AG Papenburg – Az.: 3 C 358/19 – Urteil vom 13.05.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für behauptete Überspannungsschäden an seiner Heizungsanlage.
Der Kläger bezieht aus dem elektrischen Leitungsnetz der Beklagten seinen Strom für sein Einfamilienhaus in … .
In der Nacht vom 12. auf den 13.08.2018 kam es im Umspannwerk V zu einem Fehler mit Brandschaden.
Der Kläger behauptet, hierdurch sei es in der Folge zu einem Überspannungsschaden an seiner Heizungsanlage gekommen, wofür er die Beklagte verantwortlich macht.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage vom 28.08.2019 zunächst einen Schadensersatzbetrag von 1.300,00 € gefordert hat, beziffert er seinen Schaden nun nach einem Angebot der Firma … vom 09.12.2019 (Bl. 28 d. A.) auf netto 756,53 €, wobei die angebotenen Leistungen teilweise bereits erbracht und mit Umsatzsteuer berechnet worden seien.
Der Kläger beantragt nun,
1. die Beklagte zu verurteilen, 849,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle der weiteren Reparatur der Heizungsanlage inklusive Fernbedienung in seinem Hausobjekt … in … gemäß Angebot der Firma … vom 09.12.2019, die anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die behauptete Überspannung und einen hierdurch verursachten Schadenseintritt an der Heizungsanlage des Klägers.
Vielmehr sei es am 12./13. 08.2018 zu einem Spannungseinbruch im 110 kV-Hochspannungsnetz der …, welches dem (Mittelspannungs- und Niederspannungs-) Netz der Beklagten vorgelagert ist, gekommen. Hierdurch sei im Netz der Beklagten ein Schutzschalter im Umspannwerk in V ausgelöst worden und die Stromversorgung unter anderem im Ortsnetz zeitweise unterbrochen gewesen.
Eine Überspannung im Netz der Beklagten sei hierdurch aber nicht aufgetreten. Auch an anderen Anschlüssen im Netz der Beklagten in … seien im fraglichen Zeitraum Überspannungen nicht vorgekommen.
Die Beklagte bestreitet daher einen Überspannungsschaden an der Heizungsanlage des Klägers und mithin die Kausalität sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat zu den Behauptungen des Klägers, es habe im Stromnetz der Beklagten eine Überspannung gegeben und hierdurch sei es zu Überspannungsschäden an seiner Heizungsanlage gekommen, den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … .
Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Zeugenbekundungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2020 (Bl. 50 – 54) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz für Schäden an seiner Heizungsanlage.
I. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV besteht nicht.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf Pflichten aus dem Anschlussnutzungsverhältnis (§ 3 NAV) oder ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Klägers liegen nicht vor.
1. Nach allgemeinen Beweisregeln ist derjenige, der sich auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruches beruft, für alle Voraussetzungen dieses Anspruches darlegungs- und beweisbelastet. Der Geschädigte trägt deshalb die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rdn. 35; § 823 Rdn. 80 f.; BGH NJW 1985, 264 f.) und der eingetretene Schaden auf dieser Pflichtverletzung beruht (Kausalität). § 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV enthält auch keine widerlegliche Vermutung hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung/Rechtsgutsverletzung, sondern lediglich hinsichtlich des Verschuldens des Netzbetreibers für einen beim Anschlussnutzer entstandenen Schaden.
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NAV enthält folgende Regelung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NAV Bestandteil des Rechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten über den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ist:
„Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmers oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.“
Die Voraussetzungen der Haftung mit Ausnahme des Verschuldens des Netzbetreibers sind daher grundsätzlich vom Anschlussnutzer zu beweisen. Der Anschlussnutzer ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Schaden aus dem Verantwortungsbereich des (in Anspruch genommenen) Netzbetreibers herrührt. Hierzu fehlt es vorliegend an ausreichenden Sachvortrag und Beweisantritt des Klägers.
Die Beklagte ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in Bezug auf die Ursachen der Stromunterbrechung hinreichend nachgekommen. Es war nunmehr Sache des Klägers, im Einzelnen darzulegen, dass die Störung auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zurückzuführen ist.
2. Die Beklagte muss sich die aus dem Verantwortungsbereich der … herrührende Ursache der Stromunterbrechung auch nicht gemäß § 278 BGB oder gemäß § 831 BGB zurechnen lassen.
Die … ist nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfin der Beklagten.
a) Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 278 Rdn. 7). Die einerseits und die Beklagte andererseits sind selbstständige Netzbetreiber. Während die Beklagte das Niederspannungsnetz betreibt, an welches der Hausanschluss des Klägers angeschlossen ist, betreibt die … das Hochspannungsnetz (110 kV). Jeder Netzbetreiber nimmt in seinem Netz die ihm nach dem NAV obliegenden Aufgaben selbstständig war. Die Aufgabe des jeweiligen Netzbetreibers besteht auch nicht darin, dem jeweiligen Anschlussnutzer ununterbrochen und ordnungsgemäß Strom zur Verfügung zu stellen. Dies ist Aufgabe des Stromlieferanten/Energieversorgers, mit dem der Anschlussnutzer einen selbstständigen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat. Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses lediglich verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NAV). Er hat den in seinem Eigentum stehenden oder ihm wirtschaftlich zur Nutzung überlassenen Netzanschluss zu unterhalten, zu erneuern oder (bei Bedarf) zu ändern. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber an der Möglichkeit der Nutzungsgewährung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 NAV aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 2 NAV). Der Netzbetreiber haftet in diesem Zusammenhang nicht für Fehler im Netz eines anderen Netzbetreibers. Er ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 NAV lediglich verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches (gegen den dritten Netzbetreiber) erforderlich ist.
Die Beklagte als Betreiberin des Niederspannungsnetzes haftet nicht für eine Stromunterbrechung, die auf einen Fehler im Höchstspannungsnetz bzw. dessen Anlagenteilen zurückzuführen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Netze der Beklagten und der … hintereinandergeschaltet sind, so dass sich ein Fehler im Höchstspannungsnetz im Niederspannungsnetz und schließlich im Bereich des Hausanschlusses des Klägers fortsetzt. Dass die Beklagte das von ihr betriebene Niederspannungsnetz nicht ordnungsgemäß gewartet hätte oder dass ihr die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen wäre, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.
b) Die … ist auch nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten im Sinne des § 831 BGB.
Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 831 BGB Rdn. 5) Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig, d. h. dessen Weisungen unterworfen sein (vgl. BGH NJW 2009, 1740 f. Rdn.11). Dies ist vorliegend im Verhältnis der … zur Beklagten nicht der Fall. Beide sind selbstständige Netzbetreiberinnen und für ihre jeweiligen Netze und Netzanschlüsse allein verantwortlich. Sie sind Weisungen der Beklagten nicht unterworfen. Selbstständige Unternehmer sind daher grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., Rdn. 5), so auch hier. Dass der Strom die Netze mehrerer Netzbetreiber durchfließt, bevor er beim Endverbraucher ankommt, führt nicht zu einer Zurechnung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen Netzbetreiber untereinander.
(vgl. insg. so auch: OLG Braunschweig – 8 U 41/12 -, Hinweisbeschluss vom 24.10.2012 und nachfolgend Beschluss vom 16.11.2012, BeckRS 2014,11556 u. 11557; in beck-online)
II. Eine Haftung der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Produkthaftungsgesetz ist ebenfalls nicht begründet.
Zwar ist gem. § 2 ProdHaftG auch die Elektrizität ausdrücklich als Produkt im Sinne dieses Gesetzes bestimmt.
1. Jedoch ist eine reine Unterbrechung der Stromversorgung keine Fehlerhaftigkeit der Elektrizität.
Im Falle von Stromausfällen bzw. Stromunterbrechungen wird ein Produktfehler mit der Begründung verneint, dass ausbleibende Elektrizität schon kein Produkt darstelle (LG Essen, Urteil vom 16.10.2017 – 6 O 152/17 – in beck-online mit Hinweisen auf: Palandt/Sprau, ProdHaftG, 76. Auflage 2017, § 2 Rn. 1; MüKo/Wagner, ProdHaftG, 7. Auflage 2017, § 2 Rn. 3).
Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 NAV ist der Netzbetreiber zwar bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Die Anschlussnutzung umfasst jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 NAV lediglich das Recht zur Entnahme von Elektrizität, nicht die Belieferung mit Elektrizität oder den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. (LG Essen a.a.O.)
2. Ob eine Überspannung zu einer Haftung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG führt, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls nämlich hat der Kläger weder hinreichend substantiiert dargelegt, dass tatsächlich eine Überspannung als Produktfehler vorgelegen hat, noch dass hierdurch die behaupteten Schäden an seiner Heizungsanlage verursacht sind. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG trägt der Geschädigte die Beweislast für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
Unstreitig ist vorliegend lediglich ein kurzfristiger Stromausfall zur Vorfallzeit nicht aber eine Überspannung im Netz der Beklagten.
Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung zu Protokoll vom 11.03.2020 (Bl. 50, 51 d. A.) erklärt, er habe am Vorfalltag weder eine Überspannung noch irgendwie einen Stromausfall oder Sonstiges bemerkt. Auch andere Geräte in seinem Haushalt hätten keinen Defekt genommen. Auch aus der Nachbarschaft wisse er solches nicht.
Der Zeuge … hat bekundet, er sei erst am 27.08.2018 von dem Kläger angerufen und hinzugezogen worden. Es sei dann von ihm, dem Zeugen, eine reine Vermutung gewesen, dass der Defekt an der Heizung mit einem ihm bekannten Brandschaden im Umspannwerk V zusammenhängen könne. Er könne nicht sicher sagen, ob dieser Brandschaden tatsächlich ursächlich sei. Nach seinem Verständnis könne auch ohne Überspannung ein reiner Stromausfall diesen Schaden an der Heizungssteuerung verursacht haben. Das Alter der Heizungsanlage schätze er auf 18 bis 20 Jahre.
Der Zeuge … hat bekundet, es sei am 13.08.2018 gegen 02:50 Uhr am Umspannwerk V am dortigen Teil der Firma … ein Fehler mit Brandschaden aufgetreten. Hierdurch habe sich eine Schutzabschaltung ergeben und am Wohnort des Klägers habe es daher von 02:50 Uhr bis 02:57 Uhr einen Stromausfall gegeben. Eine Überspannung könne hierdurch nicht eintreten und sei vorliegend auch sicherlich nicht eingetreten. Für einen etwaigen Schadenseintritt allein durch das Ein- und Ausschalten der Geräte sei die Beklagte nicht verantwortlich. Dies sei dann gerätebedingt und habe nichts mit einem Überspannungsschaden zu tun.
Hiernach ergeben sich keinerlei Anhaltpunkte für die Behauptung des Klägers, es habe an seinem Netzanschluss eine schadensursächliche Überspannung gegeben.
Dem pauschalen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann daher nicht nachgegangen werden. Dies käme nämlich hier einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, woraus der Sachverständige seine Erkenntnisse für eine tatsächlich stattgefundene Netzüberspannung und eine tatsächliche Ursächlichkeit für die geltend gemachten Schäden erlangen soll.
Nach alledem war die Klage unbegründet und abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert beträgt:
– bis zum 19.12.2019:
bis zu 2.000,00 €
(Klagereduzierung mit Schriftsatz vom 19.12.2019)
bis zu 1.000,00 €