Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Haftung nach einem Abschleppunfall privat?
- Warum mündliche Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit scheitern
- Wann der Geschädigte wegen falscher Abschleppmittel mithaftet
- Reparatur, Gutachter, Abschleppstange: Diese Unfallkosten werden erstattet
- Fazit: Warum private Abschlepp-Experimente teuer werden können
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Haftungsausschluss auch dann noch, wenn ich für die Hilfe nur Spritgeld bekomme?
- Bin ich durch den Satz ‚auf eigenes Risiko‘ vor hohen Schadensersatzforderungen wirklich sicher geschützt?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass der andere unbedingt die unsichere Abschleppstange nutzen wollte?
- Muss ich privat zahlen, wenn meine Haftpflichtversicherung die Regulierung wegen einer verweigerten Deckung ablehnt?
- Kann ich eine Mitschuld verhindern, indem ich die Befestigung der Abschleppstange vorab per Foto dokumentiere?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 23/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Ellwangen
- Datum: 10.10.2025
- Aktenzeichen: 3 O 23/25
- Verfahren: Zivilprozess um Unfallschäden beim privaten Abschleppen
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht
- Relevant für: Autofahrer beim privaten Abschleppen, Unfallbeteiligte
Ein privater Abschlepper zahlt trotz vereinbartem Haftungsausschluss zwei Drittel des Schadens bei groben Fahrfehlern.
- Der Fahrer bremste an einer gelben Ampel zu stark und verursachte den Auffahrunfall.
- Ein privater Haftungsausschluss gilt nicht bei grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr.
- Der Abgeschleppte trägt ein Drittel Mitschuld wegen der riskanten Nutzung einer Abschleppstange.
- Das Gericht wertete den Vorgang als private Gefälligkeit und nicht als gewerblichen Dienst.
- Die falsche diagonale Befestigung der Stange erhöhte das Unfallrisiko für beide Beteiligten deutlich.
Wer trägt die Haftung nach einem Abschleppunfall privat?
Wer ein anderes Fahrzeug zieht, haftet bei Fahrfehlern unter Umständen wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Das bedeutet konkret: Auch wenn es sich um einen unbezahlten Freundschaftsdienst handelt, geht der Helfer rechtlich bindende Sorgfaltspflichten ein und muss sicherstellen, dass dem anderen kein Schaden entsteht. Zusätzlich greifen nach Verkehrsunfällen oft die allgemeine Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG sowie Ersatzansprüche wegen einer Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ob es sich bei dem Vorgang um eine gewerbliche Dienstleistung oder um ein rein privates Gefälligkeitsverhältnis handelt, beurteilen die Zivilgerichte stets anhand der konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls.
Ein Fall aus 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Am 8. August 2021 zog ein Autofahrer den defekten Wagen eines flüchtigen Bekannten von Vöhringen in Richtung Ulm, wobei es beim Abbremsen an einer Ampelkreuzung zu einem schweren Auffahrunfall kam. Das Landgericht Ellwangen verurteilte den ziehenden Fahrer am 10. Oktober 2025 zur Zahlung von 3.419,64 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten, wies die ursprüngliche Klageforderung auf den vollen Betrag von 5.272,24 Euro jedoch teilweise ab (Aktenzeichen 3 O 23/25).
Der Besitzer des beschädigten Wagens hatte vor dem Landgericht sowie zuvor in der Vorinstanz vor dem Amtsgericht Heidenheim auf den vollen Schadensersatz gepocht. Er stufte den Vorgang als gewerbliche Dienstleistung ein und verwies im Verfahren auf eine WhatsApp-Nachricht des Fahrers, in der dieser Geld gefordert hatte:
Will mein Geld für den Transportservice
Das Gericht wies diese Darstellung jedoch als prozesstaktisch erfunden zurück und stellte ein privates Gefälligkeitsverhältnis fest. Gegen einen professionellen Abschleppspezialisten sprach nach Ansicht der Richter, dass der Helfer an einem Sonntag mit dem Auto seines Vaters erschien und lediglich Benzinkosten ersetzt werden sollten. Zudem nutzten die Männer eine geliehene Abschleppstange vom Cousin des Geschädigten. Auch die laienhafte, diagonale Anbringung der Stange an den Autos schloss für das Gericht ein gewerbliches Handeln vollkommen aus.
Praxis-Hürde: Der fehlende Versicherungsschutz
Häufig verlassen sich private Helfer darauf, dass ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadensfall einspringt. In der Praxis verweigern Versicherer jedoch oft die Regulierung, wenn es sich um eine reine Gefälligkeit unter Bekannten handelt, die über eine bloße Notfall-Pannenhilfe hinausgeht. Das finanzielle Risiko verbleibt dann oft vollständig beim Helfer, da er persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Klären Sie deshalb unbedingt vor dem Anbringen der Abschleppstange telefonisch mit Ihrer Kfz-Versicherung, ob dieser konkrete Freundschaftsdienst abgedeckt ist. Ohne eine ausdrückliche Deckungszusage sollten Sie das Fahrzeug zwingend stehen lassen.
Warum mündliche Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit scheitern
Wenn private Helfer einen Schaden verursachen, berufen sie sich vor Gericht häufig auf mündliche Haftungsvereinbarungen, die nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Ein vorab erklärter Haftungsausschluss bei einer reinen Gefälligkeit umfasst im Zweifel jedoch nur die einfache Fahrlässigkeit. Handelt der Schadensverursacher hingegen grob fahrlässig, verliert eine solche vertragliche Haftungsbeschränkung in der Regel ihre rechtliche Bindungswirkung. Einfache Fahrlässigkeit bedeutet konkret: Dem Fahrer ist ein kleiner Fehler unterlaufen, der im Straßenverkehr jedem einmal passieren kann. Bei grober Fahrlässigkeit hingegen wurden die naheliegendsten und einfachsten Vorsichtsmaßnahmen völlig außer Acht gelassen.
Wie entscheidend diese rechtliche Grenze ist, zeigte sich in der Beweisaufnahme des Gerichts:
Der helfende Fahrer versuchte im Prozess, jegliche finanzielle Verantwortung von sich zu weisen. Er berief sich auf eine mündliche Absprache, die er als ausdrückliche Warnung vor dem Start der Fahrt geäußert hatte:
wenn was schief geht, hafte ich nicht
Das Gericht ordnete diesen Satz zwar grundsätzlich als Haftungsbeschränkung ein, beschränkte diese gesetzlich jedoch auf einfache Fahrlässigkeit. Ein technisches Sachverständigengutachten offenbarte jedoch einen gravierenden Fehler des Fahrers. Er bremste an einer Kreuzung in Ulm beim Umschalten einer Lichtzeichenanlage von Gelb auf Rot erst unmittelbar vor der Rotphase massiv ab. Durch die diagonale Befestigung und den geringen Abstand von nur 1,50 Metern zwischen den Fahrzeugen hatte der Abgeschleppte keine Chance mehr, den Auffahrunfall bei einer gutachterlich festgestellten Bremsverzögerung von 4 m/s² zu verhindern. Dieser Wert bedeutet konkret: Das vordere Auto wurde extrem stark und ruckartig abgebremst, was deutlich über eine normale Verzögerung im Stadtverkehr hinausgeht und beinahe einer echten Vollbremsung entspricht.
Die Richter werteten dieses späte und harte Bremsen als einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO. Der Vorausfahrende habe seinen Hintermann durch die abrupte Verzögerung unter einen unzumutbaren Handlungsdruck gesetzt. Wegen dieser nachgewiesenen groben Fahrlässigkeit blieb der vorab vereinbarte Haftungsausschluss vollkommen wirkungslos.
Achtung Falle: Der wirkungslose Haftungsausschluss
Viele Laien vertrauen auf mündliche Absprachen wie „Ich helfe dir, aber auf dein Risiko“. Solche Vereinbarungen schützen erfahrungsgemäß nur bei leichter Fahrlässigkeit. Sobald ein Gericht ein Fahrverhalten als grob fahrlässig einstuft – etwa bei einem unvorhersehbaren Bremsmanöver –, greift die Haftungsbeschränkung nicht mehr. In der Praxis führt dies dazu, dass der Helfer trotz vorheriger Absprache für den Schaden aufkommen muss.

Wann der Geschädigte wegen falscher Abschleppmittel mithaftet
Bei der juristischen Aufarbeitung von Verkehrsunfällen erfolgt meist eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile beider Beteiligten gemäß § 17 StVG. Dabei berücksichtigen die Zivilgerichte die ohnehin erhöhte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge während eines riskanten Abschleppvorgangs. Betriebsgefahr bedeutet rechtlich: Allein weil ein Auto am Verkehr teilnimmt und dadurch eine grundsätzliche Gefahr darstellt, haftet der Halter bei Unfällen oft schon teilweise mit – völlig unabhängig von einem konkreten Fahrfehler. Ein erhebliches Mitverschulden kann dem Geschädigten angerechnet werden, wenn er beispielsweise falsche Anweisungen gibt oder massiv auf der Wahl ungeeigneter Abschleppmittel beharrt.
Die genaue Verteilung der Schuldanteile bildete auch in diesem Streit einen zentralen Punkt:
Obwohl der vordere Fahrer grob fahrlässig gehandelt hatte, legte das Gericht eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu Lasten des Helfers und einem Drittel zu Lasten des Abgeschleppten fest. Der Grund für diesen Abzug lag im eigenen riskanten Verhalten des Geschädigten vor dem Start der Fahrt.
Mithaftung durch Beharren auf ungeeigneter Abschleppstange
Dem Mann im defekten Wagen wurde vom Gericht zur Last gelegt, dass er den Helfer regelrecht dazu überredet hatte, die 1,80 Meter lange Abschleppstange zu nutzen. Der ziehende Fahrer hätte den Transport eigentlich viel lieber mit einem eigenen Anhänger durchgeführt, den er im nahen Giengen an der Brenz zur Verfügung gehabt hätte. Wegen eines angeblichen Zeitdrucks bestand der Liegengebliebene jedoch auf der Variante mit der starren Stange.
Fehler bei der Befestigung
Ein zusätzliches Mitverschulden ergab sich aus der Vorbereitung der Fahrzeuge. Beide Männer befestigten nach Feststellung des Gerichts jeweils ein Ende der Stange selbst. Der Geschädigte griff bei der fehlerhaften, diagonalen Befestigung an den Fahrzeugen nicht ein und unterband diesen Fehler trotz eigener Instruktionen nicht. Der weitere Einwand des Helfers, der Hintermann habe während der Fahrt zudem auf ein Handy geschaut und den Wagen nicht in der Spur gehalten, ließ sich vor Gericht jedoch nicht beweisen.
Behalten Sie als helfender Fahrer immer die volle Entscheidungsgewalt über die Abschlepp-Methode. Geben Sie auf keinen Fall nach, wenn der Pannen-Fahrer aus Zeitnot auf eine unsichere Lösung drängt. Lehnen Sie die Hilfe sofort ab, wenn keine gerade Anbringung der Stange möglich ist oder Sie eigentlich ein sichereres Zugfahrzeug oder einen Anhänger holen müssten – andernfalls zahlen Sie bei einem Unfall für fremde Fehlentscheidungen mit.
Praxis-Hinweis: Die Beweislast bei Mitverschulden
Um die eigene Haftungsquote zu senken, muss der Schädiger beweisen, dass der Geschädigte zum Unfall beigetragen hat. In der Realität ist es oft schwierig nachzuweisen, dass beispielsweise ungeeignetes Abschleppmaterial auf ausdrücklichen Wunsch des anderen verwendet wurde. Ohne Zeugen oder eine Dokumentation vor Fahrtantritt tragen Helfer in der gerichtlichen Praxis meist die Hauptlast, selbst wenn die Vorbereitung gemeinsam fehlerhaft erfolgte.
Reparatur, Gutachter, Abschleppstange: Diese Unfallkosten werden erstattet
Steht eine gerichtliche Haftungsquote fest, entsteht ein Anspruch auf den Ersatz der Sachschäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 17 StVG. Zu den erstattungsfähigen Posten zählen die angefallenen Netto-Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten sowie eine allgemeine Unkostenpauschale. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte bekommt die Reparaturkosten zunächst nur ohne Mehrwertsteuer erstattet, solange keine tatsächliche Werkstattrechnung vorliegt. Die allgemeine Unkostenpauschale deckt zudem standardmäßig kleine Ausgaben wie Porto oder Telefonate ab, ohne dass dafür Einzelbelege gesammelt werden müssen. Auch der Ersatz von bei dem Vorfall zerstörten Arbeitsmitteln wie einer Abschleppstange oder notwendigen Nebenkosten für Kennzeichen fließen direkt in die Schadensberechnung ein.
Bei der finalen Berechnung der Schadenssumme wendeten die Richter diese Quote detailliert an:
Der Besitzer des kaputten Wagens hatte zuletzt einen Gesamtanspruch von 5.272,24 Euro gefordert. Das Gericht reduzierte diesen Betrag entsprechend der Haftungsverteilung und verurteilte den Verursacher zur Zahlung der errechneten Teilsumme. Das Gericht sprach dem Geschädigten exakt zwei Drittel der gutachterlich festgestellten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.785,57 Euro zu. Hinzu kamen anteilige Auslagen von 16,67 Euro sowie zwei Drittel der angefallenen Sachverständigenkosten, was 489,17 Euro entsprach.
Ersatz für beschädigtes Material
Auch die bei dem Zusammenstoß völlig verbogene Abschleppstange musste der Helfer anteilig ersetzen. Er hatte im Prozess zwar behauptet, die vom Geschädigten eingereichte Rechnung über die Stange sei massiv überhöht und ein neues Exemplar koste lediglich rund 25 Euro. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da der abgerechnete Preis dem im Internet sichtbaren Marktpreis entsprach. Somit flossen weitere 70,62 Euro für das beschädigte Werkzeug sowie 57,61 Euro für ein neues rotes Kennzeichen in das Urteil ein.
Zusätzlich muss der Helfer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro sowie gesetzliche Zinsen übernehmen. Dass die Haftpflichtversicherung des Vaters die Regulierung des Schadens wegen der fehlenden objektiven Pannenhilfe zuvor abgelehnt hatte, stand dem direkten Erstattungsanspruch gegen den helfenden Fahrer nach Ansicht des Gerichts nicht im Weg.
Fazit: Warum private Abschlepp-Experimente teuer werden können
Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen ist zwar formell ein Einzelfall, spiegelt aber die ständige, strenge Rechtsprechung der Zivilgerichte wider: Die Haftung bei einem privaten Abschleppvorgang lässt sich auch durch Absprachen unter Bekannten kaum wirksam ausschließen. Mündliche Haftungsausschlüsse werden bei Fahrfehlern wie einem zu späten Bremsen als grobe Fahrlässigkeit eingestuft und sind damit rechtlich wertlos.
Für Sie bedeutet das: Verzichten Sie grundsätzlich auf riskante Abschlepp-Experimente im privaten Kreis. Beauftragen Sie stattdessen immer einen gewerblichen Abschleppdienst oder nutzen Sie die Pannenhilfe Ihres Automobilclubs. Wenn Sie sich dennoch für die private Hilfe entscheiden, dokumentieren Sie zwingend vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Abgeschleppten per Foto, dass geeignetes Material verwendet und vorschriftsmäßig angebracht wurde, um sich bei einer späteren Mitschuld-Diskussion abzusichern.
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Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Auch die klassische Privathaftpflichtversicherung rettet den Helfer in solchen riskanten Momenten nicht. Wegen der strengen Benzinklausel sind sämtliche Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, rigoros vom Schutz ausgeschlossen. Der gutmütige Bekannte fällt somit komplett durch das Netz aller Versicherungen und haftet direkt mit seinem privaten Ersparten.
Ich rate in solchen Situationen oft dazu, im Zweifel lieber den professionellen Abschleppdienst zu spendieren, anstatt selbst ein Zugseil anzulegen. Das kostet zwar im ersten Moment eigenes Geld, schützt aber zuverlässig vor einem drohenden Schuldenberg. Wenn es um hohe Schadenssummen geht, endet nämlich selbst die engste Freundschaft meist direkt im Gerichtssaal.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Haftungsausschluss auch dann noch, wenn ich für die Hilfe nur Spritgeld bekomme?
JA. Der Haftungsausschluss bleibt wirksam, da die reine Erstattung von Benzinkosten den Charakter einer privaten Gefälligkeit nicht in eine gewerbliche Dienstleistung umwandelt. Durch die bloße Zahlung von Spritgeld entsteht keine Gewinnabsicht, weshalb rechtlich weiterhin von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausgegangen wird, bei dem ein vereinbarter Haftungsverzicht seine Gültigkeit behält.
Die Rechtsprechung sieht in der Übernahme von Treibstoffkosten keine professionelle Vergütung, da der Helfer hierdurch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, sondern lediglich seine eigenen Auslagen kompensiert. Da keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten weiterhin wirksam vereinbaren, dass der Helfer nicht für Schäden haftet, die während des Abschleppvorgangs entstehen könnten. Ein solches Handeln ohne Gewinnstreben untermauert vielmehr den Charakter der privaten Nachbarschaftshilfe, bei der Gerichte regelmäßig davon ausgehen, dass der Helfer sein Haftungsrisiko auf ein Minimum beschränken möchte. Ohne diese schützende Einordnung als reine Gefälligkeit müssten Privatpersonen bei jeder kleinen Hilfeleistung befürchten, wie ein gewerbliches Unternehmen mit weitreichenden Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden.
Allerdings schützt der vereinbarte Haftungsausschluss niemals bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, was bedeutet, dass Sie bei rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr dennoch persönlich haften. Sollte die Zahlung über die reinen Benzinkosten hinausgehen und einen Gewinnanteil enthalten, könnte das Gericht die Situation als einen Werkvertrag umdeuten und den Haftungsausschluss für unwirksam erklären. In solchen Fällen greifen die strengeren gesetzlichen Haftungsregeln, da der Helfer nicht mehr als uneigennütziger Freund, sondern als entgeltlich tätiger Dienstleister auftritt.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Vereinbarung über den Haftungsausschluss und die Art der Kostenerstattung vor Fahrtbeginn schriftlich, um im Schadensfall die Einordnung als privaten Freundschaftsdienst zweifelsfrei belegen zu können. Vermeiden Sie es, Beträge anzunehmen, die deutlich über den tatsächlichen Benzinkosten liegen, da dies den Status der Unentgeltlichkeit gefährdet.
Bin ich durch den Satz ‚auf eigenes Risiko‘ vor hohen Schadensersatzforderungen wirklich sicher geschützt?
NEIN. Dieser mündliche Zusatz schützt Sie lediglich bei leichter Fahrlässigkeit vor Schadensersatzansprüchen, verliert jedoch bei groben Fahrfehlern wie zu spätem oder extrem hartem Bremsen sofort seine rechtliche Wirksamkeit. Obwohl der pauschale Satz eine gewisse Sicherheit suggeriert, deckt er das finanzielle Risiko bei typischen Unfällen während privater Abschleppvorgänge rechtlich oft nicht vollständig ab.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass ein vorab erklärter Haftungsausschluss bei einer reinen Gefälligkeit im Zweifel nur die einfache Fahrlässigkeit umfasst. Entsteht ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, also durch eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bleibt die gesetzliche Haftung gemäß den Grundsätzen des Zivilrechts vollumfänglich bestehen. In der Praxis werten Gerichte ein abruptes Bremsmanöver ohne zwingenden Grund oder einen deutlich zu geringen Sicherheitsabstand während des Abschleppens regelmäßig als ein solch gravierendes Fehlverhalten. Da der mündliche Haftungsausschluss in diesen Fällen seine schützende Wirkung einbüßt, müssen Sie für den entstandenen Blechschaden oder etwaige Personenschäden trotz der vorherigen Absprache persönlich aufkommen.
Dagegen bleibt die Vereinbarung wirksam, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Unachtsamkeit handelt, die jedem durchschnittlich sorgfältigen Autofahrer in einer Stresssituation unterlaufen könnte. In solchen Konstellationen leichter Fahrlässigkeit verhindert der Satz tatsächlich, dass Sie für kleinere Kratzer oder Bagatellschäden finanziell belangt werden, was den eigentlichen Kern der privaten Gefälligkeitshilfe rechtlich schützt.
Unser Tipp: Wägen Sie das finanzielle Risiko einer privaten Abschlepphilfe genau ab und nutzen Sie im Zweifel lieber professionelle Pannendienste mit entsprechendem Versicherungsschutz. Vermeiden Sie riskante Manöver oder zu hohe Geschwindigkeiten, da Sie bei einem klassischen Auffahrunfall aufgrund grober Fahrlässigkeit schnell trotz Haftungsausschluss persönlich haften.
Wie beweise ich vor Gericht, dass der andere unbedingt die unsichere Abschleppstange nutzen wollte?
Sie müssen das Beharren der Gegenseite auf die ungeeignete Abschleppstange zwingend durch neutrale Zeugen oder eine schriftliche Bestätigung vor Fahrtantritt nachweisen. Ohne diese Beweise trägt der helfende Fahrer die alleinige Beweislast für ein Mitverschulden und haftet im Regelfall vollumfänglich für die entstandenen Schäden.
Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) muss derjenige, der eine Haftungsminderung anstrebt, die Tatsachen für das Fehlverhalten des anderen Beteiligten vollständig darlegen und im Streitfall auch beweisen können. Da Sie als Fahrer des abschleppenden Fahrzeugs die rechtliche Verantwortung für die Sicherheit des gesamten Gespanns tragen, wird Ihnen ein Verschulden bei der Verwendung ungeeigneter Mittel zunächst pauschal unterstellt. Ohne objektive Beweismittel wie Schriftstücke oder unbeteiligte Zeugen steht im Prozess lediglich Aussage gegen Aussage, was fast immer zu einer Entscheidung gegen den helfenden Fahrer führt. Richter werten das bloße Mitwirken an einer gefährlichen Situation ohne dokumentierten Protest als eigenes fahrlässiges Handeln, das eine Entlastung durch den bloßen Hinweis auf den Wunsch des anderen verhindert.
Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislastverteilung besteht lediglich dann, wenn der Unfallhergang selbst zweifelsfrei technische Rückschlüsse auf ein alleiniges Fehlverhalten des Abgeschleppten zulässt, was bei Materialmängeln fast unmöglich ist. Auch eine spätere Zeugenaussage von Mitfahrern wird oft als Gefälligkeitsaussage gewertet und besitzt daher vor Gericht nur eine geringe Beweiskraft im Vergleich zu zeitnahen schriftlichen Dokumenten.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Fahrtantritt kurz per WhatsApp bestätigen, dass der Abgeschleppte trotz Ihrer ausdrücklichen Bedenken auf die Verwendung der Abschleppstange besteht. Vermeiden Sie es, sich ohne schriftliche Absicherung oder neutrale Zeugen auf riskante Kompromisse einzulassen, da Sie im Schadensfall die rechtliche Hauptverantwortung für die Verkehrssicherheit tragen.
Muss ich privat zahlen, wenn meine Haftpflichtversicherung die Regulierung wegen einer verweigerten Deckung ablehnt?
JA, wenn Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckung aufgrund einer reinen Gefälligkeit ablehnt, müssen Sie den entstandenen Schaden in voller Höhe aus Ihrem persönlichen Privatvermögen begleichen. In diesem Fall haften Sie als Verursacher persönlich für sämtliche Reparaturkosten sowie Nebenforderungen des geschädigten Fahrzeugbesitzers gegenüber dem Dritten. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch erlischt keineswegs automatisch nur deshalb, weil ein privater Versicherungsvertrag den konkreten Schadensfall nicht abdeckt oder die Leistung verweigert.
Der zivilrechtliche Haftungsgrundsatz besagt eindeutig, dass derjenige, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, zur vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rechtlich verpflichtet ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient lediglich dazu, den Versicherten im Rahmen der vereinbarten vertraglichen Bedingungen von diesen berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen oder unberechtigte Forderungen konsequent abzuwehren. Stufen die Versicherungsunternehmen eine missglückte Abschleppaktion jedoch als bloße Gefälligkeit ohne rechtliche Bindung ein, entfällt dieser interne Freistellungsanspruch gegenüber der Gesellschaft für Sie vollständig. Der Geschädigte kann seine berechtigten Forderungen dann gemäß § 823 BGB unmittelbar gegen Sie als handelnde Person geltend machen und diese Forderungen notfalls auch gerichtlich erzwingen.
Diese persönliche Zahlungsverpflichtung greift insbesondere dann, wenn ein Gericht keinen stillschweigenden Haftungsverzicht zwischen den beteiligten Freunden annimmt und Sie somit für jede Form der Fahrlässigkeit haften. Ohne den schützenden Deckungsmantel Ihrer Versicherung müssen Sie zudem sämtliche Anwaltskosten und Gerichtskosten selbst tragen, die bei der Abwehr von überzogenen Forderungen des Unfallgegners zwangsläufig anfallen. Ein fehlender Versicherungsschutz bedeutet also keineswegs, dass der Unfallgegner auf seinem Schaden sitzen bleibt, sondern lediglich, dass Ihr privates Bankkonto zum direkten Ziel der Vollstreckung wird.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie unbedingt vor dem Einsatz einer Abschleppstange kurz telefonisch Ihre Kfz-Versicherung und lassen Sie sich die Deckung für diesen spezifischen Freundschaftsdienst ausdrücklich bestätigen. Vermeiden Sie riskante Hilfeleistungen ohne diese Zusage, da Sie sonst im Schadensfall rechtlich vollkommen schutzlos gestellt sind und privat haften.
Kann ich eine Mitschuld verhindern, indem ich die Befestigung der Abschleppstange vorab per Foto dokumentiere?
JA, eine fotografische Dokumentation der Abschleppstange vor Fahrtantritt ist ein entscheidendes Beweismittel für die rechtliche Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten nach einem potenziellen Unfall. Durch ein gemeinsames Foto belegen Sie rechtssicher, dass der Abgeschleppte den technischen Zustand sowie die Anbringung der Verbindung gekannt und durch den Fahrtbeginn konkludent akzeptiert hat.
Die rechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass Gerichte bei Abschleppunfällen häufig eine Mithaftung des Abgeschleppten prüfen, wenn dieser eine erkennbar unsachgemäße Sicherung vor der Abfahrt geduldet hat. Ohne eine solche Dokumentation behaupten Unfallbeteiligte im Nachhinein oft, sie hätten von der fehlerhaften Befestigung nichts gewusst und die alleinige Verantwortung läge beim ziehenden Fahrzeugführer. Ein Foto dient hier als objektiver Beweis für den Kenntnisstand beider Parteien und kann dazu führen, dass dem Abgeschleppten gemäß Paragraf 254 BGB ein erheblicher Anteil am Gesamtschaden zugerechnet wird. Da die allgemeine Betriebsgefahr beider Fahrzeuge während des gesamten Abschleppvorgangs fortbesteht, verhindert die Dokumentation eine einseitige Belastung des ziehenden Fahrers durch spätere Schutzbehauptungen der Gegenseite.
Wichtig ist hierbei jedoch, dass ein solches Foto allein keine vollständige Haftungsbefreiung für grobe Fahrfehler bewirken kann, sondern primär die technische Komponente der Verbindung rechtlich absichert. Sollte die Stange während der Fahrt aufgrund einer offensichtlichen Fehlbedienung des Zugfahrzeugs brechen, bleibt die primäre Verantwortlichkeit für die sichere Durchführung dennoch beim jeweiligen Fahrzeugführer bestehen. Eine Dokumentation schützt vornehmlich vor den finanziellen Folgen einer unklaren Beweislage bezüglich der technischen Vorbereitungen, ersetzt aber keinesfalls die allgemeine Sorgfaltspflicht im öffentlichen Straßenverkehr.
Unser Tipp: Fotografieren Sie die Befestigungspunkte so, dass sowohl die Abschleppvorrichtung als auch der zustimmende Abgeschleppte im Bildhintergrund eindeutig für das Gericht erkennbar sind. Vermeiden Sie es unbedingt, den Abschleppvorgang zu beginnen, wenn die Gegenseite der Dokumentation widerspricht oder sichtbare Zweifel an der Materialstabilität des Fahrzeugs bestehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Ellwangen – Az.: 3 O 23/25 – Urteil vom 10.10.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




