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Haftung des Teilnehmers eines Karnevalsumzugs – Hüftstoß als Sorgfaltspflichtverletzung

OLG Köln – Az.: 5 U 61/11 – Beschluss vom 16.06.2011

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 8 O 344/07 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin gegen die Beklagte wegen ihres Unfalls am 19.02.2007 Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung, deren Gründe der Senat sich zu Eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung. Die Klägerin zeigt mit ihrem im Wesentlichen gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Rechtsmittelvorbringen insbesondere nicht auf, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen.

Das Landgericht ist aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verschulden der Beklagten an dem Unfallgeschehen am 19.02.2007 nicht bewiesen ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass das Landgericht aufgrund von Verfahrensfehlern oder einer fehlerhaften Beurteilung des materiellen Rechts zu dem beanstandeten Ergebnis gelangt ist oder dass es bei seiner Beweiswürdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat. Die Klägerin setzt, soweit sie entgegen dem Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen ein Verschulden der Beklagten für erwiesen erachtet, lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten (vgl. dazu BVerfG NJW 2003, 2524 unter II 1. b) m. w. Nachw.) nicht ersichtlich.

Haftung des Teilnehmers eines Karnevalsumzugs - Hüftstoß als Sorgfaltspflichtverletzung
Symbolfoto: Von Matyas Rehak/Shutterstock.com

Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß §§ 355, 285, 286 ZPO (vgl. dazu Thomas/Putzo, § 355 ZPO, 31. Aufl. 2010, Rn. 5; § 285 ZPO Rn. 2). Die entscheidende Einzelrichterin … hat an der Beweisaufnahme vom 07.05.2008 zwar nicht persönlich teilgenommen. Bei einem Richterwechsel vor Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Wiederholung von Beweisaufnahmen jedoch nicht in jedem Fall zwingend, solange – wie hier – eine ausreichend protokollierte Zeugenaussage Grundlage der Entscheidung ist. Die Einzelrichterin hat sich in den Entscheidungsgründen damit zulässig auf die im Sitzungsprotokoll vom 07.05.2008 (Bl. 124 ff. GA) ausführlich protokollierten Zeugenaussagen gestützt. Den Aspekt der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat sie bei der Urteilsfindung unberücksichtigt gelassen. Sie hat auch ausdrücklich keiner Zeugenaussage mehr Gewicht gegeben als einer anderen. Darauf, dass persönliche Eindrücke von Zeugen, insbesondere von deren Glaubwürdigkeit, um die Aussagen zu verwerten, nach einem Richterwechsel aktenkundig und Verhandlungsgegenstand gewesen sein müssen (vgl. BGH NJW 1997, 1586, 1587 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 187, 188), kommt es demnach nicht an.

Des Weiteren liegt keine einen Verfahrensmangel begründende Überraschungsentscheidung vor. Das Verbot einer Überraschungsentscheidung folgt aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Diese Grundsätze verbieten es, dass Parteien erst aus einem Urteil eine rechtliche Beurteilung der Tatsachen erfahren müssen, zu der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht gegeben worden ist (vgl. BGH NJW 1989, 2756, 2757; BGH NJW 1993, 667 f.; BGH NJW-RR 1994, 566 f.). Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge auch dann vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524). Die in § 139 Abs. 2 ZPO normierte Hinweispflicht konkretisiert diesen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 hat die entscheidende Einzelrichterin den Parteien indes einen ausreichenden Hinweis i.S.d. § 139 Abs. 2 ZPO erteilt. Damit sind die Parteien auf einen möglichen Wechsel der tatsächlichen Beurteilung des Gerichts hingewiesen worden und hatten ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Den Erwägungen, aus denen die Berufung im Übrigen folgern möchte, nach den Aussagen der gehörten Zeuginnen sei entgegen den Gründen der angefochtenen Entscheidung, ein Verschulden der Beklagten erwiesen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zutreffend ist hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten spricht. Denn seitens der Klägerin wurde kein typischer Geschehensablauf dargelegt, der ursächlich für ihren Sturz gewesen sein könnte. Dies würde erfordern, dass bei dem Zusammenstoß zwischen zwei Personen, von denen die eine auf die andere zuläuft, um sie zu begrüßen, die Ursache hierfür typischerweise in dem Verhalten desjenigen liegt, der sich von hinten der anderen Person nähert. Das ist jedoch nicht der Fall, da es viele andere mögliche Konstellationen gibt, in denen es zu einer von der Beklagten nicht verschuldeten Verletzung der Klägerin gekommen sein kann. Solche Möglichkeiten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB mangels Nachweises eines Verschuldens der Beklagten verneint. Das Verschulden i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB voraus. Unstreitig handelte die Beklagte nicht vorsätzlich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 276 BGB Rn. 12). Außerdem setzt Fahrlässigkeit Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 BGB Rn. 12). Dabei genügt die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolgs, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar sein. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 BGB Rn. 20). Der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach diesen Grundsätzen nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das bei der Teilnahme an einem Karnevalsumzug von einem besonnen und gewissenhaften Menschen angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556). Ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten wäre dann zu bejahen, wenn die Klägerin den Beweis für ihre Behauptung geführt hätte, die Beklagte sei von hinten auf sie zugerannt und habe sie im Lauf durch einen Stoß zu Fall gebracht. Ein solches Verhalten seitens der Beklagten war jedoch nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass die Beklagte von hinten auf die Klägerin zugegangen ist, ohne dabei von der Klägerin gesehen zu werden. Die Zeugin… hat ausgesagt, dass die Beklagte „etwas schneller als normales Spazieren gehen“, d.h. „schnelleren Schrittes“ auf die Klägerin zugegangen sei. Die Zeugin … hat ebenfalls bekundete, die Beklagte sei auf die Klägerin zugegangen, sie hat es als „normales Gehen, d.h. weder besonders schnell noch besonders langsam“ bezeichnet. Die Zeugin … hat ausgesagt, die Beklagte habe sich der Klägerin von hinten „schnellen Schrittes“ angenähert. Sie, die Beklagte, habe ausgesehen, als wollte sie die Klägerin packen bzw. „stürmisch umarmen“. Die Zeugin …; die Tochter der Klägerin, hat ausgesagt, die Beklagte habe am Telefon zu ihr gesagt, sie habe nicht mehr bremsen können und sei auf die Klägerin „drauf gelaufen“. Die Zeugin …; die Mutter der Beklagten hat demgegenüber bekundet, die Klägerin habe ihr in einem Telefongespräch gesagt, die Beklagte „könne nichts dafür“. Auch bezüglich des von der Klägerin behaupteten Zusammenstoßes hat sich ein eindeutiges Ergebnis zugunsten der Klägerin nicht ergeben. Die Zeugin … hat ausgesagt, die Beklagte habe der Klägerin ein Stoß mit der Hüfte gegeben. Die Aussage der Zeugin … ist unergiebig, da sie den Zusammenstoß nicht gesehen hat. Dagegen hat die Zeugin … ausgesagt, beide Parteien hätten sich vor dem Zusammenstoß bewegt und der Zusammenstoß sei für beide vollkommen unvermittelt erfolgt. Diese Aussage spricht dafür, dass sich der Zusammenstoß durch eine unglückliche Drehbewegung der Klägerin oder beider Parteien im Zusammenspiel ereignet hat. Die Zeugin … schließlich hat den Zusammenstoß als ein „leichtes Berühren“ beschrieben. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin …; die Klägerin habe sich „tänzelnd“ fortbewegt. Den Sturz selbst konnte die Zeugin … nicht sehen; sie hat lediglich gefolgert, dass es zu dem Sturz aufgrund der konkreten Umarmung gekommen sein müsse. Die Zeugin … hat ebenfalls ausgesagt, der Zusammenstoß sei für sie völlig unvermittelt gekommen, mit einem Sturz habe sie überhaupt nicht gerechnet. Wie sie zunächst unter dem 17.08.2007 schriftlich mitgeteilt und bei ihrer Vernehmung bestätigt hat, war der Zusammenprall aus ihrer Sicht ein „leichtes Berühren“, „sogar sehr leicht“, die Berührung sei nicht geeignet gewesen, jemanden zu Fall zu bringen, sondern es sei. einfach sehr unglücklich gelaufen und eine solche Berührung könne vielleicht dann zum Sturz führen, wenn sich eine Person in einer Drehung befinde. Damit widersprechen sich die Zeugenaussagen zwar bezüglich der Laufgeschwindigkeit der Beklagten von „schnelleren Schrittes“ bis hin zu „normalem Gehen“, jedoch hat keiner der Zeugen die Behauptung der Klägerin bestätigt, die Beklagte sei auf sie „zugerannt“ oder „zugestürmt“. Bezüglich des Zusammenstoßes hat lediglich die Zeugin … gesehen, dass die Beklagte der Klägerin einen „Hüftstoß“ gegeben habe. Im Übrigen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich beide Parteien in Bewegung befanden, als es zu einem Zusammenstoß kam. Warum und unter welchen Umständen die Klägerin durch diesen Zusammenstoß zu Fall kam, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Aufgrund der bewiesenen Umstände ist der Beklagten jedoch eine Sorgfaltspflichtverletzung wegen Außerachtlassens der bei Teilnahme eines Karnevalszuges zu berücksichtigenden Sorgfalt nicht vorzuwerfen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass bei einem Karnevalsumzug große Menschenmassen zusammen kommen und in einer ausgelassenen Stimmung getanzt und sich bewegt wird. Zwischenmenschliche Zusammenstöße ereignen sich öfter als außerhalb der Karnevalszeit. Selbst ein Hüftstoß, wie ihn die Zeugin … beobachtet hat, gehört in der Karnevalszeit zum üblichen Umgang und begründet noch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Dazu kommt, dass der Sturz der Klägerin für die Beklagte aufgrund der bewiesenen Umstände ersichtlich nicht vorhersehbar war. Selbst die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, der Sturz der Klägerin habe sie aufgrund des nur leichten Zusammenstoßens der Parteien überrascht und sie hätten nicht damit gerechnet.

Schließlich spricht hier einiges dafür, dass eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken, wie sie auch bei bestimmten Sportwettkämpfen zum Tragen kommen (vgl. etwa BGH NJW 1982, 2555) ausgeschlossen ist (vgl. auch AG Aachen, Urt. v. 10.11.2005, 13 C 250/05, abrufbar bei juris). In dem Unfallgeschehen, so wie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, kann durchaus ein dem Karnevalsumzug immanentes und typisch anhaftendes Risiko gesehen werden. Bei Karnevalsumzügen herrscht üblicherweise eine ausgelassene Stimmung und es wird in erhöhtem Maße Alkohol konsumiert, wodurch Bewegungsabläufe, auch für nicht alkoholisierte Zugteilnehmer oder Zuschauer unkalkulierbar und Zusammenstöße unvermeidbar werden können. Ob die Klägerin durch ihre Teilnahme am Karnevalszug ein solches Risiko in Kauf genommen und in ein solches typisches Begleitrisiko eingewilligt hat, kann nach den vorstehenden Ausführungen jedoch dahinstehen.

Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass der Verfahrensablauf durch den ungewöhnlich häufigen Wechsel des zuständigen (gesetzlichen) Richters nicht glücklich war. Das ändert indes nichts daran, dass das angegriffene Urteil der zuletzt entscheidenden Richterin in der Sache richtig ist, so dass die Klägerin aus dem Verfahrensablauf (der im Übrigen der Personalsituation geschuldet ist, nicht hingegen gegen Gesetzte verstößt) nichts für sie Günstiges herzuleiten vermag.

II.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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