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Haftung für einen Fahrzeugdiebstahl: Wann die Werkstatt zahlen muss

Die Haftung für einen Fahrzeugdiebstahl beschäftigt das Landgericht Stade, nachdem ein VW T5 nachts vom nicht eingezäunten Betriebsgelände einer Werkstatt spurlos verschwand. Obwohl die Schlüssel sicher im Tresor lagen, wird nun über die Sicherungspflichten für ein abgestelltes Kundenfahrzeug auf einer frei zugänglichen Fläche gestritten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 263/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Stade
  • Datum: 24.09.2020
  • Aktenzeichen: 4 O 263/19
  • Verfahren: Schadensersatzprozess wegen Autodiebstahls
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht

Die Werkstatt zahlt keinen Schadensersatz für ein gestohlenes Kundenauto bei Einhaltung der üblichen Sicherungspflichten.

  • Mitarbeiter verschlossen das Auto ordnungsgemäß und verwahrten die Schlüssel sicher im Tresor.
  • Ein Zaun um das Gelände ist ohne besondere Absprache rechtlich nicht zwingend erforderlich.
  • Der Fahrzeugwert war für zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht außergewöhnlich hoch oder selten genug.
  • Defekte Überwachungskameras führen nicht automatisch zu einer Zahlungspflicht der Werkstatt für den Diebstahl.
  • Abendliche Kontrollen aller Türen und Fenster genügen als Schutzmaßnahmen für die Kundenfahrzeuge.

Wer haftet für einen Fahrzeugdiebstahl vom Werkstattgelände?

Es ist der Albtraum eines jeden Autofahrers: Man bringt den Wagen für eine Reparatur in die Werkstatt, und als man ihn abholen möchte, ist er verschwunden – gestohlen. Genau dieses Szenario verhandelte das Landgericht Stade in einem aufschlussreichen Zivilprozess. Der Fall beleuchtet detailliert, wo die Obhutspflichten einer Kfz-Werkstatt enden und wo das eigene Risiko des Fahrzeughalters beginnt.

Ein unbewachter, moderner VW T5 auf dem offenen Außenparkplatz einer Autowerkstatt bei Nacht.
Werkstätten haften für Fahrzeugdiebstähle vom Werkstattgelände nur bei einer schuldhaften Verletzung ihrer vertraglichen Obhutspflichten. Symbolfoto: KI
Im Zentrum des Streits stand ein VW T5 „Comfortline“, ein beliebtes und durchaus hochwertiges Fahrzeug, das vom Gelände eines Autohauses entwendet wurde. Der Eigentümer verlangte von der Werkstatt umfassenden Schadensersatz, da er der Meinung war, der Betrieb habe das Fahrzeug nicht ausreichend gegen Diebstahl gesichert. Das Gericht musste abwägen: Muss jede Werkstatt ihr Gelände einzäunen und videoüberwachen, oder reichen das Abschließen des Wagens und die sichere Verwahrung der Schlüssel aus?

Das Urteil vom 24.09.2020 (Az. 4 O 263/19) liefert wichtige Antworten zur Haftung für einen Fahrzeugdiebstahl und definiert die Grenzen der vertraglichen Sorgfaltspflichten neu.

Welche Obhutspflichten gelten für die Kfz-Werkstatt?

Bevor wir in die Details des Tathergangs eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Basis. Wenn ein Kunde sein Auto zur Reparatur abgibt, schließen beide Parteien einen Werkvertrag gemäß § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Doch dieser Vertrag umfasst mehr als nur den Austausch von Öl oder Bremsbelägen.

Mit der Übergabe des Fahrzeugs übernimmt der Werkstattinhaber automatisch sogenannte vertragliche Nebenpflichten. Die wichtigste davon ist die Obhuts- und Verwahrungspflicht. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Der Handwerker muss auf die Sache, die ihm anvertraut wurde, aufpassen, als wäre es seine eigene. Er muss Vorkehrungen treffen, um Schäden oder – wie hier – einen Verlust durch Diebstahl zu verhindern.

Verletzt der Betrieb diese Pflicht schuldhaft, kann der Kunde nach § 280 Absatz 1 BGB Schadensersatz verlangen. Doch das Gesetz lässt offen, wie diese „Obhut“ konkret aussehen muss. Genau hier entzündete sich der Streit: Reicht der Standard-Schutz, oder erfordert ein 56.000 Euro teurer VW-Bus besondere Sicherheitsmaßnahmen?

Wie verlief der Streit um den gestohlenen VW-Bus?

Der Fall begann im Mai 2018. Der Eigentümer eines VW T5 brachte sein Fahrzeug am 08.05.2018 für Reparaturarbeiten in ein Autohaus im Landkreis Stade. Der Wagen, den der Mann im April 2015 als Neuwagen für stolze 56.790 Euro erworben hatte, war begehrt – nicht nur bei Familien, sondern statistisch gesehen auch bei Autodieben.

Nachdem die Reparaturen abgeschlossen waren, stellten die Mitarbeiter des Autohauses den VW-Bus am Freitag, den 11.05.2018, auf einer dafür vorgesehenen Fläche des Betriebsgeländes ab. Der Kunde wurde informiert, dass sein Wagen abholbereit sei. Da er sich jedoch auf einer Kurzreise befand, plante er die Abholung erst für den kommenden Dienstag, den 15.05.2018.

Das böse Erwachen nach dem Wochenende

Zwischen Samstagmorgen und dem folgenden Dienstag schlugen Unbekannte zu. Das Fahrzeug verschwand spurlos vom Gelände. Besonders ärgerlich für die Aufklärung: Die Überwachungskamera des Betriebs war an genau diesem Wochenende defekt. Wann genau der Diebstahl stattfand, ließ sich nicht mehr rekonstruieren.

Zwar regulierte die Kaskoversicherung des Halters den Hauptschaden, doch der Mann blieb auf diversen Kosten sitzen. Er forderte von der Werkstatt:

  • Die Erstattung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro.
  • Eine Nutzungsausfallentschädigung für 83 Tage (insgesamt 6.557 Euro).
  • Wertersatz für im Fahrzeug befindliche Gegenstände.
  • Die Kosten für die Abmeldung des gestohlenen Wagens.

Insgesamt belief sich die Forderung auf über 7.100 Euro. Die Argumentation des Kunden: Das Autohaus habe seine Sicherungspflichten für ein abgestelltes Kundenfahrzeug grob vernachlässigt. Das Gelände sei an der Abstellfläche nicht eingezäunt gewesen, was bei einem so diebstahlsgefährdeten Modell wie dem VW T5 fahrlässig sei.

Die Werkstatt hielt dagegen: Man habe den Wagen verschlossen, die Schlüssel in einem Tresor gesichert und tägliche Kontrollen durchgeführt. In 20 Jahren Betriebsgeschichte sei noch nie ein Auto gestohlen worden.

Muss die Werkstatt das Gelände einzäunen?

Das Landgericht Stade wies die Klage ab. Die 4. Zivilkammer kam zu dem Schluss, dass der Reparaturbetrieb seine Pflichten vollumfänglich erfüllt hatte. Der Kern der Begründung drehte sich um die Frage der Zumutbarkeit und der sogenannten Verkehrssitte.

Das Gericht stellte klar, dass eine Werkstatt nicht verpflichtet ist, ihr Gelände in eine Festung zu verwandeln. Zwar trifft den Unternehmer eine Obhutspflicht, doch deren Umfang bemisst sich daran, was im normalen Geschäftsverkehr üblich und erwartbar ist.

Der Werkunternehmer trifft gegenüber dem Besteller Obhuts- und Verwahrungspflichten für die ihm überlassenen Sachen; diese Pflichten erstrecken sich grundsätzlich auch auf bereits fertiggestellte, aber noch nicht übergebene Sachen.

Entscheidend war für die Richter, dass ein genereller Anspruch auf das Abstellen in einem umzäunten Bereich oder einer Halle nicht besteht. Eine solche Pflicht hätte nur existiert, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre oder wenn es sich um ein extrem außergewöhnliches Fahrzeug gehandelt hätte.

Galt für den VW T5 ein erhöhtes Risiko?

Der Fahrzeughalter argumentierte intensiv mit der hohen Diebstahlsquote bei VW-Bussen. Das Gericht erkannte zwar an, dass dieser Fahrzeugtyp häufiger gestohlen wird als andere, leitete daraus aber keine Pflicht zum Bau eines Zauns ab. Der T5 sei trotz seines Wertes ein Serienfahrzeug und kein unersetzliches Unikat wie etwa ein seltener Oldtimer oder ein Luxussportwagen im sechsstelligen Bereich.

Für die Richter war maßgeblich: Bei einem täglichen Durchlauf von etwa 40 Fahrzeugen wäre es für den Betrieb organisatorisch und finanziell unzumutbar, jedes einzelne Auto nachts in einer verschlossenen Halle oder einem Hochsicherheitsbereich zu parken. Das Diebstahlsrisiko bei einem VW T5 rechtfertigt nach Ansicht der Kammer keine Abweichung von den üblichen Betriebsabläufen.

Wie hat die Werkstatt ihre Sorgfalt bewiesen?

Ein zentraler Punkt im Urteil war die Beweiswürdigung der Sicherheitsmaßnahmen. Die Werkstatt konnte glaubhaft darlegen, dass sie alles getan hatte, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Hierbei stützte sich das Gericht maßgeblich auf die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters, der als Zeuge vernommen wurde.

Die Sicherheitsroutine des Autohauses sah wie folgt aus:

  • Alle Fahrzeuge werden nach der Reparatur abgeschlossen.
  • Die Fahrzeugschlüssel werden nicht in einer Schublade, sondern in einem verschlossenen Tresor verwahrt.
  • Der Mitarbeiter, der abends als Letzter geht, kontrolliert alle abgestellten Fahrzeuge daraufhin, ob Fenster, Türen und Kofferraum verriegelt sind.

Das Gericht betonte, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel im Tresor der entscheidende Faktor gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit war. Da die Diebe keinen Zugriff auf die Originalschlüssel hatten, mussten sie das Fahrzeug auf andere Weise knacken – ein Risiko, das auch auf einem öffentlichen Parkplatz oder vor dem Haus des Klägers bestanden hätte.

Warum war die defekte Kamera egal?

Ein interessantes Detail betrifft die defekte Überwachungskamera beim Diebstahl. Der Bestohlene sah darin ein klares Versäumnis. Das Gericht wischte dieses Argument jedoch vom Tisch.

Die Begründung: Eine Kamera verhindert keinen Diebstahl, sie dokumentiert ihn nur. Die Obhutspflicht zielt darauf ab, den Verlust zu verhindern (Prävention), nicht darauf, die spätere polizeiliche Ermittlung zu erleichtern (Repression). Da die Werkstatt durch den Tresor und die Kontrollen bereits genügend Schutzmaßnahmen ergriffen hatte, war der Ausfall der Kamera für die Haftungsfrage irrelevant. Die Kamera war ein „Extra“, keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung des Werkvertrags.

Der Umstand, dass die Überwachungskamera defekt war, vermag nach Auffassung des Gerichts die Erfüllung der Obhutspflicht nicht zu Grunde richten; die Beklagte hatte andere, zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Besteht Anspruch auf Nutzungsausfall nach dem Diebstahl?

Obwohl die Klage bereits an der fehlenden Pflichtverletzung scheiterte, prüfte das Gericht hypothetisch auch die Höhe der geforderten Entschädigung. Hierbei traten massive Zweifel an den Forderungen des VW-Besitzers zutage, insbesondere beim Nutzungsausfall nach dem Diebstahl eines Pkw.

Der Mann verlangte für 83 Tage jeweils 79 Euro, weil er angeblich so lange kein Ersatzfahrzeug hatte. Das Gericht stufte dies als unschlüssig ein und warf dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Der Widerspruch beim Ersatzwagen

Die Werkstatt hatte dem Kunden sofort nach dem Diebstahl einen kostenlosen Leihwagen zur Verfügung gestellt. Diesen gab der Kunde jedoch bereits nach neun Tagen zurück – angeblich, weil er dachte, er müsse ihn sonst bezahlen. Gleichzeitig behauptete er aber, er habe sich erst fast drei Monate später ein neues Auto leisten können, als die Versicherung zahlte.

Für das Gericht passte das nicht zusammen. Wer dringend auf ein Auto angewiesen ist und Schadensersatz für den Ausfall will, gibt einen kostenlosen Ersatzwagen nicht freiwillig zurück, ohne zumindest nach einer Verlängerung zu fragen. Zudem hatte der Mann sich als Ersatz lediglich ein Auto für 300 Euro gekauft – eine Summe, die er sicherlich auch früher hätte aufbringen können, um den Nutzungsausfallschaden gering zu halten.

Was bedeutet das Urteil für Fahrzeughalter?

Das Urteil des Landgerichts Stade sendet eine klare Botschaft an Autobesitzer: Das Werkstattrisiko ist begrenzt. Wer sein Auto zur Reparatur gibt, lagert nicht automatisch das volle Diebstahlrisiko auf den Betrieb aus. Solange die Werkstatt die üblichen Sicherheitsstandards einhält (Abschließen, Schlüssel in den Tresor), haftet sie nicht für das Handeln Dritter.

Für Besitzer besonders wertvoller Fahrzeuge oder extrem diebstahlsgefährdeter Modelle bedeutet dies: Sie sollten vor der Auftragsvergabe explizit nach den Abstellmöglichkeiten fragen. Wer möchte, dass sein Auto zwingend in einer Halle oder einem umzäunten Bereich übernachtet, muss dies individuell vereinbaren – und ist dafür im Zweifel auch bereit, einen Aufpreis zu zahlen. Ohne eine solche Sondervereinbarung gilt der Parkplatz auf dem offenen Betriebsgelände als vertragsgemäß.

Die Rolle der Versicherung

Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine eigene Kaskoversicherung ist. Die Werkstatt haftet nur bei Verschulden. Bei einem professionellen Diebstahl trotz gesicherter Schlüssel geht der Kunde bei der Werkstatt leer aus. Hätte der VW-Besitzer keine Kaskoversicherung gehabt, wäre er auf dem kompletten Schaden von fast 57.000 Euro sitzen geblieben. Die Erstattung von der Selbstbeteiligung durch die Werkstatt scheidet in solchen Fällen ebenfalls aus, da keine Haftungsgrundlage besteht.

Abschließend bestätigt das Urteil die gängige Praxis im Kfz-Handwerk: Ein offenes Gelände ist kein Pflichtverstoß, solange die Organisation im Hintergrund stimmt. Für die Werkstätten ist dies eine beruhigende Bestätigung ihrer täglichen Abläufe; für Kunden ein Hinweis, sich nicht blind auf eine vermeintliche „Vollkasko-Mentalität“ des Werkvertragsrechts zu verlassen.


Autodiebstahl in der Werkstatt? Jetzt Haftungsansprüche klären

Ob Schadensersatz oder Nutzungsausfall – die Haftungsfrage nach einem Fahrzeugverlust ist komplex und hängt entscheidend von den individuellen Sicherungsmaßnahmen des Betriebs ab. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft für Sie, ob eine Verletzung der Obhutspflicht vorliegt oder ob Ihre Kaskoversicherung vollumfänglich für den Schaden aufkommen muss. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Werkstätten und Versicherern rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Ein Aspekt, der in der Beratung oft für Ernüchterung sorgt: Die im Urteil erwähnte theoretische Möglichkeit einer „Sondervereinbarung“ für teure Fahrzeuge läuft in der Praxis fast immer ins Leere. Kaum eine Werkstatt lässt sich schriftlich darauf ein, das Haftungsrisiko freiwillig zu erhöhen, da dies oft deren eigene Betriebshaftpflichtversicherung ausschließt. Wer einen wertvollen Wagen abgibt, muss also zwingend auf einer Hallenunterbringung bestehen oder das Restrisiko selbst tragen.

Zudem scheitern Klagen meist an der harten Realität der Beweislastverteilung. Die Werkstatt muss zwar ihre Sicherheitsmaßnahmen darlegen, aber als Kunde muss man anschließend beweisen, dass diese im konkreten Fall missachtet wurden – etwa, dass der Schlüssel doch offen herumlag. Ohne Insider-Informationen oder Zeugen aus der Belegschaft ist dieser Nachweis kaum zu führen, weshalb der eigene Kasko-Schutz der einzig verlässliche Sicherheitsgurt bleibt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet die Werkstatt bei Diebstahl nur, wenn ich eine Unterbringung in der Halle schriftlich vereinbare?


JA. In der Regel haftet die Werkstatt bei Diebstahl vom offenen Gelände nicht. Ohne schriftliche Zusatzvereinbarung entspricht das einfache Abstellen im Freien dem normalen Geschäftsverkehr.

Gerichte bewerten ein ungesichertes Außengelände oft als verkehrsüblich. Die Werkstatt muss das Grundstück daher nicht zwingend einzäunen. Wie im Hauptartikel erläutert, entsteht eine Haftung erst durch eine ausdrückliche Sondervereinbarung. Ohne solche Absprachen stellt das Parken im Freien keine Pflichtverletzung dar.

Unser Tipp: Halten Sie die gewünschte Innenunterbringung im Reparaturauftrag schriftlich fest. Vermeiden Sie rein mündliche Absprachen zum Abstellort Ihres Fahrzeugs.


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Kann ich die Erstattung meiner Selbstbeteiligung von der Werkstatt fordern, wenn kein Verschulden vorliegt?


NEIN. Ohne nachweisbares Verschulden der Werkstatt haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Selbstbeteiligung. Die bloße Obhutspflicht begründet keine automatische Haftung für kriminelle Handlungen Dritter.

Ein Schadensersatzanspruch setzt immer ein Verschulden der Werkstatt voraus. Der Hauptartikel erläutert die rechtlichen Grundlagen zur Obhutspflicht und zur Versicherung. Ohne eine schuldhafte Pflichtverletzung müssen Sie die Selbstbeteiligung daher selbst tragen. Eine Haftung ohne Verschulden sieht das Gesetz hier nicht vor.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Kleingedruckte Ihrer Kaskoversicherung bezüglich der Selbstbeteiligung bei Diebstahl. Vermeiden Sie Forderungen ohne Nachweis einer groben Pflichtverletzung.


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Wie weise ich nach, dass die Werkstatt meine Fahrzeugschlüssel nicht sicher im Tresor verwahrt hat?


Sie erbringen den Nachweis, indem Sie die internen Sicherheitsroutinen durch gezielte Fragen zu Protokollen und Personalabläufen erschüttern. Der Nachweis erfolgt primär über das Aufdecken von Widersprüchen in den Zeugenaussagen der Mitarbeiter. Dies ist notwendig, da Werkstätten ihre Sorgfalt meist durch interne Zeugen belegen.

Die Werkstatt entlastet sich vor Gericht oft durch die Schilderung ihrer standardisierten Arbeitsabläufe. Wie im Hauptartikel beschrieben, genügt dafür häufig bereits die glaubhafte Aussage eines verantwortlichen Mitarbeiters. Sie müssen daher gezielt nach Belegen für die tatsächliche Durchführung der Abendkontrolle fragen. Suchen Sie nach Unstimmigkeiten zwischen den schriftlichen Übergabeprotokollen und den Berichten des Personals.

Unser Tipp: Fordern Sie schriftlich Auskunft darüber, welche Person am fraglichen Abend die Abschlusskontrolle des Tresors durchgeführt hat. Vermeiden Sie bloße Mutmaßungen ohne konkrete Rückfragen zum Personal.


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Was tue ich, wenn meine Kaskoversicherung die Zahlung wegen des ungesicherten Werkstattgeländes kürzen will?


Verweisen Sie auf die aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattgelände als Argumentationshilfe gegen Ihre Kaskoversicherung. Gerichte stufen das Abstellen auf nicht eingezäunten Werkstattgeländen als verkehrsüblich ein, weshalb Ihre Versicherung voll zahlen muss. Das Urteil des LG Stade dient hierbei als wichtiges Beweismittel für die Sicherheit des Abstellortes.

Laut dem Urteil (Az. 4 O 263/19) liegt kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor. Ein offenes Gelände gilt im Werkstattbetrieb als Standard und ist für Kunden zumutbar.

Die Versicherung kann Ihnen daher kein fehlerhaftes Verhalten vorwerfen. Weitere Informationen zur Einzäunungspflicht finden Sie im entsprechenden Abschnitt des Hauptartikels.

Unser Tipp: Reichen Sie das Aktenzeichen 4 O 263/19 zur Entkräftung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ein. Vermeiden Sie eine voreilige Klage gegen die Werkstatt.


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Gefährde ich meinen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn ich den kostenlosen Leihwagen der Werkstatt vorzeitig zurückgebe?


JA. Wer einen kostenlosen Ersatzwagen grundlos zurückgibt, gefährdet seinen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung massiv. Gerichte werten dieses Verhalten als Beweis für einen fehlenden Nutzungswillen.

Ein Anspruch auf Geld setzt einen spürbaren Entbehrungsdruck voraus. Die freiwillige Rückgabe signalisiert jedoch fehlenden Bedarf. Wer dringend mobil sein muss, gibt ein Gratis-Fahrzeug nicht vorzeitig zurück. Details finden Sie im Abschnitt Der Widerspruch beim Ersatzwagen.

Unser Tipp: Behalten Sie den kostenlosen Leihwagen bis zum Ende der Reparatur. Vermeiden Sie: Die Rückgabe aus rein taktischen Gründen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Stade – Az.: 4 O 263/19 – Urteil vom 24.09.2020


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