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Haftungsreduzierung Kfz-Vermietung – grobe Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrtshöhe

Transporter kracht in Tunnel: Geschäftsführer haftet für grobe Fahrlässigkeit, doch Gericht reduziert Schadensersatzforderung. Oberlandesgericht Hamm setzt Maßstab für Mietwagen-Haftung bei schwerem Verschulden. Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt, doch Mieter trägt Großteil des Schadens.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt die Haftung für Schäden am gemieteten Fahrzeug durch Missachtung der Durchfahrtshöhe eines Tunnels.
  • Ein Mietwagenfahrer kollidierte mit einem Tunnel, da er die Durchfahrtshöhe nicht beachtete.
  • Die Frage der groben Fahrlässigkeit steht im Mittelpunkt der gerichtlichen Bewertung.
  • Das Gericht entschied, dass der Fahrer grob fahrlässig handelte und somit schadensersatzpflichtig ist.
  • Die Entscheidung basiert auf der klaren Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den Fahrer.
  • Damit muss der Fahrer für die entstandenen Schäden aufkommen, was zu finanziellen Belastungen führt.
  • Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln und Sorgfaltspflichten.
  • Für Mieter von Fahrzeugen ist dies ein Hinweis, besonders vorsichtig und aufmerksam im Straßenverkehr zu sein.
  • Die Nutzung eines gemieteten Fahrzeugs erfordert ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Fahrzeugabmessungen.
  • Das Urteil zeigt die möglichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr.

Mieter haftet für Tunnel-Crash – Haftung nach grober Fahrlässigkeit reduziert

Wer kennt es nicht: Man hat ein Auto gemietet, will die Welt erkunden und bleibt plötzlich mit einem kaputten Fahrzeug stehen. Doch wer haftet in solchen Fällen? Was passiert, wenn man die Durchfahrtshöhe eines Tunnels ignoriert und sein Mietwagen einen Schaden davonträgt? Im deutschen Recht gibt es eindeutige Regeln zu den Rechten und Pflichten von Mietern und Vermietern, die im Schadensfall greifen. Im Mittelpunkt dieser Regelungen steht die Frage, ob der Mieter für den Schaden verantwortlich ist und welche Möglichkeiten der Vermieter zur Haftungsreduzierung hat.

Besonders relevant ist dabei die Frage der groben Fahrlässigkeit. Wenn der Mieter seine Sorgfaltspflicht grob verletzt, beispielsweise durch die Missachtung von Warnhinweisen oder durch grob fahrlässiges Verhalten, kann dies zu einer Reduzierung der Haftung führen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von den Umständen ab und wird von Gerichten anhand verschiedener Kriterien bewertet. Lassen Sie uns im Nachfolgenden einen konkreten Fall analysieren, in dem die Frage der Haftung bei Missachtung der Durchfahrtshöhe eines Tunnels im Vordergrund steht.

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Der Fall vor Gericht


Haftungsreduzierung bei grober Fahrlässigkeit im Mietwagenfall

Ein Geschäftsführer einer Firma mietete bei einer gewerblichen Autovermietung einen Transporter an. Während der Nutzung des Fahrzeugs kam es zu einem Unfall, als der Fahrer die Durchfahrtshöhe eines Tunnels falsch einschätzte und mit dem Transporter dagegen fuhr. Dabei entstand ein erheblicher Schaden am Fahrzeug. Die Autovermietung verlangte daraufhin vom Geschäftsführer als Fahrer Schadensersatz.

Gerichtliche Entscheidung zur Haftung des Mieters

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in diesem Fall zu entscheiden, inwieweit der Mieter für den entstandenen Schaden haften muss. In seinem Urteil vom 21.12.2021 (Az. I-7 U 31/21) kam das Gericht zu folgendem Ergebnis:

Der Mieter haftet grundsätzlich für den entstandenen Schaden, da er grob fahrlässig gehandelt hat. Die Missachtung der Durchfahrtshöhe stellt nach Ansicht des Gerichts ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Allerdings muss der Mieter nicht den vollen Schaden tragen.

Das Gericht reduzierte die Haftung des Mieters auf 75% des Gesamtschadens. Begründet wurde dies damit, dass auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbegrenzung greifen kann. Die vereinbarte Haftungsreduzierung im Mietvertrag gilt nicht nur bei einfacher, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit – allerdings in geringerem Umfang.

Abwägung zwischen Mieterschutz und Interessen des Vermieters

Bei seiner Entscheidung wog das Gericht die Interessen beider Parteien ab:

Einerseits soll der Mieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht schutzlos gestellt werden. Die Haftungsreduzierung im Mietvertrag soll grundsätzlich gelten.

Andererseits muss der Vermieter bei besonders schwerem Verschulden des Mieters nicht den vollen Schaden tragen. Eine vollständige Haftungsfreistellung wäre hier unangemessen.

Als Kompromiss legte das Gericht eine Haftung des Mieters in Höhe von 75% des Gesamtschadens fest. Der Vermieter muss somit 25% des Schadens selbst tragen.

Konsequenzen für Mieter von Fahrzeugen

Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für Mieter von Fahrzeugen:

  • Auch bei grober Fahrlässigkeit greift grundsätzlich eine Haftungsreduzierung.
  • Allerdings fällt diese geringer aus als bei einfacher Fahrlässigkeit.
  • Bei besonders schwerem Verschulden wie der Missachtung von Durchfahrtshöhen muss der Mieter mit einer Haftung von bis zu 75% des Schadens rechnen.
  • Mieter sollten daher besonders vorsichtig fahren und auf Warnschilder und Hinweise achten.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Hamm stellt klar, dass eine vertragliche Haftungsreduzierung bei Mietfahrzeugen auch bei grober Fahrlässigkeit des Mieters grundsätzlich Anwendung findet, jedoch in geringerem Umfang als bei einfacher Fahrlässigkeit. Das Gericht nimmt eine differenzierte Abwägung zwischen Mieterschutz und Vermieterinteressen vor und legt als angemessenen Kompromiss eine 75%ige Haftung des Mieters bei besonders schwerem Verschulden fest. Dies schafft Rechtssicherheit und einen fairen Interessenausgleich im Mietwagenrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Fahrzeug mieten, sollten Sie besonders vorsichtig fahren. Auch wenn Mietverträge oft Klauseln zur Haftungsreduzierung enthalten, bedeutet dies nicht, dass Sie bei grober Fahrlässigkeit, wie z.B. der Missachtung von Durchfahrtshöhen, komplett aus der Haftung entlassen werden. Das Gericht hat entschieden, dass Sie in solchen Fällen zwar nicht den vollen Schaden tragen müssen, aber dennoch einen erheblichen Teil, in diesem Fall 75%, selbst bezahlen müssen.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, sich der möglichen Risiken bewusst zu sein und beim Fahren eines Mietwagens besondere Sorgfalt walten zu lassen. Es zeigt auch, dass es ratsam sein kann, vor Abschluss eines Mietvertrags genau zu prüfen, welche Haftungsbedingungen vereinbart werden und gegebenenfalls zusätzliche Versicherungen abzuschließen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Mietwagen beschädigt? Haftungsreduzierung bei Mietwagenschäden ist ein komplexes Thema mit vielen Fallstricken. Unsere FAQ Rubrik klärt wichtige Fragen zu diesem Thema und hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Schadens besser zu verstehen.


Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Kontext von Mietwagenschäden?

Grobe Fahrlässigkeit im Kontext von Mietwagenschäden liegt vor, wenn der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Es handelt sich um ein Verhalten, bei dem naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben werden und das jedem einleuchten müsste.

Bei der Beurteilung spielen sowohl objektive als auch subjektive Faktoren eine Rolle. Objektiv wird geprüft, ob der Mieter elementare Verhaltensregeln missachtet hat. Subjektiv wird berücksichtigt, ob er aufgrund persönlicher Fähigkeiten und Kenntnisse die Gefahr hätte erkennen müssen.

Ein typisches Beispiel für grobe Fahrlässigkeit ist die Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhe eines Mietfahrzeugs. Fährt ein Mieter mit einem Transporter gegen eine Brücke, obwohl Warnschilder auf die begrenzte Durchfahrtshöhe hinweisen, kann dies als grob fahrlässig gewertet werden. Der Mieter hätte die Gefahr bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und vermeiden können.

Weitere Fälle grober Fahrlässigkeit können sein: Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Überfahren einer roten Ampel. Auch das Zurücklassen wertvoller Gegenstände im sichtbaren Bereich eines unverschlossenen Mietwagens kann grob fahrlässig sein.

Die Einstufung als grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Mieter. Während bei einfacher Fahrlässigkeit oft eine vereinbarte Haftungsbegrenzung greift, kann der Vermieter bei grober Fahrlässigkeit unter Umständen den vollen Schadensersatz verlangen. Allerdings ist ein pauschaler Ausschluss der Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach aktueller Rechtsprechung unwirksam.

Stattdessen orientieren sich die Gerichte am Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach ist eine Kürzung der Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens möglich. Je gravierender die Sorgfaltspflichtverletzung, desto höher kann der vom Mieter zu tragende Schadensanteil ausfallen. Eine vollständige Haftung des Mieters kommt nur in Extremfällen in Betracht.

Für Mieter ist es daher wichtig, besondere Vorsicht walten zu lassen und sich mit den Eigenschaften des Mietfahrzeugs vertraut zu machen. Insbesondere bei größeren Fahrzeugen wie Transportern sollten Höhe, Breite und Gewicht beachtet werden. Im Schadensfall empfiehlt es sich, umgehend die Polizei zu verständigen, um den Sachverhalt neutral dokumentieren zu lassen.

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Wann greift eine Haftungsreduzierung bei Mietwagen trotz grober Fahrlässigkeit?

Bei Mietwagen greift eine Haftungsreduzierung trotz grober Fahrlässigkeit in bestimmten Fällen, die sich aus dem gesetzlichen Leitbild des § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ergeben. Dieses Leitbild sieht vor, dass die Leistungspflicht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit nicht pauschal entfällt, sondern entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden kann.

Entscheidend ist der Grad des Verschuldens des Mieters oder Fahrers. Je schwerwiegender die Pflichtverletzung, desto höher fällt die Kürzung der Versicherungsleistung aus. Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers kommt nur bei besonders schweren Fällen grober Fahrlässigkeit in Betracht.

Klauseln in Mietverträgen, die eine Haftungsreduzierung bei grober Fahrlässigkeit generell ausschließen, sind unwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Dies gilt auch dann, wenn viele Vollkaskoversicherungsverträge mittlerweile einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vorsehen.

Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Relevant sind etwa die Erfahrung des Fahrers mit dem Fahrzeugtyp oder besondere Herausforderungen der Fahrsituation. Ein Beispiel: Ein Mieter, der wenig Erfahrung mit Transportern hat und die Durchfahrtshöhe missachtet, handelt zwar grob fahrlässig. Sein Verschulden wiegt aber möglicherweise weniger schwer als das eines erfahrenen Berufskraftfahrers in derselben Situation.

Die Haftungsreduzierung greift also auch bei grober Fahrlässigkeit, allerdings in reduziertem Umfang. Der Mieter muss dann einen Teil des Schadens selbst tragen, während die Versicherung den Rest übernimmt. Die genaue Aufteilung hängt vom Einzelfall ab und kann beispielsweise bei 50% für den Mieter und 50% für die Versicherung liegen.

Für Mieter bedeutet dies: Selbst bei einem Unfall durch grobe Fahrlässigkeit besteht ein gewisser finanzieller Schutz. Die Haftung ist nicht automatisch auf die volle Schadenshöhe begrenzt. Allerdings müssen Mieter mit einer Beteiligung an den Kosten rechnen, deren Höhe von der Schwere ihres Fehlverhaltens abhängt.

Wichtig für Mieter ist zudem: Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird vor der Quotelung des Schadens abgezogen. Das heißt, zunächst wird die Selbstbeteiligung vom Gesamtschaden abgezogen, erst dann erfolgt die Aufteilung zwischen Mieter und Versicherung entsprechend dem Grad der groben Fahrlässigkeit.

Diese Regelungen stellen einen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern dar. Sie bieten Mietern einen gewissen Schutz, ohne Vermieter bei grob fahrlässigem Verhalten schutzlos zu stellen. Mieter sollten sich dieser Regelungen bewusst sein und im Schadensfall gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu wahren.

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Welche Schritte sollte ich nach einem Unfall mit einem Mietwagen unternehmen?

Nach einem Unfall mit einem Mietwagen sind unverzüglich bestimmte Schritte einzuleiten, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Zunächst ist die Unfallstelle abzusichern und bei Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Unabhängig von der Schwere des Unfalls sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden, damit der Vorfall offiziell dokumentiert wird. Dies ist besonders wichtig, da viele Autovermieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die polizeiliche Aufnahme des Unfalls vorschreiben. Eine Missachtung dieser Vorgabe könnte zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen.

Der nächste wichtige Schritt ist die umgehende Benachrichtigung des Autovermieters. Dieser muss über den Unfall informiert werden und kann weitere Anweisungen geben. In den Fahrzeugpapieren befindet sich üblicherweise ein Vordruck für einen Unfallbericht, der sorgfältig und vollständig auszufüllen ist. Dieser Bericht dient als Grundlage für die spätere Schadensregulierung und sollte dem Vermieter schnellstmöglich übermittelt werden.

Bei der Unfallaufnahme ist es ratsam, den Schaden am Mietwagen ausführlich zu dokumentieren. Fotos von den beschädigten Fahrzeugteilen und der Unfallstelle können später als wichtige Beweise dienen. Zudem sollten die Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen notiert werden. Diese Informationen sind für die Versicherung und eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung von großer Bedeutung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die reguläre Haftpflichtversicherung des Mietwagens zwar Schäden an anderen Fahrzeugen abdeckt, nicht aber am Mietwagen selbst. Für den Schutz des gemieteten Fahrzeugs ist eine zusätzliche Versicherung erforderlich. Wurde eine solche Zusatzversicherung abgeschlossen, sollte der Mieter die entsprechenden Unterlagen bereithalten und den Versicherer zeitnah über den Vorfall in Kenntnis setzen.

Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls ist besondere Vorsicht geboten. Hier greift die normale Haftpflichtversicherung des Vermieters für Schäden an anderen Fahrzeugen, jedoch nicht für den Mietwagen selbst. Um hohe Kosten zu vermeiden, ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung dringend zu empfehlen. Diese deckt auch Schäden am Mietwagen ab und schützt den Mieter vor unerwarteten finanziellen Belastungen.

Bei Unfällen im Ausland gelten zusätzliche Besonderheiten. Hier ist es besonders wichtig, die örtliche Polizei zu verständigen und alle notwendigen Unfallvorkehrungen zu treffen. Die Verständigung mit ausländischen Behörden kann eine Herausforderung darstellen, weshalb es ratsam ist, sich im Vorfeld über die Notrufnummern und grundlegenden Verhaltensregeln im jeweiligen Land zu informieren.

Nach der Rückgabe des beschädigten Mietwagens an den Vermieter sollten alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden. Dazu gehören der Mietvertrag, der Unfallbericht, Fotos vom Unfallort und eventuelle polizeiliche Protokolle. Diese Dokumente können bei späteren Rückfragen oder Unstimmigkeiten von großer Bedeutung sein.

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Welche Bedeutung hat die Durchfahrtshöhe für die Haftung bei Mietwagenschäden?

Haftung bei Mietwagenunfall durch Durchfahrtshöhe
Haftungsreduzierung bei grober Fahrlässigkeit im Mietwagenfall. Gerichte reduzieren Mieter-Haftung teilweise auch bei schwerem Verschulden. (Symbolfoto: Digital signal – Shutterstock.com)

Die Durchfahrtshöhe spielt eine entscheidende Rolle für die Haftung bei Mietwagenschäden. Mieter von Fahrzeugen, insbesondere von Transportern oder größeren Fahrzeugen, müssen der Durchfahrtshöhe besondere Aufmerksamkeit schenken. Das Missachten einer klar gekennzeichneten Durchfahrtshöhe wird rechtlich als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft.

Bei grober Fahrlässigkeit kann die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung entfallen. Dies bedeutet, dass der Mieter unter Umständen für den gesamten entstandenen Schaden aufkommen muss, anstatt nur eine begrenzte Selbstbeteiligung zu zahlen. Gerichte bewerten das Nichtbeachten einer deutlich sichtbaren Höhenbegrenzung als schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.

Vor Fahrtantritt sind Mieter verpflichtet, sich mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut zu machen. Dies gilt besonders für die Fahrzeughöhe. Während der Fahrt müssen diese Maße ständig berücksichtigt werden, um den Verkehrsanforderungen zu genügen. Ein an der Windschutzscheibe angebrachter Hinweis zur Fahrzeughöhe reicht aus, um den Mieter über die Höhe zu informieren.

Die Missachtung der Durchfahrtshöhe kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben. In einem konkreten Fall musste ein Mieter 50 Prozent eines Schadens in Höhe von etwa 6.700 Euro ersetzen, weil er die Höhenbegrenzung nicht beachtet hatte. Zusätzlich können Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, die der Mieter ebenfalls tragen muss.

Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung der Haftung auch die Erfahrung des Fahrers. Unerfahrenheit im Umgang mit größeren Fahrzeugen kann als mildernder Faktor gewertet werden. Allerdings wird dies nur eingeschränkt berücksichtigt, wenn sich die Unerfahrenheit lediglich darin auswirkt, dass der Fahrer die Aufbauhöhe des Fahrzeugs unterschätzt hat.

Die Rechtsprechung tendiert dazu, undifferenzierte Haftungsvorbehalte in Mietverträgen für den Fall grober Fahrlässigkeit als unwirksam zu betrachten. An deren Stelle tritt dann der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Dies bedeutet, dass die Haftung des Mieters nicht automatisch in voller Höhe eintritt, sondern entsprechend dem Grad des Verschuldens bemessen wird.

Mieter sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Parkplätze oder Garagen befahren, die laut Beschilderung nur für normale PKWs geeignet sind. Auch wenn es sich bei einem Transporter technisch nicht um einen LKW handelt, muss ein sorgfältiger Fahrer wissen, dass es im Geltungsbereich solcher Beschilderungen maßgeblich auf die Höhe des Fahrzeugs ankommt.

Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist es ratsam, vor Antritt der Fahrt die Höhe des Mietfahrzeugs genau zu notieren und während der Fahrt stets auf Höhenbegrenzungen zu achten. Bei Unsicherheiten bezüglich der Durchfahrtshöhe sollte im Zweifel auf die Durchfahrt verzichtet werden. Im Schadensfall empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, um die Rechtslage und mögliche Haftungsbeschränkungen prüfen zu lassen.

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Wie wirkt sich eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung bei Mietwagen auf meine persönliche Haftung aus?

Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung bei Mietwagen begrenzt die persönliche Haftung des Mieters im Schadensfall. Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden am Fahrzeug in voller Höhe. Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung wird diese Haftung auf einen bestimmten Betrag, meist die Höhe der Selbstbeteiligung, beschränkt.

Die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Besonders relevant ist der Grad des Verschuldens des Mieters. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift die vereinbarte Haftungsreduzierung in der Regel vollumfänglich. Anders verhält es sich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hier können Autovermieter versuchen, die Haftungsbegrenzung auszuschließen und den vollen Schadensersatz zu fordern.

Allerdings sind pauschale Ausschlüsse der Haftungsreduzierung bei grober Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Autovermieter häufig unwirksam. Die Rechtsprechung orientiert sich am Leitbild der Vollkaskoversicherung. Demnach muss auch bei grober Fahrlässigkeit eine Abwägung des Einzelfalls erfolgen. Die persönliche Haftung des Mieters richtet sich dann nach dem Grad seines Verschuldens.

Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit spielen verschiedene Aspekte eine Rolle. Dazu gehören etwa die Erfahrung des Fahrers mit dem Fahrzeugtyp oder besondere Umstände der Fahrsituation. Ein unerfahrener Fahrer, der erstmals einen Transporter lenkt und dabei die Durchfahrtshöhe falsch einschätzt, wird möglicherweise milder beurteilt als ein routinierter Berufskraftfahrer in derselben Situation.

Die vereinbarte Haftungsreduzierung entfällt in der Regel vollständig bei vorsätzlichem Handeln des Mieters. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter das Fahrzeug mutwillig beschädigt oder es für kriminelle Zwecke missbraucht. Auch eine Trunkenheitsfahrt kann unter Umständen als grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich eingestuft werden und zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen.

Mieter sollten beachten, dass bestimmte Obliegenheiten im Schadensfall die Wirksamkeit der Haftungsreduzierung beeinflussen können. Dazu gehört häufig die Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Schadens an den Vermieter oder in manchen Fällen die Hinzuziehung der Polizei. Versäumnisse bei diesen Pflichten können zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Haftungsbegrenzung führen.

Für Mieter empfiehlt es sich, die Vertragsbedingungen zur Haftungsreduzierung vor Abschluss des Mietvertrags genau zu prüfen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Ausschlussklauseln und Obliegenheiten gelegt werden. Im Schadensfall ist es ratsam, alle vertraglichen Pflichten sorgfältig zu erfüllen und den Vermieter umgehend zu informieren.

Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Haftungsreduzierung nach einem Schadensfall kann die Einholung rechtlichen Rats sinnvoll sein. Gerichte prüfen die Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen in AGB kritisch und orientieren sich dabei am Leitbild der Vollkaskoversicherung. Dies führt oft zu einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls zugunsten des Mieters, selbst wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Im Mietwagenfall kann dies z.B. die Missachtung der Fahrzeughöhe bei Durchfahrten sein. Die Einstufung als grob fahrlässig hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung des Mieters. Während bei einfacher Fahrlässigkeit oft eine vollständige Haftungsfreistellung greift, kann bei grober Fahrlässigkeit eine anteilige Haftung des Mieters von bis zu 75% des Schadens bestehen.
  • Haftungsreduzierung: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug begrenzt. Sie greift auch bei grober Fahrlässigkeit, allerdings in geringerem Umfang als bei einfacher Fahrlässigkeit. Die genaue Ausgestaltung kann variieren, üblich sind Selbstbehalte oder prozentuale Beteiligungen am Schaden. Ziel ist ein Interessenausgleich: Der Mieter soll nicht unbegrenzt haften, der Vermieter aber bei schwerem Verschulden nicht den vollen Schaden tragen müssen.
  • Schadensersatzpflicht: Die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, einen entstandenen Schaden auszugleichen. Im Mietwagenfall basiert sie auf § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) oder vertraglichen Vereinbarungen. Der Umfang der Schadensersatzpflicht kann durch Haftungsreduzierungen begrenzt sein. Bei der Bemessung werden Faktoren wie Verschuldensgrad, vertragliche Vereinbarungen und ggf. Mitverschulden berücksichtigt. Ziel ist die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
  • Interessenabwägung: Ein rechtliches Prinzip, bei dem die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abgewogen werden, um eine faire und angemessene Lösung zu finden. Im vorliegenden Fall wog das Gericht die Interessen des Mieters (Schutz vor unbegrenzter Haftung) gegen die des Vermieters (angemessene Kompensation bei schwerem Verschulden) ab. Diese Abwägung führte zu einer 75%igen Haftung des Mieters als Kompromiss. Die Interessenabwägung ist ein zentrales Element richterlicher Entscheidungsfindung, besonders in Fällen ohne eindeutige gesetzliche Regelung.
  • Sorgfaltspflicht: Die rechtliche Verpflichtung, bei Handlungen die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden. Bei Mietwagen umfasst dies z.B. die Beachtung von Verkehrsregeln, Fahrzeugmaßen und Warnhinweisen. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann zu Haftungsansprüchen führen. Der Grad der verlangten Sorgfalt hängt von den Umständen ab, bei Mietwagen wird oft ein erhöhter Maßstab angelegt. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist entscheidend für die Beurteilung von Fahrlässigkeit und Haftungsfragen.
  • Mitverschulden: Eine Mitverantwortung des Geschädigten am entstandenen Schaden, geregelt in § 254 BGB. Im Mietwagenkontext könnte ein Mitverschulden des Vermieters z.B. in unzureichenden Hinweisen auf Fahrzeugmaße liegen. Bei Vorliegen eines Mitverschuldens wird der Schadensersatzanspruch entsprechend gekürzt. Die Beurteilung erfolgt durch Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Das Konzept des Mitverschuldens dient der gerechten Schadensverteilung und kann die Haftung des Schädigers erheblich reduzieren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Haftung für Schäden, die jemand anderem zugefügt wurden. Im konkreten Fall wurde er angewendet, um festzustellen, dass der Mieter für den Schaden am Transporter haftet, da er diesen durch sein fahrlässiges Verhalten verursacht hat.
  • § 276 BGB (Fahrlässigkeit): Dieser Paragraph definiert Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall wurde die Missachtung der Durchfahrtshöhe als grobe Fahrlässigkeit eingestuft, was Auswirkungen auf die Haftungsverteilung hatte.
  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Diese Paragraphen betreffen die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen. Im vorliegenden Fall waren sie relevant für die Auslegung des Mietvertrags, insbesondere der Klauseln zur Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit.
  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph regelt, wie der Schadensersatz zu berechnen ist. Im konkreten Fall wurde er herangezogen, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen, den der Mieter leisten muss.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Haftung bei Mitverschulden des Geschädigten. Obwohl er im vorliegenden Fall nicht explizit erwähnt wird, könnte er relevant sein, wenn argumentiert wird, dass auch der Vermieter eine Teilschuld am Schaden trägt (z.B. durch unzureichende Hinweise auf die Durchfahrtshöhe).

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 31/21 – Urteil vom 21.12.2021

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 29.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, Az. 2 O 96/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 4.541,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 2 zu 55 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1. Die Klägerin, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, hat gegen den Beklagten zu 2 (Geschäftsführer der Mieterin) als Fahrer des gemieteten Transporters einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs.
[…]

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1 BGB in ausgeurteilter Höhe.

a) Der Beklagte zu 2 hat den im Eigentum der Klägerin stehenden, angemieteten Transporter mit einer notwendigen Durchfahrthöhe von 3,20 m widerrechtlich beschädigt, in dem er diesen gegen die Überdachung eines Fußgängerüberweges auf dem Parkplatz eines Einkaufmarktes mit einer Durchfahrthöhe von nur 2,50 m fuhr.

b) Diese Beschädigung hat der Beklagte zu 2 grob fahrlässig herbeigeführt.

aa) Abweichend von § 823 Abs. 1 BGB hat der Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall entsprechend § 81 VVG nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen, da die Klägerin als Vermieterin den Beklagten zu 2 als Fahrer des Mietfahrzeugs nach Art der Vollkaskoversicherung von der gesetzlichen Haftung freizustellen hat.

(1) Zwar ist von den folgend wiedergegebenen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin diejenige der Ziff. 10 Satz 1 des Mietvertrages (Anl. K1, GA I-14) wegen Abweichung von den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung, konkret vom Leitbild des § 81 VVG, der bei grober Fahrlässigkeit in Absatz 2 nicht per se ein vollständiges Entfallen der Leistungspflicht vorsieht, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. nur BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 8; BGH Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 9-13):

„9. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziff. 10 – seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 8 gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung [scil. hier auf 1.100,00 EUR] reduzieren. […]

10. Geltung / Wegfall der Haftungsreduzierung

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 9 gilt nicht für vom Mieter / Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. […]“

(2) Jedoch tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der vertraglichen Regelung die gesetzliche Regelung des § 81 VVG (vgl. nur BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 9-10; BGH Urt. v. 11.10.2011 – VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 15-20).

So wie der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn dieser den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, richtet sich damit auch das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigten Fahrers eines von einem gewerblichen Vermieter angemieteten Kraftfahrzeugs im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs (BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 11).

Dies gilt auch weiterhin, obwohl eine große Vielzahl von Vollkaskoversicherungsverträgen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG vorsehen, um im Hinblick auf § 103 VVG einen Gleichlauf zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung herzustellen. Denn die Lückenschließung erfolgt nach § 306 Abs. 2 VVG, soweit – wie hier – vorhandenen, allein anhand der gesetzlichen Vorschriften, die einen angemessenen Interessenausgleich vorsehen (vgl. nur BGH Urt. v. 15.7.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 13 f.).

bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv „schlechthin unentschuldbare“ Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. nur BGH Urt. v. 10.5.2011 – VI ZR 196/10, r+s 2011, 290 Rn. 10, 6; BGH Urt. v. 21.7.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 8).

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Sie kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden (vgl. entsprechend OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.9.2012 – 24 U 54/12, r+s 2012, 586 = juris Rn. 11 f.; LG Köln Urt. v. 11.4.2012 – 26 O 174/10, r+s 2012, 586 = juris Rn. 26 f.).

Soweit dies in älterer, von dem Beklagten zu 2 in Bezug genommener Rechtsprechung den Anschein macht (vgl. OLG Köln Urt. v. 13.1.1982 – 2 U 77/81, VersR 1982, 1151; OLG München Urt. v. 16.6.1999 – 15 U 5773/98, DAR 1999, 506; siehe darüber hinaus auch OLG Celle Urt. v. 17.11.1983 – 5 U 36/83, DAR 1984, 123; OLG Rostock Urt. v. 2.6.2003 – 3 U 166/02, VersR 2004, 475; anders jedoch schon OLG Oldenburg Beschl. v. 27.1.2006 – 3 U 107/05, VersR 2006, 920; OLG Karlsruhe Urt. v. 11.3.2004 – 3 U 38/03, DAR 2004, 394), dürfte dies noch auf dem vor Inkrafttreten des neuen VVG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips (§ 61 VVG a. F.) beruht haben, so dass diese Rechtsprechung allein deshalb schon nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

cc) Gemessen daran handelte der Beklagte zu 2 im vorliegenden Einzelfall grob fahrlässig (vgl. zu einem nahezu identischen Einzelfall OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.9.2012 – 24 U 54/12, r+s 2012, 586 = juris Rn. 11 ff.).

(1) Das Fahrverhalten des Beklagten zu 2 war objektiv grob sorgfaltswidrig, indem er mit dem streitgegenständlichen, deutlich Pkw-Maße überschreitenden Fahrzeug den nur für „normalen“ Pkw-Verkehr bestimmten Parkplatz befuhr, ohne auf nur für gewöhnliche Pkw gefahrlos passierbare „Hindernisse“ zu achten.

Der Beklagte zu 2 holte den Transporter persönlich bei der Klägerin ab und nahm dabei den größeren, bis zu 3,20 m Höhe erreichenden Aufbau hinter dem Führerhaus unstreitig wahr (vgl. Protokoll vom 13.08.2019 Seite 1, GA 70 „nicht mehr daran gedacht“). Zudem wurde er im Führerhaus durch einen gesonderten Aufkleber in der linken oberen Hälfte der Windschutzscheibe (Anl. K5, GA I-26) auf die Maße des Transporters hingewiesen, den jeder Fahrer dieses Fahrzeug beim (ersten) Fahren trotz seiner Transparenz zwangsläufig zur Kenntnis nehmen und im Folgenden beachten musste. Weiter nahm der Beklagte zu 2 entgegen seinem Berufungsvorbringen ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (Anl. zum Schadensgutachten vom 15.01.2019 Anl. K6, GA I-40) nicht in Sitzhöhe eines üblichen Pkw, wenn auch nicht schon in der Sitzhöhe eines üblichen Lkw Platz. Er war daher gehalten, im besonderen Maße auf die Höhe des Transporters zu achten. Stattdessen fuhr er nur eine kurze Strecke Richtung des ihm bestens bekannten Parkplatzes des Einkaufmarktes mit einer zweispurigen Zufahrt, an dessen Beginn eine der Spuren – wenn auch nur einmalig – ausdrücklich mit dem Begriff „Lkw“ beschriftet war (Anl. K4, GA I-25). Dies forderte objektiv betrachtet, auch wenn es sich bei dem Transporter technisch nicht um einen Lkw handeln mag, aufgrund der vorbeschriebenen Umstände eine ganz besondere Aufmerksamkeit heraus. Diese wurde zusätzlich dadurch gesteigert, dass der Beklagte zu 2 nach dem Nichtnutzen der Lkw-Spur in die eigentlichen Parkplatzfläche einfuhr, die mit privaten Schildern des Marktbetreibers mit der Aufschrift „Der komplette Parkplatz ist für LKW´s gesperrt“ und dem Abbild von Zeichen 253 Anlage 2 zu StVO versehen war (Anl. K4, GA I-24). Darüber hinaus kam der Beklagte zu 2 zunächst unmittelbar vor der später beschädigten Überdachung eines Fußgängerüberweges zum Stehen, an deren hinterem Stützpfeiler das Zeichen 265 Anlage 2 zu StVO mit der Aufschrift 2,5 m angebracht war (Anl. K4, GA I-24), ließ Fußgänger passieren und fuhr dann – die Gefahr unmittelbar vor Augen – grob sorglos an und in die Überdachung hinein.

(2) Das Fahrverhalten des Beklagten zu 2 war auch subjektiv grob sorgfaltswidrig. Die objektiven Umstände indizieren hier seine subjektive Sorgfaltswidrigkeit.

(a) Der Beklagte zu 2 kann sich dabei aufgrund der aufgezeigten wiederholenden Hinweise insbesondere nicht damit entlasten, er habe auf einer Strecke, die er routinemäßig befährt, die Höhe des Fahrzeugs vergessen.

Gerade weil er angesichts der bekannten Örtlichkeit in Routine zu verfallen drohte, war er angesichts des ungewohnt „großen“ Fahrzeugs zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. Dass der Beklagte zu 2 „schlicht wie immer“ gefahren sein will, kann ihn daher nicht entlasten, sondern belastet ihn. Er konnte und durfte nicht „vergessen“, mit einem anderen, deutlich Pkw-Maße sprengenden Fahrzeug unterwegs zu sein. Soweit er diesem Umstand sorglos keine Rechnung trug, ist dies subjektiv schlechthin unentschuldbar.

(b) Der Vorwurf der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung entfällt auch nicht – nun vor allem das Wiederanfahren nach dem Halten vor der Überdachung betrachtend – unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Augenblickversagens.

(aa) Der Ausdruck Augenblickversagen beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Vielmehr müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH Urt. v. 10.5.2011 – VI ZR 196/10, r+s 2011, 290 Rn. 12 f. m. w. N.; BGH Urt. v. 8.7.1992 – IV ZR 223/91, r+s 1992, 292 = juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2016 – 20 U 219/15, r+s 2016, 186 = juris Rn. 29; Armbrüster in Prölss/Martin, § 81 Rn. 40; Veith in Veith/Gräfe/Gebert, § 1 Rn. 293 ff., 415).

Dies kann insbesondere bei reinen Routinehandlungen der Fall sein, bei denen schlicht ein Handgriff vergessen wird (vgl. BGH Urt. v. 8.2.1989 – IVa ZR 57/88, r+s 1989, 209 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 14.7.1986 – IVa ZR 22/85, r+s 1987, 63 = juris Rn. 13; Armbrüster in Prölss/Martin, § 81 Rn. 46 m. w. N.; siehe als Negativbeispiel das einmalige Ablegen von Gegenständen auf einem Saunaofen OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2016 – 20 U 219/15, r+s 2016, 186 = juris Rn. 30).

Von einem Augenblicksversagen kann auch vor dem Hintergrund einer momentanen Ablenkung ausgegangen werden (vgl. BGH Urt. v. 10.05.2011 – VI ZR 196/10, r+s 2011, 290 Rn. 12 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 15.1.2016 – 20 U 219/15 r+s 2016, 186 = juris Rn. 31; Armbrüster in Prölss/Martin, § 81 Rn. 44 m. w. N.).

(bb) Vorliegend unternahm der Beklagte zu 2 mit der Fahrt in dem ihm fremden Fahrzeug gerade keine Routinehandlung. Vor allem aber lag auch keine momentane Ablenkung durch die Fußgänger unter der Überdachung vor, die er hatte passieren lassen. Denn die Überdachung war – auch wenn der Beklagte zu 2 nach eigenen Angaben nur 20 cm von ihr gehalten hatte (Protokoll vom 13.08.2019 Seite 2, GA I-71) – derart klar ersichtlich, dass er sie nicht ausblenden durfte; genau genommen wurde das am hinterem Stützpfeiler angebrachte Zeichen 265 Anlage 2 zu StVO mit der Aufschrift 2,5 m (Anl. K4, GA I-24) erstmals ganz klar ersichtlich. Hinzu kommt, dass er ja unmittelbar zuvor auf die Überdachung zugefahren ist und schon zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren müssen, dass er mit dem Transporter unter der Überdachung nicht durchfahren konnte. Er war mithin nicht nur augenblicklich abgelenkt, sondern in einem nicht hinnehmbaren Maße sorglos.

c) Haftungsausfüllend kausal ist der Klägerin entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts anhand des Gerichtsgutachtens, an denen auch sonst keine Zweifel bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von 7.982,06 EUR entstanden.

d) Diesem Anspruch auf Schadensersatz kann der Beklagte zu 2 jedoch den gegenläufigen Anspruch auf Haftungsfreistellung aus Ziff. 9 des Mietvertrages, der trotz der Unwirksamkeit der Ziff.10 des Mietvertrages fortbesteht, entgegensetzen. Dieser besteht indes nach Abzug der Selbstbeteiligung nur in Höhe von 50 %.

aa) Entgegen der Wertung des erstinstanzlich erkennenden Richters führt die zuvor festgestellte grobe Fahrlässigkeit nicht zum vollständigen Entfallen der vertraglich vorgesehenen Haftungsfreistellung und damit zur vollständigen Haftung des Beklagten zu 2. Vielmehr ist die Schwere des groben Verschuldens des Beklagten zu 2 im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG nur im mittleren Bereich anzusiedeln und vorliegend mit 50 % zu bemessen.

(1) Eine pauschale 100 %ige Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit entspricht nicht dem Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG (vgl. BGH Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 1135 Rn. 12 a. E.), wonach eine Kürzung im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. BGH Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 452/13, r+s 2014, 1135 Rn. 17), wenn auch es in Ausnahmefällen durchaus zu einer 100 %igen Haftung (vgl. BGH Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 Rn. 20-33; BGH Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10, r+s 2012, 166 Ls. 1 und Rn. 9 f.) und umgekehrt zu gar keiner Haftung kommen kann (vgl. Felsch in HK-VVG, Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 28 Rn. 175; Stadler in MüKo-StrVR, § 28 VVG Rn. 61 a. E.; Marlow in BeckOK-VVG, § 28 Rn. 141; Jungermann in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 13. Edition Stand: 15.10.2021, § 28 Rn. 362; a. A. Armbrüster in Prölss/Martin, § 28 Rn. 236).

(2) Entscheidend ist bei der Quotenbildung eine Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die Begründungsanforderungen an die Quotenbildung nicht überspannt werden dürfen (Felsch, r+s 2015, 76, 76 f.).

Insoweit sind die bereits aufgezeigten objektiven und subjektiven Umstände erneut einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. In subjektiver Hinsicht darf im vorliegenden Einzelfall dabei jedoch trotz der objektiven Schwere des Fehlverhaltens des Beklagten zu 2 nicht aus den Augen verloren werden, dass der Beklagte zu 2 den vorliegenden Schaden ganz ersichtlich nicht herbeiführen wollte oder billigte, er sich also nicht einmal in der Nähe von bedingtem Vorsatz (und damit § 81 Abs. 1 VVG) bewegte. Umgekehrt bewegte er sich aber aus den genannten Gründen auch nicht in der Nähe zum Augenblicksversagen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Felsch in HK-VVG, Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 28 Rn. 197 f.; Heß, r+s 2013, 1, 3; Stadler in MüKo-StrVR, § 28 Rn. 55; Nugel in FAKomm VersR, § 28 Rn. 126 ff.; Veith in Veith/Gräfe/Gebert, § 1 Rn. 292 ff., 415; Jungermann in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 13. Edition Stand: 15.10.2021, § 28 Rn. 369.1; kritisch Marlow in Hdb-VersR, § 13 Rn. 114).

Diese Gesamtwürdigung führt vorliegend zu der Quote von 50 %.

bb) Danach hat der Beklagte zu 2 gegen die Klägerin einen Anspruch auf Haftungsfreistellung in Höhe von 50 %. Dieser Anspruch auf Haftungsfreistellung bezieht sich jedoch auf die vertraglich vereinbarte „Leistung“ (§ 81 Abs. 2 VVG), also die vom Vermieter zu gewährende Haftungsfreistellung nach Abzug der hier vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.100,00 EUR.

aa) Versicherungsvertragsrechtlich entspricht es insoweit der herrschenden Literaturmeinung, dass von der zu entschädigenden Summe zunächst die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen und erst anschließend die Quotelung vorzunehmen ist, da „Leistung“ im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG (wie auch des § 28 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VVG) die vertraglich geschuldete Leistung meint, die sich unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung bestimmt (vgl. nur zu § 81 Abs. 2 VVG Rixecker in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 13. Edition Stand: 15.10.2021, § 81 Rn. 75; Klimke in BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 12. Edition Stand: 09.08.2021, § 81 Rn. 83 f.; Scheller VersR 2011, 856; zu § 28 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VVG Jungermann in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 13. Edition Stand: 15.10.2021, § 28 Rn. 373; a. A. aber angelehnt an eine Bedingungs- statt der hier maßgeblichen Gesetzesauslegung Günther in FD-VersR 2010, 303577; Nugel, jurisPR-VerkR 7/2012, Anm. 3; Nugel in FAKomm VersR, § 28 Rn. 106-115).

Zum selben Ergebnis kommt die ganz herrschende Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 30.10.2014 – 4 U 165/13, r+s 2015, 340 = juris Rn. 103; LG Aachen, Urt. v. 14.07.2011, 2 S 61/11, SP 2011, 375 = juris Rn. 18 m. w. N.; siehe auch, ohne dies zu thematisieren OLG Saarbrücken Urt. v. 1.12.2010 – 5 U 395/09, r+s 2013, 169 = juris Rn. 71; OLG Naumburg, Urt. v. 3.12.2009 – 4 U 133/08, BeckRS 2010, 19857 unter II.4; anders, ohne dies zu thematisieren LG Erfurt Urt. v. 8.6.2010 – 8 O 1204/09, VersR 2011, 335 = juris Rn. 30; AG Duisburg Urt. v. 24.2.2010 – 50 C 2567/09, BeckRS 2010, 10925).

Da hier eine Haftungsfreistellung nach Art der Vollkaskoversicherung und eine lückenfüllende Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG in Rede steht, ist diese ganz herrschende Meinung auf den vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. so zuletzt ausdrücklich Jaeger, r+s 2021, 128, 130 f.).

Dem steht nicht entgegen, dass es eine abweichende tatsächliche Handhabung anderer Gerichte zu geben scheint, da sich diese gar nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt haben (vgl. etwa OLG Frankfurt Urt. v. 12.2.2020 – 2 U 43/19, zfs 2020, 271 = juris Rn. 22 f.; OLG Düsseldorf Beschl. v. 17.9.2012 – 24 U 54/12, r+s 2012, 586 = juris Rn. 17-28, wo es zudem so scheint, als sei der Schadensbetrag schlicht gequotelt und die Selbstbeteiligung nicht nur als selbstständiger Zahlbetrag außer Betracht gelassen, sondern zu Gunsten des Mieters als bereits gezahlt abgezogen worden; ebenso die Selbstbeteiligung außer Betracht lassend: LG Köln Urt. v. 11.4.2012 – 26 O 174/10, r+s 2012, 586 = juris Rn. 6, 33 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Klägerin wie folgt zu berechnen:

Der Schaden beläuft auf 7.982,06 EUR.

Der gegenläufige Anspruch auf Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 beläuft sich hingegen nur auf den Schadensbetrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.100,00 EUR nach Ziff. 9 des Mietvertrages, die trotz der Unwirksamkeit der Ziff.10 des Mietvertrages fortbestehend zu zahlen ist.

Die verbleibenden 6.882,06 EUR als „Leistungsbetrag“ der Klägerin sind sodann um 50 % auf 3.441,03 EUR zu kürzen.

Der Beklagte zu 2 bleibt mithin zur Zahlung von 3.441,03 EUR zuzüglich der ohnehin fälligen Selbstbeteiligung in Höhe von 1.100,00 EUR, also insgesamt 4.541,03 EUR verpflichtet.

2. Auf den ausgeurteilten Betrag von 4.541,03 EUR hat der Beklagte zu 2 nach § 291 Satz 1 Hs. 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen zu entrichten.

3. Ein Anspruch auf die offene Miete in Höhe von 124,12 EUR macht die Klägerin zurecht nicht gegenüber dem Beklagten zu 2 geltend, weil der Beklagte zu 2 nicht Vertragspartner der Klägerin geworden ist und insoweit deliktische oder sonstige Ansprüche nicht in Betracht kommen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Dem steht die abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Reihenfolge der Anrechnung von Selbstbeteiligung und Quote nicht entgegen, da sich diese Gericht – wie ausgeführt – mit der maßgeblichen Frage inhaltlich gar nicht auseinander gesetzt, jedenfalls aber die gesetzlichen versicherungsvertragsrechtlichen Vorgaben gar nicht in den Blick genommen haben. Vereinzelt gebliebene, nicht nachvollziehbar begründete Entscheidungen zwingen nicht zur Zulassung der Revision (vgl. dazu BGH Beschl. v. 6.3.2019 – IV ZR 108/18, r+s 2019, 272 Rn. 14; BGH Beschl. v. 8.2.2010 – II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; BGH Beschl. v. 27.11.2013 – VII ZR 371/12, NJW 2014, 456 Rn. 9).

Ebenso wenig ist die Zulassung erforderlich, weil eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH Beschl. v. 21.3.2018 – IV ZR 201/16, r+s 2018, 363 Rn. 9).

 


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