Bescheinigungen hinzuweisen. Vermeiden Sie es zudem unbedingt, sich bei komplexen steuerlichen Haftungsfragen ausschließlich auf unverbindliche mündliche Absprachen oder die vermeintlich automatische Kontrolle durch das beauftragte Baubüro zu verlassen.


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Haftet mein Architekt für Steuerschäden, wenn er die vollumfängliche Rechnungsprüfung laut Vertrag schuldet?


NEIN, eine vertraglich vereinbarte, vollumfängliche Rechnungsprüfung durch den Architekten erstreckt sich grundsätzlich nur auf die fachtechnische und rechnerische Richtigkeit der Bauleistungen, nicht jedoch auf die Überprüfung steuerlicher Dokumente. Dieses Ergebnis folgt aus der rechtlichen Einordnung der Architektenleistung, die primär auf den technischen Erfolg des Bauvorhabens sowie die rechnerische Plausibilität der Forderungen ausgerichtet ist.

Die vertragliche Verpflichtung zur Rechnungsprüfung im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) umfasst lediglich die Kontrolle, ob die abgerechneten Mengen tatsächlich verbaut wurden und die mathematischen Berechnungen korrekt sind. Steuerrechtliche Obliegenheiten, insbesondere die Überwachung von Freistellungsbescheinigungen zur Vermeidung der Bauabzugsteuer, gehören hingegen zum originären Verantwortungsbereich des Bauherrn gegenüber dem Finanzamt. Selbst die Verwendung von Formulierungen wie „vollumfänglich“ oder „umfassend“ weitet diesen Pflichtenkreis laut aktueller Rechtsprechung nicht automatisch auf steuerliche Prüfmechanismen aus. Ein Architekt schuldet ohne eine explizite Erweiterung des Leistungskatalogs keine steuerliche Beratung oder die Überwachung von Dokumenten, die ausschließlich der steuerlichen Abwicklung zwischen dem Auftraggeber und den Behörden dienen.

Eine Haftung des Architekten für Steuerschäden kommt erst dann in Betracht, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich spezifische Aufgaben wie die „steuerliche Überwachung“ oder die „Kontrolle von Freistellungsbescheinigungen“ vorsieht. Fehlen solche präzisen Bezeichnungen im Leistungsverzeichnis, darf sich der Architekt darauf beschränken, die bautechnische Korrektheit der vorliegenden Rechnungen zu bestätigen und die Freigabe der Zahlungen aus fachlicher Sicht zu empfehlen.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Architektenvertrag gezielt nach Begriffen wie „Steuer“ oder „Freistellungsbescheinigung“, da nur eine explizite Nennung dieser Aufgaben eine Haftung begründet. Vermeiden Sie es, sich blind auf allgemeine Klauseln wie „umfassende Rechnungsprüfung“ zu verlassen.


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Welche genaue Formulierung im Vertrag sichert mir die Haftung des Architekten steuerlich ab?


Die rechtssichere Vertragsklausel muss ausdrücklich festlegen: „Der Architekt übernimmt die Kontrolle aller Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG auf Gültigkeit und haftet für Steuernachforderungen, die aus einem versäumten Einbehalt der Bauabzugsteuer resultieren.“ Ohne diese explizite und schriftliche Vereinbarung haftet ein Planer grundsätzlich nicht für die fiskalischen Pflichten eines Bauherrn.

Gerichte fordern eine klare vertragliche Grundlage sowie eine eindeutige Willenserklärung des Architekten, da allgemeine Leistungsbeschreibungen wie die Rechnungsprüfung die steuerliche Überwachung rechtlich nicht automatisch mit einschließen. Ohne eine solche Trias aus konkreter Steuerart, präziser Handlungspflicht und expliziter Haftungsübernahme fehlt es am notwendigen Rechtsbindungswillen für etwaige Schadensersatzansprüche bei Steuerverlusten. Eine bloße Gefälligkeit, wie das gelegentliche Weiterleiten von Dokumenten oder die Prüfung einer einzelnen Bescheinigung, begründet ausdrücklich keine dauerhafte Rechtspflicht für die gesamte Bauphase. Mit der Aufnahme dieser spezifischen Klausel wird die Eigenverantwortung des Unternehmers auf den Architekten übertragen, wodurch dieser im Falle fehlerhafter Prüfungen für den finanziellen Schaden einstehen muss. Da Architekten für steuerliche Überwachungsaufgaben kein gesetzliches Honorar erhalten, ist diese vertragliche Fixierung zwingend erforderlich, um die Beweislast im Streitfall effektiv zu Gunsten des Bauherrn umzukehren.

Diese spezialisierte Haftung greift jedoch nur, wenn die Übernahme nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Planers wirksam ausgeschlossen wurde oder gesetzliche Verbote der Steuerberatung im Einzelfall entgegenstehen. Bauherren sollten zudem bedenken, dass Architekten für dieses erhöhte Risiko und den zusätzlichen Prüfungsaufwand in der Regel ein separates Honorar verlangen, da die Grundleistungen der HOAI diese steuerliche Fachprüfung nicht abdecken.

Unser Tipp: Senden Sie Ihrem Architekten vor der Vertragsunterzeichnung eine schriftliche Aufforderung zur Ergänzung des Vertrages um die spezifische Haftungsklausel für die Bauabzugsteuer. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf bloße mündliche Zusagen wie „Ich kümmere mich darum“ zu verlassen, da diese im Streitfall rechtlich nicht belastbar sind.


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Wer zahlt die Steuernachforderung, wenn die Baufirma pleite ist und der Architekt schweigt?


Der Bauherr zahlt die gesamte Steuernachforderung im Regelfall selbst, da er gesetzlich für die Abführung der Bauabzugsteuer verantwortlich bleibt und diese Pflicht nicht delegieren kann. Der Bauherr haftet nach § 48b EStG persönlich gegenüber dem Finanzamt für die nicht einbehaltenen 15 Prozent der Gegenleistung, wobei die Insolvenz der Baufirma seine eigene Zahlungspflicht keinesfalls mindert oder aufhebt. Diese Haftung resultiert aus der gesetzlichen Pflicht des Leistungsempfängers, die Steuer für Rechnung des leistenden Unternehmers einzubehalten.

Die rechtliche Grundlage für diese Belastung liegt im System der Bauabzugsteuer, die als Sicherungsinstrument des Staates gegen Steuerhinterziehung im Baugewerbe konzipiert wurde. Gemäß § 48 EStG ist jeder unternehmerisch tätige Bauherr verpflichtet, von der Rechnungssumme einen Anteil von 15 Prozent einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Unterlässt der Bauherr diesen Einbehalt und zahlt den vollen Rechnungsbetrag an die Baufirma aus, entsteht eine originäre Haftungsschuld gegenüber der Finanzverwaltung, die rechtlich unabhängig von der späteren Zahlungsfähigkeit des Auftragnehmers besteht. In einem Insolvenzszenario realisiert sich das volle wirtschaftliche Risiko für den Bauherrn, da er die bereits geleistete Überzahlung von der zahlungsunfähigen Firma faktisch nicht mehr erfolgreich zurückfordern kann. Das Finanzamt betrachtet den Bauherrn als soliden Schuldner und fordert die entgangenen Beträge direkt bei ihm ein, ohne Rücksicht auf den eingetretenen Vermögensverlust durch die Insolvenz.

Eine Überwälzung der Kosten auf den Architekten ist in der Praxis nur äußerst selten möglich, da dieser ohne eine ausdrückliche vertragliche Sondervereinbarung keine umfassende steuerliche Beratung für seinen Mandanten schuldet. Die Rechtsprechung, etwa das Finanzgericht Münster, bestätigt regelmäßig, dass das bloße Schweigen oder das Übersehen einer abgelaufenen Freistellungsbescheinigung durch den Architekten keine Haftung begründet, da die steuerliche Prüfungspflicht unmittelbar den Bauherrn als gesetzlichen Steuerschuldner trifft.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor jeder einzelnen Zahlung die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung online beim Bundeszentralamt für Steuern und behalten Sie im Zweifel die 15 Prozent Steueranteil konsequent ein. Vermeiden Sie: Die ungeprüfte Auszahlung der vollen Rechnungssumme allein aufgrund der mündlichen Versicherung Ihres Architekten oder der Baufirma.


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Kann ich Säumniszuschläge vom Architekten zurückfordern, wenn er die abgelaufene Bescheinigung übersah?


NEIN, Sie können Säumniszuschläge nicht vom Architekten zurückfordern, denn wenn bereits keine Haftung für die Hauptsteuerschuld besteht, haftet der Architekt erst recht nicht für akzessorische Nebenkosten wie Zinsen oder Zuschläge. Da die Gerichte eine allgemeine Überwachungspflicht bezüglich der steuerlichen Bescheinigungen verneint haben, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch begründen würde.

Die rechtliche Begründung stützt sich auf das Prinzip der Akzessorietät, wonach steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge stets dem Schicksal der Hauptforderung folgen und somit rechtlich untrennbar miteinander verknüpft sind. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 AO kraft Gesetzes allein dadurch, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurde, was primär in den Verantwortungsbereich des Steuerschuldners fällt. Da der Architekt nicht dazu verpflichtet ist, die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen laufend zu kontrollieren, fehlt es an der notwendigen Kausalität für eine Haftung gegenüber dem Bauherrn für die entstandenen Verspätungsfolgen. Das Finanzamt betrachtet das Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt als irrelevant für die Zahlungspflicht, da der Bauherr als Leistungsempfänger selbst für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer gegenüber dem Fiskus verantwortlich bleibt.

In der Praxis bedeutet dies eine erhebliche finanzielle Belastung für den Bauherrn, wie das zugrunde liegende Urteil verdeutlicht, bei dem die Klägerin nicht nur die Hauptsteuer von über 91.000 Euro, sondern auch alle Nebenkosten tragen musste. Zu diesen Kosten gehören neben den Säumniszuschlägen regelmäßig auch die beidseitigen Anwalts- und Gerichtskosten des verlorenen Haftungsprozesses, was die Gesamtsumme für den betroffenen Bauherrn durch die zusätzliche Kostentragungspflicht drastisch in die Höhe treiben kann.

Unser Tipp: Zahlen Sie Steuernachforderungen bei einem entsprechenden Bescheid umgehend innerhalb der gesetzten Frist, um die automatische Entstehung weiterer Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat gemäß § 240 Abs. 1 AO zu verhindern. Vermeiden Sie langwierige Haftungsstreitigkeiten ohne vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen spezialisierten Anwalt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Bielefeld – Az.: 7 O 167/20 – Urteil vom 16.02.2024


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