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Haftung Friedhof Betreiber: Muss Stadt trotz Mitschuld des Opfers zahlen?

Ein 83-jähriger Mann stürzte auf einem unebenen Friedhofsweg und forderte daraufhin Schmerzensgeld von der zuständigen Stadt. Trotz klarer Haftung des Betreibers musste er wegen seiner Ortskenntnis eine erhebliche Mitschuld tragen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 33/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein älterer Friedhofsbesucher stürzte auf einem unebenen Weg und verletzte sich. Er forderte von der Stadt Schmerzensgeld wegen mangelhafter Wegesicherheit.
  • Die Rechtsfrage: War die Stadt für den Zustand des Friedhofsweges verantwortlich, sodass sie für den Sturz haften muss?
  • Die Antwort: Ja. Die Stadt verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht, da die Unebenheiten eine unzumutbare Gefahr darstellten. Besonders für ältere Friedhofsbesucher waren die Risiken zu hoch.
  • Die Bedeutung: Betreiber öffentlicher Wege müssen für Sicherheit sorgen, auch wenn diese weniger frequentiert sind. Besucher sollten jedoch aufmerksam sein, besonders wenn ihnen die örtlichen Gegebenheiten bekannt sind.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Trier
  • Datum: 04.07.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 33/22
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein 83-jähriger Mann. Er forderte Schmerzensgeld und die Erstattung von Anwaltskosten, nachdem er auf einem Friedhof gestürzt war.
  • Beklagte: Die Stadt, die den Friedhof betreibt. Sie bestritt, für den Sturz verantwortlich zu sein und wollte kein Schmerzensgeld zahlen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein 83-jähriger Mann stürzte auf einem Friedhof, da die Gehwegplatten Höhenunterschiede aufwiesen. Er forderte Schmerzensgeld für seine Verletzungen von der Stadt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss die Stadt Schmerzensgeld zahlen, weil ein Friedhofsbesucher auf einem unebenen Weg stürzte, oder hätte der Besucher selbst besser aufpassen müssen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beklagte (Stadt) wurde zur Zahlung eines geringeren Schmerzensgeldes und von Anwaltskosten verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Stadt hatte ihre Pflicht zur Wegesicherung verletzt, da der unebene Friedhofsweg eine nicht offensichtliche Gefahr für die überwiegend älteren Besucher darstellte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhielt einen Teil des geforderten Schmerzensgeldes und der Anwaltskosten zugesprochen, da das Gericht auch ein Mitverschulden seinerseits sah und nicht alle Verletzungen dem Sturz zuordnete.

Der Fall vor Gericht


Wie kam es zu dem Sturz auf dem Friedhofsweg und welche Verletzungen erlitt der Besucher?

Jeden Sonntag war es ein fester Bestandteil seines Lebens: Der Besuch des Friedhofs bei einer Pfarrkirche in einer Stadt in Rheinland-Pfalz, um am Grab seiner Mutter und seiner Frau zu gedenken. So auch am 19. Juli 2020. Zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bewegte sich der damals 83-jährige Mann über die schmalen Wege des Friedhofs, die mit Platten ausgelegt waren. Doch diese Platten wiesen nicht nur Unebenheiten auf, sondern zeigten an einigen Stellen auch deutliche Höhenunterschiede und Schräglagen. Der Geschädigte gab später an, dass diese Differenzen zwischen 2 und 3 Zentimetern betrugen. Auffällige Warnschilder oder andere Gefahrenhinweise suchte man an dieser Stelle vergeblich.

Die unebenen Gehwegplatten auf diesem Friedhofsweg visualisieren die Gefahrenstelle, auf der ein 83-Jähriger zu Fall kam und nun die Stadt wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schmerzensgeld verklagt.
Unebene Friedhofswege: Stadt haftet bei Sturz wegen mangelnder Verkehrssicherungspflicht. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Als der Senior das Grab seiner Mutter verlassen wollte und sich dafür drehte, passierte es: Er blieb an der Kante zwischen zwei dieser Platten hängen und stürzte zu Boden. Der Sturz auf die rechte Körperseite führte zu einer Prellung des Beckens, der rechten Schulter und der rechten Rippen. Der Friedhofsbesucher suchte direkt am nächsten Tag ein Medizinisches Versorgungszentrum auf, doch die Schmerzen blieben hartnäckig. In den folgenden Wochen und Monaten plagten ihn Beschwerden, insbesondere in der Rippen- und Hüftregion. Später berichtete er zudem von einem einschlafenden rechten Bein und Schmerzausstrahlungen bis in die Zehen. Um die Schmerzen zu lindern, waren mehrere Infiltrationen und eine sogenannte Nervenumspritzung im Lendenwirbelsäulen-Bereich notwendig. Eine Diagnose ergab ein chronisches Schmerzsyndrom, das sich durch den Sturz akut verschlechtert hatte.

Ein Jahr nach dem Unfall forderte der Rechtsanwalt des Geschädigten von der Stadt als Betreiberin des Friedhofs ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten. Doch der Versicherer, der hinter der beklagten Stadt stand, lehnte die Zahlung mit einem Schreiben vom 14. Dezember 2021 ab. Kurios: Nachdem die Ansprüche geltend gemacht wurden, stellte die Stadt ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Achtung Stolpergefahr“ auf und gestaltete die Friedhofswege um, indem die problematischen Platten entfernt wurden. Der gestürzte Mann argumentierte, die Stadt habe ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die gefährlichen Höhenunterschiede auf den Friedhofsplatten nicht beseitigt hatte. Er betonte, dass Friedhöfe oft von älteren Menschen besucht werden, die erfahrungsgemäß sturzgefährdeter sind. Der Sturz sei allein auf die mangelhafte Wegbeschaffenheit zurückzuführen, und die nachträglichen Maßnahmen der Stadt würden dies beweisen.

Was argumentierte die Stadt zur Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof?

Die beklagte Stadt, die für den Friedhof verantwortlich ist, wies die Vorwürfe einer Verkehrssicherungspflichtverletzung entschieden zurück. Sie führte an, der Zustand der Wege sei zumutbar gewesen. Das Unfallereignis habe an einem sonnigen Sommertag zur Mittagszeit stattgefunden, weshalb die Unebenheiten gut sichtbar gewesen seien. Zudem sei dem 83-jährigen Besucher die Örtlichkeit bestens bekannt gewesen, da er den Friedhof regelmäßig besuchte.

Grundsätzlich müsse ein Fußgänger bei der Benutzung öffentlicher Wege mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich den Gegebenheiten anpassen. Die Platten auf dem Friedhof hätten ihrer Ansicht nach lediglich geringe Höhenunterschiede von 2 bis 3 Zentimetern aufgewiesen, die für aufmerksame Fußgänger eindeutig erkennbar gewesen wären. Die Stadt meinte, solche kleinen Niveauunterschiede lösten in der Regel noch keine Verpflichtung zur Beseitigung einer Gefahr aus. Der Verantwortliche müsse nicht jede erdenkliche Gefahr ausschließen. Des Weiteren sei der Weg, auf dem der Sturz passierte, kein Hauptweg des Friedhofs, sondern ein schmaler Pfad zwischen einzelnen Grabstellen. Dies würde die Bedeutung des Weges und damit die Anforderungen an dessen Zustand herabsetzen. Die von dem Mann vorgebrachten Verletzungen und Beschwerden seien außerdem nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das nachträglich aufgestellte Hinweisschild sei lediglich vorsorglich und nicht als Eingeständnis einer Pflichtverletzung zu verstehen.

Welche rechtlichen Grundlagen sind bei einem Sturz auf öffentlichen Wegen entscheidend?

Ein zentraler Begriff im deutschen Recht bei Unfällen auf öffentlichen Wegen ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Einfach ausgedrückt bedeutet das: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss dafür sorgen, dass andere Menschen nicht zu Schaden kommen. Stellen Sie sich vor, Sie laden Gäste in Ihr Haus ein. Dann haben Sie dafür zu sorgen, dass Ihre Treppe nicht wackelt oder eine offenstehende Luke zu einem Kellersturz führt. Ähnlich ist es mit dem Betreiber eines Friedhofs oder einer Straße: Er muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden bei Besuchern oder Nutzern zu verhindern. Das Gericht legte seiner Entscheidung die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugrunde, die sich mit Schadensersatz und Schmerzensgeld befassen:

  • § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraf regelt die grundsätzliche Pflicht, für einen Schaden aufzukommen, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
  • § 249 Abs. 1 BGB: Hier geht es darum, wie ein Schaden ausgeglichen wird. Der Grundsatz ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • § 253 Abs. 2 BGB: Dieser Paragraf bestimmt, dass bei einer Körperverletzung auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen kann, um immaterielle Schäden wie Schmerzen und Leiden auszugleichen.
  • § 254 Abs. 1 BGB: Dieser wichtige Paragraf befasst sich mit dem sogenannten Mitverschulden. Er besagt, dass sich die Ersatzpflicht mindert oder ganz entfällt, wenn der Geschädigte selbst zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Das Gericht erläuterte, dass ein sogenanntes Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt – also fahrlässig handelt. Bezüglich der Toleranz von Unebenheiten auf Wegen betonte das Gericht, dass Fußgänger zwar mit einem gewissen Maß an Niveauunterschieden und Unebenheiten rechnen müssen. Eine Verkehrssicherungspflicht greift aber dann ein, wenn eine Gefahrenlage für den aufmerksamen Fußgänger völlig überraschend auftritt oder nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Ein Höhenunterschied von 2 bis 3 Zentimetern kann demnach eine beseitigungspflichtige, erhebliche Gefahrenlage darstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies ergeben. Dabei spielen die Art der Unebenheit, die damit verbundene Gefährdung sowie die Bedeutung und Lage der Örtlichkeit eine Rolle.

Warum sah das Landgericht Trier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt?

Das Landgericht Trier entschied, dass die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hatte. Die Stadt war verpflichtet, den Weg zwischen den Gräbern so instand zu halten, dass keine unzumutbaren Gefahren durch Kanten oder Höhenunterschiede von 2 bis 3 Zentimetern entstehen. Obwohl der Weg abseits des Hauptweges lag und daher weniger Bedeutung für den allgemeinen Friedhofsverkehr hatte, hatte die Stadt nicht die nötigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren wichtigen Umständen:

  • Besucher des Friedhofs: Ein Friedhof wird überwiegend von älteren Menschen aufgesucht. Bei dieser Zielgruppe kann die Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt sein, was die Gefahr durch Unebenheiten erheblich erhöht.
  • Sichtbarkeit der Gefahr: Die einzelnen Unebenheiten und Kanten waren nicht so offensichtlich, dass ein vorsichtiger Besucher sie jederzeit sofort wahrnehmen und sich darauf einstellen konnte. Dies lag auch daran, dass der Boden einheitlich mit Platten belegt war und die Kanten während des Gehens nicht unmittelbar ins Auge stachen. Zudem waren die Unebenheiten unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe verteilt.
  • Ablenkung am Gedenkort: Friedhofsbesucher konzentrieren sich nicht nur auf den Boden vor ihren Füßen. Sie achten auf die Gräber, die Umgebung und andere Besucher. An einem Ort der Trauer und des Gedenkens ist eine Ablenkung von den Gefahren des Gehwegs zudem typisch. Von den Besuchern kann daher nicht erwartet werden, stets hochkonzentriert auf unregelmäßig auftretende Unebenheiten zu achten.
  • Erhöhtes Sturzrisiko an der Stelle: Die konkrete Unfallstelle befand sich unmittelbar neben einem Grab. Hier war die Gefahr, beim Verlassen des Grabes, beim Drehen oder bei den ersten Schritten an einer Kante hängen zu bleiben und zu stürzen, besonders hoch.

Angesichts dieser speziellen Umstände sah das Gericht die von den 2 bis 3 Zentimetern hohen Unebenheiten ausgehende Gefahr als unzumutbar an. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, wie die Beseitigung der Stolperfallen oder eine Neugestaltung des Weges, wären der Stadt auch nicht unzumutbar gewesen. Als Beleg dafür dienten die Maßnahmen, die die Stadt erst nach dem Unfall ergriffen hatte: Sie stellte ein Warnschild auf und sanierte den Weg, indem sie die Platten entfernte und einen ebenen Kiesbelag herstellte.

Welche Verletzungen erkannte das Gericht als unfallbedingt an und welche nicht?

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Sturz des 83-jährigen Besuchers an der beschriebenen Stelle unzweifelhaft stattgefunden hatte. Es stützte sich dabei auf die glaubhaften Angaben des Mannes und die Tatsache, dass die Stadt den Sturz an sich nicht bestritten hatte. Durch diesen Sturz auf die rechte Körperseite erlitt der Friedhofsbesucher nach Überzeugung des Gerichts Prellungen des Beckens, der rechten Schulter und der rechten Rippen. Dies wurde durch ein Sachverständigengutachten und einen ärztlichen Bericht bestätigt.

Auch die anhaltenden Schmerzen in der rechten Rippen- und Hüftregion in den Monaten nach dem Sturz wurden als unfallbedingt eingestuft, da Prellungen in diesen Bereichen durchaus eine Schmerzperiode von sechs bis acht Wochen haben können. Ebenso war das Gericht davon überzeugt, dass vorbestehende Schmerzen in der rechten Schulter und ein Schmerzsyndrom im Lendenwirbelsäulen-Bereich durch den Sturz akzentuiert, also verstärkt, wurden. Als unfallbedingte Schmerzperiode wurde ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen.

Allerdings erkannte das Gericht nicht alle vom Kläger geltend gemachten Beschwerden als Folge des Sturzes an. Insbesondere die erst sechs bis acht Wochen nach dem Sturz auftretenden Lähmungserscheinungen und Schmerzen im rechten Bein, wie das Einschlafen oder die Ausstrahlung der Schmerzen, wurden nicht als Folge des Unfalls gewertet. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte dies nachvollziehbar mit den Vorerkrankungen des Besuchers begründen, die bereits vor dem Sturz durch medizinische Befunde belegt waren. Dazu gehörten degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ein Bandscheibenvorfall, eine Gelenkarthrose und eine Hüftgelenksarthrose. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Ischiasnerv durch den Sturz verletzt worden war, und entsprechende Sensibilitätsstörungen wären früher aufgetreten.

Auch konnten neurologisch keine spezifischen Ausfälle festgestellt werden. Der Umstand, dass der Mann zur Zeit des Gutachtens die größten Probleme im linken Bein hatte und beide Beine nach kurzem Stehen nicht mehr richtig spürte, unterstützte die Annahme einer Vorerkrankung. Auch ein bereits vor dem Sturz diagnostiziertes chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Schulterverletzung wurden als nicht unfallbedingt verworfen. Die Behauptung des Klägers, auch heute noch sturzbedingt an Schmerzen und Lähmungserscheinungen zu leiden, konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen, da die unfallbedingte Schmerzperiode auf sechs Monate begrenzt wurde.

Wie begründete das Gericht das Schmerzensgeld und das Mitverschulden des Besuchers?

Zur Kompensation der als unfallbedingt festgestellten Verletzungen und Beeinträchtigungen sprach das Gericht dem 83-jährigen Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro zu. Bei der Festlegung dieser Summe berücksichtigte das Gericht jedoch ein sogenanntes Mitverschulden des Klägers. Das bedeutet, der Geschädigte hat selbst zu seinem Schaden beigetragen.

Das Gericht begründete das Mitverschulden des Mannes damit, dass er die Gräber seiner Mutter und seiner Frau jeden Sonntag besuchte und die Örtlichkeit sowie die Unebenheiten im Plattenbelag somit gut kannte. Es wäre seine Pflicht gewesen, den Weg in Kenntnis dieser Unebenheiten vorsichtig und aufmerksam zu begehen, um ein vorhersehbares und vermeidbares Stolpern und Stürzen zu verhindern. Indem er dies nicht tat, hat er selbst gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen. Dieses Mitverschulden floss direkt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein und führte zu einer Herabsetzung der ursprünglich geforderten Summe.

Zusätzlich zu dem Schmerzensgeld wurden dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro zugesprochen. Diese Kosten wurden auf Grundlage des zugesprochenen Schmerzensgeldes berechnet und umfassten die Anwaltsgebühren, eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war aus Sicht des Gerichts zur Durchsetzung der Ansprüche des Klägers erforderlich und zweckmäßig. Auch die beantragten Verzugszinsen, die seit dem 15. Dezember 2021 geltend gemacht wurden, sprach das Gericht zu. Der Anspruch auf Zinsen bestand ab diesem Datum, da der Versicherer der Beklagten die Zahlung mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2021 ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte.

Die Urteilslogik

Gerichte bestimmen die Haftung für Wegeunfälle durch eine sorgfältige Abwägung zwischen der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und der Eigenverantwortung der Nutzer.

  • Verkehrssicherungspflicht auf besonderen Wegen: Betreiber von öffentlichen Anlagen wie Friedhöfen müssen Wege so instand halten, dass keine unzumutbaren Gefahren durch Unebenheiten entstehen; dabei berücksichtigen sie die typische Nutzerschaft und mögliche Ablenkungen am Ort.
  • Bewertung der Gefahrenlage: Eine geringe Niveauverschiebung von wenigen Zentimetern gilt als beseitigungspflichtige Gefahr, wenn sie für aufmerksame Fußgänger überraschend auftritt und Umstände wie die genaue Örtlichkeit oder die erwartete Sorgfalt der Nutzer das Sturzrisiko erhöhen.
  • Mitverschulden der Nutzer: Wer die gefährliche Beschaffenheit eines Weges kennt und die gebotene Vorsicht missachtet, trägt eine Mitschuld an einem Unfall, wodurch sich der zugesprochene Schadensersatz mindert.

Der Fall veranschaulicht, wie Gerichte die Pflichten von Wegebetreibern und die Sorgfalt von Nutzern gegeneinander abwägen, um faire Haftungsentscheidungen zu treffen.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein Allerweltsfall wirkt, entpuppt sich als richtungsweisendes Urteil zur Verkehrssicherungspflicht. Das Landgericht Trier rückt hierbei die besondere Vulnerabilität der Friedhofsbesucher und die typische Ablenkung an einem Ort des Gedenkens ins Zentrum der Haftungsfrage. Es ist eine scharfe Mahnung an alle Betreiber öffentlicher Anlagen, dass die Anforderungen an die Wegesicherheit je nach Zielgruppe und Umfeld drastisch steigen können, selbst bei scheinbar geringen Unebenheiten. Gleichzeitig zeigt die Berücksichtigung des Mitverschuldens, dass auch die Nutzenden nicht blindlings vertrauen dürfen, selbst wenn die Verantwortung primär beim Betreiber liegt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann verletzt ein Betreiber öffentlicher Wege seine Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten und Stolperfallen?

Ein Betreiber öffentlicher Wege verletzt seine Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten und Stolperfallen, wenn diese eine unzumutbare Gefahr darstellen, die für aufmerksame Fußgänger überraschend auftritt oder die spezifische Nutzergruppe, wie ältere Menschen, besonders gefährdet – selbst geringe Höhenunterschiede von zwei bis drei Zentimetern können dann eine Beseitigungspflicht auslösen.

Man könnte meinen, ein kleiner Höhenunterschied sei harmlos. Doch das Gesetz sieht genauer hin. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, sobald eine Gefahr nicht mehr hinnehmbar ist, weil sie einen Nutzer überfordert oder unerwartet trifft. Das gilt besonders, wenn die Wege von bestimmten Personengruppen genutzt werden, deren Beweglichkeit eingeschränkt sein könnte – Friedhöfe sind ein Paradebeispiel, da dort viele ältere Menschen naturgemäß sturzgefährdeter sind.

Selbst geringe Unebenheiten von nur zwei oder drei Zentimetern können eine unzumutbare Stolperfalle darstellen. Entscheidend ist der Einzelfall: Sind die Kanten gut sichtbar? Lenkt die Umgebung ab, etwa weil man an einem Grab innehält oder sich von ihm wegdreht? Das Landgericht Trier hat genau dies in einem Fall betont, bei dem ein 83-Jähriger auf einem Friedhofsweg stürzte. Das Gericht sah eine Pflichtverletzung des Betreibers, da die Gefahr für die typischen Friedhofsbesucher nicht hinnehmbar war. Ein Wegbetreiber muss solche Risiken aktiv bewerten und bei festgestellten Gefahren diese beseitigen oder deutlich kennzeichnen. Nachträgliche Sanierungen oder Warnschilder zeigen oft, dass eine Gefahr doch bestand.


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Welche Rolle spielt das Mitverschulden bei Ansprüchen nach einem Unfall auf öffentlichen Wegen?

Mitverschulden spielt eine zentrale Rolle bei Ansprüchen nach einem Unfall auf öffentlichen Wegen, denn es bestimmt, ob und in welchem Umfang ein Geschädigter durch eigene Unachtsamkeit oder das Nichtbeachten bekannter Gefahren zur Entstehung des Schadens beigetragen hat und wie stark sein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld dadurch gemindert wird.

Man spricht von Mitverschulden, wenn jemand, der einen Schaden erleidet, selbst zu dessen Entstehung beigetragen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 254 BGB vor, dass die Ersatzpflicht des eigentlich Verantwortlichen dann geringer ausfällt oder sogar ganz entfällt. Gerichte wägen hier die Verantwortung des Wegbetreibers, der für sichere Wege sorgen muss, gegen die eigene Sorgfaltspflicht des Nutzers ab. Wer auf öffentlichen Wegen unterwegs ist, sollte stets aufmerksam sein und sich den Gegebenheiten anpassen.

Im Fall des Friedhofsbesuchers, der stürzte, erkannte das Landgericht Trier ein Mitverschulden an. Der Mann kannte die unebenen Platten auf dem Weg genau, da er ihn regelmäßig nutzte. Obwohl der Friedhofsbetreiber seine Pflichten verletzte, hätte der Besucher selbst vorsichtiger sein müssen, um den Unfall zu vermeiden. Dieses bewusste Nichtbeachten einer bekannten Gefahrenquelle führte dazu, dass sein ursprünglich gefordertes Schmerzensgeld herabgesetzt wurde. Das zeigt: Wer die Gefahr kennt und dennoch unachtsam ist, muss einen Teil der Verantwortung mittragen.

Um das Risiko zu minimieren, sollte man auf öffentlichen Wegen immer achtsam sein und festgestellte Gefahrenquellen, wie unregelmäßige Bodenbeläge, umgehend der zuständigen Stelle melden und am besten dokumentieren.


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Nach welchen Kriterien wird Schmerzensgeld nach einem Unfall bemessen?

Die Bemessung von Schmerzensgeld nach einem Unfall hängt von vielen individuellen Faktoren ab, darunter die Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen, das Ausmaß der Schmerzen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, mögliche bleibende Schäden oder psychische Folgen sowie ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten. Diese finanzielle Entschädigung soll nicht materielle Nachteile ausgleichen, die ein Mensch durch erlittenes Leid und Schmerz erfährt. Man kann sich die Festlegung der Schmerzensgeldhöhe wie die Anfertigung eines maßgeschneiderten Anzugs vorstellen: Viele verschiedene Maße und Schnitte ergeben am Ende das passende Ergebnis.

Gerichte betrachten genau, wie schwer die Verletzungen wirklich waren und wie lange die Beschwerden anhielten. Prellungen sind eine Sache, ein chronisches Schmerzsyndrom eine andere. Auch ob ein Geschädigter dauerhaft beeinträchtigt bleibt oder psychische Folgen davonträgt, spielt eine große Rolle. Zudem wird immer geprüft, ob der Verletzte selbst eine Mitschuld am Unfall hatte, indem er zum Beispiel unaufmerksam war oder bekannte Gefahren ignoriert hat; dies mindert den Anspruch oft deutlich.

Um einen fairen Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen, ist es entscheidend, alle Verletzungen und Beeinträchtigungen sorgfältig durch ärztliche Atteste zu dokumentieren und frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.


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Inwieweit werden vorbestehende Beschwerden bei der Anerkennung von unfallbedingten Verletzungen berücksichtigt?

Bei der Anerkennung von unfallbedingten Verletzungen spielen vorbestehende Beschwerden eine entscheidende Rolle, denn nur ein klarer, nachweisbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der entstandenen Verletzung oder deren Verschlimmerung führt zu einem Anspruch. Gerichte prüfen sehr genau, ob die Beschwerden tatsächlich durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden oder ob sie ohnehin aufgrund bereits vorhandener Vorerkrankungen oder degenerativer Prozesse aufgetreten wären.

Man spricht hier von der sogenannten Kausalität, einem Kernprinzip im Schadensersatzrecht. Das Gericht muss überzeugt sein, dass der Unfall die Beschwerden ursächlich ausgelöst oder wesentlich verschlimmert hat. Es reicht also nicht, wenn ein bereits angegriffenes Knie nach einem Sturz schmerzt, wenn diese Schmerzen auch ohne den Unfall durch die Vorerkrankung aufgetreten wären oder sich verschlimmert hätten. Eine reine zeitliche Abfolge von Unfall und Schmerz bedeutet noch keinen rechtlichen Zusammenhang.

Das Landgericht Trier hat dies im Fall des gestürzten Friedhofsbesuchers deutlich gemacht. Während Prellungen am Becken, der Schulter und den Rippen als unfallbedingt anerkannt wurden, ebenso eine Schmerzverstärkung von bestehenden Lendenwirbelsäulen- und Schulterproblemen für sechs Monate, sah es bei anderen Leiden anders aus. Später aufgetretene Lähmungserscheinungen oder Schmerzausstrahlungen ins Bein konnten laut medizinischem Sachverständigen nicht dem Sturz zugeordnet werden. Dies lag an bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einem Bandscheibenvorfall und Arthrose, die unabhängig vom Unfall zu Beschwerden geführt hätten. Deshalb ist es enorm wichtig, den behandelnden Ärzten und dem Rechtsanwalt alle vorbestehenden medizinischen Konditionen transparent mitzuteilen; eine gründliche medizinische Begutachtung ist dann entscheidend, um die Kausalität der unfallbedingten Verletzungen zu beweisen.


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Welche Eigenverantwortung haben Fußgänger bei der Nutzung öffentlicher Wege, um Stürze zu vermeiden?

Fußgänger tragen bei der Nutzung öffentlicher Wege eine erhebliche Eigenverantwortung, Stürze zu vermeiden, indem sie auf Unebenheiten und mögliche Gefahren achten und ihre Schrittweise entsprechend anpassen; dies gilt besonders auf bekannten Wegen oder bei Ablenkung, denn man muss stets mit einem gewissen Maß an Unregelmäßigkeiten rechnen. Auch wenn Betreiber öffentlicher Flächen eine Verkehrssicherungspflicht haben, die für die Sicherheit der Wege sorgt, kann man als Fußgänger nicht erwarten, dass jeder Weg perfekt eben ist. Ein gewisses Maß an Unebenheiten, selbst kleine Höhenunterschiede von zwei bis drei Zentimetern, wie sie etwa auf manchem Friedhofsweg vorkommen, erfordern die eigene Achtsamkeit.

Wer einen Weg regelmäßig nutzt, kennt die örtlichen Gegebenheiten und sollte seine Schritte entsprechend anpassen. Das gilt, als würde man mit einem Auto fahren: Selbst bei besten Straßenverhältnissen muss man jederzeit mit Überraschungen rechnen und die Fahrweise anpassen. Man geht vorausschauend, achtet auf den Untergrund, besonders wo Stolperfallen lauern könnten. Dazu gehört auch passendes Schuhwerk. Eine große Rolle spielt außerdem, wie sehr man sich ablenken lässt: Wer beim Gehen ständig auf sein Handy schaut oder in intensive Gespräche vertieft ist, nimmt potenzielle Gefahren nicht wahr. So kann man unwissentlich zum eigenen Sturz beitragen und ein Mitverschulden riskieren. In sensiblen Umgebungen wie Friedhöfen, wo viele ältere Menschen unterwegs sind und die Konzentration oft auf dem Gedenken liegt, ist diese Eigenverantwortung der Fußgänger besonders gefordert.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kausalität

Kausalität bedeutet im Recht, dass ein bestimmtes Ereignis (wie ein Unfall) die alleinige oder wesentliche Ursache für einen Schaden oder eine Verletzung war. Nur wenn ein direkter und nachweisbarer Zusammenhang zwischen einer Handlung (oder einem Unterlassen) und dem daraus resultierenden Schaden besteht, kann jemand rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden. Dies stellt sicher, dass nur diejenigen Schäden ersetzt werden, die tatsächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind.
Beispiel: Das gericht stellte fest, dass die prellungen und eine verschlechterung bestehender schmerzen in der lendenwirbelsäule des friedhofsbesuchers kausal auf den sturz zurückzuführen waren, andere später aufgetretene beschwerden jedoch nicht.

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Mitverschulden

Mitverschulden liegt vor, wenn eine geschädigte Person durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung ihres Schadens beigetragen hat. Dieses Prinzip sorgt für eine gerechtere Verteilung der Verantwortung, da der Geschädigte nicht den gesamten Schaden auf den Verursacher abwälzen kann, wenn er selbst unvorsichtig war. Es führt in der Regel zu einer Minderung der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes.
Beispiel: Das gericht berücksichtigte ein mitverschulden des friedhofsbesuchers bei der bemessung des schmerzensgeldes, da er die ihm bekannten unebenheiten des weges nicht ausreichend beachtet hatte.

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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die für immaterielle Schäden wie körperliche Schmerzen, seelisches Leid oder eine Minderung der Lebensqualität nach einer erlittenen Verletzung gezahlt wird. Im Gegensatz zu materiellem Schadensersatz, der konkrete Kosten deckt, soll Schmerzensgeld das Leiden des Opfers ausgleichen, das nicht direkt in Geld messbar ist. Es dient dazu, eine Genugtuung für erlittene Beeinträchtigungen zu schaffen.
Beispiel: Dem friedhofsbesucher wurde ein schmerzensgeld in höhe von 1.250 euro zugesprochen, um seine durch den sturz erlittenen prellungen und die damit verbundenen schmerzen auszugleichen.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt (z.B. einen Weg), dazu, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für andere zu verhindern. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor vermeidbaren Gefahren im öffentlichen Raum oder auf betriebenen Anlagen. Der Verantwortliche muss Gefahren erkennen, beseitigen oder zumindest ausreichend kennzeichnen, um Nutzer zu schützen.
Beispiel: Das landgericht trier sah eine verletzung der verkehrssicherungspflicht durch die beklagte stadt, da die unebenheiten auf dem friedhofsweg für die typischen besucher, insbesondere ältere menschen, eine unzumutbare stolpergefahr darstellten.

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Verschulden

Verschulden im rechtlichen Sinne bedeutet, dass jemand eine Pflichtverletzung vorsätzlich (mit Absicht) oder fahrlässig (durch Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt) begangen hat. Für viele Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, ist es notwendig, dass dem Schädiger ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Ohne diese schuldhafte Handlung gibt es in der Regel keine Haftung, da das Gesetz niemanden für einen Schaden zur Verantwortung zieht, den er ohne eigenes Fehlverhalten verursacht hat.
Beispiel: Das gericht stellte fest, dass die stadt ihre verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hatte, weil sie fahrlässig die gebotene sorgfalt bei der instandhaltung des friedhofsweges außer acht ließ und die gefahrenquelle nicht beseitigte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verkehrssicherungspflicht (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Wer eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss dafür sorgen, dass andere Menschen nicht zu Schaden kommen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stadt als Betreiberin des Friedhofs war verpflichtet, die Wege so zu gestalten und zu unterhalten, dass keine unzumutbaren Gefahren, wie die 2-3 cm hohen Stolperkanten, für die überwiegend älteren Besucher entstehen.

  • Schadensersatzpflicht (Unerlaubte Handlung) (§ 823 Abs. 1 BGB)

    Dieser Paragraph legt die grundlegende Pflicht fest, für einen Schaden aufzukommen, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt führte zur fahrlässigen Körperverletzung des Besuchers und begründete damit seinen grundsätzlichen Anspruch auf Schadensersatz.

  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)

    Dieser Paragraph ermöglicht den Anspruch auf eine Geldzahlung als Ausgleich für immaterielle Schäden wie Schmerzen und Leiden, die durch eine Körperverletzung entstehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der gestürzte Besucher hatte Anspruch auf Schmerzensgeld für die erlittenen Prellungen und die akute Verschlechterung seines chronischen Schmerzsyndroms, da diese Beeinträchtigungen seine Lebensqualität minderten.

  • Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB)

    Wenn der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beiträgt, kann seine Entschädigung gemindert oder ganz ausgeschlossen werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht berücksichtigte ein Mitverschulden des Klägers, weil er die Örtlichkeiten und deren Unebenheiten kannte und den Weg trotz dieser Kenntnis nicht ausreichend aufmerksam und vorsichtig beging.

  • Kausalität (Ursachenzusammenhang) (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Ein Schaden muss nachweislich durch das schädigende Ereignis verursacht worden sein, damit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte genau, welche Verletzungen und Beschwerden des Besuchers tatsächlich ursächlich auf den Sturz zurückzuführen waren und welche auf Vorerkrankungen beruhten, was zur Ablehnung einiger Forderungen führte.


Das vorliegende Urteil


LG Trier – Az.: 11 O 33/22 – Urteil vom 04.07.2023


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Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

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