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Haftung des Heilpraktikers für chiropraktische Behandlung

OLG Hamm – Az.: I-3 U 173/11 – Urteil vom 06.02.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.08.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer von ihr behaupteten fehlerhaften chiropraktischen Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule geltend. Die Klägerin wurde am 17.01.2001 vom Beklagten, der in Russland gelernter Arzt und in Deutschland als Heilpraktiker tätig ist, chiropraktisch behandelt. Welche Beschwerden die Klägerin dem Beklagten im Einzelnen schilderte, bzw. wie genau die chiropraktische Behandlung beim Beklagten ablief, ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.01.2001 wurde der Klägerin durch den Radiologen Dr. M ein Kernspin des Schädels und der Halswirbelsäule angefertigt. Ausweislich des radiologischen Befundberichtes ist eine weitgehend unauffällige Darstellung des Neurocranium bis auf einzelne punktförmige Signalanhebungen in der Umgebung der Stammganglien ohne sicheren Krankheitswert beurteilt. Es ergab sich eine leichte Einengung des inneren Foramenanteils C6/7 rechts durch eine Bandscheibenprotusion sowie eine geringgradige Spondylose C 5/6 und C 6/7. Einige Tage später, möglicherweise am 19.01. oder 20.01.2011, jedenfalls nochmals am 29.01.2001 begab sich die Klägerin erneut in die Behandlung des Beklagten. Auch hier ist zwischen den Parteien streitig, welche Angaben die Klägerin gegenüber dem Beklagten machte und inwieweit die Behandlung im Einzelnen ablief. Im Zeitraum vom 20.03.2001 bis zum 31.03.2001 wurde die Klägerin stationär in der Universitätsklinik N mit der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls HWK 6/7 behandelt; im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 22.03.2001 eine Diskektomie HWK 6/7 durchgeführt. Eine weitere stationäre Behandlung in der Uniklinik N fand vom 05.06.2001 bis zum 14.06.2001 wegen eines Dübelbruchs statt, so dass eine Revisionsoperation erforderlich wurde. Bei einem Kontrolltermin in der Universitätsklinik N am 02.07.2001 wurde im Rahmen einer Computertomographie festgestellt, dass der Dübel geringfügig in den Spinalkanal ragte. Der Klägerin wurde ein Zuwarten angeraten und das Tragen einer Halskrause. Im Juli 2001 verreiste die Klägerin nach Israel. Wegen zunehmender Beschwerden wurde dort am 18.07.2001 eine Notfalloperation bei Dr. X2 durchgeführt in Form einer Diskektomie C 5/6 mit erneuter Implantation autologen Interponats und einer Osteosynthese.

Haftung des Heilpraktikers für chiropraktische Behandlung
Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass anlässlich des Termins vom 17.01.2001 der Beklagte im Rahmen einer chiropraktischen Behandlung ihren Kopf erst nach links und dann wieder nach rechts gedreht hätte, wobei es auf einer Seite geklickt habe. Hierbei habe die Klägerin gestanden. Weitere Untersuchungen habe der Beklagte vor dieser Behandlung nicht durchgeführt.

Einige Tage später sei sie wegen anhaltender Schmerzen an der rechten Gesichtsseite und der rechten Hand wieder beim Beklagten mit der Aufnahme des Radiologen Dr. M gewesen. Der Beklagte habe erklärt, dass ein winziges Gefäß im Kopf geplatzt und dies nicht schlimm sei. Hinsichtlich der Behandlung vom 17.01.2001 hat die Klägerin behauptet, es sei ein fehlerhafter chiropraktischer Eingriff mit Impuls erfolgt. Andererseits sei fehlerhaft gewesen, vor dieser Behandlung am 17.01.2001 keine Röntgenaufnahmen beizuziehen, so dass ein drohender Bandscheibenvorfall übersehen worden sei. Schließlich habe der Beklagte die Klägerin auch nicht über die Risiken einer solchen chiropraktischen Behandlung aufgeklärt. Bei den weiteren Behandlungen nach dem 17.01.2001 habe der Beklagte nicht den Bandscheibenvorfall erkannt und weitere Untersuchungen unterlassen, insbesondere nicht anhand des mitgebrachten MRT vom 18.01.2001.

Die Klägerin hat behauptet, dass Folge der fehlerhaften Behandlung vom 17.01.2001 der Eintritt eines Bandscheibenvorfalls gewesen sei. Deshalb habe sie insgesamt 5 Operationen über sich ergehen lassen müssen, und zwar neben den bereits genannten Operationen in der Universitätsklinik N und Israel, weitere Operationen in U im Februar 2008 in Gestalt einer Nerventfernung des Nervus epigastricus wegen Ausbildung eines Neuroms sowie im März 2010 eine Operation im Wirbelsäulenbereich im K-Krankenhaus in F. Dabei habe sie starke Schmerzen erlitten, insbesondere in der rechten Hand und der Schulter sowie in der Lendenwirbelsäule. Sie leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz, Libidoverlust und Schlafstörungen. Weiterhin leide sie an Schwindelanfällen, an starker Gewichtszunahme mit der Folge von Bluthochdruck, an Gastritis, Colitis, Magenkrämpfen, Kribbeln und Taubheitsgefühl in den Füßen, einer Verschlechterung der Sehkraft, Müdigkeit bei einer Abschwächung der Muskulatur, psychischen Problemen in Form von Depressionen sowie Dysästhesien im Kieferbereich mit der Erforderlichkeit kieferorthopädischer Behandlung während eines Zeitraums von 3 Jahren. Sie könne kein Auto fahren und keine PC-Arbeit mehr verrichten. Die Klägerin hat sich ein Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 75.000,– Euro vorgestellt und macht weiteren materiellen Schadensersatz (Erwerbsschaden, Behandlungskosten, Pflegekosten, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden) in Höhe von insgesamt 262.733,44 Euro sowie die Feststellung der Verpflichtung des Ersatzes sämtlicher weiterer immaterieller und materieller Schäden geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 75.000,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2008,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 262.733,44 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2010,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden aus dem Behandlungsfehler vom 17.01.2001 in der Praxis des Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist dem Haftungsbegehren dem Grund und der Höhe nach entgegen getreten. Er hat behauptet, dass die Klägerin am 17.01.2001 über Schmerzen im Nacken, Schwindel sowie ein dumpfes Gefühl in der rechten Gesichtshälfte sowie über eine stattgehabte Bandscheibenoperation berichtet habe. Danach sei eine Untersuchung durch den Beklagten und eine Massage durch seinen Mitarbeiter Q erfolgt. Danach habe der Beklagte die Klägerin erneut mittels Abtasten untersucht und dabei eine Dislokation des Wirbels C 3/ B 4 festgestellt. Er habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Arterie vertebralis gedrückt sei und so zu Durchblutungsstörungen im Gehirn führen könne. Nach entsprechender Erklärung habe der Beklagte eine Manipulation am Wirbel C 3 durchgeführt, bei der die Klägerin gesessen habe. Er habe allerdings keine manualtherapeutische Therapie mit Impuls durchgeführt. Am 19. oder 20.01.2001 habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten erstmals Schmerzen im rechten Arm beklagt und ferner erklärt, dass Kopfschmerzen und Taubheitsgefühl auf der rechten Gesichtsseite gebessert gewesen seien. Am 29.01.2001 habe der Beklagte die Klägerin vorsichtig mobilisiert und ihr weitere Anwendungsvorschläge in freundlicher Atmosphäre unterbreitet.

Der Beklagte hat behauptet, dass die am 17.01.2001 gestellte Diagnose einer Dislokation C 3/B 4 bzw. Drückung der Arteria vertebralis aufgrund der Untersuchungen und der Anamnese richtig gewesen sei. Die Diagnosestellung sei auch ohne Röntgenbilder möglich gewesen. Die Manipulation sei sachgerecht ohne Impuls durchgeführt worden. Ein Zusammenhang mit dem späteren Bandscheibenvorfall C 6/7 könne nicht bestehen, da der Beklagte in einem anderen Bereich manipuliert habe. Die Klägerin sei hinreichend aufgeklärt worden. Gesundheitliche Defizite seien nach dem Aufenthalt in Israel nicht mehr vorhanden gewesen.

Das Landgericht hat nach Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. H3 sowie des Radiologen Prof. Dr. N2 und mündlicher Erläuterung seines Gutachtens durch Dr. H3 im Kammertermin die Klage voll umfänglich abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Behandlungsfehler nicht festzustellen sei, weil die manualtherapeutische Behandlung bei nicht in Frage zu stellender Diagnose einer HWS-Blockade indiziert gewesen sei. Es habe keine zwingende Notwendigkeit zur vorherigen Anfertigung einer Bildgebung gegeben, weil deren Einholung nur empfohlen sei und vorher keine klinischen Zeichen für ein Bandscheibengeschehen vorhanden gewesen seien. Bei Zugrundelegung einer Behandlung ohne Impuls, wie sie sich jedenfalls aus der Beschreibung der Parteien ergebe, sei die Behandlung auch nicht fehlerhaft durchgeführt worden.

Ferner sei die Behandlung beim Beklagten auch nicht kausal für weitere Schäden, weil es keine Anhaltspunkte für ein frisches Trauma nach dem Kernspin vom 18.01.2001 gebe. Zudem sei die Hervorrufung eines Bandscheibenvorfalls durch chiropraktische Maßnahmen extrem selten und komme nur bei extremen Unfallmechanismen vor. Es sei letztlich auch nicht bewiesen, dass eine Bandscheibenvorwölbung durch die Maßnahme entstanden sei. Es liege zwar ein Aufklärungsfehler des Beklagten vor. Hieraus ergebe sich aber deshalb keine Haftung des Beklagten, weil die Folgen von der Klägerin nicht bewiesen worden seien, insbesondere nicht ein Bandscheibenvorfall oder eine Bandscheibenprotusion; der Eingriff als solcher sei so geringfügig gewesen, dass kein Schmerzensgeld zuzusprechen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche voll umfänglich weiter verfolgt.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr wegen der unterbliebenen Aufklärung Beweiserleichterungen zukämen.

Ferner behauptet sie weiterhin, dass eine Manipulation durch den Beklagten mit Impuls geführt worden sei, die der Beklagte als Heilpraktiker nicht habe ausführen dürfen. Das Landgericht habe insoweit nicht von einer Behandlung ohne Impuls ausgehen dürfen. Ferner habe sich das Landgericht nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass bei einer gedrückten Arterie vertebralis eine Manipulation der Halswirbelsäule kontraindiziert sei. Es sei jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich, dass ein frischer Bandscheibenvorfall aufgrund der Behandlung vom 17.01.2001 eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten abändernd zu verurteilen,

1. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 75.000,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 262.733,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Behandlungsfehler vom 17.01.2001 in der Praxis des Beklagten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Beklagte habe die Klägerin ohne Impuls manipuliert. Die Klägerin sei vor der Behandlung hinreichend aufgeklärt worden. Bereits zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten habe bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall vorgelegen. Eine Kausalität der Behandlung des Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Beschwerden in den unteren Segmenten der Wirbelsäule bestehe nicht.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Sachverständigen Dr. H3 im Senatstermin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll bzw. den Berichterstattervermerk des Senatstermins vom 06.02.2012 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat auch nach erneuter Anhörung der Parteien durch den Senat sowie Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. H3 nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, dass der Beklagte sie am 17.01.2001 fehlerhaft behandelt hat. Die Klägerin hat insoweit keine konkreten Anhaltspunkte darlegen können, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen, so dass der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden ist.

Die Klägerin hat die vom Landgericht angenommene und vom Sachverständigen Dr. H3 aufgrund der Schilderungen der Parteien zumute gelegte Diagnose des Beklagten einer HWS-Blockade bzw. HWS-Dislokation C 3 / B 4 in ihrer Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Von einer solchen Diagnose war jedenfalls auch anhand der Dokumentation des Beklagten auszugehen. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass vor der Behandlung keine zwingende Notwendigkeit bestanden hat, bildgebende Maßnahmen durchzuführen. Der Sachverständige Dr. H3 hat auch im Senatstermin nochmals bestätigt, dass er selber grundsätzlich vor einer Manipulation eine solche Untersuchung durchführe. Allerdings sei dies kein Standard, insbesondere nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Quetschung der Arteria vertebralis. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Landgericht es als nicht bewiesen angesehen, dass die chiropraktische Maßnahme durch den Beklagten mit einem Impuls erfolgt ist. In der ersten Instanz hat der Sachverständige bei der Beurteilung dieser Frage sowohl die Beschreibung der Maßnahme durch die Klägerin als auch die Demonstration durch den Beklagten zugrunde gelegt. Wie sich aus dem Terminsprotokoll der Kammer ergibt, hat auch die Klägerin nur eine drehende Bewegung in der Endphase beschrieben, bei der kein Impuls erfolgt ist.

Soweit die Klägerin in der Berufung behauptet, dass der Beklagte eine ruckartige Bewegung durchgeführt und sie dies auch im Kammertermin so geschildert habe – obwohl sich hierfür keine Anhaltspunkte im Protokoll des Kammertermins finden – kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Landgericht die Angaben der Klägerin insoweit falsch verstanden oder fehlerhaft protokolliert hat. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Klägerin eine solche ruckartige Bewegung am 17.01.2001 beweisen kann. Für den Senat bestehen aber nach Anhörung der Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, den Angaben der persönlich angehörten Klägerin mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Insoweit sind die Angaben der Klägerin schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie, bis auf das maßgebliche Kerngeschehen der ruckartigen Bewegung keinerlei Erinnerung an Details der Behandlung hatte, beispielsweise auch nicht daran, ob sie bei der Behandlung gestanden oder gesessen hat. Jedenfalls waren seitens der Klägerin die Angaben des Beklagten, dass er Behandlungen mit Impuls nie durchführe und auch bei seiner Tätigkeit als Arzt in der Ukraine niemals durchgeführt habe – außer im Bereich des Steißbein – von der Klägerin nicht widerlegt worden. Die Angaben des Beklagten sind auch insoweit plausibel, als dass der Sachverständige Dr. H3 bestätigt hat, dass es durchaus Schulen gebe, nach denen im Rahmen manualtherapeutischer Behandlung nicht mit einem Impuls gearbeitet werde; jedenfalls sei ihm dies für den westeuropäischen Raum so bekannt.

Selbst wenn der Beklagte eine Manipulation mit Impuls durchgeführt hätte und ihm dies als nicht zugelassenem Arzt eigentlich nicht erlaubt gewesen wäre, bedeutet dies noch nicht, dass er einen vorwerfbaren Fehler begangen hat. So muss sich auch der behandelnde Arzt – haftungsrechtlich – nicht auf die seinem Fachgebiet zugeordneten Behandlungsmethoden beschränken; übernimmt er freilich Behandlungsmaßnahmen außerhalb seines Fachgebiets, hat er einzustehen für den Qualitätsstandard der übernommenen Aufgabe (vgl. BGH VersR 1982, 147; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. B Rdn. 13) Entsprechend muss ein Heilpraktiker in der Anwendung einer invasiven Behandlungsmethode für den Sorgfaltsstandard mindestens eines Arztes für Allgemeinmedizin einstehen (vgl. BGH, NJW 1991, 1535; OLG Bamberg, VersR 2002, 323; Geiß/Greiner a.a.O.). Deshalb kommt es letztlich nicht darauf an, ob dem Beklagten berufsrechtlich die Durchführung eines Impulses nicht gestattet war; maßgeblich bleibt, ob er die an einen Arzt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat. Auch nach den erneuten Angaben des Sachverständigen Dr. H3 im Senatstermin hat er aus den Behandlungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkt dafür gewonnen, dass die Behandlung durch den Beklagten unsachgemäß durchgeführt worden ist.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung den Gesichtspunkt aufgegriffen hat, dass der Beklagte von einem Druck auf die Arteria vertebralis ausgegangen und deshalb die Manipulation kontraindiziert gewesen sei, hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass er keinen Anhaltspunkt dafür habe, dass die Arteria vertebralis tatsächlich beteiligt war. Insbesondere aus den nachfolgenden Befunden ergäben sich keine Hinweise auf eine solche Beteiligung der Arteria vertebralis. Zudem sei, soweit der Ausdruck einer „Quetschung“ der Arteria vertebralis möglicherweise Erwähnung gefunden habe, dieser Ausdruck medizinisch nicht korrekt. Die medizinisch richtige Bezeichnung sei eine Irritation oder ein Verschluss der Arteria vertebralis. Lediglich bei letzterem dürfe man überhaupt nicht manipulieren. Bei einer bloßen Irritation der Arteria vertebralis sei eine Manipulation jedenfalls ohne Impuls durchaus zulässig. Dass der Beklagte hier aber mit Impuls manipuliert hat, ist von der Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht bewiesen worden.

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2. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin bereits einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht beweisen kann, konnte sie auch nicht den Beweis erbringen, dass die Behandlung durch den Beklagten am 17.01.2001 kausal für die von ihr nach dieser Behandlung aufgetretenen Beschwerden, insbesondere einen Bandscheibenvorfall im Bereich C 6/7 mit seinen Folgen geworden ist. Auch insoweit ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht fehlerfrei festgestellten Tatsachen gebunden. So hat der Sachverständige Dr. H3 bereits erstinstanzlich und nochmals im Senatstermin ausgeführt, dass auf der Grundlage der Beurteilung der radiologischen Praxis Dr. M keine frischen Verletzungen bei der Klägerin festzustellen seien, und zwar weder Hinweise auf Knochenbrüche, noch auf eine Schädigung der Bandscheibe, noch auf einen Einriss der Gefäße. Dem entsprechen auch die Feststellungen des erstinstanzlich tätig gewordenen radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. N2. Dieser hat nach eigener Auswertung der Kernspintomographie vom 18.01.2001 bestätigt, dass weder in den Wirbelkörpern noch in der Bandscheibe eine irgendwie geartete Signalauffälligkeit zu erkennen sei, die einen Hinweis auf eine frische traumatische Verletzung ergeben könnte. Er hat keine Frakturen, keine Einblutungen und kein Ödem als Hinweis auf eine frische Verletzung feststellen können.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. H3 und Prof. Dr. N2 abgehoben hat, dass es naturwissenschaftlich nicht ganz ausgeschlossen sei, dass die Manipulation der Halswirbelsäule Auswirkungen auf die unteren Segmente hätte haben können, reichen diese Feststellungen nicht aus, um eine Kausalität im Sinne des § 286 ZPO zu beweisen. Da bereits kein Fehler festzustellen war, kommen der Klägerin erst recht keine Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers zu.

3. Da, wie ausgeführt, die Klägerin nicht hat beweisen können, dass die chiropraktische Behandlung durch den Beklagten am 17.01.2001 zu den von ihr behaupteten Folgeschäden geführt hat, kommt es auf ein eventuelles Aufklärungsversäumnis des Beklagten nicht an. Insbesondere ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Risikoaufklärung keine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Kausalität, so dass die Frage, ob der Beklagte die Klägerin vor der Behandlung hinreichend aufgeklärt hat, offen bleiben kann.

4. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

 

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