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Haftung eines Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft

LG Rottweil – Az.: 5 O 33/18 KfH – Urteil vom 25.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. ….. nachfolgend auch: Schuldnerin) Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegenüber dem Beklagten als Kommanditist der Schuldnerin geltend.

Die Schuldnerin wurde am 29.11.2001 errichtet. Sie betrieb das C. M. ……“. Der Erwerb des Schiffs wurde durch ein S. in Höhe von 23,6 Mio. US$ sowie den Einlagen von Kommanditisten finanziert. Die Schuldnerin stellte am 12.09.2012 Insolvenzantrag. Am 13.09.2012 wurde durch das Amtsgericht Hamburg zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, mit Beschluss vom 07.11.2012 das Insolvenzverfahren und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Schiff der Schuldnerin ist verkauft.

Der Beklagte beteiligte sich mit einer Einlage von 30.000,00 € an der Schuldnerin. Seine Beteiligung erfolgte zunächst als Treuhandkommanditist; am 23.08.2005 wurde er im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist im Handelsregister entsprechend eingetragen (Handelsregisterauszug ….. Er erhielt am 27.06.2003 eine Zahlung seitens der Schuldnerin in Höhe von 1.200,00 €, am 30.10.2003 und 16.06.2004 von jeweils 1.500,00 €, am 29.10.2004 von 2.700,00 €, am 31.05.2005 von 1.200,00 €, am 24.10.2005 von 1.500,00 €, am 29.06.2006 von 1.200,00 €, am 08.11.2006 von 1.500,00 € und am 04.12.2007 von 1.200,00 €, insgesamt 13.500,00 €. Die Kapitalkonten sämtlicher Kommanditisten waren seit der Gründung der Schuldnerin durchweg negativ.

Der Beklagte erhebt hinsichtlich der Masseverbindlichkeiten sowie der Ausschüttungen während seiner Zeit als Treuhandkommanditist die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, die vorhandene Insolvenzmasse reiche nicht aus, um sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen. Im Insolvenzverfahren seien Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 14.246.981,31 € zur Tabelle angemeldet worden; hinsichtlich der zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen behauptet der Kläger zunächst eine Höhe von 1.416.157,63 €, im Laufe des Rechtsstreits festgestellte Forderungen in Höhe von nur noch 1.226.072,63 €. Der Kläger verweist insoweit auf den Tabellenausdruck Anlage K 2 (Bl. 16 ff. d.A.) sowie die „Insolvenztabelle nach § 178 InsO“ (Anlage K 6, Bl. 152 ff. d.A.), die inhaltlich nicht von Anlage K2 abweiche. Der Massebestand betrage im Mai 2018 593.314,14 € sowie 324.544,56 US$, im Dezember 2018 750.068,11 € sowie 324.544,56 US$, insgesamt die Insolvenzmasse damit 985.609,72 €.

Der Kläger hat den Anspruch zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Das Mahngericht hat aufgrund des am 07.06.2017 eingegangenen Antrags Mahnbescheid über die Hauptforderung „Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB vom 07.11.12“ in Höhe von 13.500,00 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2014 erlassen.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der darüber hinausgehenden Klage zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, es liege ein Masseübererlös vor. Der klägerseits vorgetragene Bestand an Passiva sei fehlerhaft ermittelt, weil unzulässiger Weise auch Forderungen nach §§ 54, 55 InsO eingerechnet seien. Der Kläger müsse Sondermassen bilden, weil Kommanditisten nicht für Masseverbindlichkeiten hafteten. Es liege Masseunzulänglichkeit vor; der Kläger habe versäumt, diese anzuzeigen. Er habe Auskunft vom Kläger begehrt; diese sei ihm nicht gewährt worden.

Die Klage erfülle nicht die minimalen Substantiierungsanforderungen, nachdem die Tabelle den Lebenssachverhalt nur schlagwortartig ohne Angaben zur Fälligkeit und zur Grundlage der Forderung beschreibe. Die zur Tabelle festgestellten Forderungen würden bestritten, die Einrede der Erfüllung erhoben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 (Bl. 246 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) ist insgesamt eröffnet.

Es handelt sich bei dem geltend gemachten Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB um einen zivilrechtlichen Anspruch (OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.04.2018 – 13 W 452/18, Juris). Zwar stützt sich der Kläger zur Darlegung der einzelnen Gläubigerforderungen auf die Vorlage der Insolvenztabelle und macht mit den lfd. Nrn. 25-30 der Insolvenztabelle Gewerbesteuerverbindlichkeiten der Schuldnerin zur Grundlage einer Haftung des Beklagten als Kommanditist. Diese Steuerverbindlichkeit ist jedoch nicht streitgegenständlich. Der Kläger begründet seine Klagforderung damit, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen habe. Dieser sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Anspruch ist zivilrechtlicher Natur, mag auch die Vorfrage des Bestehens einer Verbindlichkeit der Schuldnerin einer anderen Rechtswegzuweisung unterliegen.

II.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

§ 171 Abs. 2 HGB verleiht dem Insolvenzverwalter eine treuhänderische Einziehungsbefugnis. Er handelt als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger; diese bleiben materiell-rechtlich Anspruchsinhaber (BGH, Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 193/05, Juris Rn. 9).

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist nicht infolge Masseunzulänglichkeit entfallen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.04.2018 – 23 U 1542/17, Juris Rn. 22). Selbst bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit – die nicht erfolgt ist – wäre der Insolvenzverwalter gem. § 208 Abs. 3 InsO weiter zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Darum hat der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erfolgversprechende Aktivprozesse im Interesse der Massemehrung einzuleiten und durchzuführen (BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12, Juris Rn. 9).

2. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Angabe einer Aufteilung oder Reihenfolge der Klagsumme auf die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen bedarf es nicht. Bei einer Klage, mit der die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, handelt es sich um keine Teilklage, nachdem die eingezogenen Beträge anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden sind; es bedarf deshalb keiner konkreten Zuordnung der Klagsumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, juris Rn. 18).

III.

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger weder gem. §§ 128, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, noch aus sonstigem Grund zur Zahlung von 13.500,00 € verpflichtet.

1. Hinsichtlich der Zahlungen vom 27.06.2003, 30.10.2003, 16.06.2004, 29.10.2004 und 31.05.2005 im Gesamtbetrag von 8.100,00 € besteht schon mangels Kommanditistenstellung des Beklagten keine Zahlungsverpflichtung aus Einlagenrückgewähr.

a) Eine Haftung aus §§ 171, 172 HGB setzt voraus, dass ein Kommanditist mit Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. Ein Anleger, der nur mittelbar über einen Treuhänder einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft hält und nicht selbst im Handelsregister eingetragen ist, kann deshalb nicht aus §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil v. 12.02.2009 – III ZR 90/08, Rn. 35, Juris; OLG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2018 – 4 U 833/17). Rückzahlung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB ist hierbei jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird.

b) Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und durch Vorlage des Handelsregisterauszugs bestätigten Vortrag des Beklagten ist er erst seit 23.08.2005 als Kommanditist der Schuldnerin mit einer Haftsumme von 30.000,00 € im Handelsregister eingetragen. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Zeitraum Juni 2003 bis Mai 2005 stützt, liegt mangels Kommanditistenstellung des Beklagten keine Einlagenrückzahlung vor.

c) Auf eine andere Grundlage als §§ 171, 172 Abs. 4 HGB stützt der Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht und trägt hierzu auch nicht substantiiert vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht der Treuhänderin gegen den Beklagten auf Freistellung von der Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Daher bedarf insoweit auch keiner Entscheidung, ob ein solcher Anspruch wegen Anwendbarkeit der Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteil v. 22.03.2011 – II ZR 271/08, Juris) und mangels wirksamer Hemmung des Verjährungsablaufs durch Rechtsverfolgung verjährt wäre, worauf sich der Beklagte beruft.

2. Dessen ungeachtet wird die Zahlung des Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger der Schuldnerin nicht benötigt.

a) Die Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft greift nicht mehr durch, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird (BGH, Urteil v. 11.12.1989 – II ZR 78/89, Rn. 15, Urteil v. 20.02.2018 – II ZR 272/16, Rn. 39, Juris); die Haftung setzt also voraus, dass zumindest noch ein Gläubiger, dem der Kommanditist haften würde, unbefriedigt ist (OLG Koblenz, Urteil v. 06.11.2018 – 3 U 265/18, Rn. 15, Juris). Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht (mehr) erforderlich ist, trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH v. 11.12.1989 a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen wird der Beitrag des Beklagten zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr benötigt.

Der Beklagte behauptet, dass ohne Verrechnung von Masseforderungen die Aktiva größer als die Passiva seien. Ein konkreter Vortrag kann von ihm mangels Einblick in die Interna der Insolvenzverwaltung, insbesondere der vereinnahmten Rückzahlungen anderer Kommanditisten, nicht gehalten werden.

Der Kläger legt dar, dass den von ihm anerkannten Forderungen – „vorbehaltlich des Abzugs vorrangiger Kosten nach §§ 54, 55 InsO“ – eine Masse von 985.609,72 € gegenüberstehe. Wie sich diese Masse zusammensetzt, insbesondere inwieweit hierin Rückzahlungen von Kommanditisten auf Ausschüttungen enthalten sind, legt der Kläger nicht dar. Insoweit gilt zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin eine … P war, bei der die Kommanditisten ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs mit einer Haftsumme von über 9.000.000,00 € haften. Angesichts der Höhe dieser Haftsumme ist naheliegend, dass an eine Vielzahl von Anlegern Ausschüttungen erfolgt waren und diese vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommen wurden und werden. Bei Inanspruchnahme einer großen Anzahl von Kommanditisten obliegt es aber dem Insolvenzverwalter im Einzelnen aufzuzeigen, in welcher Höhe er Erstattungsansprüche gegen Kommanditisten verwirklicht hat; andernfalls könnte der Insolvenzverwalter die hinsichtlich des Anspruchsgrunds sachliche Beschränkung der Haftung der Gesellschafter ohne weiteres umgehen, indem er bereits beigetriebene Erstattungsansprüche zur Begleichung von Forderungen einsetzt, für die die Gesellschafter nicht zu haften haben. Gerade auf eine solche „zweckwidrige“ Verwendung deutet der vom Kläger erklärte Vorbehalt des Abzugs von Masseverbindlichkeiten von der Gesamtmasse hin.

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Andererseits haften die Kommanditisten und damit der Beklagte nicht für Forderungen im Umfang von ca. 1.226.00,00 €. Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, dass Insolvenzforderungen in Höhe von 1.226.072,33 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. In dieser Summe enthalten ist unter lfd. Nr. 8 im Betrag von 484.073,44 € eine Forderung wegen „Kommanditkapital und Darlehen“ der B. ……. Diese Gesellschaft war ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs mit einer Einlage von 862.000,00 € Kommanditistin der Schuldnerin. Gegenüber anderen Kommanditisten haftet der Beklagte jedoch nicht. Bei Abzug dieser zur Tabelle festgestellten Forderung der B. verbleibt eine Summe festgestellter Forderungen, für die die Kommanditisten haften, in Höhe von 741.999,19 €.

Bei einem Massebestand von 985.609,72 € wird angesichts eines Haftungsumfangs der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern von 741.999,19 € eine (weitere) Inanspruchnahme von Kommanditisten nicht mehr zur Gläubigerbefriedigung benötigt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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