Längs, nicht quer, zieht der Landwirt seine Kartoffelfurchen – bei Starkregen fließt das gesamte Hangwasser auf das darunter liegende Grundstück; mehrere Male stand der Keller schon unter Schlamm. Wer haftet? Diese Frage trieb nun bis zum Bundesgerichtshof.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer haftet für Hangwasser?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann muss der Oberlieger Rücksicht nehmen?
- Darf Landwirtschaft den Abfluss verstärken?
- Wann scheitert Haftung trotz Starkregen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Landwirt auch bei Starkregen für meinen Wasserschaden?
- Muss ich quer zum Hang angelegte Furchen hinnehmen, wenn sie abfließen lassen?
- Wie beweise ich, dass die Bewirtschaftung den Wasserschaden wirklich verursacht hat?
- Zählt ein extremes Regenereignis als höhere Gewalt bei Hangwasserschäden?
- Was tue ich sofort, damit der fehlerhafte Zustand für das Gutachten gesichert bleibt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 92/22
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH schickt den Fall zurück: Landwirtschaft schützt nicht automatisch vor Haftung für Wasserabfluss.
- Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück.
- Er sagte: Auch Landwirte müssen Nachbarn vor verstärktem Wasserabfluss schützen.
- Das Berufungsgericht prüfte nicht, ob die Kartoffelfurchen den Abfluss unnötig verstärkten.
- Eine pauschale Freistellung für Landwirtschaft lehnt der BGH ab.
- Jetzt muss das Berufungsgericht Kausalität und Schadensumfang neu klären.
- Gericht: Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Datum: 20.04.2023
- Aktenzeichen: III ZR 92/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wasserrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Landwirte, Nachbarn in Hanglagen, Grundstückseigentümer
Wer haftet für Hangwasser?
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es streng untersagt, den natürlichen Ablauf von wild abfließendem Wasser auf eine Weise zu verändern oder zu verstärken, die tiefer gelegene Grundstücke schädigt. Unter wild abfließendem Wasser versteht das Gesetz jenes Wasser außerhalb eines festen Bettes, welches unkontrolliert durch Niederschläge, sprudelnde Quellen oder durch ein Hochwasser entsteht. Diese wasserrechtliche Vorgabe (WHG) fungiert als gesetzliches Schutzgesetz im rechtlichen Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weshalb eine schuldhafte Verletzung entsprechende Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Das bedeutet konkret: Ein Schutzgesetz ist eine Vorschrift, die nicht nur Allgemeininteressen, sondern auch den einzelnen Nachbarn persönlich schützen soll. Wird ein solches Gesetz verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Verletzer automatisch auf Schadensersatz – der Geschädigte muss kein separates Verschulden mehr nachweisen.
Wie sich diese Wasserrichtlinien in der Praxis auswirken, musste der Bundesgerichtshof (III ZR 92/22) entscheiden – und urteilte, dass der Streit zur Kausalität noch nicht beendet ist, weshalb er das Berufungsurteil aufhob und zurückverwies. Das bedeutet konkret: Der BGH kassierte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und schickte den Fall dorthin zurück, damit das Gericht die offenen Fragen – insbesondere zur Ursache der Überschwemmung – neu verhandelt und beweist. Den Stein ins Rollen brachten die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die Schadensersatz von einem Pächter verlangten. Der Landwirt bewirtschaftete seit etwa 22 Jahren Äcker, die rund 800 Meter oberhalb des betreffenden Grundstücks lagen. Im Jahr 2014 hatte der Mann erstmals nach langer Zeit den Anbau von Getreide gestoppt und stattdessen Kartoffeln gepflanzt. Nach sehr starken Regenfällen drang massiv Feuchtigkeit von außen durch die Kellerwände in das Wohngebäude ein. Die Hausbesitzer machten geltend, dass diese geänderte Bodennutzung den Wasserabfluss über einen abschüssigen Wirtschaftsweg erheblich verstärkt habe. Durch diese kanalisierten Wassermassen, so der Vortrag der Eigentümer, bildete sich ein temporärer Teich auf einer dazwischenliegenden städtischen Wiese. Dessen Wasserdruck presste schließlich die Nässe unterirdisch in das Mauerwerk des Hauses.
Redaktionelle Leitsätze
- Das wasserrechtliche Verbot, den natürlichen Ablauf von wild abfließendem Wasser zulasten tiefer gelegener Grundstücke zu verändern, findet auch auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Hanglagen Anwendung; eine pauschale Bereichsausnahme oder Haftungsfreistellung für Agrarbetriebe existiert dabei nicht.
- Sofern sich der Wasserabfluss lediglich durch einen bloßen Wechsel der Fruchtfolge und die damit einhergehenden Veränderungen der Bodenoberfläche modifiziert, müssen tiefer liegende Nachbarn dies im Regelfall als Ausdruck der natürlichen Grundstückseigentümlichkeit hinnehmen.
- Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wird jedoch verletzt, wenn Anbaumethoden wie im Gefälle liegende Pflanzfurchen gewählt werden, durch die das abfließende Niederschlagswasser stark kanalisiert wird, obwohl eine schonendere Anordnung ohne wesentliche betriebswirtschaftliche Nachteile für die Aufzucht möglich und zumutbar wäre.
Wann muss der Oberlieger Rücksicht nehmen?
Das formelle Verhältnis unter benachbarten Grundstücksbesitzern wird in Deutschland grundsätzlich durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägt. Eine spürbare Änderung des Wasserabflusses bleibt demnach rechtlich nur dann zulässig, wenn sie unweigerlich eine notwendige Folge der berechtigten wirtschaftlichen Nutzungsänderung darstellt. Durch dieses übergeordnete Gebot sind die Nutzer von höher liegenden Ländereien in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt, selbst wenn die landwirtschaftliche Flächennutzung im Allgemeinen rechtlich privilegiert sein kann.
Die Tragweite dieser vorgeschriebenen Rücksichtnahme zeigte sich im konkreten Fall an der Art und Weise, wie der Bewirtschafter das Feld strukturiert hatte. Der Pächter legte typische Ackerfurchen für den Kartoffelanbau exakt in Längsrichtung des ohnehin vorhandenen Gefälles an. Vor Gericht entspann sich ein Streit über die Frage, ob gerade diese Anordnung zwingend für die pflanzenbauliche Entwicklung und eine betriebswirtschaftlich vernünftige Aufzucht geboten war. Der Bundesgerichtshof rügte die Vorinstanz sehr deutlich dafür, keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen zu haben. Es war juristisch noch völlig ungeklärt geblieben, ob für den Pflanzenbauer nicht eine andere, wesentlich schonendere und quer liegende Furchenführung ohne signifikante Nachteile möglich gewesen wäre.
Ist es jedoch zur sinnvollen Aufzucht der Pflanzen und für eine zumutbare, betriebswirtschaftlich vernünftige Bewirtschaftung der Ackerflächen ohne Bedeutung, ob die Ackerfurchen in einer bestimmten Richtung verlaufen, kann es in abschüssigen Gegenden geboten sein, diese aus Rücksicht auf den Unterlieger und zu dessen Schutz gegen die und nicht mit der Gefällerichtung anzulegen. – so der Bundesgerichtshof
Für Landwirte bedeutet das: Legen Sie Pflanzreihen in Hanglagen möglichst quer zum Gefälle an, um den natürlichen Wasserabfluss nicht zu verstärken. Ist eine solche Ausrichtung ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile möglich und Sie verzichten darauf, haften Sie für daraus resultierende Überschwemmungsschäden.
Darf Landwirtschaft den Abfluss verstärken?
Ein purer Wechsel der Fruchtfolge und die damit einhergehenden Veränderungen an der obersten Bodenschicht zählen zur natürlichen Eigenart eines Ackerlandes und begründen allein noch keinerlei Ersatzansprüche. Das Wasserrecht räumt der Agrarbranche jedoch keine großzügige Bereichsausnahme ein, die eine Haftung nach dem strengen Maßstab des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG im Vorfeld vernichtet. Die juristische Hürde zur Schadenshaftung wird dann überschritten, wenn die sehr konkrete Form der Bewirtschaftung über jenes Maß hinausgeht, das für den wirtschaftlichen Erfolg zwingend unabdingbar ist.
Der Oberlieger ist mithin insoweit privilegiert, als er den Unterlieger vor dem natürlichen Zufluss des abfließenden Oberflächenwassers nicht bewahren muss, sondern der Unterlieger selbst etwaige Vorkehrungen zu treffen hat. – so der Bundesgerichtshof
Den Irrglauben einer weitreichenden Immunität für landwirtschaftliche Betriebe beendeten die Bundesrichter im Revisionsverfahren, also der höchstrichterlichen Überprüfung, bei der der BGH ausschließlich prüft, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewandt haben – neue Tatsachen oder Beweise werden hier nicht mehr erhoben. Der angegriffene Pflanzenbauer hatte verlangt, nicht als Störer belangt zu werden – ein Störer ist im Rechtssinn jeder, der eine Beeinträchtigung für ein fremdes Grundstück verursacht oder mitverursacht, auch ohne Eigentümer der Störquelle zu sein –, da seine agrarische Nutzung durch den Schutz der Lebensmittelversorgung privilegiert sei.
Keine vollständige Freistellung von Schutzvorschriften
Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 5 U 70/21) folgte bei seiner Entscheidung vom 7. April 2022 zunächst noch dieser Argumentation und stützte sich auf eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Wasservorschriften – eine juristische Methode, bei der ein Gericht den Anwendungsbereich eines Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus einschränkt, weil es davon ausgeht, dass der Gesetzgeber diese Konstellation nicht regeln wollte. Der Bundesgerichtshof verwarf eine solche vollständige Privilegierung allerdings konsequent. Eine ordnungsgemäße Landwirtschaft entbindet ihren Betreiber nicht pauschal von der Verantwortung für deutliche nachteilige Auswirkungen auf die Anlieger eines Hanges. Zwar schob das höchste Gericht dem Vorwurf der Hauseigentümer einen Riegel vor, die Flächen seien aus geologischen Gründen schlicht gar nicht für den Kartoffelanbau geeignet – die freie Wahl der Feldfrucht obliegt allein dem Erzeuger. Kommen jedoch keine schonenderen Anbaumethoden zum Einsatz, muss gerichtlich geprüft werden, ob tieferliegende Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt wurden.
Praxis-Hinweis: Grenzen der Privilegierung
Grundstückseigentümer in Hanglagen – insbesondere in der Landwirtschaft – berufen sich bei Nachbarschaftsstreits oft auf den Schutz ihrer wirtschaftlichen Nutzung. Der BGH stellt jedoch klar: Diese Privilegierung ist kein Freibrief. Der entscheidende Hebel für die Haftung ist die Frage, ob eine schonendere Bewirtschaftungsalternative (wie etwa quer zum Hang verlaufende Furchen) ohne wesentliche wirtschaftliche Nachteile möglich gewesen wäre. Wer solche Alternativen ignoriert und damit tiefer liegende Grundstücke schädigt, macht sich schadensersatzpflichtig.
Wann scheitert Haftung trotz Starkregen?
Um von der vertraglichen Verbindlichkeit zu einer echten Verantwortung zu gelangen, ist die Kausalität zwischen der Art der Bewirtschaftung und dem entstandenen Sachschaden die wichtigste Voraussetzung für eine Zahlungspflicht. Ein Anspruch auf die finanzielle Kompensation verlangt vor den Zivilkammern generell den sicheren Nachweis, dass exakt die menschliche Veränderung am Wasserablauf für den Schadenseintritt verantwortlich war.
Die Schwierigkeit einer exakten Kausalitätszuordnung offenbarte der Blick auf den Wetterbericht der beiden betroffenen Monate. Am 9. Juli und am 2. August 2014 ereigneten sich außergewöhnlich starke Regenfälle, wobei das spätere Unwetter offiziell als massiver Katastrophenregen eingestuft wurde. Die Verteidigung des Pächters beruhte auf dem Argument, die eingedrungene Nässe sei bei der Hauswand ohnehin nur ein unausweichliches Resultat dieses gewaltigen „Jahrhundertregenereignisses“ im August gewesen. Die Inhaber des durchweichten Hauses hielten dogmatisch dagegen, das schädigende Wasser habe die Wände schon beim ersten intensiven Regen am 9. Juli durchdrungen, wobei das noch heftigere Folgeereignis das Schadensbild nicht einmal mehr vergrößert habe. Um diese diametral gegensätzlichen meteorologischen und physikalischen Behauptungen durch unabhängige Begutachtungen aufzulösen, wies der Bundesgerichtshof den kompletten Vorgang zur neuen Verhandlung zurück an das Düsseldorfer Berufungsgericht.
Was gilt für ähnliche Hanglagen?
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass auch landwirtschaftliche Betriebe für Veränderungen des Wasserabflusses haften, wenn schonendere Methoden möglich sind. Das Urteil ist zwar streng genommen nur für den Einzelfall bindend, die darin aufgestellten Grundsätze werden jedoch von allen Instanzen zur Auslegung des § 37 WHG herangezogen und sind auf vergleichbare Hanglagen übertragbar – unabhängig von der Art der Bewirtschaftung.
Was Sie jetzt tun müssen: Wenn Sie ein höher gelegenes Grundstück bewirtschaften, prüfen Sie umgehend, ob Ihre Anbaumethoden den Wasserabfluss zu tiefer liegenden Grundstücken verstärken. Ziehen Sie alternative Vorgehensweisen – etwa quer zum Hang verlaufende Furchen – in Betracht, sofern diese wirtschaftlich vertretbar sind. Das bloße Vertrauen auf eine landwirtschaftliche Privilegierung reicht nicht. Sollten Sie als Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks von Überschwemmungen betroffen sein, dokumentieren Sie die Schäden und bereiten Sie den Nachweis vor, dass die Veränderung des Wasserabflusses – und nicht allein der Starkregen – ursächlich war. Ziehen Sie frühzeitig ein hydrologisches Gutachten hinzu.
Praxis-Hürde: Kausalitätsnachweis bei Extremwetter
Bei Überschwemmungsschäden durch Starkregen reicht es für geschädigte Anlieger nicht aus, nur eine veränderte Wasserableitung des Nachbarn zu beweisen. Sie müssen lückenlos darlegen, dass genau diese Veränderung den Schaden verursacht hat – und nicht ein derart extremes Wetterereignis, bei dem das Wasser ohnehin in das Gebäude eingedrungen wäre. In der Praxis erfordert die Abgrenzung zwischen schuldhafter Ableitung und höherer Gewalt meist komplexe hydrologische Gutachten.
Droht Ihnen eine Haftung oder sind Sie geschädigt?
Ob Sie als Landwirt auf eine Haftung zusteuern oder als Anlieger einen Schaden ersetzt verlangen – die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die erlaubte Bewirtschaftung sind komplex. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob schonendere Alternativen zumutbar gewesen wären oder ob ein Extremwetter die alleinige Ursache ist, und begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
Experten Kommentar
Hier droht eine immense Beweisnot, die viele erst zu spät erkennen: Sobald der Regen nachlässt und die Sonne den Boden trocknet, schwinden die Chancen auf Schadensersatz rasant. Bauern pflügen ihre Felder zügig um, und die Natur verwischt die entscheidenden Spuren der fehlerhaften Furchenführung innerhalb weniger Tage. Ohne sofortige, gerichtsfeste Sicherung des Ist-Zustands unmittelbar nach dem Unwetter scheitert später jeder Prozess.
Betroffenen rate ich daher dringend, nicht auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren zu warten, sondern sofort ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht einzuleiten. Nur ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann den Zustand der Äcker und die Fließwege rechtssicher protokollieren, bevor der Verursacher die Beweise buchstäblich untergräbt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Landwirt auch bei Starkregen für meinen Wasserschaden?
Ja, der Landwirt haftet auch bei Starkregen, wenn seine Bewirtschaftung den Wasserabfluss unnatürlich verstärkt und den Schaden mitverursacht hat. Ein „Jahrhundertregen“ oder „Akt Gottes“ schließt Schadensersatz nicht automatisch aus.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG darf wild abfließendes Wasser nicht so verändert oder verstärkt werden, dass tiefer liegende Grundstücke geschädigt werden. Für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist deshalb entscheidend, ob die konkrete Anbaumethode, etwa längs statt quer zum Hang, das Wasser kanalisierte und den Schaden erst ermöglichte oder verschlimmerte. Starkregen ist nur dann eine Entlastung, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, schonender Bewirtschaftung unvermeidbar gewesen wäre. Eine pauschale Privilegierung der Landwirtschaft gibt es insoweit nicht.
Der Geschädigte muss die Kausalität zwischen Bewirtschaftung und Schaden beweisen, also darlegen, dass gerade die Furchenführung oder eine andere Maßnahme den Abfluss verstärkt hat. Bei bloßem Wechsel der Fruchtfolge ohne zusätzliche Kanalisierung kann die Haftung dagegen ausscheiden.
Muss ich quer zum Hang angelegte Furchen hinnehmen, wenn sie abfließen lassen?
NEIN, Furchen, die das Wasser in Gefällerichtung kanalisieren, müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen; quer zum Hang verlaufende Furchen sind dagegen die zulässige und regelmäßig zu duldende Schutzmaßnahme. Die Frage ist also umgekehrt zu lesen: „Quer“ ist meist rechtlich richtig, „längs“ ist meist das Problem.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt in Hanglagen eine schonende Bewirtschaftung, weil § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG den natürlichen Wasserabfluss nicht zulasten tieferer Grundstücke verstärken lässt. Furchen quer zum Gefälle bremsen das Wasser und mindern die Erosions- und Abflusswirkung, während Furchen in Hangrichtung wie Rinnen wirken und Niederschlag gezielt nach unten leiten. Solche kanalisierenden Strukturen sind daher nur dann hinzunehmen, wenn eine schonendere Führung objektiv nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Ausnahmen kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Queranordnung pflanzenbaulich nicht sinnvoll umsetzbar wäre oder die Bewirtschaftung unverhältnismäßig erschweren würde. Für die Beurteilung ist entscheidend, ob es tatsächlich um eine unvermeidbare Anbaumethode geht oder nur um eine bequemere, aber nachteilige Ausrichtung. Dokumentieren Sie deshalb den Verlauf der Furchen im Verhältnis zur Hangneigung, denn genau daran hängt die rechtliche Bewertung.
Wie beweise ich, dass die Bewirtschaftung den Wasserschaden wirklich verursacht hat?
Der Nachweis gelingt regelmäßig nur mit einem hydrologischen oder landwirtschaftlichen Sachverständigengutachten, das den Zusatzschaden durch die Bewirtschaftung vom reinen Starkregenschaden trennt. Fotos, Wetterberichte oder Zeugen zeigen zwar den Schaden und das Wetter, beweisen aber noch nicht die rechtliche Kausalität.
Im Zivilprozess tragen Sie als Geschädigter die Beweislast dafür, dass nicht nur viel Regen gefallen ist, sondern dass die konkrete Bewirtschaftung das Wasser zusätzlich gebündelt, beschleunigt oder in eine schädliche Richtung gelenkt hat. Der Gutachter muss deshalb vergleichen, wie das Wasser bei pflichtgemäßer Bewirtschaftung, etwa mit quer zum Gefälle verlaufenden Furchen, abgeflossen wäre, und wie es sich unter der tatsächlichen Bodenbearbeitung verhalten hat. Entscheidend ist die Trennung zwischen dem „Sowieso-Schaden“ durch den Regen allein und dem „Zusatzschaden“ durch die veränderte Ableitung.
Reine Zeugenaussagen reichen dafür meist nicht, weil sie die hydraulischen Verhältnisse nicht messen und nur den äußeren Ablauf schildern. Wetterberichte können einen Starkregen belegen, ersetzen aber nicht die Analyse des Grundstücks, der Gefällesituation und der Abflusswege. In der Praxis sollten Sie daher früh einen Sachverständigen für Hydrologie oder Landwirtschaftsbau beauftragen und Belege zur Bodenstruktur, zu Furchenverlauf und Schadensbild sichern.
Zählt ein extremes Regenereignis als höhere Gewalt bei Hangwasserschäden?
Nein, extremes Regenwetter ist nicht automatisch höhere Gewalt bei Hangwasserschäden. Höhere Gewalt setzt voraus, dass das Ereignis trotz äußerster Sorgfalt unabwendbar war; wer den Abfluss durch falsche Bodenbearbeitung unnötig verstärkt, kann sich darauf nicht berufen.
Rechtlich kommt es nicht nur auf die Wucht des Regens an, sondern auf die Frage, ob der Schaden bei sorgfältiger Bewirtschaftung vermeidbar gewesen wäre. Wird Wasser durch in Gefällerichtung angelegte Furchen oder ähnliche Maßnahmen wie in Rinnen geleitet, ist das Risiko gerade nicht mehr „unabwendbar“, sondern menschengemacht verstärkt. Dann haftet der Landwirt jedenfalls für den Schadensteil, der durch die Kanalisierung schneller oder in größerer Menge entstanden ist. Entscheidend ist also, ob eine schonendere Bewirtschaftung, etwa quer zum Hang, möglich und zumutbar gewesen wäre.
Der Einwand „Da konnte keiner was machen“ trägt deshalb nur, wenn selbst bei sorgfältigster Bodenbearbeitung der Schaden eingetreten wäre. Im Streitfall sollte der Landwirt konkret darlegen, warum eine quer verlaufende Führung der Furchen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar gewesen sein soll.
Was tue ich sofort, damit der fehlerhafte Zustand für das Gutachten gesichert bleibt?
Dokumentieren Sie den Furchenverlauf, die Wasserlinien und die Eintrittsstellen am Haus sofort fotografisch und per Video, bevor Aufräumarbeiten beginnen oder Spuren verschwinden. So sichern Sie den Zustand für ein späteres Gutachten und verhindern, dass der entscheidende Beweis verloren geht.
Für die Beweisführung ist vor allem der Zustand während und kurz nach dem Regen wichtig, weil Wasserlinien, Erosionsspuren und der Verlauf der Furchen den Weg des Wassers rekonstruierbar machen. Halten Sie Datum, Uhrzeit und möglichst auch GPS-Daten fest und nehmen Sie Übersichtsaufnahmen sowie Nahaufnahmen mit einem Maßstab im Bild auf. Dokumentieren Sie auch, wo das Wasser vom Feld zum Gebäude gelangt ist, denn genau diese Kette ist für die Frage der Haftung entscheidend. Ein hydrologisches Gutachten kann die Bilder später mit den örtlichen Verhältnissen verknüpfen.
Vermeiden Sie es, den Acker eigenmächtig zu betreten, wenn dadurch Spuren verwischt werden, und beseitigen Sie Schlamm oder Verstopfungen nicht vor der Dokumentation. Wenn der Zustand bereits gefährdet ist, sollten Sie zusätzlich einen neutralen Zeugen hinzuziehen, damit die Aufnahme des Schadens nicht allein auf Ihren Angaben beruht.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: III ZR 92/22 – Urteil vom 20.04.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




