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Haftung ohne Berührung: Der Beweis der Kausalität entscheidet über den Schadensersatz

Trotz lebenslanger Pflegebedürftigkeit nach dem schweren Unfall musste der Kläger die Haftung bei Verkehrsunfall ohne Berührung des beteiligten Lkws vor Gericht detailliert beweisen. Die psychisch vermittelte Kausalität des Ausscherens stand im Zentrum des Streits, doch widersprüchliche Zeugenaussagen lieferten ein unerwartetes juristisches Problem.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 304/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 17.06.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 304/19
  • Verfahren: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftungsrecht, Zivilprozess

  • Das Problem: Ein schwer verletzter Autofahrer verklagte den Halter und die Versicherung eines Lkws nach einem Überholunfall. Er behauptete, der Lkw sei beim Überholen plötzlich auf seine Spur gezogen und habe ihn in den Graben gedrängt.
  • Die Rechtsfrage: War das Fahrmanöver des Lkw-Fahrers ursächlich dafür, dass der überholende Pkw ins Schleudern geriet und verunfallte, auch wenn es keine Berührung gab?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Fahrverhalten des Lkws den Unfall tatsächlich ausgelöst oder mitverursacht hat.
  • Die Bedeutung: Bei Unfällen ohne direkten Kontakt muss der Geschädigte überzeugend nachweisen, dass das andere Fahrzeug den Unfall verursacht hat. Reine Vermutungen reichen vor Gericht nicht aus, um Haftung zu begründen.

Wer haftet für Unfallschäden ohne direkte Kollision?

Es war eine dunkle Novembernacht auf einer nassen Bundesstraße bei Lüneburg, als das Schicksal eines Autofahrers eine dramatische Wendung nahm. Der Mann steuerte seinen Pkw hinter zwei Lastkraftwagen her und setzte zum Überholen an.

Ein Pkw weicht einem ausschwenkenden Lkw bei Nacht dynamisch aus; Gischt schleudert hoch, die Front verfehlt die Lkw-Seite nur um Zentimeter.
Berührungsloser Unfall: Kläger scheitert bei Haftungsanspruch ohne direkten Sachschaden. | Symbolbild: KI

Was in den folgenden Sekunden geschah, ist der Kern eines erbitterten Rechtsstreits um mehr als 800.000 Euro. Der Kläger behauptete, der hintere der beiden Lkw sei plötzlich ausgeschert, obwohl er sich bereits auf gleicher Höhe befunden habe. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er das Lenkrad herumgerissen, sei ins Schleudern geraten und schließlich mit voller Wucht gegen Bäume geprallt. Die Folgen waren verheerend: schwerste Hirnschädigungen, Pflegegrad 5, ein Leben im Rollstuhl.

Besonders brisant an diesem Fall vor dem Landgericht Lüneburg ist ein technisches Detail: Die Fahrzeuge haben sich nie berührt. Es handelt sich um einen sogenannten berührungslosen Unfall. Der Kläger verlangte von dem Lkw-Fahrer, dessen Spedition und der Versicherung umfassenden Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er argumentierte, allein das Fahrmanöver des Lkw habe die Kausalkette in Gang gesetzt, die zu seinem Unglück führte. Die Gegenseite hielt dagegen und verwies auf mögliche Fahrfehler des Klägers sowie dessen Drogenkonsum – im Blut des Verunglückten fanden sich Spuren von THC und Kokain. Das Gericht musste nun entscheiden, ob eine bloße Gefährdung ohne Blechkontakt ausreicht, um eine massive Haftung auszulösen.

Muss es für Schadensersatz zwingend gekracht haben?

Um diesen Fall zu verstehen, muss man tief in das Verkehrsrecht und die sogenannte Gefährdungshaftung eintauchen. Grundsätzlich haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für alle Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Fahrzeugs entstehen. Das Gesetz verlangt hierfür nicht zwingend eine Kollision. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des „Betriebs“ weit gefasst. Auch wer durch seine Fahrweise einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Ausweichreaktion zwingt, haftet für die Folgen, selbst wenn sich die Fahrzeuge nie berühren. Juristen sprechen hier von einer Zurechnung des Betriebsgeschehens durch eine Psychisch vermittelte Kausalität – vereinfacht gesagt: Der Schreck und das Ausweichen sind eine direkte Folge des Lkw-Verhaltens.

Allerdings liegt die Tücke im Detail der Beweislast. Wer Schadensersatz will, muss beweisen, dass der Unfall tatsächlich durch den anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. Es reicht nicht aus, dass ein Lkw zufällig in der Nähe war, als der Pkw von der Straße abkam. Der Geschädigte muss dem Gericht darlegen, dass ein konkretes Fahrmanöver des Gegners – etwa ein plötzliches Ausscheren über die Mittellinie – den Unfallablauf maßgeblich geprägt hat. Gelingt dieser Beweis nicht, greift auch die strengste Gefährdungshaftung nicht, und der Kläger geht leer aus. Genau an dieser Hürde entschied sich das Schicksal der Klage vor der 5. Zivilkammer.

Warum scheiterte die Klage auf Schmerzensgeld?

Das Landgericht Lüneburg wies die Klage schließlich ab. Die Begründung des Urteils liest sich wie eine Lehrstunde in Sachen richterlicher Überzeugungsbildung. Das Gericht war am Ende schlicht nicht davon überzeugt, dass der Lkw den Unfall verursacht hatte. Drei zentrale Aspekte gaben dabei den Ausschlag, die wir im Folgenden analysieren.

Hat der vorausfahrende Lkw das Ausscheren gesehen?

Eine Schlüsselrolle in der Beweisaufnahme spielte der Fahrer des ersten, vorderen Lkws. Als unbeteiligter Zeuge hatte er keine Aktien in diesem Streit und galt dem Gericht als besonders glaubwürdig. Dieser Zeuge sagte aus, er habe das Geschehen im Rückspiegel beobachtet. Seine Aussage war für den Kläger ernüchternd: Er habe kein Ausscheren des hinter ihm fahrenden Kollegen bemerkt. Diese Beobachtung stand im direkten Widerspruch zur Darstellung des verunglückten Autofahrers, der behauptete, der Lkw sei ihm quasi vor die Nase gefahren. Wenn ein neutraler Beobachter das angeblich unfallauslösende Manöver nicht bestätigt, wiegt dies in der Waagschale der Justiz schwer gegen den Kläger.

Reicht ein „beginnendes Herüberziehen“ als Beweis?

Komplizierter war die Aussage des beklagten Lkw-Fahrers selbst. Da dieser im Ausland lebte, konnte er nicht persönlich erscheinen, sondern reichte eine schriftliche Erklärung ein. Darin räumte er zwar ein, er habe begonnen, nach links zu ziehen, und dann – als er die Lichthupe des Pkw bemerkte – sofort zurückgelenkt. Er wusste jedoch nicht mehr, ob er dabei die Fahrbahnmarkierung überhaupt überfahren hatte. Das Gericht wertete dies als zu vage. Ein bloßes „Zucken“ innerhalb der eigenen Fahrspur oder ein minimales Ansetzen zum Überholen reicht oft nicht aus, um eine panikartige Ausweichreaktion eines überholenden Pkw plausibel zu erklären. Für eine Haftung hätte zweifelsfrei feststehen müssen, dass der Lkw die Spur des Klägers in einer Weise blockierte oder bedrohte, die den Unfall unausweichlich machte. Diese Sicherheit konnte die schriftliche Aussage nicht liefern.

Konnte der Gutachter den Unfallhergang klären?

Letztlich ruhten die Hoffnungen auf der Wissenschaft. Doch auch die eingeholten verkehrsanalytischen Gutachten konnten den Knoten nicht durchschlagen. Die Experten skizzierten drei mögliche Szenarien: Erstens, der Lkw scherte aus und zwang den Pkw zum Ausweichen. Zweitens, es gab eine leichte Berührung, die das Schleudern auslöste. Drittens, der Lkw blieb auf seiner Spur und der Pkw geriet aus anderen Gründen – etwa wegen der nassen Fahrbahn oder einer Überreaktion – ins Schleudern. Der Sachverständige konnte keine dieser Varianten als die einzig wahre identifizieren. Alle waren physikalisch denkbar. In der Justiz gilt jedoch der Grundsatz: „Non liquet“ – es ist nicht klar. Wenn mehrere Möglichkeiten bestehen und eine davon den Beklagten entlastet, darf der Richter den Beklagten nicht verurteilen. Da auch die Drogenbefunde beim Kläger im Raum standen, wenngleich diese nicht allein ausschlaggebend waren, blieb der genaue Unfallhergang ein Rätsel. Das Risiko dieser Unaufklärbarkeit trägt allein der Kläger.

Wer trägt die Beweislast bei unklarem Unfallhergang?

Das Urteil des Landgerichts Lüneburg verdeutlicht die harte Realität des Zivilprozesses: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei, besonders wenn Zeugen fehlen oder Beweise uneindeutig sind. Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass bei einem berührungslosen Unfall der Geschädigte die volle Beweislast dafür trägt, dass das andere Fahrzeug den Unfall durch eine spezifische, gefahrenträchtige Handlung verursacht hat.

Bleibt nach Ausschöpfung aller Beweismittel – Zeugen, Parteianhörung, Gutachten – auch nur der geringste vernünftige Zweifel daran, dass der Gegner den Unfall ausgelöst hat, wird die Klage abgewiesen. Eine bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung zu Schadensersatz in dieser Größenordnung nicht aus. Das Gericht muss sich gemäß § 286 ZPO persönlich und vollständig davon überzeugt haben, dass der Vortrag des Klägers wahr ist. Kann diese Überzeugung nicht gewonnen werden, bleibt der Geschädigte, so tragisch seine gesundheitlichen Folgen auch sein mögen, auf seinem Schaden sitzen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der schwerstbehinderte Kläger weder Schmerzensgeld noch Verdienstausfall erhält und zudem die erheblichen Prozesskosten tragen muss.

Die Urteilslogik

Bei Unfällen ohne direkten Kontakt entscheidet die unnachgiebige Beweislast über die Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

  • Haftung ohne Blechkontakt: Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden, wenn seine Fahrweise einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem unfallauslösenden Ausweichmanöver zwingt, selbst wenn keine physische Kollision stattfand.
  • Kausale Verursachungspflicht: Wer Schadensersatz verlangt, trägt die volle Beweislast dafür, dass ein konkretes, gefahrbegründendes Fahrmanöver des Gegners den Unfall zweifelsfrei ausgelöst hat.
  • Unüberwindbarer Zweifel: Können die Beweismittel den genauen Unfallhergang nicht eindeutig klären und entlasten alternative, plausible Szenarien den Beklagten, so darf das Gericht keine Haftung feststellen.

Der Zivilprozess lehrt, dass die rechtliche Wahrscheinlichkeit die feststehende richterliche Überzeugung niemals ersetzt.


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Experten Kommentar

Ein Unfall ohne Blechschaden mag juristisch elegant klingen, doch vor Gericht zählt nur die knallharte Frage: Wer beweist was? Dieses Urteil zeigt, dass die Gefährdungshaftung zwar auch bei einem erzwungenen Ausweichmanöver greift, sie ist aber kein Selbstläufer. Der Geschädigte muss zweifelsfrei belegen, dass die Handlung des Gegners den Unfall kausal ausgelöst hat. Liefern Gutachten und Zeugen keinen glasklaren Hergang, trägt der Kläger das volle Risiko der Unaufklärbarkeit. Das ist der Punkt, an dem die Theorie der Haftung in der Praxis zerbricht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall ohne direkte Kollision?

Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn es nicht zur physischen Kollision kam. Die kategorische Ablehnung der gegnerischen Versicherung, weil „kein Kontakt“ stattfand, ist juristisch oft nicht haltbar. Das Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG) fordert keinen Blechschaden, um eine Haftung auszulösen. Entscheidend ist die sogenannte psychisch vermittelte Kausalität: Der Unfall muss direkt durch das Fahrverhalten des anderen verursacht worden sein.

Der Gesetzgeber spricht von der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters für Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Wagens entstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt diesen Begriff sehr weit aus. Erzwang das Manöver des Gegners eine notwendige Ausweichreaktion, liegt diese Kausalität vor. Dies bedeutet, dass die Fahrweise des Unfallgegners die direkte Ursache für Ihren Schaden war, selbst wenn die Fahrzeuge sich nie berührten und Sie selbst die Kollision vermieden.

Obwohl die grundsätzliche Haftung besteht, liegt die gesamte Beweislast vollständig bei Ihnen als Geschädigtem. Sie müssen dem Gericht zweifelsfrei nachweisen, dass das Manöver des Gegners (z.B. ein plötzliches Ausscheren über die Mittellinie) den Unfall unausweichlich machte. Wenn Gutachten oder Zeugen mehrere Szenarien offenlassen – etwa eine Überreaktion Ihrerseits oder Schleudern aufgrund nasser Fahrbahn –, tragen Sie das Risiko der Unaufklärbarkeit.

Um Ihre Chancen zu wahren, suchen Sie sofort nach Spuren, die das Manöver des Gegners belegen, wie etwa plötzliche Bremsspuren oder Abriebspuren in der Mitte der Fahrbahn.


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Wann haftet der Unfallgegner bei einem berührungslosen Unfall für meine Schäden?

Der Unfallgegner haftet nur, wenn sein Fahrmanöver zweifelsfrei eine konkrete Gefahrensituation schuf. Die Ausweichreaktion muss dadurch zwingend notwendig und unausweichlich gewesen sein. Ein bloßes Erschrecken oder ein leichtes Ansetzen zum Spurwechsel reicht für die juristische Kausalität nicht aus.

Gerichte prüfen sehr streng, ob das Manöver des Gegners tatsächlich die alleinige Ursache für Ihren Schaden war. Sie müssen dem Gericht nachweisen, dass ein Unfall ohne die von Ihnen durchgeführte Ausweichreaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit passiert wäre. Wenn der Fahrer lediglich minimal nach links „zuckt“, aber die Fahrspur nicht ernsthaft bedroht, wird dies oft als unzureichende Gefahr eingestuft. In solchen Fällen argumentiert die Gegenseite, Sie hätten überreagiert und dadurch den Unfall selbst verschuldet.

Das Landgericht Lüneburg entschied in einem wegweisenden Fall, dass das vage Eingeständnis des Lkw-Fahrers, er habe „begonnen, nach links zu ziehen“, nicht genügte. Für eine Haftung hätte zweifelsfrei feststehen müssen, dass der Lastwagen die Spur blockierte und den Unfall unausweichlich machte. Die Haftung entfällt, wenn keine exakten Belege für die Bedrohung der Fahrspur vorliegen und das Gericht keine volle Überzeugung von der Schuld des Gegners gewinnt.

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Wie muss ich die Schuld des anderen Fahrers bei einem Ausweichunfall beweisen?

Bei einem berührungslosen Ausweichunfall tragen Sie als Geschädigter die volle Beweislast. Sie müssen dem Gericht zweifelsfrei nachweisen, dass das Fahrmanöver des Gegners die alleinige Unfallursache war. Es genügt nicht, eine bloße Wahrscheinlichkeit oder Vermutung darzustellen. Das Gericht muss vielmehr eine persönliche, volle Überzeugung gemäß § 286 ZPO gewinnen können, dass sich der von Ihnen geschilderte Hergang so ereignet hat.

Die stärkste Beweiskraft erbringen glaubwürdige, unbeteiligte Zeugen. Deren Aussagen müssen das konkrete unfallauslösende Manöver, beispielsweise ein plötzliches Ausscheren über die Mittellinie, bestätigen. Wenn Ihre eigene Darstellung im direkten Widerspruch zu den Feststellungen eines neutralen Beobachters steht, gefährdet dies Ihre Glaubwürdigkeit und damit die gesamte Klage.

Auch verkehrsanalytische Gutachten können diese hohe Hürde oft nicht nehmen. Der Sachverständige muss zwingend die Kausalität identifizieren. Wenn der Gutachter aber mehrere physikalisch denkbare Szenarien skizziert – inklusive der Möglichkeit, dass Sie überreagiert haben oder die nassen Straßen die Ursache waren –, gilt der Unfallhergang als unklar. Bleibt der Unfall unaufklärbar (Non liquet), entlastet das den Beklagten, und die Klage wird abgewiesen.

Suchen Sie unmittelbar nach dem Unfall nach Dashcam-Material von nachfolgenden Fahrzeugen oder unbeteiligten Ersthelfern, die eine neutrale Perspektive bestätigen können.


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Was passiert, wenn der Unfallhergang unklar bleibt: Wer trägt dann die Kosten?

Wenn der Unfallhergang unklar bleibt, liegt das gesamte finanzielle Risiko beim Geschädigten (Kläger). Das strenge Beweislastprinzip des Zivilrechts führt in diesen Fällen zur Klageabweisung. Sie bleiben auf Ihrem gesamten Schaden sitzen und müssen zusätzlich die gesamten Kosten des Prozesses tragen. Die Tragik schwerer Verletzungen, etwa lebenslange Pflegebedürftigkeit, mildert diese juristische Härte des Gerichtes nicht.

Das Gericht entscheidet strikt nach den festgestellten Tatsachen, nicht nach der sozialen Härte oder dem Ausmaß des Schadens. Können Sie die Schuld des Gegners nicht zweifelsfrei beweisen, gilt der Sachverhalt als nicht existent. Dieses juristische Prinzip nennt man Non liquet (es ist nicht klar). Die Beweislastprinzip liegt vollständig beim Kläger, der nachweisen muss, dass das gegnerische Fahrzeug den Unfall konkret verursacht hat, beispielsweise durch ein gefährliches Ausscheren.

Die Konsequenzen einer abgewiesenen Klage sind massiv und weitreichend. Der Geschädigte bekommt weder Schmerzensgeld, noch Behandlungskosten oder Verdienstausfall erstattet. Hinzu kommt das Kostenrisiko des Prozesses: Wer im Zivilverfahren unterliegt, muss die gesamten Gerichtskosten, die Kosten für eingeholte Gutachten und die Anwaltskosten beider Parteien bezahlen. Bei Streitwerten im sechsstelligen Bereich summieren sich diese Kosten schnell zu einer massiven finanziellen Zusatzbelastung.

Lassen Sie vor Einreichung einer Klage von Ihrem Anwalt eine realistische Risikoanalyse erstellen, die das finanzielle Verlustrisiko bei unklarer Beweislage klar aufzeigt.


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Kann meine eigene Fahrweise oder Drogenkonsum meinen Schadensersatzanspruch mindern?

Ja, eigene Fahrfehler können Ihren Anspruch auf Schadensersatz erheblich mindern. Selbst wenn der Unfallgegner die Hauptschuld trägt, berücksichtigen Gerichte ein sogenanntes Mitverschulden des Klägers. Darüber hinaus nutzen gegnerische Versicherungen toxikologische Befunde strategisch, um Zweifel an der gesamten Unfallursache und Ihrer Glaubwürdigkeit vor Gericht zu säen.

Ein Mitverschulden entsteht häufig durch unangepasste Geschwindigkeit, eine Ablenkung oder eine überzogene Schreckreaktion auf eine Gefahrenlage. Gerichte können den Schadensersatzanspruch dann um feste Prozentsätze kürzen, beispielsweise um 20 Prozent oder 30 Prozent. Dies gilt auch bei berührungslosen Unfällen, wenn der Geschädigte den Unfall durch beherzteres Bremsen vielleicht hätte vermeiden können. Entscheidend ist stets die gerichtliche Abwägung der Verursachungsbeiträge beider Seiten.

Spuren von Drogen (wie THC oder Kokain) wirken sich zwar nicht automatisch auf die zivilrechtliche Haftung aus, sie erhöhen jedoch massiv Ihre Beweislast im Prozess. Die Gegenseite argumentiert, die Rauschmittel seien die Ursache für das ins Schleudern geraten gewesen, nicht das Manöver des Unfallgegners. In solchen Fällen wird die Hürde für den Nachweis der Kausalität extrem hoch.

Liegen toxikologische Befunde vor, ziehen Sie umgehend einen unabhängigen medizinisch-toxikologischen Sachverständigen hinzu, um deren objektiven Einfluss auf Ihre Fahrtüchtigkeit zu klären.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Berührungsloser Unfall

Ein Berührungsloser Unfall beschreibt ein Verkehrsunglück, bei dem es zu keinem direkten physischen Kontakt zwischen den beteiligten Fahrzeugen gekommen ist. Trotz des fehlenden Blechkontakts kann die Fahrweise eines Teilnehmers eine Haftung auslösen, wenn sie eine zwingende Ausweichreaktion hervorrief. Das Gesetz stellt sicher, dass nicht nur derjenige haftet, der direkt rammt, sondern auch derjenige, der durch sein riskantes Manöver eine Gefahrensituation schafft.

Beispiel: Obwohl der Lkw das Auto des Klägers nicht streifte, musste das Gericht klären, ob der Berührungslose Unfall durch das plötzliche Ausscheren des Lastwagens verursacht wurde.

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Betrieb des Fahrzeugs

Juristen sprechen vom Betrieb des Fahrzeugs, wenn eine Gefahr aus der typischen Funktion des Kraftfahrzeugs entsteht, was weit über das eigentliche Fahren hinausgehen kann. Dieser weite Begriff ist die zivilrechtliche Voraussetzung für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Das Gesetz will damit die Risiken abdecken, die automatisch von einem im Verkehr eingesetzten Kfz ausgehen.

Beispiel: Im Fall des Lkw-Manövers bei Lüneburg musste das Gericht den weiten Betriebsbegriff des Fahrzeugs anwenden, da das Ausscheren des Lastwagens eine direkte, fahrzeugtypische Gefahr für den überholenden Pkw darstellte.

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Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei vor Gericht die Verantwortung dafür trägt, bestimmte Tatsachen zu beweisen, um im Prozess zu gewinnen. Ohne eine erfolgreiche Beweisführung geht derjenige leer aus, der die Beweislast trägt; dieses Prinzip sorgt für eine klare Regelung im Zivilprozess, wenn ein Sachverhalt nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.

Beispiel: Der Kläger trug bei dem unklaren berührungslosen Unfall die volle Beweislast dafür, dass das Ausscheren des Lkw die einzig wahre Unfallursache war.

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Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung ist eine besonders strikte Form der Haftung, bei der der Halter eines Fahrzeugs für Schäden aufkommen muss, die beim Betrieb seines Autos entstehen, selbst wenn ihn kein direktes Verschulden trifft. Dieses Prinzip dient dem Schutz des Geschädigten, da das Gesetz anerkennt, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (Risikohaftung).

Beispiel: Die Anwälte des Klägers stützten ihren Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld primär auf die Gefährdungshaftung des Lkw-Halters gemäß § 7 StVG.

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Non liquet

Als Non liquet bezeichnen Juristen den Zustand der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts im Prozess (lateinisch: „es ist nicht klar“). Tritt dieser Zustand ein, muss das Gericht die Klage abweisen, weil es nicht die notwendige richterliche Überzeugung gewinnen konnte, wer tatsächlich haftet. Dies manifestiert die Härte des Beweislastprinzips.

Beispiel: Da die Sachverständigengutachten den Unfallhergang nicht abschließend klären konnten und mehrere Szenarien denkbar blieben, entschied das Landgericht nach dem Grundsatz Non liquet gegen den schwerstbehinderten Kläger.

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Psychisch vermittelte Kausalität

Diese juristische Brücke beschreibt den rechtlichen Zusammenhang, bei dem die Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers eine Schreckreaktion beim anderen auslöst, die direkt zum Unfall führt. Man wendet die psychisch vermittelte Kausalität bei Unfällen ohne Berührung an, um die Kausalkette zwischen der Fahrhandlung (z.B. Ausscheren) und der Unfallfolge (Ausweichen und Schleudern) herzustellen.

Beispiel: Der Kläger argumentierte, das abrupte Ausscheren des Lastwagens habe die psychisch vermittelte Kausalität in Gang gesetzt, da er keine andere Wahl als die panikartige Ausweichreaktion hatte.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Lüneburg – Az.: 5 O 304/19 – Urteil vom 17.06.2025


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