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Haftung eines Zaunherstellers für Deckungsschaden eines Landwirts

AG Pirna, Az.: 12 C 162/13

Urteil vom 17.09.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1722,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus deliktischer Produkthaftung geltend.

Der Kläger ist Landwirt und unterhält auf dem Grundstück L, …, verschiedene Weiden.

Am 07.12.2010 bestellte der Kläger bei der Händlerfirma … GmbH & Co.KG aus deren Katalog (Anlage K 1) verschiedene Zaunelemente und unter anderem auch zwei „Anschraubteile mit Bolzen für Wandmontage“, Artikelnummer: AV 2102.

Mit der Klageschrift vom 14.02.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Kläger diese „an das die Weiden verbindende Weidetor“ angebracht hat, die Aufhängung eines Anschraubteiles am 09.12.2010 brach, weil das Tor durch den Deckbullen eingedrückt wurde, so dass der Deckbulle „von der abgesperrten Weide auf die Weide der Kälberherde eindringen konnte“ und mehrere noch zu junge Kälber besamte.

Haftung eines Zaunherstellers für Deckungsschaden eines Landwirts
Symbolfoto: Pixabay

Nachdem der Sachverständige auf Seite 5 seines Gutachtens festgestellt hatte, dass zur Inaugenscheinnahme kein Weidezaun vorgefunden wurde, sondern ein Stallgebäude mit einem sogenannten angeschleppten Offenfrontstall, die Dachkonstruktion über vertikal eingebaute Holzstützbalken statisch abgefangen wird und zwischen einem diese Holzstützbalken und dem Stallmauerwerk ein EX 5 Weidetor zur Abtrennung der Buchten eingebaut ist, wurde klägerseits mit Schriftsatz vom 18.03.2015 vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weidetor nicht um ein zwischen Weiden liegendes Weidetor handelt, sondern um ein zwischen zwei im Außenbereich liegenden Weidebuchten liegendes Weidetor.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Bruch des Anschraubteiles am 05.02.2011 erfolgte.

Der Tierarzt Herr … wurde umgehend herbeigeholt, der Antiträchtigkeitsmittel verabreichte. Dennoch sind zwei Jungkälber trächtig geworden, erlitten im Juli 2011 eine Frühgeburt und sind dabei gestorben.

Bei dem einen verendeten Kalb handelt es sich um eine Kuh mit der Kälbernummer DE …, Rasse 66.

Bei dem anderen verendeten Kalb handelt es sich um eine Kuh mit der Kälbernummer DE …, Rasse 21.

Der Kläger macht gegen die Beklagte folgenden Schaden in Höhe von insgesamt 3442,71 Euro geltend:

1. den Verlust der beiden Kälber, dessen Wert er auf 1600,00 Euro und 1400,00 Euro beziffert

2. Tierarztkosten

Die Tierarztpraxis … stellte für eine schwere Geburtshilfe mit notwendiger Tötung einer Kuh dem Kläger am 31.12.2011 Rechnung über 90,14 Euro (Anlage K 4).

Die tierärztliche Klinik für Kleintiere … stellte dem Kläger für die nicht erfolgreiche Schwergeburt des anderen Kalbes im Notdienst eine Rechnung in Höhe von 312,17 Euro (Anlage K 5).

3. Tierkörperbeseitigung

Der Tierkörperbeseitigungsverband Sachsen stellte dem Kläger für die Beseitigung der zwei verendeten Kälber mit Rechnung vom 30.08.2011 eine Rechnung über 40,40 Euro (Anlage K 6).

Der Kläger machte die Ansprüche mit Schreiben vom 12.01.2012 (Anlage K 7) zunächst gegenüber dem Händler … geltend.

Das Anschraubteil wurde von diesem Unternehmen ersetzt.

Mit Schreiben der Haftpflichtversicherung der Firma … Versicherung vom 10.02.2012 (Anlage K 9) wurde darauf verwiesen, dass weitergehende Schadenersatzansprüche nicht bestünden, da … nicht Hersteller der streitgegenständlichen Beschläge sei.

Mit Schreiben der … Versicherung vom 28.08.2012 (Anlage K 12) wurde als Hersteller des Anschraubteiles die Beklagte mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 05.09.2012 (Anlage K 10) forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erfolglos auf, den Schaden zu ersetzen.

Der Kläger trägt vor, die Aufhängung des Anschraubteiles mit Bolzen für Wandmontage, Artikelnummer AV 2102, sei aufgrund eines Produktionsfehlers in Form eines Schweißfehlers gebrochen.

Der Defekt des Anbauteiles bestehe darin, dass die Schweißnaht mangelhaft oder nicht vorhanden gewesen sei.

Aufgrund dieses Produktionsfehlers habe der Deckbulle von der abgesperrten Weide auf die Weide der Kälberherde eindringen können.

Das streitgegenständliche Anbauteil sei sowohl zur Wand- als auch zur Balkenmontage geeignet. Demnach müsste ein 6 m Tor Serie EX 5 von 128 kg getragen werden können.

Die streitgegenständlichen Anbauteile mit Bolzen seien geeignet, Gewalteinwirkungen durch Tiere (Deckbullen) standzuhalten.

Die Zaunanlage, an der die streitgegenständlichen Teile verbaut wurden, sei fachgerecht montiert worden.

Der Wert der streitgegenständlichen Kälber betrage 1600,00 Euro sowie 1400,00 Euro.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3442,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 282,10 Euro (1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG) zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro (7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer in Höhe von 57,40 Euro (7008 VV RVG) freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe die jeweiligen Teile nicht an der Wand montiert, sondern an einem Tor. Damit habe er gegen die Anweisungen für Montagebenutzung der Teile verstoßen, da das streitgegenständliche Produkt ausschließlich für die Montage an einer Wand bestimmt sei.

Die Beklagte bestreitet die Kausalität.

Der Bruch des Anschraubteiles mit Bolzen für Wandmontage, Artikelnummer AV 2102, sei nicht ursächlich für das Eindringen des Bullen auf die Nachbarweide gewesen.

Ursächlich für den Tod der Kälber, so dieser überhaupt auf Fehlgeburten beruht, sei eine unzureichende Verabreichung von Medikamenten in Form von „Antiträchtigkeitsmittel“ gewesen.

Bei den vom Sachverständigen untersuchten Teilen habe es sich nicht um Produkte der Beklagten gehandelt.

Bezüglich der Feststellung des Sachverständigen auf Seite 12 Ziffer 2 „eine sichere und dauerhafte Arretierung des Weidetores EX 5 war mit den streitgegenständlichen Anbauteilen unter den zu erwartenden Nutzungsbedingungen sehr wahrscheinlich nicht möglich“, meint die Beklagte, selbst wenn es sich um von ihr hergestellte Teile handeln würde, wären diese für vom Kläger vorgesehenen Zweck nicht geeignet gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich ein ganz überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Er hätte es unterlassen müssen, ein Zuchttier auf eine Weide zu lassen, in dessen Nähe die Färsen untergebracht waren.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2014 (Bl. 78 d. A.) sowie mit Beschluss vom 23.09.2014 (Bl. 98 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 09.02.2015 (Bl. 101 – 153 d. A.) Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht auf Antrag des Klägers zum Wert der streitgegenständlichen Kälber die Stellungnahme des Rinderzuchtverbandes Sachsen eingeholt. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Sächsischen Rinderzuchtverbandes e.G. vom 01.07.2015 (Bl. 198 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A)

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Pirna ist gem. Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO, 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, 32 ZPO, 23, 71 GVG zuständig.

Der Geschädigte kann den Hersteller eines Produktes an dem Gericht verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern der Hersteller seinen Firmensitz in der europäischen Union hat.

Das hier maßgebliche Ereignis hat in Stolpen stattgefunden. Der Kläger hat sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich für die Zuständigkeit des AG Pirna entschieden hat.

B)

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 1722,71 Euro aus deliktischer Produkthaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

1. Mit den Feststellungen des Sachverständigen vor Ort hat sich ergeben, dass sich das streitgegenständliche Ereignis nicht auf einer im Außenbereich liegenden Wiese, das heißt einem zwischen zwei Weiden befindlichen Weidetor, abgespielt hat, sondern im Außenbereich des Stalles an einem zwischen zwei Weidebuchten befindlichen Weidetor.

Damit handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht um eine „feinsinnige Unterscheidung aus dem landwirtschaftlichen Bereich“, sondern um einen anderen Sachverhalt.

Nach dem herrschenden zweijährigen Streitgegenstandsbegriff wird Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes sowohl durch den gestellten Antrag als auch gleichrangig durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Nebensachverhalt bestimmt (vgl. BGH, in ständiger Rechtsprechung u. a. NJW 1999, 1907, 2119).

Ändert sich auch nur eine dieser beiden Bestimmungsmerkmale, so ändert sich auch der Streitgegenstand. Diese Änderung des bisherigen Streitgegenstandes in einen anderen ist eine Klageänderung.

Die spätere Auswechslung des klägerischen Vortrages ist jedoch unschädlich. Denn es handelt sich dabei entweder um eine Berichtigung der tatsächlichen Ausführungen im Sinne des § 264 Nr. 1 ZPO oder um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, die jedenfalls sachdienlich ist, da sie einen weiteren Prozess verhindern würde.

2. Nach Vorliegen des Gutachtens bestreitet die Beklagte, dass es sich bei den von dem Sachverständigen untersuchten Teilen um Produkte der Beklagten handelt.

Dies widerspricht dem Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderungsschrift vom 19.03.2014, in dem sie vorgetragen hat, dass es bis dato in keinem einzigen Fall zu Reklamationen für die von der Beklagten hergestellten Anschraubteile mit Bolzen für Wandmontage, Artikelnummer AV 2102, gekommen sei.

Wenn es sich bei den vom Sachverständigen untersuchten Teilen nicht um die von der Beklagten hergestellten Teile gehandelt haben sollte, so hätte dies vor der gutachterlichen Untersuchung vorgebracht werden müssen. Schließlich waren bei der gutachterlichen Inaugenscheinnahme am 28.10.2014 seitens der Beklagten der Geschäftsführer Herr … eine Dolmetscherin sowie ein Unterbevollmächtigter anwesend.

3. Das streitgegenständliche Anschraubteil ist laut der Lieferfirma … für alle Elemente der Serie EX/EX4/EX5 geeignet. Des Weiteren ist im Hauptkatalog Jahrgang 2012/2013 (Anlage K 1) oben ausgeführt, dass die Einzelaufhängung sowohl zur Wand- als auch Balkenmontage geeignet ist. Eine entsprechende Montage war von dem Kläger auch vorgenommen worden.

4. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Anbauteile mit Bolzen bei ordnungsgemäßer Herstellung geeignet gewesen wären, einer Gewalteinwirkung des Deckbullens standzuhalten.

Dass dies nicht der Fall war, liegt an der mangelhaften Herstellung der Anbauteile mit Bolzen. Diese sind ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden, so dass es bereits bei geringer statischer und dynamischer Beanspruchung der Anschraubteile zum Zähigkeitsverlust der Schweißverbindung gekommen ist. Darüber hinaus war der vorhandene Spalt zwischen Anschraubplatte und Lasche fehlerhaft feuerverzinkt und damit nicht sicher gegen Korrosion geschützt.

5. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 9 unter Fazit 3 sowie auf Seite 12, Ziffer 2, ausgeführt: „Eine sichere und dauerhafte Arretierung des Weidetores war mit den streitgegenständlichen Anbauteilen unter den zu erwartenden Nutzungsbedingungen nicht möglich“.

Dies führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die streitgegenständlichen Anbauteile für die vom Kläger vorgesehene Verwendung nicht geeignet gewesen wären.

Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen vielmehr darauf, dass aufgrund des Fabrikationsfehlers eine entsprechende dauerhafte Sicherung nicht möglich gewesen ist, denn der Sachverständige führt zu der Beweisfrage zu 3 aus, dass die streitgegenständlichen Anbauteile mit Bolzen aufgrund von Fabrikationsfehlern nicht geeignet waren, Einwirkungen von Rindern unter den üblichen Umgebungsbedingungen eines an geschleppten Offenfrontstalles Stand zu halten. Aufgrund dieser Fehler habe ein in der Bucht freilaufender Deckbulle durch vorhersehbare Einwirkungen auf das Weidetor in die benachbarte Bucht, und damit zu den Jungkälbern, gelangen können.

Dementsprechend führt der Sachverständige unter Hinweis 9 aus, dass dann, wenn die Schweißnähte der Laschen am Anschraubteil mangelfrei ausgeführt sind, sich – bezogen auf eine einseitige Kehlnaht – erst nach mindestens 20000 Aushebversuchen eines Weidetores an gleicher Stelle möglicherweise Anrisse in der konstruktiven Kerbe dieser Kehlnähte bilden können.

6. Die Kausalität ist gegeben.

Wären die Schweißnähte nicht gebrochen, so wäre der Deckbulle nicht zu den Kälbern gelangt, es wäre nicht zu deren Besamung gekommen. Eine Behandlung der Tiere durch die Angabe eines „Antiträchtigkeitsmittels“ wäre dann nicht notwendig gewesen.

7. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Insbesondere ist hier die Größe des Betriebes des Klägers zu beachten. Auch wenn der Kläger damit rechnen musste, dass der Deckbulle alles versuchen würde, um auf die Nachbarbucht zu den Jungtieren zu gelangen, so lag eine geeignete Abtrennung in Form eines Weidetores vor. Lediglich die Anschraubteile mit Bolzen haben aufgrund eines Fabrikationsfehlers versagt.

8. Was den Wert der verendeten Kälber angeht, so hat die Stellungnahme des Sächsischen Rinderzuchtverbandes e. G. vom 01.07.2015 ergeben, dass das erste Jungrind DE …, geboren: 20.08.2010, ca. einen Nettowert von 580,00 Euro hatte und das zweite Jungrind DE …, geboren: 03.04.2010, einen ungefähren Wert von 700,00 Euro netto.

Der zuerkannte Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Der Freistellungsantrag steht dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. § 280 BGB in Höhe von 229,55 Euro zu.

70

Diese sind durch die vorgerichtliche Anmeldung der Ansprüche gegenüber der Beklagten aus einem Streitwert von 1722,71 Euro wie folgt entstanden:

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG,

Nr. 2300 VV RVG 1,3 172,90 Euro

Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Gesamtbetrag 229,55 Euro

Zwischensumme netto 192,90 Euro

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 36,65 Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3442,71 Euro festgesetzt.

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