Skip to content

Haftung eines Abbruchunternehmens – Verstoß gegen technische Abbruchregeln

Halle nach Schneelast eingestürzt – Insolvenzverwalter und Haftpflichtversicherer haften nicht

In dem vorliegenden Fall hatte eine Klägerin den Insolvenzverwalter und den Haftpflichtversicherer der insolventen Abrissfirma auf Schadensersatz verklagt. Das Vordach ihrer Produktionshalle war unter der Schneelast zusammengebrochen, woraufhin sie die Abrissfirma beauftragte, das Dach schrittweise abzubauen. Dabei brach ein Dachbinder herunter, welcher Versorgungsleitungen und Produktionsanlagen zerstörte. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 563.581,95 €. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Insolvenzverwalter und der Haftpflichtversicherer nicht haften. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Insolvenzschuldnerin die Schäden verursacht hatte, da es keine genaue Instruktionen zur Abrissarbeit gab. Das Gericht gab weiterhin bekannt, dass die Klägerin ihre Ansprüche bei der Insolvenztabelle anmelden müsse und nicht unmittelbar auf Zahlung klagen könne. Die Werkhalle sei durch den Einsturz des Vordaches so geschädigt gewesen, dass sie bereits infolgedessen später eingestürzt sei. […]


OLG Dresden – Az.: 10 U 1729/19 – Urteil vom 05.08.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2019 – Az.: 5 O 2155/12 (2) – wie folgt abgeändert:

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt.

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist insoweit gerechtfertigt, als gerichtlich festzustellen ist, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu gewähren, und zwar wegen der von der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 18. Dezember 2010 im Umfang gemäß I. Ziffer 1 dieses Urteils geltend gemachten Forderungen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz, durch das ihre Klage gegen den Beklagten zu 1), den Insolvenzverwalter über das Vermögen der „A. & Co. GmbH“ (Insolvenzschuldnerin), auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 563.581,95 € und gegen die Beklagte zu 2), den Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz als unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Klägerin betreibt auf ihrem – mit mehreren Hallen bebauten – Grundstück „…-Straße …“ in X. ein Unternehmen im Bereich der Automobiltechnik. Am späten Abend des 17. Dezember 2010, einem Freitag, gegen 23.00 Uhr, brach das Vordach der „Halle 0“, in der sich zunächst eine Waschstraße (Waschmaschine für Karosserieteile) und – dahinter – die Schrottentsorgung befindet, unter der damals vorherrschenden Schneelast zusammen und begrub einen Lkw unter sich.

Nach einer ersten Ortsbegehung am Morgen des 18. Dezember 2010 nahm der – von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen R. M., beauftragte – Dipl.-Ing. P. von der „… P. GbR“ am Vormittag die eingetretenen Schäden auf und nahm eine erste „Vorbegutachtung“ vor.

Zur Vermeidung erheblicher Betriebsunterbrechungen beauftragte die Klägerin sodann die Fa. „A. & Co. GmbH“, die spätere Insolvenzschuldnerin, mit dem „sukzessiven, schrittweisen“ Rückbau des eingestürzten Vordaches. Gegen 18.00 Uhr begann die Insolvenzschuldnerin unter Einsatz eines Baggers und eines Greifers (Zugzange) mit den Abbrucharbeiten, welche sie zuvor mit dem Zeugen P. abgestimmt hatte. Im Zuge dieser Arbeiten kam es gegen 20.00 Uhr zu einem Absturz des Dachbinders innerhalb der Halle, welcher an das – unter der Schneelast zusammengebrochene – Vordach angrenzt. Der herunterfallende Dachbinder zerstörte Versorgungsleitungen und Produktionsanlagen. Später riss auch die Dachabdichtung, so dass es in die Halle schneite.

Am Sonntag, dem 19. Dezember 2010, nahm der Privatsachverständige Dipl.Ing. P. auch den Schaden an der „Halle 0“ auf und erstellte hierüber am 20. Dezember 2010 eine „Bestandsaufnahme“ (Anlage K 5).

Neben dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. beauftragte die Klägerin am Montag, dem 20. Dezember 2010, Herrn Dr.-Ing. W. mit der Zustandsdokumentation des Schadens und der „daraus abgeleiteten Hinweise zu dem genaueren technischen Schadenshergang“. An dem ersten und dem letzten der von dem Sachverständigen insgesamt durchgeführten fünf Ortstermine am 21., 22. und 23. Dezember 2010 sowie am 7. und 26. Januar 2011 nahmen sowohl Vertreter des Abrissunternehmens (Insolvenzschuldnerin) als auch dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2), mit einem eigenen Gutachter (Herr G1) teil. Sein Sachverständigengutachten mit einer „Zustandsdokumentation und Hinweise(n) zu Ursachen des Einsturzes eines Dachs in der Waschhalle des K. X.“ legte der Sachverständige Dr.-Ing. W. am 5. Mai 2011 vor (Anlage K 7).

Auf deren Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „A. & Co. GmbH“ (Az.: 1018 IN 138/11, Anlage B 1) und bestellte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es spreche bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ dafür, dass die Abrissarbeiten der Insolvenzschuldnerin für den Einsturz der Wasch- und Schrottentsorgungshalle ursächlich seien. Der von ihr – der Klägerin – beauftragte Privatsachverständige, der Zeuge Dipl.-Ing. P., habe der Insolvenzschuldnerin genaue Instruktionen gegeben, wie das – unter der Schneelast zusammengebrochene – Vordach zu beseitigen sei. Entgegen den Vorgaben des Zeugen P., der vor „Spannungen“ gewarnt habe, sei die Insolvenzschuldner nicht mit äußerster Vorsicht vorgegangen, sondern habe „mit einem Bagger an der abgestürzten Konstruktion gezogen“ (vgl. den Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, S. 6, Bl. 6 dA) und versucht, „das Vordach mit Krafteinwirkung abzureißen“ (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2013, S. 7, Bl. 79 dA). Zudem habe sie die „einzig verbliebene freistehende Stütze T 8 des Vordachs abgerissen und auf diese Weise in die Statik des Gebäudes eingegriffen“ (vgl. die Schriftsätze vom 21. Dezember 2012, S. 11, Bl. 11 dA, und vom 24. Juni 2013, S. 17, Bl. 87 dA). Sie habe es außerdem unterlassen, zur Vermeidung zusätzlicher Zug- und Druckkräfte „die angrenzende Wand in der Achse S zu stützen“ (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2013, S. 15, Bl. 857 dA). Schließlich habe sie es verabsäumt, sie – die Klägerin – auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Statikers hinzuweisen. Infolge der fachlich mangelhaften Abrissarbeiten seien Horizontalkräfte auf die Auflager innerhalb der Halle übertragen worden, so dass sich die dort verankerten Dachbinder gelöst und heruntergebrochen seien. Zur Beseitigung der Schäden an der Produktionshalle seien ihr folgende Kosten entstanden:

Reparatur und Beseitigung der Schäden an Halle 0

Brandmeldeanlage 11.029,32 €

Starkstromanlage 25.004,25 €

Dachfläche über Waschhalle 56.200,83 €

Abriss Dach/Dachkonstruktion 20.368,00 €

Stahlbetonbinder 21.800,00 €

Planung und Bauleitung 1 1.650,00 €

Sanierung Stütze Achse S/7 3.687,12 €

Gasleitung 5.877,24 €

Tor 4.810,00 €

Reparatur Rauchabzugsanlage 640,80 €

Reparatur U-Scheiben 1.488,00 €

Ersatz Treppe EG –Technikbühne 3.500,00 €

Abluftanlage Waschhalle 6.701,48 €

Telefon- und Datenleitungen 1.896,54 €

Überprüfung Heizwertkessel 282,00 €

Miete Warmlufterzeuger 1.130,00 €

Treibgas Gabelstapleranlage 5.774,30 €

Heizöl 3.129,84 €

Element-Schornsteinsystem 1.843,44 €

Blitzschutzanlage 1.600,00 €

Reparatur Heizungsvorlaufleitung 1.133,00 €

Reparatur Transportbehälter Kfz-Teile 2.908,50 €

Reparatur Fußboden 1.067,85 €

Reparatur Lichtkuppel 700,14 €

Demontage/Montage Waschstraße 691,60 €

Heizöl 645,65 €

Tor 7 (Provisorischer Verschluss) 630,00 €

Zwei Leitern 558,00 €

Gas-Tankanlage 449,30 €

Teleskopbühne 279,50 €

Lufttrockner Halle 0 190,00 €

Kaltschweißgerät 49,27 €

Ingenieurtechnische Berechnungen 2.038,00 €

Gesamt 211.883,29 €

Reparatur der sog. Waschmaschine

Reparatur/Instandsetzung 11.692,00 €

Beauftragung von Drittfirmen 242.243,81 €

Beauftragung von Drittfirmen 9.283,86 €

Beauftragung von Drittfirmen 3.351,95 €

Transportkosten 63.201,50 €

Transportkosten 6.155,86 €

Eigenkosten Personal 4.437,00 €

Gesamt: 340.365,98 €

Gutachter- und Rechtsanwaltskosten

Ingenieurbüro K. GmbH 2.559,38 €

Dr. Ing. W. 8.773,30 €

Rechtsanwaltskosten 4.304,80 €

Gesamt 15.637,48 €

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. Dezember 2012 auf 3.687,12 € sowie nebst weiterer 4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten zu zahlen, indes beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Beklagte zu 2) zur Versicherungsnummer …;

hilfsweise, die von der Klägerin in dem vom Amtsgericht Chemnitz zu Az.: 1018 IN 138/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Co. GmbH angemeldete Forderung in einer Höhe von 563.582,95 € zur Insolvenztabelle anzumelden;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu gewähren, und zwar wegen der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Chemnitz zu Az.: 5 O 2155/12 geltend gemachten Forderungen der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 18. Dezember 2010 in einer Höhe von 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. Dezember 2012 auf 3.687,12 € sowie nebst weiterer 4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden müsse und nicht unmittelbar auf Zahlung klagen könne. Die Klägerin habe den Ratschlag des Zeugen P., einen (Prüf-) Statiker hinzuziehen, „in den Wind geschlagen“, da es ihr einzig darauf angekommen sei, den Produktionsablauf ohne Verzögerung fortführen zu können. Die Werkhalle sei durch den Einsturz des Vordaches so geschädigt gewesen, dass sie bereits infolgedessen später eingestürzt sei. Die Arbeiten der Insolvenzschuldnerin seien hierfür nicht ursächlich gewesen.

Nach Auffassung der Beklagten zu 2) hat die Klägerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass ihre – der Beklagten zu 2) – Einstandpflicht für den am 18. Dezember 2010 eingetretenen Schaden gerichtlich festgestellt werde. Auch der Sache nach bestehe keine Pflicht, für die Schäden der Klägerin aufzukommen. Obwohl es der Zeuge P. für notwendig angesehen habe, einen (Prüf-) Statiker zur Festlegung der Sanierungsarbeiten hinzuzuziehen, habe die Klägerin zur Abwendung von Produktionsausfällen den sofortigen Beginn der Abbrucharbeiten angeordnet. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, auf Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Abbrucharbeiten hinzuweisen, sei schon deshalb nicht kausal für die eingetretenen Schäden (Schriftsatz vom 17. Januar 2019, S. 1). Unabhängig davon seien die Abbrucharbeiten selbst nicht ursächlich für den Einsturz der angrenzenden Halle. Vielmehr habe der Einsturz der Vorhalle zu Schädigungen der Auflagenbereiche sowie der Dachbinder innerhalb der Halle geführt. Die Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin seien lediglich Auslöser dafür gewesen, dass sich ein Binder aus der Halterung gelöst und auf den Hallenboden gestützt sei (vgl. den Schriftsatz vom 25. April 2018, S. 2). Ein erheblicher Teil der Kosten, deren Ersatz die Klägerin begehre, sei ihr sowieso entstanden und daher nicht ersatzfähig. Außerdem sei die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungsmaßnahmen, die Angemessenheit der Preise sowie die Bezahlung der jeweiligen Rechnungen zu bestreiten.

Das Landgericht Chemnitz hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen O. G., V. P., V. L.. R. M. und J. T. mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 6. Februar 2015 ersichtlichen Ergebnis, auf das verwiesen wird (Band II, Bl. 178 ff dA). Weiterhin hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. den Beweisbeschluss vom 9. April 2015, Band II, Bl. 221 ff dA, geändert durch Beschluss vom 16. August 2015, Band II, Bl. 238 dA). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.-Ing. G2 hat sein Gutachten am 5. April 2017 erstellt (vgl. Band II, Bl. 271 – 277 dA) und es in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 (Band II, B. 338 ff dA) auf die Nachfragen der Parteien erläutert. Der weitere Beweisbeschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2018 (Band II, Bl. 369/70 dA) ist nicht mehr ausgeführt worden.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Mit Urteil vom 21. Juni 2019 hat das Landgericht Chemnitz Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Zwar bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der „A. & Co. GmbH“ und für die Feststellungsklage gegen den Versicherer der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin habe jedoch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Abrissarbeiten der Insolvenzschuldnerin (zumindest) mitursächlich für den späteren Einsturz der Werkhalle „0“ gewesen sei. Auf einen Beweis des ersten Anscheins könne sich die Klägerin nicht berufen, da kein typischer Geschehensablauf vorliege, der eine Verursachung des Halleneinsturzes durch die Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin nahelege. Auch nach durchgeführter Beweisaufnahme sei es unklar geblieben, wodurch es zu dem Halleneinsturz gekommen sei. Die Nichterweislichkeit der Verursachung durch die Insolvenzschuldnerin gehe zu Lasten der Klägerin.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer – form und fristgerecht eingelegten und begründeten – Berufung.

Sie behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin entgegen ausdrücklicher Anweisung und im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik das eingestürzte Vordach der Halle „0“ nicht durch sukzessives Abtrennen von Dachteilen demontiert, sondern versucht habe, das gesamte Vordach mit einer Baggerschaufel herunter- bzw. abzureißen. Genau in dem Moment, in dem die Insolvenzschuldnerin mit dem Abreißen großer Stücke des Vordachs beschäftigt gewesen sei, habe sich ein in der Halle befindlicher U-förmiger Aufleger nach außen gebeugt, so dass der aufliegende Dachbinder aus dem Lager gerutscht und in die Waschhalle gestützt sei. Selbst wenn bei dem Einsturz des Hallendaches noch weitere Ursachen mitgewirkt hätten, so sei die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin jedenfalls mitursächlich für den dann eingetretenen Schaden. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Werkhalle bereits durch den Einsturz des Vordaches „vorgeschädigt“ gewesen sei. Weder der von ihr hinzugezogene Zeuge P. noch der später beauftragte Dr. W. hätte derartige Vorschädigungen festgestellt. Bei den gegenteiligen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen G2 handele es sich um rechnerisch nicht nachvollziehbare Mutmaßungen, die in Widerspruch zu den Feststellungen des von ihr beauftragten Privatgutachters G3 stünden. Angesichts des Geschehensablaufs streite für die klägerische Darstellung überdies ein Beweis des ersten Anscheins. Die Insolvenzschuldnerin habe es ebenfalls unterlassen, sie – die Klägerin – auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines (Prüf-) Statikers hinzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil (Endurteil) des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2019, verkündet am 21. Juni 2019, Az.: 5 O 2155/12(2) aufzuheben sowie

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. Dezember 2012 auf 3.687,12 € nebst weiterer 4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten zu zahlen, indes beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Beklagte zu 2) zur Versicherungsnummer …;

hilfsweise, die von der Klägerin in dem – vom Amtsgericht Chemnitz zu Az.: 1018 IN 138/11 geführten – Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. & Co. GmbH angemeldete Forderung in einer Höhe von 563.582,95 € zur Insolvenztabelle festzustellen;

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu gewähren, und zwar wegen der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Chemnitz zu Az.: 5 O 2155/12 geltend gemachten Forderungen der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 18. Dezember 2010 in einer Höhe von 563.581,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2012 auf 559.894,83 € und seit dem 14. Dezember 2012 auf 3.687,12 € sowie nebst weiterer 4.304,80 € als vorgerichtliche Kosten, sowie hilfsweise, für den Fall, dass der Senat die Sache nicht für entscheidungsreif hält und die Entscheidungsreife im Sinne des Berufungsantrags nicht in der Berufungsinstanz herbeizuführen ist, das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2019, verkündet am 21. Juni 2019, Az.: 5 O 2155/12 (2) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Aufklärung des Sachverhalts an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass die Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin mitursächlich für den späteren Einsturz des Hallendaches gewesen sind. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Insolvenzschuldnerin mangelhaft gearbeitet und dadurch den Schaden verursacht habe.

Die Beklagte zu 2) meint, die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Insolvenzschuldnerin unsachgemäß gearbeitet und gewaltsam Teile des Vordaches entfernt hat. Die Abrissarbeiten hätten nur deshalb zu einem Einsturz der Halle führen können, weil diese bereits durch den Einsturz des Vordaches instabil geworden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als das Landgericht den Schadensersatzanspruch insgesamt als unbegründet abgewiesen hat. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 70 % der entstandenen Schäden zu. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) ist gerichtlich festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht (vgl. zu der Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils bei einer Klage auf Feststellung bezifferter Leistungspflichten: BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93, NJW 1994, S. 3296 ff, Rn. 10 ff, zitiert nach juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 304 ZPO Rn. 3, S. 877).

A.

Klage gegen den Beklagten zu 1)

1. Die Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. & Co. GmbH ist statthaft und zulässig.

1.1. Für die – unmittelbar auf Zahlung gerichtete – Klage gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. & Co. GmbH besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin kein einfacherer Weg zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu Gebote steht. Denn der Klägerin wird gemäß § 110 VVG gerade ermöglicht, das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren gemäß der §§ 174 ff. InsO durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer, die Beklagte zu 2).

1.2. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 110 VVG sind erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten zu 2) eine Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. den Nachtrag Nr. 3 zur Haftpflichtversicherung, gültig ab dem 1. März 2010, Anlage K 4) im Sinne der §§ 100 ff VVG, welche die hier entstandenen Schäden an der Halle „0“ umfasst. Gemäß § 110 VVG, welcher sich in dem mit „Haftpflichtversicherung“ überschriebenen 1. Kapitel des 2. Teils des VVG befindet, kann der Dritte wegen eines ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vorliegend eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A. & Co. GmbH (Az.: 1018 IN 138/11).

1.3. Ist § 110 VVG demnach anwendbar, darf die Klägerin auch eine einfache Insolvenzforderung ohne vorgeschaltetes insolvenzrechtliches Prüfungsverfahren den Beklagten zu 1) unmittelbar als Insolvenzverwalter in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1989 – VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, S. 918 ff, Rn. 6, zitiert nach juris [zu § 157 VVG a.F.]; BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – IX ZR 311/12, ZIP 2013, S. 1742 ff, Rn. 10 und Rn. 13 [Insolvenzforderung nach § 87 VVG], zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 7. November 2018 – 12 U 3/17, BauR 2019, S. 1471 ff, Rn. 49 ff, zitiert nach juris).

2. Grundlage des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) bilden die §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 110 VVG.

2.1. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist [vgl. die Klage vom 21. Dezember 2012, S. 5, den Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 4. April 2013, S. 2 unter B. I., sowie den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 29. April 2013, S. 1], beauftragte die Klägerin die Insolvenzschuldnerin am 18. Dezember 2010 im Laufe des Vormittags mündlich mit dem Rückbau des Vordaches der Halle „0“ auf dem Betriebsgelände der Klägerin in X., welche am Vorabend unter der herrschenden Schneelast zusammengebrochen war. Eine schriftliche Fixierung der einmal getroffenen vertraglichen Vereinbarung erfolgte am 28. Dezember 2010 (vgl. Anlage K 6).

2.2. Die Insolvenzschuldnerin hat ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag verletzt, so dass innerhalb der unmittelbar angrenzenden Fabrikhalle ein Spannbetonbinder abstürzte und die Produktionsanlagen der Klägerin beschädigte. Die Handlungen der Insolvenzschuldnerin erfüllen zugleich den Tatbestand einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

2.2.1. Nach den Aussagen des vom Landgericht vernommenen Zeugen O. G. verliefen die Arbeiten am Vordach der Halle „0“, welche am Abend des 18. Dezember mit Hilfe eines Baggers durchgeführt wurden, in etwa wie folgt: Zunächst entfernte die Insolvenzschuldnerin mit dem Greifer des Baggers die aus welligen Blechteilen bestehende Dachhaut (“Wellblecheindachung“, vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 4) des eingestürzten Vorderdaches, um auf diese Weise die „Binder“ freizulegen, welche an den Stahlbetonsäulen der Fabrikhalle angebracht waren und auf denen die Dachhaut mittels Schrauben befestigt gewesen ist. Im Weiteren war angedacht, „mit dem Bagger die jeweiligen Binder festzuhalten und diese Binder dann Stück für Stück durchzuschneiden“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 4 oben; später heißt es dann: „Mit der Greiferzange war vorgesehen, den Dachbinder festzuhalten und dann den Rest abzuschweißen“). Zu diesem Arbeitsschritt ist es dann am Abend des 18. Dezember 2010 nicht mehr gekommen, da der Dachbinder innerhalb des Gebäudes abstürzte (vgl. zu den geplanten Arbeitsschritten auch die Aussage des Zeugen R. M. in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, Protokoll S. 13).

2.2.2. Der gerichtlich bestellte Sachverständige G2 hat ausgeführt, dass die von der Insolvenzschuldnerin mittels eines 30-t-Baggers mit Reißhaken (vgl. die Aussage des Zeugen G., Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 3: „25-t-Bagger mit Raupenketten“, S 4: „Der Greifer des Baggers ist ca. 70 cm breit. Er funktioniert wie eine Schere“ sowie S. 5: „Abbruch- und Sortiergreifer“) durchgeführten Abbrucharbeiten nach den – in dem schriftlichen Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin ausdrücklich in Bezug genommenen (Anlage K 6) – technischen Abbruch-Regeln unzulässig gewesen sind, da keine ausreichenden Sicherheitsabstände vorhanden gewesen seien. Statt eines Abrisses mit Hilfe eines Baggers sei allein eine Krandemontage des – unter den Schneemassen zusammengebrochenen – Vordaches in Frage gekommen. Entgegen seiner ursprünglich geäußerten Auffassung, wonach die zwischen den Beteiligten am Morgen des 18. Dezember 2010 abgestimmte Abbruchtechnologie „alternativlos“ gewesen sei (vgl. insoweit die „Stellungnahme zum Bauschaden“ vom 12. Dezember 2011, dort S. 14), hat auch der von der Beklagten zu 2) beauftragte Privatgutachter G4 später diese Einschätzung der Sachverständigen G2 geteilt. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 (vgl. Anlage B 2, dort S. 8) hat er eingeräumt, dass „lediglich die von Herrn G2 vorgeschlagene Krandemontage eine kosten- und zeitintensive Alternative“ gewesen sei.

2.3. Die pflichtwidrig durchgeführten Abrissarbeiten sind zumindest mitursächlich dafür geworden, dass der Spannbetonbinder in der angrenzenden Fabrikhalle abstürzte und die dortige „Teilewaschanlage“ beschädigte. Der Einsturz des Betonbinders seinerseits führte dazu, dass später auch die Dachhaut der Fabrikhalle (teilweise) riss und die „Waschhalle“ der Witterung preisgegeben wurde. Nicht erforderlich ist, dass der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand die überwiegende oder wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, Vor § 249 BGB Rn. 33, S. 290).

2.3.1. Für die Mitursächlichkeit der Baggerarbeiten für den späteren Absturz des Betonbinders spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (vgl. hierzu: Zöller-Greger, a.a.O., Vor § 284 ZPO Rn. 29 ff, S. 820/1). Vorliegend hat die Insolvenzschuldnerin bei ihren Arbeiten am Vordach der Fabrikhalle „0“ gegen technische Abbruchregeln verstoßen, deren Zweck in dem Schutz von Menschen und „benachbarten“ Sachwerten besteht und die der „Sicherheit“ von Nachbargebäuden dienen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen G2 vom 5. April 2017, S. 4). Gerade die Gefahr, vor der die technischen Regelungen bewahren sollen, haben sich vorliegend in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Arbeiten der Insolvenzschuldnerin verwirklicht. Denn der Dachbinder der Waschhalle ist noch während der Abbrucharbeiten der Insolvenzschuldnerin am Abend des 18. Dezember 2010 eingestürzt (vgl. die Aussagen der Zeugen G., Bl. 182 dA: „gegen 20.30 Uhr“ und T., Bl. 192: „Es war ca. 20.00 bzw. 21.00 Uhr“). Wenn aber ein Abbruchunternehmen unter Verstoß gegen die technischen Abbruchregeln mit einem Bagger, der über einen Reißhaken verfügt, Abbrucharbeiten unmittelbar an einem vorgeschädigten Gebäude vornimmt, so spricht der erste Anschein dafür, dass diese Arbeiten für den Einsturz der Halle jedenfalls mitverantwortlich sind (vgl. zu der Anwendung des Anscheinsbeweises bei Baggerarbeiten: OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 7 U 59/12, BauR 2013, S. 621 ff, Rn. 7 bis 11, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 3. September 2009 – 12 U 69/09, Rn. 27, zitiert nach juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juni 2009 – 5 U 26/09, Rn. 32, zitiert nach juris).

2.3.2. Ungeachtet dessen sprechen sowohl die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme als auch die sonstigen Umstände des Falles dafür, dass die unsachgemäß durchgeführten Arbeiten der Insolvenzschuldnerin für den Einsturz des Hallendaches (mit) verantwortlich gewesen sind. Der Zeuge G. hat zwar ausgesagt, dass „nicht gezogen und gerissen“ bzw. mit dem Bagger „definitiv nicht an den Dachbindern gezogen“ worden sei (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 4). Zugleich hat er aber nicht ausschließen können, „dass Kräfte in das Gebäude hineingetragen wurden“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 5). Überdies hat er beschrieben, dass „die Wege bzw. Straßen (…) sehr glatt“ gewesen seien und der eingesetzte Bagger beim Arbeiten „ständig hin und her gerutscht“ sei (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 3 und S. 5). Ein kontrolliertes und behutsames Arbeiten war unter diesen Gegebenheiten nicht möglich. Die Aussage des Zeugen J. T. steht nicht in grundsätzlichem Gegensatz zu der Aussage des Zeugen G.. Der Zeuge T. hat lediglich die Art und Weise der von der Insolvenzschuldnerin durchgeführten Arbeiten und die davon ausgehenden Einwirkungen auf das Fabrikgebäude drastischer beschrieben als der Zeuge G.. Seinen Bekundungen nach wurde die Wellblechplatten vom Vordach „richtig abgerissen“ und „wackelte“ die Wand des Fabrikgebäudes, an der das eingestürzte Vordach befestigt war (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 15). Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen G2 kann kein Zweifel daran bestehen, dass er die Baggerarbeiten der Insolvenzschuldnerin als Ursache für den Einsturz des Dachbinders und des Hallendaches ansieht. Er geht zwar davon aus, dass die innerhalb der Fabrikhalle befindliche Stütze „S 9“ bereits durch den Einbruch des Vordaches „vorgeschädigt“ gewesen ist. „Aber bei einer bereits eingetretenen Vorschädigung ist (und war offensichtlich) die Kraft des Baggers ausreichend, um den Einsturz des Dachbinders der Waschhalle herbeizuführen“ (vgl. S. 5 des Gutachtens unter Ziffer 4.2., sowie die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018, Protokoll S. 4; vgl. im Übrigen das „Sachverständigen-Gutachten“ von Herrn Dr.-Ing. W. vom 5. Mai 2011, S. 66, Anlage K 7, und die „statisch-konstruktive Stellungnahme“ von Herrn G3 vom 5. Oktober 2017, S 4, Anlage K 61). Dies gilt umso mehr, als das unter den Schneemassen eingestürzte Vordach „statisch mit dem Gebäude verbunden“ gewesen ist [vgl. den Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 22. Juli 2013, S. 2, sowie die Schriftsätze der Beklagten zu 2) vom 29. April 2013, S. 4 a.E., und vom 12. Februar 2015, S. 4) und die Beklagte zu 2) selbst die Baggerarbeiten als „Auslöser“ für den Einsturz des Betonbinders ansieht (vgl. den Schriftsatz vom 25. April 2018, S. 2).

3. Die Klägerin muss sich allerdings bei der Entstehung des Schadens ein nicht ganz unerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 BGB.

3.1. Die „Vorgaben“ (vgl. die Klage vom 21. Dezember 2012, S. 6), „Empfehlungen“ (vgl. den Schriftsatz vom 24. Juni 2013, S. 7) bzw. vorsorglichen „Hinweise“ (vgl. die Schriftsätze vom 12. September 2014, S. 3, und vom 7. Oktober 2019, S. 13) des von der Klägerin beauftragten Zeugen V. P. sind nicht dazu geeignet, ein Mitverschulden zu begründen.

3.1.1. Nach dem Sachvortrag der Klägerin hatte der Zeuge P. festgelegt, dass das Vordach der Halle „0“ von der Insolvenzschuldnerin schrittweise und ohne große Gewalteinwirkung beräumt werden solle (vgl. die Schriftsätze vom 21. Dezember 2012, S. 6, vom 24. Juni 2013, S. 2/3, und vom 12. September 2014, S. 3). Zusammen mit der Insolvenzschuldnerin wurde zugleich die örtliche Abfolge der Arbeiten abgestimmt (vgl. den Schriftsatz vom 24. Juni 2013, S. 2/3). Im Kern wird diese Behauptung sowohl durch die Beklagte zu 2) (vgl. den Schriftsatz vom 20. Mai 2015, S. 2) als auch durch die Zeugen G. und P. bestätigt. Nach Aussage des Zeugen G. wurde ihm am Sonnabend (18. Dezember 2010) gesagt, „dass die Arbeiten mit äußerster Vorsicht durchzuführen“ seien und „ein Ziehen an den Bindern nicht zu erfolgen hat“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 5 und 6). Nach Aussage des Zeugen P. hat er vorgegeben, „dass ganz vorsichtig die Stahlteile getrennt und abgetragen werden sollen“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 7; vgl. ebenfalls die Ausführungen in der – bereits am 18. Dezember 2010 begonnenen – Schadensaufnahme vom 20. Dezember 2010, Anlage K 5, S. 2). Gleiches bestätigt auch der Zeuge V. L., der an dem Gespräch am Morgen des 18. Dezember 2010 (jedenfalls zeitweilig) teilgenommen hat (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 10/1). Die Behauptung des Beklagten zu 1), die Klägerin habe die „Sanierungsarbeiten allein festgelegt“ (vgl. den Schriftsatz vom 4. April 2013, S. 3) hat sich in der Beweisaufnahme dagegen nicht bestätigt.

3.1.2. Die Hinweise des von der Klägerin beauftragten Zeugen P. entbanden die Insolvenzschuldnerin, bei der es sich um ein Fachunternehmen für Abbrucharbeiten handelte, nicht von ihrer unternehmerischen Verantwortung, die genaue Abbruchtechnologie von sich aus festzulegen. Ihrer Natur nach handelte es sich bei den Äußerungen des Zeugen P. eher um allgemein gehaltene Ratschläge, die der Insolvenzschuldnerin keine detaillierten Vorgaben für die Art und Weise der durchzuführenden Arbeiten machten, sondern allein die Rahmenbedingungen der Abrissarbeiten festlegten. Dass aber die Arbeiten der Insolvenzschuldnerin nicht den technischen Abbruch-Regeln entsprachen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen G2 vom 5. April 2017 (dort S. 4). Für die gewählte Art und Weise der Abbrucharbeiten trägt die Insolvenzschuldnerin die alleinige Verantwortung, ohne dass sich die Klägerin ein etwaiges Planungsverschulden ihres beauftragten „Gutachters“ P. zurechnen lassen müsste.

3.2. Als ein „Verschulden gegen sich selbst“ (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 BGB Rn. 1, S. 328) ist es der Klägerin jedoch anzulasten, dass sie die Empfehlung des Zeugen V. P., einen Statiker bzw. Planer (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 7) bzw. einen Statiker und Prüfstatiker (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 8 und S. 9) hinzuzuziehen, in den Wind geschlagen und die Abbrucharbeiten an dem Vordach ihrer Fabrikhalle im Interesse einer Fortführung des Produktionsbetriebes unmittelbar in Auftrag gegeben hat.

3.2.1. Nach den Aussagen des Zeugen P. hat er der Klägerin am Morgen des 18. Dezember 2010 angeraten, zur Festlegung der Sanierungsarbeiten einen Statiker hinzuzuziehen. Diese Aussage deckt sich mit dem „Schadensbericht“ vom 20. Dezember 2010 (Anlage K 5), in dem auch der Inhalt der Gespräche am 18. Dezember 2020 wiedergegeben ist. Die Aussagen der Zeugen G. und L. sind letztlich in dieser Hinsicht unergiebig. Beide Zeugen konnten sich nämlich im Ergebnis nicht daran erinnern, ob über die Hinzuziehung eines Statikers gesprochen worden ist.

3.2.2. Nach Einschätzung des Sachverständigen G2 wäre es indessen notwendig gewesen, angesichts des vorgefundenen „Havariezustandes“ einen Statiker hinzuzuziehen. Durch seine rechtzeitige Einschaltung zur Planung der Demontage der Schrottentsorgung hätten nämlich – so der Sachverständige – die eingetretenen Schäden an und in der benachbarten Waschhalle vermieden werden können (vgl. das Gutachten vom 5. April 2017, S. 5).

3.2.3. Wenn die Klägerin trotz dieser Empfehlung auf die Hinzuziehung eines Statikers verzichtet und im Interesse einer möglichst schnellen Fortführung des Produktionsbetriebes (vgl. die Aussage des Zeugen R. M. in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, Protokoll S. 14) trotz der „kreuzgefährlichen Situation“ (vgl. die Aussage des Zeugen O. G. in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, Protokoll S. 5) die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gibt, ist ihr dieses Verhalten als eigenes „Verschulden gegen sich selbst“ zuzurechnen. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass der Zeuge P. eine Durchführung der Abrissarbeiten nicht prinzipiell von der Beteiligung eines Statikers abhängig gemacht hat. Vielmehr lässt sich an seiner Aussage ablesen, dass er angesichts des besonderen Interesses der Klägerin an einer zügigen Beräumung der Zufahrt zu ihrer Fabrikhalle den Dingen seinen Lauf gelassen hat (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015, S. 8).

3.2.4. Die Höhe des Mitverschuldensanteils der Klägerin schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 30 %. Bei der Schätzung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen (vgl. zu den Abwägungsgesichtspunkten: Staudinger-Schiemann, §§ 249 – 254 BGB, Neubearbeitung 2017, § 254 BGB Rn. 111 ff, S. 359 ff):

Zu Lasten der Klägerin fällt ins Gewicht, dass sie trotz der ihr vorliegenden Hinweise auf das Risiko der von der Insolvenzschuldnerin durchzuführenden Arbeiten und auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Statikers im Interesse einer Fortführung ihres Produktionsbetriebes einen Abbruch des eingestürzten Hallenvordachs und eine Beräumung der Zufahrtsrampe in Auftrag gegeben hat. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst über keine Fachkenntnisse verfügte und von der Sachkunde sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch des hinzugezogenen Zeugen P. abhängig war. Weder der Zeuge P. noch die Insolvenzschuldnerin haben der Klägerin jedoch plastisch vor Augen geführt, welche Gefahren mit dem Abriss des eingestürzten Vordachs verbunden sein können, und sie eindringlich vor einem vorzeitigen Beginn der Beräumungsarbeiten ohne hinreichende statische Feststellungen zu dem Zustand der Fabrikhalle nach Einsturz des Vordaches gewarnt. Selbst wenn von der Insolvenzschuldnerin keine „komplexen statischen Kenntnisse“ erwartet werden konnten (vgl. insoweit die „Stellungnahme zum Bauschaden“ des G4 vom 12. Dezember 2011, S. 14, Anlage K 8), hätte sie jedoch auf die Notwendigkeit einer statischen Bestandsaufnahme hinweisen und ihre Arbeiten von der Vorlage einer solchen Aufnahme abhängig machen müssen. Die Entscheidung der Klägerin über die Beauftragung der Abbrucharbeiten beruhte insoweit auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. In Anbetracht dieser Umstände hält der Senat den Mitverschuldensanteil der Klägerin für untergeordnet und mit einem Anteil von 30 % ausreichend bewertet, § 287 ZPO.

4. Angesichts der im Einzelnen bestrittenen Höhe des Schadens (vgl. den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 29. April 2013, S. 4 ff), für dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit streitet (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 304 ZPO Rn. 7, S. 877), erscheint es dem Senat zweckmäßig, vorab über den Grund des Anspruchs zu entscheiden.

B.

Klage gegen die Beklagte zu 2)

1. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte dem Schädiger (Insolvenzschuldnerin) Deckungsschutz zu gewähren habe. Insoweit wird auf die – von der Klägerin zitierten – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2000 – IV ZR 223/99, NJW-RR 2001, S. 316, Rn. 10, zitiert nach juris) und des Kammergerichts vom 17. Januar 2006 (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2006 – 6 U 275/04, VersR 2007, S. 349 ff, Rn. 22 bis 26, zitiert nach juris).

2. Die Feststellungsklage ist auch dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Bestand einer Betriebshaftpflichtversicherung als solcher und der daraus resultierenden Deckungsschutz ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und in welcher Höhe ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin besteht. Insofern ist – wie unter A. im Einzelnen ausgeführt – ein Anspruch auf 70 % der infolge der Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schäden festzustellen.

III.

1. Das Grundurteil ergeht ohne Ausspruch über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos