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Haftung des Vorstands eines Vereins für nicht abgeführte Sozialabgaben

AG Oldenburg (Holstein), Az.: 23 C 981/11

Urteil vom 08.05.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 629,25 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Haftung des Vorstands eines Vereins für nicht abgeführte Sozialabgaben
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Die Klägerin ist Trägerin der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nach § 28 a SGB IV für Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen aus geringfügiger Beschäftigung. Der Beklagte war jedenfalls im Zeitraum 24.07. bis 15.08.2005 und im Juli 2006 allein außenvertretungsberechtigter Vorstand des – zwischenzeitlich aufgelösten – Vereins „Traditionsseglergemeinschaft P H“. Zweck des Vereins war nach dessen Satzung die Erhaltung, Unterhaltung und der Betrieb des Stagsegelschoners „P H“.

Im Zeitraum 24.07. bis 15.08.2005 (d.h. für 23 Tage) beschäftigte der obige Verein den Kapitän K. Dieser verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. Vom 01.07. bis 30.07.2006 (d.h. für 30 Tage) beschäftigte der obige Verein den Kapitän V. Auch dieser verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß Art. 11 a, 12 a VO EWG Nr. 574/72, sog. E-101-Bescheinigungen, wurden von dem Verein für die beiden Vorgenannten nicht beigebracht.

Seit dem 23.02.2007 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung bei dem oben genannten Verein durch. Das Verfahren wurde im Jahr 2008 abgeschlossen. Der Prüfbescheid datiert vom 20.11.2008. Die Prüfstelle und in Folge auch die Klägerin gelangten im Rahmen der Prüfung zu der Überzeugung, dass bei dem oben genannten Verein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien ohne dass entsprechende Meldungen und Beitragsnachweise bei ihr eingereicht worden seien.

Am 08.06.2009 stellte der Verein Insolvenzantrag.

Die Klägerin behauptet, bei dem oben genannten Verein hätten für den Zeitraum 24.07.2005 bis 15.08.2005 sowie Juli 2006 sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bestanden. Der Seemann K sowie der Kapitän V seien als Schiffsführer / Kapitäne bzw. Besatzungsmitglieder an Bord der P H tätig gewesen. Sie seien als solche in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen und hätten den Weisungen des Beklagten unterlegen. Insbesondere die Einsätze und Arbeitszeiten seien von dem Beklagten vorgegeben worden. Hierüber habe der Beklagte unrichtige Angaben gemacht.

Sie meint, auch aus dem Seemannsgesetz dürfe sie grundsätzlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen. Ein Ausschuss der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften laut EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und Beschluss-Nr. 181 der EG-Verwaltungskommission fände nicht statt, da schon eine Entsendebescheinigung nicht vorläge. Auch inhaltlich lägen die Voraussetzungen des Art. 14 b Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht vor.

Die Klägerin meint, der oben genannte Verein schulde entsprechend für den Zeitraum 24.07.2005 bis 15.08.2005 sowie Juli 2006 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 629,25 EUR. Die Klägerin meint, der Beklagte hafte persönlich für den der Klägerin infolge Nichtabführung dieser Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung entstandenen Schaden. Zudem sei der Tatbestand des § 266 a Abs. 2 Ziff. 2 StGB erfüllt.

Die Klägerin hat den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Ein Mahnbescheid wurde am 19.09.2011 erlassen und am 21.09.2011 zugestellt. Nach Widerspruch wurde das Verfahren unter dem 02.11.2011 an das Amtsgericht Oldenburg i.H. abgegeben. Die Akte ist am 08.11.2011 beim Amtsgericht Oldenburg i.H. eingegangen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 629,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen; festzustellen, dass der Schaden der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, beide oben genannten Seeleute hätten keine Tätigkeit im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuches ausgeübt. Sie hätten von den Niederlanden aus beratende Dienstleistungen (Übermittlung von Seewetter- und Warnlageberichten) gegenüber dem Verein bzw. der Besatzung des Stagsegelschoners „P H“ per Funk erbracht. Die Pflicht zur Übermittlung von E-101-Bescheinigung sei dem Beklagten zudem nicht bekannt gewesen.

Der Beklagte meint, die Vorgenannten seien insoweit selbständig tätig gewesen und unterlägen auch nicht der (deutschen) Sozialversicherungspflicht. Jedenfalls habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt – auch insoweit scheide seine Haftung aus. Er meint zudem, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.06.2012 (Bl. 32 d.A.) und 13.03.2013 (Bl. 122 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V im Wege der Rechtshilfe durch das Gericht Noord-Nederland. Auf die Übersetzung des in niederländischer Sprache abgefassten Vernehmungsprotokolls vom 26.11.2013 (Bl. 168 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin R. Auf die Stellungnahme der Zeugin vom 24.02.2014 (Bl. 171a d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Zuletzt hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2014 (Bl. 172) wird Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien vom 13.02.2014 hat das Gericht mit Beschluss vom 24.03.2014 (Bl. 177 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Bei dem Streit handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG. Eine abdrängende Spezialzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Gericht insoweit anschließt, ist geklärt, dass der Umstand alleine, dass im Rahmen eines – wie hier – geltend gemachten Anspruches nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 2 Ziff. 2 StGB auch sozialversicherungsrechtliche Vorfragen zu klären sind, jedenfalls dann nicht zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit führt, wenn der Anspruch alleine auf § 823 Abs. 2 BGB und nicht zugleich auch auf öffentlich-rechtliche Normen gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 7. 11. 1961, Az. VI ZR 5/61 = BGH, NJW 1962, 200; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. IX ZR 187/04 = BGH NJW 2006, 2922; LG Itzehoe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. 9 T 27/08 = NZI 2009, 689). Denn seiner Natur nach wird im Fall der Inanspruchnahme des Geschäftsführers ein zivilrechtlicher Anspruch durchgesetzt. Die Haftung des Inanspruchgenommenen ergibt sich insoweit nicht direkt aus dem öffentlichen- oder Sozialrecht sondern wird vielmehr über die zivilrechtliche Haftungsnorm des § 823 Abs. 2 BGB – vermittelt über die einschlägigen strafrechtlichen Normen – erreicht. So liegt es auch hier. Eine direkte öffentlich-rechtliche Haftung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Diese trifft lediglich den von ihm zum fraglichen Zeitpunkt vertretenen Verein. Die Haftung des Beklagten ist allein aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 2 Ziff. 2 StGB möglich.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt sodann aus § 23 Nr. 1 GVG, die örtliche aus § 12 ZPO.

II.

Einen über § 823 Abs. 2 BGB zur Haftung des Beklagten führenden Verstoß des Beklagten nach § 266 a StGB vermag das Gericht nicht als bewiesen anzunehmen.

§ 266 a StGB setzt tatbestandlich voraus, dass es sich bei den beiden Zeugen K und V im von Klägerseite vorgetragenen Zeitraum um Arbeitnehmer i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV des vom Beklagten vertretenen Vereins handelte und diese nach deutschem Recht – unter Beachtung der einschlägigen europarechtlichen Normen – in Deutschland sozialversicherungspflichtig waren (vgl. hierzu Schönke/Schröder, StGB, § 266a Rn. 6 m.w.N.).

Das Gericht vermochte sich auch nach insoweit umfangreicher Beweisaufnahme jedoch schon nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei den beiden Vorgenannten um Arbeitnehmer i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV handelte. § 7 Abs.1 SGB IV ist insoweit maßgeblich. Insbesondere findet das SGB auch auf die Beschäftigung von Personen auf deutschen Seeschiffen (§ 13 Abs. 2 SGB IV) – wie hier auf der P H – Anwendung, § 3 SGB IV (Mette, BeckOK, SGB IV, § 3 Rn. 6). Das Gericht vermag jedoch eine abhängige Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV nicht festzustellen. Aus diesem Grund kann auch im Weiteren offen gelassen werden, ob die Befreiungstatbestände nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 eingreifen. Denn über Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf EU-Auslandsbezug muss ersichtlich erst dann entschieden werden, wenn zunächst überhaupt die Versicherungspflichtigkeit nach deutschem Recht im Grundsatz festgestellt ist. Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus der Nichtbeibringung der sog. E-101-Bescheinigung ergeben.

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Eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung der Zeugen K. und … V. lag hier nicht vor.

Eine solche folgt auch nicht schon grundsätzlich aus dem zum maßgeblichen Zeitraum noch gültigen Seemannsgesetz. Dieses setzt vielmehr das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses tatbestandlich voraus, definiert aber nicht selbst, wann und unter welchen Umständen von einem solchen Arbeitsverhältnis– in Abgrenzung zu selbständiger Tätigkeit– auszugehen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 11 Ta 142/07 = BeckRS 2007, 45673). Maßgeblich ist vielmehr allein § 7 Abs. 1 SGB und damit die Frage, ob die vorliegenden (und von der Klägerin nach allgemeinen zivilprozessualen Regelungen darzulegenden und zu beweisenden) Anhaltspunkte, namentlich eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung zulassen.

Für den hier behaupteten Fall der Beschäftigung von 2 Kapitänen auf einem unter deutscher Fahne fahrendem Schiff gilt dabei zur Überzeugung des Gerichts, dass es insoweit – wie generell (vgl. BAG, Urteil vom 25. 5. 2005, Az. 5 AZR 347/04 = BeckRS 2005, 43136) – auf eine umfassende Gesamtschau der Umstände ankommt – wobei im Rahmen der Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB nur solche Umstände herangezogen werden können die entweder unstreitig oder bewiesen sind.

Hiernach gilt in jedem Fall, dass nicht jeder Schiffsführer oder Skipper zwangsläufig immer Arbeitnehmer ist (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 11 Ta 142/07 = BeckRS 2007, 45673). Wie das LAG Rheinland-Pfalz insoweit überzeugend ausgeführt hat, ist nämlich „der Tätigkeit eines Schiffsführers oder Skippers eine Weisungsgebundenheit in der Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit nicht generell immanent. Vielmehr kann diese Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses, wie etwa eines Dienst- oder Werkvertrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages, erbracht werden“ (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Im Rahmen der jeweils anzustellenden Einzelfallbetrachtung spielt somit die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nach den konkreten Umständen vor Ort die entscheidende Rolle. Ist dabei etwa – wie hier in Rede stehend – ein konkreter Arbeitsort, ein Startort, eine Route und ein Ziel vertraglich konkret vereinbart, spricht dies eher gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Schiffsführers. Denn in diesem Fall sind diese Determinanten eben gerade nicht Folge eines allgemeinen arbeitsvertraglichen Weisungsrechts des Auftraggebers sondern konkret vertraglich ausgehandelt. Sie waren gerade nicht Folge einer Weisung des Bekl. im Rahmen einer durch den Kl. allgemein geschuldeten Schiffsführertätigkeit (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Gericht weder für den Zeugen V noch für den Zeugen K eine Arbeitnehmereigenschaft erkennen. Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Zeugen V kann der Entscheidung allenfalls zugrunde gelegt werden, dass dieser ausweislich seiner Einlassung vom 26.11.2013 ca. 12 Tage im Sommer 2006 auf der P H als Kapitän beschäftigt war. Zu Beginn seines Einsatzes war ihm dabei die Route durch den Vereinsvertreter vorgegeben worden. Die Einsatzzeit stand dabei von vorneherein fest. Weitere konkrete Umstände sind weder von Klägerseite vorgetragen noch der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin R (Bl. 171 a d.A.) zu entnehmen. Diese Umstände genügen nach den obigen Ausführungen nicht um eine abhängige Beschäftigung des Zeugen V anzunehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge unabhängig von Einsatzort und Route pauschal dafür angestellt worden war, zu einem späteren Zeitpunkt und nach Weisung des Beklagten noch zu definierende Tätigkeiten zu entfalten. Vielmehr waren Schiff, örtlicher Einsatzbereich, Dauer und Ziel offenkundig von vorneherein festgelegt. Auch andere konkrete und praktisch wirksame Weisungsbefugnisse des Vereins im Rahmen der Durchführung dieses vertraglich vereinbarten Törns– die dem Vertrag dennoch ein arbeitsvertragliches Gepräge geben könnten – sind weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr handelte der Zeuge soweit ersichtlich mit den vollen Befugnissen eines Kapitäns (§ 106 des damals gültigen Seemannsgesetzes: „(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord tätigen Personen. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis zu.“). Sie liegen auch fern, da noch nicht einmal dargelegt ist, dass irgendwelche Vertreter des Vereins mit Weisungsbefugnissen auch nur an Bord waren, so dass schon nicht ersichtlich ist, wie der Verein ein evtl. vorbehaltenes Weisungsrecht im Einzelnen (welches zudem nicht vorgetragen ist) überhaupt praktisch hätte ausüben sollen. Der Vertrag stellt sich damit als gemischter Werk- und Dienstvertrag für die Durchführung eines konkret vertraglich vereinbarten Törn zwischen dem Verein und einem Selbständigen dar. Für die Selbständigkeit spricht dabei zuletzt auch die nur kurze Dauer des Einsatzes, die eine persönliche Abhängigkeit nicht begründen kann.

Hinsichtlich des Zeugen K verlief die Beweisaufnahme unergiebig. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin, nach der er als abhängig beschäftigter Kapitän auf der P H beschäftigt war nicht bestätigt. Darauf ob diese Aussage glaubhaft oder nicht war, kommt es nicht an. Denn aus der von der Klägerseite unterstellten fehlenden Glaubhaftigkeit folgt nach grundlegenden zivilprozessualen Grundsätzen nicht ansatzweise, dass in der Folge der von Klägerseite angenommene Sachverhalt zu Lasten des Beklagten zu unterstellen ist. Vielmehr gilt, dass in Folge der die Klägerin treffenden Beweislast diese für ihre Darstellung mangels unergiebiger Beweismittel beweisfällig geblieben ist. Beweis vermag sie sodann auch nicht durch die Zeugenaussage der Zeugin R zu erbringen. Auch dieser Aussage ist abgesehen von abstrakten rechtlichen Erörterungen keine tatsächliche Erkenntnis über den behaupteten Einsatz des Zeugen als abhängig beschäftigtem Kapitän zu entnehmen. Das Gericht darf zuletzt auch nicht jedenfalls hilfsweise die Aussage des Zeugen K zugrunde legen. Denn dies setzte voraus, dass die Klägerseite sich dessen Aussage jedenfalls hilfsweise und ggf. konkludent zu eigen gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat sich die Klägerseite in dem Schriftsatz vom 16.04.2014 in deutlichen Worten von der Aussage des Zeugen distanziert. Im Übrigen würde auch im Ergebnis nichts anderes aus der Aussage des Zeugen K folgen. Denn auch aus dessen Darstellung folgt nicht mit hinreichender Überzeugungskraft, dass dessen Einsatz als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Wie oben war Einsatzort- und Dauer vorab vertraglich präzise definiert, was nach den obigen Ausführungen gegen die Annahme eines Arbeitsvertrages spricht. Weitere konkrete Anhaltspunkte für die Weisungsgebundenheit des Zeugen sind der Aussage ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr will der Zeuge im Wesentlichen nur einige unterstützende Handlungen geschuldet haben, die sich auf wenige Stunden / Tag beschränkten und die dem gesamten Vertragsverhältnis nicht die Prägung einer abhängigen Beschäftigung zu geben vermögen.

Nebenforderungen stehen der Klägerin in Ermangelung einer Hauptforderung nicht zu. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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