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Pferdeunfall bei Tetanusimpfung: Kausalität nicht bewiesen

Blasrohr-Impfung auf der Weide: Das Pferd bockt, die Halterin stürzt. Der Tierarzt verwendete ein übliches Verfahren. Die Klage der schwer Verletzten wirft eine Frage auf: Haftet er, auch wenn das instinktive Fluchtverhalten die Unfallursache ist?
Infografik (Gegenüberstellung): Haftungsvoraussetzungen vs. tatsächliche Tiergefahr – Tierarzt haftet ohne Kausalnachweis nicht.
Tierarzt-Haftung nach Pferdeunfall: Warum Kausalität entscheidet

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 61/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG will die Berufung abweisen: Die Klägerin beweist keinen kausalen Tierarztfehler.
  • Die Klageabweisung bleibt bestehen; die Berufung hat laut Senat keine Aussicht.
  • Der Tierarzt durfte weiter vorgehen; ein Abbruch war nicht zwingend.
  • Der Unfall bleibt dem Pferdeverhalten und dem allgemeinen Risiko zugeordnet.
  • Auch eine fehlende Aufklärung ändert nichts; der Ausbruch bleibt nicht bewiesen.
  • Die Klägerin kann binnen drei Wochen Stellung nehmen.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 01.06.2026
  • Aktenzeichen: 9 U 61/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Tierarzthaftung, Deliktsrecht
  • Streitwert: bis zu 35.000 €
  • Relevant für: Tierhalter, Tierärzte, Geschädigte nach Tierunfällen

Wann führt ein Behandlungsfehler bei einem Pferd zur Haftung des Tierarztes?

Eine Pferdebesitzerin sollte am 28.04.2022 mit ihrem Tier auf der Weide eine Tetanusimpfung durchführen lassen. Als das Pferd sich losriss, über sie hinwegrannte und sie schwer verletzte, verklagte sie den behandelnden Tierarzt und dessen Praxisgesellschaft auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung gegen die Klageabweisung des Landgerichts Hanau zurück – die Klage bleibt damit abgewiesen.

Für eine Haftung des Tierarztes kommen sowohl vertragliche als auch deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht: die §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB auf der einen, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 BGB auf der anderen Seite. Zur Einordnung: Vertragliche Ansprüche ergeben sich direkt aus dem gescheiterten Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Tierhalter. Deliktische Ansprüche greifen hingegen, wenn jemand das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen schuldhaft verletzt, auch wenn gar kein Vertrag bestehen würde. Beide Wege verlangen jedoch dieselbe Grundvoraussetzung. Eine Pflichtverletzung muss kausal für den Schaden geworden sein – ohne diesen Ursachenzusammenhang scheidet eine Haftung aus, egal wie schwerwiegend der Fehler an sich gewesen wäre.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin tragischerweise erheblich und folgenschwer verletzt worden ist, teilt aber den vom Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schluss, wonach sich im Streitfall letztlich eine Gefahr realisiert hat, welche im Umgang mit Pferden nie ganz ausgeschlossen werden kann. – so das OLG Frankfurt am Main

Die Klägerin warf dem Tierarzt wiederholte Fehlversuche vor: Das Pferd sei bereits fluchtbereit gewesen, als er erneut versuchte, den Impfstoff in den Hals zu injizieren, und auch das Anlegen einer Nasenbremse sei misslungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte jedoch, dass der Ablauf der tierärztlichen Behandlung bis einschließlich dieses Nasenbremsen-Versuchs rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die vermeintliche Abbruchpflicht laut Sachverständigengutachten

Die Klägerin stützte sich auf das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Y vom 10.06.2024, das auf Seite 12 f. verschiedene Handlungsoptionen nach dem gescheiterten Nasenbremsen-Versuch aufzeigte. Daraus leitete sie ab, der Tierarzt hätte die Impfung zwingend abbrechen müssen. Das Gericht entkräftete diesen Einwand: In der mündlichen Anhörung stellte die Sachverständige ausdrücklich klar, dass keine Pflicht zum Abbruch bestand. Sowohl der Abbruch als auch der geplante Blasrohreinsatz seien gleichwertige, medizinisch vertretbare Alternativen gewesen.

Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung hat die Sachverständige insofern ausdrücklich klargestellt, dass diese von ihr im schriftlichen Gutachten aufgezeigten Alternativen „keineswegs“ so zu verstehen seien, dass die Impfung hätte abgebrochen werden müssen, sondern alle dargestellten Alternativen möglich gewesen seien. – so das OLG Frankfurt am Main
Infografik (Gegenüberstellung): Haftungsvoraussetzungen vs. tatsächliche Tiergefahr – Tierarzt haftet ohne Kausalnachweis nicht.
Tierarzt-Haftung nach Pferdeunfall: Warum Kausalität entscheidet

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Haftung eines Tierarztes aufgrund einer Fluchtreaktion eines Pferdes während der Behandlung ist eine kausale Pflichtverletzung zwingende Voraussetzung. Lässt sich nicht nachweisen, dass ein konkreter Behandlungs- oder Aufklärungsfehler den Ausbruch des Tieres verursacht hat, sondern realisiert sich lediglich die allgemeine Tiergefahr sowie das Restrisiko im Umgang mit Tieren, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
  2. Ein instanzgerichtlicher Verfahrensfehler – wie etwa die fehlerhafte Unterlassung einer Parteivernehmung – führt im Berufungsverfahren nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern der verwehrte Beweis nicht entscheidungserheblich war und das Urteil auch bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung zwingend zum selben Ergebnis kommt.

Muss ein Tierarzt vor Behandlungsbeginn über das Blasrohr aufklären?

Auch bei einem vermeintlichen Aufklärungsmangel verlangt das Recht für eine Haftung zwingend den Nachweis der Kausalität. Es muss erwiesen sein, dass genau dieses Vorbereiten oder Handeln ohne vorherige Aufklärung tatsächlich die Ursache für den nachfolgenden Unfall war.

Die Klägerin beanstandete, der Tierarzt habe das Blasrohr an seinem Fahrzeug vorbereitet, ohne sie vorher über Vor- und Nachteile, Risiken, den einzuhaltenden Abstand und ihre eigene Positionierung aufzuklären. In der fehlenden Information vor dieser Vorbereitung sah sie einen eigenständigen Behandlungsfehler – das Pferd habe den Tierarzt dadurch überhaupt erst wahrgenommen und sei deshalb geflüchtet.

Das Oberlandesgericht ließ ausdrücklich offen, ob hierin ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler lag. Selbst eine mögliche Pflichtverletzung sei jedenfalls nicht kausal geworden, so die Richter. Die Sachverständige hatte den behaupteten Zusammenhang zwischen der Annäherung mit dem Blasrohr und dem Ausbruch des Pferdes als reine Spekulation eingestuft – ein Pferd könne schließlich auch grundlos flüchten.

Nach ihren Ausführungen im schriftlichen Gutachten […] sei es reine Spekulation, die Ursache für den Ausbruch des Pferdes in dem sich mit einem länglichen Gegenstand in der Hand nähernden Tierarzt zu sehen. Eine solche Reaktion eines Pferdes sei auch völlig grundlos möglich. – so das OLG Frankfurt am Main

Warum haftet der Tierarzt nicht?

Das Vorliegen einer kausal gewordenen Pflichtverletzung bleibt die entscheidende Hürde im Haftungsprozess. Allein die Feststellung, dass Abläufe fehlerhaft oder mangelhaft waren, löst noch keine Ansprüche aus, solange die Ursächlichkeit für den konkreten Schadensfall nicht zweifelsfrei bewiesen ist.

Praxis-Hinweis: Kausalität und Tiergefahr

Ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler führt nur dann zur Haftung, wenn zweifelsfrei bewiesen ist, dass genau dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Lässt sich der Unfall ebenso gut auf ein unberechenbares Verhalten des Tieres oder das allgemeine Restrisiko im Umgang mit Pferden zurückführen, bleibt der Tierarzt haftungsfrei. Gerichte stufen solche Zusammenhänge bei fehlenden eindeutigen Beweisen schnell als bloße Spekulation ein.

Nach dem Fehlschlag mit der Nasenbremse habe sie den Abbruch der Behandlung gewollt und dies auch geäußert, behauptete die Klägerin – der Tierarzt habe dies jedoch abgelehnt. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt argumentierte sie, das Landgericht habe aus diesem Kommunikationsdefizit zu Unrecht keine rechtlichen Folgerungen gezogen.

Das Oberlandesgericht räumte ein, dass Kommunikation in einer problematischen tierärztlichen Behandlung wichtig sei, und bestätigte, dass im konkreten Fall durchaus ein beanstandbares Kommunikationsdefizit vorlag. An der Abweisung änderte das jedoch nichts: Aus diesem Defizit folgte lediglich, dass man sich nicht auf einen Abbruch verständigte. Dass ausgerechnet diese mangelhafte Kommunikation das Losreißen des Pferdes verursacht habe, ließ sich nicht feststellen.

Wer trägt die Risiken der Tiergefahr im Schadensfall durch ein Pferd?

Die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB greift nur bei ursächlichem Verschulden. Fehlt der Beweis, dass ein Fehlverhalten ursächlich war, kommt bei Schäden durch Tiere der Rechtsgedanke des verbleibenden Restrisikos im Umgang mit ihnen sowie die allgemeine Tiergefahr zum Tragen. Unter dem Begriff der Tiergefahr versteht das Recht die unberechenbare, instinktgesteuerte Natur eines Tieres, die sich jederzeit in Flucht oder Abwehr äußern kann. Beruht ein Unfall letztlich auf diesem natürlichen Verhalten, muss der Halter den Schaden grundsätzlich selbst tragen und kann ihn nicht auf den behandelnden Arzt abwälzen.

Bei tierärztlichen Behandlungen von Pferden, welche im Regelfall nie eine angenehme Situation für das Tier darstellen, ist daher grundsätzlich stets mit einer Fluchtreaktion zu rechnen. – so das OLG Frankfurt am Main

Die schweren Verletzungen und der Vorwurf der Vorhersehbarkeit

Das Pferd riss sich los, überrannte die Frau und verursachte schwere Verletzungen: einen mehrfragmentären Bruch des rechten Oberarms, Frakturen an der Brustwirbelsäule, einen apikalen Pneumothorax sowie Frakturen der 10. und 11. Rippe rechts. Die Verletzte wurde noch am selben Tag notoperiert und vom 28.04. bis 04.05.2022 stationär behandelt. Sie argumentierte, der Tierarzt hätte die Dynamik des Geschehens nach den schmerzhaften Vorversuchen zwingend vorhersehen müssen.

Das Gericht verwarf diese Kausalitätskette. Die Sachverständige habe zwar allgemein auf die Möglichkeit einer Fluchtreaktion hingewiesen, aber verneint, dass der Tierarzt den konkreten Ausbruch und die daraus folgende Verletzung hätte vorhersehen können. Das Losreißen des Pferdes sei demnach dem allgemeinen Lebensrisiko und dem nicht vermeidbaren Restrisiko im Umgang mit wehrhaften Pferden zuzuordnen – ein Risiko, das sich die Frau als Eigentümerin des Tieres zurechnen lassen müsse. Einer deliktischen Haftung erteilte das Oberlandesgericht damit eine klare Absage.

Wer als Pferdehalter seinen Tierarzt auf Schadensersatz verklagen will, muss konkret beweisen, dass ein bestimmter Behandlungsfehler – und nicht das allgemeine Risiko im Umgang mit dem eigenen Pferd – den Unfall verursacht hat. Ohne diesen Nachweis tragen Sie als Tierhalter den Schaden selbst, egal wie schwer die Verletzungen sind und wie plausibel ein Zusammenhang mit der Behandlung erscheint.

Warum scheiterte die Berufung?

Die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und die Durchführung einer Parteivernehmung nach den §§ 447, 445 ZPO unterliegen strengen verfahrensrechtlichen Vorgaben. Konkret geht es dabei darum, wie frei ein Gericht vorliegende Zeugenaussagen bewerten darf und unter welchen strengen Ausnahmefällen die Klägerin selbst formell als eigenes Beweismittel angehört werden muss. Werden diese Normen in erster Instanz verletzt, liegt zwar ein Verfahrensfehler vor. Für den Ausgang einer Berufung muss ein solcher Fehler jedoch entscheidungserheblich sein – das Urteil muss auf ihm beruhen. Das bedeutet: Wäre das Gericht trotz des Fehlers ohnehin zwingend zum selben Endergebnis gekommen, darf das Berufungsgericht die Fortführung des Prozesses ablehnen und die Berufung durch einen schnellen schriftlichen Beschluss nach § 522 ZPO ohne erneute mündliche Verhandlung zurückweisen.

Die Klägerin rügte, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, ihr angeblicher Abbruchwunsch sei nicht überzeugend gewesen, und habe entgegen § 447 bzw. § 445 ZPO keine Parteivernehmung dazu durchgeführt. Das Oberlandesgericht Frankfurt räumte diesen Verfahrensfehler unumwunden ein: Das Landgericht hätte rechtzeitig auf die fehlenden Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 447 ZPO hinweisen müssen.

Für den Ausgang der Berufung blieb der Fehler dennoch folgenlos. Selbst wenn man die streitige Abbrucherklärung zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, fehlte weiterhin jeder Beweis dafür, dass das vorbereitete Blasrohr tatsächlich den Ausbruch des Pferdes und die Verletzung verursacht hat. Aus diesem Grund kündigte der 9. Zivilsenat an, die Berufung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, verbunden mit einem vorgesehenen Gebührenstreitwert von bis zu 35.000 Euro für das Berufungsverfahren. Das bedeutet nicht, dass die Klägerin diese hohe Summe als Strafe zahlen muss: Der Streitwert – meist die Höhe der geforderten Entschädigung – bildet lediglich die rechnerische Basis, aus der sich am Ende prozentual die eigentlichen Anwalts- und Gerichtskosten ermitteln. Der Klägerin bleibt Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses dazu Stellung zu nehmen, bevor der Senat abschließend über das Rechtsmittel entscheidet.

Achtung Falle: Verfahrensfehler in der Berufung

Wenn ein Gericht in der ersten Instanz Verfahrensfehler begeht – etwa indem es eine beantragte Parteivernehmung unterlässt –, führt das in der Berufung nicht automatisch zum Erfolg. Das höhere Gericht prüft, ob der Fehler für das Urteil überhaupt entscheidungserheblich war. Steht das Ergebnis auch bei korrekter Verfahrensweise fest, wird die Berufung trotz des Fehlers zurückgewiesen.

Was bedeutet das Urteil für Pferdehalter?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Hanau bestehen. Die Entscheidung ist für Gerichte in anderen Bundesländern nicht bindend, die Argumentationslinie zur Kausalität und Tiergefahr ist jedoch auf vergleichbare Fälle übertragbar: Gerichte verlangen einen zweifelsfreien Nachweis, dass genau der tierärztliche Fehler – und nicht das unberechenbare Verhalten des Pferdes – den Schaden verursacht hat.

Als Pferdehalter bedeutet das: Bevor Sie einen Tierarzt auf Schadensersatz verklagen, sichern Sie sich ein belastbares tiermedizinisches Sachverständigengutachten, das den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden eindeutig bestätigt. Gutachten, die lediglich Möglichkeiten aufzeigen oder Zusammenhänge als denkbar einstufen, reichen vor Gericht nicht aus – spekulativen Kausalitätsketten erteilen die Gerichte eine klare Absage.


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Experten-Kommentar

Die rechtliche Hürde der Kausalität mutiert bei Fluchttieren zu einem fast unlösbaren Beweisproblem. Selbst wenn ein Tierarzt kommunikativ völlig versagt, lässt sich im Nachhinein kaum sicher rekonstruieren, welcher Reiz den Fluchtinstinkt exakt ausgelöst hat. Diese stringente Kausalitätsprüfung der Richter halte ich für dogmatisch zwingend geboten, da das Gesetz die Gefährdungshaftung für unberechenbares Verhalten klar dem Tierhalter zuweist.

Wer in einer solchen Konstellation den Rechtsweg wählt, kämpft faktisch gegen die instinktgesteuerte Natur seines eigenen Pferdes. Das bloße Abstellen auf tiermedizinische Behandlungsfehler greift bei der Beweisführung schlicht zu kurz. Ich rate vor einem kostspieligen Prozess dringend dazu, die ursprüngliche Ausweichreaktion isoliert von einem Verhaltensbiologen statt nur von einem Mediziner begutachten zu lassen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Tierarzt, wenn ich mein Pferd beim Impfen selbst halten muss und dabei verletzt werde?

NEIN, der Tierarzt haftet nicht schon deshalb, weil Sie beim Halten Ihres Pferdes verletzt werden. Sie müssen vielmehr beweisen, dass ein konkreter Behandlungsfehler des Tierarztes den Unfall verursacht hat und nicht die typische Tiergefahr beim Umgang mit einem Pferd.

Rechtlich kommen zwar sowohl Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Wege scheitern aber, wenn nicht feststeht, dass eine Pflichtverletzung kausal, also ursächlich, für Ihren Schaden war. Reißen sich Pferde beim Impfen los, wertet die Rechtsprechung das häufig als Realisierung der allgemeinen Tiergefahr, also des unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhaltens eines Tieres in einer Stresssituation. Dann trägt grundsätzlich der Halter das Risiko für die eigenen Verletzungen, selbst wenn der Tierarzt die Behandlung vorgenommen hat.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein konkreter Fehler nachweisen lässt, etwa eine fachwidrige Injektionstechnik, eine unzureichende Vorbereitung oder ein erkennbar gebotener Abbruch der Behandlung trotz offener Fluchtgefahr. Dafür reicht ein bloßer Verdacht nicht aus; oft braucht es ein belastbares tiermedizinisches Gutachten, das den Ursachenzusammenhang klar bestätigt. Ohne diesen Nachweis werden Krankenhauskosten und Verdienstausfall dem Tierarzt regelmäßig nicht zugerechnet.


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Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn mein Pferd wegen mangelhafter Fixierung durchgeht und mich umrennt?

Ja, aber nur wenn ein konkreter Fixierungsfehler des Tierarztes den Unfall nachweisbar verursacht hat. Für Schmerzensgeld gelten § 823 Abs. 1 BGB und § 253 BGB, also Haftung nur bei schuldhafter und kausaler Verletzungshandlung.

Sie müssen daher beweisen, dass gerade die mangelhafte Fixierung oder das Unterlassen einer gebotenen Sicherung die Fluchtreaktion ausgelöst hat und nicht das allgemeine Fluchtrisiko Ihres Pferdes. Reagiert ein Pferd bei einer Behandlung plötzlich und unberechenbar, sehen Gerichte darin oft die typische Tiergefahr, die grundsätzlich beim Halter verbleibt. Auch eine misslungene Nasenbremse oder ein fortgesetzter Behandlungsversuch ist nicht automatisch rechtswidrig, wenn die tierärztliche Vorgehensweise fachlich noch vertretbar war.

Ein Schmerzensgeldanspruch scheitert deshalb oft schon am Kausalitätsnachweis, nicht erst an der Höhe der Verletzungen. Entscheidend ist regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das eindeutig bestätigt, dass genau der Fixierungsfehler den Unfall ausgelöst hat.


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Wie weise ich nach, dass ein Behandlungsfehler und nicht die reine Tiergefahr den Unfall verursachte?

Sie brauchen ein gerichtsfestes tiermedizinisches Sachverständigengutachten, das den konkreten Auslösemechanismus des Unfalls nachvollziehbar beschreibt. Nur wenn das Gutachten den Behandlungsfehler mit der spezifischen Fluchtreaktion des Tieres verbindet, kann sich das Gericht von einer Kausalität überzeugen.

Im Haftungsprozess müssen Sie nicht nur einen möglichen Fehler des Tierarztes aufzeigen, sondern beweisen, dass genau dieser Fehler den Unfall ausgelöst hat. Reine zeitliche Nähe, Vermutungen oder die Aussage, ein bestimmter Ablauf sei „denkbar“, reichen nicht aus, weil Gerichte zwischen einem medizinischen Fehlverhalten und der unberechenbaren Tiergefahr trennen. Entscheidend ist deshalb eine fachlich belastbare Darstellung, welche Handlung des Tierarztes das Tier in welcher Weise konkret erschreckt, belastet oder zu der Flucht veranlasst hat. Ein Gutachten muss also mehr leisten als Wahrscheinlichkeiten; es muss den Ursachenzusammenhang anhand der Behandlungsumstände plausibel und nachvollziehbar belegen.

Gerade bei Pferden akzeptieren Gerichte auch die Möglichkeit, dass ein Tier ohne klaren äußeren Anlass flüchtet, weil sich dann lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Deshalb genügt es nicht, irgendeinen Fehler zu behaupten oder aus einer schweren Verletzung rückschließend auf ein Verschulden zu schließen. Praktisch bedeutet das: Ohne ein Gutachten, das den konkreten Mechanismus tragfähig bestätigt, ist eine Klage oft nicht erfolgversprechend.


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Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch, wenn das Gericht einen Verfahrensfehler der ersten Instanz für unerheblich hält?

Nein, ein Verfahrensfehler kostet Ihren Schadensersatzanspruch nicht automatisch. Im Berufungsverfahren zählt nicht der Fehler als solcher, sondern ob er für das Urteil entscheidungserheblich war und bei korrektem Verfahren ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

Gerichte unterscheiden streng zwischen einem bloßen Verfahrensmangel und einem Fehler, der die Entscheidung tatsächlich beeinflusst hat. Wurde etwa eine Parteivernehmung zu Unrecht unterlassen, bleibt der Fehler folgenlos, wenn der behauptete Umstand selbst bei Wahrunterstellung nichts am fehlenden Beweis für Kausalität ändert. Genau deshalb kann das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn feststeht, dass das erstinstanzliche Urteil auch ohne den Fehler unverändert richtig wäre. Für den Anspruch selbst bleibt dann die materielle Beweislage maßgeblich, nicht die formale Rüge allein.

Anders kann es liegen, wenn der übergangene Beweis gerade den entscheidenden Punkt betrifft, etwa die Ursache des Schadens oder die Haftungsvoraussetzungen nach §§ 280, 823 BGB. Dann kann der Verfahrensfehler zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, weil das Ergebnis ohne ihn offen wäre.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 9 U 61/25 – Beschluss vom 01.06.2026




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