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Haftung für Beschädigung eines Pkw anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung

LG Magdeburg – Az.: 10 O 787/11 (176) – Urteil vom 14.07.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Polizeieinsatz am 02.03.2011 geltend.

Gegen den Sohn der Beklagten S. H. und den gesondert Verfolgten M. D. ermitteln die Strafverfolgungsbehörden wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 02.03.2011 gegen 21.15 Uhr wurde der Pkw Rover, amtliches Kennzeichen: _…-…, dessen Halterin die Klägerin ist, besetzt mit dem Sohn der Klägerin und dem gesondert Verfolgten D. im Bereich B. gestoppt und unter Einsatz eines Polizeihundes nach Waffen und Betäubungsmitteln durchsucht.

In seiner Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tag räumte der Sohn der Klägerin ein, dass er die Droge Chrystel konsumiert und das Fahrzeug benutzt wurde, um damit Drogen in Leipzig zu kaufen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkws, die Nutzung sei jedoch auch ihrem Sohn gestattet. Durch den Polizeieinsatz und insbesondere die Durchsuchung durch den Drogenspürhund seien ihr in der Höhe im Einzelnen umstrittene Schäden in einer Größenordnung von rund 4.000,– € entstanden, die sie mit der Klage geltend macht.

Haftung für Beschädigung eines Pkw anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung
Symbolfoto: /Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 4.126,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.05.2011 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 446,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatz.

Insbesondere kommt kein Anspruch aus enteignetem Eingriff in Betracht. Anspruchsgrundlage ist hier der allgemeine Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 der Einleitung zum preußischen allgemeinen Landrecht in seiner richterlich geprägten Ausformung.

Voraussetzung ist, dass das Eigentum betroffen ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen ist, scheitert der Anspruch aus anderen Gründen.

Sollte es bei dem Eingriff zu Schäden gekommen sein, handelt es sich hierbei um eine Nebenfolge des rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Unbestritten ist, dass die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig gewesen ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Auch übersteigt die Beschädigung des Fahrzeuges im Rahmen der strafrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren nicht (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 07.12.2005, 6 U 73/05 zitiert nach juris).

Ein Beschuldigter muss nach der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts der die Kammer folgt, wenn er im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen ist, die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen. Ausnahmen ergeben sich allein aus dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Der Gesetzgeber hat eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Beschuldigten für den Fall getroffen, dass sich bei Beendigung des Verfahrens rechtsmäßige Justizakte gegen ihn als nachträglich nicht gerechtfertigt herausstellen.

Nach dieser Interessenabwägung hätte der Sohn der Klägerin die Beschädigungen an einem eigenen Pkw grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen müssen. Voraussetzungen einer Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese gesetzgeberische Wertung schließt dann einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ihrerseits gegen die Allgemeinheit aus.

Der Klägerin bliebe zudem die Möglichkeit, ihren Sohn wegen Schlechterfüllung des Leihvertrages in Anspruch zu nehmen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Nutzung des Fahrzeuges durch die Mutter an den Sohn nicht dafür gedacht war, damit der Sohn mit dem Fahrzeug strafbare Handlungen begeht. Auch das Oberlandesgericht Rostock hat in einer Entscheidung vom 03.09.2010 (5 U 139/09, Randziffer 27, zitiert nach juris) ausgeführt, dass selbst dann, wenn zugunsten der Klägerin der Schadensumfang für sich genommen die Schwelle des Zumutbaren überschreite, einen Entschädigungsanspruch nur dann gegeben ist, wenn nicht auf andere Weise Ersatz erlangt werden kann.

Demgegenüber schließt sich die Kammer nicht den beiden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig, 3 U 80/08, vom 10.10. und 12.11.2008 an. Im dort entschiedenen Fall ging es um eine Entschädigung, die der Vermieter gegenüber der Polizei hinsichtlich einer aufgebrochenen Wohnungstür bei seinem Mieter geltend machte. Das Verhältnis Mieter – Vermieter ist bereits nicht eng, sondern üblicherweise von einer Distanz gekennzeichnet. Es handelt sich im Regelfall um eine rein geschäftsmäßige Beziehung innerhalb der der Vermieter ohne besondere Gründe nicht einmal Zutritt zur vermieteten Wohnung hat. Demgegenüber bestand im hier entschiedenen Fall eine vertrauensvolle Mutter Sohn Beziehung – zu mindestens aus Sicht der Mutter. Wenn aber ein Sohn seine Mutter nicht über Angelegenheiten aufklärt, die das Verhältnis eines gemeinsam genutzten Pkw betreffen, und damit seine Mutter täuscht und enttäuscht so realisiert sich hierbei ein Lebensrisiko, das nicht die Allgemeinheit, sondern die Familie zu tragen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 4.500,– € festgesetzt.

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