Ein Fehler beim Umzug oder Tiersitting kann trotz bester Absichten zur Haftung führen. Wer sich allein auf das freundschaftliche Verhältnis verlässt, riskiert Schadensersatzforderungen, da Gerichte einen stillschweigenden Verzicht auf Entschädigung nur in Ausnahmefällen anerkennen.
Übersicht:
- Haftung bei Gefälligkeiten: Das Wichtigste im Überblick
- Wann führt ein Freundschaftsdienst zur juristischen Haftung?
- Gilt die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten?
- Wann unterscheidet das Recht zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit?
- Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Gefälligkeitsschäden?
- Schaden unter Freunden verursacht: Was müssen Sie jetzt tun?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet ich trotz Freundschaft, wenn ich beim Helfen leicht fahrlässig etwas beschädige?
- Gilt die Haftung auch, wenn ich unentgeltlich und nur aus Gefälligkeit helfe?
- Wann liegt bei meiner Hilfe ein Vertrag statt bloßer Gefälligkeit vor?
- Zahlt meine Privathaftpflicht bei Gefälligkeitsschäden, wenn sie die Regulierung ablehnt?
- Was muss ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden wegen Gefälligkeit ablehnt?
- Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich den Schaden gegenüber der Versicherung falsch schildere?

Haftung bei Gefälligkeiten: Das Wichtigste im Überblick
- Ein kleiner Fehler beim Helfen kann schnell teuer werden – Schadensersatz kann auch unter Freunden im Raum stehen.
- Gefälligkeit heißt Alltagshilfe ohne förmlichen Vertrag, zum Beispiel beim Umzug, beim Hundesitten oder beim Tragen von Gegenständen.
- Betroffen ist jeder, der privat hilft oder Hilfe annimmt, wenn dabei etwas kaputtgeht oder jemand verletzt wird.
- Melden Sie den Schaden sofort und schildern Sie ihn Ihrer Versicherung nur so, wie er wirklich passiert ist.
- Das wichtigste Mittel ist oft der Versicherungsschutz – die Privathaftpflicht kann zahlen, aber nicht jeden Schaden automatisch.
- Am Ende geht es häufig darum, ob Sie den Schaden selbst tragen müssen oder die Versicherung einspringt.
Wann führt ein Freundschaftsdienst zur juristischen Haftung?
Eine Vase zerbricht beim Tragen der Umzugskartons, ein Hund beißt beim Spaziergang einen Passanten oder ein überlassener Schlüssel ist nach der Party nicht mehr auffindbar. In solchen Fällen kollidiert die soziale Ebene mit der juristischen Realität. Der Helfende geht von Nachsicht aus, der Geschädigte von Ersatz. Viele Beteiligte sind überrascht, wenn aus einer Gefälligkeit Schadensersatzforderungen entstehen.
Ein Irrtum ist dabei die Annahme, moralisches Empfinden („Ich wollte doch nur kurz helfen“) sei vor Gericht ein relevantes Argument gegen Schadensersatz. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist „Freundschaft“ keine juristische Kategorie, die den Helfenden vor zivilrechtlichen Haftungen schützt.
Juristisch relevant ist die Unterscheidung: Haben Sie im Rahmen eines Vertrages gehandelt, oder liegt eine reine Gefälligkeit vor? Selbst bei einer geringfügigen Gefälligkeit können Sie haftbar gemacht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Schaden bei Gefälligkeit verursacht?
Vermeintliche Freundschaftsdienste entwickeln sich oft zu rechtlichen Zerreißproben. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Haftungsrisiken nach BGH-Rechtsprechung präzise einzuschätzen und Ihre versicherungsrechtliche Lage rechtssicher zu prüfen, bevor voreilige Absprachen Ihr privates Vermögen gefährden.
Gilt die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit bei Gefälligkeiten?
Ein verbreitetes Missverständnis besagt, wer unentgeltlich mithilft, hafte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Tatsächlich ist die Haftungserleichterung auf die „eigenübliche Sorgfalt“ (§ 277 BGB) im Gefälligkeitsrecht nicht vorgesehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haften Sie bereits für einfache Fahrlässigkeit mit Ihrem Privatvermögen. Verlassen Sie sich in einer Auseinandersetzung nicht auf den Satz „Das machen wir doch immer so unter Freunden“, sondern prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Ein „Freundschafts-Bonus“ existiert im deutschen Zivilrecht nicht.
„Wer nur für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.“ (§ 277 BGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt diese Thematik streng. Selbst wenn unstrittig ist, dass Sie sich im Rahmen einer unverbindlichen Gefälligkeit bewegen, besteht die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
Diese Norm besagt: Wer fahrlässig Eigentum oder den Körper eines anderen verletzt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Für diesen Anspruch ist es irrelevant, ob zuvor ein Vertrag abgeschlossen wurde.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§ 823 Abs. 1 BGB)
Wer annimmt, die Gerichte würden aus der Freundschaft einen stillschweigenden Haftungsverzicht ableiten, irrt sich. Die Richter in Karlsruhe lehnen diese Annahme bis auf seltene Ausnahmefälle ab. Der BGH machte in seiner Entscheidung BGH, Urt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08 klar, dass ein stillschweigender Haftungsverzicht bei Gefälligkeiten nur unter engen Umständen angenommen wird. Eine enge Bekanntschaft reicht dafür nicht aus.
Zudem schützt Sie die Alltäglichkeit der Handlung nicht im Geringsten vor der Haftung. Der BGH urteilte zu einer scheinbar harmlosen Schützenhilfe im Nachbarschaftsgarten vollkommen unmissverständlich:
Keine generelle Haftungsprivilegierung bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens (hier: Gartenbewässerung); deliktische Haftung bleibt bestehen. (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 467/15)
Bereits in früheren Entscheidungen stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass eine Haftungsbeschränkung analog dem Schenkungsrecht bei reiner Gefälligkeit ausscheidet (BGH, Urt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91).

Wann unterscheidet das Recht zwischen Auftrag und bloßer Gefälligkeit?
Damit Sie einschätzen können, welche Risiken exakt drohen, prüfen Zivilgerichte zunächst, in welchem rechtlichen Rahmen Sie agiert haben. Ausschlaggebend ist allein der sogenannte Rechtsbindungswielle der Parteien (der erkennbare Wille, sich rechtlich verpflichten zu wollen). Existierte dieser Wille, wird ein vertragliches Schuldverhältnis konstruiert, das handfeste vertragliche Schutzpflichten auslöst – Sie müssen dann also besonders auf die Interessen und Güter des anderen achten.
Die Grenzziehung orientiert sich nach der ständigen BGH-Rechtsprechung an objektiven Fakten, nicht an nachträglichen Erklärungen der Beteiligten. In der Entscheidung BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 legten die Richter fest: Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist objektiv anhand von Art der Tätigkeit, Grund und Zweck, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung, Umständen der Erbringung und Interessenlage zu ermitteln. Je höher der wirtschaftliche Wert der anvertrauten Sache und je größer das potenzielle Schadensrisiko für den Begünstigten, desto eher wird die Hilfe als Auftragsverhältnis gewertet.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass „kein Vertrag“ automatisch „keine Haftung“ bedeutet. Auch wenn die Hilfe beim Streichen der Küchenwände als unverbindliche Gefälligkeit gewertet wird, besteht die Möglichkeit einer Haftung. Ohne Vertrag kann der Geschädigte über die deliktische Haftung (§ 823 BGB) Schadensersatz verlangen, sofern ein Verschulden nachgewiesen wird.
Viele Helfer atmen vor Gericht auf, wenn sie erfolgreich darlegen, dass es sich „nur um einen Freundschaftsdienst ohne Vertrag“ handelte. In der anwaltlichen Praxis erweist sich das oft als taktischer Trugschluss. Bei der reinen Gefälligkeit muss der geschädigte Freund Ihr exaktes Verschulden beweisen – was in privaten Räumen ohne neutrale Zeugen regelmäßig an der Beweislage scheitert. Wird die Hilfe wegen des hohen Werts der anvertrauten Sache jedoch als vertraglicher Auftrag gewertet, kehrt sich die Beweislast um. Plötzlich müssen Sie aktiv beweisen, dass Sie nicht fahrlässig gehandelt haben. Erfahrungsgemäß ist dieser Entlastungsbeweis kaum zu führen, wenn das beschädigte Objekt erst einmal in Scherben liegt.
Bei der Überlassung von Schlüsseln aus Gefälligkeit zeigt sich das Risiko deutlich. Ist ein Transponder einer Büroschließanlage nicht mehr auffindbar, können die Forderungen hoch ausfallen. Der BGH (Urt. v. 05.03.2014 – VIII ZR 205/13) urteilte hierzu: Wenn aus Sicherheitsgründen eine Missbrauchsgefahr besteht und der Austausch erforderlich ist, können Austauschkosten ersatzfähig sein. Je nach Schließanlage können diese Kosten erheblich sein.

Was gilt bei Tiersitting und Umzugshilfe?
Ein relevantes Risiko ist die Betreuung von Tieren im Freundeskreis. Verursacht der überlassene Hund einen Schaden, kann der Geschädigte die Tieraufseherhaftung (§ 834 BGB) geltend machen. Diese Haftungsnorm sieht strengere Beweislastregeln vor.
Die juristische Konstruktion der Tieraufseherhaftung erfordert zwingend, dass die Betreuung „durch Vertrag“ übernommen wurde. Bei Nachbarn oder Freunden ist diese vertragliche Komponente oftmals hart umstritten. Ein hochaktueller Beschluss liefert die Entscheidung LG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2025 – 13 S 45/24. Selbst mehrmaliges Gassigehen mit dem Nachbarshund erfüllte für das Gericht noch nicht die Hürde eines echten Vertrages – es verblieb bei der Definition der reinen Gefälligkeit. Die scharfe Haftung nach § 834 BGB lehnte das Gericht folglich strikt ab.
Diese Nachricht sollte nicht zu voreiliger Entwarnung führen. Das Gericht aus Koblenz bekräftigte, dass die Prüfung der zivilrechtlichen Haftung damit nicht abgeschlossen ist. Auch wenn die Helferin kein formeller Tieraufseher war, forderte das Gericht eine Prüfung der Fahrlässigkeit nach § 823 Abs. 1 BGB. Die deliktische Verantwortlichkeit besteht, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen wird.

Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Gefälligkeitsschäden?
Bei drohenden finanziellen Folgen wird oft die Privathaftpflichtversicherung (PHV) kontaktiert. Viele übersehen jedoch, dass Standard-Tarife Gefälligkeitsschäden nicht immer abdecken. Verweigert die Versicherung die Zahlung, müssen Sie den Schaden selbst tragen, da die rechtliche Haftung gegenüber dem Freund bestehen bleibt.
Ein Fehler vieler Helfer liegt in der unüberlegten Meldung am Telefon. Teilen Sie der Versicherung vorschnell mit „Ich habe das ausschließlich als Freund gemacht“, kann der Sachbearbeiter die Leistungsprüfung ablehnen. Er argumentiert, dass durch die Gefälligkeit der Vertragscharakter fehlt. Die Privathaftpflichtdeckung bezieht sich in den regulären GDV-Musterbedingungen auf die gesetzliche Haftpflicht.
Die schmerzhaftesten Ausschlüsse erleben Sie beim Durchforsten Ihrer Versicherungsbedingungen zumeist bei den „Bearbeitungsschäden“ und bei Objekten, die Sie in Ihre eigene Gewahrsam genommen haben.
Tragen Sie ein Heimkinosystem aus einem Transporter durch das Treppenhaus und das Gerät wird beschädigt, prüfen die Versicherungen den Passus der „geliehenen und verwahrten Sachen“. In vielen Verträgen besteht ein Deckungsausschluss für Schäden an Dingen, die der Helfende ausgeliehen oder in seine Obhut genommen hat. Ohne entsprechenden Baustein im Tarif müssen Sie die Reparaturkosten selbst tragen.
Zudem lehnen Haftpflichtversicherungen oft die Regulierung von Bearbeitungsschäden ab. Helfen Sie unentgeltlich bei der Reparatur einer Spülmaschine und beschädigen dabei das Parkett, greifen häufig Ausschlussklauseln. Schäden an bearbeiteten Sachen sind in vielen Verträgen ausgeschlossen, sofern keine gesonderten Bedingungen vereinbart wurden.
Schaden unter Freunden verursacht: Was müssen Sie jetzt tun?
Vermeiden Sie im Schadensfall voreilige Reaktionen. Ein vorschnelles Schuldeingeständnis kann die Prüfung durch die Haftpflichtversicherung erschweren, während Sie gegenüber dem Geschädigten weiterhin haften können. Gehen Sie strukturiert anhand der folgenden Punkte vor.
Sichern Sie alle Chatverläufe und Vorgespräche bezüglich der Hilfeleistung. Ob eine vertragliche Vereinbarung oder eine bloße Gefälligkeit vorliegt, hängt von der Beweislage ab. Wer den „Rechtsbindungswillen“ oder die Risikoverteilung anhand von Nachrichten oder E-Mails nachweisen kann, beeinflusst den Zivilprozess.
Prüfen Sie Ihre Versicherungspolicen, bevor Sie eine Schadensmeldung vornehmen. Schildern Sie den Sachverhalt faktenbasiert und wahrheitsgemäß. Die Versicherung darf den Anspruch eigenständig prüfen und ist an ein vorab abgegebenes Anerkenntnis nur gebunden, soweit der Anspruch auch tatsächlich besteht.
Wie viel Zeit bleibt für die Schadensanzeige?
Nehmen Sie sich Zeit, Beweise zu sichern und die Versicherungspolice zu prüfen, beachten Sie dabei eine wichtige Frist. Nach den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und § 104 VVG müssen Sie einen Haftpflichtfall „unverzüglich“, in der Regel innerhalb von einer Woche, an den Versicherer melden.
Versäumen Sie diese Frist, weil Sie den Unfall zunächst privat klären oder auf ein Angebot warten, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherer kann die Zahlung wegen verspäteter Meldung verweigern, selbst wenn der Schaden vertraglich abgedeckt gewesen wäre. Melden Sie den Hergang daher nach Prüfung der Unterlagen fristgerecht und sachlich.
Beharren Sie im dritten Schritt auf die regelmäßige Verjährung, wenn der Geschädigte unvermittelt sehr spät Forderungen erhebt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 195 BGB verjähren solche Schadensersatzansprüche in der Praxis in aller Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt hierbei regulär zum Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Beauftragen Sie im vierten Schritt eine spezialisierte Kanzlei, wenn die finanzielle Belastung eskaliert. Ab einem Streitwert von über 10.000 Euro landet der Fall regelmäßig vor dem Landgericht, wo Sie sich zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Besonders kritisch wird es bei Personenschäden: Hier drohen Forderungsübergänge. Das bedeutet, dass nicht nur der verletzte Freund Ansprüche stellt, sondern auch Krankenkassen oder Rentenversicherer versuchen, die Behandlungskosten von Ihnen zurückzufordern.

Experten Kommentar
Was nach einem teuren Missgeschick unter Freunden in der Praxis beinahe täglich passiert: Die Beteiligten überlegen gemeinsam, wie sie den Unfall der Versicherung am cleversten „verkaufen“ können. Genau diese gut gemeinte Schadensoptimierung am Küchentisch endet regelmäßig im völligen Desaster. Sobald die Schilderungen auch nur minimal von der physischen Realität abweichen, wittert der Sachbearbeiter Versicherungsbetrug und veranlasst eine tiefergehende Prüfung.
Brisant wird es, wenn externe Ermittler die Beteiligten getrennt voneinander befragen und die konstruierten Geschichten plötzlich in sich zusammenfallen. Dann verweigert die Haftpflicht nicht nur endgültig die Zahlung, sondern kündigt dem Helfer oftmals den gesamten Vertrag. Am Ende steht man komplett ohne Schutz da und muss den immensen Schaden doch vollständig aus der eigenen Tasche bezahlen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet ich trotz Freundschaft, wenn ich beim Helfen leicht fahrlässig etwas beschädige?
Ja, das Gesetz kennt keinen Freundschafts-Bonus, deshalb haften Sie bei einer Beschädigung grundsätzlich auch dann, wenn Ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Eine bloße Gefälligkeit ändert an der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nichts, solange kein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Der Grund ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen Freundschaft und Rechtsfolgen nicht unterscheidet. Wer das Eigentum eines anderen fahrlässig beschädigt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen, und zwar auch dann, wenn die Hilfe unentgeltlich oder aus Hilfsbereitschaft erfolgt. Die Rechtsprechung nimmt einen stillschweigenden Haftungsverzicht nur in seltenen Ausnahmefällen an, weil dafür besondere Umstände und ein klar erkennbarer Wille beider Seiten nötig sind. Ein bloßes „Das ist doch unter Freunden so“ reicht dafür nicht aus.
Eine Begrenzung kommt in Betracht, wenn Sie vorab ausdrücklich und nachweisbar vereinbart haben, dass Sie für einfache Fahrlässigkeit nicht einstehen sollen, oder in engen Ausnahmefällen ein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen ist. Solche Absprachen sollten klar formuliert und beweisbar sein, etwa per Nachricht oder E-Mail, damit sie im Streitfall nicht nur behauptet, sondern auch belegt werden können.
Gilt die Haftung auch, wenn ich unentgeltlich und nur aus Gefälligkeit helfe?
Ja, auch eine unentgeltliche Gefälligkeit schützt Sie nicht vor Schadensersatz. Fehlt ein Honorar oder ein Vertrag, entfällt die Haftung nicht automatisch, sondern der Anspruch läuft häufig über § 823 Abs. 1 BGB als deliktische Haftung weiter.
Der Grund ist einfach: Das Gesetz knüpft den Schadensersatz nicht an Bezahlung, sondern an ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten mit einem konkreten Schaden. Der Bundesgerichtshof lehnt deshalb eine allgemeine Haftungsprivilegierung für alltägliche Gefälligkeiten ab; wer etwa beim Helfen Eigentum oder Personen verletzt, kann trotz Gratis-Hilfe voll haften. Gerade weil bei Gefälligkeiten oft kein ausdrücklicher Vertrag vorliegt, greift der Geschädigte regelmäßig direkt auf die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein bloßes „Ich wollte nur helfen“ ändert daran nichts.
Grenzen entstehen nur dort, wo sich aus den Umständen ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsverzicht oder eine vertragliche Haftungsbegrenzung ergeben kann. Dafür reicht die bloße Freundschaft oder die Unentgeltlichkeit aber nicht aus; wichtig sind die konkreten Absprachen, die Sie schriftlich oder per Nachricht festgehalten haben.
Wann liegt bei meiner Hilfe ein Vertrag statt bloßer Gefälligkeit vor?
Ob ein Vertrag vorliegt, bestimmt sich objektiv nach dem Rechtsbindungswillen und vor allem nach Wert, Risiko und Bedeutung der Hilfeleistung. Je wertvoller die anvertraute Sache oder je gefährlicher die Aufgabe, desto eher nehmen Gerichte ein vertragliches Schuldverhältnis an.
Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten das nachträglich „nur Gefälligkeit“ nennen, sondern wie sich ihr Verhalten nach außen darstellt. Wer etwa einen teuren Schlüssel, ein wertvolles Gerät oder ein besonders schadensanfälliges Tier übernimmt, handelt regelmäßig nicht mehr bloß im freundschaftlichen Bereich. Dann entstehen vertragliche Schutzpflichten nach § 311 Abs. 1 BGB und § 241 Abs. 2 BGB, weil der andere erkennbar auf eine rechtlich verbindliche Betreuung oder Verwahrung vertraut.
Bei ganz alltäglichen, kurzfristigen Hilfen ohne wirtschaftliches Gewicht kann es dagegen bei einer bloßen Gefälligkeit bleiben. Eine schriftliche Vereinbarung ist dafür nicht nötig; auch ein Vertrag kann stillschweigend zustande kommen, wenn die Umstände eine rechtliche Bindung erwarten lassen.
Zahlt meine Privathaftpflicht bei Gefälligkeitsschäden, wenn sie die Regulierung ablehnt?
NEIN, Ihre Privathaftpflicht zahlt bei typischen Gefälligkeitsschäden oft nicht, wenn die Bedingungen Schäden an geliehenen, verwahrten oder bearbeiteten Sachen ausschließen. Die Versicherung lehnt dann rechtmäßig ab, weil sie nur die gesetzliche Haftpflicht deckt und nicht jede freundschaftliche Hilfeleistung automatisch versichert.
Der Grund liegt im Kleingedruckten: Wird ein Gegenstand beim Tragen, Reparieren oder Verwahren beschädigt, stufen viele Versicherer das als Bearbeitungsschaden oder als Schaden an geliehenen und verwahrten Sachen ein. Solche Risiken sind in Standardtarifen häufig ausgeschlossen oder nur gegen einen besonderen Zusatzbaustein mitversichert. Deshalb reicht es nicht aus, dass Sie gutgläubig geholfen haben; entscheidend ist, ob Ihr Vertrag genau diesen Schadentyp abdeckt. Prüfen Sie daher in den Bedingungen die Begriffe „Bearbeitungsschäden“, „geliehene Sachen“ und „verwahrte Sachen“.
Was muss ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden wegen Gefälligkeit ablehnt?
Widersprechen Sie schriftlich und stellen Sie klar, dass eine Gefälligkeit die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Die Ablehnung mit dem Hinweis „kein Vertrag, also keine Deckung“ greift zu kurz, weil die Privathaftpflicht grundsätzlich die gesetzliche Haftpflicht prüft und nicht nur vertragliche Ansprüche.
Der entscheidende Punkt ist: Auch ohne Auftrag oder Vertrag kann der Geschädigte Ersatz verlangen, wenn Sie dessen Eigentum oder Gesundheit fahrlässig verletzt haben. Genau dafür steht § 823 Abs. 1 BGB, und darauf muss die Versicherung inhaltlich eingehen. Ein förmlicher Widerspruch sollte den Schadenhergang wahrheitsgemäß schildern, die deliktische Haftung ausdrücklich benennen und die pauschale Verneinung der Leistung zurückweisen. Unterschreiben Sie gegenüber dem Geschädigten nichts, was als Haftungsausschluss oder Schuldanerkenntnis verstanden werden kann.
Grenzen hat Ihr Einwand dort, wo Ihr Tarif bestimmte Konstellationen ausdrücklich ausschließt, etwa Bearbeitungsschäden oder Schäden an geliehenen oder verwahrten Sachen. Außerdem hilft ein Widerspruch nur, wenn Sie nicht selbst eine falsche Darstellung gewählt haben; wahrheitswidrige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich den Schaden gegenüber der Versicherung falsch schildere?
JA, eine falsche Schilderung gegenüber der Haftpflichtversicherung kann Ihren Versicherungsschutz gefährden oder sogar ganz oder teilweise entfallen lassen. Bei der Schadensmeldung an die Versicherung dürfen Sie nur den tatsächlichen Hergang schildern und sollten die rechtliche Verantwortung nicht vorschnell vorwegnehmen.
Der Grund ist, dass die Haftpflichtversicherung selbst prüfen will, ob und in welchem Umfang Sie überhaupt haften. Wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Versicherer können eine Obliegenheitsverletzung darstellen und den Versicherungsschutz gefährden, etwa nach § 28 VVG. Ein vorschnelles Zahlungs- oder Haftungsversprechen gegenüber dem Geschädigten sollte ebenfalls vermieden werden; allein ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten führt aber nicht automatisch dazu, dass der Versicherer leistungsfrei wird. Entscheidend ist deshalb, dass Sie Fakten nennen, aber keine Schuldfrage vorab entscheiden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihre Aussage ersichtlich keine rechtliche Bindung erzeugen soll, etwa eine reine erste Entschuldigung ohne Leistungsversprechen. Sobald aber ein konkretes Zahlungs- oder Haftungsversprechen an den Freund abgegeben wird, wird es riskant und sollte vermieden werden.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




