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Haftungsverteilung bei einer Kollision mit dem Gegenverkehr nach dem Passieren einer Engstelle


Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 405/12

Urteil vom 09.01.2014


I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 403/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.054,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 sowie restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 25.09.2010 gegen 21.00 Uhr in der ereignet hat.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug der Marke BMW (amtl. Kennz.:) die in Fahrtrichtung. Auf der von ihm befahrenen Fahrbahn waren an der rechten Fahrbahnseite Fahrzeuge abgestellt, an denen der Kläger weitgehend vorbeifuhr.

Auf der Gegenfahrbahn kam ihm der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug Daimler Benz Sprinter (amtl. Kennz.:), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, entgegen. Es kam zu einer streifenden Kollision beider Fahrzeuge.

Der Kläger holte vorgerichtlich ein Gutachten des Sachverständigen ein, für das er 1.850,– EUR zahlte (Bl. 14 d. A.). Für die Reparaturbestätigung zahlte der Kläger weitere 65,45 EUR (Bl. 34 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug die Fahrbahnmittellinie nicht überfahren habe und zum Zeitpunkt der Kollision sein Fahrzeug bereits vollständig zum Stehen gebracht gehabt habe.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten für den Unfall alleine hafteten.

Mit seiner Klage hat der Kläger folgenden Schaden geltend gemacht:

1.

Nettoreparaturkosten 8.819,22 EUR

2.

Wertminderung 1.850,00 EUR

3.

Kosten für Sachverständigengutachten 1.183,36 EUR

4.

Nutzungsausfall für 8 Wochentage zu je 175,– EUR 1.400,00 EUR

5.

Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung 65,45 EUR

6.

Auslagenpauschale 30,00 EUR

Insgesamt:

13.348,03 EUR

Ausgehend von einer Haftungsquote von 40 zu 60 zu Lasten des Klägers zahlte die Beklagte zu 2) hierauf einen Betrag in Höhe von 4.616,74 EUR. Den Differenzbetrag von 8.731,29 EUR hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.731,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 und restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,46 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1) geraten und es hierbei zu der – als solcher unstreitigen – Kollision gekommen sei.

Mit dem am 22.08.2012 verkündeten Urteil (Bl. 181 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken – nach informatorischer Anhörung des Klägers (Bl. 104 d. A.) und des Beklagten zu 1) (Bl. 104 d. A.) sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen (Bl. 105 d. A.) und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 08.05.2012 (Bl. 113 d. A.) – die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu Lasten des Klägers eine Haftungsquote von 2/3 anzusetzen sei, da er gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen habe (Bl. 218 d. A.).

Der Kläger sei bei seinem Fahrmanöver bereits größtenteils an den rechts am Straßenrand – zum Teil auf dem Bürgersteig – abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren gewesen, als ihm der Beklagte zu 1) entgegen gekommen sei. Exakt sei er an zwei von drei rechts abgestellten Fahrzeugen vorbeigefahren gewesen, als es zur streifenden Beschädigung an seinem Fahrzeug gekommen sei (Bl. 218 d. A.). Dies ergebe sich aus der vorgelegten Lichtbildmappe der Polizeiinspektion vom 06.10.2010, welche das Fahrzeug des Klägers, nicht jedoch dasjenige des Beklagten zu 1) in Unfallendstellung zeige (im Einzelnen Bl. 219 d. A.).

Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen habe. Das Landgericht habe die Sorgfaltsanforderungen der Vorschrift, wonach der, der an einem Hindernis vorbeifahren wolle, entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen müsse, fehlerhaft angewandt. Da der Beklagte zu 1) dem Kläger noch gar nicht entgegen gekommen sei, habe der Kläger an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfen und der Beklagte zu 1) hätte seinerseits sein Fahrzeug anhalten müssen, um den Kläger passieren zu lassen, da Letzterer bereits vollständig an den auf seiner Fahrbahn stehenden Hindernissen vorbeigefahren gewesen sei (Bl. 219 d. A.).

Der Beklagte zu 1) habe daher seine Sorgfaltspflicht verletzt, wonach er dem Kläger Vorrang bezüglich der Beendigung seines Fahrmanövers zu gewähren gehabt habe (Bl. 219 d. A.). Der Beklagte zu 1) hätte unschwer erkennen können, dass sein Fahrverhalten einen Unfall heraufbeschworen habe, worin zumindest ein Verstoß gegen § 1 StVO liege. § 6 Satz 1 StVO betreffe nur einen solchen Kraftfahrer, dem für ihn sichtbar oder erkennbar Fahrzeuge entgegen kämen, bevor er an einem Hindernis vorbeifahren wolle (Bl. 220 d. A.).

Der Kläger sei auch mit angepasster Geschwindigkeit gefahren, was zwischen den Parteien unstreitig sei, wozu aber das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe. Daher komme es nicht auf die Ausführungen des Landgerichts zur Geschwindigkeitsreduzierung durch den Kläger an (Bl. 220 d. A.).

Das Landgericht übersehe ferner, dass der Kläger so dicht an die parkenden Fahrzeuge herangefahren sei, dass er sich zum Aufprallzeitpunkt voll auf seiner eigenen Fahrspur befunden habe. Dies ergebe sich eindeutig aus den polizeilichen Fotos, die die Unfallendstellung des Pkw’s des Klägers zeigten (Bl. 220 d. A.).

Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich, dass der Kläger an seinem, des Zeugen, Fahrzeug, das zum Zweck des Einladens von Pizzen gestanden habe, vorbeigefahren sei und angehalten habe. Dann sei aus der Gegenrichtung der kleine Bus des Beklagten zu 1) gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Danach sei der Beklagte zu 1) noch etwas auf seine eigene Fahrbahn hinüber und der Kläger habe etwas geschrien (Bl. 220 d. A.). Dagegen habe der Kläger sein Fahrzeug nicht bewegt, bis die Polizei gekommen sei, wobei Foto Nr. 3 aus der Lichtbildmappe der Polizei den Standort des Fahrzeuges entsprechend wiedergebe (Bl. 220 f d. A.). Auch bestätige der Zeuge dass der BMW des Klägers sehr nah an dem rechts geparkten Fahrzeug angehalten habe, etwa 20 cm. Dies alles bestätige den klägerischen Sachvortrag, wonach er bereits an den rechts haltenden Fahrzeugen größtenteils vorbeigefahren gewesen sei und angehalten habe, als der Beklagte genaht und es zum Aufprall gekommen sei (Bl. 221 d. A.).

Der Kläger sei daher nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten erst vollständig passieren zu lassen, ehe er weitergefahren sei. Dagegen hätte der Beklagte zu 1) sich beim Einfahren in die Engstelle so verhalten müssen, dass kein Schaden entstanden wäre, also so weit rechts fahren müssen, wie ihm dies zumutbar gewesen sei, wobei er auch die Straßenrinne hätte benutzen müssen, was er unstreitig nicht getan habe. Hieraus ergebe sich das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) (Bl. 221 d. A.).

Darüber hinaus habe das Landgericht Verfahrensfehler begangen, die der Senat durch eine eigene Beweisaufnahme beheben könne. Das Landgericht habe festgestellt, dass das Sachverständigengutachten den Kollisionsort nicht eindeutig habe feststellen, sondern nur eingrenzen können (Bl. 221 d. A.). Daher hätten die weiteren seitens des Klägers angebotenen Beweise erhoben werden müssen, insbesondere zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt gestanden habe. Dies habe der Kläger damit begründet, dass an der Radfelge des linken Hinterrades lediglich vorne Antragungen von Reifengummi vorhanden gewesen seien, hinten jedoch nicht. Das beweise, dass das Fahrzeug gestanden habe, als der Beklagte vorbeigefahren sei. Dazu sei eine Fotodokumentation des außergerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgelegt und dieser als sachverständiger Zeuge benannt worden. Des Weiteren sei Parteivernehmung des Klägers beantragt worden. Das Landgericht hätte daher zumindest einen aufklärenden Hinweis geben müssen, warum es der Auffassung gewesen sei, es müsse den Zeugen nicht hören, bevor es ein kostspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe, von dessen Beweiswert es selbst nicht viel gehalten habe. Dies gelte umso mehr, als der Sachverständige Dr. P. gemeint habe, das Fahrzeug des Klägers habe nicht gestanden (Bl. 222 d. A.).

In erster Instanz sei der Kläger gehindert gewesen, ein Obergutachten zu beantragen, da das Landgericht die Vernehmung des Zeugen trotz seiner Schlussfolgerungen aus dem Gutachten offenbar übersehen habe (Bl. 222 d. A.).

Daher müsse der Senat die Beweisaufnahme nachholen (Bl. 222 d. A.). Ein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits sei nicht erforderlich (Bl. 223 d. A.).

Das angefochtene Urteil sei schließlich auch im Hinblick auf die Beweislastverteilung fehlerhaft, indem es den Kläger für den Kollisionsort als beweisbelastet angesehen habe. Die Unklarheit bezüglich des Kollisionsorts hätte nicht zu Lasten einer Partei ausfallen dürfen, sondern zu einer 50:50-Entscheidung führen müssen, da auch der Beklagte zu 1) für seine Behauptung beweisbelastet sei, der Unfall habe sich auf der Fahrbahn des Klägers abgespielt. Auch dies komme aber nicht in Betracht, da das Landgericht einen Verschuldensanteil von 1/3 allein auf Grund einer Verletzung des Rechtsfahrgebots annehme. Dies hätte zu einem Verursachungsmaßstab überwiegend zu Lasten des Beklagten zu 1) führen müssen und zwar im umgekehrten Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten (Bl. 223 d. A.).

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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.731,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 und restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,46 EUR zu zahlen.

Die Beklagten zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die vorgelegten Lichtbilder zeigten nicht die Unfallendstellung des klägerischen Fahrzeugs und ließen daher keinen Rückschluss darauf zu, dass sich der Kläger zum Aufprallzeitpunkt vollständig auf seiner Fahrspur befunden habe. Der Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass eine Kollisionsposition nahe dem Endstand des klägerischen Fahrzeugs im Hinblick auf die Beschädigungsspuren aus technischer Sicht eher unwahrscheinlich sei. Auch wenn das klägerische Fahrzeug dort zum Stehen gekommen sei, wo es auf den Lichtbildern abgebildet sei, sei die Kollisionsposition nicht dort angesiedelt. Der klägerische Pkw stehe auch derart schräg, dass zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass eine Fahrbewegung nach rechts nach der Kollision stattgefunden habe, was nur normal wäre, wenn man wie der Kläger über die Mittellinie geraten sei. Dagegen stehe das Beklagtenfahrzeug völlig gerade (Bl. 235 d. A.).

Die Unfallstelle sei auch nicht derart unübersichtlich, dass der Kläger den Beklagten zu 1) beim Herannahen an die spätere Kollisionsstelle nicht hätte sehen können, zumal an beiden Fahrzeugen das Licht eingeschaltet gewesen sei (Bl. 235 d. A.).

Der klägerische Vortrag werde auf Grund der Umstände, insbesondere der Lichtbilder, nicht bestätigt, sondern widerlegt (Bl. 235 d. A.).

Daher gelte § 6 StVO, wonach Vorrang immer der Gegenverkehr habe, wenn dieser am zügigen, wenn auch notfalls angepasst langsamen Durchfahren nennenswert gehindert sei. Es bestehe Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr nennenswert verlangsamen oder Gewissheit darüber abwarten müsse, ob sein Vorrang beachtet werde. Vor einem Hindernis müsse sich der Wartepflichtige klar als solcher verhalten und durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde. Vor einer unübersichtlichen Engstelle müsse der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob durch sein Vorbeifahren der Gegenverkehr behindert werde. Gegebenenfalls müsse vor dem Vorbeifahren an dem Hindernis vor einer unübersichtlichen Kurve ein Warnzeichen gegeben werden. Es müsse Schrittgeschwindigkeit eingehalten und beim Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort gehalten werden (Bl. 236 d. A.).

Gegen diese Verhaltenspflichten habe der Kläger verstoßen. Dies ergebe sich aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, namentlich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Der Kläger habe sein Fahrzeug nicht anhalten können, da er den entgegenkommenden Verkehr nicht bereits vor dem Ausschervorgang erkannt habe. Daher liege der überwiegende Verursachungsbeitrag – mindestens entsprechend der vom Landgericht festgesetzten Quote – beim Kläger (Bl. 236 d. A.).

Hieran ändere die Aussage des Zeugen nichts, da diese im Vergleich zum eingeholten Sachverständigengutachten unergiebig sei und der Sachverständige widerlegt habe, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision gestanden habe (Bl. 236 d. A.).

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 286 ZPO mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Kläger auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geraten sei und dort die Kollision stattgefunden habe (Bl. 236 f d. A.).

Das Landgericht habe insoweit auch keine Beweisangebote übergangen. Der sachverständige Zeuge habe nur ein Parteigutachten erstellt, während der Sachverständige auf Grund der Spurenlage habe feststellen können, dass sich das klägerische Fahrzeug in Bewegung befunden habe. Das Landgericht sei nicht von einer fehlerhaften Beweislastverteilung ausgegangen, indem es ausgeführt habe, dass überwiegend davon auszugehen sei, dass das klägerische Fahrzeug über die Mittellinie hinaus geführt worden und es dadurch zur Kollision gekommen sei, so dass eine Quotelung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerseite angemessen sei. Dies gelte umso mehr, als der Kläger selbst angegeben habe, dass er den Beklagten zu 1) herannahen gesehen habe, er allerdings nicht angehalten habe, sondern weitergefahren sei (Bl. 237 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 08.05.2012 (Bl. 113 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.01.2012 (Bl. 103 d. A.) und des Senats vom 05.12.2013 (Bl. 241 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 22.08.2012 (Bl. 181 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 421, 249 ff BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften der Kläger und die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht im Verhältnis 2/3 zu 1/3, sondern im Verhältnis von jeweils 50 %.

Bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung ist nämlich davon auszugehen, der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden konnte, so dass beide Seiten jeweils eine hälftige Haftung trifft:

a)

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NZV 2005, 407; BGH, NZV 1996, 231; Hentschel-König, aaO., § 17 StVG, Rdn. 31 m. w. N.). Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zu Grunde zu legen (vgl. KG, NZV 2006, 374; OLG Naumburg, DAR 2001, 223; Hentschel-König, aaO., § 17 StVG, Rdn. 31 m. w. N.).

b)

Auf Seiten des Klägers kommt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht, wonach derjenige, der an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommenden Fahrzeuge durchfahren lassen muss.

aa)

Die Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen (vgl. Hentschel-König, 41. Auflage, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO, Rdn. 3).

bb)

Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, 648; OLG Düsseldorf, DAR 1980, 187; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4). Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2004, 648; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4). Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt (vgl. KG, VRS 91, 465; OLG Celle, VersR 1980, 772; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4).

cc)

Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss (vgl. BayObLG, VRS 63, 215; OLG Düsseldorf, DAR 1980, 187; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 4).

Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre. Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird. Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde, sonst haftet er (vgl. KG, VM 1980, 44; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6).

Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein (vgl. OLG Schleswig, MDR 1985, 327; OLG Hamburg, VRS 84, 169; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6). Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde (vgl. BayObLG VRS 45, 63; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 106; KG zfs 2008, 12; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6).

Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren (vgl. BayObLG, VRS 58, 450; LG Hagen, zfs 2003, 121; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6). Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten (vgl. OLG Bamberg, VRS 1982, 583; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6). Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 27; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6). Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen (vgl. BGH, VRS 27, 35; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6).

b)

Auf Seiten des Beklagten zu 1) kommt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO in Betracht.

Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss und sich nicht darauf einstellt, trifft eine Mithaftung, ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen (vgl. OLG Koblenz, NZV 1993, 195; KG, VRS 1991, 468; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 106; Hentschel-König, aaO., § 6 StVO, Rdn. 6). Jedenfalls muss er so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

c)

Im streitgegenständlichen Fall steht nicht fest, wie der Unfall tatsächlich im Einzelnen verlaufen ist:

aa)

Zum einen steht nicht fest, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 StVO in die Engstelle überhaupt eingefahren ist.

Unstreitig befanden sich Hindernisse in Gestalt mehrerer parkender Fahrzeuge auf der Fahrspur des Klägers. Es steht nicht fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger diese Fahrzeuge passiert hat, damit zu rechnen war, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) dem Kläger auf eine Art entgegen kam, die ein gefahrloses Passieren ohne nennenswerte Behinderungen unmöglich machte, so dass der Kläger von einem Vorbeifahren hätte Abstand nehmen müssen.

aaa)

Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, er habe beim Einfahren in die Engstelle das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch nicht gesehen und sei deshalb über die Mittellinie drüber gefahren. Erst danach habe er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen und habe das korrigiert (Bl. 104 d. A.).

bbb)

Der Beklagte zu 1) hat bei seiner informatorischen Befragung eingeräumt, dass der Kläger sein, des Beklagen zu 1), Fahrzeug vorher nicht habe sehen können wegen des Straßenverlaufs (Bl. 104 d. A.).

ccc)

Der Zeuge hat lediglich bekundet, dass er gesehen habe, dass der BMW des Klägers vorbeigefahren sei und irgendwann angehalten habe. Dann sei aus der Gegenrichtung der kleine Bus des Beklagten zu 1) gekommen und es sei zur Kollision gekommen (Bl. 105 d. A.). Wie die Situation sich zum Zeitpunkt des Beginns des entsprechenden Fahrvorgangs dargestellt hat, konnte der Zeuge allerdings nicht angeben.

bb)

Ebenso wenig steht fest, dass der Kläger im Zuge des Vorbeifahrens alles getan hat, um überraschend auftauchende Fahrzeuge des bevorrechtigten Gegenverkehrs, also auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1), nicht zu gefährden.

aaa)

Es steht zum einen nicht fest, dass der Kläger Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.

Der Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht sicher feststehe, welche Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gehabt habe. Es sei sowohl möglich, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Fahrbewegung gewesen sei als auch, dass es vollverzögert worden sei. Es sei wegen des geradlinigen Verlaufs der Kontaktspuren von vorne nach hinten eher davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Fahrbewegung gewesen sei (Bl. 136 f d. A.). Sicher konnte der Sachverständige aber weder dies noch die genaue Geschwindigkeit vor einer eventuellen Verzögerung feststellen. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass das klägerische Fahrzeug ebenso wie der Lkw des Beklagten ca. 20 km/h schnell gefahren sei (Bl. 139 d. A.), also schneller als mit Schrittgeschwindigkeit.

bbb)

Auf Grund dieser Feststellungen des Sachverständigen steht erst Recht nicht fest, dass der Kläger beim Auftauchen des Beklagtenfahrzeugs sofort angehalten hat und äußerst rechts gefahren ist (sowie bestehende Parklücken ausgenutzt hat), um eine Kollision zu vermeiden. Es ist vielmehr denkbar, dass der Kläger weitergefahren ist, obwohl er das Beklagtenfahrzeug erkannt hatte.

ccc)

Des Weiteren konnte der Sachverständige nicht sicher nachvollziehen, wo genau sich die Kollisionsposition auf der Fahrbahn befand, insbesondere ob der Kläger so weit wie möglich rechts auf der eigenen Fahrspur fuhr oder ob sein Fahrzeug in die Fahrspur des Beklagten zu 1) hineinragte.

Der Sachverständige hat verschiedene Kollisionspositionen als möglich bezeichnet, jedoch festgestellt, dass keine von diesen eindeutig rekonstruierbar sei (Bl. 134 f d. A.). Insbesondere die Kollisionsposition 2 (Bl. 135 d. A.) ist mit einem deutlichen Hineinragen in die Fahrspur des Beklagten zu 1) verbunden.

ddd)

Ebenso wenig steht fest, dass der Beklagte zu 1) seinerseits beim Auftauchen des klägerischen Fahrzeugs äußerst rechts gefahren ist, um eine Kollision zu vermeiden.

Beide vom Sachverständigen ermittelten Kollisionspositionen lassen vielmehr erkennen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht äußerst rechts gefahren ist (Bl. 135 d. A.).

eee)

Jedenfalls lässt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr eindeutig klären, welches der Fahrzeuge die Fahrbahnmitte überschritten hatte. Angesichts der Fahrzeugbreiten und der Fahrbahnbreite wäre das klägerische Fahrzeug auch angesichts der vorhandenen Hindernisse in der Lage gewesen, ohne Kollision an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbei zu fahren (Bl. 141 d. A.).

Hinzu kommt, dass es nicht sicher feststeht, dass das klägerische Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr bewegt wurde bzw. in Folge der Kollision noch versetzt wurde. Dies folgt insbesondere daraus, dass auf der Fahrbahn keine Radkontaktspuren vorhanden und von der Polizei oder dem Sachverständigen dokumentiert sind, die aber bei einem drehenden linken Hinterrad zu erwarten wären (Bl. 134 u. 137 d. A.). Daher kann – da auch nicht feststeht, ob sich das klägerische Fahrzeug bei der Kollision in einer Fahrbewegung befand oder nicht – nicht davon ausgegangen werden, dass der dokumentierte Endstand exakt mit der Kollisionsposition übereinstimmt, mag auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das Fahrzeug nach der Kollision noch bewegt wurde.

fff)

Eine weitere Beweisaufnahme durch den Senat oder durch das Landgericht nach Zurückverweisung ist nicht erforderlich. Insbesondere ist weder eine erneute Parteivernehmung des Klägers erforderlich noch eine Vernehmung des außergerichtlich tätigen Sachverständigen als sachverständiger Zeuge.

Der Kläger wurde bereits in erster Instanz angehört. Welche zusätzlichen Erkenntnisse darüber hinaus durch eine erneute Anhörung durch den Senat zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich.

Einer Vernehmung des sachverständigen Zeugen bedarf es nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die vom dem Sachverständigen dokumentierten Antragungen von Reifengummi an der Radfelge des linken Hinterrads, die allein vorne vorlägen, nicht jedoch hinten. Der Sachverständige hat sich mit den Spuren am linken Hinterrad ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das klägerische Fahrzeug sich zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden habe, wenngleich dies nicht sicher feststehe (Bl. 138 f d. A.). Der Sachverständige hat die Spuren an dem Rad analysiert und den wahrscheinlichsten Verlauf graphisch dokumentiert (Bl. 138 d. A.).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge, der lediglich damit beauftragt war, die Schadenshöhe festzustellen, und sich dementsprechend darauf beschränkt hat, festzustellen, dass der streitgegenständliche Unfall überhaupt kausal für die festgestellten Schäden war (Bl. 17 d. A.), zu weitergehenden oder abweichenden Erkenntnissen, insbesondere zu einer genauen Eingrenzung von Kollisionsort und Kollisionsgeschwindigkeit zu kommen in der Lage wäre. Die vom Kläger in Bezug genommene Fotodokumentation lässt nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen keine nähere Eingrenzung zu (Bl. 134 u. 142 d. A.).

ggg)

Bei dieser Sachlage steht lediglich fest, dass beide Fahrzeuge an einer Stelle, an der auf der Fahrspur des Klägers Fahrzeuge geparkt waren, aneinander vorbeigefahren sind. Welche genauen Verursachungsbeiträge den beiden Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1) anzulasten ist, ist hingegen auf Grund des Umstands, dass weder die genaue Kollisionsstelle noch die von beiden Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Kollision innegehabte Geschwindigkeit nachweisbar sind, nicht abschließend zu beurteilen.

Es kann daher – anders als der Kläger mit seiner Berufung meint – nicht als bewiesen erachtet werden, dass er an den geparkten Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig vorbeigefahren war und sich vollständig auf seiner eigenen Fahrspur befunden hat, so dass kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 StVO nachgewiesen ist oder jedenfalls nicht kausal für den Unfall war.

Bei dieser Sachlage kommt lediglich eine hälftige Schadensteilung in Betracht, da die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich schwer wiegt und ein überwiegend zu berücksichtigender Fahrfehler keinem der beiden Unfallbeteiligten anzulasten ist. Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz seines gesamten Schadens oder eines Anteils von 2/3 verlangen, wie er es mit seiner Berufung geltend macht.

3.

Die Schadenshöhe von insgesamt 13.348,03 EUR ist zwar in erster Instanz bezüglich der Sachverständigenkosten, der Reparaturdauer und der Höhe der Unkostenpauschale bestritten (Bl. 52 d. A.). Die Schadenshöhe wird jedoch im Rahmen der Berufung von keiner der Parteien mehr bestritten.

Auch macht der Kläger die Reparaturkosten lediglich ohne Mehrwertsteuer geltend und er hat die Kosten für die vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten belegt (Bl. 31 u. 34 d. A.) Insoweit hat der Kläger des Weiteren durch eine Bescheinigung seines Steuerberaters belegt, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Bl. 63 d. A.).

Lediglich die Auslagenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von 30,– EUR auf 25,– EUR zu kürzen.

Daher verbleibt ein Gesamtschaden von 13.343,03 EUR. Hiervon tragen beide Parteien die Hälfte, also 6.671,52 EUR. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig insgesamt 4.616,74 EUR an den Kläger gezahlt, so dass ein Restanspruch von 2.054.78 EUR besteht.

4.

Hinzu kommen noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem berechtigten Streitwert von 2.054,78 EUR, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 209,30 EUR zuzüglich einer Unkostenpauschale von 20,– EUR, insgesamt also 272,87 EUR inkl. MwSt.

Entsprechend ist das Urteil des Landgerichts abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer jeder Partei im Berufungsverfahren nicht mehr als 20.000,– EUR beträgt.

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