Keine Entschädigung bei separaten Flugbuchungen.
Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung und die Erstattung zusätzlicher Flugkosten nach der EU-Verordnung VO (EG) 261/04 im Zusammenhang mit einem von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführten Flug. Der Kläger und ein Zeuge hatten auf der Website der Fluggesellschaft Flüge von Frankfurt nach Lanzarote und zurück gebucht, doch wurde ihr Rückflug gestrichen, so dass sie ihren Anschlussflug von London nach Frankfurt verpassten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die verspätete Ankunft in Frankfurt und nicht in London Stansted für die Berechnung der Entschädigung herangezogen werden sollte. Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger zwei unabhängige Flüge gebucht habe und daher keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Das Gericht entschied schließlich zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass die verspätete Ankunft des Klägers in London Stansted und nicht in Frankfurt das Endziel darstelle und dass die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft es ihr erlaubten, jeden Flug separat zu definieren. Daher sei die Fluggesellschaft nicht für eine Entschädigung nach der EU-Verordnung verantwortlich.
Az.: 32 C 586/21 (90) – Urteil vom 20.05.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung und den Ersatz zusätzlicher Flugkosten nach der VO (EG) 261/04 im Zusammenhang mit einer von der Beklagten durchgeführten Luftbeförderung.
Der Zeuge A., der seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, buchte für sich selbst und die Klägerin über die Webseite ABC.de Flüge von Frankfurt am Main nach Lanzarote und zurück. Der Hinflug sollte am 16.8.2020 von B. durchgeführt werden und ist nicht streitgegenständlich. Für den Rückweg von Lanzarote nach Frankfurt am 20.8.2020 buchten der Zedent und die Klägerin zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge, nämlich
– Flug12 von Lanzarote nach London Stansted, planmäßige Ankunft in London um 16:05 Uhr
– Flug34 von London Stansted nach Frankfurt am Main, planmäßiger Abflug um 19:25 Uhr, planmäßige Ankunft in Frankfurt um 21:55 Uhr.
Mit Datum 9.8.2020 schickte das Buchungsportal ABC.de ein mit „Ihre Buchungsanfrage“ überschriebenes Dokument an den Zedenten, aus dem sich die Flugzeiten für den Hin- und Rückflug ergeben (Anl. K4 zum Schriftsatz vom 19.7.2021, Bl. 80 der Akte). Bereits vom 8.8.2020 datiert eine für diese Flüge ausgestellte Rechnung des Anbieters C. (Anl. 5 zum Schriftsatz vom 19.7.2021, Bl. 82 der Akte). Darin sind für die Flüge Lanzarote-London und London-Frankfurt getrennte Einzelpreise ausgewiesen; ebenso wie für den Gepäcktransport auf diesen Teilstrecken. Der Zedent erhielt für die Strecke Lanzarote-Stansted (Flug Flug12) die Buchungsnummer …; für die Strecke Stansted-Frankfurt (Flug Flug34) die Buchungsnummer ….
Der Flug Flug12 am 20.8.2020 wurde storniert und die Klägerin und der Zedent auf den Flug Flug56 umgebucht. Damit erreichten die Passagiere London-Stansted erst gegen 18:00 Uhr. Da ihr Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London Stansted zunächst die Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. Infolgedessen verpassten die Klägerin und ihr Begleiter den Flug Flug34. Erst mit dem Flug Flug78 am folgenden Tag (21.8.2020) konnten sie nach Frankfurt am Main weiterfliegen. Für diese Umbuchung mussten sie pro Person 100 £, insgesamt 223,60 €, zahlen. Dieser Betrag bildet zusammen mit einer Ausgleichsforderung von 400,00 € pro Person gemäß Art. 7 der VO (EG) 261/04 die Klageforderung.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge A. habe die beiden Teilstrecken des Rückfluges von Lanzarote nach Frankfurt zusammenhängend und als einheitliche Luftbeförderung gebucht. Sie ist der Auffassung, dass für den Ausgleichsanspruch daher die Ankunftsverspätung in Frankfurt am Main und nicht in London-Stansted maßgeblich sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1023,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.9.2020 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 196,62 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2020 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zedent keine einheitliche Beförderung von Lanzarote nach Frankfurt am Main gebucht habe, sondern 2 unabhängig voneinander zu betrachtende Teilstrecken von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt. Dazu verweist sie auf die Klausel in Art. 17 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen, die unstreitig wie folgt lautet:
„… ist eine „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie. Lediglich für ausgewählte Flugverbindungen bieten wir Anschlussflüge an (…); diese sind in der Buchung als Anschlussflug entsprechend ausgewiesen. Aus diesem Grund bieten wir keinen Transfer von Fluggästen oder Gepäck auf andere von uns selbst oder von anderen Luftfahrtunternehmen betriebenen Flüge an (…).“
Die Beklagte behauptet, sie vertreibe ihre Flugbuchungen ausschließlich über ihre eigene online-Präsenz. Verträge mit Buchungsplattformen habe sie nicht abgeschlossen. Es sei daher nicht von ihr zu vertreten, wenn auf Buchungsplattformen 2 individuelle und voneinander unabhängige Teilstrecken als einheitlicher Flug angeboten würden.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 10. November 2021 und am 4. Mai 2022.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) 261/04 steht der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.
Zwar wurde der von der Klägerin und dem Zedenten A. gebuchte Flug Flug12 von Lanzarote nach London-Stansted am 20. August 2020 unstreitig annulliert. Dennoch sind Ausgleichsansprüche Abs. 1 c) iii) ausgeschlossen, da die Passagiere ein Angebot zur anderweitigen Beförderung – nämlich mit dem Flug Flug56 – erhielten, mit dem sie London-Stansted gegen 18:00 Uhr statt wie ursprünglich geplant um 16:05 Uhr, also mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden und damit innerhalb des in Art. 5 Abs.1 c) iii) der Fluggastrechte-Verordnung genannten Zeitfensters erreichten.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist als „Endziel“ im Sinne dieser Vorschrift hier nicht Frankfurt am Main anzusehen, das die Kläger unstreitig erst am nächsten Tag und mit erheblicher Verspätung erreichten, sondern London-Stansted.
Der Begriff „Endziel“ ist legal definiert in Art. 2 Buchst. h) der Fluggastrechte-Verordnung. Dabei handelt es sich demnach um „den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges“. Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist demnach, ob die Klägerin und der Zeuge A. den Flug von London-Stansted nach Frankfurt als direkten Anschlussflug zum Flug von Lanzarote nach London buchten, oder ob es sich dabei um zwei separate Einzelverbindungen handelte.
Für einen Anschlussflug mag das von der Vermittlerin D. GmbH („ABC.de“) ausgestellte Dokument vom 9. August 2020 (Anl. K4 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 19.7.2021, Bl. 80 d.A.) sprechen, in dem lediglich auf einen „Wechsel des Flugzeuges in London“ hingewiesen und ansonsten der äußerliche Anschein erweckt wird, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handele.
Entscheidend ist jedoch nicht, welchen Anschein die D. GmbH als Vermittlerin erweckt hat, sondern welchen Inhalt die vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten hatte.
Hier spricht gegen die Vereinbarung eines Anschlussfluges bereits der Umstand, dass die Klägerin und der Zeuge unstreitig für die Strecke Lanzarote-Stansted und die Strecke Stansted-Frankfurt separate Buchungsnummern der Beklagten erhielten; diese hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 28. August 2020 (Anl. 3 zur Klageschrift, Bl. 10 der Akte) selbst mitgeteilt. Bereits daraus war zu entnehmen, dass die beiden Teilstrecken seitens der Beklagten als unabhängige Buchungen und nicht als Zubringer- und Anschlussflug behandelt wurden; anderenfalls wäre eine einheitliche Buchungsnummer vergeben worden.
Zudem wies auch die für die streitgegenständlichen Flüge ausgestellte Rechnung vom 8. August 2020 für den Flug Lanzarote-London und den Flug London-Frankfurt getrennte Einzelpreise aus. Auch dies spricht gegen einen direkten Anschlussflug, bei dem üblicherweise ein einheitlicher Preis für die Gesamtstrecke in Rechnung gestellt wird.
Folgerichtig konnten die Klägerin und der Zeuge A. auch ihr Gepäck nicht von Lanzarote aus bis nach Frankfurt am Main aufgeben, sondern mussten dies in London-Stansted zunächst abholen und für den Weiterflug nach Frankfurt neu einchecken.
Neben diesen Indizien ist jedoch entscheidend, dass die Beklagte in Art. 17 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.7.2021, Bl. 51 d.A.) ausdrücklich festgelegt hat, dass sie eine „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie sei und grundsätzlich keine Anschlussflüge anbiete, sofern diese nicht in der Buchung ausdrücklich als Anschlussflug ausgewiesen seien. Letzteres ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf diese Art und Weise als „Endziel“ jeweils das Ziel einer gebuchten Einzelverbindung festlegt.
Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam, da sie als Leistungsbeschreibung, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festgelegt, einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Die Klausel in Art. 17 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen legt den Inhalt der Hauptleistungspflicht der Beklagten – nämlich die Flugbeförderung „Punkt zu Punkt“ von A nach B, nicht aber von A nach C über B – fest, schränkt diese Leistungspflicht jedoch weder ein, noch verändert sie.
Sie ist – gerade in Anbetracht des Umstandes, dass für die einzelnen Flüge separate Buchungsnummern vergeben und Preise in Rechnung gestellt wurden – auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB.
Die Klausel ist schließlich auch nicht gemäß § 306 a BGB als Umgehung eines gemäß § 309 Z. 7 BGB unzulässigen Haftungsausschlusses unwirksam.
Zwar hat das OLG Köln mit Urteil vom 12.9.2003 (Az.: 6 U 29/03) die seinerzeit von der Beklagten verwendete Klausel
„Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.“
für unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB erklärt; und das Gericht verkennt nicht, dass die Klausel in Art. 17 der nunmehr verwendeten Allgemeinen Beförderungsbedingungen aus Sicht des Passagiers, der bei der Beklagten zwei zeitlich aufeinanderfolgende Flugverbindungen bucht, auf einen Ausschluss der Haftung für das Erreichen der zweiten Verbindung hinausläuft.
Dennoch muss es der Beklagten unbenommen bleiben, bestimmte Leistungen, für die sie keine Haftung übernehmen will, von vornherein gar nicht erst anzubieten. Wenn die Beklagte aus geschäftlichen Erwägungen das Risiko der Haftung für das Erreichen von Anschlussverbindungen nicht eingehen will, aus diesem Grund von vornherein keine Anschlussverbindungen anbietet und damit auch auf das durch das Anbieten von Anschlussverbindungen mögliche Geschäft verzichtet, darf sie zulässigerweise auch ihre Haftung entsprechend diesem eingeschränkten Umfang ihrer Geschäftstätigkeit limitieren.
Wenn Passagiere dennoch mehrere Einzelverbindungen der Beklagten hintereinander buchen bzw. Reisevermittler ohne Zutun der Beklagten derartige Reihenbuchungen von Einzelverbindungen der Beklagten anbieten, kann ihr daraus in Anbetracht des eingeschränkten Umfangs ihrer Tätigkeit keine Haftung erwachsen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen worden sind; insbesondere, dass die Buchenden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB).
Aus Abschnitt B II. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Portals ABC.de ist zu entnehmen, dass für das Vertragsverhältnis betreffend die Hauptleistung die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Leistungserbringers maßgeblich sind, „die der Leistungserbringer vorgibt und die wir Ihnen im Buchungsverlauf zur Kenntnis bringen“. Dass die Klägerin oder der Zedent entgegen dieser Ankündigung der D. GmbH („ABC.de“) die AGB der Beklagten im Zuge des Buchungsvorganges bei ABC.de nicht zumindest in Form der Möglichkeit zum Anklicken zur Kenntnis erhalten habe, ist nicht ausreichend vorgetragen; insbesondere war eine automatische Weiterleitung auf die AGB der Beklagten oder eine anderweitige Übersendung zur wirksamen Einbeziehung nicht erforderlich.
Auch ein Anspruch auf Erstattung der für den Flug von London-Stansted nach Frankfurt am 21.8.2020 aufgewandten Kosten von 223,60 € steht der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Zeugen A. zu.
Denn die Klägerin und der Zeuge A. hatten keinen Anspruch auf anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechte-Verordnung, da ihnen die Beförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug von London nach Frankfurt (Flug34) am 20.8.2020 nicht im Sinne von Art. 4 der Verordnung verweigert worden war.
Die Klägerin hat nämlich selbst nicht behauptet, dass sie und ihr Begleiter sich – wie in Art. 3 Abs. 2 a) der Fluggastrechte-Verordnung vorausgesetzt – 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung in London-Stansted eingefunden hätten. Darauf, dass die Klägerin und der Zeuge diese Frist aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in London gar nicht einhalten konnten, kommt es nicht an, da aus den bereits genannten Gründen die beiden Teilstrecken Lanzarote-London und London-Frankfurt als separate Einzelverbindungen zu betrachten sind.
Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:
- Fluggastrechte: Das Urteil bezieht sich auf die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union (EG) Nr. 261/04, die den Passagieren das Recht auf Entschädigung im Falle von Flugverspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderungen gibt. Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung und den Ersatz zusätzlicher Flugkosten nach dieser Verordnung.
- Vertragsrecht: Das Urteil betrifft die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien und ob die Klägerin und der Zedent eine einheitliche Beförderung von Lanzarote nach Frankfurt am Main gebucht haben oder nicht. Die Frage ist, ob die beiden Teilstrecken des Rückfluges von Lanzarote nach Frankfurt zusammenhängend und als einheitliche Luftbeförderung gebucht wurden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die Beklagte beruft sich auf die Klausel in Art. 17 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die besagt, dass sie eine „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie ist und grundsätzlich keine Anschlussflüge anbietet, sofern diese nicht in der Buchung ausdrücklich als Anschlussflug ausgewiesen sind.
- Verbraucherschutz: Das Urteil bezieht sich auch auf die Rechte der Verbraucher, insbesondere auf ihr Recht auf Entschädigung und ihre Rechte im Rahmen von Vertragsabschlüssen.
- Zivilprozessrecht: Das Urteil betrifft auch das Zivilprozessrecht, insbesondere die Frage, ob die Klage begründet ist oder nicht, und die Gründe für die Entscheidung des Gerichts.
Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil sind:
- Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) 261/04 steht der Klägerin weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu, da die Passagiere ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhielten, mit dem sie London-Stansted gegen 18:00 Uhr statt wie ursprünglich geplant um 16:05 Uhr, also mit einer Verspätung von höchstens 2 Stunden und damit innerhalb des in Art. 5 Abs.1 c) iii) der Fluggastrechte-Verordnung genannten Zeitfensters erreichten.
- Der Begriff „Endziel“ ist legal definiert in Art. 2 Buchst. h) der Fluggastrechte-Verordnung. Dabei handelt es sich demnach um „den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges“.
- Die Klägerin und der Zeuge A. buchten für den Rückweg von Lanzarote nach Frankfurt am 20.8.2020 zwei von der Beklagten durchzuführende Flüge, nämlich Flug12 von Lanzarote nach London Stansted und Flug34 von London Stansted nach Frankfurt am Main, als separate Einzelverbindungen.
- Die Klausel in Art. 17 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen legt den Inhalt der Hauptleistungspflicht der Beklagten – nämlich die Flugbeförderung „Punkt zu Punkt“ von A nach B, nicht aber von A nach C über B – fest, schränkt diese Leistungspflicht jedoch weder ein noch verändert sie.
- Die Klausel in Art. 17 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist nicht gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam, da sie als Leistungsbeschreibung, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegt, einer Inhaltskontrolle entzogen ist.