Steuerberaterhaftung wegen unterlassenem Hinweis auf Finanzamtsfehler
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Januar 2024 (15 O 72/23) unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 233.096,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2023 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Parteien wenden sich mit wechselseitigen Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Januar 2024, mit dem die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 220.267,60 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Kläger verlangen von der Beklagten, einer Steuerberaterpartnerschaft, Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit einem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2006. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Steuerberaterhonorar für die Vertretung der Kläger in finanzgerichtlichen Verfahren wegen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2016.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden für die Jahre 2006 und 2016 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis Januar 2016 Mitinhaber einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Strahlentherapie in X..
Die Kläger hatten die Beklagte mit der Prüfung des Steuerbescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Lübeck für das Veranlagungsjahr 2006 beauftragt. In dem Jahr hatte die Gemeinschaftspraxis des Klägers Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 39.932 € erhalten, die dem Kläger vom Finanzamt in einem Feststellungsbescheid anteilig in dieser Höhe als laufende tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 und 3 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG zugerechnet worden waren. Bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer für 2006 erfasste das Finanzamt, ohne dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und ohne dass die weiteren Voraussetzungen gegeben waren, den Betrag von 39.932 € rechtswidrig als Veräußerungsgewinn und wendete den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG darauf an, was zugunsten der Kläger zu einer Steuerminderung von rund 8.000,00 Euro führte.
Die Beklagte erkannte, dass das Finanzamt diesen für die Kläger damals günstigeren, allerdings unzutreffenden Steuersatz angewendet hatte und teilte das den Klägern in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2008 mit (Anlage K 2, Anlagenband Kläger). Darin heißt es auszugsweise:
„[…] Die Erhöhung wurde jedoch vom Finanzamt zu Ihren Gunsten mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes statt mit der sog. Fünftelregelung besteuert. […] Wir sehen von einem Einspruch ab, da dieser zu einer noch höheren Nachzahlung führen würde.“
Auf dem am 10. Juni 2008 bei der Beklagten eingegangenen Bescheid vermerkte diese zudem:
„[…] Einspruch: Nachzahl. KV! VZ notiert: 1/5 Reg (-) § 34 Abs. 3 EStG -> nicht beantragt!“.
Der für das Veranlagungsjahr 2006 am 9. Juni 2008 von dem Finanzamt Lübeck erlassene Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 2. Januar 2016 veräußerte der Kläger seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis mit einem Veräußerungsgewinn von 1.176.690 €. Die Beklagten beantragten in der Steuererklärung für das Jahr 2016 für die Kläger, auf den Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG wegen Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit (§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG a.E.) anzuwenden. Mit Schreiben vom 19. September 2017 wies das Finanzamt darauf hin, dies sei nicht möglich, da der Steuerpflichtige gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 EStG diese Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne und sie schon bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 mit Bescheid vom 23. September 2008 (geänd. Fassung) bei der Berechnung der Steuer für Einkünfte des Klägers von 39.932 Euro aus selbständiger Arbeit bereits berücksichtigt worden sei.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2017 für das Jahr 2016 veranlagte das Finanzamt X. die Kläger zur Einkommensteuer, ohne den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 S. 4 EStG anzuwenden, sondern wendete stattdessen die Ermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG an. Gegen diesen Bescheid erhob die Beklagte für die Kläger am 30. Oktober 2017 Sprungklage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Diesem Vorgehen stimmte das Finanzamt Lübeck fristgemäß zu.
Am 16. Juli 2018 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Dr. Y., per E-Mail an das Büro der Beklagten, dort Herrn Z., und informierte diesen darüber, dass die Kläger seine Kanzlei im Herbst 2017 gebeten hätten, sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen und zu beraten. Er bezog sich auf ein Telefonat mit Herrn Z.. In der E-Mail (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) heißt es:
„[…] Heute haben wir zu dieser Thematik noch einmal persönlich gesprochen. Gemeinsam werden wir nun die Entscheidung des Finanzamtes über den von Ihnen eingelegten Einspruch abwarten. […] In unserem Telefonat hatten wir seinerzeit kurz darüber gesprochen, dass für den Fall des Unterliegens unserer Mandantin auch eine Inanspruchnahme Ihrerseits infrage kommen könnte. Der Unterzeichner erinnert insoweit, dass Sie vorsorglich Ihre Haftpflichtversicherung über den Sachverhalt informiert hatten. Nur der guten Ordnung halber weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir auch insoweit mandatiert sind und ggf. solche Ansprüche geltend machen müssten. Ggf. sollten Sie auch diesen Umstand der Versicherung melden.
Zunächst hoffen wir natürlich gemeinsam mit Ihnen, dass entweder das Finanzamt oder das Finanzgericht eine sachgerechte Entscheidung trifft. […].“
Darauf erwiderte Herr Z. für die Beklagte einen Tag später ebenfalls per E-Mail (Anlage K5, Anlagenband Kläger):
„[…] unsere Haftpflichtversicherung bzw. unseren Versicherungsmakler, die Martens & Prahl Lübeck GmbH, hatte ich bereits vor einem halben Jahr über den Sachverhalt informiert. Mir wurde allerdings erklärt, dass zunächst der Finanzrechtsweg beschritten werden müsse, dann der Zivilrechtswege im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs und erst als Drittes eine Inanspruchnahme unserer Haftpflichtversicherung in Frage käme.
Über den Stand des Verfahrens werde ich Sie auf dem Laufenden halten. […]“
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 28. November 2018 (Az. 2 K 205/17, Anlage K 6, Anlagenband Kläger), dass auf den Veräußerungsgewinn des Klägers von 1.176.690,00 Euro der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren sei und das Finanzamt die Berechnung entsprechend vorzunehmen habe. Für die Vertretung der Kläger in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein entstanden Anwaltsgebühren der Beklagten in Höhe von insgesamt brutto 7.982,88 €.
Auf die Revision des Finanzamtes X. hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. September 2021 (Az.VIII R 2/19, Anlage K 7, Anlagenband Kläger) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auf und wies die Klage der Kläger ab. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG die Norm des § 34 Abs. 3 S. 4 entgegenstehe, wonach der Steuerpflichtige die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur einmal im Leben beanspruchen könne. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG bezogen auf den Kläger in Bezug auf den von ihm in 2006 erzielten Veräußerungsgewinn lägen vor, die Ermäßigung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG sei allerdings bereits einmal im Jahr 2006 in Anspruch genommen worden und damit „verbraucht“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden könne, für die Zukunft auch dann „verbraucht“, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt wurde. Entscheidend sei, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten.
Im März 2022 übermittelte die Beklagte den Klägern ihre Kostennote, datierend auf den 11. März 2022 (Anlage B2, Anlagenband Beklagte), über einen Betrag von insgesamt 12.829,39 € für die Vertretung der Kläger in den Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof. Die Kläger teilten der Beklagten mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten mit, sie seien von der Mitteilung der Honorarforderung „überrascht“. Herr Z. antwortete darauf für die Beklagte mit E-Mail vom 31. März 2022, in der er mitteilte, hierüber sei wiederum die Beklagte überrascht. Von der Versicherung habe sie bisher nichts weiter erfahren, werde die Kläger aber auf dem Laufenden halten.
Am 8. August 2022 beantwortete die Beklagte eine Anfrage ihrer Haftpflichtversicherung (…) vom 14. Juni 2022, übermittelte dieser unter anderem Schriftsätze aus den gerichtlichen Verfahren und machte Ausführungen zur Schadenshöhe, die er mit 223.683,45 Euro ansetzte. Mit weiterem Schreiben vom 26. September 2022 teilte die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherung mit, weshalb ihrer Auffassung nach seitens der Beklagten keine Pflichtverletzung bei der Beratung und Prüfung des Steuerbescheides 2006, die sich dann in der Folge auf die Steuerfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2016 ausgewirkt habe, vorliege. Mit Antwortschreiben vom 5. Oktober 2022 (Anlage K11, Anlagenband Kläger) lehnte die Haftpflichtversicherung die Regulierung ab mit der Begründung, ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz bestehe nicht. Dies teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (Anlage K 10, Anlagenband Kläger) mit.
Die Kläger haben mit der am 4. Februar 2023 den Beklagten zugestellten Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, denn sie habe gegen die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters verstoßen, indem sie von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 abgesehen habe. Ein Steuerberater habe seinen Mandanten im Umfang der Mandatserteilung umfassend zu beraten und diesen ungefragt über alle steuerlich bedeutsamen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er habe den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen sowie sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Im Rahmen dieser ihr obliegenden Sorgfaltspflichten hätte die Beklagte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 fristgerecht Einspruch einlegen müssen. Sie habe erkannt, dass das Finanzamt eine Besteuerung mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes in Ansatz gebracht habe. Ein Steuerberater müsse die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kennen. Bereits in den Jahren 1994 (Az. IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) habe der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt worden, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei. Besonders aufgrund der ungewöhnlichen Konstellation, in der das Finanzamt ohne Antragstellung der Steuerpflichtigen eine nicht beantragte Steuerbegünstigung von sich aus eingeräumt und der Steuerberater dies erkannt habe, hätte die Beklagte zumindest anlassbezogen die Verpflichtung getroffen, sich über die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu dieser konkreten Thematik vertieft zu informieren.
Die Höhe des Schadens ergebe sich nach Auffassung der Kläger aus dem Differenzbetrag zwischen der bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag für 2016 (insgesamt 625.098,05 €) und dem Betrag für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, der bei Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG festgesetzt worden wäre, nämlich insgesamt 401.414,60 Euro (380.508,00 € Einkommensteuer, 20.906,60 € Solidaritätszuschlag); die Differenz betrage 223.683,45 €. Von diesem Betrag sei der Steuervorteil aus dem Jahre 2006, der sich infolge der fehlerhaften Anwendung des § 34 Abs. 3 S. 1 EStG errechne, in Höhe von 7.911,46 Euro in Abzug zu bringen, weshalb sich ein Steuergesamtschaden von 215.771,99 Euro errechne.
Als weitere Schadensposition seien die Gerichtskosten von 7.700,00 Euro (Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht) und 9.625,00 Euro (Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) hinzuzurechnen. Denn die Durchführung der Finanzgerichtsprozesse wäre nach Auffassung der Kläger nicht erforderlich gewesen, hätte die Beklagte fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid aus dem Jahre 2006 eingelegt.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 233.096,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten 12.829,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Positionen die Einrede der Verjährung erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr könne keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der Steuerberater habe zwar für die Kenntnisse des Steuerrechts einzustehen. Hinsichtlich dieser Materie, nämlich der Gewährung einer Steuerermäßigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt werden kann, ohne dass ein diesbezüglicher Antrag überhaupt vorlag, und dass diese für die Zukunft auch dann verbraucht sei, wenn diese Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden sei, habe es keine Rechtsprechung gegeben, wonach der Steuerberater zur Korrektur des Fehlers des Finanzamtes verpflichtet gewesen wäre. Es habe zudem im Jahre 2008, zum Zeitpunkt der Prüfung des Steuerbescheides am 11. Juni 2008, kein einziges Urteil gegeben, das von einem Verbrauch der Steuervergünstigung ausgegangen sei, wenn überhaupt kein Antrag gestellt worden sei. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28. September 2021 (Az. VIII R 2/19) sei aus heiterem Himmel gekommen und so nicht absehbar gewesen.
Zur Widerklage haben die Kläger die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Beklagten bestehe nicht, da die Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein und dem Bundesfinanzhof überhaupt nicht erforderlich gewesen wären, hätte die Beklagte eine pflichtgemäße steuerliche Beratung geleistet. Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 hat der Kläger gegenüber den von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Ansprüchen hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte in gleicher Höhe erklärt, da dem Kläger ein entsprechender Schaden aufgrund der von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung entstanden sei.
Zu der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede haben die Kläger die Auffassung vertreten, die Schadensersatzforderung der Kläger sei bereits aufgrund eines zwischen ihnen und der Beklagten mit der E-Mail vom 17. Juli 2018 (Anlage K5, Anlagenband Kläger) geschlossenen Stillhalteabkommens nicht verjährt. Darin habe die Beklagte die Kläger im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung vorrangig auf das Beschreiten des Finanzrechtswegs und dann auf eine Zivilklage gegen das Finanzamt im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs verwiesen. Die Beklagte habe damit ganz eindeutig den Weg aufgezeigt und die Kläger auf die vorzunehmenden Handlungen verwiesen. Sie habe die Kläger damit veranlasst, Ersatzansprüche bis zur Beendigung des finanzgerichtlichen Rechtsstreits sowie der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zurückzustellen. Die Beklagte habe gegenüber den Klägern im Rahmen der Gerichtsverfahren stets deutlich gemacht, dass sie die Entscheidung des Finanzamtes in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 27.09.2017 für unzutreffend halte und dessen Rechtsauffassung nicht durchstehen könne. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, dass das Finanzamt einen riesigen Fehler gemacht habe und dessen Auffassung nicht vertretbar sei. Jedenfalls sei über den Anspruch verhandelt worden im Sinne des § 203 BGB. Sich nunmehr auf die Verjährung zu berufen, sei zudem rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, da die Beklagte die Kläger mit der E-Mail bewusst in die Irre geführt habe. Ohne die Ausführungen in der E-Mail vom 17. Juli 2018 hätten die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Beklagte initiiert.
Im Übrigen haben die Kläger vorgetragen, Kenntnis von der tatsächlichen Pflichtverletzung der Beklagten hätten sie letztlich erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs im Jahr 2021 erlangt, so dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. Januar 2023 noch keine Verjährung eingetreten sei. Sofern auf den Steuerbescheid aus dem Jahr 2017 abzustellen sei, sei keine abweichende Bewertung vorzunehmen, da die E-Mail des Gesellschafters der Beklagten vom 17. Juli 2018 (Anlage K5, Anlagenband Kläger) entweder als Verhandeln über einen möglichen Schadensersatzanspruch der Kläger verstanden werden müsse oder – was die Beklagte in Abrede stellt – ein Stillhalteabkommen geschlossen worden sei.
Das Landgericht, auf dessen Urteil im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte mit Urteil vom 11. Januar 2024 zur Zahlung von 220.267,60 € nebst Zinsen seit dem 5. Februar 2023 verurteilt und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Es hat den Schadensersatzanspruch der Kläger in voller geltend gemachter Höhe als gegeben angesehen und lediglich aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten um den Betrag der Honorarforderung von 12.829,39 € gekürzt, wodurch auch der widerklagend geltend gemachte Anspruch untergegangen sei.
Die Beklagte habe es im Jahr 2008, nachdem sie den Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2006, bei ihr eingegangen am 10. Juni 2008, erhalten und geprüft habe, pflichtwidrig unterlassen, die Kläger auf die Norm des § 34 Abs. 3 S. 4 EStG hinzuweisen mit der Folge, dass kein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben worden sei. Im Rahmen seines Auftrags habe der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dabei habe er den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren und den nach den Umständen sichersten Weg nach dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen sowie sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten.
Die Beklagte sei beauftragt gewesen, den von dem Finanzamt Lübeck für 2006 erlassenen Steuerbescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Beklagte erkannt, dass das Finanzamt bei der Festsetzung der Steuer die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis in Höhe von 39.932 € fälschlicherweise als Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 3 S. 2 EStG zu dem für die Kläger in diesem Zeitpunkt günstigeren Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes angesetzt hatte, es allerdings unterlassen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Steuersatz um einen solchen handelt, der nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG lediglich einmal im Leben angesetzt werden kann. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden der Beklagten sei nicht widerlegt.
Der Schaden betrage insgesamt 233.096,99 €. Er setze sich aus der steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 215.771,99 € (wie von der Beklagten in ihrem Schreiben an die Haftpflichtversicherung vom 08. August 2022, Anlage K8, Anlagenband, errechnet) und den Gerichtskosten für die Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof zusammen. Diese Verfahren wären ohne die Pflichtverletzung der Beklagten nicht erforderlich gewesen.
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei kausal für den eingetretenen Schaden. Bei pflichtgemäßer Aufklärung der Kläger darüber, dass die Steuerermäßigung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG nur einmal im Leben geltend gemacht werden kann, wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger vorsichtshalber Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hätten.
Aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung in Höhe von 12.829,39 € sei der Schadensersatzanspruch der Kläger in entsprechender Höhe erloschen.
Der Anspruch der Kläger sei nicht verjährt. Er unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgebend für den Fristbeginn sei damit, wann sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert habe. Dies sei hier nicht erst mit der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes, sondern spätestens durch Erlass des Bescheides vom 27. September 2017 durch das Finanzamt Lübeck für das Veranlagungsjahr 2016 der Fall gewesen.
Die Verjährung sei nicht gemäß § 205 BGB gehemmt gewesen. Ein Stillhalteabkommen hätten die Parteien nicht geschlossen. Dies lasse sich dem Verhalten der Parteien nicht entnehmen. Die E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 enthalte lediglich die Mitteilung, was die Beklagte ihrer Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe.
Allerdings sei die Verjährung aufgrund von Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt gewesen. Der Begriff der Verhandlungen sei weit auszulegen. Die Kläger hätten in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2018 klargestellt, dass im Fall ihres Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren eine Inanspruchnahme der Beklagten infrage komme und der Prozessbevollmächtigte insoweit mandatiert sei. Die Beklagte habe in ihrer E-Mail vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, ihre Haftpflichtversicherung bereits 2017 über den Fall informiert zu haben, und weiter über ihre Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung sowie deren Reaktion berichtet. Weiter habe die Beklagte angekündigt, die Kläger auch weiter auf dem Laufenden zu halten. Die Beklagte habe dies auch während der weiteren Jahre getan, etwa mit der E-Mail vom 8. August 2022, mit der sie mitgeteilt habe, die Haftpflichtversicherung habe sie zur Einreichung weiterer Unterlagen und zur Bezifferung des Schadens aufgefordert. Aus dem ganzen Verhalten der Beklagten sei zu entnehmen, dass im Rahmen der Verhandlungen nach deren Auffassung zunächst der Ausgang der gerichtlichen Verfahren habe abgewartet werden sollen. Die Verhandlungen seien erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10. Oktober 2022 am 11. Oktober 2022 bei den Klägern beendet gewesen, weil die Beklagte darin unter Hinweis auf das Ablehnungsschreiben ihrer Versicherung deutlich gemacht habe, dass sie einen Anspruch der Kläger wegen fehlender Pflichtverletzung zurückweise. Bis zur Hemmung der Verjährung sei ein Zeitraum von knapp zehn Monaten verstrichen gewesen. Bei Klageerhebung am 13. Januar 2023 sei die dreijährige Verjährungsfrist deshalb noch nicht abgelaufen gewesen.
Die Widerklage sei unbegründet.
Zwar sei ein Honoraranspruch der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 12.829,39 € gemäß §§ 675, Abs. 1, 611 BGB entstanden. Die Beklagte sei unstreitig mit der Durchführung des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof hinsichtlich des durch das Finanzamt am 27. September 2017 erlassenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2016 mandatiert gewesen. Nach Abschluss des Verfahrens habe sie ihre Honorarnote unter dem 11. März 2022 erstellt und ihre Tätigkeit gegenüber den Klägern in Höhe von 12.829,39 € brutto abgerechnet (Anlage B1, Anlagenband Beklagte), § 7 StBVV. Die Tätigkeit sei beklagtenseits erbracht worden. Der Honoraranspruch sei allerdings aufgrund der Hilfsaufrechnung gegenüber der Klageforderung erloschen.
Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich sowohl die Kläger als auch die Beklagte. Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter; die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten und die Abweisung der Widerklage hinaus deren Verurteilung zur Zahlung weiterer 12.829,39 € nebst hierauf anfallender Zinsen.
Die Beklagte ist der Meinung, das Landgericht habe Anforderungen an die Steuerberatung gestellt, die den Pflichtenkreis des Steuerberaters überspannten. Nach der BGH-Rechtsprechung müsse der Steuerberater nicht jede höchstrichterliche Entscheidung kennen, die seine Auftragsbearbeitung berühre. Man könne von ihm zurzeit nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – dem Organ der Bundessteuerberaterkammer – veröffentlicht wurden. Eine abstrakte Warnung dahingehend, dass die Rechtsprechung Sachverhalte künftig auch anders beurteilen könne, wie sie das Landgericht verlange, sei nicht gefordert. Das ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG, zumal nach dem Wortlaut auch eindeutig ein Antrag erforderlich sei.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Anspruch der Kläger bei Klageerhebung jedenfalls verjährt gewesen. Verhandlungen seien nicht geführt worden, und selbst wenn man von begonnenen Verhandlungen ausgehe, seien diese eingeschlafen.
Mit der E-Mail des Klägervertreters vom 16. Juli 2018 seien keine Ansprüche geltend gemacht worden. Von einem Rechtsanwalt werde sprachliche Eindeutigkeit erwartet; es heiße dort lediglich im Konjunktiv, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten “in Frage kommen könnte“. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einem anwaltlichen Schreiben sehe anders aus. Allenfalls werde in der E-Mail darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche geltend gemacht würden.
Aber auch aus der Antwortmail der Beklagten ergäben sich keine Verhandlungen. Hier sei lediglich mitgeteilt worden, der Sachverhalt sei schon ein halbes Jahr zuvor der Haftpflichtversicherung gemeldet worden. Mit der E-Mail sei vielmehr sehr deutlich gemacht worden, dass ein Anspruch zurzeit nicht für gegeben erachtet werde. Die Verhandlungen seien dann aber länger nicht betrieben worden; eine Hemmung sei daher allenfalls für drei Monate bewirkt worden. Die späteren E-Mails aus dem Jahr 2022 seien zu einem Zeitpunkt geschrieben worden, in dem Verjährung längst eingetreten gewesen sei. Im Übrigen sei in diesen E-Mails keine Wiederaufnahme von Verhandlungen zu erkennen, und selbst dann wären diese wieder eingeschlafen.
Die Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des am 23.01.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Az.: 15 0 72/23, die Klage abzuweisen, widerklagend, den Kläger zu 1) zu verurteilen, an die Beklagte EUR 12.829,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 11.01.2024 (Az. 15 O 72/23) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 12.829,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2023 zu zahlen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit damit ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach und in Höhe von 220.267,20 € zuerkannt worden ist.
Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Pflichtverletzung die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dessen Entscheidung konsequent berücksichtigt, wonach es eine Obliegenheit des Steuerpflichtigen sei, den Steuerbescheid anzufechten, um den Verbrauch der Steuerermäßigung zu verhindern. Die Beklagte habe versäumt, auf die Möglichkeit des Verbrauchs der Steuerermäßigung hinzuweisen, obwohl ihr klar gewesen sei, dass die Ermäßigung ohne entsprechenden Antrag gewährt worden sei, und obwohl der Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG eindeutig sei.
Soweit das Landgericht den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten als erloschen erachtet habe, habe es allerdings übersehen, dass der Beklagten überhaupt kein Honoraranspruch für ihre Tätigkeit zustehe, da die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung selbst die Beschreitung des Finanzgerichtswegs überhaupt erst erforderlich gemacht habe. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten wäre es für die Kläger nicht erforderlich gewesen, auf das Anraten der Beklagten finanzgerichtliche Schritte zu initiieren. Daher könne die Beklagte auch keine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen, die letztlich erst aufgrund der von ihr zuvor begangenen Pflichtverletzung erfolgt sei.
Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass nicht eine hilfsweise Aufrechnung mit den im Rahmen des Klageverfahrens als Hauptforderung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 233.096,88 € erklärt worden sei, sondern generell mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Honorarforderung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund sei die Widerklage nicht aufgrund einer Hilfsaufrechnung der Beklagten unbegründet, sondern aufgrund des Erlöschens der Honorarforderung durch die Hilfsaufrechnung der Kläger mit Schadensersatzansprüchen in gleicher Höhe, die von dem mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz unabhängig beständen.
Schließlich vertreten die Kläger die Auffassung, dass ihre Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Für das Führen von Verhandlungen sei bereits jeder Meinungsaustausch über den Anspruch ausreichend. Es reiche auf der Schuldnerseite aus, wenn Erklärungen abgegeben würden, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. So sei es hier. Die Verhandlungen seien im Übrigen nicht eingeschlafen, denn Gegenstand der Verhandlungen sei gerade auch gewesen, den Ausgang der finanzgerichtlichen Klärung abzuwarten. Die Beklagte selbst sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf die Kläger erneut zugekommen. Daher sei es jedenfalls treuwidrig gewesen, sich anschließend auf Verjährung zu berufen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. September 2024.
II.
Die Berufung der Kläger hat Erfolg, die der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass den Klägern gegenüber der Beklagten im Ausgangspunkt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines Steuerberatervertrages aus §§ 675, 611 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zusteht.
Denn unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Steuerberatungsvertrag, der jedenfalls die Prüfung des Einkommensteuerbescheides der Kläger für das Veranlagungsjahr 2006 umfasste. Den Klägern ist aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten (nachfolgend a)) ein Schaden entstanden (nachfolgend b)). Der Anspruch ist auch nicht verjährt (c)) und – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen (d)).
a) Im Rahmen des vereinbarten Mandatsumfangs gehörte es zu den Pflichten der Beklagten, die Kläger umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Um seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, hat der Steuerberater den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge für dessen Verwirklichung zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 43/08 -, bei juris, Rn. 11; BGHZ 129, 386, 396). Der Auftrag der Beklagten, den Steuerbescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, umfasste daher auch die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über die fehlerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG und die sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen zu unterrichten.
Wie das Landgericht in seinem Urteil richtig herausgestellt hat, erkannte die Beklagte, dass das Finanzamt in dem Bescheid für 2006 die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis fehlerhaft als Veräußerungsgewinn des Klägers mit dem ermäßigten Steuersatz angesetzt hatte. Dass diese Handhabung des Finanzamtes rechtswidrig war, ergibt sich zum einen schon daraus, dass der dafür erforderliche Antrag seitens der Kläger nicht gestellt worden war, zum anderen daraus, dass die Einnahme aus der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG war und dem Kläger überdies nach dem vorausgegangenen Feststellungsbescheid wohl auch nur anteilig hätte zugerechnet werden dürfen. Aus dem internen Vermerk der Beklagten lässt sich entnehmen, dass ihr der Fehler im Steuerbescheid auch aufgefallen war. Dort ist vermerkt, es sei nicht der Fünftelsatz, mithin nicht die Grundregel des § 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte, sondern § 34 Abs. 3 EStG angewandt worden, obwohl dies „nicht beantragt“ gewesen sei.
Im Rahmen ihres Beratungsauftrags hätte die Beklagte erkennen müssen, dass diese Handhabung durch das Finanzamt möglicherweise dazu führen könnte, dass die Kläger den begünstigten Steuersatz später nicht mehr würden nutzen können. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es seinerzeit zwar keine ausdrückliche einschlägige Rechtsprechung gab, die die Beklagte hätte kennen müssen, allerdings sich schon aufgrund des Wortlauts des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach der Steuerpflichtige die Ermäßigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, für die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass hier der mögliche „Verbrauch“ der Steuervergünstigung für eine vergleichsweise geringe Einnahme drohte. Der Beklagten waren die beruflichen Umstände der Kläger, insbesondere die freiberufliche ärztliche Tätigkeit des Klägers, bekannt, so dass auch die Beklagte damit rechnen musste, dass sich für den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt hohe Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der altersbedingten Aufgabe der Praxis ergeben könnten.
Seinerzeit existierte auch keine Rechtsprechung, wonach die Ermäßigung bei fehlerhafter Gewährung durch das Finanzamt später entgegen § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG noch in Anspruch genommen werden könne. Vielmehr hatte der Bundesfinanzhof vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2006 in verschiedenen Entscheidungen zum sog. „Objektverbrauch“ wiederholt die Auffassung vertreten, eine Steuerermäßigung sei auch dann „verbraucht“, wenn sie gewährt worden sei, ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Insoweit wird auf die Darstellung der diversen vor 2008 ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes auf den Seiten 14 bis 17 des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Anlage K 6, Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Insbesondere die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 8. März 1994 (IX R 12/90, juris, dort Rn. 13), wonach es für den „Objektverbrauch“ unerheblich sei, dass die Steuerermäßigung ohne entsprechenden Antrag gewährt worden sei, hätte Anlass zu besonderer Vorsicht gegeben. Hierauf hätte die Beklagte die Kläger hinweisen müssen.
Anders als die Beklagte meint, wird dem Steuerberater damit nicht etwa „eine abstrakte Warnung davor, dass die Rechtsprechung auch einmal anders gesehen werden könnte“, abverlangt. Auch wird dem Steuerberater damit nicht jedes auch entfernte Risiko einer möglichen künftigen Änderung der Rechtsprechung aufgebürdet. Denn hier wäre kein abstrakter Hinweis auf mögliche Änderungen der Rechtsprechung notwendig gewesen, sondern ein Hinweis darauf, dass das Finanzamt auf die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung einen ermäßigten Steuersatz angewendet hatte, der nach dem Gesetz nur einmal im Leben des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden darf. Dieser Hinweis hätte den Klägern das mögliche Problem vor Augen geführt, dass die Steuerermäßigung unter Umständen später von den Finanzbehörden nicht nochmals gewährt werden würde. Erst aufgrund dieses Hinweises hätte sich die Folgefrage gestellt, wie die Rechtsprechung derartige Konstellationen handhaben werde, wobei in die Risikobetrachtung die genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zum sog. „Objektverbrauch“ hätten einfließen müssen.
Der Hinweis im Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 11. Juni 2008 (Anlage K 2, Anlagenband Kläger) war nicht geeignet, die Kläger über die möglichen Konsequenzen des Fehlers des Finanzamtes zu informieren. Es heißt in dem Schreiben lediglich, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien um 39.932 € erhöht worden, die Erhöhung jedoch vom Finanzamt zu Gunsten der Kläger mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes statt mit der sog. Fünftelregelung besteuert worden; ein Einspruch würde zu einer noch höheren Nachzahlung führen. Diese Ausführungen nehmen eine Bewertung nur dahingehend vor, wie sich die fehlerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2006 auswirkte. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass diese Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann.
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt.
b) Den Klägern ist aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Positionen entstanden.
Zunächst ist den Klägern aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden in Gestalt einer steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 215.771,99 € entstanden. Wäre der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG nicht bereits 2006 für die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 39.932 € verbraucht, sondern stattdessen für das Veranlagungsjahr 2016 auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.176.690 € angewandt worden, hätte das Finanzamt gegen die Kläger zwar für 2006 eine um 7.911,46 € höhere Steuer festgesetzt; dafür wäre gegen die Kläger für 2016 eine um 223.683,45 € niedrigere Steuer festgesetzt worden.
Als weitere Schadenspositionen sind die von den Klägern zu zahlenden Prozesskosten in den Verfahren vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof in Höhe von insgesamt 17.325 € zu berücksichtigen, weil diese Kosten ohne die Pflichtverletzung nicht hätten aufgewendet werden müssen.
Dass der Schaden aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten dieser zurechenbar entstanden ist, ergibt sich aufgrund der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 -, bei juris Rn. 25 ff.). Hier wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger, auf die mögliche Gefahr des „Verbrauchs“ der Ermäßigung für Veräußerungsgewinne aufmerksam gemacht, Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2006 eingelegt hätten, um sich die sichere Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ermäßigung für später zu erhalten. Denn aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Mitinhaber einer radiologischen Gemeinschaftspraxis lag nahe, dass bei altersbedingtem Ende seiner Berufstätigkeit Veräußerungsgewinne anfallen könnten, für die die Ermäßigung dann benötigt würde.
c) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, weil die regelmäßige Verjährungsfrist (nachfolgend aa)) bei Klageerhebung aufgrund Hemmung infolge eines Stillhalteabkommens (nachfolgend bb)) noch nicht abgelaufen war.
aa) Auf die Schadensersatzansprüche findet die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1987 – II ZR 190/86 -, bei juris Rn. 16 m.w.N.) unterscheidet für die Anspruchsentstehung von Schadensersatzansprüchen im Grundsatz drei Fallgruppen. Danach liegt in der ersten Konstellation die Entstehung eines Schadenersatzanspruches, die den Lauf der Verjährungsfrist herbeiführt, dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, seine Höhe jedoch noch nicht beziffert werden kann. Des Weiteren entsteht ein Schadensersatzanspruch dann, wenn durch die Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird. Als dritte Gruppe kommen die Fälle in Betracht, in denen eine Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne der vorstehenden Fallgruppe oder auch ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann oder solche als spätere schädigende – vorauszusehende oder zu erwartende – Folge des zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltens eintreten. Kann mit derartigen wie den vorstehend bezeichneten Spätfolgen noch gerechnet werden, ist zur Unterbrechung der Verjährung, die mit dem früheren Schadeneintritt begonnen hat, die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich; ist ein solcher Schaden eingetreten, wird für ihn keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Ist hingegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruches nicht erfüllt, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, mag auch gemäß § 256 ZPO die Erhebung einer Klage möglich sein, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadenersatzes festzustellen (BGH a.a.O.).
Hier trat mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids des Finanzamtes Lübeck für das Veranlagungsjahr 2016 eine Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger ein, weil mit dem Erlass des Steuerbescheids die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag ohne Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG gegen die Kläger festgesetzt wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 184/09 -, bei juris Rn. 12, m.w.N.). Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob dieser Schaden bestehen bleiben würde – die Kläger und die Beklagte mögen gehofft haben, dass das finanzgerichtliche Verfahren zu einem dauerhaft günstigeren Ergebnis führen würde -, so verschlechterte sich die Vermögenslage der Kläger jedenfalls zunächst objektiv, zumal die infolge der Steuerfestsetzung begründete Zahlungspflicht unverzüglich eintrat und durch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht gehemmt wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). Daher entsteht der Schadensersatzanspruch aus Steuerberaterhaftung bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids und nicht erst mit seiner Bestandskraft (siehe bereits BGH a.a.O. und Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 195/09 -, bei juris Rn. 10). Die Verjährungsfrist begann mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zu laufen, weil der Steuerbescheid für 2016 den Klägern im Jahr 2017 bekanntgegeben worden war.
Mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids waren auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf Seiten der Kläger erfüllt. Für die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen genügt es, wenn der Gläubiger überhaupt vom Eintritt der Schädigung Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen; auf Höhe und Umfang des Schadens sowie darauf, aus welchen Positionen er sich im Einzelnen zusammensetzt, muss sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis nicht beziehen (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Auflage 2021, § 199 Rn. 43, m.w.N.). Vielmehr gelten aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit grundsätzlich alle Folgezustände mit dieser allgemeinen Kenntnis als dem Gläubiger bekannt; es genügt, wenn der Gläubiger zur Erhebung der Feststellungsklage in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1990 – VI ZR 2/90 -, bei juris Rn. 14 m.w.N.). Einschränkend verfährt die Rechtsprechung insoweit nur in Bezug auf solche Schadensfolgen, die nicht vorhersehbar waren (BGH a.a.O., Rn. 15, m.w.N.).
Hier war für die Kläger aufgrund des Steuerbescheids für 2016 jedenfalls erkennbar, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn nicht mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG behandelte, weil dieser bereits für das Veranlagungsjahr 2006 berücksichtigt worden sei. Im Bescheid (Anlage K 4, EA 1. Instanz, Anlagenband Kläger) wurde dazu ausgeführt, gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 EStG könne der Steuerpflichtige nur einmal im Leben diese Ermäßigung in Anspruch nehmen; bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 sei die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bei der Berechnung der Steuer „für Einkünfte des Ehemannes von 39.932 EUR aus selbständiger Arbeit“ jedoch bereits einmal berücksichtigt worden, so dass die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung 2016 nicht mehr in Betracht komme. Die E-Mail des Klägervertreters vom 16. Juli 2018 (Anlage K 5, EA 1. Instanz, Anlagenband Kläger) lässt auch erkennen, dass die Kläger über das Bestehen eines Schadensersatzanspruches im Bilde waren; allenfalls stand zu diesem Zeitpunkt noch in Frage, ob es bei der Steuerfestsetzung aus dem Einkommensteuerbescheid bleiben würde.
bb) Die Verjährung war allerdings im Zeitraum von Juli 2018 bis September 2021 gehemmt.
(1) Anders als vom Landgericht angenommen war die Verjährung hingegen nicht aufgrund schwebender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt worden. Solche Verhandlungen hat es nicht gegeben.
Der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 BGB ist zwar nach der Rechtsprechung weit auszulegen, wobei es auf das Verhalten beider Parteien ankommt. Der Gläubiger seinerseits muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGHZ 182, 76-85, juris, Rn. 16, m.w.N.).
Hier ist bereits die Geltendmachung des Anspruchs durch die Kläger zweifelhaft. Insoweit kommt nur die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. Juli 2018 (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) in Betracht, in der die mögliche Inanspruchnahme der Beklagten unter den Vorbehalt des Ausgangs der finanzgerichtlichen Auseinandersetzung gestellt wird. Die Beklagte konnte aufgrund der Mitteilung dieser Eventualüberlegung der Kläger nicht davon ausgehen, hiermit würden Schadensersatzansprüche gegen sie aufgrund einer Beratungspflichtverletzung geltend gemacht.
Es fehlt aber auch an einem weiteren Austausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen. Die Antwort der Beklagten vom 17. Juli 2018 (Anlage K 5, Anlagenband Kläger) skizziert nur das weitere Prozedere für das finanzgerichtliche Verfahren und spätere Weiterungen. Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien beschränkt sich auf wechselseitige Sachstandsmitteilungen. Erörterungen zu der etwaigen Pflichtverletzung bzw. den Begleitumständen sind nicht zu erkennen, auch kein Austausch über sonstige Details. Allein die Weitergabe der Einschätzung der Haftpflichtversicherung der Beklagten begründet keinen Austausch über den Anspruch. Selbst wenn also in den E-Mails der Parteien aus Juli 2018 die Aufnahme von Verhandlungen gesehen würde, wären diese anschließend nicht mehr weitergeführt worden, so dass die Hemmung der Verjährung schon kurze Zeit später wieder geendet hätte.
(2) Vielmehr war die Verjährung gemäß § 205 BGB aufgrund eines Stillhalteabkommens zwischen den Parteien gehemmt.
Die hierfür erforderliche Einigung zwischen den Klägern und der Beklagten erfolgte zwar nicht ausdrücklich. Die vorgetragene E-Mail-Korrespondenz der Parteien enthält keine ausdrückliche Erklärung dahingehend, dass die Parteien übereinkommen wollten, den aufgrund der streitigen Pflichtverletzung in Frage stehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zunächst mit verjährungshemmender Wirkung zu stunden. Allein die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. Juli 2018 (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) macht etwa nicht unmissverständlich deutlich, ob derartige Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden. Auch die Reaktion der Beklagten erschöpft sich in der Mitteilung der Auskünfte ihrer Haftpflichtversicherung und lässt sich – für sich allein betrachtet – nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte eine verjährungshemmende Vereinbarung hätte schließen wollen.
Allerdings kann die Einigung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Nach der Rechtsprechung ist für die Einigung über ein Stillhalteabkommen ein feststellbares äußeres Verhalten der Parteien notwendig, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – IX ZR 180/09 -, bei juris Rn. 15, m.w.N.). Hier ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien im Zusammenhang mit ihrem sonstigen Verhalten eine entsprechende Einigung des Inhalts, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen die Beklagte bis zur finanzgerichtlichen Klärung verjährungshemmend ausgesetzt bleiben sollte.
Zwar beschränkt sich die insgesamt eher sporadische Korrespondenz der Parteien auf die beiden E-Mails vom Juli 2018, in denen etwaige Ersatzansprüche thematisiert werden, und weitere E-Mails bzw. Schreiben, mit denen die Parteien einander über den Stand der finanzgerichtlichen Verfahren und die Reaktion der Haftpflichtversicherung der Beklagten informierten. Jedoch ergibt sich aus der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. Juli 2018, dass die Parteien sich aufgrund des Steuerbescheides für 2016 darüber im Klaren waren, dass Ersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten im Raume standen. Auch wenn die darin enthaltene Aussage, für den Fall des Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren „könnte“ eine Inanspruchnahme der Beklagten „infrage kommen“, die Prozessbevollmächtigten der Kläger seien „auch insoweit mandatiert“ und „müssten ggf. solche Ansprüche geltend machen“, im Konjunktiv formuliert und unter den Vorbehalt („ggf.“) des Ausgangs der finanzgerichtlichen Auseinandersetzung gestellt ist, so lag damit für die Beklagte erkennbar offen, dass Regressansprüche der Kläger drohten, und dass die Kläger deren Geltendmachung davon abhängig machen wollten, ob der eingetretene Schaden tatsächlich bestehenbleiben werde.
Der Antwort der Beklagten vom 17. Juli 2018 (Anlage K 5, Anlagenband Kläger), dass die Beklagte entsprechend der Auskunft ihrer Haftpflichtversicherung zunächst den Finanzrechtsweg beschreiten wolle, anschließend ein etwaiger Amtshaftungsanspruch geltend gemacht und zuletzt die Haftpflichtversicherung der Beklagten in Anspruch genommen werden solle, lässt sich entnehmen, dass auch die Beklagte über die in der E-Mail der Kläger thematisierten Umstände im Bilde war.
Im weiteren Verlauf verhielten sich die Parteien so, als hätten sie ein ausdrückliches Stillhalteabkommen geschlossen. Ihre Korrespondenz erschöpfte sich darin, einander über den Stand der finanzgerichtlichen Verfahren bzw. der Prüfung der Haftpflichtversicherung der Beklagten „auf dem Laufenden“ zu halten (so etwa die E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018, Anlage K 5, Anlagenband Kläger). Erörterungen zu der etwaigen Pflichtverletzung bzw. den Begleitumständen sind nicht zu erkennen, auch kein Austausch über sonstige Details. Auch die spätere E-Mail der Beklagten vom 8. August 2022, in der die Beklagte den Klägern das Ergebnis der Prüfung der Haftpflichtversicherung mitteilte und ergänzte, den Klägern bleibe „unbenommen, unsere Kanzlei zu verklagen oder das Finanzamt im Wege des Amtshaftungsanspruchs in Anspruch zu nehmen“, fügt sich in diesen Kontext. Denn bis zum Urteil des Bundesfinanzhofes im September 2021 gab es für beide Parteien keine Veranlassung zu weiteren Verhandlungen; ersichtlich hing für beide Seiten alles Weitere vom Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ab. Die Verfahren vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof führten die Beklagte und der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger gemeinsam. Mit dem Ende dieser Verfahren durch das Urteil des Bundesfinanzhofes endete auch der Hemmungszeitraum, denn nur soweit reichte die stillschweigende Vereinbarung der Parteien. Ab diesem Zeitpunkt bestand Klarheit darüber, dass der Schaden bestehen blieb.
Vor Beginn der Hemmung im Juli 2018 waren etwas über sechs Monate seit dem Beginn der Verjährungsfrist vergangen. Nach dem Ende der Hemmung im September 2021 verblieben von der dreijährigen Verjährungsfrist noch restliche knapp 30 Monate, so dass die Verjährung durch die Klageerhebung am 4. Februar 2023 erneut gehemmt worden ist.
d) Die Hilfsaufrechnung des Klägers aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2023 (Bl. 36 EA I. Instanz) hat nicht zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung geführt. Denn er hat gegenüber den von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Ansprüchen hilfsweise die Aufrechnung erklärt, aber nicht mit Gegenansprüchen, die mit dem Klageantrag geltend gemacht werden. Der Klageantrag der Kläger umfasst Schadensersatzansprüche in Bezug auf die steuerliche Mehrbelastung und die übrigen Prozesskosten in den finanzgerichtlichen Verfahren, in denen die Gebührenansprüche der Beklagten gerade nicht enthalten sind.
Die Aufrechnungserklärung ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Honorarforderung (hilfsweise) aufrechnet, die zwar auf derselben Pflichtverletzung beruhten, deren Schaden aber erst aufgrund der abgerechneten Tätigkeit eintrat. Anders als es das Landgericht angenommen hat, erstreckte sich die Hilfsaufrechnung des Klägers auf die Schadensersatzansprüche in Bezug auf die steuerliche Mehrbelastung und die übrigen Gerichtskosten in den finanzgerichtlichen Verfahren, die die Kläger mit ihrer Klage geltend machen, ersichtlich nicht.
2.
Die Widerklage ist unbegründet.
a) Zwar hat die Beklagte gegen die Kläger einen Honoraranspruch in Höhe von 12.829,39 € gemäß §§ 675, Abs. 1, 611 BGB erworben. Sie war von den Klägern unstreitig mit der Durchführung des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht und des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof hinsichtlich des durch das Finanzamt am 27. September 2017 erlassenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2016 beauftragt und wurde dort auch für die Kläger als Prozessvertreterin tätig. Nach Abschluss des Verfahrens erstellte sie ihre Honorarnote unter dem 11. März 2022 und rechnete ihre Tätigkeit gegenüber den Klägern in Höhe von 12.829,39 € brutto ab (Anlage B1, Anlagenband Beklagte), § 9 StBVV. Die Honorarabrechnung war auch von dem Steuerberater unterschrieben.
b) Der Anspruch ist allerdings durch die Hilfsaufrechnung des Klägers aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2023 (Bl. 36 EA I. Instanz) mit Schadensersatzansprüchen in gleicher Höhe erloschen.
Dem Kläger stand nach dem Vorstehenden zur Klage zumindest als Gesamtgläubiger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Honorarforderung zu, weil die Honorarforderung der Beklagten für Tätigkeiten entstanden ist, die nur aufgrund ihrer Pflichtverletzung erforderlich wurden. Ohne die Pflichtverletzung der Beklagten hätte der Kläger die Beklagte nicht beauftragen müssen; ihm wären dann die Kosten dafür nicht entstanden.
c) Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist am 4. Februar 2023 zugestellt worden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die – durch die Umstände des Einzellfalls geprägte – Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.