LG Rostock – Az.: 1 S 198/17 – Urteil vom 10.08.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 13.10.2017, Az. 50 C 82/17, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2016,
Sachverständigenkosten in Höhe von 443,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2017,
vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 270,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2017
zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.889,92 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist erfolgreich.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG in der erkannten Höhe zu.
Der Brand des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen……., welches seinerseits das neben diesem Fahrzeug parkende Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……… in Brand gesetzt hat, ist „bei dem Betrieb“ dieses Fahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 StVG entstanden.
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06 –, juris). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird; ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH a.a.O). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGH aaO). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH aaO).

Vorliegend wurde das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……….ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte 433 UJs 13128/16 StA Rostock am 03.09.2016 gegen ca. 16:30 Uhr in einer Parktasche des Baumschulenweges in Rostock Höhe Hausnummern 1-5 abgestellt. Bei Eintreffen der Polizeibeamten gegen 17:06 Uhr brannte diese Fahrzeug „in voller Ausdehnung“. Eine Passantin hatte danach gegen 17:00 Uhr Rauch wahrgenommen, der unter der Motorhaube im Bereich des Kühlergrills oberhalb der Kennzeichentafel hervorkam.
Bei diesem Sachverhalt hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Brand durch einen Dritten verursacht worden ist. Hierfür fehlen jegliche belastbaren Anhaltspunkte. Es muss vielmehr eine Selbstentzündung vorgelegen haben, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges stand. Insoweit kann dahinstehen, ob ein solcher zeitlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges dann zu verneinen ist, wenn sich der Brand mehrere Stunden nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges ereignet, weil dann keine Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs mehr tätig und der Motor nicht mehr warm ist (bei sieben oder acht Stunden verneinend: LG Köln, Urteil vom 05. Oktober 2017 – 2 O 372/16 –, juris).
Hier ist der Brand zeitlich so unmittelbar nach Abstellen des Fahrzeuges entstanden, dass eine Fremdverursachung des Brandes ausgeschlossen ist.
2.
Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden sowohl zum Fahrzeugschaden des Fahrzeuges des Klägers als auch zu den Gutachterkosten unstreitig.
III.
1.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 ff. BGB. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beklagte unter dem 17.11.2016 unter Fristsetzung zum 25.11.2016 zur Zahlung aufgefordert; Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klageschrift am 29.04.2017 eingetreten.
2.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 270,13 € zuzusprechen. Der maßgebliche Geschäftswert beträgt 1.909,89 €.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf 1.899,92 €.
Klageantrag zu 1. 1.446,92 €
Klageantrag zu 2. 443,00 €
Gesamtbetrag: 1.899,92 €
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO sind nicht gegeben.