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Haftungsausschluß bei Vermietung eines Garagenstellplatzes

AG Köln, Az: 208 C 278/91

Urteil vom 15.10.1991

Tatbestand

Die Klägerin schloß am 28. 8. 1989 mit der Beklagten einen Mietvertrag über den Einstellplatz Nr. 93 im Parkdeck II auf dem Grundstück ab 1. 9. 1989.

Am 6. 11. 1990 wollte die Klägerin mit ihrem PKW das Parkdeck II verlassen. Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck II erfolgen über dieselbe Rampe. An der Rampe ist dort, wo sie im Bogen verläuft, ein Verkehrsspiegel angebracht. Im Schrankenbereich befindet sich eine Ampelanlage.

Die Klägerin mußte auf der Rampe vor der Schranke halten, da ihr ein Toyota den Weg verstellte. Der Toyota wollte in das Parkdeck II einfahren.

In dem Moment kam aus Parkdeck I, dessen Rampe neben der zu Parkdeck II liegt, ebenfalls ein PKW. Auch ihm wurde die Ausfahrt durch den Toyota versperrt. Der Toyota fuhr daraufhin in Richtung auf die Schranke zu Parkdeck II vor, um so dem PKW von Parkdeck I die Ausfahrt zu ermöglichen. Als dieser herausgefahren war, setzte der Toyota wieder zurück. Die Klägerin fuhr gleichzeitig vor; dadurch löste sie die Induktionsschleife für das Heben der Schranke. Die Schranke hob sich. Die Klägerin mußte jedoch unter der Schranke stehenbleiben, da ihr der Toyota noch nicht genügend Platz gemacht hatte.

Inzwischen wollte aus Parkdeck I ein weiterer PKW hinausfahren. Der Toyota fuhr zu diesem Zweck erneut auf die Schranke zu Parkdeck II zu. Als der PKW von Parkdeck I herausfuhr, senkte sich über der Klägerin die Schranke und drückte sich in die Motorhaube ihres Golfs, die unreparierbar beschädigt wurde.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte hätte bei Einrichtung des Schrankenmechanismusses damit rechnen müssen, daß sich zwei PKW’s im Schrankenbereich gegenüberstehen können und beide bei geöffneter Schranke vor- und zurückrangieren. Dafür seien aber keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden.

WM 1992,363 Die Beklagte ist der Ansicht, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen seien von ihr in vollem Umfang ausgeschöpft worden. Die Schrankenanlage arbeite einwandfrei und sei sach- und fachgerecht installiert worden. Sie ist der Ansicht, daß sie mit einem wie hier geschehenen Unfall nicht gerechnet habe und auch nicht hätte rechnen müssen.

Die Klägerin verteidigt sich gegenüber der Behauptung der Beklagten, sie habe mit dem Vorfall nicht rechnen müssen, damit, daß die Rampe eine Schräge aufweist, so daß stets die Gefahr des Zurückrollens bestanden habe. Dadurch würde die Induktionsschleife ein zweites Mal ausgelöst werden.

Die Beklagte erwiderte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, die Rampe sei waagerecht. Am 6. 8. 1991 hat die Klägerin dem Fahrer des Toyota den Streit verkündet. Daraufhin ist dieser dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin am 28. 8. 1991 als Streithelfer beigetreten.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1 219,18 DM aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des Mietvertrages i.V.m. § 249 S. 1 BGB zu.

Haftungsausschluß bei Vermietung eines Garagenstellplatzes
Symbolfoto: bildlove/bigstock

Die Parteien schlossen am 28. 8. 1989 einen Mietvertrag über einen sich im Parkhaus der Beklagten befindlichen Einstellplatz. Die Beklagte als Vermieterin hat ihre gegenüber der Klägerin als Mieterin bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht für jeden, der eine Gefahrenquelle schafft. Sie erstreckt sich in räumlicher Hinsicht nicht nur auf die Mietsache selber, sondern auch auf Zugänge, die notwendigerweise benutzt werden müssen, um die Mietsache vertragsgemäß gebrauchen zu können (vgl. Palandt-Putzo § 535 Anm. 2 a bb, 49. Aufl. 1990; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, S. 252) .

Mit der in ihrem Auftrag installierten Schrankenanlage hat die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen: Sobald sich im Ein- und Ausfahrtbereich ihres Parkhauses zwei oder mehr PKW’s gegenüberstehen, ist die Steuerung der Schrankenanlage nicht fähig, den besonderen Umständen entsprechend zu funktionieren. Die Beklagte ist daher verpflichtet gewesen, alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze ihrer Mieter zu treffen.

Ein- und Ausfahrt sowohl zu Parkdeck I als auch zu Parkdeck II erfolgen je über eine Rampe. Aufgrund dieser Gegebenheit, die ein erhöhtes Gefährdungsrisiko in sich birgt, hätte der Schrankenbereich von einer Aufsichtsperson überwacht werden müssen, oder die Ampelanlage hätte nicht unmittelbar an der Schranke, sondern einige Meter davon entfernt Richtung Rheingasse angebracht werden müssen, um einen reibungslosen Ein- und Ausfahrtbetrieb bei Zusammentreffen mehrerer PKW’s zu gewährleisten. Zumindest hätte die Beklagte in der Anlage zum Mietvertrag darauf hinweisen müssen, daß im Schrankenbereich besondere Vorsicht geboten ist.

Diese geeigneten Vorkehrungen hat die Beklagte ersichtlich nicht getroffen.

Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich für den Schaden der Klägerin. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Schaden der Klägerin bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten verhindert worden.

Die Beklagte handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Ihr Verhalten war fahrlässig. Sie hätte damit rechnen müssen, daß sich mehrere PKW’s an der Schrankenanlage gegenüberstehen und bei geöffneter Schranke vor- und zurückrangieren. Wenn Ein- und Ausfahrt des Parkdecks I über eine Rampe erfolgen und neben dieser Rampe unmittelbar die Rampe für die Ein- und Ausfahrt des Parkdecks II liegt, und sich darüber hinaus eine angebrachte Ampelanlage an der Schranke selber befindet, ist damit zu rechnen, daß sich mehrere PKW’s im Schrankenbereich gegenüberstehen können. In diesem Fall kann die Ampelanlage nichts bewirken. Vielmehr sind verschiedene Rangiermanöver erforderlich, damit ein ausfahrbereiter PKW zunächst ausfahren kann.

Das Gericht muß zudem ohne Durchführung einer Beweisaufnahme von dem Vortrag der Klägerin ausgehen, daß die Rampe von Parkdeck II außerdem schräg ist. Dies löst schon die Gefahr eines Zurückrollens und damit das Auslösen der Induktionsschleife aus. Die Behauptung der Beklagten, die Rampe sei waagerecht, ist als Verteidigungsmittel gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor . . .

Dem Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz steht auch nicht der vertragliche Haftungsausschluß in § 5 Abs. 5 des Mietvertrages entgegen. § 5 Abs. 5 des Mietvertrages ist unwirksam. Er bestimmt in Satz 1, daß der Vermieter nicht für Sach- und Personenschäden haftet. Satz 2 legt u. a. fest, daß der Vermieter auch nicht für die Beschädigung des untergestellten Fahrzeugs haftet, gleichgültig, welches die Ursache ist. Bei beiden Vertragsbestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 1 AGBG. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Vermieter gestellt worden. Die Klägerin hat keine Möglichkeit zur Abänderung besessen. Gemäß § 2 AGBG sind sie mit Aushändigung an die Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Da § 5 Abs. 5 des Mietvertrages von gesetzlichen Vorschriften insoweit abweicht, als daß ein Haftungsausschluß vereinbart worden ist, unterliegt er der Inhaltskontrolle der §§ 9 ff. AGBG. § 5 Abs. 5 des Mietvertrags ist zum einen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil die Klausel auch Schäden umfaßt, die auf einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache beruhen (vgl. OLG Celle WM 1990,103) . Dies widerspricht § 536 BGB. Darüber hinaus ist § 5 Abs. 5 des Mietvertrages auch gem. § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil durch ihn die Haftung der Beklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (vgl. BayObLG RE WM 1985,49) . § 5 Abs. 5 des Mietvertrages wird daher gemäß § 6 Abs. 2 AGBG durch die gesetzliche Vorschrift des § 276 BGB ersetzt. Die Beklagte haftet daher für Fahrlässigkeit und hat der Klägerin alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile in Höhe von 1 219,18 DM zu ersetzen gemäß § 249 S. 1 BGB.

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