Ein Online-Shop voller Parfüm-Minipröbchen, abgefüllt aus Original-Großflaschen – ohne Lizenz, aber mit guter Marge. Als der Markeninhaber klagt, rückt der Geschäftsführer persönlich ins Visier. Das Kammergericht musste entscheiden, wie weit die Haftung reicht, wenn die interne Aufgabenverteilung nicht schriftlich fixiert ist – und der Chef plötzlich alles verlieren könnte.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Haftung des Geschäftsführers bei Markenbruch?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt der Erschöpfungseinwand nach UMV beim Umfüllen von Parfüm?
- Wie weit reicht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers?
- Besteht die Wiederholungsgefahr nach dem Ausscheiden fort?
- Welche Ansprüche gegen den Manager?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet ich persönlich, wenn ein Mitarbeiter Markenware eigenmächtig umfüllt?
- Reicht eine bloße Zuständigkeit im Impressum für meine persönliche Haftung?
- Was muss meine Zuständigkeitsordnung enthalten, damit ich mich enthaften kann?
- Wie weise ich die sekundäre Darlegungslast vor Gericht konkret nach?
- Haftet ich nach meinem Ausscheiden noch für frühere Markenrechtsverletzungen?
- Kann ich mich gegen Schadensersatz wehren, wenn die Ware original war, aber umgefüllt wurde?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 135/21
Das Wichtigste im Überblick
KG Berlin: Geschäftsführer haftet für Parfum-Vertrieb in umgefüllten 10-ml-Zerstäubern.
- Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zu 2 zurück.
- Es sah seine Mitverantwortung als Geschäftsführer als naheliegend an.
- Das Umfüllen änderte die Ware und ließ den Markenschutz weiter greifen.
- Sein Vortrag zur Einkaufsabteilung reichte dem Gericht nicht aus.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 10.07.2024
- Aktenzeichen: 5 U 135/21
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Markenrecht, Geschäftsführerhaftung, Kostenrecht
- Relevant für: Geschäftsführer, Online-Händler, Markeninhaber
Wann greift die Haftung des Geschäftsführers bei Markenbruch?
Eine persönliche Haftung für Rechtsverstöße kommt bei einer direkten Beteiligung oder durch eine verletzte Garantenstellung in Betracht. Eine Garantenstellung bedeutet: Aus der Führungsposition ergibt sich eine besondere Rechtspflicht, Rechtsverletzungen im eigenen Verantwortungsbereich aktiv zu verhindern – wer diese Pflicht vernachlässigt, haftet so, als hätte er die Verstöße selbst begangen. Die bloße Kenntnis von unzulässigen Vorgängen in einem Betrieb reicht nicht aus, um Leitungspersonal rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Um in solchen Situationen die reine Teilnehmerschaft von einer echten Täterschaft zu trennen, greifen Gerichte auf strafrechtliche Grundsätze zurück. Zudem trägt jede Führungskraft eine sekundäre Darlegungslast bei sämtlichen Abläufen, die ein Unternehmen typischerweise auf Geschäftsführungsebene entscheidet.
Was das für Sie bedeutet: Sind Sie als Geschäftsführer im Impressum Ihres Online-Shops genannt, haften Sie persönlich für Markenrechtsverletzungen — auch wenn Sie einzelne operative Entscheidungen nicht selbst getroffen haben. Prüfen Sie jetzt, unter welchem Namen und welcher Funktion Sie im Impressum stehen, und lassen Sie bei Bedarf die Zuständigkeiten intern klar dokumentieren.
Wie streng diese richterlichen Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden, entschied das Kammergericht Berlin am 10. Juli 2024 (Az. 5 U 135/21). Ein ehemaliger Manager eines Online-Parfümshops versuchte, sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zu wehren. Der Mann war in dem tschechischen Online-Store offiziell im Impressum als verantwortlicher Leiter genannt. Im Kern ging es um den unautorisierten Weiterverkauf fremder Luxusdüfte in einem stark abgewandelten Format. Die Richter bewerteten den Aufbau eines solch juristisch umstrittenen Geschäftsmodells als klassische Leitungsaufgabe, sodass eine persönliche Haftung für Markenrechtsverletzungen unzweifelhaft vorlag.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Umfüllen von hochwertigen Markenprodukten in einfache, abweichende Behältnisse greift in die geschützte Produkteinheit ein und schließt eine markenrechtliche Erschöpfung aus, da hierdurch der Originalzustand verändert und das Image der Marke beeinträchtigt wird.
- Beruft sich ein Geschäftsführer bei der Umsetzung eines rechtlich umstrittenen Geschäftsmodells auf die Zuständigkeit nachgeordneter Abteilungen, obliegt ihm eine sekundäre Darlegungslast; ohne konkreten Nachweis der internen Kompetenzverteilung wird eine persönliche Mitveranlassung der Rechtsverletzung vermutet.
- Die durch eine Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr entfällt nicht allein durch den Austritt eines Geschäftsführers aus dem Unternehmen, da eine erneute Tatbegehung in anderer beruflicher Funktion weiterhin möglich bleibt.

Gilt der Erschöpfungseinwand nach UMV beim Umfüllen von Parfüm?
Der sogenannte Erschöpfungseinwand ist das zentrale Verteidigungsargument jedes Markenhändlers: Hat der Markeninhaber seine Ware einmal in der EU in den Handel gebracht oder dies erlaubt, ist sein Markenrecht „erschöpft“ – er kann den Weiterverkauf der Originalware nicht mehr verbieten. Die entscheidende Frage im Urteil war, ob dieses Prinzip auch dann noch gilt, wenn der Händler die Ware erheblich verändert.
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) dürfen sich Rechteinhaber dem weiteren Vertrieb ihrer Waren widersetzen, sofern dafür berechtigte Gründe aufkommen. Eine markenrechtliche Erschöpfung ist ausgeschlossen, sobald der Originalzustand einer angebotenen Ware durch den Verkäufer verfälscht oder verschlechtert wird. Das Markenrecht erlaubt es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich, sich alle potenziellen Änderungen am Aussehen, der Packungsgröße und dem physischen Behältnis seiner Erzeugnisse vorzubehalten.
Für den vormals verantwortlichen Manager fiel dieser Grundsatz besonders schwer ins Gewicht, da sein Shop massiv in die Produktpräsentation der Düfte eingriff. Der Händler übertrug Originalparfums aus den vorgesehenen Designer-Flakons in einfache zehn Milliliter fassende Plastikzerstäuber. Diese kostengünstigen Ersatzbehältnisse bestückte das Unternehmen anschließend mit schlichten Aufklebern, welche die prominenten Markennamen verrieten. Weil eine solch minderwertige Aufmachung das Image und die hohe Wertschätzung der Luxusprodukte gravierend beeinträchtigt, sahen die Richter die Kennzeichenrechte durch Umfüllen nicht erschöpft.
Das Produkt und seine Aufmachung oder Verpackung bilden regelmäßig eine kennzeichenrechtlich geschützte Einheit mit der Folge, dass dem Markeninhaber grundsätzlich jede Änderung der Ware im Aussehen und in der Packungsgröße und damit auch das Umfüllen in andere Behältnisse vorbehalten ist. – so das Kammergericht Berlin
Was das für Ihren Vertrieb bedeutet: Verkaufen Sie Markenprodukte, dürfen Sie diese nicht umfüllen, umetikettieren oder in andere Verpackungen umsetzen — selbst wenn der Inhalt original ist. Jede Veränderung an Flasche, Verpackung oder Aufmachung gibt dem Markeninhaber das Recht, den Vertrieb zu untersagen und Schadensersatz zu fordern. Belassen Sie Originalware stets in der unveränderten Hersteller-Verpackung.
Wie weit reicht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers?
Lehnt ein Manager seine persönliche Verantwortung ab, muss er die interne Aufgabenverteilung im Betrieb plausibel und lückenlos nachweisen. Es bedarf einer exakten Erklärung, welche Mitarbeiter oder Abteilungen anstelle der Geschäftsleitung die tatsächliche Entscheidung für umstrittene Sortimentserweiterungen fällten. Werden diese Tatsachen nicht umfassend auf den Tisch gelegt, vermutet die Rechtsprechung aufgrund der nicht erfüllten sekundären Darlegungslast automatisch eine aktive Mitveranlassung der Rechtsverletzung.
Vor dem Berufungsgericht baute der einstige Geschäftsführer seine Verteidigung auf exakt diesem Argument auf, scheiterte damit jedoch an den formellen Anforderungen. Er behauptete lediglich, eine unternehmenseigene Einkaufsabteilung habe den Ankauf der leeren Plastikzerstäuber völlig eigenständig abgesegnet.
Fehlende Beweise für das interne Aufgabenspektrum
Das Kammergericht verworfen diesen Versuch, die Schuld auf eine untergeordnete Strukturebene zu schieben. Der in Anspruch genommene Mann reichte auf Nachfrage keine Dokumente zu einer konkreten Zuständigkeitsordnung ein, was den Sachvortrag unschlüssig machte. Da er seine Mitveranlassung an dem heiklen Geschäftsmodell nicht durch Fakten entkräften konnte, bestätigten die Richter die uneingeschränkte persönliche Inanspruchnahme.
Bei der hier in Rede stehenden Entscheidung, eine Vielzahl von in einfachen gleichförmigen 10ml-Zerstäubern abgefüllte und mit einem Aufkleber beschriftete Markenparfums über den Online-Shop der Beklagten 1 zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um eine Entscheidung über eine Ergänzung des Warensortiments der Beklagten zu 1, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. – so das Kammergericht Berlin
Praxis-Hürde: Sekundäre Darlegungslast
Will ein Geschäftsführer die persönliche Haftung abwenden, indem er auf die Eigenverantwortung einer nachgeordneten Abteilung verweist, reicht eine bloße Behauptung vor Gericht nicht aus. Gerichte verlangen in der Regel konkrete Dokumente, etwa eine schriftliche Zuständigkeitsordnung. Fehlt dieser lückenlose Nachweis der internen Aufgabenverteilung, wird bei strategischen Entscheidungen automatisch eine aktive Mitveranlassung durch die Geschäftsleitung vermutet.
Besteht die Wiederholungsgefahr nach dem Ausscheiden fort?
Sobald eine rechtswidrige Handlung vollzogen ist, vermutet das Gesetz bei dem Verursacher sofort eine akute Wiederholungsgefahr. Der formelle Austritt aus einer Führungsposition oder das bloße Ende einer Angestelltentätigkeit lassen diese rechtliche Annahme keineswegs erlöschen. Die Verpflichtung hängt an dem Handelnden selbst, solange er die Möglichkeit besitzt, künftig gleichartige Verletzungshandlungen zu begehen.
Achtung bei geplantem Austritt: Verlassen Sie eine Geschäftsführerposition, erlischt eine bestehende Unterlassungsverpflichtung nicht automatisch. Rechteinhaber können auch gegen Sie persönlich weiter vorgehen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie in neuer Funktion — etwa als Einzelunternehmer oder über eine andere Gesellschaft — ähnliche Geschäfte betreiben. Klären Sie vor Ihrem Ausscheiden, ob Unterlassungserklärungen gegen Sie persönlich abgegeben wurden, und berücksichtigen Sie diese bei jeder künftigen geschäftlichen Tätigkeit.
Der frühere Leiter der Parfum-Plattform führte an, dass er seit Juni 2018 gar kein Teil des Betriebs mehr sei und daher zukünftig keine Gefahr einer rechtlichen Zuwiderhandlung bestehe. Die gerichtliche Auffassung sah das fundamental anders. Für die Kammer war es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Mann jenseits der alten GmbH als alleiniger Kaufmann oder im Mantel einer anderen Gesellschaft erneut Markenartikel modifiziert auf den Markt bringt. Letztlich führte diese Begründung dazu, dass die auferlegte Verpflichtung zur sofortigen Unterlassung weiterhin absolute rechtliche Bindung genießt.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte zu 2 mittlerweile nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und – nach seiner Darstellung – auch zwischenzeitlich aus dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 ausgeschieden ist. – so das Kammergericht Berlin
Welche Ansprüche gegen den Manager?
Geschädigte Markeninhaber verfügen über ein Arsenal an rechtlichen Mitteln, um Unterlassung, die Auskunft über Vertriebswege sowie handfesten Schadensersatz durchzusetzen. Alle relevanten Ansprüche formiert der Gesetzgeber unter anderem in Artikel 9 der UMV und flankiert diese durch § 14 des Markengesetzes. Der Schädiger ist ausnahmslos dazu verpflichtet, die Aufwendungen für die formelle Abmahnung und notwendige Abschlussschreiben transparent zu begleichen.
Im Rechtsstreit pochte eine Inhaberin namhafter Lizenzen hartnäckig auf eben diese umfassende Rechtsdurchsetzung. Das Verfahren schützte die europäische Gemeinschaftsmarke „L.“ ebenso vehement wie lizenzierte Güter bekannter Bezeichnungen wie C.K., C. und D. vor künftigen Modifikationen. Durch die Abweisung der Berufung bleibt die Pflicht des Managers zur lückenlosen Offenlegung von Absatzwegen und Verkaufssummen völlig intakt. Das rechtskräftige Berufungsurteil sorgte nicht nur für das Ende des Abfüll-Konzepts, sondern stellt zudem klar, dass der Ex-Geschäftsführer die entstandenen Kosten des Verfahrens persönlich tragen muss.
Was Geschäftsführer beim Umfüllen beachten
Das Kammergericht Berlin hat als Berufungsinstanz entschieden — das Urteil ist rechtskräftig und bindet die Parteien des Verfahrens. Obwohl es sich um einen Einzelfall handelt, lassen sich die Grundsätze auf alle Geschäftsführer übertragen, die Markenware in veränderter Form vertreiben oder ihre interne Verantwortungsverteilung vor Gericht nicht lückenlos nachweisen können. Die persönliche Haftung umfasst nicht nur Unterlassung und Schadensersatz, sondern auch sämtliche Verfahrenskosten.
Wer als Geschäftsführer oder Online-Händler Markenprodukte anbietet, sollte drei Punkte sofort prüfen: Erstens — verkaufe ich Originalware ausschließlich in der unveränderten Hersteller-Verpackung? Zweitens — ist meine interne Zuständigkeitsordnung schriftlich fixiert und im Streitfall vorlegbar? Drittens — haften ich nach meinem Ausscheiden persönlich weiter, wenn bereits Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen gegen mich vorliegen? Fehlt bei einem dieser Punkte Klarheit, besteht ein konkretes Haftungsrisiko.
Persönliche Haftung als Geschäftsführer? Klären Sie jetzt Ihr Risiko
Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, wie schnell Geschäftsführer bei Markenverstößen persönlich haften – und dass diese Haftung selbst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fortbestehen kann. Gerade bei Veränderungen an Originalprodukten drohen empfindliche Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihr Geschäftsmodell und zeigen auf, an welchen Stellschrauben Sie Ihre persönliche Haftungssituation verbessern können.
Experten Kommentar
Im Ernstfall bricht das geplante Schutzschild der GmbH oft krachend in sich zusammen. Gesellschafter und Co-Geschäftsführer waschen bei Markenrechtsverletzungen sofort ihre Hände in Unschuld und schieben die Verantwortung demjenigen zu, der im Impressum steht. Zu allem Überfluss verweigern D&O-Versicherungen bei solch vermeidbaren Delikten regelmäßig die Deckung, sodass Manager plötzlich mit ihrem Privatvermögen haften.
Wer eine solche Position übernimmt oder verlässt, sollte eine rechtsverbindliche Freistellungsvereinbarung im Innenverhältnis herbeiführen. Zudem empfiehlt sich ein penibles, fortlaufendes Aufgaben-Protokoll, um im Ernstfall nicht als Sündenbock dazustehen. Gerade nach dem Ausscheiden ist eine saubere Enthaftung überlebenswichtig.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet ich persönlich, wenn ein Mitarbeiter Markenware eigenmächtig umfüllt?
JA, als Geschäftsführer können Sie persönlich haften, wenn ein Mitarbeiter Markenware eigenmächtig umfüllt und Sie dies nicht durch wirksame Vorgaben und Kontrollen verhindert haben. Ihre Führungsposition begründet eine eigene Pflicht, Markenrechtsverstöße im Betrieb aktiv zu unterbinden.
Der Grund ist die sogenannte Garantenstellung: Wer ein Unternehmen leitet, muss Rechtsverletzungen im eigenen Verantwortungsbereich nicht nur kennen, sondern auch organisatorisch verhindern. Wird Markenware umgefüllt, kann das als eigener Pflichtverstoß der Geschäftsleitung gewertet werden, weil die Handlung im Betrieb stattfindet und typischerweise der Organisationsebene zuzurechnen ist. Mündliche Absprachen oder bloßes Nichtwissen schützen dabei regelmäßig nicht. Entscheidend ist, dass Sie klare schriftliche Anweisungen, Zuständigkeiten und Kontrollen nachweisen können, die solche Eigenmächtigkeiten tatsächlich ausschließen.
Eine persönliche Haftung lässt sich daher nur schwer abwehren, wenn keine belastbare interne Zuständigkeitsordnung existiert oder diese im Streitfall nicht belegbar ist. Gerade bei Markenware reicht es nicht, den Vorgang nachträglich einem Mitarbeiter zuzuschieben, wenn die Geschäftsleitung die Aufsicht und Organisation nicht nachweisbar abgesichert hat.
Reicht eine bloße Zuständigkeit im Impressum für meine persönliche Haftung?
Nein, die bloße Nennung im Impressum reicht für eine persönliche Haftung nicht automatisch aus, sie ist aber ein starkes Indiz für Ihre verantwortliche Stellung. Wer dort als Geschäftsführer oder Leiter des Shops erscheint, kann sich im Streitfall nicht ohne Weiteres darauf berufen, nur formal genannt zu sein.
Der Grund ist, dass Gerichte die Impressumsangabe regelmäßig als Hinweis auf eine tatsächliche Leitungs- und Organisationsverantwortung werten. Bei Markenrechtsverletzungen kann daraus eine Garantenstellung folgen, also die Pflicht, Rechtsverstöße im eigenen Verantwortungsbereich zu verhindern. Zusätzlich trifft die als verantwortlich auftretende Person eine sekundäre Darlegungslast: Wer die Zuständigkeit bestreitet, muss konkret erklären und belegen, wer intern tatsächlich entschieden hat. Eine bloße Behauptung, man habe nichts mit dem operativen Geschäft zu tun gehabt, genügt dann meist nicht.
Eine Haftung lässt sich nur erschüttern, wenn Sie die abweichende interne Aufgabenverteilung nachvollziehbar und lückenlos belegen können. Gerade bei typischen Geschäftsführungsentscheidungen, etwa beim Aufbau oder der Änderung eines Vertriebskonzepts, vermuten Gerichte eher eine persönliche Mitveranlassung.
Was muss meine Zuständigkeitsordnung enthalten, damit ich mich enthaften kann?
Ihre Zuständigkeitsordnung muss schriftlich fixiert sein und eindeutig festlegen, welche Personen oder Abteilungen über sortimentsprägende Entscheidungen, Verpackungen und Präsentationsformen entscheiden. Nur so können Sie im Streitfall nachvollziehbar darlegen, dass nicht die Geschäftsführung selbst gehandelt hat.
Gerichte verlangen für die Entlastung des Geschäftsführers mehr als eine bloße Behauptung, der Einkauf habe das schon geregelt. Die interne Aufgabenverteilung muss so konkret dokumentiert sein, dass sich daraus die Entscheidungszuständigkeit für den Ankauf von Gebinden, die Auswahl von Verpackungen und die Ausgestaltung des Angebots klar ergibt. Fehlt ein solches Dokument, bleibt Ihr Vortrag regelmäßig unschlüssig, und das Gericht kann eine Mitveranlassung durch die Geschäftsführung annehmen. Praktisch braucht es deshalb eine belastbare, aktuelle und vorlegbare Organisationsregel, nicht nur ein informelles Organigramm.
Besonders wichtig ist, dass die Zuständigkeitsordnung nicht nur allgemein Abteilungen nennt, sondern die konkrete Entscheidungsebene beschreibt, wenn es um rechtlich riskante Sortimentsänderungen geht. Unterschriften, Freigabeprozesse oder klar benannte Verantwortliche erhöhen die Glaubhaftigkeit Ihres Vortrags. Wenn die Regelung nur auf dem Papier steht, aber im Betrieb nicht gelebt wird, schützt sie Sie vor Gericht oft nicht zuverlässig.
Wie weise ich die sekundäre Darlegungslast vor Gericht konkret nach?
Sie weisen die sekundäre Darlegungslast nach, indem Sie dem Gericht konkrete interne Unterlagen vorlegen, die die Zuständigkeit der Entscheidungsebene nachvollziehbar belegen. Bloße mündliche Behauptungen reichen dafür nicht aus, weil das Gericht eine überprüfbare Darstellung der internen Aufgabenverteilung verlangt.
Die sekundäre Darlegungslast soll Lücken schließen, die nur in Ihrer Unternehmenssphäre aufklärbar sind. Deshalb müssen Sie nicht nur sagen, dass eine Abteilung oder ein Mitarbeiter zuständig war, sondern dies durch Organigramme, Zuständigkeitsordnungen, Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträge oder Protokolle stützen. Je umstrittener die Maßnahme und je näher sie an einer Geschäftsführungsentscheidung liegt, desto genauer muss die interne Kompetenzverteilung belegt werden. Fehlen solche Dokumente, bleibt Ihr Vortrag unschlüssig, und das Gericht kann eine persönliche Mitveranlassung annehmen.
In der Praxis genügt es nicht, Unterlagen erst allgemein anzukündigen oder auf spätere Vorlage zu verweisen. Entscheidend ist, dass die Dokumente erkennen lassen, wer die Entscheidung tatsächlich treffen durfte und wer sie umgesetzt hat. Bei strategischen Maßnahmen oder außergewöhnlichen Geschäftsmodellen verlangt die Rechtsprechung regelmäßig eine besonders klare, schriftliche Zuordnung der Verantwortlichkeit.
Haftet ich nach meinem Ausscheiden noch für frühere Markenrechtsverletzungen?
Ja, die persönliche Haftung und Unterlassungspflicht bleibt nach Ihrem Ausscheiden grundsätzlich bestehen. Eine frühere Markenrechtsverletzung begründet die Wiederholungsgefahr nicht allein durch den Jobwechsel oder den Austritt aus der GmbH.
Rechtlich knüpft die Unterlassungspflicht an die Person des Handelnden an, weil das Markenrecht verhindern will, dass derselbe Verstoß erneut begangen wird. Hat jemand die Verletzung selbst mitverursacht oder eine Unterlassungserklärung abgegeben, bleibt die Verpflichtung bestehen, solange er die Möglichkeit hat, später wieder ähnlich tätig zu werden. Deshalb endet das Risiko nicht automatisch mit der Löschung im Handelsregister, einem Aufhebungsvertrag oder dem Wechsel in eine andere Funktion. Entscheidend ist, ob aus Ihrer Person heraus weiterhin eine erneute Verletzung denkbar ist.
Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn die konkrete Wiederholungsgefahr ausnahmsweise wirklich entfallen ist, etwa weil eine belastbare strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und jede relevante Betätigung dauerhaft ausgeschlossen wurde. In der Praxis wird das aber streng geprüft, weil Gerichte schon eine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder über eine andere Gesellschaft als ausreichende Fortsetzungsmöglichkeit ansehen können.
Kann ich mich gegen Schadensersatz wehren, wenn die Ware original war, aber umgefüllt wurde?
NEIN, der Erschöpfungseinwand greift nicht, wenn Sie Originalware umfüllen, weil das Markenrecht die geschützte Einheit aus Inhalt, Flasche und Verpackung schützt. Das Umfüllen in andere Behälter kann den Vertrieb daher trotz echter Ware rechtswidrig machen.
Die Erschöpfung nach Artikel 15 UMV erlaubt zwar grundsätzlich den Weiterverkauf rechtmäßig in der EU in Verkehr gebrachter Originalprodukte, aber nur in ihrem unveränderten Zustand. Wird Parfüm aus der Originalflasche in kleine Plastikzerstäuber umgefüllt, verändert sich die Aufmachung des Produkts erheblich. Gerade bei Luxusmarken kann das die Wertschätzung und das Image beeinträchtigen, weshalb der Markeninhaber sich auf berechtigte Gründe gegen den Weitervertrieb berufen darf. Dann kommen Unterlassung, Schadensersatz und regelmäßig auch Abmahnkosten in Betracht.
Ein Ausweg besteht nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn der Markeninhaber selbst eine Neuverpackung oder ein Umfüllen ausdrücklich erlaubt hat oder wenn eine unionsrechtlich anerkannte Sonderkonstellation vorliegt. Bei normalem Weiterverkauf von Parfüm in abweichenden Flakons trägt diese Rechtfertigung aber nicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 5 U 135/21 – Urteil vom 10.07.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




