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Haftung für einen Steinschlag: Wann Mieter beim Mietwagen nicht zahlen müssen

Ein kurzer Knall, ein Riss in der Frontscheibe: Trotz gebuchtem Schutz soll der Mieter laut Schadenskatalog für den Steinschlag auf der Autobahn aufkommen. Das Amtsgericht Fürth klärt, ob eine Vertragsklausel das allgemeine Lebensrisiko im Straßenverkehr tatsächlich zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Kunden erklären kann.
Sternförmiger Steinschlag mit Rissen auf einer Windschutzscheibe, im Hintergrund verschwommen Lenkrad und Motorhaube.
Steinschläge am Mietwagen gelten laut AG Fürth als normale Gebrauchsspuren, für die Mieter meist nicht haften müssen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 360 C 1160/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Fürth
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 360 C 1160/25
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Reparaturkosten nach Mietwagenrückgabe
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht
  • Streitwert: 1.115,00 €
  • Relevant für: Mietwagen-Mieter, Autovermieter, Carsharing-Anbieter

Autovermieter dürfen keine Kosten für Steinschläge verlangen, da diese als normale Gebrauchsspuren gelten.
  • Steinschläge sind unvermeidbare Ereignisse und zählen zur normalen Abnutzung des gemieteten Fahrzeugs.
  • Vertragliche Klauseln zur verschuldensunabhängigen Haftung für Steinschläge sind rechtlich unwirksam.
  • Die Autovermietung zahlt bereits eingezogene Beträge für die Schadensbeseitigung an den Kunden zurück.
  • Eine unterlassene Schadensmeldung führt nicht automatisch zur Haftung des Mieters für Rissbildungen.
  • Anwaltskosten für die außergerichtliche Klärung zahlt der Vermieter in diesem speziellen Fall nicht.

AG Fürth: Keine Mieterhaftung für Steinschläge am Mietwagen

Gemäß § 538 BGB hat ein Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Steinschläge werden rechtlich meist als normale Gebrauchsspuren eingeordnet, die bereits mit der Mietzahlung abgegolten sind. Eine Haftung des Mieters für derartige Schäden am Fahrzeug setzt grundsätzlich ein Verschulden wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

„Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“ (§ 538 BGB)

Genau diese alltägliche Rechtsfrage musste kürzlich das Amtsgericht Fürth detailliert klären.

Ein Autofahrer mietete einen VW Tiguan und nutzte diesen im normalen Straßenverkehr, bevor bei der Rückgabe ein Steinschlag mit einer Rissbildung an der Frontscheibe festgestellt wurde. Das Amtsgericht Fürth entschied am 11.03.2026 (Az.: 360 C 1160/25), dass die Autovermietung 1.115,00 Euro an den Mieter zurückzahlen muss, da die entsprechende Haftungsklausel im Mietvertrag rechtlich unwirksam ist.

Das Mietwagenunternehmen hatte das Bankkonto des Fahrers nach der Rückgabe kurzerhand mit den Schadensbeseitigungskosten belastet. Das Gericht wertete das Ereignis jedoch als unabwendbares Ereignis und als ein schlichtweg nicht beherrschbares Risiko für den Fahrer. Da dem Kunden weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnten, lehnte der Richter einen Schadensersatzanspruch der Firma ab und stufte die Beschädigung als gewöhnliche, vertragsgemäße Abnutzung ein.

Unterschreiben Sie bei der Fahrzeugrückgabe keinesfalls ein Schadensprotokoll, das ein Schuldanerkenntnis oder eine Kostenübernahme für den Steinschlag enthält. Vermerken Sie stattdessen ausdrücklich auf dem Protokoll, dass Sie den Schaden nicht verschuldet haben, und dokumentieren Sie den Zustand der Scheibe zwingend mit eigenen Fotos.

Warum starre Schadenskataloge zur Steinschlag-Haftung unwirksam sind

Eine juristische Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt stets nach den Vorgaben des § 307 BGB. Klauseln, die eine verschuldensunabhängige Haftung für reine Zufälligkeiten begründen, weichen von den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts ab. Das bedeutet konkret: Der Mieter müsste für einen Schaden zahlen, den er gar nicht aktiv verursacht hat. Solche vertraglichen Bestimmungen stellen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, sofern diesem kein angemessener Nachteilsausgleich gewährt wird. Ein solcher Ausgleich wäre in der Praxis beispielsweise ein deutlich günstigerer Mietpreis, um den Kunden für dieses zusätzliche finanzielle Risiko zu entschädigen.

In der Praxis eines aktuellen Zivilprozesses zeigte sich diese rechtliche Schranke überaus deutlich.

Die Vermieterin stützte ihre finanzielle Forderung auf einen sogenannten Schadenskatalog, der als fester Bestandteil in den Mietvertrag einbezogen war.

Haftung ohne Verschulden widerspricht dem gesetzlichen Mietrecht

Die Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb der einseitig gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen führt allerdings ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehende höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. – so das Amtsgericht Fürth

Dieses detaillierte Regelwerk definierte Steinschläge bis zu zwei Millimetern außerhalb des Sichtfelds als akzeptable Gebrauchsspuren, während Einschläge im Sichtfeld des Fahrers oder solche mit Rissbildung pauschal als inakzeptable Schäden deklariert wurden. Das Gericht erklärte genau diese Vertragsklausel für unwirksam. Die Richter bemängelten insbesondere, dass die Zahlungspflicht des Kunden allein an die Größe oder die genaue Lage des Steinschlags geknüpft wurde. Dies stellt eine unzulässige verschuldensunabhängige Haftung für Zufälligkeiten dar, die den Mieter unangemessen benachteiligt und ihm einen vertraglichen Nachteil aufbürdet.

Praxis-Hinweis: Der Hebel des Schadenskatalogs

Der entscheidende Faktor für die Unwirksamkeit war hier die starre Definition von Schäden nach Millimetern oder Lage im Sichtfeld. Wenn Ihr Mietvertrag ebenfalls versucht, die Haftung für Steinschläge allein an technischen Maßen festzumachen, ohne dass Ihnen ein konkretes Verschulden (wie etwa zu dichtes Auffahren) nachgewiesen wird, liegt Ihr Fall ähnlich. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung für „Schicksalsschläge“ im Straßenverkehr hält vor Gericht meist nicht stand.

Vermieter muss Schadensverschärfung durch Risse strikt beweisen

Eine finanzielle Haftung des Nutzers kann sich theoretisch aus § 536c Abs. 2 S. 1 BGB ergeben, wenn ein bestehender Mangel während der aktiven Mietzeit nicht unverzüglich angezeigt wird. Zwingende Voraussetzung für einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch ist jedoch der handfeste Nachweis einer tatsächlichen Schadensvertiefung durch diese unterlassene Meldung.

Um den Vorwurf einer Schadensvergrößerung von vornherein zu vermeiden, müssen Sie als Mieter jeden noch so kleinen Steinschlag sofort nach der Entdeckung bei der Autovermietung melden. Dokumentieren Sie Ihre Meldung schriftlich, idealerweise per E-Mail, um im Streitfall beweisen zu können, dass Sie Ihren vertraglichen Informationspflichten fristgerecht nachgekommen sind.

Ein Urteil aus dem Frühjahr 2026 verdeutlicht eindrücklich, wie streng die Gerichte diesen Kausalzusammenhang prüfen.

Die Fahrzeugvermietung warf dem Fahrer im Gerichtsprozess vor, den aufgetretenen Steinschlag während der Mietdauer verschwiegen zu haben. Durch diese unterlassene Meldung habe er die spätere Rissbildung in der Glasscheibe erst provoziert und müsse folglich für die Vergrößerung des Schadens geradestehen.

Fehlender Nachweis der Schadensverschärfung

Das Amtsgericht wies dieses Argument jedoch als unbegründet zurück. Die Richter stellten klar, dass für einen solchen Anspruch strikt bewiesen sein muss, dass das Zögern die Situation tatsächlich verschlimmert hat. Laut der Urteilsbegründung war es absolut nicht ausgeschlossen, dass sich ein entsprechender Riss auch bei einer rechtzeitigen Schadensmeldung gebildet hätte. Da ein konkreter Nachweis für eine echte Schadensverschärfung durch das Verhalten des Kunden fehlte, lief dieser Vorwurf der Vermieterin ins Leere.

Praxis-Hürde: Beweis der Schadensvertiefung

Vermieter versuchen häufig, eine Haftung über den Umweg der verspäteten Schadensmeldung zu konstruieren. Das Gericht zieht hier jedoch eine hohe Hürde: Das Unternehmen muss konkret beweisen, dass die Rissbildung durch eine sofortige Reparatur (z. B. Harzinjektion) zwingend hätte verhindert werden können. Da Glas unter Spannung oft unvorhersehbar reagiert, scheitern Vermieter regelmäßig an diesem Kausalitätsnachweis.

So fordern Mieter unberechtigt eingezogene Reparaturkosten zurück

Ein gesetzlicher Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn eine Zahlung ohne rechtlichen Grund geleistet oder eingezogen wurde. Dies ist klassischerweise der Fall, wenn eine Kontobelastung lediglich auf einer unwirksamen Vertragsklausel in den Mietbedingungen basierte.

Bei der juristischen Aufarbeitung des vorliegenden Streits kam exakt dieser rechtliche Mechanismus zum Tragen.

Die Autovermietung hatte die kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 1.115,00 Euro bereits eigenmächtig per Lastschrift vom Bankkonto des Kunden eingezogen. Da das Gericht die zugrundeliegende Vertragsklausel aus dem Schadenskatalog jedoch für nichtig erklärte, entfiel rückwirkend die rechtliche Grundlage für diesen Einzug.

Hat die Autovermietung die Reparaturkosten bereits eigenmächtig per SEPA-Basislastschrift eingezogen, können Sie dieser Abbuchung innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen über Ihre Bank widersprechen. Das Geld wird Ihrem Konto dann umgehend wieder gutgeschrieben. Bei einer unberechtigten Belastung Ihrer Kreditkarte müssen Sie zeitnah eine Reklamation (Chargeback) bei Ihrem Kreditkarteninstitut einreichen, um die Zahlung rückgängig zu machen.

Verurteilung zur Rückerstattung

Folglich verurteilte das Gericht das Unternehmen dazu, den vollständigen Betrag an den Autofahrer zurückzuzahlen. Zusätzlich sprach der Richter dem erfolgreichen Mieter Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2025 zu. Die ebenfalls geforderte Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 194,85 Euro lehnte das Gericht allerdings ab. Das Unternehmen durfte seine Rechtsposition aufgrund der komplexen Sachlage zunächst noch als plausibel ansehen, weshalb eine Kostentragungspflicht für diese Anwaltsgebühren entfiel. Zudem fehlte es an einem ausreichenden Beweis für einen Verzug zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung. Verzug bedeutet hier: Der Mieter hätte das Unternehmen zunächst selbst offiziell anmahnen und eine Frist setzen müssen. Da er direkt einen Anwalt einschaltete, bevor das Unternehmen rechtlich in Verzug geraten war, muss er diese Anwaltskosten nun aus eigener Tasche zahlen.

Steinschlag als unabwendbares Risiko: Gericht stärkt Mieterrechte

Ein Vermieter darf keine unberechtigten Schadensersatzansprüche auf der Basis rechtlich unwirksamer Klauseln gegen seine Kunden durchsetzen. Selbst die vertragliche Festlegung und Bewertung eines bestimmten Steinschlags als wesentliche Substanzverletzung rechtfertigt vor Gericht keine automatische Abkehr vom strengen gesetzlichen Verschuldensprinzip. Dieses Prinzip ist ein Grundpfeiler des Rechts: Ein Mieter muss für einen Schaden grundsätzlich nur dann aufkommen, wenn er ihn nachweislich durch Absicht oder eigene Unachtsamkeit verursacht hat.

An dieser grundsätzlichen Grenze der Vertragsfreiheit orientierte sich auch die finale Entscheidung im beschriebenen Verfahren.

Das Mietwagenunternehmen beharrte im Prozessverlauf hartnäckig darauf, dass der Zustand des VW Tiguan bei der Rückgabe exakt den strikten Vorgaben des vereinbarten Schadenskatalogs entsprechen müsse.

Ein nicht beherrschbares Risiko

Das Gericht wischte diese Argumentation vom Tisch und stellte nochmals klar, dass ein Steinschlag im normalen Straßenverkehr ein unvermeidbares Schicksal bleibt. Dieses Risiko darf ein Vermieter nicht durch starre Kataloge verschuldensunabhängig auf den Mieter abwälzen. Die Klage auf Rückzahlung der einbehaltenen 1.115,00 Euro war daher im Wesentlichen von Erfolg gekrönt. Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits muss die Autovermietung 85 Prozent tragen, während dem Mieter die restlichen 15 Prozent auferlegt wurden. Eine solche Aufteilung der Prozesskosten ist immer dann üblich, wenn ein Kläger nicht in allen Punkten gewinnt. Da der Mieter die Erstattung seiner Anwaltskosten nicht durchsetzen konnte, gilt er formal als teilweise unterlegen und muss deshalb einen kleinen Bruchteil der Gerichtskosten übernehmen.

Das Risiko eines Steinschlages stellt vielmehr ein nicht beherrschbares Risiko und ein unabwendbares Ereignis dar. Steinschlagschäden gehören letztlich zu den normalen Gebrauchsspuren, die mit der Miete mit abgegolten sind, § 538 BGB. – so das Gericht

Signalwirkung gegen unfaire Schadensklauseln der Mietwagen-Branche

Obwohl die Entscheidung vom Amtsgericht Fürth stammt und formell nur für diesen Einzelfall bindend ist, stützt sie sich auf bundesweit geltendes Recht zur AGB-Kontrolle. Da unzulässige Schadenskataloge ein branchenweites Phänomen sind, lässt sich die Argumentation der Unwirksamkeit hervorragend auf fast alle großen Autovermietungen übertragen: Ein Vermieter darf das unberechenbare Risiko von Steinschlägen nicht pauschal auf Sie abwälzen.

Wenn Sie nach der Rückgabe mit Kosten für einen Steinschlag konfrontiert werden, zahlen Sie diese auf keinen Fall ungeprüft. Widersprechen Sie der Forderung schriftlich mit Verweis auf Ihr fehlendes Verschulden und fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen ein konkretes Fehlverhalten (etwa zu dichtes Auffahren) nachzuweisen. Holen Sie sich rechtswidrig abgebuchte Beträge umgehend über Ihre Bank oder Ihr Kreditkartenunternehmen zurück.


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Wurden Ihnen Reparaturkosten für einen Steinschlag berechnet oder bereits eigenmächtig von Ihrem Konto abgebucht? Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit der Schadensklauseln in Ihrem Mietvertrag und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Beträge rechtssicher zurückzufordern. Wir helfen Ihnen, unfaire Forderungen der Autovermietung erfolgreich abzuwehren und Ihre Rechte als Mieter durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Die harte Realität an den Rückgabeschaltern sieht oft so aus, dass abkassierte Steinschläge danach gar nicht zeitnah repariert werden. Die Fahrzeuge gehen mit dem winzigen Mangel einfach an den nächsten Kunden raus, während das einbehaltene Geld als reiner Zusatzgewinn verbucht wird. Manche Mietwagenfirmen versuchen sogar, denselben Riss gleich mehreren unwissenden Fahrern nacheinander in Rechnung zu stellen.

Deshalb rate ich bei solchen unberechtigten Forderungen vehement von einer vorschnellen Aufgabe ab, wenn die Gegenseite zunächst auf stur schaltet. Betroffene sollten sich von standardisierten Mahnschreiben oder einer einbehaltenen Kaution niemals direkt einschüchtern lassen. Oft reicht schon ein einziges anwaltliches Schreiben aus, damit die Rechtsabteilung den Fall prüft und die unberechtigte Forderung völlig geräuschlos ausbucht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Selbstbeteiligung zahlen, wenn der Steinschlag als normale Gebrauchsspur gilt?

NEIN, Sie müssen keine Selbstbeteiligung zahlen, da ein unverschuldeter Steinschlag rechtlich als normale Gebrauchsspur gilt und somit kein erstattungspflichtiger Schaden vorliegt. Die vertragliche Haftungsreduzierung greift nur bei echten Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung des Fahrzeugs hinausgehen. Ohne eine wirksame Haftungsgrundlage darf der Vermieter die Pauschale daher nicht einbehalten.

Die rechtliche Grundlage bildet § 538 BGB, wonach Veränderungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch bereits mit der Mietzahlung abgegolten sind. Ein Steinschlag im fließenden Verkehr gilt als unabwendbares Ereignis und damit als gewöhnliche Abnutzung, für die Sie mangels Verschulden nicht haften müssen. Da ohne Haftungsgrundlage kein Versicherungsfall im Sinne des Mietvertrags eintritt, darf der Vermieter die vereinbarte Selbstbeteiligung rechtlich nicht einfordern. Sie sollten einer unberechtigten Abbuchung daher schriftlich unter Verweis auf die gesetzliche Regelung widersprechen und gegebenenfalls ein Chargeback-Verfahren einleiten. Nur wenn der Vermieter Ihnen konkretes Fehlverhalten wie etwa ein zu dichtes Auffahren nachweisen kann, wäre eine Beteiligung an den Kosten denkbar.


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Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich das Schadensprotokoll bereits unterschrieben habe?

ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie mit Ihrer Unterschrift lediglich den technischen Fahrzeugzustand bestätigt oder ein rechtlich bindendes Schuldanerkenntnis zur Kostenübernahme abgegeben haben. Solange das Protokoll nur die Existenz des Steinschlags dokumentiert, bleibt Ihr gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung gegen die Vermietung grundsätzlich bestehen.

Der rechtliche Grund hierfür liegt in der notwendigen Unterscheidung zwischen einer bloßen Wissenserklärung zum Fahrzeugzustand und einer rechtlich bindenden Willenserklärung zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung. Gemäß § 538 BGB müssen Mieter nicht für gewöhnliche Abnutzungen wie Steinschläge haften, weshalb eine reine Bestätigung des Schadensbildes allein noch keine neue Haftungsgrundlage schafft. Eine Unterschrift unter ein technisches Protokoll dient lediglich der Beweissicherung und hebelt den gesetzlichen Schutz vor unwirksamen Klauseln nach § 307 BGB im Regelfall nicht aus. Erst wenn Sie explizit eine Kostenübernahme oder ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet haben, könnte Ihre Rechtsposition durch eine solche aktive Verzichtserklärung auf spätere Einwendungen gefährdet sein.

Untersuchen Sie das unterzeichnete Dokument daher gezielt auf Begriffe wie deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da solche Formulierungen im Ernstfall Ihre Einwendungen gegen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Haftungsregelung prozessual abschneiden können. Falls die Unterschrift in einer Notsituation unter massivem Druck geleistet wurde, bleibt als letzter Ausweg die Anfechtung der Erklärung, wobei die Beweislast für den Zwang jedoch vollständig bei Ihnen liegt.


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Wie fordere ich mein Geld zurück, wenn die Vermietung meine Kreditkarte unberechtigt belastet?

Sie können eine unberechtigte Belastung Ihrer Kreditkarte über das Chargeback-Verfahren bei Ihrem Kreditkarteninstitut reklamieren und die Rückbuchung des Betrages zeitnah veranlassen. Dies ist der effektivste Weg, um sich ohne langwierige Diskussionen mit dem Vermieter gegen den eigenmächtigen Einzug zu wehren.

Ein solcher Einzug erfolgt oft ohne wirksame Rechtsgrundlage, da starre Schadenskataloge für Steinschläge meist gegen das gesetzliche Leitbild des Mietrechts gemäß § 307 BGB verstoßen. Da Steinschläge rechtlich als normale Gebrauchsspuren gelten, stellt der einbehaltene Betrag eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB dar, die Sie rechtmäßig zurückfordern dürfen. Loggen Sie sich umgehend in Ihr Online-Banking ein oder nutzen Sie die Hotline auf der Kartenrückseite, um den Umsatz als unberechtigt zu kennzeichnen. Durch diesen Schritt drehen Sie die Beweislast effektiv um und erhalten Ihr Geld meist kurzfristig auf Ihr Kartenkonto erstattet.

Bei einer SEPA-Basislastschrift können Sie der Zahlung sogar innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen bei Ihrer Bank widersprechen. Beachten Sie jedoch, dass ein unterschriebenes Schuldanerkenntnis (Bestätigung der Zahlungspflicht) die spätere rechtliche Rückforderung des Geldes erheblich erschweren kann.


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Muss ich für Reparaturkosten haften, wenn der Vermieter mir zu dichtes Auffahren vorwirft?

NEIN, Sie haften nicht allein aufgrund einer bloßen Behauptung, da die Autovermietung Ihnen ein konkretes Verschulden durch zu dichtes Auffahren rechtssicher und individuell nachweisen muss. Eine einseitige Unterstellung reicht rechtlich nicht aus, um die gesetzliche Haftungsbefreiung für normale Gebrauchsspuren auszuhebeln.

Gemäß § 538 BGB hat ein Mieter Veränderungen der Mietsache nicht zu vertreten, sofern diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch im normalen Straßenverkehr entstehen. Ein Steinschlag gilt rechtlich meist als ein solches unabwendbares Ereignis und damit als ein für den Fahrer schlichtweg nicht beherrschbares Risiko während der Fahrt. Damit eine Haftung dennoch greift, müsste der Vermieter ein schuldhaftes Verhalten wie Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt) beweisen, was ohne Zeugen oder Dashcam-Aufnahmen faktisch unmöglich ist. Fordern Sie die Autovermietung daher schriftlich dazu auf, Ihnen gerichtsverwertbare Beweise für das angeblich fehlerhafte Fahrverhalten vorzulegen, anstatt die Reparaturkosten ohne Prüfung zu begleichen.

Eine Haftungspflicht kann jedoch dann entstehen, wenn der Vermieter den Beweis für das dichte Auffahren tatsächlich erbringen kann oder Sie im Rückgabeprotokoll bereits ein Schuldanerkenntnis unterschrieben haben. Ohne solche konkreten Beweismittel bleibt ein Steinschlag ein allgemeines Lebensrisiko, welches bereits durch die Zahlung des vereinbarten Mietpreises vollständig abgegolten ist.


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Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn die Vermietung den Schaden gar nicht repariert?

JA, Sie haben Anspruch auf volle Erstattung, denn es ist rechtlich völlig unerheblich, ob repariert wird, da die Autovermietung diese Kosten von vornherein gar nicht erst einfordern durfte. Ohne eine wirksame vertragliche Grundlage für die Schadenshaftung spielt die tatsächliche Durchführung einer Reparatur für Ihren Rückzahlungsanspruch keine Rolle.

Die rechtliche Grundlage für die Belastung Ihres Kontos fehlt meist vollständig, da starre Schadenskataloge für Steinschläge oft gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoßen. Gemäß § 538 BGB müssen Mieter nicht für Verschlechterungen haften, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, wozu typische Steinschläge im Straßenverkehr grundsätzlich zählen. Da eine verschuldensunabhängige Haftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne angemessenen Ausgleich unzulässig ist, stellt die Einbehaltung des Geldes eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB dar. Sie sollten daher der Forderung direkt mit Verweis auf die Unwirksamkeit der Klauseln widersprechen, anstatt mühsam Werkstattbelege oder Reparaturnachweise vom Vermieter anzufordern.

Ein Rückzahlungsanspruch entfällt nur dann, wenn Ihnen ein konkretes Verschulden am Schaden nachgewiesen wird und die geltend gemachten Reparaturkosten den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs nicht übersteigen. Ohne diesen Nachweis bleibt die Einbehaltung der Kaution oder die Belastung der Kreditkarte unabhängig von einer Reparaturabsicht des Vermieters rechtlich unzulässig.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG Fürth – Az.: 360 C 1160/25 – Urteil vom 11.03.2026




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