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Haftung Hochzeitsgast bei Schäden im Parkett des Festsaals durch Konfetti

OLG Köln – Az.: I-15 U 33/19 – Beschluss vom 09.05.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.1.2019 (12 O 257/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zusteht. Insofern kann zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.2.2019 gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen des Senats:

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Beklagte anlässlich der Hochzeitsfeier am 21.10.2017 diejenigen Konfettikanonen verwendet hat, die in der von ihr als Anlage B 2 vorgelegten Bestellung vom 10.10.2017 (Bl. 54 ff.) aufgeführt sind.

Die Beklagte hat zunächst in ihrer persönlichen Anhörung eine solche Bestellung beim Online-Händler A bestätigt. Schon angesichts des dort aufgeführten Bestelldatums (10.10.2017), welches nur wenige Tage vor der Hochzeitsfeier in den Räumen des Klägers liegt, ist davon auszugehen, dass eben dieses Produkt von der Beklagten dort auch verwendet wurde. Auch der Kläger selbst hat in der Klageschrift bestätigt, dass es sich beim Inhalt der Konfettikanonen um „rotes herzförmiges Konfettimaterial“ gehandelt hat (Bl. 3); vor dem Hintergrund dieser Übereinstimmung ist sein gleichzeitiges Bestreiten prozessual unbeachtlich, denn er macht keinerlei Anhaltspunkte geltend, die dafür sprechen könnten, dass die Beklagte ein anderes – möglicherweise mit Druckgas oder pyrotechnischen Ladungen betriebenes – Produkt verwendet hat.

Selbst wenn man jedoch im Sinne der Behauptung des Klägers davon ausgehen würde, dass die Beklagte bei der Hochzeit eine Konfettikanone benutzt hat, die aufgrund eines Betriebes mit Druckgas oder Pyrotechnik ausschließlich für eine Verwendung im Freien vorgesehen war, würde dies im vorliegenden Fall der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger  macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche im Hinblick auf einen Schaden geltend, der am Parkettboden durch die Auswirkungen des dort liegenden und  mutmaßlich feucht gewordenen Konfettimaterials entstanden ist, nicht aber einen Schaden, der gerade aufgrund des in geschlossenen Räumen untersagten Zündens von Konfettikanonen mittels Druckgas oder Pyrotechnik entstanden sein soll, so dass es an der Kausalität fehlen würde.

2. Die Verwendung der betreffenden Konfettikanonen bei der Hochzeit am 21.10.2017 ist – auch hier teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts – nicht als fahrlässig im Sinne von § 276 BGB anzusehen, womit es an einem Verschulden der Beklagten im Rahmen des gegen sie geltend gemachten Anspruchs aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) fehlt. Denn nach den für einen Fahrlässigkeitsvorwurf geltenden Grundsätzen, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend dargestellt hat, ist der Beklagten vorliegend nicht vorzuwerfen, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

a. Ein solcher Vorwurf lässt sich zunächst – entgegen dem Vortrag auf Seite 5 der Berufungsbegründung – nicht darauf stützen, dass die von der Beklagten verwendeten Konfettikanonen nach den produktspezifischen Sicherheitshinweisen nicht für eine Verwendung im Innenbereich geeignet gewesen sein sollen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die im Rahmen der vorgelegten Produktbeschreibung aufgeführten Sicherheitshinweise (vgl. Bl. 56) keine ausdrückliche Erlaubnis für eine Verwendung im Innenbereich aussprechen. Dies ist jedoch allein der Art der Darstellung dieser Sicherheitshinweise geschuldet, die in Verbotsform nur diejenigen Verhaltensweisen aufführen, die der Nutzer der betreffenden Konfettikanonen zu unterlassen hat, während sich auf der anderen Seite die zulässigen und erlaubten Verhaltensweisen oder Nutzungen allen aus einem Umkehrschluss aus den Verboten ergeben. Vor dem Hintergrund, dass in den Sicherheitshinweisen eine Verwendung in geschlossenen Räumen nicht verboten wird und das betreffende Produkt im Text oberhalb der Sicherheitshinweise damit beworben wird, „für schöne Partymomente“ bzw. „für verschiedene Anlässe: Silvester, Geburtstag, Hochzeiten, Festivals“ und damit für solche Feste geeignet zu sein, die zumindest teilweise typischerweise jedenfalls auch in geschlossenen Räumen gefeiert werden, ergibt sich aus Sicht eines objektiven Nutzers kein Anhaltspunkt dafür, dass die betreffenden Kanonen nicht in geschlossenen Räumen verwendet werden dürfen.

b. Die Beklagte hat auch dadurch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht verletzt, dass sie im Zeitpunkt des sog. Hochzeitstanzes des Brautpaares die Konfettikanonen in den Räumlichkeiten des Klägers selbst verwendet hat bzw. durch andere von ihr ausgesuchte Gäste der Hochzeitsfeier hat verwenden lassen. Denn die Beklagte hat dabei weder Anweisungen des Klägers noch den Vorgaben der Sicherheitshinweise zuwider gehandelt, was möglicherweise einen Verschuldensvorwurf begründen könnte.

Haftung Hochzeitsgast bei Schäden im Parkett des Festsaals durch Konfetti
(Symbolfoto: Bogdan Sonjachnyj/Shutterstock.com)

Zum einen hat es im Vorfeld der Veranstaltung gegenüber der Beklagten – dies sowohl nach ihrem eigenen Vortrag (Bl. 64) als auch nach dem des Klägers (Bl. 63) – keine Vorgaben des Klägers dahingehend gegeben, dass in den Räumen generell keine oder nur bestimmte Konfettikanonen benutzt werden dürfen. Das fehlende generelle Verbot zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der von Klägerseite zu den Vorfällen während der Hochzeit benannte Zeuge B, der also auch während der Feierlichkeiten in den Räumen anwesend gewesen sein muss, um entsprechende Beobachtungen zu machen, in diesem Zeitpunkt keine Einwände gegen das Verschießen von Konfetti gemacht hat oder die Beklagte aufgefordert hat, dies zu unterlassen.

Zum anderen hat die Beklagte auch nicht gegen die Vorgaben der Sicherheitshinweise  („Kontakt des Konfettis mit Flüssigkeiten vermeiden“) verstoßen, da der Boden des Veranstaltungsraums zu diesem Zeitpunkt nach dem unstreitigen Parteivortrag trocken war – dies hat auch der Kläger selbst im Rahmen des Verhandlungstermins vom 13.12.2018 durch seinen Prozessbevollmächtigten bestätigen lassen (vgl. Bl. 63).

c. Schließlich ist der Beklagten auch insofern kein Verschuldensvorwurf zu machen, als sie die zu Boden gefallenen Konfetti nach dem Tanz des Brautpaares nicht unverzüglich zusammengekehrt oder anderweitig entsorgt hat. Denn selbst wenn – dem Vortrag des Klägers folgend – davon auszugehen ist, dass die Gäste während der anschließenden Hochzeitsfeier auch mit Getränken getanzt haben und dabei möglicherweise Anteile dieser Getränke auf den Boden geraten sind, musste die Beklagte auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen und damit rechnen, dass dieses Verhalten der Gäste dazu führen würde, dass das am Boden liegende Konfetti die streitgegenständlichen Schäden im Parkett des Klägers verursachen würde.

aa. Der Senat hält es schon für zweifelhaft, ob einem objektiven Dritten in der Position der Beklagten hinreichend bekannt ist, dass bei aus Papier bestehendem Konfetti unter Umständen die Möglichkeit besteht, dass dies auf Böden oder Kleidungsstücke abfärbt. Eine solche hinreichende Kenntnis dürfte auch aus den Sicherheitshinweisen des hier verwendeten Produkts nicht ohne weiteres abzuleiten sein. Denn die dort enthaltene Warnung, den Kontakt des Konfettis mit Flüssigkeiten zu vermeiden, gibt dem Verbraucher aus objektiver Sicht keinen Hinweis darauf, mit welchen konkreten Gefahren er bei einem solchen Kontakt mit Flüssigkeiten zu rechnen hat. In Betracht kommt hier ebenfalls eine erhöhte Rutschgefahr durch nasses Konfetti sowie eine mögliche Fehlfunktion des sog. PartyPoppers für den Fall, dass der Inhalt nass geworden sein sollte.

bb. Letztlich kann dies im Ergebnis aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn der Beklagten nachträglich bewusst geworden sein sollte, dass das auf dem Boden liegende Konfetti nunmehr mit den überschwappenden Getränken der tanzenden Gäste in Kontakt kommen könnte, musste sie dennoch – auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – mit der Entstehung des vorliegend vom Kläger geltend gemachten Schadens nicht rechnen.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch bei einer im Grundsatz gediegenen Hochzeit mit der Möglichkeit von ausgelassenen Tänzen und entsprechenden Einträgen von Getränken auf dem Boden gerechnet werden muss. Jedoch führt auch dies hier nicht zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die Beklagte. Denn Sie konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass sich solche Vorfälle zum einen im Rahmen der gediegenen Feier halten würden und es jedenfalls nicht zu großflächigen Pfützen auf dem Boden kommen würde. Zum anderen konnte sie im vorliegenden Fall auch davon ausgehen, dass in einem solchen Fall eine alsbaldige Reinigung durch den Kläger bzw. seine Mitarbeiter erfolgen würde. Denn wie das Landgericht – insofern vom Kläger nicht gemäß § 320 ZPO mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen – festgestellt hat, war vom Brautpaar nicht lediglich die Überlassung der betreffenden Räume, sondern auch eine gastronomische Bewirtung vereinbart, was eine zumindest teilweise Anwesenheit des Klägers bzw. seines Personals während der Feierlichkeiten zur Folge haben musste. Im Rahmen eines solchen Arrangements kann jedoch ein Gast – und damit auch die Beklagte – davon ausgehen, dass vom Gastwirt entdeckte Gefahrenquellen, die entweder für die Gäste oder aber für die Räume oder Einrichtung bestehen, in adäquater Zeit beseitigt werden. Selbst wenn die Beklagte also – wie der Kläger geltend macht – damit hätte rechnen müssen, dass im Laufe der Feierlichkeiten Feuchtigkeit auf den Boden gelangen würde, so konnte sie gleichzeitig davon ausgehen, dass der Kläger bzw. sein Personal, denen die Benutzung von Konfettikanonen nicht hat verborgen bleiben können, entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreifen würde oder zumindest hinweisen würde. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, was aus Sicht eines objektiven Dritten mit dem in den Sicherheitshinweisen verwendeten Begriff „Flüssigkeiten“ gemeint ist.

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3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GVG) wird hingewiesen.

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