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Haftung eines Sicherheitsunternehmens für einen Einbruchdiebstahlschaden

LG Stuttgart, Az.: 27 O 84/16, Urteil vom 05.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 380.000,00 Euro

Tatbestand

Haftung eines Sicherheitsunternehmens für einen Einbruchdiebstahlschaden
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt als Versicherer die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung eines sog. Aufschaltvertrages mit Interventionsdienst bei Einbruchalarm in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr B., unterhält in der X.-Straße Y in Stuttgart unter der Firma B. Verkaufsräume für Pelzmäntel und Pelzjacken. Das Gelände liegt an einer vielbefahrenen Bundesstraße, ist eingezäunt und mit einem Metalltor gesichert. Die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten sind mit einer Einbruchmeldeanlage ausgestattet.

Im Dezember 2011 schloss der Versicherungsnehmer mit der Beklagten einen sog. Aufschaltvertrag. Danach übernahm die Beklagte (unter ihrer früheren Firma) für den Versicherungsnehmer die Aufschaltung der Übertragungseinrichtung auf ihre Notruf- und Serviceleitstelle (Anlage K 1). Als monatliches Entgelt wurden netto 46,00 Euro vereinbart, die sich aus einer Aufschaltgebühr von 26,00 Euro, Kosten einer GSM-Karte für das Wählgerät von 10,00 Euro sowie einer Vorhaltepauschale für Interventionskräfte von 10,00 Euro zusammensetzten. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien einen sog. Alarmplan. Dieser sieht vor, dass die Serviceleitstelle der Beklagten bei einem Alarm die Streithelferin als Interventionsdienst verständigt. Weitere Maßnahmen bei Auslösung der Alarmmeldung außerhalb der Geschäftszeiten – etwa die Alarmierung der Polizei – wurden ausdrücklich nicht vereinbart.

Am Sonntag, den 28.09.2014 wurde in die Verkaufsräume des Versicherungsnehmers eingebrochen. Der Alarm ging entsprechend dem technischen Protokoll um 21:21 Uhr in der Leitstelle der Beklagten ein (Anlage K 9 Seite 5). Hiervon wurde der benannte Zeuge Ö. unterrichtet, der zu jenem Zeitpunkt in Stuttgart im Auftrag der Streithelferin unterwegs war. Er traf gegen 21:45 Uhr am Objekt ein, traf keine Feststellungen zu einem Einbruch und ging von einem Fehlalarm aus.

Die Klägerin behauptet, bei dem Diebstahl seien 102 Pelze in einem Gesamtwert von 453.200,00 Euro entwendet worden (Stehlgutliste Anlage K 10). Es habe ein Versicherungsvertrag bestanden, der solche Schäden abdeckt (Anlage K 12). Die Klägerin habe bereits eine Teilleistung von 100.000,00 Euro an den Versicherungsnehmer erbracht.

Die Beklagte habe am Schadenstag die Örtlichkeiten nicht ausreichend kontrolliert. Sie habe die Verpflichtung gehabt, innerhalb von zehn Minuten am Tatort zu sein. Aufgrund einer fehlerhaften Auskunft der Beklagten sei der benannte Zeuge Ö. davon ausgegangen, dass bei ihr kein Schlüssel hinterlegt sei und eine Innenkontrolle deshalb nicht möglich sei. Die Außenkontrolle habe lediglich darin bestanden, ein paar Treppen hoch in Richtung des Nebeneingangs zu gehen. Er habe nicht den zugänglichen Haupteingang des Gebäudes kontrolliert, weshalb nicht aufgefallen sei, dass die Türe mit einem Brecheisen aufgebrochen gewesen sei. Auch habe er nicht die weiteren Zugangsmöglichkeiten zu dem Grundstück kontrolliert. Bei einer Kontrolle des asphaltierten Weges neben dem Grundstück wäre ihm das Täterfahrzeug sowie der aufgeschnittene Zaun aufgefallen. Es sei durchaus möglich, dass die Täter zu diesem Zeitpunkt noch am Werk gewesen seien und bei einer zeitnahen Information der Polizei gestellt worden wären. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe zu beweisen, dass die unterbliebene Sicherstellung der Beute nicht durch ihre Pflichtverletzung verursacht worden sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin und Herrn B., handelnd unter der Firma B. für jeden weiteren Schaden zum Ersatz verpflichtet ist, der aufgrund des Einbruchschadens vom 28.09.2014 entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Gelände sei umzäunt gewesen, weshalb eine Kontrolle am Haupteingang des Gebäudes nicht möglich gewesen sei. Die Auftrennung des Zaunes sei wegen einer Plane nicht erkennbar gewesen. Es sei auszuschließen, dass die Täter um 21.45 Uhr noch am Werk gewesen seien. Die durchschnittliche Dauer eines Einbruchsdiebstahls liege bei fünf Minuten. Der Einbruch sei spätestens um 21.35 Uhr beendet gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

1.

Der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Zwar ist in der Ziff. 12 als Gerichtsstand der Sitz der Beklagten (D.) vereinbart. Ob die Zuständigkeitsvereinbarung als ausschließliche gemeint ist, muss in einem derartigen Fall anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden. Es spricht dabei weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (BGH, Urteil vom 05.07.1972 – VIII ZR 118/71, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 23.07.1998 – II ZR 286/97, juris Rn. 14). Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls den hier auch aus dem Sitz der Niederlassung in Stuttgart begründeten Gerichtsstand des § 21 ZPO nicht ausschließen wollte.

2.

Die Klägerin hat auch das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse daran, dass sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf sämtliche Schäden erstreckt, die ihrem Versicherungsnehmer aus dem Schadensereignis entstanden sind und noch entstehen und die deshalb aufgrund des Versicherungsvertrages von ihr zu regulieren sind. An einer solchen Feststellung hat die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse, weil diese wegen der in § 86 VVG angeordneten Legalzession zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2011 – 21 U 167/10, juris Rn. 105).

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte gem. § 86 VVG i.V.m. §§ 280, 611 BGB auf Ersatz der bei dem Diebstahl abhanden gekommenen Waren.

I.

Allerdings kann die Klägerin die verfolgten Schadensersatzforderung aktiv verfolgen, denn die Ersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers sind auf sie übergegangen, soweit sie den Schaden ersetzt hat. Die Kammer hat nach Vorlage des Versicherungsscheins (Anlage K 12) und der Zahlungsbestätigung (Anlage K 13) keine Zweifel daran, dass die Klägerin den Schaden im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in Höhe von 100.000,00 Euro reguliert hat.

II.

Die Beklagte ist indes nicht zum Ausgleich des Schadens verpflichtet.

1.

Allerdings hat die Beklagte den Aufschaltvertrag verletzt.

a)

Nicht feststellbar ist jedoch eine vertragliche Pflicht, innerhalb einen gemeldeten Alarm innerhalb von zehn Minuten vor Ort zu überprüfen.

aa)

Aus dem maßgeblichen Aufschaltvertrag (Anlage K 1) ergibt sich kein bestimmter Zeitrahmen, innerhalb dessen die Beklagte einem Alarm vor Ort nachzugehen hatte.

bb)

Unzulässig ist der Antrag der Klägerin auf Anordnung der Vorlage des zwischen der Beklagten und der Streithelferin vereinbarten Interventionsplanes. Nicht erhoben werden muss ein Beweis, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier, denn bei dem Vortrag, die Streitverkündete habe gegenüber der Beklagten die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Pflicht, innerhalb von zehn Minuten am Tatort zu sein, handelt es sich um eine Spekulation.

Ferner hat die Klägerin entgegen § 424 Nr. 5 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Urkunde zu haben. Ein solcher Anspruch ist auch weder für die Klägerin noch für ihren Versicherungsnehmer ersichtlich. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Herausgabe von Unterlagen hat, ist ausschließlich eine Frage des materiellen Rechts (BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, juris Rn. 9). In Ermangelung eines solchen Anspruchs wäre die Auferlegung prozessualer Pflichten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gegenüber der Beklagten unzumutbar (hierzu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 78/85, juris Rn. 11). Es bleibt bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 – II ZR 66/57, NJW 1958, 1491 f.).

b)

Es war nicht vertragswidrig, dass die Streithelferin ca. 25 Minuten nach der Alarmauslösung am Tatort eintraf.

aa)

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Auffassung der Klägerin, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass im Interventionsdienst keinerlei schuldhafte Verzögerungen geduldet werden könnten. Richtig ist daran, dass die Überprüfung einer nächtlichen Alarmmeldung zur Erreichung des Vertragsziels innerhalb eines gewissen Zeitrahmens zu erfolgen hat. Dabei ist der Klägerin auch darin zu folgen, dass dem Alarm möglichst bald nachzugehen ist.

Ist – wie hier – kein fester Zeitrahmen vereinbart, sind bei der Beurteilung, innerhalb welchen Zeitrahmens von einem möglichst baldigen Einsatz des Interventionsdienstes auszugehen ist, die sonstigen Umstände heranzuziehen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien ein niedriges Entgelt von monatlich netto 46,00 Euro für die Leistungen der Beklagten vereinbart haben, die in der Bereithaltung der technischen Vorrichtung und der Einsatzzentrale sowie Vorhaltung der Einsatzkräfte bestanden. Als Kostenanteil für die Einsatzkräfte sind 10,00 Euro pro Monat vorgesehen. Unter diesen Umständen durfte der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass die Streithelferin prompt nach Eingang eines Alarms an Ort und Stelle ist, um die Meldung zu überprüfen. Wer einen entsprechenden Service in Anspruch nehmen will, muss hierfür am Markt deutlich höhere Preise bezahlen, was dem Versicherungsnehmer erkennbar war.

bb)

Unerheblich ist dabei auch, dass sich die Niederlassung der Streithelferin ebenfalls in der X-Straße, Hausnummer Z, befindet. Zum einen handelt es sich dabei um eine Bundesstraße, die quer durch Stuttgart führt. Die Entfernung beträgt ca. 4 km, was eine geschätzte Fahrtzeit von zehn Minuten bedeutet, sofern – was innerhalb der Stadt nicht gewährleistet ist – keine Verkehrsbehinderungen bestehen.

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Zum anderen hält die Streithelferin ihre Einsatzkräfte nicht – wie die Feuerwehr – an ihrer Zentrale vor; sie sind vielmehr im gesamten Stadtgebiet und darüber hinaus unterwegs. Dem Versicherungsnehmer muss bei Vertragsschluss klar sein, dass die niedrige Pauschale von monatlich 10,00 Euro wirtschaftlich nur dadurch darstellbar sein kann, dass eine Vielzahl an Objekten in einem größeren Umkreis betreut wird. Aus den Akten (Angaben des polizeilich vernommenen Zeugen T. von der Streithelferin, Anlage K 7 S. 5) ergibt sich, dass die Streithelferin im Großraum Stuttgart zum fraglichen Zeitpunkt 3.000 Objekte betreute. Daraus ergibt sich, dass die Alarmmeldungen entsprechend den logistischen Anforderungen (Art und Intensität des Alarms, Reihenfolge, Distanz zu verfügbaren Einsatzkräften) bearbeitet werden. Weiter darf nicht übersehen werden, dass der Anteil an Fehlalarmen sehr hoch ist. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist erfahrungsgemäß bei rund 200 Alarmen nur ein tatsächlicher Einbruch dabei. Ersichtlich ist dies der Grund für den Versicherungsnehmer gewesen, davon abzusehen, dass ein elektronisch ausgelöster Alarm unmittelbar der Polizei gemeldet wird. Unter all diesen Umständen kann es nicht als vertragswidrig gewertet werden, wenn die Einsatzkraft (erst) 25 Minuten nach Eingang des Alarms in der Leitstelle am Einsatzort eingetroffen ist.

c)

Als Pflichtverletzung ist indes zu bewerten, dass die Streithelferin, deren Verschulden der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, die Einbruchspuren nicht erkannt hat.

Dabei kann offen bleiben, ob in ihrer Niederlassung ein Schlüssel hinterlegt und die Einsatzkraft zunächst dorthin hätte fahren müssen, um diesen zu holen (was wiederum das Eintreffen am Tatort verzögert hätte). Jedenfalls hätte die Beklagte durch eine ordnungsgemäße Außenkontrolle hinreichende Einbruchspuren entdecken können. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Polizei wurde neben dem (von der Hauptstraße wegführenden) Fußweg ein Stück von 2 x 2 m Begrenzungszaun herausgeschnitten und eine dahinterliegende Plane aufgetrennt (vgl. Bilder 9 und 10 der Lichtbildmappe in der Anlage K 4). Außerdem lagen Pelze im Gebüsch neben dem Fußweg. Bei dem erforderlichen Rundgang um das Gelände herum hätte die Streithelferin diese Einbruchspuren entdecken können. Auch wenn es schon dunkel war, wären sie beim Einsatz einer Taschenlampe sichtbar gewesen. Im Anschluss hätte ihr die vertragliche Verpflichtung oblegen, die Polizei zu verständigen. Wenn die Tat noch am Fortgang gewesen wäre, wäre der unbewaffnete und unbegleitete Arbeitnehmer der Streithelferin wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben – dies ist unstreitig – jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Täter zu stellen oder gar zu ergreifen.

2.

Die Pflichtverletzung war jedoch nicht kausal. Grundsätzlich muss die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden beweisen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 – IX ZR 117/86, juris Rn. 39). Dieser Nachweis wurde nicht geführt.

a)

Die Klägerin behauptet, es sei „durchaus möglich“, dass die Täter bei Durchführung der Kontrolle die Tat noch ausgeführt hätten und bei zeitnaher Information durch die Polizei hätten gestellt werden können; jedenfalls hätten sich die Fahndungsmöglichkeiten der Polizei verbessert.

Dafür, dass die Täter tatsächlich noch am Tatort waren, gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie sich aus dem von der Klägerin beauftragten Gutachten des I. (Anlage K 9) ergibt, wurde der Alarm um 21.21 Uhr „durch den Magnetkontakt Kundeneingang“ ausgelöst. Danach lösten unmittelbar hintereinander sechs Bewegungsmelder aus (Anlage K 9, S. 4). Bis 21.45 Uhr sind rund 25 Minuten vergangen. In diesem Zeitraum ist der Diebstahl von etwa 100 Pelzen möglich. Weitere Auslösungen von Bewegungsmeldern sind zumindest nicht protokolliert worden, so dass keine technischen Mittel zur Verfügung stehen, den Zeitpunkt der Beendigung der Tat näher einzugrenzen (so auch das I-Gutachten S. 7).

Auch dafür, dass die frühzeitige Benachrichtigung der Polizei zu einem Fahndungserfolg geführt hätte, hat die Klägerin keine Anhaltspunkte benannt. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, da keine Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständigen dafür erkennbar sind, wann die Tat tatsächlich beendet war und welche weiteren Spuren durch die sofort herbeigerufene Polizei erhoben worden wären, die die Fahndungsmöglichkeiten so erhöht hätten, dass mit der Sicherstellung der Beute zu rechnen gewesen wäre. Auch der benannte Zeuge KHK G. kann aus eigener Wahrnehmung zu diesem Beweisthema keine Angaben machen, denn die Polizei wurde erst am darauffolgenden Morgen gerufen. Erscheint es im Einzelfall vollkommen ausgeschlossen, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte, kann auf die Erhebung des Beweises verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – XI ZR 168/14, juris Rn. 13).

b)

Der Klägerin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute. Die von der Klägerin genannten Urteile lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

aa)

Das Oberlandesgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien einen Bewachungsvertrag geschlossen haben, mit dem das Bewachungsunternehmen gegen Entgelt zu nächtlichen Rundgängen und Kontrollen verpflichtet war. Die Rundgänge dienten dem Zweck, Einbrüche jedenfalls zu erschweren. Das Oberlandesgericht München legte dem Bewachungsunternehmer unter Billigkeitsgesichtspunkten die Beweislast dafür auf, dass der Einbruchschaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Bewachungspflichten entstanden wäre (OLG München, Urteil vom 10.06.1958 – 4 U 71/58, MDR 1960, 224).

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie beruht auf der Annahme, dass beim Bewachungsvertrag die Wertgegenstände in die Obhut des Dienstnehmers gegeben werden. Im vorliegenden Fall gab es jedoch kein vergleichbares Obhutsverhältnis, sondern die Pflicht zur Nachverfolgung elektronisch ausgelöster Alarmmeldungen.

Die Kammer erkennt unter diesen Umständen auch keine Anhaltspunkte dafür, nach Billigkeitserwägungen eine Beweislastumkehr anzunehmen. Der Kausalitätsnachweis obliegt jeder geschädigten Person. Dies entspricht den allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Umgekehrt entspräche es nicht der Billigkeit, wenn die Beklagte – die den Kausalitätsgegenbeweis mit denselben Schwierigkeiten zu führen hätte – für knapp 50,00 Euro im Monat für alle Diebstahlfolgen haften müsste. Ersichtlich konnte durch die beauftragte Dienstleistung nicht jeder Diebstahl vermieden werden, zumal die Dienstleistungen der Beklagten weder präventiv wirkten noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung verfügbar waren, worauf das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung aber abgestellt hat. Vielmehr lag das Diebstahl- und Aufklärungsrisiko weiterhin in der Sphäre des Versicherungsnehmers.

bb)

Einen ähnlichen Ansatz wie das Oberlandesgericht München verfolgt die Rechtsprechung in den Fällen der Haftung bei der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagen. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 35). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die vertragliche Pflicht zur Risikoaufklärung gerade dazu dient, dem Risiko vorzubeugen, dass sich nachträglich nur schwer mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von etwaigen schadendrohenden Umständen gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 05. Juli 1973 – VII ZR 12/73, juris Rn. 19). Die mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzpflicht wäre verfehlt, wenn der Ersatzanspruch regelmäßig am Kausalitätsbeweis scheitern würde; umgekehrt hätte der Aufklärungspflichtige nicht viel zu befürchten, wenn er bei Verletzung seiner Hinweispflicht sich darauf zurückziehen dürfte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte (BGH, Urteil vom 05. Juli 1973 – VII ZR 12/73, juris Rn. 20).

Dieser Ansatz lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Das schadensträchtige Ereignis ist durch die Täter des Diebstahl und nicht durch die Beklagte ausgelöst worden. Die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung sollte zwar gegen ein solches Ereignis schützen; sie hatte jedoch ein relativ niedriges Schutzniveau. Hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin einen besseren Schutz seiner Waren gewollt, so hätte er die optionale sofortige Alarmierung der Polizei oder die Beauftragung eines Bewachungsunternehmens mit regelmäßigen Rundgängen in Betracht zu ziehen gehabt. Mit der hier vorliegenden (günstigeren) Vereinbarung hat es der Versicherungsnehmer hingegen in Kauf genommen, dass die Verifizierung einer Alarmmeldung – vertragsgemäß – erst dann erfolgt, wenn die Täter bereits geflüchtet sind. Die Beklagte hatte vertraglich keine Schutzpflichten dafür übernommen, noch während der Tatausführung zugegen zu sein, um die Polizei alarmieren zu können und so die Fahndungsaussichten zu erhöhen. Dies unterscheidet die Beklagte vom Kapitalanlageberater, dessen Schutzpflicht es ist, über das Risiko der Anlage aufzuklären und dem Kunden dieses Risiko abzunehmen.

cc)

Diese Gesichtspunkte sprechen auch gegen eine Übertragung der Rechtsprechung zu groben Verletzungen von Berufspflichten, z.B. von Ärzten. Den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensfolge zu Lasten des Schädigers angenommen hat, ist gemeinsam, dass ein schuldhaft grober Verstoß gegen Berufspflichten vorlag, die andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit schützen sollten, und eine Schädigung eingetreten war, die zu den typischen Folgen einer solchen Pflichtverletzung gehörte (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 – IX ZR 117/86, juris Rn. 40). Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 – VI ZR 247/15, juris Rn. 11).

Der vorliegende Fall liegt anders. Abgesehen davon, dass hier kein Körper- oder Gesundheitsschaden zu beklagen ist, liegt die Unaufklärbarkeit des Diebstahls in der Risikosphäre des Versicherungsnehmers der Klägerin. Er hat, wie dargelegt, vertraglich keine Maßnahmen beauftragt, die geeignet waren, die notwendige prompte Feststellung und Alarmierung der Polizei zu garantieren.

dd)

Auch das von der Klägerin angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In jenem Fall wurden Alarme zwar ebenfalls automatisch an eine Notrufzentrale gemeldet. Der Dienstleister hatte indes – im Gegensatz zum vorliegenden Fall -, die Aufgabe, die Polizei zu verständigen. Das Oberlandesgericht Hamburg kam, weil dies unterblieb, zu einer Beweislastumkehr entsprechender Anwendung von § 282 BGB a.F. (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. November 2001 – 8 U 12/01, juris Rn. 4). Nach dieser zwischenzeitlich aufgehobenen Vorschrift traf die Beweislast den Schuldner, wenn streitig blieb, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes war. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt – nachdem sie durch die Schuldrechtsreform ersatzlos entfallen ist – nicht mehr in Betracht, zumal eine allgemeine Anwendung dieses Prinzips im Fall einer positiven Vertragsverletzung die Grundsätze der Beweislastverteilung insgesamt in Frage stellen würde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB nichts anderes. Diese Bestimmung ordnet eine Beweislastumkehr an, soweit es um das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die (objektive) Pflichtverletzung ergreift, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensursache lag (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 148/06, juris Rn. 15). Wie bereits festgestellt, hatte die Beklagte im Zeitpunkt des Diebstahls weder die Wertgegenstände des Versicherungsnehmers in ihrer Obhut noch hatte sie vertraglich die Gefahr des Abhandenkommens oder die Sicherung der Diebstahlsbeute übernommen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die Frage der Kausalität kommt schon deshalb nicht in Betracht.

ee)

Zurecht hat das Oberlandesgericht Hamm in dem von der Klägerin weiter angeführten Urteil aus den genannten Gründen § 282 BGB a.F. nicht entsprechend angewandt (OLG Hamm, Urteil vom 09. Dezember 2004 – 21 U 58/04, juris Rn. 53). Stattdessen begründete es die Kausalität mit einem Beweis des ersten Anscheins unter dem Gesichtspunkt, dass das Bewachungsunternehmen gegen Schutzpflichten verstoßen habe.

Die Kammer hält das Urteil auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar. Voraussetzung für jede Anwendung des Anscheinsbeweises ist, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt (BGH, Urteil vom 03. Juli 1990 – VI ZR 239/89, juris Rn. 14). Anknüpfungspunkt ist insoweit die festgestellte Pflichtverletzung, dass die Streithelferin etwa eine halbe Stunde nach der ausgelösten Alarmmeldung nicht die Polizei verständigt hat, obwohl ihr die Verifizierung möglich gewesen wäre. Der Beweis des ersten Anscheins beträfe sodann den weiteren Kausalverlauf, der einen Schadenseintritt nur noch dann verhindert hätte, wenn die Polizei die Diebesbeute aufgrund der frühzeitigen Meldung noch hätte sichern können. Es gibt jedoch keinen Erfahrungswert dafür, dass der Fahndungserfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn die Polizei etwa eine halbe Stunde nach Beginn der Tat informiert wird.

Im Übrigen greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch dann nicht ein, wenn – über reine Denkmöglichkeiten hinaus – besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH, Urteil vom 03. Juli 1990 – VI ZR 239/89, juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall gibt es wegen des zeitlichen Ablaufs die nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass die Täter vom Tatort bereits in unbekannte Richtung geflüchtet waren und es deshalb in Ermangelung einer Fahrzeug- oder gar Täterbeschreibung wenige Ansätze für eine zeitnahe Fahndung gegeben hätte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung wird der Klageantrag Ziff. 1 mit 100.000,00 Euro und der Klageantrag Ziff. 2 mit 280.000,00 Euro bewertet.

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