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Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für Fahrt im Interesse des Eigentümers

OLG Celle, Az.: 14 U 195/90, Urteil vom 30.01.1992

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 9.983,50 DM.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 15.09.1989 keine Schadensersatzansprüche zu.

Haftungsausschluß bei der Überlassung eines Kfz an nichtehelichen Partner für Fahrt im Interesse des Eigentümers
Symbolfoto: igordutina/ Bigstock

Die Bereitschaft der Beklagten, den Pkw des Klägers auf dessen Wunsch von … zur gemeinsamen Wohnung der – seinerzeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebenden – Parteien in … allein zurückzufahren, weil der Kläger in … an einer Betriebsfeier teilnehmen wollte, begründete nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, weil insoweit nicht von einem rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen der Beklagten auszugehen ist. Gleichwohl aber haftete die Beklagte gegenüber dem Kläger für während der Fahrt von ihr verursachte Schäden an dem Pkw nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. BGB, und zwar grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit (vgl. Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., Einleitung vor § 241, Rn 10 und § 254 Rn 79). Die Beklagte kann sich bei dieser Gefälligkeitsfahrt mit Erfolg auch nicht auf die Haftungsmilderung des für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend anwendbaren, nur eine Haftung für die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt begründenden § 1359 BGB berufen (Palandt/Heinrichs, 50. Aufl., § 254 Rn 79 und Palandt/Diederichsen, § 1359 Rn 2; BGH VersR 1988, S. 628 f).

Gleichwohl entfällt jedoch eine Haftung der Beklagten für die infolge des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalls an dem Pkw eingetretenen Schäden, weil von einem Verzicht auf die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszugehen ist und weil der Kläger nicht den Nachweis einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls geführt hat.

Ein solcher Haftungsverzicht ist zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung von einem stillschweigenden Haftungsausschluß für die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auszugehen, wobei sich der Haftungsverzicht auch auf solche Fahrfehler erstreckte, die typische Anfängerfehler sind. Der Kläger hatte ein besonderes Interesse daran, daß die Beklagte seinen Pkw zu der gemeinsamen Wohnung zurückfuhr. Er hat den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, daß er an einer Betriebsfeier teilnehmen wollte, auf der er auch alkoholische Getränke zu sich nehmen würde und daß er dann nicht mehr in der Lage sein würde, mit dem Fahrzeug nach Hause zurückzufahren. Daß sich die Beklagte zum Rücktransport des Wagens im Hinblick auf die seinerzeit bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft bereit erklärte und daß sie auf diese Weise selbst wieder nach Hause zurückgelangen konnte, ändert nichts daran, daß die Gefälligkeitsfahrt allein dem besonderen Interesse des Klägers diente. Der Kläger wußte auch, daß die damals 19 Jahre alte Beklagte erst seit 3 Monaten die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besaß und nur über eine geringe Fahrpraxis verfügte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte sich der Kläger bei der Inanspruchnahme der Mithilfe der Beklagten vernünftigerweise einer Haftungsbegrenzung nicht verschließen können. Deshalb ist es im vorliegenden Fall interessengerecht, einen stillschweigenden Haftungsausschluß im aufgezeigten Umfang zu bejahen (vgl. auch BGH VersR 1980, S. 384 f, OLG Frankfurt NJW-RR 1986, S. 1350 f).

Allerdings würde die Beklagte haften, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte ist auf der im Unfallbereich gerade verlaufenden Bundesstraße … plötzlich auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem ihr entgegen kommenden Fahrzeug zusammengestoßen, wobei – wie sich aus den Angaben der Zeugin … im Ermittlungsverfahren ergibt – sie den Zusammenstoß durch ein Herumreißen des Wagens nach rechts noch zu vermeiden versuchte. Die Beklagte gibt als Ursache für ihren Fahrfehler an, daß sie nicht aufgepaßt habe und unaufmerksam gewesen sei. Es ist nicht erwiesen, daß dieser Fahrfehler auf grober Fahrlässigkeit beruht. Dies wäre zu bejahen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden wäre, wobei auch in subjektiver Hinsicht die Beklagte ein schweres Verschulden treffen müßte. Die der Beklagten anzulastende Fahrweise stellt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte noch eine Anfängerin mit wenig Fahrpraxis war, nicht schon als grob fahrlässig dar. Dies gilt auch deshalb, weil die Beklagte noch durch eine zielgerichtete Lenkbewegung nach rechts ihren Fahrfehler korrigieren wollte. Im übrigen spräche auch viel dafür, daß der von der Beklagten begangene Fahrfehler auch einem sonst sorgfältigen Kraftfahrzeugfahrer aus einem grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Augenblicksversagen heraus hätte unterlaufen sein können (vgl. zum Augenblicksversagen und grober Fahrlässigkeit BGH NJW 1989, S. 1354 f). Da die Beklagte in Bezug auf den von ihr begangenen Fahrfehler das dargelegt hat, wozu sie in der Lage ist, wäre es Sache des Klägers gewesen, zu dem von ihm behaupteten Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten Konkretes vorzutragen, was er nicht getan hat.

Eine Haftung der Beklagten scheidet nach allem aus, wobei anzumerken ist, daß sich die Beklagte mit Erfolg nicht auf die kurze Verjährungszeit des § 606 BGB hätte berufen können. In dem vorliegenden Fall lag keine die Verjährungsfrist des § 852 BGB verdrängende Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 606 BGB vor (vgl. Staudinger/Schäfer, § 852 Rn 150 und OLG Koblenz, VRS 68 (1985), S. 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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