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Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag: Wann ist er wirksam und wann nicht?

Der Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ein wichtiges Instrument zur Begrenzung oder zum Ausschluss der Verkäuferhaftung für bestimmte Fahrzeugmängel. Jedoch ist die rechtliche Wirksamkeit des Ausschlusses an bestimmte Bedingungen geknüpft, die sich für private und gewerbliche Verkäufe unterscheiden.

Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag
(Symbolfoto: Korawat photo shoot – Shutterstock.com)

Das Wichtigste: Kurz und knapp

  • Der Haftungsausschluss ist eine Vertragsvereinbarung, die die Verkäuferhaftung für definierte Fahrzeugmängel einschränkt oder ausschließt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das BGB.
  • Für die rechtliche Wirksamkeit muss der Haftungsausschluss eindeutig und unmissverständlich im Kaufvertrag formuliert sein. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ sind oft unzureichend.
  • Bei Privatverkäufen ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich möglich, jedoch nicht bei arglistiger Täuschung oder Zusicherung nicht vorhandener Eigenschaften durch den Verkäufer.
  • Arglistig verschwiegene Mängel, die dem Verkäufer bekannt waren, führen zur Unwirksamkeit des Ausschlusses. Der Käufer kann dann den Vertrag anfechten und Schadensersatz fordern.
  • Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern keinen Haftungsausschluss vereinbaren, da gesetzliche Gewährleistungspflichten bestehen. Sie können die Gewährleistungsfrist jedoch auf 1 Jahr verkürzen, wenn der Käufer darüber aufgeklärt wird.
  • Relevante Gerichtsurteile wie das des OLG Oldenburg verdeutlichen die Bedeutung des arglistigen Verkäuferhandelns für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses.
  • Käufer und Verkäufer sollten klare Checklisten für den Kaufvertrag nutzen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Alle relevanten Fahrzeugdaten, Mängel und Vereinbarungen müssen detailliert aufgeführt werden.
  • Käufer müssen Ansprüche fristgerecht geltend machen und die Beweislast durch Gutachten, Fotos etc. erfüllen. Bei Streitigkeiten empfiehlt sich anwaltliche Hilfe.

In zahllosen Gebrauchtwagenkaufverträgen kommt der Haftungsausschluss als zentraler Bestandteil zur Anwendung. Der Sinn dieses Ausschlusses liegt darin, dass die Verkäuferhaftung für ganz bestimmte Fahrzeugmängel entweder begrenzt oder gänzlich ausgeschlossen wird. Da ein gebrauchtes Fahrzeug nicht in einem vergleichbaren Zustand wie ein Neufahrzeug ist, hat diese Klausel sowohl für Verkäufer als auch für Käufer gleichermaßen eine besondere Relevanz. Es ist dementsprechend wichtig, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer gleichermaßen die rechtlichen Hintergründe und Zusammenhänge kennen, damit rechtliche Streitigkeiten vermieden werden können. Hier bieten wir die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Grundlagen des Haftungsausschlusses

Die absoluten Grundlagen des Haftungsausschlusses stellt sowohl die genaue Definition nebst der rechtlichen Grundlage sowie die Grundvoraussetzungen für die Wirksamkeit des Ausschlusses dar. Es muss allerdings eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen dem Kaufvertrag unter Verbrauchern respektive Privatpersonen sowie dem Kaufvertrag zwischen einem Händler und einem Verbraucher.

Definition und rechtliche Grundlage

Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich um eine Vertragsvereinbarung, mittels derer die Verkäuferhaftung für ganz klar definierte Fahrzeugmängel eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dar.

Es muss allerdings eine Differenzierung zwischen dem Haftungsausschluss und der Gewährleistung respektive Garantie des Verkäufers vorgenommen werden. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzlich verankerte Verkäuferverpflichtung, die für bestimmte Mängel gilt. Die Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die besagten Mängel bei der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden gewesen sind. Für die Garantie hingegen existiert keine gesetzlich verankerte Verkäuferverpflichtung. Es handelt sich vielmehr um eine auf Freiwilligkeit beruhende Leistung des Verkäufers.

Wirksamkeit des Haftungsausschlusses

Eine Grundvoraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ist, dass diese auf der Grundlage des Transparenzgebots basiert. Dies bedeutet, dass sie eindeutig und unmissverständlich in dem Kaufvertrag ausformuliert sein muss. In der gängigen Praxis kommen regelmäßig Formulierungen in Form von „gekauft wie gesehen“ zur Anwendung. Derartige Formulierungen werden jedoch rechtlich als nicht ausreichend angesehen.

Mit der Formulierung „gekauft wie gesehen“ ist gemeint, dass das Fahrzeug in dem vom Käufer gesehenen Zustand verkauft wird. Und dass der Käufer den aktuellen Zustand des Fahrzeugs für den Kaufvertrag akzeptiert. Durch diese Formulierung wird jedoch die Verkäuferhaftung für diejenigen Mängel, die von dem Verkäufer arglistig verschwiegen wurden, nicht ausgeschlossen.

Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkauf – Wir weisen Ihnen den Weg

Der Haftungsausschluss bei Gebrauchtwagenkäufen ist komplex und voller rechtlicher Fallstricke. Als erfahrene Rechtsanwälte im Autorecht kennen wir die Tücken und wissen, worauf es ankommt. Egal ob Sie Käufer oder Verkäufer sind, ob privat oder gewerblich – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten klar zu definieren und durchzusetzen. Eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation gibt Ihnen Klarheit und zeigt Ihnen den Weg aus dem Vertragsdschungel. Sprechen Sie uns an – gemeinsam finden wir die für Sie beste Lösung.

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Haftungsausschluss bei Privatverkäufen

Dem reinen Grundsatz nach kann ein privater Verkäufer bei einem Verkauf an eine andere Privatperson einen Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag vereinbaren. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Klausel ist jedoch an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft.

Bedingungen für die Wirksamkeit

Damit der Haftungsausschluss bei einem Privatverkauf seine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, ist es zwingend erforderlich, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine arglistige Täuschung begeht. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer keine ihm bekannten Fahrzeugmängel verschweigen darf. Verschweigt der Verkäufer die ihm bekannten Mängel an dem Fahrzeug dennoch, so wird damit der Haftungsausschluss rechtlich unwirksam.

Überdies darf der Verkäufer bei dem Fahrzeug auch keine verbindliche Zusicherung von bestimmten Fahrzeugeigenschaften machen, wenn diese ausdrücklich nicht vorhanden sind. Sollten die zugesicherten Eigenschaften bei dem Fahrzeug fehlen, so kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Arglistig verschwiegene Mängel

Unter der Bezeichnung „arglistig verschwiegen“ werden sämtliche relevanten Informationen verstanden, die dem Verkäufer zu dem Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts bekannt waren, die jedoch nicht an den Käufer weitergegeben wurden. Ein regelrechtes Musterbeispiel für arglistig verschwiegene Mängel sind manipulierte Kilometerstände oder auch versteckte Schäden, die durch einen Unfall entstanden sind.

Arglistig verschwiegene Mängel haben für den Verkäufer merkliche rechtliche Konsequenzen. Sofern dies der Fall ist, hat der Käufer das Recht, den Vertrag anzufechten und auch Schadensersatzforderungen gegen den Verkäufer geltend zu machen. Als problematisch gilt jedoch in der gängigen Praxis der Umstand, dass die Beweislast bei dem Käufer liegt. Dies bedeutet, dass der Käufer dem Verkäufer nachweisen muss, dass dieser zu dem Zeitpunkt des Verkaufs von den Mängeln an dem Fahrzeug Kenntnis hatte.

Arglistige Täuschung: Was tun, wenn der Verkäufer lügt?

Arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, um eine andere Person zu einer Willenserklärung zu bewegen. Dies kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen von Tatsachen geschehen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Ein Beispiel ist das Zurückdrehen des Kilometerstands eines Fahrzeugs, um es als weniger genutzt darzustellen.

Ein Käufer, der durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss bewegt wurde, hat verschiedene Rechte. Er kann den Vertrag anfechten, was bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend als ungültig betrachtet wird. Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer bewusst über wesentliche Mängel des Kaufgegenstands getäuscht hat.

Die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer bewusst falsche Angaben gemacht oder wesentliche Informationen verschwiegen hat. Dies kann durch Zeugen, Gutachten oder Fotos geschehen. Beispielsweise kann ein Gutachten belegen, dass ein als unfallfrei verkauftes Auto tatsächlich einen Unfallschaden aufweist.

Käufer sollten bei besonders günstigen Angeboten oder bei Verkäufern, die wichtige Informationen verweigern, misstrauisch sein. Es ist ratsam, vor dem Kauf eine gründliche Prüfung des Kaufgegenstands vorzunehmen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Haftungsausschluss bei gewerblichen Verkäufen

Wenn ein gewerblicher Verkäufer ein Gebrauchtfahrzeug verkauft, gibt es andere rechtliche Rahmenbedingungen, als es bei einem Privatverkauf der Fall ist. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, hat der gewerbliche Verkäufer einige wichtige Aspekte zu beachten.

Unwirksamkeit gegenüber Verbrauchern

Der Gesetzgeber in Deutschland sagt ausdrücklich, dass gewerbliche Händler den Haftungsausschluss bei einem Gebrauchtwagenverkauf an Verbraucher grundsätzlich nicht zur Anwendung bringen kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass ein gewerblicher Verkäufer gegenüber dem Verbraucher gesetzlich verankerte Gewährleistungspflichten hat. Diese Gewährleistungspflichten des Verkäufers stellen Ansprüche des Verbrauchers dar, die nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen werden dürfen.

Aus den Gewährleistungsansprüchen heraus kann ein Verbraucher primär das Recht auf die Nacherfüllung geltend machen. Zudem wird auch das Recht auf die Kaufpreisminderung sowie als finaler Schritt der Rücktritt von dem Vertrag unter den Gewährleistungsansprüchen eingeordnet. Dies setzt natürlich voraus, dass das gebrauchte Fahrzeug über Mängel verfügt.

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Obgleich ein gewerblicher Verkäufer dem reinen Grundsatz nach einen Haftungsausschluss bei einem Verkauf an Verbraucher nicht zur Anwendung bringen kann, so gibt es aber dennoch Möglichkeiten zur Verkürzung der Gewährleistungspflicht. Der Gesetzgeber gestattet es den gewerblichen Verkäufern, die Frist für die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf maximal ein Jahr zu verkürzen, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB).

Diese Möglichkeit ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Händler kann diese Möglichkeit lediglich ausschöpfen, wenn der Käufer vor dem Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen und die verkürzte Gewährleistungspflicht in dem Kaufvertrag ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde. Zudem muss der gewerbliche Verkäufer den Käufer über die Bedeutung der verkürzten Gewährleistungspflicht informieren.

Rechtsprechung und Praxisbeispiele

In der Vergangenheit mussten sich bereits zahlreiche Gerichte mit der Thematik des Haftungsausschlusses bei Gebrauchtwagenkaufverträgen auseinandersetzen. Es gibt sowohl wichtige Urteile als auch typische Fallstricke, die Beachtung finden sollten.

Wichtige Urteile

Zu den wichtigsten Urteilen zählt der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg v. 28. August 2017 (Aktenzeichen 9 U 29/17). In diesem Urteil wurde insbesondere die Bedeutung des arglistigen Handelns eines Verkäufers für den Haftungsausschluss verdeutlicht. Das OLG unterstrich, dass arglistiges Verkäuferhandeln zu einer rechtlichen Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt. Der Beschluss des OLG Oldenburg kann als richtungsweisend für die gängige Praxis angesehen werden.

Typische Fallstricke

Die Formulierung ist bei dem Haftungsausschluss von entscheidender Bedeutung. In der gängigen Praxis führen vorwiegend unklare oder widersprüchliche Angaben dazu, dass die Haftungsausschlussklausel in dem Kaufvertrag rechtlich unwirksam wird. Vornehmlich dann, wenn von dem Verkäufer im Vorfeld des Vertrages vom Vertragsinhalt abweichende Angaben tätigt, bringt dies in der gängigen Praxis rechtliche Streitigkeiten mit sich.

Praktische Tipps für Käufer und Verkäufer

Sowohl Käufer als auch Verkäufer können im Vorfeld Möglichkeiten ausschöpfen, um rechtliche Streitigkeiten untereinander zu vermeiden. Ein anschauliches Beispiel hierfür sind Checklisten für den Kaufvertrag oder auch Empfehlungen, wie gewisse Klauseln in dem Kaufvertrag rechtlich wirksam formuliert werden können. Komm es dennoch zu Streitigkeiten, sollten Käufer wissen, wie die eigenen Ansprüche unter Berücksichtigung von gesetzlichen Fristen und der Beweislast durchgesetzt werden können.

Checklisten und Empfehlungen

Die beste Maßnahme, um ein Gebrauchtwagenkaufgeschäft unproblematisch und rechtlich gültig abzuwickeln, ist es, im Vorfeld eine Checkliste für den Kaufvertrag zu erstellen. In dem Kaufvertrag sollte das genaue Baujahr des Fahrzeugs, sowie die Leistungsdaten nebst dem exakten Kilometerstand ebenso aufgeführt werden wie Mängel, die dem Verkäufer aktuell bekannt sind. Ebenso wichtig ist die Angabe der Vorbesitzer des Fahrzeugs sowie eventuell durchgeführte Inspektionen. Der Haftungsausschluss des Verkäufers sollte ebenfalls sehr klar und präzise formuliert in dem Kaufvertrag enthalten sein.

Checkliste für Käufer bei Mängeln nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens

Mangel feststellen

  • Probefahrt durchführen
  • Werkstattcheck veranlassen
  • Typische Mängel identifizieren (z.B. defekte Fensterheber, kaputtes Autoradio, rostende Türen, defekte Handbremse, verschwiegenes Unfallfahrzeug, manipuliertes Kilometerstand)

Verkäufer kontaktieren

  • Schriftliche Mängelrüge verfassen
  • Mangel genau beschreiben
  • Angemessene Frist zur Nachbesserung setzen

Nachbesserung oder andere Rechte

  • Reaktion des Verkäufers abwarten
  • Bei fehlender Reaktion oder erfolgloser Nachbesserung:
    • Kaufpreis mindern
    • Vom Kaufvertrag zurücktreten
    • Schadensersatz fordern (falls zutreffend)

Fristen beachten

  • Gesetzliche Gewährleistungsfrist: 2 Jahre (bei Gebrauchtwagen oft verkürzt auf 1 Jahr)
  • Innerhalb der ersten 12 Monate: Beweislastumkehr (Verkäufer muss nachweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag)
  • Nach 12 Monaten: Käufer muss beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war

Beweise sichern

  • Fotos vom Mangel machen
  • Zeugen benennen
  • Gutachten einholen (besonders bei technischen Mängeln oder zur Klärung, ob es sich um einen Sachmangel oder Verschleiß handelt)

Vorsicht walten lassen

– Bei besonders günstigen Angeboten misstrauisch sein

– Verkäufer, die wichtige Informationen verweigern, kritisch hinterfragen

– Vor dem Kauf eine gründliche Prüfung des Fahrzeugs vornehmen

– Gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen

Diese Schritte helfen, die eigenen Rechte als Käufer geltend zu machen und mögliche Fehler zu vermeiden.

Durchsetzung von Ansprüchen

Hat das Fahrzeug einen Mangel, so hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Diesen Anspruch muss der Käufer jedoch gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Um diesen Anspruch geltend zu machen, sollte der Käufer den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung zu der Nachbesserung auffordern. Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzte Frist als angemessen anzusehen sein muss.

Sollte der Verkäufer der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachkommen, so hat der Käufer das Recht auf die Kaufpreisminderung respektive dem Rücktritt von dem Kaufvertrag. Hierfür sollte sich jedoch der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts bedient werden, da sich Händler für gewöhnlich sehr streitbar bei derartigen Verbraucheransprüchen zeigen.

Für die Durchsetzung der Ansprüche ist es wichtig, dass der Käufer die Beweislast tragen kann. Dies bedeutet, dass der Käufer den Beweis für das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufs erbringen kann. Als Beweismittel eignen sich neben Gutachten auch Zeugenaussagen.

Darauf müssen Sie beim Gebrauchtwagenkaufvertrag achten!

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es essenziell, eine umfassende Checkliste für den Kaufvertrag zu haben, um sicherzustellen, dass alle relevanten Punkte berücksichtigt werden und keine wichtigen Details übersehen werden. Eine solche Checkliste hilft, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und den Kaufprozess transparent und sicher zu gestalten.

  • Eckdaten des Fahrzeugs: Der Kaufvertrag sollte alle wesentlichen Informationen zum Fahrzeug enthalten, einschließlich Marke, Modell, Baujahr, Kilometerstand, Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN), Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Unfallschäden. Diese Angaben sind entscheidend, um den genauen Zustand und die Historie des Fahrzeugs zu dokumentieren.
  • Bekannte Mängel: Alle dem Verkäufer bekannten Mängel müssen im Vertrag detailliert aufgeführt werden. Dies umfasst sowohl sichtbare Schäden als auch technische Defekte, die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten. Eine genaue Beschreibung der Mängel schützt beide Parteien vor späteren Streitigkeiten.
  • Haftungsausschluss: Bei privaten Verkäufen kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. Dieser Ausschluss muss jedoch klar und unmissverständlich im Vertrag formuliert sein. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ sind oft unzureichend und können vor Gericht als unwirksam angesehen werden. Ein vollständiger Haftungsausschluss sollte explizit und umfassend formuliert sein.
  • Gewährleistung: Bei gewerblichen Verkäufen ist ein Ausschluss der Gewährleistung nicht zulässig. Händler müssen mindestens ein Jahr für Sachmängel haften, die bereits beim Kauf vorhanden waren. Der Vertrag sollte klarstellen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche bestehen und ob diese eventuell verkürzt wurden.
  • Zahlungsmodalitäten: Der Vertrag muss die Zahlungsmodalitäten eindeutig regeln. Dies umfasst den Kaufpreis, die Zahlungsweise (bar, Überweisung) und den Zeitpunkt der Zahlung. Klare Vereinbarungen hierzu verhindern Missverständnisse und rechtliche Probleme.
  • Übergabe des Fahrzeugs: Der Zeitpunkt und der Ort der Fahrzeugübergabe sollten im Vertrag festgehalten werden. Dies umfasst auch die Übergabe aller relevanten Dokumente wie Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Prüfberichte der letzten Hauptuntersuchung, Serviceheft und Bedienungsanleitung. Eine genaue Dokumentation der Übergabe schützt beide Parteien.
  • Zusätzliche Vereinbarungen: Der Vertrag kann zusätzliche Vereinbarungen enthalten, wie das Recht auf eine Probefahrt, ein Rücktrittsrecht oder spezielle Garantiezusagen. Diese Vereinbarungen sollten klar und detailliert beschrieben werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Eine sorgfältig erstellte Checkliste für den Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt sicher, dass alle wichtigen Aspekte berücksichtigt werden und der Kaufprozess rechtlich abgesichert ist.

Fazit und Zusammenfassung

Der Haftungsausschluss kommt in der gängigen Praxis in zahllosen Gebrauchtwagenkaufverträgen zur Anwendung. Nicht immer ist diese Vertragsklausel jedoch auch rechtlich zulässig, da der Gesetzgeber in Deutschland an die Wirksamkeit der Haftungsausschlussklausel bestimmte Bedingungen geknüpft hat. Entscheidend ist zum einen die exakte und präzise Formulierung der Klausel in dem Kaufvertrag und zum anderen auch, dass der Verkäufer die Haftung überhaupt ausschließen darf. Gewerbliche Verkäufer sind hierzu bei einem Verkauf an einen privaten Kunden nicht berechtigt. Gewerbliche Verkäufer können jedoch, sofern sie den Kunden darauf hinweisen und darüber aufklären, die Haftungsfrist verkürzen.

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