Kinder unter 7 Jahren sind generell nicht haftbar (§ 828 Abs. 1 BGB).
Eltern haften für ihre Kinder. Diesen Satz werden die meisten erwachsenen Menschen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schon einmal in ihrem Leben auf einem Schild gelesen haben. Zumeist befinden sich diese Schilder an Baustelleneingängen oder in Gebäuden, in denen sehr viel beschädigt werden kann. Den meisten Eltern ist durchaus bewusst, was dieser Satz zu bedeuten hat. Verursacht das Kind einen Schaden, so werden die Eltern von dem Eigentümer in die rechtliche Verantwortung genommen. Dies rührt daher, dass Kinder nun einmal nicht haftbar gemacht werden können.
Übersicht:
Dieser Umstand hat sich jedenfalls in dem breiten Meinungsbild der Bevölkerung so festgesetzt, auch wenn dies nicht gänzlich der Wahrheit entspricht. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Haftung von Minderjährigen eine vollständig anderweitige Regelung gefunden, als es bei erwachsenen Menschen der Fall ist. Dementsprechend stellt sich natürlich die Frage, wann Kinder haften und wie es um die Haftung von Minderjährigen generell rechtlich bestellt ist.
Grundsätzlich ist die Haftung von Kindern nicht mit der Haftung von Erwachsenen gleichzusetzen. In erster Linie ist es so, dass die meisten Klein- und Kinderdelikte nicht strafrechtlich relevant sind, da es sich um einen Bagatellbereich handelt. Bei einem Schaden, den ein Kind anrichtet, wird grundsätzlich nicht davon ausgegangen, dass die Tat vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Stattdessen ist es so, dass man bei Kindern immer von einem sogenannten Mitverschulden ausgeht.
Es ist auch ein Faktum, dass Kinder sowie auch Jugendliche aufgrund ihrer psychischen sowie hirnphysiologischen Entwicklung noch überhaupt nicht abschätzen können, welche Folgen ihr Handeln nach sich zieht. In Deutschland haften daher Kinder sowie Jugendliche erst dann, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Eltern jedoch haften auch nicht in jedem Fall für das Handeln der Kinder.
Laut BGB haften die Eltern nicht, sofern sie sich an die Aufsichtspflicht halten. Diese besagt, dass Kinder in regelmäßigen Abständen Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen müssen. Faustregel hierbei ist ein Kontakt alle 30 Minuten, wenn das Kind jünger als 7 Jahre ist. Zusätzlich obliegt es den Eltern Belehrungen und Aufklärungen über bestimmte Gefahren zu erteilen.
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Das sagt der Gesetzgeber zu der Haftungsfrage
Die rechtliche Grundlage für die Haftung in Bezug auf das Handeln findet sich in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder. Dies bedeutet, dass die Haftungsfrage generell eine zivilrechtliche Fragestellung ist. Der § 828 Abs. 1 BGB stellt diesbezüglich die Rahmenbedingungen für die Haftung dar. In Deutschland gibt es diesbezüglich Altersgrenzen, welche stufenmäßig aufgebaut sind. Als erste Altersgrenze für die Haftung gilt das Alter von sieben Jahren.
Kinder, welche das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten in Deutschland grundsätzlich als haftungsunfähig. Sie müssen dementsprechend für ihre Handlungen nicht haften, da ihnen das Wissen im Zusammenhang mit den Konsequenzen ihres Handelns schlicht und ergreifend fehlt.
Die erste Altersstufe des § 828 Abs. 1 BGB bewegt sich im Altersrahmen von 7 – 10. Lebensjahren. Diejenigen Personen, welche sich in dieser Altersstufe befinden, müssen dementsprechend für aus dem Handeln heraus entstehende Schäden nicht handeln. Sie können von einer geschädigten Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden in Verbindung mit dem Kraftfahrzeug oder der Schienenbahn bzw. der Schwebebahn handelt, nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Die Haftungsunfähigkeit gilt nicht für ein vorsätzliches Verhalten. Sollte die minderjährige Person bei seiner Handlungsweise einen Vorsatz gezeigt haben, so erfolgt die Bewertung der Tatumstände auf der Basis der Einzelfallbewertung.
Mehrere Faktoren entscheiden
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass Minderjährige für ihre Handlungen bis zu der Volljährigkeit nicht haftbar gemacht werden können – sofern der Vorsatz der Handlung nicht gegeben ist. Bis zu dem Erreichen der Volljährigkeit können Minderjährige jedoch zur Haftung gezogen werden, wenn sie über ein als ausreichend geltendes Tatbewusstsein verfügen und dieses auch entsprechend bewiesen werden kann. Überdies werden bei der Beurteilung der Haftungsfrage auch die Rahmenumstände der Tat sowie die Schwere herangezogen und bewertet.
In der gängigen Praxis geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass ältere Kinder sowie Jugendliche noch eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit besitzen und dementsprechend die Handlungen sowie die daraus entstehenden Konsequenzen nicht abschätzen können. Im Fall der Haftungsfrage kann jedoch das Jugendstrafrecht durchaus zur Geltung kommen. Dieses Jugendstrafrecht kann auch in dem Alter von dem 18. – 21. Lebensjahr zur Anwendung kommen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sich das menschliche Gehirn in dieser Lebensphase nochmals weiterentwickelt.
Die vollumfängliche Haftung ist aus rechtlicher Sicht erst dann gerechtfertigt, wenn das menschliche Gehirn als komplett ausgebildet gilt. Dementsprechend werden bei Haftungsfragen von Minderjährigen stets Gutachter eingesetzt, welche die aktuelle Entwicklung des minderjährigen Täters einschätzen und bewerten.
Der § 19 Strafgesetzbuch ist im Zusammenhang mit der Haftungsfrage bei minderjährigen Personen überaus wichtig. Dieser Paragraf besagt, dass minderjährige Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von dem Gesetzgeber als schuldunfähig angesehen werden müssen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in diesem Alter der Entwicklungsstand des Menschen noch nicht als abgeschlossen gilt. Dementsprechend kann ein 13-jähriger Dieb für seine Handlungen von dem Gesetzgeber noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Wer haftet in welchen Fällen?
Im Straßenverkehr sind minderjährige Personen als Verkehrsteilnehmer anzusehen. Zwar besteht ein Haftungsausschluss aufgrund des Alters, allerdings gibt es im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr seit dem Jahr 2002 eine anderweitige Regelung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kinder in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln erst noch zu lernen haben. Gem. § 828 Abs. 3 BGB kann ein Kind mit dem Erreichen des 10. Lebensjahres jedoch durchaus für seine Handlungen im Straßenverkehr zur Verantwortung gezogen werden.
Die Eltern des Kindes haften nicht immer automatisch für die Handlungen der Kinder
Obgleich es sich im Meinungsbild der Bevölkerung verfestigt hat, dass Eltern stets für die Handlungen der minderjährigen Kinder haften, so entspricht dies nicht vollständig der Wahrheit. Fakt ist jedoch, dass die Haftung der Eltern eng an die Verletzung der Aufsichtspflicht gekoppelt ist. Dementsprechend haften die Eltern lediglich dann, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind oder diese vernachlässigt haben.
Haben die Eltern die Aufsichtspflicht ordnungsgemäß wahrgenommen, so gilt für die Eltern gem. § 832 BGB ein Haftungsausschluss.
Die überaus interessante Frage im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht geht in die Richtung, wann genau diese eigentlich als erfüllt anzusehen ist. Hierbei gilt die Faustregel, dass Eltern Kinder bis zu dem 7. Lebensjahr im Abstand von ca. 30 Minuten kontaktieren müssen. Zu den elterlichen Pflichten gehört jedoch nicht nur die Aufsicht, auch die Aufklärung im Zusammenhang mit bestimmten Gefahren sowie Belehrungen fallen in den Bereich der elterlichen Aufsichtspflicht. Sind die Eltern diesen Pflichten nachgekommen, so müssen sie den Schaden, der durch das Kind entstanden ist, nicht ersetzen. In der gängigen Praxis jedoch stellt sich diese Frage erst gar nicht, da die meisten Eltern ohnehin über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Diese Versicherung reguliert auch diejenigen Schäden, welche durch Kinder entstehen. Eltern sollten auf jeden Fall jedoch einen genaueren Blick in den Versicherungsvertrag werfen und prüfen, ob der eigene Nachwuchs auch tatsächlich in diesem Versicherungsvertrag inkludiert wurde.
Es mutet schon ein wenig kurios an, dass der eingangs erwähnte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ohnehin den meisten Fällen überhaupt keine rechtliche Gültigkeit entfalten kann. Trotz dieses Umstandes bleibt bei Eltern jedoch stets eine gewisse Form der Sorge zurück, ob eine Haftung im Zusammenhang mit den Schäden des Nachwuchses besteht oder auch nicht. Nicht selten ist eine objektive und emotionsfreie Unterredung mit der geschädigten Person nicht möglich, da von der geschädigten Person nur der entstandene Schaden im Fokus steht. Es gibt zwar durchaus Menschen, welche ein überaus großes Verständnis für Kinder haben und so manchen Schaden eher auf die leichte Schulter nehmen und mit den Eltern eine gütliche Regelung suchen, allerdings hat bei Weitem nicht jeder Mensch Verständnis für die Kleinsten der Gesellschaft.
Wie bereits erwähnt kommt es auch immer auf die entsprechenden Rahmenumstände der Tat sowie die Schwere der Folgen an. Wenn das Kind von seiner Entwicklung her die Folgen noch nicht absehen konnte und die Tat nicht vorsätzlich begangen hat, ist der Fall für gewöhnlich sehr eindeutig. In derartigen Fällen werden die Eltern nur unter ganz bestimmten Rahmenvoraussetzungen zur Verantwortung gezogen. Trotz dieses Umstandes sollten sich Eltern, die mit dieser Thematik konfrontiert werden, den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts suchen. Diesbezüglich können wir sehr gern unsere Dienste anbieten.