Ein Mietwagen im Linksverkehr Südafrikas. Doch nach dem schweren Unfall greift die Vollkasko nicht – und die private Haftpflicht der Fahrerin ist hier nutzlos.
Bei Unfällen im ausländischen Linksverkehr kann ein reflexhaftes Fehlverhalten die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtlich ausschließen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 28/08
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof verneint volle Haftung nach dem Südafrika-Unfall und schützt die Beklagte vor einfacher Fahrlässigkeit.
Die Klägerin verliert Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Haftung.
Das Gericht sieht eine stillschweigende Haftungsbeschränkung in der gemeinsamen Reise und Nutzung des Wagens.
Die Beklagte handelte nur einfach fahrlässig, nicht grob fahrlässig.
Das Linksfahrgebot in Südafrika erhöhte das Risiko, änderte aber das Ergebnis nicht.
Wie erfolgt die Haftung nach einem Verkehrsunfall im Ausland?
Deliktische Ansprüche nach einem Verkehrsunfall richten sich nach deutschem Recht, sofern beide Streitparteien zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 40 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Eine zeitweilige Abwesenheit aus Deutschland ändert das maßgebliche Recht nicht, solange die grundsätzliche Absicht zur Rückkehr an den früheren Aufenthaltsort besteht. Auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung unterfallen diesem Deliktsstatut.
Gefährdungshaftung bedeutet, dass jemand für Schäden haftet, die durch eine gefährliche Tätigkeit oder Sache – wie das Führen eines Kraftfahrzeugs – entstehen, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Im Straßenverkehr ist dies besonders relevant, da hier bereits das bloße Betreiben eines Fahrzeugs ein Risiko darstellt.
Deliktische Ansprüche beziehen sich auf Schadensersatzforderungen, die aus einer unerlaubten Handlung – hier dem Verkehrsunfall – resultieren. Das Deliktsstatut legt fest, welches nationale Recht auf diese Ansprüche angewendet wird. Das bedeutet konkret: Es entscheidet, ob deutsches oder ausländisches Recht für die Haftung gilt.
Zwei in Deutschland ansässige Medizinstudentinnen, die sich seit 1999 kannten, erlitten während ihres gemeinsamen praktischen Jahres in Südafrika einen schweren Verkehrsunfall, woraufhin die Beifahrerin gerichtlich finanzielle Entschädigung forderte. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 28/08) wies in letzter Instanz die Revision zurück, womit die vorherige Klageabweisung durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestehen blieb und die verletzte Insassin keinen Schadensersatz erhält. Der Unfall ereignete sich im Januar 2004, als die Fahrerin beim Einbiegen auf die in Kapstadt gelegene N 7 National Road unter Verstoß gegen das südafrikanische Linksfahrgebot auf die aus ihrer Sicht rechte Fahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden Auto kollidierte. Wer ebenfalls mit Freunden eine Auslandsreise plant, sollte diese Entscheidung kennen: Ohne ausreichenden Versicherungsschutz kann ein stillschweigender Haftungsverzicht drohen, der Schadensersatzansprüche ausschließt.
Redaktionelle Leitsätze
Bilden Reisende bei der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs im Ausland eine Gefahrgemeinschaft mit gemeinsamer Kostentragung, ist bei unzureichendem oder fehlendem Versicherungsschutz im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig von einem haftungsbeschränkenden stillschweigenden Verzicht für einfache Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Annahme grober Fahrlässigkeit erfordert neben einem objektiv tiefgreifenden Verkehrsverstoß zwingend eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Ein Fahrfehler im ausländischen Linksverkehr erfüllt diese subjektive Hürde nicht zwingend, wenn er auf einem unbewussten und reflexhaften Rückfall in rechtsverkehrsgeprägte Handlungsmuster beruht.
Haftung bei Mietwagen klar prüfen
Besteht eine Haftungsbeschränkung bei einer Gefahrgemeinschaft?
Ohne eine ausdrückliche schriftliche Abrede kann sich zwischen Insassen eines Fahrzeugs ein Haftungsverzicht durch ein konkludentes Verhalten oder über die ergänzende Vertragsauslegung nach § 242 BGB ergeben. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Beschränkung ist das Vorliegen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses oder eines Auftragsverhältnisses, das von einer Gefahrgemeinschaft getragen wird. Eine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung findet ihre absolute Grenze am tatsächlichen Parteiwillen und muss den Inhalt interessengerecht ausbalancieren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. – so der Bundesgerichtshof
Eine Gefahrgemeinschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen bewusst einer gemeinsamen Gefahr aussetzen – etwa durch eine gemeinsame Autofahrt – und dabei stillschweigend vereinbaren, dass sie im Schadensfall nicht gegenseitig haften wollen. Dies ist besonders relevant, wenn keine Versicherung besteht und das finanzielle Risiko für den Einzelnen sonst unkalkulierbar wäre.
Die ergänzende Vertragsauslegung nach § 242 BGB bedeutet, dass ein Gericht einen Vertrag so auslegt, wie ihn die Parteien bei vernünftiger Betrachtung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgeschlossen hätten, wenn sie den konkreten Fall bedacht hätten. Das Gericht füllt also Lücken im Vertrag, die die Parteien nicht vorhergesehen haben.
Ein konkludentes Verhalten liegt vor, wenn eine Handlung oder ein Verhalten so gedeutet werden kann, dass es eine bestimmte rechtliche Folge haben soll – hier den Verzicht auf Schadensersatz –, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen oder schriftlich vereinbart wurde. Das Gericht prüft dann, ob ein vernünftiger Dritter dieses Verhalten als Haftungsverzicht verstehen würde.
Bei der Betrachtung der gemeinsamen Reisepläne sahen die Richter eine klare Gefahrgemeinschaft verwirklicht. Die beiden Studentinnen hatten den dreimonatigen Auslandsaufenthalt gemeinsam konzipiert, den Mietwagen unter Einsatz einer Lufthansa-Kreditkarte am 2. Januar 2004 zusammen angemietet und eine Kostenteilung sowie einen Fahrwechsel vereinbart. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 07.01.2008) leitete daraus einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit ab. Wegen des fehlenden Pflichtversicherungsschutzes in Südafrika wäre die Fahrerin ohne diese Beschränkung im Schadensfall einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko ausgesetzt gewesen, was redliche Vertragspartner bei Vorabbedenken der Rechtslage vertraglich ausgeschlossen hätten.
Praxis-Hinweis: Wann ein stillschweigender Haftungsverzicht in Betracht kommt
Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Haftungsverzicht aus der besonderen Gefahrgemeinschaft der beiden Studentinnen. Entscheidend waren folgende Punkte: gemeinsame Planung der Reise, gemeinsame Anmietung des Fahrzeugs, vereinbarte Kostenteilung und Fahrerwechsel sowie das Fehlen einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Nur bei einem solchen Bündel an Umständen lässt sich ein stillschweigender Verzicht auf Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit begründen. Fehlt es an einem dieser Merkmale – etwa weil keine gemeinsame Kostenübernahme vereinbart wurde oder eine wirksame Versicherung bestand –, müssen Sie mit einer vollen persönlichen Haftung rechnen.
Wann liegt grobe Fahrlässigkeit im Linksverkehr vor?
Grobe Fahrlässigkeit verlangt juristisch zwei getrennte Elemente: einen objektiv schweren Fehler im Straßenverkehr sowie einen subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Die Gerichte müssen strikt zwischen dem bloßen objektiven Gesetzesverstoß und der persönlichen Unentschuldbarkeit differenzieren. Ein Augenblicksversagen oder der unbedachte Rückfall in tief verankerte, heimatliche Verhaltensmuster kann massiv gegen die Annahme einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung sprechen.
Ein objektiv schwerer Fehler im Straßenverkehr liegt vor, wenn gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen wird – etwa durch Fahren auf der falschen Straßenseite. Die subjektive Unentschuldbarkeit bedeutet, dass der Fahrer diesen Fehler auch persönlich vorwerfbar begangen hat, also hätte wissen und vermeiden müssen. Beide Elemente müssen zusammenkommen, damit grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. – so der Bundesgerichtshof
Die verletzte Mitfahrerin warf ihrer Freundin vor, den Frontalzusammenstoß durch das Fahren auf der verkehrten Straßenseite grob fahrlässig verursacht zu haben, weshalb die angenommene Haftungsbeschränkung nicht greifen dürfe. Der Bundesgerichtshof bewertete den Verstoß gegen das ausländische Linksfahrgebot zwar als objektiv schwerwiegend, folgte der Vorinstanz jedoch darin, dem Handeln die subjektive Unentschuldbarkeit abzusprechen. Für andere Reisende bedeutet das: Selbst ein objektiv schwerwiegender Fahrfehler im Linksverkehr muss nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit sein. Entscheidend sind die Hintergründe – etwa mangelnde Gewöhnung oder eine unübersichtliche Verkehrssituation.
Fehlende subjektive Vorwerfbarkeit
Für diese milde Bewertung zogen die Richter mehrere Umstände heran, die unmittelbar vor dem Unfall am 11. Januar 2004 herrschten. Die Studentinnen hatten das Auto mit Schaltgetriebe erst neun Tage zuvor gemietet. Aufgrund des manuellen Getriebes weigerte sich die Beifahrerin selbst zu lenken, weshalb die gesamte fahrerische Verantwortung auf einer Person lastete. Als maßgeblich erachtete das Gericht den kurzen Zeitraum zwischen der Anmietung, den ungewohnten Linksverkehr und den Umstand, dass sich der Unfall unmittelbar nach einem Abbiegevorgang ereignete – eine Situation, die den reflexhaften Rückfall in gewohnte Muster begünstigt. Das entgegenkommende Fahrzeug auf der N 7 war zudem hinter einer Kurve nicht sofort erkennbar. Die Argumentation der Beifahrerin, ihre Freundin hätte den fatalen Fehler auf der gefahrenen Strecke unbedingt bemerken müssen, scheiterte formell: Das Revisionsgericht ist nach § 314 ZPO starr an die tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden, welches eine gefahrene Strecke von lediglich 200 Metern verzeichnete.
§ 314 ZPO regelt, dass das Revisionsgericht – hier der Bundesgerichtshof – an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Das bedeutet konkret: Der BGH darf nicht selbst neue Beweise erheben oder die Sachverhaltsdarstellung des Oberlandesgerichts infrage stellen, sondern prüft nur, ob das Recht richtig angewendet wurde.
Praxis-Hürde: Grobe Fahrlässigkeit – die Beweislast
Wer dem Unfallgegner oder Mitfahrer grobe Fahrlässigkeit vorwirft, muss die subjektive Unentschuldbarkeit des Fehlers beweisen. Das gelingt oft nicht, wenn besondere Umstände – wie hier der ungewohnte Linksverkehr, die erst neun Tage zuvor erfolgte Anmietung und ein Abbiegevorgang, der zum reflexhaften Rückfall in gewohnte Fahrweisen führt – den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Reine Fahrfehler in unvertrauter Verkehrsumgebung werden von Gerichten vielfach nur als einfache Fahrlässigkeit gewertet, sodass ein bestehender Haftungsverzicht greift.
Warum scheiterten die Schadensersatzansprüche?
Streben Reisende eine Absicherung über Drittversicherungen an, die in der Realität nicht oder nur unzureichend greift, schließt eine ergänzende Vertragsauslegung die persönliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig aus. Ein derartiger wechselseitiger Haftungsverzicht schützt den Verursacher vor dem finanziellen Ruin bei leichten Unachtsamkeiten. Übliche Forderungen auf Schmerzensgeld und die vollumfängliche Feststellung künftiger Ersatzpflichten aus deliktischer oder vertraglicher Haftung laufen bei Existenz eines solchen Verzichts ins Leere.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, gerichtlich klären zu lassen, ob der Beklagte – hier die Fahrerin – auch für zukünftige Schäden haftet, die sich aus dem Unfall ergeben könnten. Das ist wichtig, wenn noch nicht absehbar ist, welche langfristigen Folgen der Unfall haben wird, etwa bei chronischen Schmerzen oder späteren Behandlungen.
Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, also für körperliche oder seelische Leiden, die durch den Unfall verursacht wurden. Es soll dem Geschädigten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen, Einschränkungen oder psychische Belastungen bieten.
Aus dem Unfallgeschehen forderte die verletzte Beifahrerin konkrete Summen, namentlich den Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von 19.052,97 Euro sowie mindestens 20.000 Euro für erlittenes Schmerzensgeld. Hinzu kam der Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Fahrerin zukünftig für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufkommen müsse. Sie brachte vor, man habe die vom Autovermieter angebotene private Versicherung beim Abholen des Wagens nur deshalb abgelehnt, weil die Fahrerin von einem existierenden Schutz über ihre Lufthansa-Kreditkarte ausgegangen sei. Den Nachweis, dass eine derartige Fehlinformation als konkreter Grund vorlag, blieb die Beifahrerin nach Einschätzung des Gerichts jedoch schuldig. Deshalb vor jeder Reise: Lassen Sie sich den Versicherungsschutz schriftlich nachweisen. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder Angaben zu Kreditkartenleistungen – sonst bleiben Sie im Schadensfall auf Ihren Kosten sitzen.
Alternative Risikoteilung abgelehnt
Die alternative Idee der Beifahrerin, man hätte ohne Versicherungsschutz doch jedenfalls alle Unfallrisiken pauschal und hälftig zwischen beiden Studentinnen teilen müssen, wies der Bundesgerichtshof als völlig interessenwidrig zurück. Eine solche Konstruktion hätte die Pflichten aus der gemeinsamen Reiseabrede künstlich überdehnt. Zudem warnten die Richter vor den rechtlichen Konsequenzen einer solchen Halfte-Quote: Sie hätte Sach- und Krankenversicherer ungerechtfertigt entlastet und die beiden Frauen plötzlich unkalkulierbaren Regressforderungen von Kranken- oder Rentenversicherungsträgern ausgesetzt. Da die Fahrerin folglich nur einfach fahrlässig handelte und der konkludente Haftungsausschluss wirksam war, blieb es bei der vollständigen Klageabweisung.
Regressforderungen sind Ansprüche, die ein Dritter – etwa eine Kranken- oder Rentenversicherung – gegen den Schädiger geltend macht, nachdem er selbst Leistungen an den Geschädigten erbracht hat. Das bedeutet konkret: Wenn die Versicherung die Behandlungskosten übernimmt, kann sie diese später vom Unfallverursacher zurückfordern.
Was folgt für Mitfahrer im Ausland?
Versicherung prüfen: Wenn Sie im Ausland ein Auto mieten, klären Sie vorab den Haftpflichtversicherungsschutz mit Ihren Begleitern. Fehlt eine Deckung, vereinbaren Sie schriftlich die Aufteilung der Haftungsrisiken. Im Schadensfall als Mitfahrer müssen Sie damit rechnen, dass ein stillschweigender Haftungsverzicht eingreift, wenn die gemeinsame Reise der hier beschriebenen Gefahrengemeinschaft ähnelt. Bei Fahrfehlern im Linksverkehr dokumentieren Sie, wie lange Sie bereits im Ausland fahren und welche Verkehrsverhältnisse herrschten – das kann den Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ausmachen.
Was bedeutet das Urteil für Reisen?
Der Bundesgerichtshof hat als oberstes Zivilgericht entschieden, dass ein stillschweigender Haftungsverzicht bei gemeinsamen Auslandsreisen mit übernommenen Kosten und fehlender Kfz-Haftpflichtversicherung greifen kann. Seine Grundsätze sind auf ähnliche Konstellationen übertragbar, auch wenn das Urteil auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Künftige Instanzen werden sich an dieser Abwägung orientieren. Sie können daraus ableiten, dass Gerichte schon bei einfacher Fahrlässigkeit des Fahrers Ihre Schadenersatzansprüche verneinen, wenn Sie nicht für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt haben.
Konkret heißt das: Klären Sie vor jeder gemeinsamen Autofahrt im Ausland den Versicherungsstatus. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Schließen Sie bei fehlender Versicherung eine schriftliche Haftungsvereinbarung – andernfalls riskieren Sie, bei einem Unfall vollständig auf Ihrem Schaden sitzenzubleiben.
Unfall im Ausland? Haftungsrisiken jetzt verbindlich klären
Ein stillschweigender Haftungsverzicht unter Mitfahrern kann Ihre Schadensersatzansprüche nach einem Unfall komplett ausschließen – selbst bei einfacher Fahrlässigkeit des Fahrers. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Reisevereinbarungen auf mögliche Haftungsbeschränkungen und prüft, ob die Kriterien einer Gefahrengemeinschaft vorlagen. Er zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche sichern und die Beweisführung für grobe Fahrlässigkeit strategisch vorbereiten.
Kreditkarten-Versicherungen sind in der Praxis eine der tückischsten Haftungsfallen bei Auslandsreisen. Viele Urlauber verlassen sich blind auf den vermeintlichen Premium-Schutz, ohne zu wissen, dass dieser oft an den konkreten Karteneinsatz bei der Buchung oder an strenge Länder-Ausschlussklauseln gekoppelt ist. Im Schadensfall verweigern die Anbieter dann regelmäßig die Deckung, was unter Freunden rasch zum existenzbedrohenden Rechtsstreit führt.
Wer gemeinsam ein Auto mietet, sollte die echten Versicherungsbedingungen daher Wochen vor dem Abflug detailliert prüfen und sich nicht erst am Schalter auf mündliche Zusagen verlassen. Eine private Mallorca-Police oder eine separate Zusatz-Haftpflicht schließt existenzbedrohende Deckungslücken meist für wenige Euro im Jahr.
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld gegen meinen Freund bei geteilter Fahrtkostenreise?
Schmerzensgeld bekommen Sie gegen Ihren Freund oft nicht, wenn die gemeinsame Reise als Gefahrgemeinschaft mit stillschweigendem Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit zu werten ist. Dann scheitert der Anspruch regelmäßig schon an der fehlenden Haftung für normale Fahrfehler.
Bei gemeinsam geplanter Fahrt, geteilter Kostenlast und fehlendem oder unzureichendem Versicherungsschutz nehmen Gerichte häufig an, dass beide Seiten das typische Reisrisiko bewusst gemeinsam tragen wollten. Nach § 242 BGB kann das als ergänzende Vertragsauslegung zu einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatz und damit auch auf Schmerzensgeld führen, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Schmerzensgeld setzt zwar grundsätzlich einen immateriellen Schaden nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, doch ohne Haftung des Fahrers bleibt auch dieser Anspruch abgeschnitten. Die enge persönliche Beziehung im Freundeskreis ändert daran nichts, wenn die Reiseabrede und die Risikoteilung klar auf gegenseitige Schonung bei alltäglichen Fahrfehlern hindeuten.
Anders ist es bei grober Fahrlässigkeit oder wenn Sie eine abweichende Abrede treffen, etwa weil der Fahrer allein haften oder eine bestimmte Versicherung gerade nicht ausgeschlossen werden sollte. Entscheidend sind daher Reiseunterlagen, Zahlungsbelege und Nachrichten zur Kosten- und Risikoverteilung.
Gilt der stillschweigende Haftungsverzicht auch, wenn mein Freund grob fahrlässig handelt?
Nein, ein stillschweigender Haftungsverzicht erfasst grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht. Für einen solchen Verzicht bei einer gemeinsamen Autofahrt werden regelmäßig nur einfache Fahrlässigkeitsfehler gedeckt, nicht aber besonders schwere und persönlich vorwerfbare Pflichtverletzungen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon vor, wenn ein Unfall schwer ausfällt oder jemand im Linksverkehr auf die falsche Seite gerät. Erforderlich ist zusätzlich ein subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, also ein Fehler, den der Fahrer nach den Umständen hätte vermeiden müssen. Gerade im Ausland kann ein objektiv schwerer Fahrfehler dennoch nur einfache Fahrlässigkeit sein, wenn die Verkehrssituation ungewohnt war oder ein kurzfristiger Rückfall in vertraute Fahrmuster vorlag. Deshalb genügt der bloße Hinweis auf einen Linksverkehrsfehler nicht automatisch, um den Haftungsverzicht zu durchbrechen.
Entscheidend sind die konkreten Umstände unmittelbar vor dem Unfall, etwa Fahrpraxis, Gewöhnung an die Verkehrslage und die Reaktionsmöglichkeiten in der Situation. Erst wenn diese Umstände den Fehler persönlich schlechthin unentschuldbar machen, scheidet der Haftungsverzicht aus.
Wer haftet bei einem Unfall im Linksverkehr trotz gemeinsamer Mietwagenreise im Ausland?
ES KOMMT DARAUF AN: Bei gemeinsamer Mietwagenreise im Ausland haftet die fahrende Person nicht automatisch voll; bei nur einfacher Fahrlässigkeit kann ein stillschweigender Haftungsverzicht die Ansprüche ausschließen. Ein Linksverkehr-Unfall führt also nicht schon deshalb zu voller Ersatzpflicht.
Bei zwei in Deutschland ansässigen Reisenden kann für deliktische Ansprüche deutsches Recht gelten, auch wenn der Unfall im Ausland passiert ist. Haben beide den Wagen gemeinsam angemietet, Kosten geteilt und die Fahrt als gemeinsame Reise organisiert, sehen Gerichte darin oft eine Gefahrgemeinschaft. Dann wird die Vereinbarung regelmäßig so ausgelegt, dass einfache Fahrlässigkeit untereinander nicht zu voller Haftung führen soll. Der Gedanke dahinter ist, dass die Beteiligten das typische Reise- und Unfallrisiko gemeinsam tragen wollten, statt es im Innenverhältnis voll einander aufzubürden.
Eine volle persönliche Haftung bleibt vor allem dann realistisch, wenn der Fahrfehler als grob fahrlässig einzustufen ist oder die gemeinsame Gefahrgemeinschaft nicht feststellbar ist. Grobe Fahrlässigkeit verlangt zusätzlich zur objektiv schweren Verkehrsverletzung eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, was bei ungewohntem Linksverkehr nicht ohne Weiteres angenommen wird.
Was muss ich vorab zur Versicherung bei gemeinsamer Mietwagenreise im Ausland prüfen?
Prüfen Sie vor der Abfahrt den tatsächlichen Kfz-Haftpflichtschutz im Ausland, den Personenkreis und den Geltungsbereich schriftlich. Nur so vermeiden Sie später Streit darüber, ob überhaupt Deckung bestand und wer davon erfasst war.
Entscheidend ist nicht, ob irgendeine Police existiert, sondern ob sie den konkreten Mietwagen, das Reiseziel und alle Mitfahrer oder Fahrer tatsächlich einschließt. Fehlt dieser Nachweis, kann bei gemeinsamer Reiseabrede ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit in Betracht kommen, weil Gerichte das unkalkulierbare Haftungsrisiko sonst als mitgedacht ansehen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf mündliche Zusagen des Vermieters oder auf einen vermuteten Kreditkartenschutz, denn ohne prüfbare Bedingungen bleibt offen, ob der Schutz im Unfallfall greift. Lassen Sie sich die Versicherungsbedingungen, Ausschlüsse und Deckungsgrenzen vor Reisebeginn schriftlich geben.
Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung wegen fehlender Deckung nicht zahlt?
Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt nur einfache Fahrlässigkeit und ein stillschweigender Haftungsverzicht im Raum stehen. Wenn keine wirksame Deckung besteht und die gemeinsame Reise als Gefahrengemeinschaft bewertet wird, scheitern Ersatzansprüche gegen den Fahrer oft an diesem Haftungsausschluss.
Rechtlich ist der Angriffspunkt deshalb nicht sofort die volle Schadensersatzklage, sondern die Haftungsgrundlage selbst. Bei gemeinsamer Anmietung, geteilter Kostenlast und fehlendem oder unklarem Versicherungsschutz nehmen Gerichte häufig an, dass Mitreisende einfache Fahrlässigkeit untereinander nicht ausgleichen wollen. Dann hilft ein Zahlungsbegehren nur weiter, wenn Sie grobe Fahrlässigkeit, eine ausdrückliche Haftungszusage oder eine tatsächlich bestehende Deckung nachweisen können. Ohne diese Punkte bleibt die Klage häufig erfolglos, weil das Risiko nach der Reiseabrede gerade nicht privat auf eine Person verlagert werden soll.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Versicherung den Schutz zu Unrecht verweigert, obwohl eine schriftliche Deckungszusage, eine vereinbarte Zusatzversicherung oder ein klarer Vertragssachverhalt eine Leistungspflicht begründet. Dann müssen Sie die Ablehnung mit den Reiseunterlagen, der Versicherungszusage und den Belegen zur Haftpflichtfrage gezielt angreifen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 28/08 – Urteil vom 10.02.2009
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.
Die in Deutschland ansässigen Parteien, die sich 1999 beim Medizinstudium kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate des damals für die Ausbildung zur Ärztin erforderlichen praktischen Jahres an einer Klinik in Südafrika zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt mieteten sie am 2. Januar 2004 auf den Namen der Beklagten und unter Verwendung von deren Lufthansa-Kreditkarte einen Pkw mit Schaltgetriebe. Beide hatten vereinbart, dass ihnen das Fahrzeug für die Dauer des Aufenthalts in Südafrika gemeinsam zur Verfügung stehen sollte, sie die hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln würden. Die Parteien waren mit der in Südafrika geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz von Verkehrsteilnehmern bei Personen- und Sachschäden nicht vertraut und gingen übereinstimmend davon aus, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr eine dem Rechtszustand in Deutschland vergleichbare Absicherung bestehe. Das von dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer privaten Unfallversicherung nahmen die Parteien nicht an.
Am 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug. Hierbei wurde der Wagen von der Beklagten gesteuert. Die Klägerin hatte es abgelehnt, das Fahrzeug während des Wochenendausflugs zu führen, weil sie mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der Rückfahrt am 11. Januar 2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in Südafrika geltenden Linksfahrgebotes von einem Feldweg auf die N 7 National Road ein und befuhr verkehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang kollidierte sie frontal mit einem ordnungsgemäß auf der linken Fahrbahn fahrenden Fahrzeug, das wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war. Die Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres unfallbedingten materiellen Schadens in Höhe von 19.052,97 €, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 20.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Sie ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten sei nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beklagte habe den Unfall aber auch grob fahrlässig herbeigeführt.
Das Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 934 abgedruckt ist, verneint eine Haftung der Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. Die Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigeführt. Zu ihren Gunsten greife aber ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ein. Dieser könne zwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet werden. Er ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses bzw. eines von einer Gefahrgemeinschaft getragenen Auftragsverhältnisses. Hätten die Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in Südafrika keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart. Nur eine solche sei der Beklagten im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im ungewohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Der Haftungsausschluss erstrecke sich auch auf Ansprüche der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG und solche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten. Die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten die vom Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung nur deshalb nicht abgeschlossen, weil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung mit ihrer Kreditkarte bestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, könne nicht Grundlage einer deliktischen oder vertraglichen Haftung der Beklagten sein, da die Klägerin ihre Behauptung nicht habe beweisen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
a) Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Die Parteien hatten, wie in dieser Norm vorausgesetzt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt in Südafrika aufhielten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach Deutschland zurückkehren wollten. Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesenheit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben, sofern – wie im Streitfall – die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 – XII ZB 93/90 – NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG, NJW 1993, 670; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, Art. 40 EGBGB Rn. 32). Dem Deliktsstatut unterliegen auch Ansprüche aus Gefährdungshaftung (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Rn. 8; BT-Drucks. 14/343 S. 11).
b) Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass die in Deutschland ansässigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander gewissermaßen nach Südafrika mitgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 – VI ZR 291/94 – VersR 1996, 515, 517) und sich ihre in deutscher Sprache getroffene Abrede über die gemeinsame Nutzung des Mietwagens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung und Organisation ihres gemeinsamen Aufenthalts in Südafrika darstellt. Die Bereichsausnahme für gesellschaftsrechtliche Fragen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streitfall nach außen allein, im Innenverhältnis aber für die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln (vgl. zur Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 – II ZR 128/88 – NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430).
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigeführt hat.
3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalles eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen hat.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben kann (vgl. Senat BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteile vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76 – VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77 – VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78 – VersR 1980, 426; vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – VersR 1980, 384, 385 und vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 – VersR 1993, 1092, 1093; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschränkung kann demgegenüber nicht – auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom Berufungsgericht im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren ist – § 708 BGB entnommen werden. Denn der in dieser Bestimmung geregelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten (vgl. Senat BGHZ 46, 313, 317 f.; Urteil vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77 – aaO).
b) Die Revision nimmt es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den Umständen des Streitfalles keine Anhaltspunkte für die konkludente Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entnommen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Absprache der Parteien über das Anmieten und Führen des Mietwagens sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit beizulegen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76 – aaO; vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77 – aaO S. 137; vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78 – aaO S. 427 und vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – aaO S. 386; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78 – aaO S. 427; vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – aaO und vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 – aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsurteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 – aaO m.w.N.). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 – aaO m.w.N.). Besondere Umstände in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76 – aaO; vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77 – aaO; vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78 – aaO und vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78 – aaO).
bb) Ob der Tatrichter nach diesen Grundsätzen zu Recht eine Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschränkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1978 – VI ZR 178/77 – aaO; vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92 – aaO). Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115; Urteil vom 17. April 2002 – VIII ZR 297/01 – NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – NJW-RR 2005, 1619, 1621).
cc) Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der Parteien keine Rechtsfehler unterlaufen.
(1) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme eines Haftungsverzichts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht verkannt. Es hat – von der Revision unbeanstandet – festgestellt, dass die Beklagte ohne eine Haftungsbeschränkung einem – von den Parteien aufgrund ihres Irrtums über die Versicherungsrechtslage in Südafrika nicht bedachten – nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Beklagte genoss keinen oder nur einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz, da in Südafrika keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzansprüche gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African Road Accident Fund bzw. gegen die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende Unfallversicherung auf Beträge begrenzt sind, die so gering sind, dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz annähernd gleich steht.
Das Berufungsgericht hat auch besondere Umstände festgestellt, die in der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kannten sich die Parteien seit längerer Zeit, hatten den mehrmonatigen Aufenthalt in Südafrika gemeinsam geplant und waren durch die – vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts qualifizierte – Absprache miteinander verbunden, das gemietete Fahrzeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und sich beim Fahren abzuwechseln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus abgeleitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als Anspruchsteller oder Anspruchsgegner hätte hervorgehen können und beide deshalb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, durch besondere Umstände, nämlich das Linksfahrgebot stark erhöht. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche Unfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der Fahrer in jahrelang geübte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die Einhaltung des Rechtsfahrgebots zurückfällt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart, wenn sie sich nicht im Irrtum über die versicherungsrechtliche Lage in Südafrika befunden und die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht hätten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(2) Demgegenüber bleibt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Haftungsbeschränkung der Beklagten nicht damit begründen dürfen, dass die Klägerin das Führen des gemeinsam angemieteten Fahrzeugs während des Wochenendausflugs der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein Interesse daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer übernehme, der Erfolg versagt. Denn auf diese Begründung stützt das Berufungsgericht das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes nicht. Bei den von der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich – wie sich aus dem Begründungszusammenhang ohne weiteres ergibt – lediglich um ergänzende Überlegungen, die die Annahme eines einseitigen Haftungsverzichts der Klägerin im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der ursprünglichen Absprache oder der Abrede über die Nutzung des Fahrzeugs für den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom Berufungsgericht unabhängig von der Weigerung der Klägerin gewonnene, maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gestützte Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen.
Soweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnisses bestehe für den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschränkung des Fahrers zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen der fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein besonderes Interesse daran, dass der Fahrer mit größtmöglicher Sorgfalt handle, setzt sie lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme eines wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrlässigkeit nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien. Die Revision kann dieser Annahme auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die ergänzende Auslegung der Abrede der Parteien noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar seien.
Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 – XI ZR 56/94 – VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 157 Rn. 54 f.). Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille ergänzt werden (vgl. BGHZ 9, 273, 278). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – NJW-RR 2005, 1619, 1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien hätten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in Südafrika gehabt hätten, für einen die Schäden der Klägerin abdeckenden Unfallversicherungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung abgeschlossen. Denn sie seien nicht bereit gewesen, die wirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst zu tragen. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen Fall für die Folgen eines von ihnen infolge leichter Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfalls persönlich haften, d.h. sich unter Umständen Existenz bedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen wollten. Hieraus ergibt sich auch, dass sie im Falle einer Schädigung zwar Ersatz ihrer Schäden erlangen wollten, sich hierfür aber nicht gegenseitig in Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung zugreifen wollten. Dementsprechend hätten die Parteien, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in Südafrika gehabt hätten, zwar die vom Mietwagenunternehmen angebotene persönliche Unfallversicherung abgeschlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart hätten. Die Revision verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von Versicherungsansprüchen im Ausland regelmäßig mit erheblichen Hindernissen und Risiken verbunden ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte nicht die ausländische Versicherung, sondern den Schädiger in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sehen Unfallversicherungen üblicherweise – wie auch die möglicherweise über das Mietwagenunternehmen bestehende südafrikanische Unfallversicherung – Haftungsbegrenzungen vor. Schließlich bestand für den jeweiligen Schädiger die Gefahr, vom südafrikanischen Unfallversicherungsträger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder Rentenversicherungsträgern in Regress genommen zu werden.
Bei dieser Sachlage hätten sich redliche Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf beschränkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung abzuschließen und sich die Kosten zu teilen, sondern zusätzlich einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.
Zur Annahme eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit gibt es auch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der Auffassung der Revision hätten die Parteien insbesondere nicht die gemeinsame Übernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die Schäden der Klägerin jeweils zur Hälfte von ihr und der Beklagten zu tragen gewesen wären. Eine derartige Regelung wäre in keiner Weise interessengerecht gewesen. Sie hätte dazu geführt, dass der jeweilige Schädiger unter Umständen Existenz bedrohenden Regressansprüchen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des Rentenversicherungsträgers des Geschädigten ausgesetzt gewesen wäre. Die hälftige Teilung sämtlicher Schäden hätte eine erhebliche Erweiterung der eingegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags hinausgehenden zusätzlichen Bindung dargestellt, auf die sich die Parteien redlicherweise nicht hätten einlassen müssen (vgl. BGHZ 77, 301, 304; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 – III ZR 35/88 – NJW-RR 1989, 1490, 1491). Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 98/07 – VersR 2008, 540, 541 m.w.N.).
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Behauptung der Klägerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei aufgrund einer Fehlinformation der Beklagten über den mit ihrem Kreditkartenvertrag verbundenen Unfallversicherungsschutz unterblieben. Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht die Klägerin insoweit für beweisfällig gehalten hat. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 – VI ZR 296/82 – VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87 – VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 15/88 – VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 – VersR 2001, 985).
b) Dem Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des Verhaltens der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Das Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklagten zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die Frage, ob ein Fehlverhalten im Straßenverkehr als grob anzusehen ist, grundsätzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation maßgebenden Verhaltensgebote, sondern auch den Sorgfaltsmaßstab, an dem das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfertigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erwägung, dass die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen zueinander – und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegenüber dem anderen – in dem Fahrzeug gewissermaßen mitgenommen haben. Dies gilt insbesondere für die deliktische Pflicht zur Schadensverhütung und -verminderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 – VI ZR 291/94 – VersR 1996, 515, 517 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00 – VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04 – VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – VersR 2003, 364).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hält den Verstoß der Beklagten gegen das Linksfahrgebot ersichtlich für einen objektiv groben Pflichtenverstoß, verneint aber in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Streitfalles das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung.
cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens der Beklagten auch keine wesentlichen Umstände außer Acht gelassen.
Die Revision rügt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verhältnismäßig wenig im ungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. Die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine Feststellung, sondern eine Wertung („verhältnismäßig wenig“), die das Berufungsgericht aus seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ableitet, dass zwischen der Anmietung des Mietwagens und dem Unfall eine Zeitspanne von wenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte vor dem Unfall bereits verschiedene Fahrten durchgeführt, das Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit dem Linksverkehr überhaupt keine Schwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter nachgegangen ist. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles ohne Rechtsfehler für unerheblich halten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass sich die Beklagte unmittelbar nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet hat, und auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass ein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen kann. Auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die Gefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zurückzufallen, die sich – wie die Beachtung des Rechtsfahrgebots – aufgrund langjähriger Übung fest eingeprägt haben und in das Unterbewusstsein übergegangen sind, sobald eine Situation auftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf andere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die National Road N 7 einbog, diese kreuzte oder nur in sie einmündete („T-Kreuzung“). Denn in beiden Fällen erforderte der Abbiegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den dort möglicherweise vorhandenen Verkehr erhöhte Aufmerksamkeit. Der Umstand, dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, begünstigte dabei sogar den Rückfall in automatisierte Verhaltensweisen. Denn vorhandener Verkehr hätte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung der linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen geführt.
Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der Beklagten nicht aufgedrängt. Das Berufungsgericht hat hierzu – von der Revision unbeanstandet – festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer Entfernung von ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen, die Beklagte habe für die Strecke von 200 m nicht – wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt – 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht, kann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Klägerin als unrichtig beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgründe des Berufungsurteils, die nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR 334/04 – NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 559 Rn. 15). Der Umstand, dass diese tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil nicht im Rahmen der Darstellung des Sach- und Streitstandes (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sondern in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 275/96 – NJW 1997, 1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). Die Beweiswirkung des § 314 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 – II ZR 334/04 – aaO). Da die von der Revision als unrichtig beanstandete tatbestandliche Darstellung weder in Widerspruch zu den Feststellungen im Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung steht noch Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO war, ist der Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO an sie gebunden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
Jetzt Hilfe vom Anwalt!
Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.
Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.
Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.