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Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen

AG Braunschweig – Az.: 116 C 2943/13 – Urteil vom 04.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 890,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 sowie weitere 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen Schaden aus dem Ereignis vom 12.04.2013 in der Waschanlage … zu ersetzen, der nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin noch entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten tragen dieser 15 % selbst und 85 % die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Nutzung einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage geltend.

Die Klägerin nutzte am 12.04.2013 mit ihrem Pkw Fiat 500, Erstzulassung 19.09.2011, die von der Beklagten betriebene Waschanlage … in … . Die Klägerin wählte die „Wäsche 7“ für eine Vergütung von 10,00 €.

Bei der Waschanlage der Beklagten handelt es sich um eine Anlage, in der die Fahrzeuge auf einer Förderstraße durch die Waschanlage befördert werden. Die Anlage läuft voll automatisch. Die Fahrzeuge werden mittels Förderband an den Waschaggregaten vorbei gezogen. Die Fahrzeuge werden von den Fahrern mit den linken Rädern zwischen zwei Kettensträngen der Transportvorrichtung eingefahren. Der Fahrboden ist in der Mitte geschlitzt. Durch diesen Schlitz werden die sogenannten Mitnehmerrollen oder Transportrollen geführt, die das Fahrzeug durch die Anlage schieben. Eine Rolle setzt sich hinter das linke Hinterrad des Fahrzeuges und schiebt es an den installierten Aggregaten vorbei. In einem Abstand von etwa einem Meter folgt eine weitere Rolle als Sicherheitsrolle. Der Antrieb erfolgt über einen Hydraulikmotor.

Vor der Klägerin fuhren die Eheleute  mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …  in die Waschanlage ein. Das Fahrzeug der Eheleute … wurde zunächst befördert, so dass die Waschanlage für die Klägerin freigegeben wurde und die Klägerin einfuhr. Während des weiteren Waschvorganges geriet der Pkw der Eheleute …  aus der Schiene und wurde nicht weiter transportiert. Der durch die Mitnehmerrollen weiter transportierte Pkw der Klägerin wurde auf das Fahrzeug der Eheleute … aufgeschoben. Die weiteren Einzelheiten sind streitig.

Die Waschanlage wird videoüberwacht.

Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen
Symbolfoto: Von Nadezda Murmakova /Shutterstock.com

An dem Pkw wurde der vordere Stoßfänger beschädigt. Die notwendigen Reparaturarbeiten belaufen sich laut Kostenvoranschlag des Autohauses  GmbH auf 865,17 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten zur Erstattung der Nettoreparaturkosten sowie einer Pauschale in Höhe von 25,00 € und einen merkantilen Minderwert von 200,00 € zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.08.2012 ihre Einstandspflicht ab.

Die Klägerin macht diese Schadensposition sowie ihre vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten nunmehr mit der Klage geltend.

Die Klägerin behauptet, die Waschanlage habe nicht fehlerfrei gearbeitet, indem sie das Fahrzeug der Eheleute … aus der Spur gehoben habe.

Die Beklagte habe gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem die Waschanlage nicht gestoppt hätte, obgleich das Fahrzeug des Ehepaar … aus der Spur gehoben worden wäre. Obwohl die Anlage videoüberwacht werde, sei die Anlage nach dem Stopp des Pkw der Eheleute … nicht zum Stillstand gebracht worden.

Die Klägerin behauptet, aufgrund der notwendigen Reparatur entstehe an ihrem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 200,00 €.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.090,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 201,71 € Anwaltshonorar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden aus dem Ereignis vom 12.04.2013 in der Waschanlage … in … zu ersetzen, der nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin noch entsteht.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte behauptet, das vorausfahrende Fahrzeug der Eheleute … sei aufgrund eines Fehlverhaltens des Kraftfahrzeugführers … aus der Schiene gehoben worden, da dieser bei der Benutzung der Waschanlage gebremst und gelenkt hätte. Ansonsten sei es aufgrund der Konstruktion der Anlage nicht möglich, dass ein Fahrzeug aus der Schiene gerate. Für dieses Fehlverhalten des Fahrers … könne die Beklagte nicht haftbar gemacht werden. Der Mitarbeiter der Beklagten hätte nicht reagieren können, da keiner der Fahrzeugführer sich durch Hupen bemerkt gemacht hätte. Eine Auffahrsicherung sei zwar am Ende der Waschanlage im Bereich vor der Ampel an der Ausfahrt vorhanden. Auffahrsicherungen im mittleren Bereich der Anlage, wo sich der Unfall ereignet hat, seien noch nicht vorhanden. Die Anlage werde täglich vor Einschalten und Freigabe für den Kundenverkehr geprüft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat Herrn … den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 890,17 € aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB.

Die Beklagte war als Betreiberin der Waschstraße im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über eine automatisierte Wagenwäsche gehalten, den Waschvorgang so zu gestalten, dass eine Beschädigung des Pkw der Klägerin als Nutzerin der Waschstraße vermieden wird. Da unstreitig das Fahrzeug der Klägerin während des Betriebes der Waschanlage beschädigt worden ist, liegt damit eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vor.

Der Schaden an dem Pkw der Klägerin ist unabhängig davon bei dem Betrieb der Waschanlage entstanden, ob der vor dem Pkw der Klägerin befindliche Pkw des Streitverkündeten infolge eines Defektes der Anlage oder infolge eines Fehlverhaltens des Streitverkündeten aus der Führungsschiene gedrückt wurde und blockierte. Denn die Beklagte hat im Rahmen der ihr gegenüber der Klägerin als ihre Vertragspartnerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellt ist, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbandes der Anlage sofort erfolgt. Eine derartige gefahrenträchtige Situation entsteht dann, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage blockiert, das Förderband gleichwohl weiter läuft und nachfolgende Fahrzeuge weiter transportiert, so dass das nachfolgende Fahrzeug dann aufgeschoben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nutzerin des Fahrzeuges ihrerseits keine Möglichkeit hat, auf die plötzlich auftretende Blockade zu reagieren, da ihr Fahrzeug weiter transportiert wird.

Es handelt sich entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NJW – RR 2002, 1459) auch nicht um eine Gefahrensituation, die dem Betreiber einer Waschanlage unbekannt wäre oder mit der er nicht rechnen müsste, da er davon ausgehen könne, dass aufgrund der Konstruktion der Waschanlage eine derartige Situation nicht entstehen könne. Denn der Betreiber einer Waschanlage muss auch damit rechnen, dass Nutzer der Anlage entgegen den Anweisungen während des Waschvorganges bremsen oder lenken, weil sie vermeintliche Gefahrensituationen kommen sehen, denen sie ausweichen zu müssen meinen. Dass die Betreiber der Waschanlage mit solch einem Fehlverhalten rechnen, ergibt sich daraus, dass die Nutzer durch Schilder darauf hingewiesen werden, dass sie während der Beförderung durch die Waschanlage nicht lenken und nicht bremsen sollen. Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die ein derartiges Fehlverhalten zum Gegenstand haben, zeigen jedoch, dass die Nutzer von Waschstraßen unter der besonderen Situation der Waschstraße ggf. panisch reagieren und ihre Fahrzeuge abbremsen. Der Beklagten als Betreiberin von einer Vielzahl von Waschanlagen dürfte die Problematik spätestens aufgrund der Entscheidung des OLG Hamm, die bereits zitiert ist, bekannt sein. Im Übrigen wird beispielhaft auf die Entscheidungen LG Dortmund, Schadenpraxis 2011, Seite 137, AG Aachen, DAR 2002, Seite 273, AG Bremen, Urteil vom 23.01.2014 – 9 C 439/13 -, LG Bonn, MDR 1995, Seite 264 hingewiesen. Da nur ein Teil der Vorfälle gerichtlich entschieden wird und von gerichtlichen Entscheidungen wiederum nur ein Teil veröffentlicht wird, zeigen bereits diese beispielhaft ausgewählten Entscheidungen, dass Schadensfälle, die darauf beruhen, dass nicht der Geschädigte selbst, sondern ein vor ihm  befindlicher weiterer Nutzer der Waschstraße sich fehlerhaft verhält, nicht selten sind. Die der Beklagten als Betreiberin der Anlage obliegende Verkehrssicherungspflicht gebietet es aber gerade, die Nutzer der Waschstraße vor ihr bekannten und nicht fernliegenden Risiken während des Waschvorganges zu schützen.

Die Beklagte räumt dementsprechend ein, dass sich an der Ausfahrt der Waschstraße eine Lichtschranke befindet, die verhindert, dass das Förderband weiter läuft, wenn der noch in der Waschstraße befindliche vorhergehende Pkw die Ausfahrt nicht verlässt. Es mag sein, dass es sich um besonders häufige und typische Fälle handelt, dass Nutzer der Waschstraße diese bei Grünlicht nach beendetem Waschvorgang nicht zügig verlassen, so dass die Gefahr besteht, dass nachfolgende Fahrzeuge aufgeschoben werden. Die Behauptung der Beklagten, es gebe keine technischen Möglichkeiten, ein sofortiges automatisches Abschalten der Anlage für den Fall zu erreichen, dass ein Fahrzeug in der Waschstraße blockiert, überzeugt nicht. Da die Fahrzeuge nach dem Vortrag der Beklagten mit gleichbleibender Geschwindigkeit durch die Waschanlage gezogen werden, ließe sich errechnen und kontrollieren, zu welchem Zeitpunkt das durch die Waschanlage gezogene Fahrzeug bestimmte Punkte der Anlage erreicht haben muss. Sofern dieser Zeitplan nicht eingehalten wird, müsste technisch ohne weiteres eine Abschaltung der Anlage möglich sein. Sollte ein automatisches Abschalten nach dem Stand der Technik nicht möglich sein, so wäre die Beklagte jedenfalls gehalten, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage so per Video zu überwachen, dass ein Mitarbeiter die Anlage per Hand abschalten kann, oder aber die Anlage  mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen (vgl. Amtsgericht Bremen a.a.O.). Ggf. müsste die Beklagte Sorge dafür tragen, dass der Abstand zwischen den in der Anlage transportieren Fahrzeugen so groß ist, dass ein manuelles Eingreifen für den Fall einer Blockade eines Fahrzeuges in der Waschstraße möglich ist. Angesichts der Fortschritte der Technik im Bereich der Sensoren- und der Lichtschrankentechnik überzeugen die Ausführungen in der zwischenzeitlich zwölf Jahre alten Entscheidung des OLG Hamm, NJW RR 2002, Seite 1459 jedenfalls nicht mehr.

Damit hat die Beklagte auch dann gegen die ihr gegenüber der Klägerin sich aus dem Waschvertrag ergebenden Verkehrssicherungspflicht verstoßen, wenn die Blockade des Pkw des Streitverkündeten auf dessen fehlerhaftes Verhalten zurückzuführen wäre und der Pkw der Klägerin deshalb auf den Pkw des Streitverkündeten aufgeschoben worden wäre.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden zu erstatten.

Der Pkw der Klägerin ist durch den Vorfall am vorderen Stoßfänger beschädigt worden. Die Beklagte hat daher der Klägerin die Nettoreparaturkosten in Höhe von 865,17 € zu erstatten. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass sich der der Klägerin entstandene Schaden auf 890,17 € beläuft.

Ein Anspruch auf Wertersatz merkantiler Wertminderung besteht nicht. Zwar war der Pkw der Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensfalls relativ neuwertig. Der Schaden am Pkw der Klägerin betrifft jedoch lediglich den Stoßfänger, der nicht zu den tragenden Teilen des Fahrzeuges gehört. Derartige Teile können heute nach dem Stand der Technik ohne weiteres einwandfrei ersetzt werden, ohne dass ein Schaden verbleibt. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, dass die Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges nicht übersteigen, handelt es sich um einen sogenannten Bagatellschaden, bei dem regelmäßig ein merkantiler Minderwert nicht eintritt (vgl. Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Rn. 3 – 57).

Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten durch ihre Prozessbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert der Stufe bis 1.200,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr von 155,30 €.

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus den §§ 280 ff. BGB.

Ferner ist die auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, gemäß § 256 ZPO zulässig und gemäß § 249 BGB begründet. Für den Fall der Reparatur hat die Beklagte der Klägerin die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer sowie Nutzungsausfall zu erstatten. Da ungewiss ist, ob die Klägerin das Fahrzeug unter Anfall von Mehrwertsteuer reparieren lässt, ist bezüglich des Wertes insoweit ein Abschlag von 50 % vorzunehmen.

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Der Streitwert beläuft sich damit für den Klageantrag zu 1 auf 1.090,17 € und für den Feststellungsantrag auf 150,00 €, insgesamt also 1.240,17 €.

Die Nebenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92,100,708,711 ZPO.

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