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Haftung für Bäume die Dach des Nachbarn verdrecken – Schadensersatz und Reinigungskosten

OLG Frankfurt, Az.: 7 U 134/14, Urteil vom 27.01.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014, Az.: 2-12 O 263/08 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 zu der Grenze des Grundstücks Straße2 stehende Mauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung des Grundstücks Straße1 zum Grundstück Straße2 in anderer Weise sicherzustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 an der Grenze zu dem Grundstück Straße2 bestehenden 3 Nadelbäume Nr. 1 (Douglasie), Nr. 2 (Douglasie) und Nr. 5 (Koloradotanne) gemäß der Anlage auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der die Bäume nicht mehr ausbruchgefährdet, sondern stand- und bruchsicher sind, mithin auf eine Höhe von angenommenen 10.9 m, gemessen ab dem Boden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,69 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 3/4 und die Beklagte hat 1/4 zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer. Der Kläger ist Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks Straße2 in Stadt1, die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Straße1. Am 25.9.2004 ließen die ursprünglich ebenfalls verklagten Eltern der Beklagten, die im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz beide verstarben, Äste von Bäumen, die von ihrem Grundstück auf das Nachbargrundstück des Klägers hinüberragten, zurückschneiden.

Dem Rechtsstreit ist ein erfolgloser außergerichtlicher Schlichtungsversuch vorausgegangen (vgl. Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch vom 19.2.2008, Bl. 11 f.).

Haftung für Bäume die Dach des Nachbarn verdrecken - Schadensersatz und Reinigungskosten
Symbolfoto: G.evgenij/Bigstock

In erster Instanz hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückbau einer im Eigentum der Beklagten befindlichen Grenzmauer und Sicherstellung der Befestigung ihres Grundstücks in anderer Weise, auf Rückschnitt von 6 Nadelbäumen und 2 Buchen auf eine Höhe von 3 m ab Boden, auf Zahlung von Schadensersatz von 18.054 € für die Beseitigung einer Grünverfärbung seines Schieferdachs sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.176,91 € geltend gemacht.

Widerklagend hat die Beklagte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.575,84 € begehrt.

Das Landgericht Frankfurt hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten und Anhörung der Sachverständigen SV1, SV2, des Gartenbauers SV3, des Baumstatikers SV4 und des SV5. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen SV1 vom 19.5.2009 (Aktenlasche), SV2 vom 8.12.2010 (Aktenlasche), SV3 vom 16.1.2013 (Aktenlasche), SV4 vom 13.11.2013 (Aktenlasche), SV5 vom 5.2.2014 (Bl. 461 ff.) und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2011 (Bl. 236 ff.), 17.2.2012 (Bl. 277 ff.) und 18.6.2014 (Bl. 515 ff.).

Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Grenzmauer vollständig zurückzubauen und die Befestigung ihres Grundstücks zum Nachbargrundstück in anderer Weise sicherzustellen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, drei auf ihrem Grundstück befindliche Nadelbäume Nr. 1, 2 und 5 (Douglasie, Douglasie und Koloradotanne) gem. einer dem Urteil nicht beigefügten Anlage auf eine Höhe von 10,9 m zurückzuschneiden.

Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Landgericht durch Urteil vom 23.7.2014 (vgl. Bl. 539 ff.) abgewiesen.

Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass die Beklagte zur Erneuerung der nicht mehr sanierungsfähigen Grenzmauer verpflichtet sei, da diese nach dem Gutachten des Sachverständigen SV5 latent in ihrer Standsicherheit gefährdet sei.

Der Kläger könne auch Rückschnitt der Bäume Nr. 1, 2 und 5 verlangen, da von ihnen eine Gefahr für sein Grundstück ausgehen würde, weil diese nicht mehr standsicher seien. Dabei könne durch einen Rückschnitt der Bäume auf 10,9 m die ausreichende Standsicherheit gegen höhere Windbelastungen hergestellt werden. Dies habe der Sachverständige SV4 überzeugend ausgeführt.

Da die übrigen Bäume nicht stand- und bruchgefährdet seien und ein weiterer Rückschnitt der drei Bäume als auf 10,9 m nicht erforderlich sei, sei die Klage im Übrigen unbegründet. Ebenfalls unbegründet sei der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz von 18.054 € wegen der Verfärbung des Daches seines Hauses.

Zwar sei die dem Grundstück der Beklagten zugewandte nördliche Dachfläche mehr verschmutzt als die Westseite. Allerdings weise auch die zum Stadtwald zeigende Ostseite erhebliche Verschmutzungen auf. Bei den Verschmutzungen handele es sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens aber ausschließlich um Ablagerungen von Blütenstäuben und nicht um Moosteppiche oder Flechten. Die vom Kläger behauptete Säurebildung gebe es nicht.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen kämen zudem – außer den Bäumen des Beklagtengrundstücks – mehrere Ursachen für die massiven Verschmutzungen der Nord- und Ostseite in Betracht. Hinzu komme, dass – so der Sachverständige – die Nord- und Ostfläche naturgemäß langsamer abtrockne und sich deswegen mehr Stäube anlagern würden.

Für Ablagerungen von Bäumen würde die Beklagte nicht haften, da die Beklagte die Bäume bereits im Jahr 2004 zurückgeschnitten habe. Bei den Verschmutzungen handele es sich aber um Stäube und Pollen, die im Frühjahr und Sommer vermehrt vorzufinden seien. Daraus und aus der grün-gelblichen Farbe der Ablagerungen folge, dass diese frisch seien und es sich nicht um bereits verrottete ältere Ablagerungen handele. Zudem habe der Sachverständige nicht feststellen können, von welchen Bäumen die Ablagerungen herrührten.

Die Widerklage der Beklagten sei unbegründet. Der Kläger habe die Beklagte nicht unberechtigt in Anspruch genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl. Bl. 539 ff.).

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Er hat gemeint, ein Rückschnitt der Bäume auf 10,9 m sei nicht ausreichend, da ein derart radikaler Rückschnitt nach dem Gutachten des Sachverständigen SV4 zur Baumzerstörung führen könne. Die Beklagte schulde daher die Beseitigung der von den Bäumen ausgehenden Gefahren durch die Kürzung der Bäume bis auf eine Höhe von 3 m.

Zudem hält der Kläger nach wie vor daran fest, dass die Beklagte ihm Schadensersatz für die Verfärbung der nördlichen Seite seines Schieferhausdachs zu leisten habe.

Allerdings meint der Kläger nunmehr, dass die Beklagte ihm die erforderlichen Reinigungskosten von 7.259 € zu ersetzen habe. An dem in erster Instanz geltend gemachten Schadensersatzbetrages von 18.054 € hält er nicht mehr fest.

Ferner macht er mit der Berufung reduzierte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von nur noch 899,40 € (anstelle von 1.176,91 €) geltend.

Nachdem der Kläger mit der Berufung zunächst mit Berufungsantrag zu Ziffer 1.) den weitergehenden Rückschnitt der drei Nadelbäume Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 und den Rückschnitt weiterer zwei Hainbuchen auf eine Höhe von 3 m begehrt hatte (vgl. Berufungsantrag zu Ziffer 1.), Bl. 571 f.), hat er diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 24.9.2015 nach erfolgter Fällung der Bäume teilweise für erledigt erklärt (vgl. Bl. 610). Der Beklagten wurde dieser Schriftsatz unter Hinweis auf die Fiktionswirkung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5.10.2015 zugestellt (vgl. Bl. 611, 613). Die Beklagte hat der Teil-Erledigung nicht widersprochen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.2014, Az.: 2-12 O 263/08 abzuändern und die Beklagte ergänzend zu verurteilen,

2.) an den Kläger ergänzend 7.259 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1.8.2008;

3.) an den Kläger als vorgerichtliche Kosten 899,40 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1.8.2008.

Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 313a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht angebracht und begründet worden (vgl. §§ 511, 517, 519 f. ZPO).

Die Berufung ist nur zum geringen Teil bezüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Klägers von 546,69 € nebst Zinsen begründet. Die weitergehende Berufung ist unbegründet.

Da die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen hat, ist ihre Verurteilung zum Rückbau der Grenzmauer und zur Sicherstellung der Befestigung ihres Grundstücks in anderer Weise in Rechtskraft erwachsen.

Gleiches gilt für die rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten zum Rückschnitt der drei Nadelbäume (2 Douglasien und 1 Koloradotanne) auf eine Höhe von 10,9 m und für die ebenfalls rechtskräftige Abweisung der Widerklage. Klarstellend war dies im teilweise abzuändernden Tenor des erstinstanzlichen Urteils, der neu gefasst wurde, abermals auszusprechen.

Soweit die Parteien den ursprünglich gestellten Berufungsantrag des Klägers zu Ziffer 1.), mit dem der Kläger einen weitergehenden Rückschnitt der drei Nadelbäume auf eine Höhe von 3 m (anstelle der zugesprochenen 10,9 m) und zusätzlich den weiteren Rückschnitt von 2 Hainbuchen begehrt hatte, für erledigt erklärt haben, konnte sich diese Teil-Erledigung nur auf den weitergehenden Berufungsantrag und nicht (mehr) auf die bereits rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten zum Rückschnitt der drei Nadelbäume auf eine Höhe von 10,9 m beziehen.

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Aus diesem Grunde war die rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten ebenfalls in den Tenor aufzunehmen.

Da es das Landgericht unterlassen hat, die im Tenor erwähnte und zur näheren Identifizierung der drei Nadelbäume erforderliche Anlage beizufügen, war dies im Berufungsurteil nachzuholen. Die vom Sachverständigen SV4 angefertigte Lageskizze der 5 Bäume, die Anlage zu seinem schriftlichen Gutachten war, war zum Bestandteil des Berufungsurteils zu machen.

Soweit das über den stattgebenden Tenor hinausgehende Begehren des Klägers nunmehr in der Berufungsinstanz seine Erledigung gefunden hat, war diesbezüglich – wegen der durch die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien eingetretenen Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit – nur noch eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO veranlasst, worauf noch einzugehen sein wird.

Soweit der zunächst gestellte Berufungsantrag des Klägers, der sich lediglich auf den weitergehenden Rückschnitt von 5 Bäumen bezog, hinter dem Antrag in erster Instanz, der noch den Rückschnitt von insgesamt 8 Bäumen zum Gegenstand hatte, zurückblieb, ist die Klageabweisung rechtskräftig geworden.

Soweit der Kläger mit Berufungsantrag zu Ziffer 2. wegen der Verfärbung des Schieferdaches in der Berufungsinstanz nunmehr lediglich noch Zahlung von 7.259 € begehrt, ist ebenfalls festzustellen, dass die Klageabweisung in Höhe der ursprünglich darüber hinaus begehrten weiteren 10.795 € (in erster Instanz eingeklagter Schaden von 18.054 € ./. mit der Berufung weiterverfolgter Schaden von 7.259 €) rechtkräftig geworden ist.

Die Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht verjährt.

Nach dem Vortrag des Klägers hat er den Schaden am Dach erstmals nach dem am 25.9.2004 erfolgten Rückschnitt der Bäume durch die ursprünglichen Beklagten festgestellt (vgl. Klägervortrag, Bl 52).

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wäre gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens zum 31.12.2007 eingetreten. Durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im November 2007 (vgl. Zeugnis über einen erfolglosen Schlichtungsversuch vom 19.2.2008, Bl. 11 ff.) wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB indes gehemmt. Binnen der 6-Monatsfrist nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens am 11.2.2008 (vgl. § 204 Abs. 2 BGB), hat der Klage dann mit Schriftsatz vom 22.7.2008, bei Gericht eingegangen am 24.7.2008, Klage erhoben, die den ursprünglichen Beklagten am 1.8.2008 bzw. der nunmehrigen Beklagten am 5.8.2008 zugestellt wurde. Mit Klageerhebung kam es gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einer erneuten Hemmung der Verjährung, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens andauert.

Die Schadensersatzforderung des Klägers ist in der Sache aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Reinigung der nördlichen Dachseite gemäß dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Kostenvoranschlag des Dachdeckermeisters A vom 29.6.2014 in Höhe von 7.259 € nach §§ 823 Abs. 1, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Dabei ist bereits fraglich, ob die vom Sachverständigen SV2 festgestellten und auf den als Anlage zum Gutachten angefertigten Lichtbildern ersichtlichen grünlich-gelben Ablagerungen auf der nördlichen, dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Hausdaches des Klägers (vgl. Gutachten, Seite 4), bei denen es sich – so die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen – um anhaftende Stäube und Pollen handelt (vgl. Gutachten, Seite 10), überhaupt einen ersatzfähigen Schaden begründen können.

Schließlich handelt es sich um rein optische Verfärbungen und keine, in die Substanz der Schieferplatten eingreifende Ablagerungen, insbesondere um keinen Blattsäureschaden und auch nicht um Moos- oder Flechtenbefall, sondern nur um lose anhaftende Ablagerungen, die sich durch Abwaschen mit einem befeuchteten Schwamm abwaschen lassen (vgl. Gutachten, Seite 6). Wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung im Termin vor dem Landgericht klargestellt hat, beeinträchtigt die Grünverfärbung die Haltbarkeit des Schiefers in keinster Weise. Es handelt sich lediglich um eine typische und rein optische Beeinträchtigungen (vgl. Protokoll, Seite 3, Bl. 238), die durch Reiben mit dem Daumen bzw. Abwaschen mit einem Haushaltsschwamm beseitigt werden können (vgl. Gutachten, Seite 6).

Eine Reinigung ist – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen – zur Erhaltung des Schieferdachs nicht nötig. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass das Reinigen von Schieferdachflächen unüblich und technisch nur notwendig ist, wenn starker Moosbefall o.ä. den freien Wasserabfluss behindert, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Gutachten, Seite 9).

Der Sachverständige hat im Termin weiter erläutert, dass die vorhandene Grünfärbung des Daches die Haltbarkeit des Schiefers nicht beeinträchtigt (vgl. Protokoll, Seite 3, Bl. 238).

Bei der Frage, ob es sich bei der Grünverfärbung des nördlichen Schieferdachs um eine ersatz- bzw. entschädigungspflichtige Beeinträchtigung des Klägers handelte oder ob diese als unerheblich anzusehen ist und vom Kläger ersatzlos hinzunehmen ist, war auch zu bedenken, dass das Haus des Klägers in naher Stadtwaldlage liegt und der Kläger – unabhängig vom Baumbestand auf dem benachbarten Beklagtengrundstück – schon wegen der Lage seines Hauses sowieso mit Laub-, Nadel- Blütenbefall und damit auch mit Pollenflug und Blütenstäuben zu rechnen hat.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Haus des Klägers um keinen Neubau, sondern um einen etwas in die Jahre gekommenen Bau handelt, der im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2010 bereits ein Alter von ca. 20 bis 30 Jahren aufwies und dass die festgestellten grünlichen Verfärbungen/Ablagerungen am Dach nach den Feststellungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten bei Dächern von Häusern, die in waldähnlichen Bestand stehen, typisch sind (vgl. Gutachten, Seite 9). Bei seiner Anhörung im Termin vor dem Landgericht hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass er den Zustand des nördlichen Daches und der Gaube, wie es auf Lichtbild Nr. 23 seines Gutachtens zu sehen ist, als „typisch und normal für ein 10 Jahre altes Schieferdach in einem entsprechend mit Baumbestand bewachsenen Stadtgebiet“ ansieht (vgl. Protokoll, Seite 4, Bl. 238).

Selbst wenn man aber die Grünverfärbung der nördlichen Dachseite als eine vom Kläger nicht hinzunehmende, unzumutbare Beeinträchtigung ansehen würde, schuldet die Beklagte dem Kläger hierfür keinen Schadensersatz.

Zutreffend hat bereits das Landgericht unter Heranziehung des Gutachtens des Sachverständigen SV2 ausgeführt, dass auch die dem Grundstück der Beklagten abgewandte Westseite des Daches und insbesondere die dem Stadtwald zugewandte Ostseite des Daches Verunreinigungen aufweisen, wenngleich geringere als die Ostseite.

Dass insbesondere auf der Ostseite des Daches erhebliche Grünverfärbungen vorhanden sind, lässt sich auch auf den als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen vorgelegten Lichtbildern Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 10 entnehmen.

Es ist daher keineswegs so, dass sich Verfärbungen lediglich auf der Nordseite des Daches befinden.

Schon daraus folgt, dass der Baumbestand auf dem Beklagtengrundstücks nicht allein ursächlich für die Verfärbungen auf der Nordseite des Daches des Gebäudes des Klägers sein kann.

Zwar ist dem Kläger aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen SV2 durchaus beizupflichten, dass etwaiges, vor dem Rückschnitt der Äste im Jahr 2004 vom Beklagtengrundstück zur nördlichen Seite des Hausdach des Klägers hinüberragendes Blattwerk zu einer Verstärkung der Verunreinigungen beigetragen haben kann, da – so der Sachverständige bei seiner Anhörung – hierdurch die Belastung mit Pollen größer war, weil diese näher am Dach waren und sich auch die Feuchtigkeit auf der Dachfläche länger gehalten hat, weil die Verschattung stärker war (vgl. Protokoll, Seite 2, 3, Bl. 237, 238).

Selbst wenn man dann, anders als dies das Landgericht gesehen hat, davon ausgehen würde, dass die Grünverfärbung des Daches nicht allein durch „frische“ Ablagerungen von Stäuben und Pollen entstanden ist, sondern ggf. auch auf Ablagerungen älterer Stäube und Pollen aus der Zeit vor dem Rückschnitt der Äste durch die Beklagte zurückzuführen ist, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung.

Es ist bereits unklar, zu welchem Anteil „frische“ und zu welchem Anteil dann „ältere“ Ablagerungen vorhanden sind.

Gegen das Vorliegen wesentlicher Anteile an älteren Ablagerungen spricht bereits die helle, grünlich-gelbe Farbe der Ablagerungen (vgl. die Lichtbilder Nr. 13 bis 20 zum Gutachten SV2). Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass Stäube und Pollen aus dem Jahr 2004 im Zeitpunkt des Ortstermins (April 2010) in der Regel bereits dem Verrottungsprozess anheim gefallen sind und regelmäßig keine frische Farbe mehr aufweisen. Auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt (vgl. Seite 6), dass die Ablagerungen optisch den im Frühjahr und Sommer häufig vorzufindenden Blütenstäuben entsprechen würden. Ihr Vorfinden lag im Zeitpunkt des Ortstermins um die Osterzeit am 13.4.2010 daher nahe.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass es sich zumindest auch um ältere Ablagerungen handelt, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung.

Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass es für die Ablagerungen auf der Dachfläche des Klägers mehrere Ursachen gibt (vgl. Gutachten, Seite 7 und 8).

Eine dieser Ursachen ist der vom Kläger beklagte Baumbestand auf dem Beklagtengrundstück gewesen – hinzu kommen allerdings noch weitere, für die Entstehung der Verfärbung ursächliche Randbedingungen, die kumuliert, und sich gleichsam überlagernd, zu einer stärkeren Verunreinigung der Nordseite des Daches im Vergleich zu den Dachflächen des Hauses führen. In diesem Sinne hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt (vgl. Seite 7, 8 des Gutachtens), dass begünstigend für die Entstehung solcher Verunreinigungen u.a. sind: Raue Untergründe, auf denen sich Ablagerungen festsetzen können; nur langsam abtrocknende Untergründe durch Verschattung; gering geneigte Flächen, auf denen Niederschlagswasser eine längere Verweildauer hat; dichte Baumbestände in der näheren Umgebung; der Partikelgehalt der Umgebungsluft.

Im Zeitpunkt des Ortstermins am 13.4.2010 um 10.00 Uhr, hat der Sachverständige in Bezug auf die Verschattung festgestellt, dass lediglich die südlichen Dachflächen (Mansarde und Walm auf dem Oberdach) bereits vollständig abgetrocknet waren, während die Schieferplatten auf den übrigen Dachflächen, und auch auf der Nordseite, durch Taufeuchte noch teilweise dunkel verfärbt waren. Da die vom Kläger angeführten, bis zum Fenster der Nordseite des Daches angeblich vom Grundstück der Beklagten hinüberragenden, auf dem Dach auflagernden Äste bereits seit 6 Jahren (im Jahr 2004) zurückgeschnitten waren, konnten sie im Zeitpunkt des Ortstermins nicht mehr Ursache der Verschattung sein.

Soweit weiterer, im Zeitpunkt des Ortstermins nach wie vor vorhandener Baumbestand auf dem Beklagtengrundstück – nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Pflanzen- und Baumbestand auf dem Beklagtengrundstück einen Abstand zum Gebäude des Klägers von 10 m-15 m – mitursächlich für einen stärkeren Flug von Pollen und Stäuben war, handelt es sich um eine vom Kläger hinzunehmende unwesentliche Beeinträchtigung, die von der Beklagten nicht kontrollierbar und beherrschbar war.

In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige überdies erläutert, dass bei der Nordseite des Hauses nicht nur hoher Baumbestand vorhanden war, der zu einer Verschattung führte, sondern dass die Nordseite so gut wie keiner Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist (Protokoll, Seite 2, Bl. 237).

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Mansardendachfläche der Nordseite des Daches deswegen stärker als die Hauptdachfläche verschmutzt ist, weil das auf die Hauptdachfläche treffende Wasser über die Mansardendachfläche abfließt, so dass diese länger feucht bleibt und die Pollen besonders anhaften. Das Hauptdach bekommt auf der Nordseite noch einen Teil der Sonne ab, es trocknet auch besser (vgl. Protokoll. Seite 4, Bl. 239).

Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt (vgl. Gutachten, Seite 6), dass sich besonders starke Verfärbungen auf der Nordseite unterhalb der Auslauföffnungen der Dachrinnen zeigen, durch die Regenwasser abfließt (vgl. Lichtbilder 13, 14 des Gutachtens) und auch unterhalb der Fensterbänke (vgl. Lichtbild 15) und im Bereich der Blumenkastenentwässerung (vgl. Lichtbilder 24, 25 und 26). Die streifenförmigen Verfärbungen auf den Schieferplatten unterhalb der Rinnenausläufe werden nach den Feststellungen des Sachverständigen dadurch verursacht, dass nach Regenfällen noch Restwasser aus den Rinnen nachtropft. Durch die längere Befeuchtungsdauer in diesen Bereichen haften dort – so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten – mitgeschwemmte Partikel sowie Stäube und Pollen aus der Umgebungsluft besonders stark an (vgl. Gutachten, Seite 9, 10). Für die vom Sachverständigen festgestellten streifenförmigen Verfärbungen ist daher auch die Konstruktion des Daches und des Regenablaufs mitverantwortlich.

Der Sachverständige hat SV2 hat in seinem schriftlichen Gutachten abschließend überzeugend festgestellt, dass sich am Haus des Klägers mehrere, für die Anhaftung von Pollen und Stäuben ursächliche Parameter überlagern (vgl. Gutachten, Seite 8). So ist durch den dichten und hohen Baumbestand in der Umgebung des Gebäudes des Klägers von einer hohen Beaufschlagung der Dachflächen durch Pollen und Blütenstaub im Frühjahr und Sommer auszugehen. Sind die leicht rauen Oberflächen der Schieferplatten nach Regenschauern feucht, haften diese Stäube an den Platten fest und trocknen später an. Auf Dachflächen, die naturgemäß langsamer abtrocknen, wie Ost- und Nordseiten, lagern sich mehr Stäube ab, als auf schneller abtrocknenden Flächen.

Nach alledem steht fest, dass die Verfärbung der nördlichen Dachseite nicht allein auf den Baumbestand des Beklagtengrundstücks zurückzuführen ist, sondern auch auf andere, nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Umstände. Zu welchem Anteil die Bäume des Beklagtengrundstücks zu einer stärkeren Verfärbung beigetragen haben, ist nicht feststellbar, ganz abgesehen davon, dass – wie bereits oben ausgeführt – die Beklagte für Schäden durch den Flug von Pollen und Stäuben, resultierend aus ihrem derzeitigen Pflanzen- und Baumbestand, der einen Abstand von 10 m-15 m zum Gebäude des Klägers aufweist, nicht aufkommen muss.

Der Kläger hat daher gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Reinigungskosten von 7.259 € zur Beseitigung der Verfärbung der nördlichen Dachseite.

Soweit der Kläger mit der Berufung reduzierte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 899,40 € geltend macht, ist der Anspruch teilweise begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 546,69 € als Verzugsschaden verlangen. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Dabei war von einem als berechtigt erachteten Gegenstandswert von 6.000 € auszugehen.

In Ansatz zu bringen war der Wert für Mauersanierung von 4.000 €, zu der die Beklagte rechtskräftig verurteilt wurde, ebenso wie der Wert für den Rückschnitt dreier Bäume auf eine Höhe von 10,9 m, wobei diesbezüglich ein Wert von 2.000 € zu schätzen war. Bei Annahme einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 2 RVG i.V. mit Nr. 2300 VV (alte Fassung) errechnet sich ein Betrag von 439,40 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20 € und 19 % Mehrwertsteuer, so dass sich ein als begründet anzusehender Gesamtbetrag von 546,69 € errechnet.

Auf die als begründet anzusehende Nebenforderung des Klägers schuldet die Beklagte dem Kläger auch Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288, 286 BGB. Da die Klage der Beklagten am 5.8.2008 zugestellt wurde, schuldet sie Zinsen erst ab dem 6.8.2008 und nicht, wie vom Kläger begehrt, ab dem 1.8.2008.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92, 97, 91a ZPO.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 3/4 und die Beklagte hat 1/4 zu tragen.

Für die Annahme dieser Kostenquote wurde davon ausgegangen, dass der Kläger bezüglich der Mauersanierung (Wert 4.000 €) vollumfänglich obsiegt hat. Die Beklagte hat ihre Verurteilung angenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Ebenfalls obsiegt hat der Kläger in erster Instanz in Bezug auf die rechtskräftige Abweisung der Widerklage über 1.575,84 €.

Vollumfänglich unterlegen war der Kläger allerdings in Bezug auf sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von Schadensersatz für die Verfärbung des Daches von 18.054 €.

Bezüglich des in erster Instanz vom Kläger begehrten Rückschnitts von insgesamt 8 Bäumen auf eine Höhe von 3 m, für den es entsprechend § 3 ZPO angemessen erscheint, einen Gesamtwert von 8.000 € in Ansatz zu bringen, hat der Kläger in erster Instanz eine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zum Rückschnitt von 3 Bäumen auf eine Höhe von 10,9 m erwirkt. Da das Landgericht die weitergehende Klage zu Recht abgewiesen hat, ist insoweit lediglich von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von 2.000 € – bei einem Gesamtwert von 8.000 € – auszugehen, da der Kläger auch hinsichtlich der 3 Bäume nicht vollumfänglich obsiegte, sondern nur einen Rückschnitt bis auf eine Höhe von 10,9 m erreichen konnte.

Soweit die Beklagte die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Bäume im Laufe des Berufungsverfahrens gefällt hat und die Parteien die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens nach § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, weil er unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes – ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

Der Kläger hätte von der Beklagten weder den weitergehenden Rückschnitt der drei Nadelbäume (2 Douglasien und 1 Koloradotanne) auf 3 m anstelle der ausgeurteilten 10,9 m noch den Rückschnitt von weiteren 2 Hainbuchen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen können.

Zutreffend hat das Landgericht in Anlehnung an das schriftliche Gutachten und die ergänzende Anhörung des Sachverständigen SV4 ausgeführt, dass der Kläger keinen Rückschnitt der drei Nadelbäume auf weniger als 10,9 m verlangen kann, weil ein Einkürzen der Bäume zur Gewährleistung der Stand- und Bruchsicherheit auf eine unkritische Höhe von 10,9 m ausreichend ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird vollumfänglich Bezug genommen.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Kappung der drei Nadelbäume auf 10,9 m zur Erreichung eines günstigen H/D-Werts auch nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV4 keine baumpflegerische Maßnahme darstellt, sondern baumzerstörend ist und sich – so der Sachverständige SV4 – die Frage stellt, ob den hoch aufgeasteten Bäumen nach einer Kappung noch genug Nadelfläche verbleibe, um den Baum weiterhin zu versorgen oder ob der Baum abstirbt, steht dies der zutreffenden Wertung des Landgerichts nicht entgegen.

Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass ein radikaler Rückschnitt der zuvor 19,8 m und 17 m hohen Bäume auf 10,9 m nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr des Absterbens birgt und von einem abgestorbenen Baum ggf. Gefahren für das benachbarte Klägergrundstück ausgehen können. Allerdings ist mit einem Absterben der Bäume nach Rückschnitt auf 10,9 m keineswegs sicher zu rechnen.

Vielmehr wären die nunmehr gefällten Bäume nach erfolgten Rückschnitt auf 10,9 m sorgfältig zu beobachten und in regelmäßigen Abständen nachzubehandeln gewesen. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige SV4 erläutert (vgl. Protokoll, Seite 2, Bl. 516), dass der Baum nach einer Kappung versuche, an der Kappungsstelle die alte Krone wiederherzustellen. Es komme dann zur sog. Ständerbildung. Der Baum bilde im Bereich der Kappungsstelle Austriebe. Der Baum sei ca. alle drei Jahre nachzubehandeln. Es seien dünne Ständer zu entfernen und die dickeren um 2/3 zu kappen oder einzukürzen.

Zum Baum Nr. 2 hat der Sachverständige SV4 festgestellt, dass die Baumkrone in der Vergangenheit bereits in ca. 6,5 m Höhe gekappt worden sei und dass sich im Bereich der alten Kappungsstelle bis zu ca. 13,3 m lange Reiterationstriebe oder Ständer gebildet hätten (vgl. Gutachten, Seite 4). Auch bei diesem Baum hält der Sachverständige in seiner Anhörung eine Nachbehandlung durch Einkürzung der Ständer um ca. 2/3 für möglich (vgl. Protokoll, Seite 2, Bl. 516). Ob der Baum dann abstirbt, wisse man nicht (vgl. Protokoll, Seite 2, Bl. 516).

Es bleibt festzuhalten, dass bei allen drei Bäumen nicht feststeht, dass diese nach einem Einkürzen auf die vom Sachverständigen empfohlene Höhe von 10,9 m ab Boden absterben.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von einem bloß knapp 11 m hohen Baum ausgehenden etwaigen Gefahren für das benachbarte Grundstück schon wegen der geringeren Fallhöhe von Ästen etc. weitaus geringer sind, als die von einem ca. 20 m bis 20 m hohen Baum ausgehenden Gefahren.

In jedem Fall aber ist nicht allein das Interesse des Klägers an einer 100 %igen Gefahrenabwehr maßgeblich, sondern auch das ebenso schutzwürdige Interesse der Beklagten am Erhalt der in ihrem Eigentum stehenden Bäume. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger gewollte Rückschnitt der drei Bäume auf lediglich 3 m einer Fällung gleichkäme, da dann von den im Zeitpunkt der Begutachtung rund 20 m bzw. 17 m hohen Bäumen nur noch ein bloßer Baumstumpf verbliebe. Ein derart radikaler Rückschnitt wäre im Hinblick auf die nur abstrakte Gefahr eines möglichen Absterbens der Bäume nach einem Rückschnitt auf 10,9 m aber nicht verhältnismäßig. Vielmehr wäre – zur Vorbeugung etwaiger Gefahren – die Entwicklung der Bäume nach einem Rückschnitt auf 10,9 m sorgfältig zu beobachten und die vom Sachverständigen SV4 empfohlene Nachbehandlung durchzuführen.

Auch das Begehren des Klägers auf Rückschnitt der beiden Hainbuchen Nr. 3 und Nr. 4 wäre aller Voraussicht nach erfolglos gewesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen SV4 stehen beide Bäume windgeschützt und sind augenscheinlich stand- und bruchsicher (vgl. Gutachten, Seite 10). Dabei weist die Hainbuche Nr. 3, die über eine Baumhöhe von ca. 7-8 m verfügt und in der Vergangenheit bereits eingekürzt wurde, nach dem Gutachten des Sachverständigen einen günstigen H/D-Wert von 25 auf. Überdies steht sie nach allen Seiten windgeschützt (vgl. Gutachten, Seite 4).

Die Hainbuche Nr. 4, die eine Baumhöhe von ca. 14 m aufweist, hat zwar nach den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen einen relativ ungünstigen H/D-Wert von 40 – dennoch verfügt der Baumstamm im Falle nicht vorhandener Stamm-/Wurzelschäden über ausreichende Standsicherheits- und Bruchsicherheitsreserven (vgl. Gutachten, Seite 5). Die Hainbuche steht zudem nach allen Seiten windgeschützt. (vgl. Gutachten, Seite 5).

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 97 ZPO alleine zu tragen, da er nahezu vollumfänglich unterlegen war.

Obsiegt hat der Kläger lediglich in geringfügigem Umfang bezüglich der zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 546,69 €.

Soweit der Rechtsstreit – nach erfolgter Fällung der noch streitgegenständlichen Bäume – bezüglich des vom Kläger begehrten weitergehenden Rückschnitts der drei Nadelbäume und des Rückschnitts zweier Hainbuchen – übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes in dieser Sache fordern.

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