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Haftung des Franchisegebers für unzutreffende Angaben über zu erwartende Umsätze

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 4 U 10/14 – Urteil vom 05.09.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Franchisevertrages in Anspruch.

Der Kläger war Franchisenehmer der Beklagten. Er war Inhaber eines … Stores in Worms. Gegenstand des Franchisevertrages war die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger am Franchisesystem der Beklagten durch ausschließlichen Vertrieb von … Marken bei einer Ausstattung der Räumlichkeiten nach den Vorgaben von … teilnimmt. Vor Vertragsabschluss machte die Beklagte dem Kläger gegenüber in verschiedenen Investment Proposals, die sie dem Kläger übergeben hatte, Angaben über die Umsatzerwartung. Der Kläger eröffnete am 12.04.2008 den … Store in Worms. Von Beginn an blieb der vom Kläger erzielte Umsatz weit hinter dem von der Beklagten prognostizierten Umsatz zurück. Nachdem die erzielten Umsätze noch nicht einmal ausreichten, um die laufenden Kosten zu decken, kündigte der Kläger das Franchiseverhältnis zum 18.04.2010.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn unter Vorspiegelung falschen Zahlenmaterials zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst. Die in dem als Anlagen K 4 und K 6 zur Akte gereichten Investment Proposals enthaltenen Umsatzzahlen, die auf den Erfahrungswerten von … beruhen sollten, seien objektiv falsch gewesen. Dies gelte auch für die angenommene jährliche Steigerungsrate von fortlaufend 5% in den ersten fünf Jahren. Diese sei nicht erreichbar gewesen und lediglich ins Blaue hinein erfolgt.

Die Beklagte hat behauptet, die in den Investment Proposals gemäß Anlagen K 4 und K 6 genannten erwarteten Umsatzzahlen von Euro 3.000,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche seien erst auf Betreiben des Klägers selbst im Vergleich zu dem in einem ersten dem Kläger übergebenen Investment Proposal kalkulierten Nettoumsatz von Euro 1.900,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche deutlich höher angesetzt worden. Hierbei handele es sich nicht um eine auf eigenen Erfahrungen berechnete Analyse der Beklagten, für die sie keine Gewähr habe übernehmen wollen. Zwar habe es von der Größe und vom Standort her vergleichbare … Stores gegeben, die sogar Umsätze von mehr als Euro 3.000,- pro Quadratmeter erzielten. Die Investment Proposals hätten aber den nach ihrer eigenen Auffassung sehr hoch angesetzten Quadratmeterumsatz von Euro 3.000,- enthalten.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestandes, der Anträge der Parteien und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 156.450,17 nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe eine für die Schadensentstehung kausale vorvertragliche Pflichtverletzung begangen. Im Investment Proposal, der Grundlage der Entscheidung des Klägers gewesen sei, seien Angaben enthalten gewesen, die nicht auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. auf Erfahrungswerten beruhten. Die Angabe eines erzielbaren Nettoumsatzes von Euro 3.000,- pro Quadratmeter sei nicht zutreffend gewesen. Es sei unstreitig gewesen, dass diese Angabe auf Umsätzen beruhe, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchisestores der Beklagten gelegen hätten. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2013, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sei, bleibe gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Ihre Behauptung, die Planzahlen seien unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommen, habe die Beklagte nicht bewiesen. Der von der Beklagten benannte und vom Landgericht vernommene Zeuge … habe das Gegenteil bekundet. Eine weitere Falschangabe der Beklagten liege in der prognostizierten Umsatzsteigerung von jeweils 5% in den ersten fünf Jahren. Die Beklagte habe ihre Behauptung, diese Angabe habe auf ihren Erfahrungen beruht, nicht bewiesen. Der Zeuge … habe das Gegenteil bekundet.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, der prognostizierte Umsatz von Euro 3.000,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche habe dem durchschnittlichen Umsatz aller anderen … Stores im Jahre 2007 entsprochen. Dies habe sie bereits erstinstanzlich vor dem Verhandlungstermin vorgetragen. Damals habe sie hierzu nicht näher vortragen können, weil sie die genauen Daten über die Umsätze in den anderen Stores für das Jahr 2007 erst später erhalten habe, denn die maßgeblichen Mitarbeiter seien nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Im Übrigen habe der Zeuge … ihren Vortrag, wonach die Erreichung eines Umsatzes von Euro 3.000,- pro Quadratmeter möglich sei, auch bestätigt. Der Zeuge … habe zudem bestätigt, dass die Beklagte diese Umsatzangabe auf ihre Erfahrungen mit anderen Stores gestützt habe. Das Argument des Landgerichts, wonach gegen die Richtigkeit der Prognose spreche, dass die Beklagte zunächst ein Investment Proposal mit einem prognostizierten Umsatz von Euro 1.900,- pro Quadratmeter erstellt habe, sei falsch. Der erstinstanzliche Vortrag zu den Quadratmeterumsätzen im Schriftsatz vom 28.11.2013 sei nicht verspätet gewesen. Eine Umsatzsteigerung von jeweils 5% in den ersten fünf Jahren sei üblich. Die tatsächliche Steigerung in einigen ihrer eigenen Stores sei sogar höher gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere weist er darauf hin, dass sich die Beklagte mit ihrem Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz in Widerspruch zu ihren Ausführungen vor dem Landgericht setze. Das Landgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrem ersten Investment Proposal noch mit einem Nettoquadratmeterumsatz von Euro 1.900,- gerechnet habe. Nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hätten die in den Investment Proposals gemäß Anlagen K 4 und K 6 genannten Umsatzzahlen von Euro 3.000,- pro Quadratmeter nicht auf eigenen Erfahrungen beruht und seien sehr hoch angesetzt worden, so dass sie diesbezüglich selbst skeptisch gewesen sei. Die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe mit einem Wissensvorsprung gehandelt, und der Kläger habe die Beklagte über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des von ihm ins Auge gefassten … Stores in Worms falsch aufgeklärt und informiert, habe die Beklagte nicht nur nicht bewiesen, vielmehr sei dieser Vortrag durch die Aussage des Zeugen … sogar widerlegt worden. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgte Vortrag der Beklagten könne nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gelte auch für den neuen Vortrag im Berufungsrechtszug.

Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Euro 156.450,17 nebst Zinsen mit der Begründung verurteilt, dass die Beklagte ihre vorvertragliche Pflicht verletzt habe, in den von ihr vorgelegten Investment Proposals, die Grundlage für die Entscheidung des Klägers gewesen sei, mit der Beklagten den Franchisevertrag abzuschließen, nur solche Angaben zu machen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. auf Erfahrungswerten beruhten. Dabei hat sich das Landgericht zutreffend auf die Rechtsprechung gestützt, wonach ein Franchisegeber für die Richtigkeit von ihm angegebener Prognoseplanzahlen haftet, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage beruhen. Da die in den Investment Proposals Anlagen K 4 und K 6 enthaltenen Angaben der Beklagten über die Wirtschaftlichkeit des Objekts unstreitig Grundlage für die Entscheidung des Klägers waren, als Franchisenehmer der Beklagten den … Store in Worms zu eröffnen, ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des erlittenen Vertrauensschadens verpflichtet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz sieht sich das Berufungsgericht lediglich zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich ein Franchisegeber schadensersatzpflichtig macht, wenn er während der Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrages über ein Bekleidungsgeschäft dem Franchisenehmer erwartete Umsätze nennt, die nicht auf einer nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren und beim Franchisenehmer unzutreffende Vorstellungen über die Rentabilität erwecken. Dabei hat das Landgericht zu Recht zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten in den Investment Proposals Anlagen K 4 und K 6 genannten Umsatzzahlen von Euro 3.000,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche nicht auf einer realistischen Grundlage beruhten. Der Zeuge …, der damalige Expansionsmanager der Beklagten, hat dazu in seiner Vernehmung vor dem Landgericht glaubhaft ausgeführt, dass es seine Aufgabe gewesen sei, mit diesen von der Beklagten vorgegebenen Zahlen eine gewisse Euphorie gegenüber dem künftigen Franchisenehmer zu entwickeln. Er habe mit den Zahlen versucht, dem Kunden die Sache schmackhaft zu machen. Die Zahlen hätten auf Annahmen, Hoffnungen und Gefühl beruht. Er habe diese Umsätze für möglich erachtet. Es seien eigene Erfahrungswerte der Beklagten und auch andere Zahlen zugrunde gelegt worden und man habe den Mittelwert aus allen Stores genommen. Diese Ausführungen des Zeugen vermochten nicht zu belegen, dass die von der Beklagten genannten Umsatzzahlen fundiert waren. Der Zeuge hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass versucht worden sei, mit nicht näher belegten Umsatzzahlen den Kläger zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Die Behauptungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2013, in dem sie erstmals näher zu Umsatzzahlen anderer Franchisepartner im Bundesgebiet vorgetragen hat, hat das Landgericht zu Recht gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Soweit die Beklagte zu den tatsächlichen Grundlagen der prognostizierten Umsatzerwartung von Euro 3.000,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche in der Berufungsbegründung substantiiert vorträgt, ist sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO greift nicht ein. Zwar trägt die Beklagte vor, sie habe vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zum Zahlenmaterial nicht näher vortragen können, weil die hierfür zuständigen Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgeschieden seien. Nicht ersichtlich ist allerdings, weshalb die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz trotz des lange zuvor erfolgten Ausscheidens der zuständigen Mitarbeiter nun auf einmal doch konkrete Zahlen benennen konnte. Im Übrigen gibt die Beklagte auch in der Berufungsbegründung keine Erklärung dafür ab, warum sie in erster Instanz mehrfach unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass der Store in Worms mit den anderen … Stores in Deutschland nur bedingt vergleichbar gewesen sei, da die anderen ca. 30 … Stores vorwiegend in Metropolen lägen. Gleiches gilt für ihre – dem neuen Sachvortrag entgegen stehenden – erstinstanzlichen Behauptungen, wonach der Kläger im Hinblick auf die im ersten Investment Proposal gemäß Anlage B 1 aufgeführte Umsatzzahl von Euro 1.900,- pro Quadratmeter auf eine Aufnahme einer höheren Zahl in einem neuen Investment Proposal gedrängt habe und dass die Umsatzerwartung von Euro 3.000,- pro Quadratmeter auf der eigenen optimistischen Einschätzung des Klägers beruht habe – beides hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Vortrag der Beklagten ist damit auch als widersprüchlich zu qualifizieren.

Ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat das Landgericht, dass auch die von der Beklagten prognostizierte Umsatzsteigerung von jeweils 5% in den ersten fünf Jahren nicht auf einer realistischen Tatsachengrundlage beruhte. Die Beklagte hat hierzu in erster Instanz vorgetragen, dass diese Prognose auf Erfahrungen beruht habe, die sie mit Stores sowohl in Metropolen als auch in kleineren Städten gewonnen hätte. Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht dazu bekundet, dass die angenommene Steigerung auf Annahmen, Hoffnungen sowie insgesamt dem Gefühl beruht habe, wie sich der Umsatz insgesamt weiter entwickeln könne. Der Zeuge … hat weiter bekundet, dass es vor Vertragsabschluss vermutlich keine vergleichbaren Stores der Beklagten gegeben habe, die schon fünf Jahre betrieben worden seien. Der Zeuge hat zudem bekundet, der angenommenen Steigerung habe sicherlich auch die Annahme zugrunde gelegen, dass der Franchisenehmer mit dem Store eine gewisse Erfahrung bekomme und sich der Standort insgesamt positiv weiterentwickele. Das Landgericht hat hieraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die prognostizierte Umsatzsteigerung nur auf die Hoffnung einer positiven Geschäftsentwicklung gestützt war und damit der von der Beklagten zu erbringende Beweis nicht erbracht sei. Den Franchisegeber trifft die Beweislast, dass die vorvertraglichen Angaben zutreffend sind (vgl. Staub-Emde, HGB, 5. Aufl., Band 2, vor § 84 Rdnr. 371; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 3, 3. Aufl., IV Rdnr. 3). Die Aussage des Zeugen … hierzu war unergiebig. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung gemachten Beweisangebote im Hinblick auf die Umsatzentwicklung eigener Stores und auf eine übliche Umsatzsteigerung sind in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag keine Kenntnisse über Umsatzsteigerungen in von Franchisenehmern betriebenen Stores hat.

Die Schadenshöhe von Euro 156.450,17 bestreitet die Beklagte in zweiter Instanz nicht. Ein seinen Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. Auch insoweit wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, insbesondere auf den darin genannten Umstand, dass die Beklagte dem Kläger nach dem enttäuschenden Verkaufsstart im Mai 2008 ein Investment Proposal (Anl. K 9) übergeben hatte, wonach der Kläger unter Erhöhung der Einkaufsrabatte sogar bei einem Nettoumsatz von nur Euro 1.200,- pro Quadratmeter Verkaufsfläche einen Überschuss erzielen werde. Mithin kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger zur Schadensbegrenzung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die Kündigung hätte erklären müssen, zumal auch der Kläger im Termin vom 28.07.2014 plausibel erklärt hat, dass er versucht habe, den Laden durch eine Senkung der Personalkosten wirtschaftlich zu betreiben.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

 

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