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Haftung für Fake-Profile: Plattform haftet für Betrugsanzeigen

Das eigene Gesicht, der eigene Name – auf Fake-Profilen für Investmentbetrug. 256 Meldungen in einem Monat, Löschzeiten von bis zu 62 Tagen: Ein Finanzportal und sein Geschäftsführer wehren sich gegen Plattform-Accounts, die sie nie erstellt haben. Reicht der Algorithmus als Ausrede, oder trägt der Betreiber selbst Verantwortung für das, was er verbreitet?
Irritierter Mann am Schreibtisch betrachtet Handy mit gesponserter Fake-Anzeige mit seinem Porträtfoto
Landgericht Frankfurt verurteilt Plattform wegen Fake-Profilen und Betrugsanzeigen mit fremdem Porträt zu Unterlassung und Schadensersatz Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 06 O 234/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Frankfurt entschied am 16.09.2026 (06 O 234/25): Das Unternehmen hinter einer Plattform haftet unmittelbar für Fake-Profile, Beiträge und Anzeigen mit fremden Namen, Bildern oder Unternehmensnamen, wenn es deren Verbreitung automatisiert steuert. Das gilt auch für Inhalte von Nutzern, wenn die Plattform deren Verbreitung mit automatisierten Verfahren steuert.


  • Steuerung statt Speicherung: Die Plattform bestimmte Rangfolge und Zeitpunkt der Verbreitung, nicht nur den Speicherort.
  • Schnelles Löschen nötig: Nach konkreten Meldungen muss die Plattform rechtswidrige Inhalte zügig entfernen.
  • Weitere Beiträge: Die Plattform musste auch ähnliche Inhalte finden, weil eine automatische Suche möglich war.
  • Persönlichkeit geschützt: Niemand durfte Namen und Bilder ohne Zustimmung mit betrügerischen Anlageangeboten verbinden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 16.09.2026
  • Aktenzeichen: 06 O 234/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsschutz, Namensrecht, Plattformhaftung, Datenschutz
  • Streitwert: EUR 300.000,00
  • Wichtig für: Unternehmen mit Social-Media-Auftritten, Betroffene von Fake-Profilen

LG Frankfurt verurteilt Plattformbetreiberin wegen Fake-Profilen und Betrugs-Ads

Das Landgericht Frankfurt hat die Betreiberin der Plattformen A und B überwiegend zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 16.09.2026, Az. 06 O 234/25). Grund waren zahlreiche Fake-Profile, Fake-Posts und Fake-Werbeanzeigen, die ohne Erlaubnis das Kennzeichen eines Finanzportals sowie Name und Bildnisse dessen Geschäftsführers für betrügerische Anlageangebote nutzten.

Vor Gericht standen sich die Betreiberin des Finanzportals „F“ samt ihrem Gründer und Geschäftsführer auf der einen und die Betreiberin der Plattformen A und B auf der anderen Seite gegenüber. Das Portal www.F.de mit Vergleichsrechnern, Testberichten und Verbraucherratgebern zu Finanzthemen ging aus einem YouTube-Kanal mit 1,5 Millionen Abonnenten hervor, den der Geschäftsführer und ein Mitgründer seit neun Jahren betreiben. Der Unternehmer ist durch Videos, Social-Media-Postings und einen Podcast nach unbestrittenem Vortrag das prägende Gesicht des Unternehmens.

Auf den Plattformen, auf denen jeweils rund drei Milliarden Nutzer monatlich aktiv sind, tauchten Profile, Beiträge und Werbeanzeigen fremder Nutzerkonten auf, die das Kennzeichen „F“, Marken des Portals sowie Name und Bildnisse des Geschäftsführers verwendeten. Die Inhalte griffen Finanzthemen auf und leiteten Nutzer teilweise in geschlossene Messenger-Gruppen weiter, in denen nach Darstellung des Portals Investmentangebote in mutmaßlich betrügerischer Absicht angepriesen wurden. Mehrere so angesprochene Nutzer wandten sich in der Folge an das Portal.

Portal und Geschäftsführer erklärten, mit den Urhebern der Fake-Inhalte nicht verbunden zu sein und in keine Verwendung ihrer Marken, Bilder oder ihres Namens eingewilligt zu haben. Allein zwischen dem 29. Juli und dem 28. August 2024 meldeten sie über das Brand Rights Protection Tool der Plattform rund 256 Verstöße und hinterlegten Referenzbilder. Gemeldete Inhalte wurden zwar entfernt, nach ihrer Darstellung jedoch wiederholt durch nahezu identische neue Fake-Inhalte ersetzt – die Löschdauer der beanstandeten Beiträge lag zwischen 0 und 62 Tagen. Nach einer Abmahnung vom 01.10.2024 scheiterten Vergleichsgespräche über ein Gesichtserkennungsprogramm, einen eigenen Reporting-Kanal und eine Ausgleichszahlung.

Die Kammer sprach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend zu und stellte zudem die Pflicht zur Zahlung einer Geldentschädigung an den Geschäftsführer dem Grunde nach fest. Nur der urheberrechtlich gestützte Teil der Klage sowie einzelne zu abstrakt formulierte Anträge blieben ohne Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Plattformbetreiber verliert das Haftungsprivileg für Hostingdienste nach Art. 6 DSA, wenn er durch automatisierte Auktionsverfahren, Qualitätsfilter oder Ranking-Algorithmen Bedingungen, Art oder Rangfolge der Verbreitung von Inhalten bestimmt und dadurch aktive Kontrolle über deren Ausspielung ausübt.
  2. Tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Information entsteht nicht ausschließlich über das formalisierte Meldeverfahren nach Art. 16 Abs. 2 DSA; mehrwöchige Prüf- und Löschfristen nach einer substanziierten Beanstandung genügen nicht dem Gebot eines zügigen Tätigwerdens.
  3. Wird eine Person oder ein Unternehmen durch unbefugte Nutzung von Namen, Bildnissen oder Kennzeichen auf reichweitenstarken Plattformen mit betrügerischen Angeboten verknüpft, begründet die daraus folgende Rufschädigung und Zuordnungsverwirrung bei täterschaftlicher Plattformhaftung dem Grunde nach einen Anspruch auf Geldentschädigung.

Warum greift das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA für die Plattform nicht?

Die Plattformbetreiberin haftet nach Auffassung der Kammer unmittelbar als Täterin, weil sie durch automatisierte Auktionsverfahren, Qualitätsscores und Ranking-Algorithmen selbst festlegt, wie, wann und gegenüber wem Inhalte ausgespielt werden – und damit keine neutrale Vermittlerin im Sinne des Digital Services Act ist.

Ein Diensteanbieter verliert das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA, dem früheren Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie, sobald er Bedingungen, Art oder Rangfolge der Verbreitung von Inhalten bestimmt und dadurch aktive Kontrolle ausübt. Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt und diese Kontrolle sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voneinander unabhängige Kriterien – schon die Kontrolle allein kann die Neutralität ausschließen.

Algorithmische Steuerung und Auktionssysteme schließen Neutralität aus

Bei Werbeanzeigen bestimmte die Plattform über ein automatisiertes Auktionsverfahren, das unter anderem einen Qualitätsscore für Textmenge, reißerische Sprache und sogenanntes Engagement-Baiting berücksichtigte, wem eine Anzeige zu welchem Zeitpunkt gezeigt wurde. Die Auswahl der Zielgruppe durch den Werbetreibenden änderte daran nichts, weil die Plattform letztlich entschied, welchem konkreten Nutzer eine Anzeige tatsächlich angezeigt wurde. Auch bei gewöhnlichen Nutzerbeiträgen steuerte der Ranking-Algorithmus, in welchen Feeds und zu welchem Zeitpunkt ein Beitrag erschien – ein Vorgang, der optimierte Werbeeinnahmen und höhere Interaktionsraten im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Plattform förderte.

Allein durch die Durchführung einer solchen „Auktion“ nach von der Beklagten festgelegten Kriterien übt die Beklagte eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. – so das Landgericht Frankfurt

Die Plattformbetreiberin hielt dem entgegen, sie nehme keinen inhaltlichen Einfluss auf Nutzerinhalte und stelle nur technische Infrastruktur bereit; ihr KI-Werkzeug zur Anzeigenerstellung stehe für Finanzwerbung ohnehin nicht zur Verfügung. Das Gericht verwies dagegen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren „Webgroup und Coyote System“ und „YouTube und Cyando“: Bereits die algorithmische Kontrolle über die Verbreitung reiche aus, um die Neutralität zu verneinen, und gehe erkennbar über eine bloße Kategorisierung oder Indexierung hinaus. Auch der Einwand, Erwägungsgrund 22 DSA schließe eine Haftung bei personalisierten Empfehlungen aus, überzeugte die Kammer nicht – diese Erwägung betreffe nur die Frage der Kenntnis, nicht das eigenständige Kriterium der Kontrolle.

Mehrtägige Prüffristen verletzen das Gebot unverzüglichen Handelns

Selbst wenn sich die Plattform auf Art. 6 DSA hätte berufen können, wäre sie ihren Pflichten nach Kenntniserlangung nicht gerecht geworden. Portal und Geschäftsführer hatten Referenzbilder hinterlegt, über 200 Verstöße gemeldet und mit der Abmahnung vom 01.10.2024 präzise beschrieben, unter welchen Umständen Profile und Posts als nicht autorisierte Fake-Inhalte zu erkennen waren. Die Plattform fand und löschte die gemeldeten Inhalte auch tatsächlich – für zwei Beispiele (Anlagen K22 und K29) legte sie jedoch nicht dar, wann sie Kenntnis erlangt und welche Maßnahmen sie wann ergriffen hatte. Löschfristen von 20 Tagen bei K22 und 14 Tagen bei K29 bewertete das Gericht als nicht mehr zügig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA.

Dem Einwand, die Meldungen hätten mangels konkreter URLs, Speicherorte oder Vollständigkeitserklärungen keine ausreichende Kenntnis nach Art. 16 Abs. 2 DSA begründet, folgte die Kammer nicht. Tatsächliche Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung entsteht nicht ausschließlich über das formalisierte Meldeverfahren – Datum, Uhrzeit, Report-ID, Inhaltsart und verletztes Recht in den Meldungen reichten aus, zumal die Plattform die betreffenden Inhalte im Anschluss auch tatsächlich aufgefunden und entfernt hatte. Auch Art. 8 DSA stand einer Verpflichtung zur Unterlassung kerngleicher, sinngleicher Verletzungsformen nicht entgegen, weil es sich um eine fallbezogene Pflicht nach vorheriger Kenntniserlangung handelte, nicht um eine allgemeine Überwachungspflicht.

Betreibt ein Unternehmen ein algorithmisch gesteuertes Werbesystem, in dem Anzeigenauktionen und Qualitätsfilter über Ausspielung und Reichweite entscheiden, kann eine solche aktive Kontrolle die Berufung auf das Vermittlerprivileg des Art. 6 DSA auch in ähnlich gelagerten Betrugsfällen ausschließen – als Orientierung für vergleichbare Konstellationen, nicht als bindende Vorgabe für andere Verfahren.

Fake-Inhalte verletzen Kennzeichen, Namensrecht und Unternehmenspersönlichkeit

Das Gericht bejahte Unterlassungsansprüche aus der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Portals, seines Unternehmenskennzeichens „F“ sowie aus dem Recht am eigenen Bild und dem Namensrecht des Geschäftsführers, weil die Fake-Inhalte ohne jede Berechtigung betrügerische Angebote mit beiden verknüpften.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt juristische Personen davor, dass ihnen durch unautorisierte Verwendung ihrer Kennzeichen fremde Aussagen oder Handlungen zugerechnet werden. Die unbefugte Nutzung von Namen und Bildnis einer natürlichen Person zur Bewerbung fremder Geschäftsmodelle begründet eine rechtswidrige Zuordnungsverwirrung nach § 12 BGB und verletzt zugleich das Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 KUG.

Zurechnung betrügerischer Posts verletzt Unternehmensidentität und Kennzeichen

Die nicht autorisierte Verbindung der Bildnisse des Geschäftsführers mit dem Kennzeichen „F“ erweckte nach Feststellung der Kammer den unzutreffenden Eindruck, die betrügerischen Finanz-Posts stammten vom Portal selbst. Ein Unternehmen darf jedoch selbst bestimmen, auf welche Weise es werblich in Erscheinung tritt; die Interessen der Fake-Ersteller, die die Inhalte unstreitig für betrügerische Zwecke nutzten, wogen dagegen nicht. Für zwei Beispiele (Anlagen K30 und K31) erkannte das Gericht allerdings keine eindeutige Verbindung zum Portal und verneinte insoweit eine Verletzung.

Zusätzlich lag eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 4 MarkenG vor. Die Inhaberschaft des Portals an der Bezeichnung „F“ war unbestritten geblieben, die Nutzer verwendeten das Zeichen identisch oder hochgradig ähnlich zur Kennzeichnung ihrer eigenen betrügerischen Angebote. Zwar besaß „F“ wegen beschreibender Anklänge an Finanzinformationen ursprünglich nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft – durch die weite Verbreitung des Portals hatte das Zeichen aber mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Wegen Dienstleistungsidentität und Zeichenähnlichkeit bestand Verwechslungsgefahr; auf die zusätzlich geltend gemachten, als schutzunfähig angesehenen Marken kam es damit nicht mehr an.

Fehlende Einwilligung bei Bildnis und Namen verletzt persönliche Schutzrechte

Die beanstandeten Profile und Beiträge enthielten unstreitig Bildnisse des Geschäftsführers, in deren Verwendung er nicht eingewilligt hatte; um Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die nach § 23 KUG ausnahmsweise ohne Einwilligung verbreitet werden dürften, handelte es sich nicht. Ergänzend verwendeten die Nutzer seinen bürgerlichen Namen, ohne selbst Namensträger zu sein oder eine Erlaubnis zu besitzen. Dadurch entstand nach § 12 BGB eine Zuordnungsverwirrung, weil der Verkehr die Profile dem Geschäftsführer selbst zuordnen konnte – ein schutzwürdiges Interesse der Fake-Ersteller oder der Plattform an dieser Namensnutzung bestand nicht.

Vorliegend liegt eine Zuordnungsverwirrung im engeren Sinne vor. Aufgrund des identischen Namens nimmt der Verkehr an, es handele sich bei den streitgegenständlichen Profilen um Profile des Klägers zu 2). – so das Landgericht Frankfurt

Für alle Unterlassungsansprüche bejahte die Kammer die Wiederholungsgefahr: Die einmalige Verletzung indizierte sie, und weil die Plattform keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, war sie nicht ausgeräumt. Auch sinngleiche, kerngleiche Verletzungsformen fielen unter das Verbot.

Warum scheiterte der urheberrechtliche Anspruch des klagenden Unternehmens?

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch des Portals blieb erfolglos, weil es die dafür nötige Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte an den verwendeten Fotografien und Videos nicht beweisen konnte.

Wer einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch im eigenen Namen durchsetzen will, muss Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sein; einfache Nutzungsrechte reichen dafür nach § 31 Abs. 5 UrhG nicht aus.

Das Portal hatte vorgetragen, seine Mitarbeiter sowie ein externer Fotograf und der Geschäftsführer selbst hätten die beanstandeten Fotografien und Bildcollagen erstellt und ihm ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter S bestätigte zwar eine betriebliche Absprache zur Nutzung der Bilder, konnte aber keine Angaben zu konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen über eine ausschließliche Rechteeinräumung machen. Nach der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG folgte daraus lediglich, dass für den Social-Media-Betrieb einfache Nutzungsrechte eingeräumt worden waren – ein Ausschluss der eigenen Nutzung durch die Urheber selbst war damit nicht belegt.

Für die vom Zeugen beschriebenen Zwecke, also die Verwendung in Social Media-Netzen, ist die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erforderlich, aber auch ausreichend. – so das Landgericht Frankfurt

Auch eine vorgelegte Rechnung eines externen Fotografen wies lediglich eine allgemeine „Übertragung von Nutzungsrechten“ aus, ohne Ausschließlichkeit zu belegen oder die abgerechneten Bilder den konkret beanstandeten Inhalten zuzuordnen. Für ein vom Geschäftsführer selbst erstelltes Bild fehlte ebenso der Nachweis einer Übertragung ausschließlicher Rechte. Weil die Klagebefugnis damit insgesamt fehlte, musste die Kammer nicht mehr klären, ob die Plattform überhaupt als Diensteanbieterin im Sinne des § 2 UrhDaG einzuordnen und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UrhDaG erfüllt gewesen wären.

Geldentschädigung, Schadensersatz und weitreichende Auskunftspflicht der Plattform

Wegen ihrer täterschaftlichen Haftung muss die Plattformbetreiberin für materielle Schäden dem Grunde nach einstehen, dem Geschäftsführer eine Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zahlen und umfassend Auskunft über Abrufe und Einnahmen sämtlicher identischer sowie sinngleicher Fake-Inhalte erteilen.

Eine täterschaftliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verknüpfung mit kriminellen Machenschaften rechtfertigt eine Geldentschädigung, wenn die Beeinträchtigung schwer wiegt und durch Unterlassung allein nicht ausgeglichen werden kann. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und § 19 MarkenG erstreckt sich bei Plattformen auch auf sinngleiche Verletzungsformen, wenn deren automatisierte Auffindung technisch möglich und zumutbar ist.

Geldentschädigung wegen Betrugsvorwürfen vor Millionenpublikum

Die Kammer sprach dem Geschäftsführer eine Geldentschädigung dem Grunde nach zu, deren konkrete Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Unter Verwendung seines Namens und seiner Bildnisse waren wiederholt betrügerische Investmentangebote verbreitet worden – mit der Gefahr, dass er selbst mit diesen Betrugshandlungen in Verbindung gebracht wird. Ausschlaggebend waren für das Gericht die Reichweite der Plattformen mit rund drei Milliarden monatlich aktiven Nutzern, die Bekanntheit des Geschäftsführers, die wiederholten Verstöße und die vorsätzliche betrügerische Absicht der Fake-Ersteller. Die Meinungsfreiheit dieser Nutzer trat in der Abwägung dahinter zurück.

Der Einwand, eine Geldentschädigung setze eine schuldhafte und schwerwiegende Verletzung voraus und eine bloße Störerhaftung reiche dafür nicht aus, ging ins Leere – die Kammer stufte die Plattform gerade als Täterin ein, sodass die Haftungsform dem Anspruch nicht entgegenstand.

Umfassende Auskunftspflicht über Einnahmen und sinngleiche Posts

Portal und Geschäftsführer erhielten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und § 19 MarkenG, der eine geordnete Aufstellung nach URL, Gesamtabrufzahlen und den damit erzielten Einnahmen der Plattform umfasst – auch für kerngleiche, sinngleiche Verletzungsformen. Die Plattformbetreiberin hatte eingewandt, eine solche Auskunft sei unverhältnismäßig und technisch nicht leistbar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erfassung sinngleicher Inhalte hielt die Kammer eine automatisierte Filterung anhand der benannten Merkmale und Referenzbilder für möglich und zumutbar; eine zeitliche Begrenzung der Auskunft nahm sie nicht auf.

Daneben verurteilte das Gericht zur Zahlung von 3.568,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2026, gestützt auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach §§ 683, 667, 670 BGB und § 14 Abs. 6 MarkenG.

Warum verwarf das Gericht die verfahrensrechtlichen Rügen der Plattform?

Das Landgericht verwarf die Rügen, weil auslegungsbedürftige Formulierungen durch die Klagebegründung und den Verweis auf konkrete Anlagen hinreichend bestimmbar waren und Portal sowie Geschäftsführer für ihre Ansprüche eine zulässige Prüfungsreihenfolge statt einer unzulässigen alternativen Klagehäufung vorgegeben hatten.

Die Plattform hatte die Anträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für unbestimmt gehalten, insbesondere Begriffe wie „ohne Einwilligung“, „Aufnahmen, auf denen der Kläger zu 2. abgebildet ist“, „insbesondere“ sowie „wörtlich oder sinngemäß“. Die Kammer sah dies überwiegend anders: Diese Formulierungen ließen sich anhand objektiver Kriterien auslegen, und die Bezugnahme auf konkrete Anlagen machte die angegriffenen Verletzungsformen bestimmbar. Rein abstrakt formulierte Antragsteile wies das Gericht dagegen als unzulässig ab; ein früherer, inzwischen überholter Antrag scheiterte zudem am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Ziel bereits von einer neu gefassten Fassung erfasst war.

Dem weiteren Einwand, es liege eine unzulässige alternative Klagehäufung vor, folgte die Kammer ebenfalls nicht. Portal und Geschäftsführer hatten für ihre Ansprüche jeweils eine klare Reihenfolge der zu prüfenden Rechtsgrundlagen angegeben, sodass ein zulässiges Eventualverhältnis vorlag statt einer unzulässigen alternativen Klagehäufung.

Die Kosten des Rechtsstreits teilte die Kammer entsprechend dem jeweiligen Erfolg auf: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Plattform trägt das Portal zehn Prozent, die Plattform neunzig Prozent; von den eigenen außergerichtlichen Kosten des Portals entfallen fünfzehn Prozent auf das Portal selbst und 85 Prozent auf die Plattform. Die außergerichtlichen Kosten des Geschäftsführers trägt die Plattform vollständig – ein Ergebnis, das den überwiegenden Erfolg der Klage widerspiegelt.

Unsere Einschätzung

Für Betroffene von Identitätsmissbrauch auf reichweitenstarken Plattformen verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt den Blick von der Löschung einzelner Fake-Inhalte auf die Steuerung ihrer Verbreitung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Auktion, Qualitätsscore und Ranking bestimmen, wer was wann sieht – dann trägt der Einwand rein technischer Vermittlung kaum. Gemeldete Löschfristen von zwei bis drei Wochen hielt die Kammer bereits für zu langsam.

Ob die Plattform daneben auch urheberrechtlich als Täterin gehaftet hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil der Nachweis ausschließlicher Nutzungsrechte an den Fotos fehlte. Aus unserer Sicht ist die Begründung zur Kenntnis folgerichtig: Genügten Datum, Report-ID und Referenzbild zum Auffinden, lässt sich der Verweis auf fehlende URLs kaum halten. Für Betroffene dürfte es sich deshalb lohnen, jede Meldung mit diesen Kennungen aufzubewahren, statt sich auf das Formular der Plattform zu verlassen.

Warum der Nachweis eigener Bildrechte am Ende fehlte

Der urheberrechtliche Anspruch scheiterte daran, dass die Klägerin nicht belegen konnte, tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte an den verwendeten Fotos und Videos zu besitzen: Der als Zeuge gehörte Mitarbeiter kannte die vertragliche Regelung nicht, und eine vorgelegte Rechnung wies nur eine allgemeine „Übertragung von Nutzungsrechten“ aus, ohne Ausschließlichkeit zu belegen. Hätten Arbeitsvertrag oder Rechnung ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung durch den Urheber selbst ausgeschlossen ist, wäre dieser Teil der Klage nach der Begründung des Gerichts anders zu beurteilen gewesen.

Wie stark ein vergleichbarer Fall von diesem Ausgang abweicht, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls eigene Fotos oder Videos von Mitarbeitern oder externen Dienstleistern stammen, kann es darauf ankommen, ob Vertrag oder Rechnung eine ausschließliche Rechteeinräumung ausdrücklich dokumentieren – fehlt das, könnte selbst ein an sich berechtigtes Anliegen an dieser Stelle scheitern. Bei den übrigen Ansprüchen kann zudem relevant sein, wie konkret die eigenen Meldungen an die Plattform waren und wie lange die Entfernung tatsächlich dauerte: Löschfristen von wenigen Tagen wurden hier anders bewertet als solche von zwei oder mehr Wochen. Auch ob es sich um Werbeanzeigen mit Auktions- und Rankingsystem oder um rein nutzergenerierte Beiträge handelt, kann die Frage beeinflussen, ob sich die Plattform überhaupt auf eine neutrale Vermittlerrolle berufen kann.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Datum und Uhrzeit jeder Meldung an die Plattform
  • Report-ID oder vergleichbare Kennung der Meldung
  • Zeitspanne zwischen Meldung und tatsächlicher Entfernung
  • Vertragliche Regelung zu Nutzungsrechten bei selbst erstellten Bildern oder Videos

Nicht die reine Löschgeschwindigkeit allein entschied hier, sondern ob die Meldung so konkret war, dass eine automatisierte Erkennung technisch möglich gewesen wäre. Ob die eigene Dokumentation dafür ausreicht, lässt sich aus den gesammelten Unterlagen allein kaum zuverlässig beurteilen.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Angaben müssen Meldungen enthalten, damit die Plattform tatsächliche Kenntnis erlangt?

Meldungen mit Datum, Uhrzeit, Report-ID, Inhaltsart, verletztem Recht und Referenzbildern können tatsächliche Kenntnis begründen, auch ohne konkrete URLs, wenn die Plattform die beanstandeten Inhalte anschließend tatsächlich auffindet und entfernt. Das entschied das Landgericht Frankfurt für die konkret beanstandeten Fake-Inhalte.

Nach Art. 16 Abs. 2 DSA ist das formalisierte Meldeverfahren nicht der einzige Weg, auf dem eine Plattform Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt. Im entschiedenen Fall hatten Portal und Geschäftsführer mehr als 200 Verstöße mit diesen Angaben gemeldet und zusätzlich Erkennungsmerkmale beschrieben. Die Plattform fand und entfernte die gemeldeten Inhalte anschließend tatsächlich, weshalb fehlende URLs, Speicherorte oder Vollständigkeitserklärungen nicht entscheidend waren. Für die Beispiele K22 und K29 blieb allerdings offen, wann die Plattform Kenntnis erlangte und welche Maßnahmen sie ergriff. Löschfristen von 20 beziehungsweise 14 Tagen genügten deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA nicht mehr dem Gebot zügigen Handelns.


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Kann ich auch kerngleiche Fake-Inhalte untersagen lassen, wenn einzelne Beiträge bereits gelöscht wurden?

Trotz der Löschung einzelner Beiträge kann ein Unterlassungsverbot kerngleiche oder sinngleiche Fake-Inhalte erfassen, wenn eine konkrete Rechtsverletzung und fortbestehende Wiederholungsgefahr vorliegen. Dafür müssen die untersagten Formen anhand konkreter Anlagen bestimmbar sein, damit die Reichweite des Verbots feststeht.

Eine bereits begangene Verletzung begründet grundsätzlich die Wiederholungsgefahr; sie entfällt regelmäßig erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Im entschiedenen Fall wurden gelöschte Inhalte wiederholt durch nahezu identische Fake-Profile, Beiträge oder Anzeigen ersetzt. Das Gericht bejahte deshalb Unterlassungsansprüche wegen Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, des § 15 Abs. 4 MarkenG sowie des § 12 BGB. Art. 8 DSA stand dem nicht entgegen, weil die Verpflichtung an bekannte konkrete Verstöße anknüpfte und keine allgemeine Überwachungspflicht verlangte.

Rein abstrakte Antragsteile blieben nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ohne Erfolg; auch für K30 und K31 fehlte die eindeutige Verbindung zum Portal. Maßgeblich bleibt daher, dass die beanstandeten kerngleichen Formen aus konkreten Anlagen nachvollziehbar hervorgehen.


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Erhalte ich Geldentschädigung, wenn mein Bild mit betrügerischen Angeboten verknüpft wird?

Werden Ihr Name und Bildnis ohne Einwilligung auf einer reichweitenstarken Plattform mit betrügerischen Angeboten verknüpft, kann dies bei täterschaftlicher Haftung der Plattform dem Grunde nach eine Geldentschädigung begründen. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die durch Unterlassung allein nicht ausgeglichen wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt davor, mit kriminellen Machenschaften in Verbindung gebracht zu werden. Eine unbefugte Nutzung von Name und Bild kann eine Zuordnungsverwirrung auslösen, wenn Nutzer die Angebote der abgebildeten Person zurechnen. Besonders schwer wog im entschiedenen Fall die wiederholte Verbreitung betrügerischer Investmentangebote vor rund drei Milliarden monatlich aktiven Nutzern. Hinzu kamen die Bekanntheit des Geschäftsführers und die vorsätzliche betrügerische Absicht der Fake-Ersteller.

Die Entscheidung trägt eine Geldentschädigung nicht schon bei bloßer Störerhaftung; maßgeblich war, dass die Plattform als Täterin haftete. Festgestellt wurde außerdem nur die Zahlungspflicht dem Grunde nach, während die konkrete Höhe dem gerichtlichen Ermessen vorbehalten blieb.


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Kann ich Auskunft über Abrufe und Einnahmen sinngleicher Fake-Inhalte verlangen?

Bei festgestellter Rechtsverletzung können Sie nach § 242 BGB und § 19 MarkenG auch Auskunft über sinngleiche Fake-Inhalte sowie deren URLs, Gesamtabrufzahlen und erzielte Einnahmen verlangen, wenn eine automatisierte Auffindung technisch möglich und zumutbar ist. Der Anspruch beschränkt sich damit nicht auf exakt identische Beiträge oder einzelne bereits bekannte URLs.

Der Auskunftsanspruch soll ermöglichen, Umfang und wirtschaftliche Folgen der Rechtsverletzung zu bestimmen. Dazu muss die Plattform die betroffenen Inhalte geordnet nach URL, Gesamtabrufen und erzielten Einnahmen erfassen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine automatisierte Filterung anhand benannter Merkmale und hinterlegter Referenzbilder für ausreichend. Den Einwand unverhältnismäßigen technischen Aufwands wies die Kammer deshalb zurück.

Die Auskunftspflicht erstreckte sich dort auch auf kerngleiche Inhalte und wurde zeitlich nicht begrenzt; maßgeblich blieben jedoch die festgestellte Rechtsverletzung sowie die technisch zumutbare Filterung anhand konkreter Merkmale.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt – Az.: 06 O 234/25 – Urteil vom 16.09.2026




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