Die Frage der Haftung des Hundehalters bei 25 Meter Entfernung stand im Zentrum, nachdem ein Hund an einem ausgewiesenen Strand einen Badegast gebissen hatte. Ob diese Distanz bereits eine Aufsichtspflichtverletzung des Hundehalters darstellte, hing überraschend allein von der Definition des zugelassenen „Hundestrandes“ ab.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Hundebiss am Hundestrand: Wer haftet für die Folgen?
- Was gilt als Aufsichtspflicht an einem Hundestrand?
- Wie wird die Haftung bei einem Hundebiss verteilt?
- Warum wurde die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen?
- Was bedeutet das Urteil für Hundehalter an Hundestränden?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer zahlt den Schaden, wenn sich zwei Hunde beißen?
- Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Hundebiss am Hundestrand?
- Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn mein Hund frei läuft?
- Zählt meine Aufsichtspflichtverletzung am Hundestrand anders als im Park?
- Wie kann ich mich als Hundehalter vor Haftungsansprüchen schützen?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 114/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 04.10.2019
- Aktenzeichen: 5 U 114/19
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadenersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Eine Frau wurde an einem ausgewiesenen Hundestrand vom Hund einer anderen Person gebissen. Die verletzte Frau forderte Schmerzensgeld von der Halterin des beißenden Hundes.
- Die Rechtsfrage: Muss die Hundebesitzerin mehr haften, weil sie während des Beißvorfalls etwa 25 Meter von ihrem Hund entfernt stand?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanz. Die Entfernung von 25 Metern galt nicht als schwerwiegender Aufsichtspflichtverstoß, da das Ableinen am Hundestrand erlaubt war.
- Die Bedeutung: Auch wenn von einem fremden Hund eine erhöhte Gefahr ausgeht, muss der Halter zusätzlich grob fahrlässig handeln. Die bloße Entfernung des Halters an einem Ort, wo Ableinen erlaubt ist, ist kein solches Versäumnis.
Hundebiss am Hundestrand: Wer haftet für die Folgen?
Ein Biss, ein Schrei und die Frage nach der Verantwortung – ein Vorfall an einem Hundestrand in Ort3 landete vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. In seinem Beschluss vom 04. Oktober 2019 (Aktenzeichen: 5 U 114/19) musste der 5. Zivilsenat klären, ob eine Hundehalterin für die Verletzungen einer anderen Frau Schmerzensgeld zahlen muss, weil sie sich während des Beißvorfalls etwa 25 Meter von ihrem Hund entfernt aufhielt. Es ging um einen Streitwert von bis zu 6.000 Euro und die grundsätzliche Frage nach den Aufsichtspflichten an Orten, an denen Hunde frei laufen dürfen.
Was gilt als Aufsichtspflicht an einem Hundestrand?

An einem ausgewiesenen Hundestrand, an dem das Ableinen der Tiere ausdrücklich erlaubt ist, kam es zu einem folgenreichen Zwischenfall. Eine Frau, die Klägerin, schilderte, wie der Hund einer anderen Halterin, der Beklagten, auf ihren eigenen Hund zugelaufen sei. Im Zuge dieser Begegnung kam es zu einer Beißerei, bei der die Klägerin verletzt wurde. Sie forderte daraufhin Schmerzensgeld.
Der Kern des Streits lag in den Details der Aufsicht. Die verletzte Frau gab an, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des Bisses rund 25 Meter vom Geschehen entfernt befunden. Ihrer Ansicht nach stellte diese Distanz eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Die Beklagte hingegen bestritt Teile dieser Darstellung. Sie argumentierte, dass an einem Hundestrand, wo das freie Laufen der Tiere zur Normalität gehört, eine Entfernung von 25 Metern nicht ungewöhnlich sei, solange der Hund in Sichtweite bleibe. Eine besondere Pflichtverletzung sah sie daher nicht.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage in erster Instanz mit Urteil vom 02. April 2019 abgewiesen. Unzufrieden mit dieser Entscheidung legte die verletzte Hundehalterin Berufung ein, um doch noch ihren Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen.
Wie wird die Haftung bei einem Hundebiss verteilt?
Grundsätzlich haftet jeder Tierhalter für die Schäden, die sein Tier verursacht. Dies wird als Tiergefahr bezeichnet – das unberechenbare, instinktgesteuerte Verhalten eines Tieres stellt ein permanentes Risiko dar, für das der Halter einstehen muss. Treffen zwei Hunde aufeinander und es entsteht ein Schaden, tragen zunächst beide Halter die Verantwortung für die von ihren Tieren ausgehende Gefahr.
Die entscheidende Frage für Gerichte ist dann, wie diese Verantwortung verteilt wird. Juristen sprechen hier von der Bildung einer Haftungsquote. Dabei wird abgewogen, von welchem Tier die größere Gefahr ausging und ob einem der Halter ein zusätzliches Verschulden vorzuwerfen ist. Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung kann beispielsweise eine mangelhafte Beaufsichtigung sein. Wenn ein Halter seine Aufsichtspflicht gravierend verletzt, kann das die Haftungsquote erheblich zu seinen Lasten verschieben, während der andere Teil entlastet wird. Genau auf eine solche Verschiebung hoffte die Klägerin.
Warum wurde die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen?
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung der Klägerin mit einem einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Senat sah keine Rechtsverletzung durch das Landgericht und auch keine neuen Fakten, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Analyse des Gerichts folgte dabei einer klaren Logik.
Musste das Gericht die Haftung neu bewerten?
Die zentrale Aufgabe des Berufungsgerichts war es zu prüfen, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruhte oder ob die von der Klägerin vorgetragenen Argumente eine Neubewertung des Falles erforderten. Die Klägerin argumentierte, dass die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr so hoch gewesen sei und die Aufsichtspflichtverletzung so schwer gewogen habe, dass die Haftungsverteilung zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen.
War die Entfernung von 25 Metern eine Pflichtverletzung?
Hier lag der Knackpunkt der gesamten Entscheidung. Das Gericht musste bewerten, ob die Distanz von 25 Metern zwischen der Beklagten und ihrem Hund an diesem speziellen Ort eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte. Die Antwort des Senats war ein klares Nein. Die Richter stellten entscheidend auf den Charakter des Ortes ab: einen ausgewiesenen Hundestrand. An einem solchen Ort, dessen Regeln das Ableinen von Hunden explizit erlauben, gelten andere Maßstäbe für die Aufsicht als im öffentlichen Straßenverkehr. Solange sich das Tier noch in Sichtweite des Halters befindet, ist eine Entfernung von 25 Metern nicht per se ein schuldhaftes Versäumnis. Eine gravierende Aufsichtspflichtverletzung, die eine Verschiebung der Haftungsquote rechtfertigen würde, konnte das Gericht darin nicht erkennen.
Warum zählte die höhere Tiergefahr nicht mehr?
Die Klägerin brachte vor, dass die Gefahr eindeutig vom Hund der Beklagten ausging, da dieser auf ihren Hund zugelaufen sei. Diesem Punkt widersprach das Gericht nicht einmal. Der Senat räumte ein, dass die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr in der Tat höher zu bewerten sei als die des Hundes der Klägerin. Allerdings erklärte das Gericht, dass dieser Umstand bereits in der ursprünglichen Haftungsabwägung berücksichtigt worden sei. Um die Haftungsquote aber noch weiter zugunsten der Klägerin zu verschieben, hätte ein zusätzlicher, schwerwiegender Pflichtverstoß der Beklagten nachgewiesen werden müssen. Da das Gericht einen solchen Verstoß in der Entfernung von 25 Metern gerade nicht sah, blieb für eine für die Klägerin günstigere Haftungsverteilung kein Raum.
Was ordnete das Gericht schlussendlich an?
Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Oldenburg und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Klage auf Schmerzensgeld endgültig abgewiesen wurde. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO muss die Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Beschluss ist, wie auch das ursprüngliche Urteil, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet das Urteil für Hundehalter an Hundestränden?
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg schafft Klarheit für eine alltägliche Situation. Er stellt fest, dass die Regeln eines Ortes maßgeblich für die Bewertung der Aufsichtspflicht eines Hundehalters sind. An einem offiziellen Hundestrand, der das freie Laufenlassen von Hunden gestattet, akzeptieren Besucher implizit ein höheres Maß an Interaktion und damit auch ein gewisses Restrisiko. Eine Entfernung von rund 25 Metern zum eigenen Hund wird unter diesen Umständen nicht automatisch als grobe Fahrlässigkeit gewertet, solange der Halter sein Tier im Blick behält. Für eine erfolgreiche Schmerzensgeldklage nach einem Beißvorfall an einem solchen Ort reicht es also nicht aus, allein auf die vom angreifenden Hund ausgehende Gefahr zu verweisen. Es muss ein zusätzlicher, schwerwiegender Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden.
Die Urteilslogik
Die Haftungsfrage nach einem Tierbiss beurteilt sich stets nach dem Kontext des Geschehens, da der Ort die Maßstäbe der Aufsichtspflicht bestimmt.
- Die Bestimmung der Aufsichtspflicht variiert mit dem Ort: Gerichte legen die Anforderungen an die Beaufsichtigung eines Tieres gemäß den spezifischen Regeln des jeweiligen Geländes aus; an ausgewiesenen Freilaufflächen, die das Ableinen gestatten, gelten folglich mildere Sorgfaltsmaßstäbe.
- Halter teilen die inhärente Tiergefahr grundsätzlich: Verursachen zwei Tiere einen Schaden, tragen beide Halter die von ihren Hunden ausgehende Tiergefahr gemeinsam; die einfache Feststellung der höheren Aggressivität eines Hundes genügt nicht, um die gesamte Haftung zu verschieben.
- Haftungsverschiebung erfordert schwere Pflichtverletzung: Um eine Haftungsquote zugunsten des Geschädigten signifikant zu verschieben, muss dieser nachweisen, dass der Gegner eine gravierende Pflichtverletzung begangen hat, die klar über das am Aufenthaltsort akzeptierte Restrisiko hinausgeht.
Nur der Nachweis einer groben Fahrlässigkeit des Gegners rechtfertigt eine vollständige oder überwiegende Entlastung von der eigenen Tierhalterhaftung.
Benötigen Sie Hilfe?
Sind Ihre Haftungsfragen nach einem Hundebiss oder einer Tierverletzung noch offen? Fordern Sie eine professionelle rechtliche Ersteinschätzung Ihrer Situation an.
Experten Kommentar
Ein Hundestrand soll Freiheit bieten, aber die Angst vor der Haftung sitzt Haltern oft im Nacken. Das OLG Oldenburg stellt klar: An Orten, wo das Ableinen ausdrücklich erlaubt ist, gelten andere Spielregeln für die Aufsicht als im normalen Straßenverkehr. Eine Entfernung von 25 Metern ist nicht automatisch ein schwerwiegendes Versäumnis, solange das Tier in Sichtweite bleibt. Dieses Urteil bestätigt praktisch, dass Besucher eines Hundestrands ein höheres Risiko der Hunde-Interaktion akzeptieren. Das bedeutet: Für eine erfolgreiche Schmerzensgeldklage reicht es nicht, auf die höhere Tiergefahr des anderen Hundes zu verweisen; es braucht einen echten, schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, um die Haftung komplett zu verschieben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer zahlt den Schaden, wenn sich zwei Hunde beißen?
Wenn sich zwei Hunde beißen, haften zunächst beide Hundehalter für die entstandenen Schäden. Dies liegt an der gesetzlichen Tiergefahr, die grundsätzlich von jedem Tier ausgeht und eine verschuldensunabhängige Haftung begründet. Die Kosten für Tierarztbehandlungen oder andere Schäden werden in der Folge anhand einer sogenannten Haftungsquote verteilt. Oft müssen Sie selbst dann einen Teil des Schadens tragen, wenn Ihr Hund nur passiv war.
Jeder Tierhalter trägt Verantwortung für das unberechenbare Verhalten seines Hundes. Gerichte bestimmen die Haftungsquote, indem sie abwägen, von welchem Tier die größere Gefahr ausging und ob einem der Halter eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein nachweisbarer Verstoß gegen die Aufsichtspflicht, etwa mangelnde Beaufsichtigung oder Verstoß gegen eine lokale Leinenpflicht, kann die Haftungsquote erheblich zum Nachteil des schuldigen Halters verschieben.
Für eine faire Verteilung der Kosten ist die präzise Dokumentation des Vorfalls entscheidend. Konkret: Protokollieren Sie, welches Tier das Geschehen initiiert hat, beispielsweise „Hund A lief aggressiv auf Hund B zu“. Sammeln Sie außerdem sofort Zeugenaussagen, die die aktive Rolle des anderen Tieres bestätigen.
Konzentrieren Sie sich darauf, die Schuld des anderen Halters lückenlos zu dokumentieren, anstatt jegliche Mithaftung kategorisch abzulehnen.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Hundebiss am Hundestrand?
Wenn Ihr Hund oder Sie selbst an einem Hundestrand gebissen wurden, ist die Erwartungshaltung auf Schmerzensgeld oft groß. Allerdings reicht an solchen Orten der bloße Verweis auf die höhere Tiergefahr des angreifenden Tieres in der Regel nicht aus. Gerichte setzen für die Zuerkennung von Schmerzensgeld hohe Hürden, weil Besucher das Risiko einer intensiveren Hundeinteraktion implizit akzeptieren. Für einen erfolgreichen Schmerzensgeldanspruch benötigen Sie den Nachweis eines zusätzlichen, schwerwiegenden Verstoßes des Halters gegen seine Sorgfaltspflicht.
An einem explizit ausgewiesenen Hundestrand gelten mildere Maßstäbe für die Aufsichtspflicht der Halter. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass nicht jede größere Entfernung des Halters (zum Beispiel 25 Meter) automatisch eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Entscheidend ist, ob der Halter das Tier noch im Blick behielt und grundsätzlich die Möglichkeit zum unverzüglichen Eingreifen hatte. Die Richter sahen in der bloßen Distanz kein schuldhaftes Versäumnis, welches die Klage auf Schmerzensgeld gerechtfertigt hätte.
Obwohl die Richter anerkennen, dass die Gefahr eindeutig vom angreifenden Hund ausging, ist dieser Umstand oft bereits in der ursprünglichen Haftungsabwägung berücksichtigt. Um die Haftungsquote zu Ihren Gunsten weiter zu verschieben, muss eine gravierende schuldhafte Handlung des Halters vorliegen. Suchen Sie nach Beweisen, die zeigen, dass der Halter das Tier nicht mehr im Blick hatte, mit dem Rücken zum Geschehen stand oder trotz klarer Vorwarnung (etwa durch Knurren) nicht reagierte.
Sammeln Sie detaillierte Zeugenaussagen und Fotos, um einen gravierenden Pflichtverstoß des Halters gerichtsfest nachweisen zu können.
Wann liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn mein Hund frei läuft?
Die Gerichte sehen eine Aufsichtspflichtverletzung nicht automatisch gegeben, wenn sich der Hund in einer ausgewiesenen Freilaufzone von Ihnen entfernt. Entscheidend für die juristische Beurteilung ist der Charakter des Ortes. Solange Sie Ihren Hund in Sichtweite haben und die Kontrolle behalten, stellt eine Distanz von bis zu 25 Metern in diesen Zonen kein schuldhaftes Versäumnis dar.
Die Maßstäbe für die Aufsichtspflicht hängen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab, wie das Oberlandesgericht Oldenburg feststellte. An einem Hundestrand oder in einem expliziten Hundeauslaufgebiet gelten mildere Regeln als etwa im allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr. Besucher dieser Zonen akzeptieren implizit ein höheres Risiko durch die Interaktion freilaufender Hunde, weshalb man die Pflichtverletzung hier nach anderen Kriterien beurteilt.
Eine gravierende Aufsichtspflichtverletzung liegt eher vor, wenn der Halter das Tier gänzlich aus den Augen verliert oder sich bewusst abwendet, beispielsweise durch intensive Handynutzung. Noch kritischer wird die Situation, wenn das Tier bekanntermaßen aggressiv ist und der Halter nicht unverzüglich eingreifen kann. Die juristische Aufsichtspflicht verlangt die grundsätzliche Möglichkeit, unverzüglich einzugreifen.
Trainieren Sie einen absolut zuverlässigen Rückruf, denn dieser stellt juristisch das wichtigste Kontrollinstrument aus Distanz dar.
Zählt meine Aufsichtspflichtverletzung am Hundestrand anders als im Park?
Ja, die Aufsichtspflichtverletzung wird je nach Ort juristisch völlig unterschiedlich bewertet. An einem offiziell ausgewiesenen Hundestrand oder in einer Freilaufzone gelten für Sie deutlich mildere Maßstäbe als in einem normalen öffentlichen Park oder auf einem Gehweg. Besucher solcher Sonderzonen akzeptieren implizit ein höheres Interaktionsrisiko zwischen den Tieren. Der Charakter des Ortes ist somit maßgeblich für die juristische Bewertung Ihres Verhaltens.
Der zentrale Punkt in der Rechtsprechung ist die explizite Erlaubnis zum freien Bewegen der Hunde. Richter stellen fest, dass die Regeln des Platzes maßgeblich sind, besonders wenn das Ableinen ausdrücklich gestattet ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg betonte in einem relevanten Beschluss, dass Hundehalter an einem Hundestrand 25 Meter Distanz zum Tier halten dürfen, ohne sofort grob fahrlässig zu handeln. Dies setzt allerdings voraus, dass das Tier jederzeit in Sichtweite und jederzeit kontrollierbar bleibt.
Dieser mildere Maßstab gilt nicht im allgemeinen öffentlichen Raum. Wenn in einem normalen Park oder auf einem Gehweg eine gesetzliche Leinenpflicht herrscht, liegt bereits eine Aufsichtspflichtverletzung vor, sobald der Hund frei läuft. Schon bei geringer Distanz zum Halter kann dieser Verstoß die Haftungsquote im Schadensfall drastisch zu Ihren Lasten verschieben, da Sie gegen eine geltende Vorschrift verstoßen haben.
Überprüfen und dokumentieren Sie vor dem Betreten eines Freilaufgebiets immer die offiziellen Schilder, um die genauen lokalen Regeln (Leinenpflicht, Maulkorb) nachweisen zu können.
Wie kann ich mich als Hundehalter vor Haftungsansprüchen schützen?
Der wichtigste Schutz gegen hohe finanzielle Forderungen ist die Hundehaftpflichtversicherung. Sie deckt Schäden ab, die Ihr Tier bei Dritten verursacht. Da Sie als Halter prinzipiell immer wegen der gesetzlichen Tiergefahr mithaften, ist diese Versicherung essenziell. Selbst bei einem vermeintlich unverschuldeten Unfall drohen sonst hohe Kosten für Schmerzensgeld oder Tierarztbehandlungen.
Die Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung in Deutschland bedeutet, dass Halter für das unberechenbare, instinktgesteuerte Verhalten ihres Hundes verantwortlich sind. Es spielt juristisch oft keine Rolle, ob Ihnen eine aktive Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Passiert ein Beißvorfall, können die Kosten schnell tausende von Euros erreichen, beispielsweise für Krankenhausaufenthalte oder lange Heilungsphasen. Eine gute Versicherung prüft zudem die Forderungen des Gegners und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Neben der finanziellen Absicherung reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko durch strikte Einhaltung aller lokalen Vorschriften. Beachten Sie zwingend die geltenden Leinen- und Maulkorbpflichten, da ein Verstoß Ihre Haftungsquote stark erhöhen kann. Kommt es zu einem Zwischenfall, dokumentieren Sie sofort alles präzise. Fertigen Sie Fotos vom Ort an und sammeln Sie die Kontaktdaten unabhängiger Zeugen, um Ihre Argumentation zur Minimierung der Haftung zu stützen.
Rufen Sie Ihre Hundehaftpflichtversicherung an und klären Sie explizit, ob Schäden bei freiem Auslauf in ausgewiesenen Freilaufzonen vertraglich ohne Einschränkungen abgedeckt sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Aufsichtspflichtverletzung
Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Tierhalter seine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Kontrolle und Beaufsichtigung seines Tieres fahrlässig missachtet.
Das Gesetz verlangt von jedem Halter, Schaden von Dritten abzuwenden; eine solche Verletzung ist oft ein zentraler Grund, warum Gerichte die Verantwortung für einen Unfall dem Halter zuschieben.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in der Entfernung von 25 Metern an einem Hundestrand keine schwerwiegende Aufsichtspflichtverletzung, weil die Halterin ihren Hund noch in Sichtweite behielt.
Haftungsquote
Juristen nennen das Verhältnis, in dem zwei oder mehr Parteien nach einem Unfall den Schaden teilen müssen, die Haftungsquote.
Dieses Prinzip dient der gerechten Verteilung der Schadenslast, indem Gerichte abwägen, welche Partei durch Tiergefahr oder schuldhaftes Verhalten mehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Beispiel: Die Klägerin hoffte, dass die festgestellte Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten die Haftungsquote erheblich zu ihren Gunsten verschieben würde, um einen höheren Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen.
Tiergefahr
Tiergefahr beschreibt die generelle, unberechenbare Gefahr, die von einem Tier durch sein instinktgesteuertes Verhalten ausgeht und die der Halter rechtlich immer verantwortet.
Dieses Haftungsprinzip stellt sicher, dass derjenige, der die Vorteile der Tierhaltung genießt, auch ohne eigenes direktes Verschulden für die daraus entstehenden Risiken haften muss.
Beispiel: Obwohl der Hund der Klägerin im vorliegenden Fall passiv war, musste die Halterin aufgrund der von ihrem Tier ausgehenden Tiergefahr dennoch einen Teil des entstandenen Schadens mittragen.
Verschuldensunabhängige Haftung
Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass ein Tierhalter für einen Schaden geradestehen muss, selbst wenn ihm kein aktiver Pflichtverstoß nachzuweisen ist.
Diese spezielle Form der Gefährdungshaftung dient primär dem Opferschutz und ist in Deutschland die Grundlage für die strenge Tierhalterhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Beispiel: Wegen der verschuldensunabhängigen Haftung trägt im Falle eines Hundebisses oft auch der Halter des gebissenen Hundes einen Teil der Kosten, da von seinem Tier ebenso eine Tiergefahr ausging.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 5 U 114/19 – Beschluss vom 03.09.2019
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





