Ein 15 Zentimeter breites Gitter, das Laub bei Starkregen sofort blockiert – das Wasser staut sich und sucht sich seinen Weg in die Keller. Die Kommune argumentiert mit vorschriftsmäßiger Rohrdimensionierung, doch ein baulicher Mangel macht sie nun vielleicht doch haftbar. Das Oberlandesgericht Hamm wägte ab – und kam zu einer überraschenden Lösung.
Mangelhafte Entwässerungsanlagen können Amtshaftungsansprüche begründen, wenn technische Regeln bei der Bauausführung missachtet wurden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 185/21
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilt die Gemeinde nur teilweise zu Schadenersatz nach einem Überschwemmungsschaden.
Die Beklagte zahlt 975 Euro plus Zinsen; im Übrigen verliert der Kläger.
Der Einlauf der Rohrleitung war technisch fehlerhaft und stautes Wasser auf.
Der Hochwasserschutz schützt auch den Kläger, weil Wasser auf sein Grundstück lief.
Relevant für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Betroffene von Entwässerungsschäden
Wer haftet für Überschwemmungsschäden?
Die rechtliche Grundlage für Entschädigungen bei einer mangelhaften kommunalen Infrastruktur bildet der Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG. Das bedeutet konkret: Wenn ein Beamter oder eine Behörde im Dienst jemandem fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügt, springt der Staat ein und der Geschädigte verklagt nicht die einzelne Person, sondern die Kommune. Städte und Gemeinden handeln bei der Planung, Herstellung und dem Betrieb von Abwassersystemen und Entwässerungsanlagen hoheitlich – also in ihrer Rolle als staatliche Gewalt und nicht wie ein privates Unternehmen – nach strengen Amtshaftungsgrundsätzen. Daraus ergibt sich für die Kommunen die Amtspflicht, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor Überflutungen zu bewahren, was in der juristischen Praxis als drittgerichteter Schutz gilt. Drittgerichtet bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Pflicht der Gemeinde richtet sich nicht nur allgemein gegenüber der Öffentlichkeit, sondern konkret zum Schutz einzelner Grundstückseigentümer vor Überflutungsschäden. Eine finanzielle Einstandspflicht der öffentlichen Hand setzt in diesen Fällen jedoch nach § 276 Abs. 2 BGB ein schuldhaftes Verhalten voraus. Das bedeutet konkret: Die Gemeinde muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, beispielsweise weil sie anerkannte technische Regeln bei der Bauausführung ignoriert hat – es gibt keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, bei der die Kommune allein wegen des eingetretenen Schadens automatisch zahlen müsste.
Ein Grundstückseigentümer verlangte einen solchen Schadenersatz, nachdem ein herbstliches Regenereignis am 15. Oktober 2019 zu massiven Schäden geführt hatte. Er machte das Versagen einer kommunalen Entwässerungsanlage für die Überschwemmung seines Grundstücks verantwortlich, da das Wasser aus einem unzureichend gebauten Seitengraben übergetreten war. Die betroffene Gemeinde stritt eine Amtspflichtverletzung ab und verteidigte sich mit dem Argument, die Anlage sei hydraulisch vollkommen ausreichend dimensioniert gewesen. Während das Landgericht Paderborn in erster Instanz am 4. Oktober 2021 die Klage des Eigentümers noch abgewiesen hatte, hob der Senat des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 11 U 185/21) diese Entscheidung teilweise auf und gab der Berufung statt. Die höchsten Richter stellten rechtskräftig fest, dass die Gemeinde für den Schaden teilweise haften muss, da die handwerkliche Ausführung des Grabeneinlaufs elementare technische Mängel aufwies.
Redaktionelle Leitsätze
Eine Gemeinde erfüllt ihre Amtspflicht zum Schutz von Grundstücken vor Überschwemmungen nicht allein durch eine rechnerisch ausreichend dimensionierte Rohrleitung. Maßgeblich ist, dass die bauliche Ausführung der baulichen Anlagen zur Entwässerung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die reale Gesamtmenge des abzuführenden Niederschlagswassers gefahrlos aufnimmt.
Beruft sich die Behörde darauf, dass ein Überflutungsschaden aufgrund extremer Wetterereignisse auch bei einer fehlerfreien Anlage zwingend eingetreten wäre, trägt sie für diesen hypothetischen Kausalverlauf die volle Beweislast. Die bloße Möglichkeit, dass der Schaden ohnehin entstanden wäre, berechtigt nicht zum Haftungsausschluss.
Ein schadensmindernder Vorteilsausgleich unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ kommt nur dann in Betracht, wenn der notwendige Ersatz beschädigter Bauteile durch frische Materialien zu einer objektiv messbaren Wertsteigerung des gesamten bebauten Grundstücks führt.
Amtshaftung schnell prüfen: Drei Hürden zählen
Wann liegt eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde vor?
Eine klassische Amtspflichtverletzung ist in der Regel dann gegeben, wenn Anlagen zur Entwässerung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik konstruiert und verbaut wurden. Dabei stellt die bloße hydraulische Dimensionierung einer Anlage – also das rechnerische Fassungsvermögen von Rohren – nicht das alleinige Kriterium für die Erfüllung der behördlichen Sorgfaltspflichten dar. Verantwortliche Planer müssen zwingend auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellen und die Gesamtmenge des abzuführenden Wassers einkalkulieren, was explizit auch einfließendes Niederschlagswasser von außerhalb des direkten Baugebietes umfasst.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen in diesem Punkt uneingeschränkt an. Die Gestaltung des Einlaufgitters war im vorliegenden Fall ungeeignet, um bei starkem Regen eine Verlegung des Einlaufgitters und in der Folge ein Heraustreten des aufgenommenen Oberflächenwassers aus dem Seitengraben zu verhindern. – so das Oberlandesgericht Hamm
Dass die bloße Größe von Rohren kein Garant für eine fehlerfreie Pflichterfüllung ist, belegte im Verfahren das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zur vorhandenen Rohrleitung. Der Experte erläuterte vor Gericht, dass der bauliche Übergang vom Seitengraben in die unterirdische Rohrleitung deutliche hydraulische Planungsfehler aufwies. So war der gesamte Einlaufbereich völlig unbefestigt, verhinderte einen rettenden Notüberlauf von oben und wies einen schmalen Rechen auf, der keinen Abstand zu den Rohrkanten hielt. Diese fatale Konstruktion führte bei dem Starkregen dazu, dass bereits kleinste Mengen an Laub und Ästen das Gitter blockierten, sich das gestaute Niederschlagswasser seinen Weg suchte und das private Grundstück vollständig überflutete. Den Verteidigungsversuch der Verwaltung, der entsprechende Graben diene rein formell nur der Entwässerung eines Wirtschaftsweges und müsse Niederschläge von angrenzenden Feldern nicht aufnehmen, wies das Gericht konsequent zurück.
Praxis-Hinweis: Theoretische Planung vs. bauliche Realität
Kommunen verteidigen sich bei Überflutungen oft mit dem Argument, die Kanalisation sei rechnerisch groß genug dimensioniert gewesen. Das Urteil zeigt: Darauf kommt es nicht allein an. Der entscheidende Hebel für Grundstückseigentümer ist der Nachweis eines konkreten baulichen Mangels an neuralgischen Punkten wie Einläufen oder Gittern – etwa ein fehlender Notüberlauf oder ein leicht verstopfbarer Rechen. Wenn Sie durch Fotos und ein Sachverständigengutachten belegen können, dass die örtliche Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach, greift der Verweis auf die theoretisch ausreichende Rohrgröße nicht mehr.
Wie erfolgt die Kausalitätsprüfung bei einem Unterlassen?
Klagt ein Betroffener wegen eines behördlichen Unterlassens, trägt er die volle Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Versäumnis und dem Schadenseintritt. Das bedeutet konkret: Der Eigentümer muss nachweisen, dass genau die Pflichtverletzung der Behörde – also der mangelhafte Graben – die Überflutung verursacht hat und nicht etwa allein der starke Regen. Wofür die erleichterten Beweisregeln des § 287 ZPO nicht ausreichen – eine Vorschrift, die es Gerichten normalerweise erlaubt, die Höhe eines Schadens frei zu schätzen, statt jeden Euro einzeln beweisen zu müssen, die hier aber für die Kausalitätsfrage nicht gilt. Wenn eine Behörde im Gegenzug einen hypothetischen Kausalverlauf behauptet – dass das Unglück also auch bei pflichtgemäßem Verhalten zwingend passiert wäre –, so muss der Schädiger diesen Umstand beweisen. Im komplexen Bereich des Wasserrechts kann zudem eine anteilige Haftungslage entstehen, wenn sich Wassermassen aus völlig unterschiedlichen geografischen Einzugsgebieten vermischen und gemeinsam auf ein Grundstück einwirken.
Den schwierigen Nachweis über den exakten Weg des Wassers führte der betroffene Anwohner mit eindrücklichen Lichtbildern, die er unmittelbar am Tag nach dem Unwetter angefertigt hatte. In Kombination mit den Aussagen eines Vertreters der Verwaltung und den Feststellungen des Gutachters kam der Senat zu der sicheren Überzeugung, dass das Oberflächenwasser tatsächlich aus dem defekten Seitengewebe flutete. Die braune Brühe hatte sich ihren Weg über den landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, einen alten Friedhof sowie einen Spielplatz gebahnt, bevor sie direkt in die Hofeinfahrt stürzte.
Um die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen, sollten Sie unverzüglich nach dem Schadensereignis den genauen Wasserlauf, die überlaufenden Anlagen und die Schäden auf Ihrem Grundstück fotografieren sowie Zeugen notieren. Diese Unterlagen können später der entscheidende Beleg dafür sein, dass gerade der bauliche Mangel der Kommune die Überflutung ausgelöst hat.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. – so das Oberlandesgericht Hamm
Der erfolglose Einwand der höheren Gewalt
Die Verwaltung versuchte der eigenen Entschädigungspflicht durch die Behauptung zu entgehen, die Katastrophe wäre aufgrund der extremen Wetterlage auch bei einem vollkommen intakten Einlaufgitter geschehen. Diesen zwingenden Nachweis des hypothetischen Kausalverlaufs konnte die Behörde jedoch nicht erbringen, zumal der Fachgutachter dies vor Gericht zwar für möglich, aber keinesfalls für sicher hielt. Das Oberlandesgericht verwarf auch den vehement vorgetragenen Einwand der höheren Gewalt – ein von außen kommendes, extraordinary Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar und nicht abwendbar war und die Haftung vollständig ausschließen würde. Der Behörde sei es keineswegs unzumutbar gewesen, ein handelsübliches und den Regeln der Technik entsprechendes Überlaufgitter zu montieren. Auch eine angebliche theoretische Ersatzmöglichkeit durch Dritte, auf die sich die Verursacherin berief, war für den Senat an keiner Stelle erkennbar oder belegt. Da bei der Überflutung erwiesenermaßen Wassermassen aus zwei verschiedenen Einzugsgebieten (in den Akten als A 1 und A 2 bezeichnet) zusammenwirkten und sich vermengten, ordneten die Richter das Wasser aus A 1 der Verantwortungssphäre der Gemeinde zu.
Praxis-Hinweis: Beweislast bei höherer Gewalt
Ein häufiger Einwand der Kommunen ist, das Unglück sei wegen extremer Wetterlagen (höhere Gewalt) ohnehin unvermeidbar gewesen. Das Urteil stellt klar: Die Behörde muss diesen hypothetischen Verlauf lückenlos beweisen. Reicht ein Gutachten nur aus, dass die Überflutung auch bei intaktem Gitter „möglich“ gewesen wäre, genügt das nicht. Solange die Gemeinde nicht den sicheren Beweis antritt, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Anlage exakt so eingetreten wäre, bleibt sie in der Haftung.
Wie viel Ersatz gab es bei Starkregen?
Steht die grundsätzliche Verantwortung einer Seite rechtlich fest, darf ein Gericht die konkrete Höhe des zu leistenden finanziellen Ausgleichs nach den Maßstäben des § 287 ZPO sachgerecht schätzen. Fordert der Verursacher im Ermittlungsverfahren einen Abzug „neu für alt“, so ist dieser nur legitim, wenn der notwendige Ersatz von Bauteilen sicher zu einer messbaren Erhöhung des Gesamtwertes eines Grundstücks führt. Das bedeutet konkret: Wird ein altes, beschädigtes Bauteil durch ein neues ersetzt und steigert dies den Wert der Immobilie über den Zustand vor dem Schaden hinaus, darf die Entschädigung gekürzt werden – der Geschädigte soll sich am Schaden nicht bereichern. Die Verzinsung der zugesprochenen Forderung berechnet sich abschließend strikt nach den gesetzlichen Maßgaben aus den § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Auf Basis der technischen Untersuchung bestimmte der Senat den Verantwortungsanteil der Verwaltung an dem entstandenen Unheil sehr genau. Da der Gutachter ermittelte, dass aus beiden betroffenen Einzugsgebieten etwa identische Mengen an Regenwasser abgeflossen und vermischt in die Hofeinfahrt geströmt waren, schätzte das Oberlandesgericht den Anteil der verursachenden Behörde auf präzise 50 Prozent. Dem Eigentümer wurde daraufhin eine Überweisung in Höhe von 975,00 Euro zugesprochen, was exakt der Hälfte seines errechneten Netto-Gesamtschadens entsprach. Die Berechnung der Gegenseite, den zu zahlenden Betrag durch einen Abzug „neu für alt“ zu drücken, scheiterte vor den Richtern. Das Neuauslegen einer Wurzelschutzfolie und das Aufschütten eines frischen Kiesbelags führten zu keinerlei messbarer Vermögensmehrung für das Wohnhaus. Die Verurteilung beinhaltete zudem die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die durch das Gericht ab dem 25. Januar 2020 berechnet wurden.
Was bedeutet das Hamm-Urteil für Betroffene?
Das Oberlandesgericht Hamm hat als Berufungsinstanz entschieden, dass eine Gemeinde bei einem konkret nachweisbaren baulichen Mangel an der Entwässerungsanlage haftet, selbst wenn die Rohrdimensionierung theoretisch ausreicht. Diese Entscheidung ist zwar nicht allgemein bindend, aber sie stärkt die Position von Grundstückseigentümern, die nach Starkregen Schäden erleiden und die Ursache in einer fehlerhaften kommunalen Anlage vermuten. Übertragbar ist die Wertung auf alle Fälle, in denen die konkrete Ausführung vor Ort nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht – etwa fehlende Notüberläufe, unzureichende Rechen oder ungünstige Einlaufkonstruktionen.
Für Sie bedeutet das: Nach einem Überschwemmungsereignis sollten Sie umgehend Fotos und Videos von der überlaufenden Anlage und den Schäden anfertigen und Zeugen notieren. Bewahren Sie alle Reparaturrechnungen auf und beauftragen Sie frühzeitig einen unabhängigen Sachverständigen, der die Fehler begutachtet. Ansprüche aus Amtshaftung verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der verantwortlichen Stelle; versäumen Sie nicht, rechtzeitig Ihren Anspruch anzumelden oder Klage einzureichen. Ein spezialisierter Anwalt für Verwaltungsrecht kann prüfen, ob die Kommune pflichtwidrig gehandelt hat.
Überschwemmungsschaden durch mangelhafte Infrastruktur?
Die Beweislast für eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde liegt bei Ihnen – mit entscheidenden Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Fotos und Unterlagen, ob ein durchsetzbarer Anspruch aus Amtshaftung besteht. Wir helfen Ihnen, die Haftungsquote korrekt zu beziffern und Ihre Entschädigung geltend zu machen, bevor die dreijährige Verjährungsfrist abläuft.
Kommunen wehren sich bei Überschwemmungsschäden oft bis zur letzten Instanz. Das liegt meist gar nicht an den konkreten Schadenssummen des einzelnen Klägers, sondern an der immensen Angst vor Präzedenzfällen für ganze Straßenzüge. Gibt die Gemeinde einmal ein bauliches Defizit offen zu, droht eine extrem teure Lawine von Folgeansprüchen aus der gesamten Nachbarschaft.
Betroffene sollten sich daher auf ein langes, hochgradig taktisches Verfahren einstellen und niemals auf die Einsicht der Behörde hoffen. Entscheidend ist die sofortige, unumkehrbare Beweissicherung direkt nach dem Unwetter. Häufig rücken städtische Bauhöfe nach solchen Vorfällen verdächtig schnell aus, um Mängel stillschweigend zu beseitigen, bevor ein Gutachter den baulichen Pfusch rechtssicher dokumentieren kann.
Wann haftet meine Gemeinde bei Überschwemmungsschäden nach Starkregen?
NEIN, Ihre Gemeinde haftet nicht automatisch für jeden Starkregenschaden. Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Pflichtverletzung an der Entwässerungsanlage vorliegt, die Ihnen als Grundstückseigentümer zugutekommt.
Rechtsgrundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG; danach muss die Gemeinde fahrlässig oder vorsätzlich gegen eine drittgerichtete Amtspflicht verstoßen haben. Bei Starkregen genügt daher nicht der bloße Umstand, dass es geregnet und Ihr Keller vollgelaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut oder unterhalten wurde. Typische Anknüpfungspunkte sind ein konstruktiv fehlerhafter Einlauf, ein leicht verstopfbares Gitter, fehlende Notüberläufe oder andere Mängel, durch die Wasser gezielt auf Ihr Grundstück geleitet wurde.
Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen: Sie müssen den baulichen Mangel und den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Mangel und dem Schaden darlegen und beweisen. Gegen eine Haftung spricht, wenn die Anlage technisch ordnungsgemäß war und der Schaden allein auf ein außergewöhnliches Wetterereignis zurückgeht. Wenn die Gemeinde sich darauf beruft, der Schaden wäre auch bei fehlerfreier Anlage eingetreten, muss sie diesen hypothetischen Verlauf beweisen.
Gilt die Haftung auch, wenn die Anlage rechnerisch eigentlich groß genug war?
Ja, die Gemeinde haftet auch dann, wenn die Rohranlage rechnerisch ausreichend dimensioniert war. Entscheidend ist nicht nur die theoretische Größe der Rohre, sondern die konkrete bauliche Ausführung der gesamten Entwässerungsanlage.
Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits vor, wenn Übergänge, Einläufe oder Gitter nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deshalb Wasser auf das Grundstück tritt. Bei der kommunalen Entwässerung genügt es also nicht, sich auf eine „hydraulisch ausreichende“ Planung zu berufen, wenn der eigentliche Schwachpunkt am Einlauf, am Rechen oder am fehlenden Notüberlauf liegt. Die Gemeinde muss die Anlage so herstellen und betreiben, dass die tatsächlich anfallenden Wassermengen sicher aufgenommen werden. Rechnet die Verwaltung nur mit Rohrdurchmessern, ignoriert aber die reale Überlaufstelle, bleibt die Pflichtverletzung bestehen.
Eine Haftung entfällt nur, wenn die gesamte Anlage einschließlich aller neuralgischen Übergänge technisch einwandfrei war und der Schaden trotzdem unabwendbar eingetreten wäre. Gerade bei Starkregen muss die Gemeinde im Streitfall darlegen und beweisen, dass auch eine fehlerfreie Ausführung den Schaden nicht verhindert hätte.
Habe ich Anspruch, wenn die Stadt höhere Gewalt als Ursache behauptet?
JA, Sie haben trotz der Behauptung „höhere Gewalt“ weiterhin einen Anspruch, wenn die Gemeinde den sicheren Beweis für einen unabwendbaren Schaden nicht führen kann. Die bloße Berufung auf extremen Regen reicht rechtlich nicht aus, um die Haftung automatisch auszuschließen.
„Höhere Gewalt“ liegt nur vor, wenn ein von außen kommendes Ereignis auch bei äußerster, wirtschaftlich zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Behauptet die Stadt, der Schaden wäre selbst mit einer fehlerfreien Anlage unvermeidlich gewesen, muss sie diesen hypothetischen Kausalverlauf vollständig beweisen. Genau daran scheitern Kommunen häufig, weil eine bloße Möglichkeit oder Vermutung nicht genügt. Für Sie ist deshalb entscheidend, den baulichen Mangel der Anlage plausibel zu machen, etwa durch Fotos, Zeugen oder ein Gutachten zu einem fachgerechten Überlaufgitter.
Eine Ausnahme kann nur dann greifen, wenn die Gemeinde nachweist, dass selbst eine technisch ordnungsgemäße Anlage bei dem konkreten Ereignis denselben Schaden nicht hätte verhindern können. Je klarer sich dagegen zeigt, dass ein handelsübliches, den Regeln der Technik entsprechendes Bauteil die Überflutung zumindest gemindert hätte, desto schwächer wird der Einwand der höheren Gewalt.
Wie sichere ich Beweise, bevor die Gemeinde den Schaden beseitigt?
Fotografieren und filmen Sie sofort den genauen Wasserlauf, die überlaufenden Gitter, den Zustand des Grabens und alle Schäden auf Ihrem Grundstück. So sichern Sie den Zustand, bevor die Gemeinde aufräumt und entscheidende Spuren beseitigt.
Bei einer Amtshaftung müssen Sie die haftungsbegründende Kausalität beweisen, also den Zusammenhang zwischen dem mangelhaften Unterlassen der Gemeinde und der Überflutung. Weil § 287 ZPO für diese Frage nicht genügt, brauchen Sie möglichst frühe Belege zum konkreten Wasserweg und zum Zustand der Anlage vor jeder Reinigung. Notieren Sie außerdem Namen und Kontaktdaten von Zeugen, sichern Sie Uhrzeit und Wetterlage und bewahren Sie eigene Aufnahmen unverändert mit Datum auf. Wenn möglich, lassen Sie den Schaden zusätzlich noch am selben Tag von einem unabhängigen Sachverständigen dokumentieren.
Verlassen Sie sich nicht auf spätere Fotos der Gemeinde, der Feuerwehr oder auf Aufnahmen nach dem Leerpumpen und Säubern. Gerade bei schnell beseitigten Spuren entscheidet oft der erste Dokumentationsstand darüber, ob der bauliche Mangel und der Wasserverlauf später noch nachvollziehbar sind.
Wie wird mein Schaden ersetzt, wenn mehrere Wasserquellen zusammengewirkt haben?
Ihr Schaden wird anteilig ersetzt, wenn mehrere Wasserquellen zusammengewirkt haben; die Gemeinde haftet dann nur für den auf ihren Verantwortungsbereich entfallenden Prozentsatz, etwa 50 Prozent. Sie gehen also nicht leer aus, nur weil zusätzlich Wasser von einem Acker oder aus einem anderen Einzugsgebiet gekommen ist.
Rechtlich wird in solchen Fällen der Wasserlauf und die Verursachung aufgeteilt, weil nicht jede mitwirkende Quelle der Gemeinde zugerechnet werden kann. Das Gericht schätzt den Anteil nach § 287 ZPO auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn sich die Wassermassen nicht sauber trennen lassen. Maßgeblich ist dann, wie viel Wasser aus dem kommunalen Entwässerungsbereich kam und wie viel aus fremden Flächen zufloss. Der zugesprochene Betrag entspricht daher nur dem haftungsrechtlich zurechenbaren Teil des Gesamtschadens.
Ein Abzug wegen „neu für alt“ ist nur zulässig, wenn die Reparatur den Wert des Grundstücks objektiv messbar erhöht, also über den ursprünglichen Zustand hinaus einen Vermögensvorteil schafft. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der anteiligen Ersatzpflicht der Gemeinde.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 11 U 185/21 – Urteil vom 02.09.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG für die Hälfte des ihm anlässlich des Regenereignisses vom 15.10.2019 entstandenen Schadens, da der Einlaufbereich des Seitengrabens in die Rohrleitung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat und dies für die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks mitursächlich war.
a) Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht zur Verhinderung von Überschwemmungen verletzt.
aa) Der Anwendungsbereich von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ist eröffnet. Denn die mit Planung, Herstellung und Betrieb der Entwässerungsanlagen auf dem Gebiet der Beklagten befassten Mitarbeiter haben bei dieser Tätigkeit ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 34 S. 1 GG ausgeübt. Ein solches übt jeder aus, der mit öffentlicher Gewalt ausgestattet ist, unabhängig davon, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt (BGH, Urteil vom 14.10.2004 – III ZR 169/04, juris Rn. 13, sogenannter haftungsrechtlicher Beamtenbegriff). Nach dieser Maßgabe sind die bezeichneten Mitarbeiter der Beklagten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne einzustufen. Denn die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei Planung, Herstellung und Betrieb einer solchen Anlage haftet die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 11.12.1997 – III ZR 52/97, juris Rn. 7). Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können, wenn etwa ein Graben oder ein Rohrdurchlass unter einem Feldweg anfallendes Wasser nicht mehr fasst und es dadurch zur Überschwemmung anliegender bebauter Grundstücke kommt (BGH, Urteil vom 18.02.1999 – III ZR 272/96, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 11.10.1990 – III ZR 134/88, juris Rn. 11).
bb) Die Beklagte hat diese ihr obliegende Amtspflicht auch verletzt.
(1) Keine Amtspflichtverletzung der Beklagten ist allerdings darin zu sehen, dass der Seitengraben und die anschließende Rohrleitung im Zeitpunkt des Regenereignisses nicht hinreichend dimensioniert und damit grundsätzlich nicht in der Lage gewesen sein sollen, das von der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen A als Einzugsgebiet A 1 bezeichneten Fläche abfließende Oberflächenwasser aufzunehmen.
Grundsätzlich hat die Gemeinde ein ausreichend dimensioniertes Abwassersystem zu errichten und zu unterhalten, um den Schutz der Anlieger vor Hochwasserschäden in ausreichendem Maße zu gewährleisten. Allerdings ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Denn bereits aus wirtschaftlichen Gründen sind die Gemeinden gezwungen, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (BGH, Urteil vom 30.09.1982 – III ZR 110/81, juris Rn. 9). Insbesondere eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.07.1991 – III ZR 177/90, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 05.10.1989 – III ZR 66/88, juris Rn. 11 f.).
Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat zugrunde zu legen sind, waren im vorliegenden Fall der Seitengraben und die anschließende Rohrleitung ausreichend dimensioniert, um das anlässlich des streitgegenständlichen Regenereignisses vom Einzugsgebiet A 1 in den Seitengraben fließende Oberflächenwasser abzuführen. Diese Fähigkeit war auch nicht durch den Bewuchs im Seitengraben derart eingeschränkt, dass das Oberflächenwasser nicht vollständig hätte aufgenommen werden können, wie der Kläger noch in erster Instanz geltend gemacht hat. Diese auf der Einschätzung des Sachverständigen A beruhende Feststellung des Landgerichts greift der Kläger mit der Berufung auch nicht an.
(2) Eine Amtspflichtverletzung ist allerdings darin zu erblicken, dass die Beklagte den Einlauf vom Seitengraben in die Rohrleitung nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat.
Hiervon ist der Senat überzeugt aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A und der ergänzenden mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens durch den Sachverständigen vor dem Senat. Danach weist das unmittelbar am Einlauf der Rohrleitung angebrachte Einlaufgitter, wie es durch das Lichtbild auf Seite 8 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 06.07.2021 dokumentiert ist, aus hydraulischer Sicht eine Vielzahl von Mängeln auf. Insbesondere ist der Einlaufbereich unbefestigt und ein Notüberlauf in die Rohrleitung von oben unmöglich. Ferner hält der Einlaufrechen keinen Abstand von den Rohrkanten und weist eine geringere Breite auf als der Seitengraben. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Seine Folgerungen und Wertungen sind verständlich, plausibel und stehen im Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Erhebliche Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Zur Veranschaulichung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Einlaufrostes hat der Sachverständige bereits anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2021 vor dem Landgericht Lichtbilder zweier Modelle vorgelegt.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen in diesem Punkt uneingeschränkt an. Die Gestaltung des Einlaufgitters war im vorliegenden Fall ungeeignet, um bei starkem Regen eine Verlegung des Einlaufgitters und in der Folge ein Heraustreten des aufgenommenen Oberflächenwassers aus dem Seitengraben zu verhindern. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Sachverständigen, wonach bereits geringe Mengen von Laub und/oder Ästen im Sohlebereich des Einlaufs zu einer Verlegung des Gitters mit anschließendem Aufstauen des Wassers vor dem Gitter und einem entsprechenden Leistungsrückgang bis hin zur vollständigen Verlegung des Gitters führen können. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung vor dem Senat hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Einlaufgitter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geplant und ausgeführt werden müsse. Insbesondere sei ein Notüberlauf erforderlich, der einen Einlauf in die Rohrleitung von oben ermögliche und sich nicht so schnell verlege wie ein seitlicher Zufluss, gegen den das Wasser Schwemmmaterial drücke. Dieser müsse oberhalb der oberen Kante des Rohres und zugleich unterhalb der Oberkante des Seitengrabens liegen.
Bei Montage eines solchen Einlaufgitters wäre das vom Einzugsgebiet A 1 abfließende Oberflächenwasser vollständig durch die Rohrleitung abgeleitet worden. Zwar wäre das Einspülen von Schlamm in die Rohrleitung nicht verhindert worden. Dies hätte sich allerdings nicht negativ ausgewirkt, da der Schlamm in die Rohrleitung eingespült und mitgezogen worden wäre. Die Rohrleitung wäre ausreichend dimensioniert gewesen, das Oberflächenwasser nebst eingespültem Schlamm abzuführen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten dient der Seitengraben auch nicht lediglich der Entwässerung des Wirtschaftsweges, sondern auch der Entwässerung der an diesen angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche (Einzugsgebiet A 1). Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt sich nicht mit deren Verpflichtung zum Schutz vor Hochwasserschäden in Einklang bringen. Grundsätzlich darf sich die Planung und Erstellung einer für ein Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahme nicht auf dessen Grenzen beschränken. Bei Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems ist entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, abzustellen. Es muss daher von der Gesamtmenge des im Baugebiet abzuführenden Wassers ausgegangen werden. Hierzu gehört auch das aus den außerhalb des Baugebiets gelegenen Flächen herrührende Niederschlagswasser, dass angesichts der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig auf das Baugebiet zufließt, sich mit dem dort anfallenden Oberflächenwasser untrennbar vermischt und daher insgesamt so zu beseitigen ist, dass die Bewohner des Baugebiets mit ihrem Eigentum keinen Schaden nehmen (BGH, Urteil vom 18.02.1999 – III ZR 272/96, juris Rn. 16).
cc) Diese verletzte Amtspflicht bestand gegenüber dem Kläger.
Denn die Pflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung von Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstigen Rechten und Rechtsgüter einzelner Bürger auch als drittgerichtet anzusehen (BGH, Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 137/07, juris Rn. 9).
b) Der unterbliebene Einbau eines fachgerechten Einlaufgitters ist auch für den vom Kläger geltend gemachten Schaden in Gestalt einer Überschwemmung seines Grundstücks kausal geworden.
Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH, Urteil vom 14.06.2016 – III ZR 265/15, juris Rn. 29 m. w. N.), wobei die Darlegungs- und Beweislast dem Kläger als Anspruchsteller obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004 – III ZR 154/03, juris Rn. 9). Besteht die Amtspflichtverletzung – wie hier – in einem Unterlassen, nämlich dem unterbliebenen Einbau eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügenden Einlaufgitters, kommt dem Geschädigten § 287 ZPO nicht zugute; eine Kausalität liegt nur dann vor, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1994 – III ZR 109/92, juris Rn. 33; Senatsurteil vom 29.09.2021 – 11 U 54/16, juris Rn. 29; Senatsurteil vom 13.03.2013 – 11 U 198/10, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 26.05.2010 – 11 U 129/08, juris Rn. 43).
Der Senat geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der unterbliebene Einbau eines fachgerechten Einlaufgitters zur Überschwemmung des klägerischen Grundstücks beigetragen hat. Der Seitengraben und die anschließende Rohrleitung waren zunächst so dimensioniert, dass sie – mit einem fachgerechten Einlaufgitter versehen – das gesamte Oberflächenwasser des streitgegenständlichen Regenereignisses hätten abführen können. Tatsächlich kam es als Folge der Verlegung des unzureichend gestalteten Einlaufgitters zu einem Übertreten von Oberflächenwasser aus dem Seitengraben, welches wiederum auf das klägerische Grundstück gelangte. Hiervon ist aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.
Maßgeblich sind insoweit die vom Kläger am Tag nach dem Regenereignis gefertigten Lichtbilder, die den Zustand nach dem Regenereignis dokumentieren, was auch der Vertreter der Beklagten im Senatstermin bestätigt hat, sowie die Erläuterungen des Sachverständigen, der zudem im Rahmen der Gutachtenerstattung selbst vor Ort war und daher die örtlichen Verhältnisse sicher beurteilen kann.
Bereits aufgrund der vom Kläger gefertigten Lichtbilder, von denen ein Teil im Anhang 2 des Gutachtens des Sachverständigen abgedruckt ist, ist davon auszugehen, dass Wasser aus dem Seitengraben herausgetreten und anschließend über den Wirtschaftsweg, den alten Friedhof und den auf derselben Grünfläche befindlichen Spielplatz in die Hofeinfahrt des Klägers gelangt ist. Insbesondere auf dem Lichtbild Nr. 3 im Anhang 2 zum schriftlichen Gutachten ist der Einlaufbereich in die Rohrleitung zu sehen, wobei die Rohröffnung selbst nicht zu erkennen ist, da sich vor dieser Laub, Gräser und anderes Material befindet. Bereits dieses Lichtbild macht deutlich, dass eine (jedenfalls teilweise) Verlegung des Einlaufs in die Rohrleitung infolge des Regens erfolgt ist. Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass es im Bereich des Einlaufs in die Rohrleitung eine Störung gegeben hat, auch wenn er nicht mit Bestimmtheit zu sagen vermochte, ob der Einlauf vollständig verlegt war und dies auch nicht auf dem vorgenannten Lichtbild zu erkennen ist. Für ein Heraustreten von Wasser aus dem Seitengraben und dessen Überlauf spricht ferner das Lichtbild Nr. 4 im Anhang 2 des Gutachtens, auf dem das unterhalb des Einlaufs in die Rohrleitung an den Wirtschaftsweg grenzende Grundstück des Zeugen B zu erkennen ist. Der in dessen Vorgarten ausgebrachte Rindenmulch ist im an den Wirtschaftsweg grenzenden Bereich teilweise nicht mehr vorhanden; stattdessen ist die darunter verlegte Folie auf dem Bild deutlich zu erkennen. Insoweit haben der Kläger und der Sachverständige im Senatstermin angegeben, dass der Rindenmulch teilweise weggespült worden sei. Auch dies spricht dafür, dass Wasser aufgrund der jedenfalls teilweise verlegten Rohrleitung aus dem Seitengraben hinausgetreten und sodann über den Wirtschaftsweg Richtung Friedhof und Spielplatz geflossen ist und hierbei auch einen Teil des Rindenmulchs weggespült hat.
Der Senat ist schließlich davon überzeugt, dass nicht allein vom Einzugsgebiet A 2 stammendes Oberflächenwasser in die Hofeinfahrt des klägerischen Grundstücks gelangt ist, sondern gerade auch solches vom Einzugsgebiet A 1. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar erläutert, das Oberflächenwasser von beiden Einzugsgebieten über die Grünfläche bzw. die Straße geflossen ist und sich am tiefsten Geländepunkt in der klägerischen Hofeinfahrt gesammelt hat. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, das Oberflächenwasser, welches über die Straße geflossen sei, auch nicht durch dort vorhandene Gullys aufgenommen worden ist, da dies aufgrund der Menge des Niederschlags unmöglich war.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vom Einzugsgebiet A 1 stammendes Oberflächenwasser für den beim Kläger entstandenen Schaden jedenfalls mitursächlich ist. Diese Mitursächlichkeit genügt für die Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität. Denn im Sinne der Kausalitätslehre sind alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der Norm liegenden Bedingungen gleichwertig, weshalb ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten kann, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe, zum Schaden geführt haben, gleich, ob jede Ursache für sich allein oder nur einige oder alle gemeinsam den Schaden herbeigeführt haben. Im Kausalbereich findet auch keine wertende Abwägung von Verursachungsanteilen statt (BGH, Urteil vom 10.05.1990 – IX ZR 113/89, juris Rn. 22).
c) Es steht nicht fest, dass der Schaden auch bei Einbau eines fachgerechten Einlaufgitters durch die Beklagte eingetreten wäre.
Mit ihrem diesbezüglichen Einwand, der Schaden beim Kläger wäre auch eingetreten, wenn man eine vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Beschaffenheit des Einlaufgitters hinwegdenke (Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigem Alternativverhalten), dringt die Beklagte nicht durch. Dieser Einwand betrifft die Frage, ob die auf der Pflichtverletzung beruhende Folge dem Schädiger billigerweise auch zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.10.2002 – IX ZR 3/01, juris Rn. 12). Die Beweislast dafür, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre, trifft dabei den Schädiger (BGH, Urteil vom 25.11.1992 – VIII ZR 170/91, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.06.1990 – X ZR 19/89, juris Rn. 23). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2021 vor dem Landgericht hat der Sachverständige zwar bekundet, die Verschlammung auf dem klägerischen Grundstück hätte auch ausschließlich aus dem Oberflächenwasser vom Einzugsgebiet A 2 stammen können. Auf entsprechendes Befragen im Senatstermin hat der Sachverständige indes erklärt, dies zwar für möglich zu halten, aber nicht sicher sagen zu können, dass dies der Fall gewesen wäre, so dass der der Beklagten obliegende Beweis zur Überzeugung des Senats nicht geführt ist.
d) Die Haftung der Beklagten ist nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz außergewöhnlichen Starkregen vorträgt; sie muss ferner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Überstaus des Seitengrabens Nachbargrundstücke überschwemmt werden oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006 – III ZR 121/05, juris Rn. 8; Senatsurteil vom 29.09.2021 – 11 U 54/16, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 23.07.2010 – 11 U 145/08, juris Rn. 28). Die Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, dass und aus welchem Grund es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, im Einlaufbereich der Rohrleitung ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Überlaufgitter zu montieren, wie es der Sachverständige beschrieben hat. Auch steht nicht fest, dass es allein durch den Zufluss von Oberflächenwasser aus dem Einzugsgebiet A 2 bei dem Kläger zu demselben Schaden gekommen wäre.
e) Die Verletzung der Amtspflicht erfolgte auch schuldhaft.
Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt wäre der Beklagten bzw. ihren hiermit betrauten Mitarbeitern aufgefallen, dass die Ausführung des Einlaufgitters im Falle eines Starkregenereignisses zu einer Verlegung desselben führen musste und in der Folge Oberflächenwasser aus dem Graben nicht mehr in die Rohrleitung weitergeleitet, sondern aus dem Graben heraustreten und anschließend wild abfließen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte über hinreichend qualifizierte Mitarbeiter verfügt, die zu einer entsprechenden Beurteilung in der Lage gewesen wären; jedenfalls aber hätte die Beklagte fachkundigen Rat in Anspruch nehmen müssen, um diesen Planungsfehler zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2021 – 11 U 54/16, juris Rn. 28; Senatsurteil vom 13.03.2013 – 11 U 198/10, juris Rn. 33).
f) Der Kläger vermag auch nicht auf andere Weise im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Ersatz zu erlangen.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist weder erkennbar noch von der Beklagten aufgezeigt.
g) Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der Hälfte des von ihm geltend gemachten Nettobetrages, mithin 975,00 Euro, beanspruchen.
Bei der Frage, ob durch eine Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist, handelt es sich im Rahmen von § 839 BGB um eine Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität, bei der dem Geschädigten die Beweiserleichterungen von § 287 ZPO zugutekommen (BGH, Urteil vom 06.04.1995 – III ZR 183/94, juris Rn. 20).
aa) Im Rahmen von § 287 ZPO schätzt der Senat den der Beklagten zuzurechnenden Schaden auf die Hälfte des dem Kläger insgesamt entstandenen Schadens.
Nach Anhörung des Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht allein das vom Einzugsgebiet A 1 auf das klägerische Grundstück gelangte Oberflächenwasser verantwortlich war, sondern daneben auch Oberflächenwasser vom Einzugsgebiet A 2, wobei der Senat den Anteil beider Ursachen am eingetretenen Schaden auf je 50 Prozent schätzt. Der Sachverständige hat im Senatstermin nachvollziehbar erläutert, dass trotz der unterschiedlichen Größe beider Einzugsgebiete von ihnen jeweils in etwa dieselbe Menge an Oberflächenwasser abgeflossen und auch in etwa zeitgleich im Bereich der Grünfläche mit dem alten Friedhof und dem Spielplatz angekommen ist. Das Mengenverhältnis des aus beiden Einzugsgebieten abgeflossenen Oberflächenwassers hat der Sachverständige mit etwa eins zu eins angegeben und erklärt, dass eine genauere Angabe nicht möglich sei. Der Senat schließt sich der Beurteilung des Sachverständigen an, die eine ausreichende Grundlage für die hier gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung ist.
bb) In der Höhe ist der vom Kläger geltend gemachte Betrag nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat einen inhaltlich plausiblen Kostenvoranschlag eines lokalen Handwerksbetriebs vorgelegt, der als Grundlage für eine Schätzung im Sinne von § 287 ZPO geeignet ist. Die darin in Ansatz gebrachten Arbeiten, Mengen und Einzelpreise erscheinen dem Senat angemessen. Insbesondere vermag der Senat nachzuvollziehen, dass die neuerliche Verlegung einer Folie zum Schutz vor Wurzeln und Unkraut zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Dass eine derartige Folie zuvor vorhanden war, steht trotz des Bestreitens der Beklagten zur Überzeugung des Senats fest. Im Rahmen des Senatstermins wurden die vom Beklagten angefertigten und durch den Sachverständigen auf einer CD zur Akte gereichten Lichtbilder (Blatt 146 der Akte) in Augenschein genommen. Auf zwei Lichtbildern, welche die Hofeinfahrt des klägerischen Grundstücks nach dem Unwetter zeigen, sind Teile dieser Folie deutlich erkennbar. Der Senat geht weiter davon aus, dass diese Folie zu ersetzen ist. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist der verunreinigte Kies auf einer Fläche von 120 m², wie sie aus dem Kostenvoranschlag hervorgeht, nicht von Hand, sondern durch einen Bagger aufzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei die bereits vorhandene Folie beschädigt werden und ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde. Es ist daher sachgerecht, die Folie im Rahmen der Wiederherstellung zu erneuern.
cc) Ein Abzug neu für alt hat nicht zu erfolgen.
Maßgebliche Voraussetzung für die Notwendigkeit eines solchen Abzugs ist, ob die neue bzw. reparierte Sache gerade für den Geschädigten einen höheren Wert hat (BGH, Urteil vom 25.10.1996 – V ZR 158/95, juris Rn. 9; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 349). Hieran fehlt es, wenn der ersetzte Gegenstand nicht zu einer messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten führt. Nach dieser Maßgabe kommt hier ein Abzug neu für alt nicht in Betracht. Nach den Angaben des Klägers im Senatstermin wurde die durch zufließendes Oberflächenwasser verschmutzte Hofeinfahrt, im Jahr 2006 oder 2007 hergestellt, sodass sich im Zeitpunkt des Regenereignisses am 15.10.2019 ein Alter von zumindest etwa zwölf Jahren ergibt. Allerdings stellt sich die Hofeinfahrt bzw. deren Belag lediglich als Teil des gesamten klägerischen Grundstücks dar. Zwar mögen eine lose aufliegende Wurzelschutzfolie und der darauf befindliche Kies kein wesentlicher Bestandteil des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Im Rahmen einer schadensrechtlichen Betrachtung ist jedoch das klägerische Grundstück als Gesamtheit zu sehen, sodass ein Abzug neu für alt nur in Betracht kommt, sofern die Erneuerung der Hoffläche bzw. des Belags auch zu einer messbaren Wertsteigerung des klägerischen Grundstücks insgesamt führt. Inwieweit eine Erneuerung von Wurzelschutzfolie und Kiesbelag zu einer messbaren Vermögensmehrung im Hinblick auf das Hausgrundstück des Klägers führen sollte, ist indes nicht erkennbar und auch von der Beklagten nicht dargetan. Insbesondere erhöht eine Erneuerung der Hofeinfahrt nicht die Nutzungsdauer des aufstehenden Hauses.
2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Entgegen dem Klageantrag kann der Kläger Zinsen erst seit Rechtshängigkeit beanspruchen, mithin unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung der Klageschrift am 24.01.2020 folgenden Tag. Ein weitergehender Zinsanspruch ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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