Skip to content

Haftung des Entleihers gegenüber geschädigtem Dritten

LG Konstanz – Az.: N 4 O 156/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.741,19 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Verein mit der Klage Ansprüche wegen Beschädigung seines Pkws geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen … . In der Nacht vom 28.07.2017 auf den 29.07.2017 stellte der Kläger sein Fahrzeug vor dem Anwesen … ab.

Der beklagte Verein bietet seit mehr als 40 Jahren Deutschkurse an. Diese Kurse werden an verschiedenen Standorten in Deutschland angeboten, darunter auch in … . Die Schülerin … (damals 17 Jahre alt) aus …nahm im Sommer 2017 an einem dreiwöchigen Sommerintensivkurs des Beklagten Vereins zum Erlernen der deutschen Sprache teil. Die Kosten für den Unterricht und die gesamte Betreuung der Schülerin beliefen sich auf insgesamt 2.190,00 Euro.

Da der beklagte Verein am Schulort … keine eigenen Unterkünfte zur Verfügung stellen konnte, wurden die Schüler, darunter auch …, in Privatunterkünften untergebracht. … war bei Gasteltern in … untergebracht. Während der Dauer des Intensivkurses verlieh der beklagte Verein an die Klägerin ein Leihfahrrad. Hierfür zahlte … eine Kaution von 150,00 Euro. Mit diesem Leihfahrrad konnte … insbesondere zwischen ihrem Unterkunftsort und dem Schulort in … hin- und herfahren. Das Fahrrad war ausgestattet mit einem batteriebetriebenen Vorderlicht der Marke „Smart E Line“. … befand sich am 28.07.2017 im Rahmen ihres Sommerintensivkurses auf einer schulischen Veranstaltung des Beklagten. Gegen 23.30 Uhr war diese Veranstaltung zu Ende. Nach Beendigung der Veranstaltung fuhr … von … mit dem Fahrrad zurück nach … . Kurz vor dem Erreichen des Hauses ihrer Gastfamilie ging unvermittelt an ihrem Fahrrad das Vorderlicht aus. Im Folgenden kollidierte … mit ihrem Fahrrad das auf der Straße abgestellte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierbei am Fahrzeug des Klägers einen Schaden von unstreitig 5.741,19 Euro.

Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Straßenbeleuchtung in … bereits aus gewesen sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf der Straße geparkt gehabt. Allein wegen des unvermittelten Lichtausfalls am Fahrrad von … sei diese gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach dem Ausfall des Lichts habe … noch versucht, an dem Fahrzeug des Klägers vorbei zu fahren. Bedingt durch den Lichtausfall und der damit eintretenden plötzlichen Dunkelheit habe sie jedoch die Abmaßungen des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr richtig einschätzen können. Der rechte Lenker des Fahrrads und die rechte Hand hätten sodann das linke Rücklicht des klägerischen Fahrzeugs getroffen.

Das Unfallereignis sei auf ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte habe … ein nur unzureichend ausgerüstetes Fahrrad zur Verfügung gestellt. Das Vorderlicht des Fahrrads hätte nicht § 67 StVZO entsprochen. Dadurch habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Vorgang sei auch kausal für das Unfallgeschehen gewesen, da die Gefahr eines Lichtausfalls bei einer nach der StVZO zugelassenen Beleuchtung geringer sei, wie bei einer nicht zugelassenen Beleuchtung. Zudem könne wegen der schlechten Qualität des zur Verfügung gestellten Vorderlichts Feuchtigkeit in das Licht eindringen, so dass die Gefahr eines Lichtausfalls noch größer sei.

Darüber hinaus sei dem Beklagten auch vorzuwerfen, dass er eine Abendveranstaltung bis in die Nacht hinein für minderjährige Schüler veranstaltet habe. Bereits aus der von dem Beklagten vorgegebenen Kursordnung sei zu entnehmen, dass die Schüler freitags um 23.30 Uhr im Bett sein müssten. Hiergegen habe der Beklagte mit seiner eigenen Veranstaltung spät abends verstoßen. Nur aus diesem Grund sei … zu einem Zeitpunkt nach Hause gefahren, als die Straßenbeleuchtung bereits in … aus gewesen sei.

Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.741,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet, dass zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens die Straßenbeleuchtung in …bereits aus gewesen sei. Darüber hinaus bestreitet der Beklagte, dass der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß im … geparkt habe. Der gesamte Unfallhergang sei unklar und wird vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Es sei insbesondere nicht erklärbar, weshalb … innerhalb von Sekunden gegen das klägerische Fahrzeug gefahren sein solle, weil das Licht ausgefallen sein solle. Würde man für eine 17-jährige, die üblicherweise zu erwartende Reaktionszeit unterstellen, hätte … das Fahrzeug des Klägers entweder schon vorher sehen müssen oder direkt nach dem Ausfall des Vorderlichts nicht weiterfahren dürfen. Von einer 17-jährigen Jugendlichen dürfe erwartet werden, dass sie nicht einfach im Dunkeln weiter mit einem Fahrrad ohne Beleuchtung fährt.

Der Beklagte habe auch seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Er habe vielmehr von einer 17-jährigen Schülerin erwarten können, dass diese beim Fahrradfahren das erforderliche Maß an Eigenvorsorge und Aufmerksamkeit beachte. Nach Vortrag des Klägers sei … unmittelbar nach dem Ausfall des Vorderlichts gegen das klägerische Fahrzeug geprallt. In diesem Fall habe aber auch der Ausfall des Lichts nichts mit dem Unfall zu tun, sondern schlicht mit einer Unaufmerksamkeit von …, ohne die es nicht zur Kollision gekommen wäre. Wäre der Unfall dagegen zeitlich deutlich später, als der Ausfall des Vorderlichts gewesen, wäre … ebenfalls verantwortlich. Sie dürfe nicht einfach weiterfahren, wenn das Licht ausfalle. Die eigene Sorgfalt von … sei hier zivilrechtlich vorrangig.

Darüber hinaus habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb für den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass das Vorderlicht des Fahrrads ausfalle und deshalb ein Unfall die Folge sei. Das eingesetzte Licht entspreche der StVZO. Jedes Batterielicht könne zudem ausfallen, unabhängig ob dieses nach der StVZO zugelassen sei. Es dürfe dann einfach nicht mehr mit dem Fahrrad weitergefahren werden. Das Licht sei insbesondere nicht von schlechter Qualität gewesen. Auch habe in das Licht keine Feuchtigkeit eindringen können.

Im Übrigen gebiete es auch die Verkehrssicherungspflicht nicht, schulische Veranstaltungen von der Uhrzeit her so anzusetzen, dass es den minderjährigen Schülern möglich ist, noch bei Tageslicht wieder in ihre Unterkunft zurückzukehren.

Insgesamt sei eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht gegeben.

Im Übrigen wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

Dem Kläger seht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten 5.741,19 Euro zu. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus vertraglichen Ansprüchen. Zwischen den Parteien bestand kein Vertragsverhältnis. Auch wirkte das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Unfallverursacherin … nur zwischen diesen beiden und hatte keine Außen- bzw. Schutzwirkung gegenüber dem Kläger. In Frage gekommen wären allenfalls deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche sind jedoch vom Kläger nicht schlüssig dargetan.

Der Kläger stellt auf die Verletzungshandlung des zur Verfügungstellung eines Fahrrads mit nicht zugelassenem Vorderlicht ab. Fraglich ist bereits, wer diese Verletzungshandlung begangen haben soll. Hierzu lässt sich der Kläger nicht aus. Es ist daher nicht feststellbar, ob die vom Kläger beschriebene Handlung von einem Organ des Beklagten oder von einem Verrichtungsgehilfen begangen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts stellt zudem das Zurverfügungstellen eines Fahrrades mit einem nicht zugelassenen Vorderlicht keine deliktische Verletzungshandlung dar. Zwischen den Parteien ist hierbei streitig, ob das benutzte Vorderlicht nach der StVZO zugelassen ist oder nicht. Jedenfalls hatte dieses Vorderlicht unstreitig ausreichend Leuchtwirkung, um als Vorderlicht zu dienen. Die Unfallfallverursacherin … hat sich nicht darüber beschwert, dass das Vorderlicht nicht in ausreichender Form leuchten würde, sondern das Unfallereignis vielmehr darauf zurückgeführt, dass das Licht plötzlich ausfiel. Ein solches Ausfallen des Lichtes kann bei einem batteriebetriebenen Licht jederzeit eintreten, egal, ob es nun gemäß § 67 StVZO zugelassen ist oder nicht. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb bei einem nicht zugelassenen Licht die Gefahr des Lichtausfalls höher einzustufen ist.

Jedenfalls scheitert aber ein etwaiger deliktischer Anspruch gegenüber dem Beklagten an dem unschlüssigen Vortrag zum Verschuldens des Beklagten. Diesbezüglich ist der Kläger beweisbelastet. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass der Beklagte der Unfallverursacherin ein Fahrrad mit nicht zugelassener Lichtquelle überlassen habe. Dies stellt nach Überzeugung des Gerichts aber noch kein fahrlässiges Verhalten gem. § 276 Abs. 2 BGB dar. Unstreitig wurde der Unfallverursacherin ein Fahrrad überlassen, das über ein Licht verfügte, das für eine ausreichende Beleuchtung sorgte, um das streitgegenständliche Unfallereignis zu verhindern. Seitens des Klägers wird vielmehr darauf abgestellt, dass das Licht unvermittelt ausging. Hierbei wurde nicht vorgetragen, dass Organ des Beklagten bzw. einem Verrichtungsgehilfen des Beklagten in irgendeiner Form bekannt war, dass das mit dem Fahrrad überlassene Vorderlicht unvermittelt ausgeht oder ausgehen könnte. Allein ein solches Verhalten hätte einen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dargestellt. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, wer für den Beklagten gehandelt hat. Insoweit ist es für das Gericht bereits unmöglich zu beurteilen, ob eine Zurechnung eines Verschuldens gem. § 31 BGB im Rahmen der Organhaftung stattfindet oder ob der Beklagte evtl. gem. § 831 BGB für ein Verschulden seines Verrichtungsgehilfen haftet. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass ein entsprechender Vortrag für den Kläger relativ schwierig ist, da hierfür ein Einblick in die Organisation des Beklagten notwendig ist. Letztlich verbleibt es aber dabei, der Kläger für das Verschulden des Beklagten bzw. für eine Haftung des Beklagten beweisbelastet ist. Der alleinige Vortrag, dass seitens des Beklagten ein unzureichendes Fahrrad überlassen worden sei, genügt den Anforderungen für einen schlüssigen Vortrag für ein schuldhaftes Verhalten nicht.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Beklagte die Veranstaltung am 28.07.2017 nicht bis 23.30 Uhr habe durchführen dürfen, stellt dies keine deliktische Handlung gegenüber dem Kläger dar. Die Zulässigkeit der Durchführung von Abendveranstaltungen bestimmt sich alleine im Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Schadensverursacherin. Eine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfaltet eine entsprechende Regelung des Beklagten nicht.

Es bestehen daher keine Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Ersatz der geltend gemachten 5.741,90 Euro, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos