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Haftungsbeschränkung beim Fahren mit fremdem Fahrzeug

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 36/20 – Urteil vom 10.06.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.937,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.3.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung des Sachverständigenbüros … KFZ Sachverständiger wegen der Erstattung des Sachverständigengutachtens (Gutachtennummer … ) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.07.2019 in Höhe von 852,57 € gemäß der Kostennote vom 15.08.2019 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.07.2019 in Höhe von 443,51 € gemäß der Kostennote vom 06.11.2019 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Haftungsbeschränkung beim Fahren mit fremdem Fahrzeug
(Symbolfoto: antoniodiaz/Shutterstock.com)

Der Kläger erwarb am 14.6.2017 von einem Verkäufer das Fahrzeug BMW 535D E 60. Wegen des Wortlauts des Kaufvertrages wird auf Bl. 95 d.A. verwiesen. Dieses Fahrzeug wurde auf den Kläger mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen.

Der Kläger gestattete seinem Sohn … die Benutzung dieses Fahrzeuges.

Am 11.7.2019 befand sich die Beklagte, die erst seit kurzem über eine Fahrerlaubnis verfügte, zusammen mit dem Sohn des Klägers … in dem o.g. Fahrzeug auf dem Lkw-Parkplatz Rebstock und hörten Musik.

Die Beklagte setzte sich mit Zustimmung des Sohnes des Klägers sodann an das Steuer des Pkw und fuhr auf dem Parkplatzgelände los. Sie fuhr in Richtung des Nachbargrundstückes … -Straße, das von dem Parkplatz durch einen Metallzaun abgegrenzt ist. Das Nachbargrundstück befindet sich ein Meter unterhalb des Parkplatzgrundstückes. Die Beklagte fuhr durch den Zaun. Das Fahrzeug fiel einen Meter herunter und landete auf dem Nachbargrundstück. Dadurch wurde es beschädigt.

Die hinzugerufene Polizei nahm den Unfall auf. Wegen des Inhalts der Unfallaufnahme wird auch die beigezogene Ermittlungsakte verwiesen.

Der Kläger ließ die Schäden an dem Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige … schätzte die Reparaturkosten auf 18.810,78 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 8.700 € und den Restwert auf 850 €. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 14.8.2019 wird auf Bl. 13 – 34 d.A. verwiesen. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige ein Honorar in Höhe von 1.705,15 € (Bl. 9 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.8.2019 forderte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz (Bl. 10 – 12 d.A.).

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des o.g. Fahrzeugs BMW 535 D.

Die Beklagte habe von der starken Motorisierung des Fahrzeugs gewusst und habe es gerade deshalb unbedingt fahren wollen. Sie habe den Sohn des Klägers gefragt, ob sie es fahren dürfe.

Der Kläger ist der Ansicht ein stillschweigender Ausschluss der Haftung für die Beschädigung des zum Gebrauch überlassenen Fahrzeugs sei nicht gegeben.

Der Kläger behauptet ferner, durch den Unfall sei ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug des Klägers entstanden. Der Wiederbeschaffungswert betrage abzüglich des Restwertes 7.850,00 €. Die Beklagte habe dem Sohn auf WhatsApp geschrieben, dass sie für die Schäden aufkommen werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen ihn von einer Forderung des Sachverständigenbüros … KFZ Sachverständiger wegen der Erstattung des Sachverständigengutachtens (Gutachtennummer … ) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.07.2019 in Höhe von 1.705,15 € gemäß der Kostennote vom 15.08.2019 freizustellen.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.07.2019 in Höhe von 887,03€ gemäß der Kostennote vom 06.11.2019 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Sohn des Klägers habe gewusst, dass sie vermögenslos und nicht haftpflichtversichert sei. Er habe ihr von sich aus angeboten, mit dem Fahrzeug zu fahren, da sie nun einen Führerschein habe. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, gegen eine Mauer gefahren und kurz vor bzw. während des Unfallgeschehens ohnmächtig geworden sei. Das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten des … sei fehlerhaft und das Fahrzeug sei mit fast 260.000 km Laufzeit bereits am Rande der tatsächlichen Laufleistung des Motors.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.08.2020 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. … vom 10.02.2021 (Bi. 114 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am 14.3.2020 zugestellt worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Hälfte der ihm durch die Beschädigung seines Fahrzeuges am 11.7.2019 entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch beruht auf § 823 Abs. 1 BGB.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges der Marke BMW 535 D mit dem Kennzeichen … . Er hat durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen, dass er das Fahrzeug erworben hat. Das Fahrzeug ist auch auf ihn als Halter zugelassen worden. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger durch den Erwerb auch Eigentümer gemäß § 929 BGB geworden ist. Die Beklagte hat diese Indiztatsachen nicht bestritten. Dass der Kläger das Fahrzeug seinem Sohn zur Benutzung überlassen hat, hindert den Eigentumserwerb durch den Kläger nicht.

Die Beklagte hat das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Sie ist am 11.7.2019 mit dem Fahrzeug gefahren und ist mit diesem durch einen Zaun auf ein tiefer gelegenes Nachbargrundstück gefahren, wodurch dieses einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Beschädigung des Fahrzeuges ist unstreitig. Die Schäden sind durch das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten hinreichend dokumentiert.

Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Die Beklagte hat als Führerin des Fahrzeuges die ihr obliegende Sorgfalt, auf fremdes Eigentum zu achten, verletzt. Ihr fällt zumindest Fahrlässigkeit zur Last, da sie als Führerin des Fahrzeuges den Unfall hätte vermeiden müssen.

Einen Grund, gegen den Zaun und auf das Nachbargrundstück zu fahren, hat die Beklagte nicht angegeben. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein technischer Defekt des Fahrzeuges, der zu dem Unfall geführt hat, liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Der Vortrag der Beklagten, dass sie sich an den genauen Unfallhergang nicht mehr erinnere und kurz vor bzw. während des Unfallgeschehens ohnmächtig gewesen sei, vermag das Verschulden nicht auszuschließen.

Zwar würde in einem solchen Fall eine zurechenbare Verletzungshandlung fehlen. Denn eine solche liegt nur bei einem Verhalten vor, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. Hingegen können unwillkürliche Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt, eine Verschuldenshaftung nicht begründen (st. Rspr; vgl. nur BGH BGHZ 39, 103, 106 ff.) Ferner scheidet nach § 827 BGB scheidet eine Verantwortlichkeit für einen Schaden aus, wenn im Zustand der Bewusstlosigkeit einem anderen Schaden zugefügt wird.

Allerdings reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um von einer das Verschulden ausschließenden Bewusstlosigkeit auszugehen. Für einen solchen Umstand trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1987, 121). Die Beklagte hat ihm Rahmen ihrer Anhörung lediglich angegeben, sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Auch wenn sie keinen Grund angeben konnte, warum sie gegen den Zaun des Nachbargrundstückes gefahren ist, kann daraus nicht auf eine Bewusstlosigkeit geschlossen werden.

Weitergehende Tatsachen, die auf eine Bewusstlosigkeit schließen lassen, werden nicht vorgetragen.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht aufgrund eines vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Ein ausdrücklich vereinbarter Haftungsausschluss liegt nicht vor. Auch von einem konkludenten Haftungsausschluss ist nicht auszugehen.

Eine solche Haftungsbeschränkung kann sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH VersR 2009, 558, Rn. 13). Sie stellt jedoch eine künstliche, auf einem fiktiven Willen beruhende Rekonstruktion dar, da sie einen Haftungsverzicht unterstellt, den zum Zeitpunkt der Gefälligkeitsabrede niemand im Sinn hatte. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung kann daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NJW 2017, 272, 273). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger bei vorheriger Erörterung der Rechtslage einen Haftungsverzicht verlangt hätte und der Geschädigte der ausdrücklichen Bitte einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte ablehnen können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH VersR 2009, 558, Rn. 16). Darüber hinaus reicht es für die Annahme eines Haftungsverzichtes nicht aus, dass der Schaden im Rahmen einer Gefälligkeit entstanden ist und dass zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH BeckRS 2011, 6303). Vielmehr ist in der Regel erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die einen Haftungsverzicht im konkreten Fall als besonders naheliegend erscheinen lassen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH VersR 2009, 558, Rn. 16). Solche besonderen Umstände, die die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses für Schäden am Fahrzeug des Klägers zulassen, die nur durch einfache Fahrlässigkeit der Beklagten verursacht wurden, sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die Beklagte ist zwar nicht haftpflichtversichert, aber es ist nicht ohne weiteres aus einem Umkehrschluss der Tatsache, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger gegen einen stillschweigenden Haftungsausschluss spricht, zu folgern, dass eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung dann angenommen werden müsse, wenn der Fahrer nicht durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (vgl. BGH BeckRS 2011, 6303).

Ob die Beklagte, wie der Kläger vorträgt, den Sohn gebeten hatte, das Fahrzeug fahren zu dürfen oder ob der Sohn, wie die Beklagte vorträgt, ihr angeboten hat, das Fahrzeug zu fahren, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Sohn des Klägers der Beklagten angeboten hat, mit dem Fahrzeug zu fahren und es sich bei der Fahrt um eine gemeinsame Unterhaltungsfahrt gehandelt haben sollte, lag diese nicht im ausschließlichen Interesse des Sohns, und erst Recht nicht des Klägers als Geschädigten. Der Gedanke einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ist in der Rechtsprechung jedoch gerade für Gefälligkeitsfahrten entwickelt worden, bei denen der gefällige Fahrer den nicht mehr fahrtüchtigen Halter in dessen PKW fährt und dabei verunglückt (OLG Frankfurt NJW 1998, 1232; vgl. etwa OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 252; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350). Eine solche Gefälligkeitsfahrt kann hier nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger oder sein Sohn ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch die Beklagte gehabt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Haftungsausschluss berechtigterweise abgelehnt und der Sohn der Beklagten das Fahrzeug nicht übergeben hätte, wenn diese an den Sohn des Klägers oder ihn selbst herangetreten wäre und einen solchen verlangt hätte.

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Dass die Beklagte ein eigenes Interesse am Fahren des Fahrzeuges hatte, ist anzunehmen. Denn sie hätte das von ihr behauptete Angebot des Sohnes auch ohne Weiteres ablehnen können, insbesondere wenn sie sich aufgrund der erst kurz zuvor erworbenen Fahrerlaubnis nicht zum Führen dieses Fahrzeuges in der Lage gesehen hätte. Eine Notwendigkeit zum Führen des Fahrzeuges hat nicht vorgelegen.

Allerdings muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Sein Sohn hätte der Beklagten nicht das Führen des Fahrzeuges gestatten dürfen, weil es absehbar war, dass die Beklagte wegen ihrer erst kurz zuvor erworbenen Fahrerlaubnis und der daraus resultieren fehlenden Fahrpraxis das Fahrzeug nicht sicher beherrschen kann. Bei dem Fahrzeug der Marke BMW 535 D handelt es sich um ein Fahrzeug mit großen Ausmaßen, das andere Anforderungen an das Führen stellt, als bei einem Kleinwagen. Zudem verfügt der Motor über eine Leistung von 200 kW, was ebenfalls besondere Anforderungen an das Führen stellt, weil schnell hohe Geschwindigkeiten erreicht werden können. Unabhängig, ob der Sohn des Klägers der Beklagten das Führen des Fahrzeuges angeboten oder diese das Führen gefordert hat, hätte der Sohn des Klägers das Fahrzeug nicht überlassen dürfen, weil die Gefahr einer Beschädigung insbesondere unter Berücksichtigung der Enge des Parkplatzgeländes nicht von der Hand zu weisen war.

Der Kläger muss sich das Mitverschulden seines Sohnes zurechnen lassen. Er hat seinem Sohn die Benutzung des Fahrzeuges gestattet. Der Sohn nutzte das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Klägers. Damit obliegt dem Sohn auch die Sorgfalt im Umgang des Fahrzeuges mit dritten Personen. Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte im Rahmen der Benutzung des Fahrzeuges nicht geschädigt werden. Er hat auch dafür zu sorgen, dass andere Personen nicht in die Lage gesetzt werden, das Eigentum an dem Fahrzeug zu schädigen.

Dass der Kläger das Nutzungsrecht gegenüber seinem Sohn eingeschränkt hat, ihm insbesondere untersagt hat, das Fahrzeug Dritten zu überlassen und der Sohn insoweit eigenmächtig gehandelt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Indem er seinem Sohn das uneingeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt hat, muss sich der Kläger Handlungen seines Sohnes, die zu einer Beschädigung seines Fahrzeuges beitragen, zurechnen lassen.

Das Verschulden der Beklagten an der Beschädigung des Fahrzeuges und der hieraus resultierenden Folgeschäden und das dem Kläger zuzurechnende Mitverschulden ist gleichhoch zu bewerten, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Schäden nur zur Hälfte gesteht.

Die Beklagte hätte die Schädigung des Fahrzeuges verhindern können, indem sie von dem Führen des Fahrzeuges Abstand genommen hätte, wenn sie sich dazu nicht in der Lage sieht oder hätte das Angebot des Sohnes ablehnen müssen. Der Sohn hätte die Beschädigung verhindern können, indem er das Fahrzeug nicht der Beklagten überlassen hätte. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte das Führen des Fahrzeuges verlangt hätte. Angesichts der fehlenden Fahrpraxis hätte der Sohn ein solches Verlangen ablehnen müssen. Dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Auf dieser Grundlage kann der Kläger die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes abzüglich dem Restwert, mithin die Zahlung von 3.925,00 € verlangen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Wiederbeschaffungswert mit 8.700 € anzusetzen ist, wie dies auch von dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing … ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der im vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten aufgeführte Wiederbeschaffungswert von 8.700 € nicht zu beanstanden ist. Dazu hat er ausgeführt, dass nach Untersuchung des Fahrzeugs über die im Internet vorhandenen Börsen und Überprüfung hinsichtlich des Marktwertes, festgestellt werden könne, dass das Fahrzeug mit den Ausstattungen und Ausführungsvarianten nahezu einen identischen Wiederbeschaffungswert zu dem im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten hat. Hinsichtlich der im Gutachten des Sachverständigen … aufgeführten Unfallfreiheit und der Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der angefallenen Fahrzeug-Service-Intervalle sei der im Gutachten aufgeführte Wert nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen, Lichtbilder und der gefertigten Recherchen nicht zu beanstanden. Bei dem streitgegenständigen Fahrzeug handele es sich um ein Fahrzeug der höherwertigen Kategorie. Fahrzeuge dieser Kategorie würden selbst mit hohem Fahrzeugalter und mit hoher Laufleistung erheblich höher gehandelt, wenn eine lückenlose Fahrzeughistorie vorliege und es sich bei dem Fahrzeug um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Aufgrund der Tatsache, dass auf den übermittelten Lichtbildern keinerlei Altschäden oder äußerliche Farbunterschiede festgestellt werden konnten, die auf einen reparierten Vorschaden hinweisen, seien keine Hinweise auf vorausgegangene Beschädigungen erkennbar, welche den Wiederbeschaffungswert negativ beeinflussen könnten. Eine Fahrzeugwertermittlung am Markt habe ergeben, dass das Fahrzeug einen Korridor für beschädigte Fahrzeuge von 6.990 — 8.900 € aufweist. Dabei sei die Laufleistung als auch die Ausstattungsvarianten, sowie der vorliegende Nachweis der vollständigen Fahrzeughistorie und die Unfallfreiheit ein maßgebender Korrekturfaktor bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat auch die Ausstattungen des Fahrzeugs detailliert aufgeschlüsselt (BI. 107 ff. d. A.). Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist zu folgen.

Abzüglich des Restwertes von 850 € beläuft sich der Fahrzeugschaden auf 7.850 €, die Hälfte hiervon beträgt 3.925,00 €.

Der Kläger kann auch die Hälfte der üblichen allgemeinen Kostenpauschale von 25 €, mithin 12,50 € verlangen.

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, den Kläger von der Hälfte der Gutachterkosten freizustellen. Der Kläger durfte zur Ermittlung des Schadens an seinem Fahrzeug einen Sachverständigen einschalten. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sie notwendig und erforderlich sind (OLG München BeckRS 2016, 4574). Dies ist grundsätzlich der Fall, da die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist (BGH NJW-RR 1989, 953). Die Kosten für das Sachverständigengutachten bewegen sich im Rahmen des Üblichen und sind daher angemessen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt. Zwar hat der Kläger die Rechnung noch nicht beglichen, allerdings ist diese bereits fällig, sodass er mit dieser Forderung bereits belastet wird. Der Geschädigte kann daher nach Bezahlung Schadensersatz und vor Bezahlung gemäß § 257 S.1 BGB Freistellung verlangen. Das Sachverständigenbüro hat dem Kläger einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.705,15 € in Rechnung gestellt. Mithin kann der Kläger Freistellung von der Forderung des Sachverständigenbüros wegen der Erstattung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 852,57 € verlangen.

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts zu. Auch die Kosten eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadens sind adäquat-kausale Folge aus dem schädigenden Ereignis. Auch sie sind erforderlich und zweckmäßig zur Durchsetzung der Rechte. Der Geschädigte kann sich zur Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe bedienen.

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens beläuft sich der Freistellungsanspruch insoweit auf 443,51 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger nur zur Hälfte obsiegt (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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