Um die Haftung für das Werkstattrisiko nach einem Autounfall stritt eine Hamburgerin, die nach einem Auffahrunfall am Bodensee eine hohe Werkstattrechnung präsentierte. Die Versicherung hielt den Austausch der Anhängerkupplung für technisch überflüssig und verweigerte sogar die Benzinkosten für die 800 Kilometer weite Fahrt zur Abholung.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer haftet für das Werkstattrisiko nach einem Autounfall?
- Welche Gesetze regeln den Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall?
- Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung der Reparatur?
- Wie entschied das Amtsgericht Tettnang über das Werkstattrisiko?
- Muss die Versicherung für die Benzinkosten aufkommen?
- Was bedeutet die Vorteilsausgleichung durch eine Abtretung?
- Was bedeutet das Urteil für die Unfallregulierung in der Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Differenz bei einer Rechnungskürzung durch die Versicherung zahlen?
- Haftet die Versicherung für unnötige Reparaturen trotz vorliegendem Unfallgutachten?
- Gilt das Werkstattrisiko auch bei freier Wahl einer Werkstatt?
- Zahlt die Versicherung Fahrtkosten zur Abholung des Autos vom fernen Unfallort?
- Muss ich Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 406/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Tettnang
- Datum: 29.11.2023
- Aktenzeichen: 3 C 406/23
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss volle Reparaturkosten und Fahrtkosten zahlen, trotz Zweifeln an technischer Notwendigkeit.
- Das Unfallopfer trägt kein Risiko für unnötige Arbeiten der gewählten Werkstatt
- Laien müssen die technische Notwendigkeit einzelner Reparaturen nicht selbst prüfen
- Die Versicherung erhält im Gegenzug mögliche Ansprüche des Kunden gegen die Werkstatt
- Benzinkosten für die Abholung des Wagens sind bei weiten Strecken erstattungsfähig
- Empfehlungen eines Sachverständigen rechtfertigen den Austausch von Teilen aus Sicherheitsgründen
Wer haftet für das Werkstattrisiko nach einem Autounfall?
Ein Besuch auf einer Messe in Friedrichshafen endete für eine Autofahrerin aus Hamburg mit einem teuren Nachspiel. Nach einem unverschuldeten Unfall entwickelte sich ein Streit um die Reparaturkosten, der exemplarisch für viele Auseinandersetzungen zwischen Geschädigten und Versicherungen steht. Im Kern ging es um die Frage: Wer zahlt, wenn die Werkstatt Teile austauscht, die die Versicherung für noch intakt hält? Und wer trägt die Reisekosten, wenn das Auto fern der Heimat strandet? Das Amtsgericht Tettnang fällte am 29.11.2023 ein wegweisendes Urteil (Az. 3 C 406/23) zur Stärkung der Rechte von Unfallopfern.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie schnell aus einem Blechschaden ein juristisches Tauziehen um technische Details und das sogenannte Werkstattrisiko werden kann.
Der Unfall während der Messezeit

Am 20.04.2023 befand sich die spätere Geschädigte in Friedrichshafen, um eine Messe zu besuchen. Ihr Fahrzeug wurde dabei in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer mit Wucht gegen das Heck ihres Wagens prallte. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Dessen Haftpflichtversicherung erkannte die Einstandspflicht dem Grunde nach auch sofort an.
Doch bei der Höhe der Entschädigung schaltete der Versicherungskonzern auf stur. Die Hamburgerin hatte einen Sachverständigen beauftragt, der den Schaden begutachtete. Dieser stellte fest, dass die Anhängerkupplung zwar nicht verbogen war, aber deutliche Berührungsspuren aufwies. Aus Sicherheitsgründen empfahl er den Austausch. Zudem sei eine bloße Überprüfung der Kupplung inklusive Versand und Ausfallzeiten teurer als der direkte Austausch. Die Gesamtkosten der Reparatur, die eine Werkstatt in Friedrichshafen durchführte, beliefen sich auf 9.306,19 Euro.
Die Versicherung zahlte jedoch nur 7.342,92 Euro. Sie strich 1.963,27 Euro von der Rechnung. Ihre Begründung: Der Austausch der Anhängerkupplung sei technisch nicht notwendig gewesen. Außerdem weigerte sie sich, die Benzinkosten zu erstatten, die der Hamburgerin durch die Fahrten mit einem Mietwagen und die spätere Abholung des reparierten Fahrzeugs entstanden waren.
Welche Gesetze regeln den Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall?
Um den Konflikt zu verstehen, lohnt ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen. Das deutsche Schadensersatzrecht folgt dem Prinzip der Naturalrestitution. Geregelt ist dies in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was bedeutet Naturalrestitution?
Dieser Grundsatz besagt, dass der Schädiger – und damit seine Versicherung – den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. In der Praxis bedeutet dies meist Geldersatz. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung „erforderlich“ ist.
Hier liegt oft der Hase im Pfeffer: Was ist „erforderlich“? Die Rechtsprechung legt hier keinen objektiven, technisch perfekten Maßstab an, sondern einen subjektbezogenen. Es kommt darauf an, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig halten durfte.
Zusätzlich greifen die §§ 7 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), die den Direktanspruch des Opfers gegen die gegnerische Versicherung begründen.
Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung der Reparatur?
Die Positionen der beiden Parteien lagen weit auseinander, was die technische Bewertung betraf.
Die Argumente der Versicherung
Der Versicherungskonzern argumentierte rein technisch. Aus seiner Sicht war der Austausch der Anhängerkupplung überflüssig. Die bloßen Berührungsspuren rechtfertigten keinen kompletten Wechsel des Bauteils. Die Werkstatt habe hier Arbeiten durchgeführt, die nicht zur bloßen Schadensbeseitigung nötig waren. Da die Versicherung nur den „erforderlichen“ Schaden ersetzen muss, sei sie berechtigt, die Rechnung um diesen Posten zu kürzen.
Die Sicht der Autofahrerin
Die Geschädigte hielt dagegen: Sie sei technischer Laie. Sie habe sich auf das Urteil des von ihr beauftragten Sachverständigen verlassen. Dieser hatte im Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsüberprüfung der Kupplung unverhältnismäßig teuer und zeitaufwendig wäre und daher der Austausch der sicherere und wirtschaftlichere Weg sei. Da sie selbst nicht beurteilen könne, ob die Kupplung unsichtbare Haarrisse habe, müsse sie dem Experten vertrauen dürfen. Zudem seien die Benzinkosten für die Pendelfahrten zwischen Hamburg und Friedrichshafen unvermeidbar gewesen, da sie irgendwie nach Hause und später wieder zum reparierten Auto kommen musste.
Wie entschied das Amtsgericht Tettnang über das Werkstattrisiko?
Das Amtsgericht Tettnang gab der Klage der Hamburgerin vollumfänglich statt. Die Richterin oder der Richter arbeitete in der Urteilsbegründung sehr präzise heraus, dass es im Verhältnis zwischen Unfallopfer und gegnerischer Versicherung gar nicht primär darauf ankommt, ob die Reparatur objektiv technisch notwendig war.
Was besagt das Werkstattrisiko?
Das zentrale Argument des Gerichts stützt sich auf das sogenannte Werkstattrisiko. Wenn ein Unfallopfer sein Auto in eine Werkstatt gibt, gibt es die Kontrolle über die Reparatur ab. Wenn die Werkstatt dann – versehentlich oder aus Übereifer – mehr repariert als nötig, darf das nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen.
Das Gericht erklärte hierzu deutlich:
„Entscheidend ist, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt; Mehrkosten, die ohne Verschulden des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, sind dem Schädiger zuzurechnen, sofern nicht der Dritte (die Werkstatt) ein äußerst grobes Verschulden trifft oder dem Geschädigten Auswahlverschulden zur Last fällt.“
Das bedeutet: Solange die Autofahrerin die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat und keine Kumpanei mit dem Meister besteht, muss die Versicherung zahlen – selbst wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten berechnet.
War der Austausch der Anhängerkupplung plausibel?
Das Gericht prüfte dennoch die Plausibilität der Maßnahme. Der Sachverständige hatte im Gutachten ausgeführt, dass an der Anhängerkupplung Spuren des Anpralls sichtbar waren. Da dieses Bauteil sicherheitsrelevant ist (man stelle sich vor, ein Anhänger löst sich bei voller Fahrt), ist Vorsicht geboten.
Das Gericht folgte der Einschätzung, dass eine aufwendige Materialprüfung (Röntgen etc.) inklusive Versand teurer gewesen wäre als der Einbau eines Neuteils. Die Entscheidung der Werkstatt war also keineswegs abwegig oder willkürlich. Ein „äußerst grobes Verschulden“ der Werkstatt, das die Haftung der Versicherung ausschließen würde, lag fern.
Lag ein Auswahlverschulden der Geschädigten vor?
Die Versicherung hätte nur dann die Zahlung verweigern können, wenn die Autofahrerin ihre Überwachungspflichten verletzt hätte. Doch das Gericht stellte klar:
„Als technischer Laie konnte sie die fachliche Notwendigkeit des Austauschs nicht erkennen. (…) Das Fahrzeug befand sich nach Übergabe an die Werkstatt außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeiten.“
Die Hamburgerin durfte darauf vertrauen, dass die Fachwerkstatt und der Gutachter korrekte Arbeit leisten. Sie muss nicht während der Reparatur unter der Hebebühne stehen und die Notwendigkeit jeder Schraube hinterfragen.
Muss die Versicherung für die Benzinkosten aufkommen?
Ein weiterer Streitpunkt waren die Fahrtkosten. Die Versicherung wollte die Benzinkosten für die Fahrten zwischen Hamburg und Friedrichshafen nicht übernehmen. Auch hier widersprach das Gericht deutlich.
Waren die Fahrten notwendig?
Das Auto war nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher. Der Auspuff war gebrochen („Schalldämpferanlage“), das Auto nur noch schleppfähig. Eine „Notreparatur“ vor Ort, nur um nach Hamburg zu humpeln, wäre weder technisch sinnvoll noch wirtschaftlich gewesen.
Auch ein Transport des kaputten Autos per LKW nach Hamburg wäre deutlich teurer gekommen als die Reparatur in Friedrichshafen. Da die Frau aber in Hamburg wohnt, musste sie zwangsläufig nach Hause reisen und später zurückkehren, um ihr Eigentum abzuholen. Diese Kosten sind eine direkte Folge des Unfalls und somit erstattungsfähig.
Was bedeutet die Vorteilsausgleichung durch eine Abtretung?
Das Urteil enthält eine interessante juristische Feinheit im Tenor (dem Urteilsspruch): Die Versicherung muss zahlen, aber nur „Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche“.
Wie funktioniert der Forderungstausch?
Das Gericht wendet hier das Prinzip der Vorteilsausgleichung an. Die Logik ist folgende:
- Die Versicherung zahlt der Autofahrerin die vollen Reparaturkosten (inklusive der angeblich unnötigen Kupplung).
- Damit ist die Autofahrerin schadlos gehalten.
- Falls die Werkstatt tatsächlich „Murks“ gemacht oder unnötige Dinge berechnet haben sollte, hat die Autofahrerin theoretisch einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Werkstatt.
- Da die Versicherung den Schaden bezahlt hat, muss die Autofahrerin diesen Anspruch an die Versicherung abtreten.
Das Gericht stellte klar:
„Zur Vermeidung eines Nachteils des Schädigers sind der Beklagten die gegenüber der Werkstatt bestehenden Schadensersatzansprüche abzutreten (…), wodurch der Schädiger nicht belastet wird.“
Die Versicherung kann sich nun also das Geld von der Werkstatt zurückholen – wenn sie beweisen kann, dass die Arbeit wirklich unnötig war. Der Autofahrerin kann dieser Streit egal sein; sie bekommt ihr Geld sofort.
Was bedeutet das Urteil für die Unfallregulierung in der Praxis?
Das Urteil des Amtsgerichts Tettnang ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Es bestätigt, dass das Prognoserisiko und das Werkstattrisiko beim Schädiger (und dessen Versicherung) liegen.
Geschädigte müssen nicht in Vorleistung gehen oder auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn Versicherungen technische Details der Reparatur anzweifeln. Wichtig ist lediglich, dass sie sich auf ein vernünftiges Gutachten stützen und eine seriöse Werkstatt beauftragen.
Die Kosten des Rechtsstreits musste die Versicherung ebenfalls vollständig tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Autofahrerin ihr Geld (gegen Sicherheitsleistung) sofort einfordern kann, selbst wenn die Versicherung in Berufung gehen sollte (wobei dies bei der geringen Summe und der klaren Rechtslage unwahrscheinlich ist).
Für die Praxis heißt das: Wenn die Versicherung kürzt, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt. Die sogenannte „Ersetzungsbefugnis“ schützt den Laien vor den Fallstricken der Kfz-Technik.
Versicherung kürzt die Reparaturkosten? Jetzt Ansprüche durchsetzen
Nach einem Unfall versuchen Versicherungen oft, berechtigte Forderungen wie das Werkstattrisiko oder Fahrtkosten eigenmächtig zu kürzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnung detailliert und sorgt dafür, dass Sie nicht auf unberechtigten Abzügen sitzen bleiben. Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung konsequent durch, damit Sie den vollen Schadensersatz erhalten.
Experten Kommentar
Versicherer ignorieren diese klaren Grundsätze in ihren automatisierten Prüfberichten regelmäßig, um die Schadenssumme künstlich zu drücken. Dahinter steckt die Taktik, Geschädigte durch technische Scheinargumente einzuschüchtern und so von einer Klage abzuhalten. Oft reicht schon eine Kürzung um einen kleinen Prozentsatz aus, damit Laien ohne Anwalt frustriert aufgeben und auf den Kosten sitzen bleiben.
Die geforderte Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt bleibt in der Praxis meist ein Papiertiger, den Versicherungen selten konsequent verfolgen. Dieser juristische Kniff ist jedoch der entscheidende Schutzwall, damit Unfallopfer nicht für die technischen Entscheidungen des Mechanikers mit ihrem Privatvermögen haften. So bleibt das finanzielle Risiko letztlich beim Schädiger, während der Geschädigte rechtssicher entschädigt wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Differenz bei einer Rechnungskürzung durch die Versicherung zahlen?
NEIN, Sie müssen die Differenzbeträge im Regelfall nicht aus eigener Tasche begleichen. Nach dem Grundsatz des sogenannten Werkstattrisikos trägt der Schädiger das finanzielle Risiko für die Reparatur. Solange Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben, muss die Versicherung auch überhöhte Rechnungen vollumfänglich begleichen. Dies gilt selbst bei objektiv unnötigen Arbeiten.
Das Gericht schützt hierbei den Geschädigten in seiner Rolle als juristischer Laie. Er kann die Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte fachlich kaum beurteilen. Im Urteil des Amtsgerichts Tettnang wurde die Versicherung zur Nachzahlung von 1.963 Euro verurteilt. Die Versicherung hatte zuvor willkürlich Positionen gestrichen. Bei einem nachweisbaren Auswahlverschulden, etwa durch eine erkennbar unseriöse Werkstatt, haftet der Autofahrer selbst. Die Versicherung muss eventuelle Regressansprüche stattdessen direkt gegenüber der Werkstatt geltend machen. Ihr Erstattungsanspruch bleibt davon unberührt.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich unter Verweis auf das Werkstattrisiko. Kürzen Sie niemals eigenmächtig die Werkstattrechnung, da Sie sonst vertragsbrüchig gegenüber der Werkstatt werden.
Haftet die Versicherung für unnötige Reparaturen trotz vorliegendem Unfallgutachten?
Ja, die Versicherung muss die Kosten übernehmen, sofern Sie als Laie auf das vorliegende Gutachten vertraut haben. Es kommt hierbei nicht auf die objektive technische Wahrheit an. Vielmehr zählt die subjektive Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Reparatur. Der Sachverständige fungiert hier als Ihre verlässliche Entscheidungsgrundlage.
Juristen sprechen hier von der subjektiven Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Da Sie als technischer Laie die fachliche Notwendigkeit nicht erkennen konnten, genießen Sie Vertrauensschutz. Im konkreten Fall empfahl der Gutachter den Austausch eines Bauteils. Selbst wenn die Versicherung eine günstigere Reparaturmöglichkeit beweist, bleibt sie zahlungspflichtig. Das Prognoserisiko liegt rechtlich nicht bei Ihnen, sondern beim Schädiger. Eine Kürzung der Erstattung ist daher nach geltender Rechtsprechung unzulässig.
Unser Tipp: Verweisen Sie im Schriftverkehr mit der Versicherung explizit auf die entsprechende Seite Ihres Gutachtens. Dort muss die Maßnahme klar begründet sein.
Gilt das Werkstattrisiko auch bei freier Wahl einer Werkstatt?
Ja, das Werkstattrisiko gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer freien Fachwerkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. Sie sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, eine Partnerwerkstatt der Versicherung aufzusuchen, sofern kein spezieller Kaskotarif mit Werkstattbindung vorliegt. Der Schutz greift bei einer seriösen Auswahl immer.
Solange Sie kein Auswahlverschulden begehen, trägt die gegnerische Versicherung das Risiko für fehlerhafte oder überhöhte Rechnungen der Werkstatt. Ein Auswahlverschulden läge nur vor, wenn der Betrieb erkennbar unseriös ist oder eine unzulässige Kumpanei besteht. Im Haftpflichtfall dürfen Geschädigte auf die Fachkompetenz eines regulären Meisterbetriebs vertrauen. Berechnet die Werkstatt unnötige Arbeiten, darf die Versicherung den Schadenersatz nicht zu Ihren Lasten kürzen. Der Versicherer muss sich stattdessen direkt an die Werkstatt wenden.
Unser Tipp: Lassen Sie sich immer einen schriftlichen Auftragsschein und eine offizielle Rechnung aushändigen. Dies belegt den Status als reguläre Fachwerkstatt gegenüber der Gegenseite zweifelsfrei.
Zahlt die Versicherung Fahrtkosten zur Abholung des Autos vom fernen Unfallort?
Ja, die Versicherung muss die Reisekosten zur Abholung übernehmen, wenn der Unfallort weit entfernt liegt. Dies gilt, sofern das Fahrzeug vor Ort repariert werden musste. Gemäß § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Das Auto gehört eigentlich an Ihren Wohnsitz.
Rechtlich gilt die Abholreise als notwendige Folge des Unfalls. Ein Rücktransport per LKW wäre oft teurer als die eigene Anreise. Im Fall Hamburg-Friedrichshafen musste die Versicherung daher die Fahrtkosten vollständig erstatten. Die Kosten müssen jedoch wirtschaftlich vernünftig bleiben. Ohne die Reparatur vor Ort hätte die Geschädigte ihr Eigentum nicht nutzen können. Die Versicherung schuldet den Ersatz des erforderlichen Aufwands zur Mobilitätswiederherstellung.
Unser Tipp: Listen Sie alle Belege für Benzin, Bahn oder Mietwagen tabellarisch auf. Reichen Sie diese gesammelt als Schadensposition ein, um Ihre Ansprüche lückenlos zu belegen.
Muss ich Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten?
Ja, dies ist ein üblicher und für Sie vorteilhafter Vorgang im Rahmen der sogenannten Vorteilsausgleichung. Die Versicherung zahlt Ihren Schaden voll aus. Dafür lassen Sie sich Ihre Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt übertragen. So kann die Versicherung das Geld dort später selbst zurückfordern.
Die Zahlung der Versicherung erfolgt rechtlich Zug um Zug gegen die Abtretung Ihrer Forderung. Da Sie durch den Schaden nicht bereichert werden dürfen, verhindert dies doppelte Ansprüche gegen Werkstatt und Versicherung. Die Versicherung übernimmt damit das Risiko für einen Rechtsstreit wegen überhöhter Kosten. Sie erhalten sofort Ihr Geld und müssen nicht selbst gegen den Betrieb prozessieren. Ohne diese Erklärung würde die Versicherung die Auszahlung oft um strittige Positionen kürzen. Dies vermeidet langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen für Sie.
Unser Tipp: Unterschreiben Sie die Abtretungserklärung zeitnah, um die Auszahlung zu beschleunigen. Bestehen Sie im Gegenzug auf die sofortige Überweisung der vollständigen Summe ohne Abzüge.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Tettnang – Az.: 3 C 406/23 – Urteil vom 29.11.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




