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Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch

AG Mannheim – Az.: 3 C 137/13 – Urteil vom 07.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz geltend.

Die Beklagte ist Betriebsinhaberin einer Wasserleitungsanlage in Mannheim, die auch das Anwesen des Klägers in der … in … mit Wasser versorgt. Am 09.08.2012 trat Wasser in den Keller des Anwesens ein.

Der Kläger trägt vor, der Wassereintritt sei darauf zurückzuführen, daß die Wasserleitung vor dem Mauerwerk, unterhalb des öffentlichen Gehwegs undicht geworden sei und aus dieser undichten Stelle Wasser in das Anwesen eingedrungen sei. Es sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.379,77 € entstanden, der aus Sicht des Klägers von der Beklagten zu ersetzen sei (zur Schadensaufstellung vgl. Klage vom 04.03.2013, dort Seite 6).

Aber auch für den Fall, daß das Leck in der Wasserleitung innerhalb des Mauerwerks gewesen wäre, vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte sei für diesen Fall eintrittspflichtig. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, daß der Schaden außerhalb eines Gebäudes entstanden sei, da die Schadensursache sich in einem von dem Hauseigentümer nicht beherrschbaren Risikobereich ereignet habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.09.2012 vertritt der Kläger die Auffassung, ein Haftungsausschlußtatbestand im Sinne des § 2 Haftpflichtgesetz sei in einem solchen Fall nicht zu bejahen, eine Einstandspflicht der Beklagten daher anzunehmen.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.379,77 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 148,33 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie trägt vor, der Schaden/das Leck in der Wasserleitung sei innerhalb des Mauerwerks des Gebäudes gewesen, weshalb der Haftungsausschluß des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz zu bejahen sei. Eine Einstandspflicht sei nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … im Termin vom 12.12.2013. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.

Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch
Symbolfoto: Von pipicato/Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist nicht begründet, für einen Rohrbruch / ein Schadensursache in der Begrenzungsmauer eines Gebäudes ist der Leitungsinhaber nicht verantwortlich; das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß sich der Schaden im Mauerwerk des Gebäudes des Klägers erstmals gezeigt hat, eine Einstandspflicht der Beklagten damit ausgeschlossen war.

§ 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz regelt die Einstandspflicht des Inhabers der Wasserleitung, § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz schließt diese grundsätzliche Ersatzpflicht wieder aus. „Innerhalb eines Gebäudes“ meint dabei auch die Fälle, in denen der Schaden im Mauerwerk eines Gebäudes entstanden ist.

Dabei ist aus Sicht des Gerichts zunächst zu unterscheiden zwischen den beiden Bereichen „innerhalb“ und „ausserhalb“ – einen anderen Bereich, einen Zwischenbereich gibt es nicht. Der Schaden, das Leck in der Rohrleitung befindet sich entweder innerhalb oder außerhalb des Gebäudes.

Nach einer Auslegung nach dem Wortlaut ist die, das Gebäude abschließende Trennwand noch dem Bereich „innerhalb“ des Gebäudes zuzurechnen. Die Trennwand ist Teil des Gebäudes, sie schließt das Gebäude nach außen ab. Das Gebäude wird durch die aufsteigenden Wände und durch eine üblicherweise abtrennbar vorhandene Bodenplatte gebildet. Außenwand und Bodenplatte gehören zum Gebäude und grenzen den inneren Lebensraum des Gebäudes vom äußeren Lebensraum ab. Außerhalb des Gebäudes beginnt damit außerhalb der Mauer. In der Wand bedeutet dagegen im Gebäude, gemeinhin innerhalb des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1998, r + s 1998, S. 203 ff.). Diese Wortlautauslegung ist im Bereich des VVG keine andere als im Bereich des Haftpflichtgesetz.

Auch bei einer Auslegung nach den jeweiligen Interessen kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Wenn darauf abgestellt werden sollte, wer den jeweiligen Risikobereich besser beherrscht (so OLG Stuttgart, Urteil vom11.09.2002, NJW – RR 2002, 1680 ff.), dann wird festzuhalten sein, dass der Hauseigentümer das Mauerwerk der Außenwand mindestens gleicher Art und Weise beherrscht / kontrollieren kann, wie der Inhaber der Versorgungsleitung.

Wenn die oben zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart darauf abstellt, dass die haftungsrechtliche Verantwortung des Versorgungsunternehmers erst an der Übergabestelle an den Abnehmer, damit am Hausanschluss endet (OLG Stuttgart, aaO), dann geht diese Argumentation allein von der Inhaberstellung des Versorgungsunternehmens bis zum Hausanschluss aus (so auch BGH, Urteil vom 07.02.2008, VersR 2008, 825 ff.), vernachlässigt jedoch die Einschränkung des § 2 Abs. 3 Nr. 1, die gerade die Einstandspflicht (zwingend) früher, nämlich ab „innerhalb des Gebäudes“ enden lässt. Würde Einstandspflicht und Inhaberstellung immer zusammenfallen und immer identisch sein, gäbe es die Ausnahmeregelung des Abs. 3 Nr. 1 nicht.

Gehen die senkrecht verlaufenden Begrenzungswände des Anwesens tiefer als eine ausgebildete Bodenplatte und liegt die Leitung hinter den Wänden und unterhalb der Bodenplatte, dann folgt das Gericht zwar den Aussagen des OLG Stuttgart in der erwähnten Entscheidung („ausserhalb“), weist jedoch darauf hin, dass dieser Fall hier gerade nicht zur Entscheidung anstand. Auch der (bei älteren Gebäuden vorkommende) Fall, bei dem möglicherweise eine Bodenplatte nicht gesondert ausgebildet (Natur-/Erdboden) ist und sich der Schadensbereich nach den senkrecht verlaufenden Wänden befindet und im Bereich des Erdbodens, der nach oben zum Lebensraum hin nur durch wie auch immer geartete Bodenbeläge, jedoch nicht mit einer Bodenplatte abgetrennt ist, war hier nicht zu entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts kommt damit sowohl eine Auslegung des Wortlauts als auch eine Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Personen bei der Auslegung zu dem Ergebnis, Schäden im Wandbereich als Schäden innerhalb des Gebäudes anzusehen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass sich ein Wasserrohrbruch in der Mauer des Anwesens des Klägers ereignet hat.

Der Zeuge … gab hierzu an, daß es für ihn eine Meldung gegeben habe, dass der Schaden in der Wand liege. Er verwies hierzu auf einen Prüfbericht, der nach seiner Darstellung diese Auffassung bestätigte.

Unabhängig von der Frage, ob er hier tatsächlich den vorgelegten Prüfbericht richtig ausgelegt hat, ob die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen tatsächlich ein Leck innerhalb der Wand und nicht außerhalb der Wand dokumentierten, bleibt festzuhalten, dass er im weiteren jedoch auch angab, dass er das beschädigte Rohr auch ausgebaut und sich nach dem Ausbau angeschaut habe. Er gab weiter an, dass er bei diesem Ausbau festgestellt habe, dass das Rohrleck in der Mauer gewesen sei. Er führte dann ergänzend und zur Abrundung noch aus, dass bei einem Leck außerhalb der Mauer eine Manschette angebracht worden wäre, der Aufwand in dieser Nacht für die Beklagte dann auch deutlich geringer gewesen wäre.

Diese Darstellung wird von dem Zeugen … letztlich bestätigt. Auch er gab an, dass in dem Fall eines Lecks außerhalb der Mauer eine Reparaturschelle gesetzt worden wäre, dies mit einem deutlich weniger großen Arbeitsaufwand verbunden gewesen wäre. Er führte ergänzend noch aus, dass der Boden außerhalb der Mauer trocken gewesen sei und bezieht sich hier auf die entsprechend vorgelegten Lichtbilder.

Demgegenüber gab der Zeuge … an, dass er nach dem Aufgraben der entsprechenden Stelle feuchtes Erdreich bemerkt habe. Das Erdreich sei an der Stelle, an der aufgegraben worden sei, feucht gewesen. Er gab jedoch weiter an, dass er bei der weiteren Abwicklung nicht dabei gewesen sei, insbesondere beim Ausbau des Rohrs nicht mehr dabei gewesen sei.

Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass sich der Schadenseintritt, das Leck im Mauerwerk befunden hat, mit den vorliegenden Aussagen auch geführt hat.

Die vorgelegten Lichtbilder des Erdreichs vor dem Mauerwerk sind aus Sicht des Gerichts aussagekräftig dahingehend, dass hier im Fall eines Lecks tatsächlich mit deutlich stärkeren Feuchtigkeitserscheinungen hätte gerechnet werden können und müssen. Der Boden ist aus Sicht des Gerichts trocken, allenfalls erdfeucht, jedoch nicht nass. Wasserpfützen, die aus Sicht des Gerichts bei einem derart massiven Wasseraustritt hätten erwartet werden können und müssen, sind nicht ersichtlich.

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Das Gericht folgt daher weiter den Aussagen der Zeugen … und …, die auch unter dem Hinweis auf die Handhabung bei derartigen Wasserrohrbrüchen (das Gericht geht davon aus, dass bei derartigen Notfalleinsätzen auch tatsächlich nur das Nötigste gemacht wird, so dass bei einem Schaden außerhalb des Mauerwerks tatsächlich die Anbringung einer Manschette hätte erwartet werden können) und aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge … unmittelbar beim Ausbau des Rohrs beteiligt war und er noch aus eigener Erinnerung etwas über die Lokalisierung des Lecks sagen konnte, dass das Leck innerhalb des Mauerwerks vorhanden war.

Die Klage war damit abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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