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Haftung für Überschwemmungsschäden: Wann die Gemeinde zahlen muss

Ein 15 Zentimeter breites Gitter, das Laub bei Starkregen sofort blockiert – das Wasser staut sich und sucht sich seinen Weg in die Keller. Die Kommune argumentiert mit vorschriftsmäßiger Rohrdimensionierung, doch ein baulicher Mangel macht sie nun vielleicht doch haftbar. Das Oberlandesgericht Hamm wägte ab – und kam zu einer überraschenden Lösung.
Verstopftes Metallgitter an einem Graben, das schlammiges Regenwasser auf eine private Hofeinfahrt überlaufen lässt.
Mangelhafte Entwässerungsanlagen können Amtshaftungsansprüche begründen, wenn technische Regeln bei der Bauausführung missachtet wurden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 185/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilt die Gemeinde nur teilweise zu Schadenersatz nach einem Überschwemmungsschaden.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 02.09.2022
  • Aktenzeichen: 11 U 185/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Schadensersatz, Überschwemmungsschaden
  • Streitwert: nicht genannt
  • Relevant für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Betroffene von Entwässerungsschäden

Wer haftet für Überschwemmungsschäden?

Die rechtliche Grundlage für Entschädigungen bei einer mangelhaften kommunalen Infrastruktur bildet der Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn ein Beamter oder eine Behörde im Dienst jemandem fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügt, springt der Staat ein und der Geschädigte verklagt nicht die einzelne Person, sondern die Kommune. Städte und Gemeinden handeln bei der Planung, Herstellung und dem Betrieb von Abwassersystemen und Entwässerungsanlagen hoheitlich – also in ihrer Rolle als staatliche Gewalt und nicht wie ein privates Unternehmen – nach strengen Amtshaftungsgrundsätzen. Daraus ergibt sich für die Kommunen die Amtspflicht, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Überflutungen zu bewahren, was in der juristischen Praxis als drittgerichteter Schutz gilt. Drittgerichtet bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Pflicht der Gemeinde richtet sich nicht nur allgemein gegenüber der Öffentlichkeit, sondern konkret zum Schutz einzelner Grundstückseigentümer vor Überflutungsschäden. Eine finanzielle Einstandspflicht der öffentlichen Hand setzt in diesen Fällen jedoch nach § 276 Abs. 2 BGB ein schuldhaftes Verhalten voraus. Das bedeutet konkret: Die Gemeinde muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, beispielsweise weil sie anerkannte technische Regeln bei der Bauausführung ignoriert hat – es gibt keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, bei der die Kommune allein wegen des eingetretenen Schadens automatisch zahlen müsste.

Ein Grundstückseigentümer verlangte einen solchen Schadenersatz, nachdem ein herbstliches Regenereignis am 15. Oktober 2019 zu massiven Schäden geführt hatte. Er machte das Versagen einer kommunalen Entwässerungsanlage für die Überschwemmung seines Grundstücks verantwortlich, da das Wasser aus einem unzureichend gebauten Seitengraben übergetreten war. Die betroffene Gemeinde stritt eine Amtspflichtverletzung ab und verteidigte sich mit dem Argument, die Anlage sei hydraulisch vollkommen ausreichend dimensioniert gewesen. Während das Landgericht Paderborn in erster Instanz am 4. Oktober 2021 die Klage des Eigentümers noch abgewiesen hatte, hob der Senat des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 11 U 185/21) diese Entscheidung teilweise auf und gab der Berufung statt. Die höchsten Richter stellten rechtskräftig fest, dass die Gemeinde für den Schaden teilweise haften muss, da die handwerkliche Ausführung des Grabeneinlaufs elementare technische Mängel aufwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Gemeinde erfüllt ihre Amtspflicht zum Schutz von Grundstücken vor Überschwemmungen nicht allein durch eine rechnerisch ausreichend dimensionierte Rohrleitung. Maßgeblich ist, dass die bauliche Ausführung der baulichen Anlagen zur Entwässerung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die reale Gesamtmenge des abzuführenden Niederschlagswassers gefahrlos aufnimmt.
  2. Beruft sich die Behörde darauf, dass ein Überflutungsschaden aufgrund extremer Wetterereignisse auch bei einer fehlerfreien Anlage zwingend eingetreten wäre, trägt sie für diesen hypothetischen Kausalverlauf die volle Beweislast. Die bloße Möglichkeit, dass der Schaden ohnehin entstanden wäre, berechtigt nicht zum Haftungsausschluss.
  3. Ein schadensmindernder Vorteilsausgleich unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ kommt nur dann in Betracht, wenn der notwendige Ersatz beschädigter Bauteile durch frische Materialien zu einer objektiv messbaren Wertsteigerung des gesamten bebauten Grundstücks führt.
Infografik: Die drei entscheidenden Hürden der Amtshaftung bei Überschwemmungen – von der technischen Ausführung der Entwässerung über die Beweislast der Behörde für den hypothetischen Kausalverlauf bis hin zur strengen Wertsteigerung beim Abzug 'Neu für alt'.
Amtshaftung schnell prüfen: Drei Hürden zählen

Wann liegt eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde vor?

Eine klassische Amtspflichtverletzung ist in der Regel dann gegeben, wenn Anlagen zur Entwässerung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik konstruiert und verbaut wurden. Dabei stellt die bloße hydraulische Dimensionierung einer Anlage – also das rechnerische Fassungsvermögen von Rohren – nicht das alleinige Kriterium für die Erfüllung der behördlichen Sorgfaltspflichten dar. Verantwortliche Planer müssen zwingend auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellen und die Gesamtmenge des abzuführenden Wassers einkalkulieren, was explizit auch einfließendes Niederschlagswasser von außerhalb des direkten Baugebietes umfasst.

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen in diesem Punkt uneingeschränkt an. Die Gestaltung des Einlaufgitters war im vorliegenden Fall ungeeignet, um bei starkem Regen eine Verlegung des Einlaufgitters und in der Folge ein Heraustreten des aufgenommenen Oberflächenwassers aus dem Seitengraben zu verhindern. – so das Oberlandesgericht Hamm

Dass die bloße Größe von Rohren kein Garant für eine fehlerfreie Pflichterfüllung ist, belegte im Verfahren das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zur vorhandenen Rohrleitung. Der Experte erläuterte vor Gericht, dass der bauliche Übergang vom Seitengraben in die unterirdische Rohrleitung deutliche hydraulische Planungsfehler aufwies. So war der gesamte Einlaufbereich völlig unbefestigt, verhinderte einen rettenden Notüberlauf von oben und wies einen schmalen Rechen auf, der keinen Abstand zu den Rohrkanten hielt. Diese fatale Konstruktion führte bei dem Starkregen dazu, dass bereits kleinste Mengen an Laub und Ästen das Gitter blockierten, sich das gestaute Niederschlagswasser seinen Weg suchte und das private Grundstück vollständig überflutete. Den Verteidigungsversuch der Verwaltung, der entsprechende Graben diene rein formell nur der Entwässerung eines Wirtschaftsweges und müsse Niederschläge von angrenzenden Feldern nicht aufnehmen, wies das Gericht konsequent zurück.

Praxis-Hinweis: Theoretische Planung vs. bauliche Realität

Kommunen verteidigen sich bei Überflutungen oft mit dem Argument, die Kanalisation sei rechnerisch groß genug dimensioniert gewesen. Das Urteil zeigt: Darauf kommt es nicht allein an. Der entscheidende Hebel für Grundstückseigentümer ist der Nachweis eines konkreten baulichen Mangels an neuralgischen Punkten wie Einläufen oder Gittern – etwa ein fehlender Notüberlauf oder ein leicht verstopfbarer Rechen. Wenn Sie durch Fotos und ein Sachverständigengutachten belegen können, dass die örtliche Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, greift der Verweis auf die theoretisch ausreichende Rohrgröße nicht mehr.

Wie erfolgt die Kausalitätsprüfung bei einem Unterlassen?

Klagt ein Betroffener wegen eines behördlichen Unterlassens, trägt er die volle Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Versäumnis und dem Schadenseintritt. Das bedeutet konkret: Der Eigentümer muss nachweisen, dass genau die Pflichtverletzung der Behörde – also der mangelhafte Graben – die Überflutung verursacht hat und nicht etwa allein der starke Regen. Wofür die erleichterten Beweisregeln des § 287 ZPO nicht ausreichen – eine Vorschrift, die es Gerichten normalerweise erlaubt, die Höhe eines Schadens frei zu schätzen, statt jeden Euro einzeln beweisen zu müssen, die hier aber für die Kausalitätsfrage nicht gilt. Wenn eine Behörde im Gegenzug einen hypothetischen Kausalverlauf behauptet – dass das Unglück also auch bei pflichtgemäßem Verhalten zwingend passiert wäre –, so muss der Schädiger diesen Umstand beweisen. Im komplexen Bereich des Wasserrechts kann zudem eine anteilige Haftungslage entstehen, wenn sich Wassermassen aus völlig unterschiedlichen geografischen Einzugsgebieten vermischen und gemeinsam auf ein Grundstück einwirken.

Den schwierigen Nachweis über den exakten Weg des Wassers führte der betroffene Anwohner mit eindrücklichen Lichtbildern, die er unmittelbar am Tag nach dem Unwetter angefertigt hatte. In Kombination mit den Aussagen eines Vertreters der Verwaltung und den Feststellungen des Gutachters kam der Senat zu der sicheren Überzeugung, dass das Oberflächenwasser tatsächlich aus dem defekten Seitengewebe flutete. Die braune Brühe hatte sich ihren Weg über den landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, einen alten Friedhof sowie einen Spielplatz gebahnt, bevor sie direkt in die Hofeinfahrt stürzte.

Um die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen, sollten Sie unverzüglich nach dem Schadensereignis den genauen Wasserlauf, die überlaufenden Anlagen und die Schäden auf Ihrem Grundstück fotografieren sowie Zeugen notieren. Diese Unterlagen können später der entscheidende Beleg dafür sein, dass gerade der bauliche Mangel der Kommune die Überflutung ausgelöst hat.

Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. – so das Oberlandesgericht Hamm

Der erfolglose Einwand der höheren Gewalt

Die Verwaltung versuchte der eigenen Entschädigungspflicht durch die Behauptung zu entgehen, die Katastrophe wäre aufgrund der extremen Wetterlage auch bei einem vollkommen intakten Einlaufgitter geschehen. Diesen zwingenden Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs konnte die Behörde jedoch nicht erbringen, zumal der Fachgutachter dies vor Gericht zwar für möglich, aber keinesfalls für sicher hielt. Das Oberlandesgericht verwarf auch den vehement vorgetragenen Einwand der höheren Gewalt – ein von außen kommendes, extraordinary Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar und nicht abwendbar war und die Haftung vollständig ausschließen würde. Der Behörde sei es keineswegs unzumutbar gewesen, ein handelsübliches und den Regeln der Technik entsprechendes Überlaufgitter zu montieren. Auch eine angebliche theoretische Ersatzmöglichkeit durch Dritte, auf die sich die Verursacherin berief, war für den Senat an keiner Stelle erkennbar oder belegt. Da bei der Überflutung erwiesenermaßen Wassermassen aus zwei verschiedenen Einzugsgebieten (in den Akten als A 1 und A 2 bezeichnet) zusammenwirkten und sich vermengten, ordneten die Richter das Wasser aus A 1 der Verantwortungssphäre der Gemeinde zu.

Praxis-Hinweis: Beweislast bei höherer Gewalt

Ein häufiger Einwand der Kommunen ist, das Unglück sei wegen extremer Wetterlagen (höhere Gewalt) ohnehin unvermeidbar gewesen. Das Urteil stellt klar: Die Behörde muss diesen hypothetischen Verlauf lückenlos beweisen. Reicht ein Gutachten nur aus, dass die Überflutung auch bei intaktem Gitter „möglich“ gewesen wäre, genügt das nicht. Solange die Gemeinde nicht den sicheren Beweis antritt, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Anlage exakt so eingetreten wäre, bleibt sie in der Haftung.

Wie viel Ersatz gab es bei Starkregen?

Steht die grundsätzliche Verantwortung einer Seite rechtlich fest, darf ein Gericht die konkrete Höhe des zu leistenden finanziellen Ausgleichs nach den Maßstäben des § 287 ZPO sachgerecht schätzen. Fordert der Verursacher im Ermittlungsverfahren einen Abzug „neu für alt“, so ist dieser nur legitim, wenn der notwendige Ersatz von Bauteilen sicher zu einer messbaren Erhöhung des Gesamtwertes eines Grundstücks führt. Das bedeutet konkret: Wird ein altes, beschädigtes Bauteil durch ein neues ersetzt und steigert dies den Wert der Immobilie über den Zustand vor dem Schaden hinaus, darf die Entschädigung gekürzt werden – der Geschädigte soll sich am Schaden nicht bereichern. Die Verzinsung der zugesprochenen Forderung berechnet sich abschließend strikt nach den gesetzlichen Maßgaben aus den § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

Auf Basis der technischen Untersuchung bestimmte der Senat den Verantwortungsanteil der Verwaltung an dem entstandenen Unheil sehr genau. Da der Gutachter ermittelte, dass aus beiden betroffenen Einzugsgebieten etwa identische Mengen an Regenwasser abgeflossen und vermischt in die Hofeinfahrt geströmt waren, schätzte das Oberlandesgericht den Anteil der verursachenden Behörde auf präzise 50 Prozent. Dem Eigentümer wurde daraufhin eine Überweisung in Höhe von 975,00 Euro zugesprochen, was exakt der Hälfte seines errechneten Netto-Gesamtschadens entsprach. Die Berechnung der Gegenseite, den zu zahlenden Betrag durch einen Abzug „neu für alt“ zu drücken, scheiterte vor den Richtern. Das Neuauslegen einer Wurzelschutzfolie und das Aufschütten eines frischen Kiesbelags führten zu keinerlei messbarer Vermögensmehrung für das Wohnhaus. Die Verurteilung beinhaltete zudem die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die durch das Gericht ab dem 25. Januar 2020 berechnet wurden.

Was bedeutet das Hamm-Urteil für Betroffene?

Das Oberlandesgericht Hamm hat als Berufungsinstanz entschieden, dass eine Gemeinde bei einem konkret nachweisbaren baulichen Mangel an der Entwässerungsanlage haftet, selbst wenn die Rohrdimensionierung theoretisch ausreicht. Diese Entscheidung ist zwar nicht allgemein bindend, aber sie stärkt die Position von Grundstückseigentümern, die nach Starkregen Schäden erleiden und die Ursache in einer fehlerhaften kommunalen Anlage vermuten. Übertragbar ist die Wertung auf alle Fälle, in denen die konkrete Ausführung vor Ort nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht – etwa fehlende Notüberläufe, unzureichende Rechen oder ungünstige Einlaufkonstruktionen.

Für Sie bedeutet das: Nach einem Überschwemmungsereignis sollten Sie umgehend Fotos und Videos von der überlaufenden Anlage und den Schäden anfertigen und Zeugen notieren. Bewahren Sie alle Reparaturrechnungen auf und beauftragen Sie frühzeitig einen unabhängigen Sachverständigen, der die Fehler begutachtet. Ansprüche aus Amtshaftung verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Stelle; versäumen Sie nicht, rechtzeitig Ihren Anspruch anzumelden oder Klage einzureichen. Ein spezialisierter Anwalt für Verwaltungsrecht kann prüfen, ob die Kommune pflichtwidrig gehandelt hat.


Überschwemmungsschaden durch mangelhafte Infrastruktur?

Die Beweislast für eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde liegt bei Ihnen – mit entscheidenden Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Fotos und Unterlagen, ob ein durchsetzbarer Anspruch aus Amtshaftung besteht. Wir helfen Ihnen, die Haftungsquote korrekt zu beziffern und Ihre Entschädigung geltend zu machen, bevor die dreijährige Verjährungsfrist abläuft.

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Experten Kommentar

Kommunen wehren sich bei Überschwemmungsschäden oft bis zur letzten Instanz. Das liegt meist gar nicht an den konkreten Schadenssummen des einzelnen Klägers, sondern an der immensen Angst vor Präzedenzfällen für ganze Straßenzüge. Gibt die Gemeinde einmal ein bauliches Defizit offen zu, droht eine extrem teure Lawine von Folgeansprüchen aus der gesamten Nachbarschaft.

Betroffene sollten sich daher auf ein langes, hochgradig taktisches Verfahren einstellen und niemals auf die Einsicht der Behörde hoffen. Entscheidend ist die sofortige, unumkehrbare Beweissicherung direkt nach dem Unwetter. Häufig rücken städtische Bauhöfe nach solchen Vorfällen verdächtig schnell aus, um Mängel stillschweigend zu beseitigen, bevor ein Gutachter den baulichen Pfusch rechtssicher dokumentieren kann.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet meine Gemeinde bei Überschwemmungsschäden nach Starkregen?

NEIN, Ihre Gemeinde haftet nicht automatisch für jeden Starkregenschaden. Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Pflichtverletzung an der Entwässerungsanlage vorliegt, die Ihnen als Grundstückseigentümer zugutekommt.

Rechtsgrundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG; danach muss die Gemeinde fahrlässig oder vorsätzlich gegen eine drittgerichtete Amtspflicht verstoßen haben. Bei Starkregen genügt daher nicht der bloße Umstand, dass es geregnet und Ihr Keller vollgelaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut oder unterhalten wurde. Typische Anknüpfungspunkte sind ein konstruktiv fehlerhafter Einlauf, ein leicht verstopfbares Gitter, fehlende Notüberläufe oder andere Mängel, durch die Wasser gezielt auf Ihr Grundstück geleitet wurde.

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen: Sie müssen den baulichen Mangel und den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Mangel und dem Schaden darlegen und beweisen. Gegen eine Haftung spricht, wenn die Anlage technisch ordnungsgemäß war und der Schaden allein auf ein außergewöhnliches Wetterereignis zurückgeht. Wenn die Gemeinde sich darauf beruft, der Schaden wäre auch bei fehlerfreier Anlage eingetreten, muss sie diesen hypothetischen Verlauf beweisen.


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Gilt die Haftung auch, wenn die Anlage rechnerisch eigentlich groß genug war?

Ja, die Gemeinde haftet auch dann, wenn die Rohranlage rechnerisch ausreichend dimensioniert war. Entscheidend ist nicht nur die theoretische Größe der Rohre, sondern die konkrete bauliche Ausführung der gesamten Entwässerungsanlage.

Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits vor, wenn Übergänge, Einläufe oder Gitter nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deshalb Wasser auf das Grundstück tritt. Bei der kommunalen Entwässerung genügt es also nicht, sich auf eine „hydraulisch ausreichende“ Planung zu berufen, wenn der eigentliche Schwachpunkt am Einlauf, am Rechen oder am fehlenden Notüberlauf liegt. Die Gemeinde muss die Anlage so herstellen und betreiben, dass die tatsächlich anfallenden Wassermengen sicher aufgenommen werden. Rechnet die Verwaltung nur mit Rohrdurchmessern, ignoriert aber die reale Überlaufstelle, bleibt die Pflichtverletzung bestehen.

Eine Haftung entfällt nur, wenn die gesamte Anlage einschließlich aller neuralgischen Übergänge technisch einwandfrei war und der Schaden trotzdem unabwendbar eingetreten wäre. Gerade bei Starkregen muss die Gemeinde im Streitfall darlegen und beweisen, dass auch eine fehlerfreie Ausführung den Schaden nicht verhindert hätte.


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Habe ich Anspruch, wenn die Stadt höhere Gewalt als Ursache behauptet?

JA, Sie haben trotz der Behauptung „höhere Gewalt“ weiterhin einen Anspruch, wenn die Gemeinde den sicheren Beweis für einen unabwendbaren Schaden nicht führen kann. Die bloße Berufung auf extremen Regen reicht rechtlich nicht aus, um die Haftung automatisch auszuschließen.

„Höhere Gewalt“ liegt nur vor, wenn ein von außen kommendes Ereignis auch bei äußerster, wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Behauptet die Stadt, der Schaden wäre selbst mit einer fehlerfreien Anlage unvermeidlich gewesen, muss sie diesen hypothetischen Kausalverlauf vollständig beweisen. Genau daran scheitern Kommunen häufig, weil eine bloße Möglichkeit oder Vermutung nicht genügt. Für Sie ist deshalb entscheidend, den baulichen Mangel der Anlage plausibel zu machen, etwa durch Fotos, Zeugen oder ein Gutachten zu einem fachgerechten Überlaufgitter.

Eine Ausnahme kann nur dann greifen, wenn die Gemeinde nachweist, dass selbst eine technisch ordnungsgemäße Anlage bei dem konkreten Ereignis denselben Schaden nicht hätte verhindern können. Je klarer sich dagegen zeigt, dass ein handelsübliches, den Regeln der Technik entsprechendes Bauteil die Überflutung zumindest gemindert hätte, desto schwächer wird der Einwand der höheren Gewalt.


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Wie sichere ich Beweise, bevor die Gemeinde den Schaden beseitigt?

Fotografieren und filmen Sie sofort den genauen Wasserlauf, die überlaufenden Gitter, den Zustand des Grabens und alle Schäden auf Ihrem Grundstück. So sichern Sie den Zustand, bevor die Gemeinde aufräumt und entscheidende Spuren beseitigt.

Bei einer Amtshaftung müssen Sie die haftungsbegründende Kausalität beweisen, also den Zusammenhang zwischen dem mangelhaften Unterlassen der Gemeinde und der Überflutung. Weil § 287 ZPO für diese Frage nicht genügt, brauchen Sie möglichst frühe Belege zum konkreten Wasserweg und zum Zustand der Anlage vor jeder Reinigung. Notieren Sie außerdem Namen und Kontaktdaten von Zeugen, sichern Sie Uhrzeit und Wetterlage und bewahren Sie eigene Aufnahmen unverändert mit Datum auf. Wenn möglich, lassen Sie den Schaden zusätzlich noch am selben Tag von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren.

Verlassen Sie sich nicht auf spätere Fotos der Gemeinde, der Feuerwehr oder auf Aufnahmen nach dem Leerpumpen und Säubern. Gerade bei schnell beseitigten Spuren entscheidet oft der erste Dokumentationsstand darüber, ob der bauliche Mangel und der Wasserverlauf später noch nachvollziehbar sind.


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Wie wird mein Schaden ersetzt, wenn mehrere Wasserquellen zusammengewirkt haben?

Ihr Schaden wird anteilig ersetzt, wenn mehrere Wasserquellen zusammengewirkt haben; die Gemeinde haftet dann nur für den auf ihren Verantwortungsbereich entfallenden Prozentsatz, etwa 50 Prozent. Sie gehen also nicht leer aus, nur weil zusätzlich Wasser von einem Acker oder aus einem anderen Einzugsgebiet gekommen ist.

Rechtlich wird in solchen Fällen der Wasserlauf und die Verursachung aufgeteilt, weil nicht jede mitwirkende Quelle der Gemeinde zugerechnet werden kann. Das Gericht schätzt den Anteil nach § 287 ZPO auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn sich die Wassermassen nicht sauber trennen lassen. Maßgeblich ist dann, wie viel Wasser aus dem kommunalen Entwässerungsbereich kam und wie viel aus fremden Flächen zufloss. Der zugesprochene Betrag entspricht daher nur dem haftungsrechtlich zurechenbaren Teil des Gesamtschadens.

Ein Abzug wegen „neu für alt“ ist nur zulässig, wenn die Reparatur den Wert des Grundstücks objektiv messbar erhöht, also über den ursprünglichen Zustand hinaus einen Vermögensvorteil schafft. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der anteiligen Ersatzpflicht der Gemeinde.


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Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 11 U 185/21 – Urteil vom 02.09.2022




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