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Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße

LG Berlin, Az.: 42 S 30/10, Urteil vom 26.10.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 108 C 306/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.206,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 23 % und die Beklagten 77 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 ff BGB bzw. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von insgesamt 3.206,98 € zu; die Aktivlegitimation der Klägerin, für die vorliegend die Vermutung des § 1006 BGB i.V.m. § 855 BGB spricht, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 ausdrücklich unstreitig gestellt.

1. Dem Grunde nach haften die Beklagten zu 100 % für die unfallbedingt entstandenen Schäden der Klägerin.

Kommt es – wie hier – im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung mit einer Vorfahrtstraße zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen (vgl. nur Kammergericht, Urteil vom 21.06.2001 – 12 U 1147/00 – NZV 2002, 79 m.w.N.). Die Betriebsgefahr des Berechtigten tritt in der Regel gegenüber der schuldhaften Vorfahrtverletzung zurück (Kammergericht, a.a.O.), mit der Folge, dass der Wartepflichtige für die unfallbedingt eingetretenen Schäden allein haftet. Wartepflichtig war vorliegend unstreitig die Beklagte zu 1), so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, den Anscheinsbeweis zu widerlegen bzw. zu erschüttern. Dies ist ihnen im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht gelungen.

Nach den Angaben der Beklagten zu 1) will diese zwar bereits länger – schätzungsweise 30 Sekunden – auf der Kreuzung gestanden haben, als es zum Unfall kam.

Dagegen spricht aber, dass der Zeuge …- wie er angegeben hat – das Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen hatte, als er vor Beginn des Abbiegemanövers nach links schaute. Nach den Angaben der Beklagten zu 1) will sie – wie auf der als Anlage zum Schriftsatz vom 28. April 2009 eingereichten Skizze (Blatt 41 der Akte) ersichtlich – neben dem im 5 m-Bereich geparkten BMW gestanden haben und zwar dergestalt, dass die Front des Beklagtenfahrzeuges vor der Front des BMW stand. Dies zu Grunde gelegt, hätte der Zeuge … bei dem von ihm geschilderten Blick nach links das Beklagtenfahrzeug aber sehen müssen, wenn dieses tatsächlich – wie behauptet – schon mindestens 4 bis 5 Sekunden (oder gar 30 Sekunden) in dieser Position stand.

Dass er das Beklagtenfahrzeug – wie er glaubhaft bekundet hat – vor Beginn des Abbiegevorgangs nicht wahrgenommen hat, lässt sich weder mit dem anschließenden Blick nach rechts, der nicht mehrere Sekunden gedauert haben kann, noch mit dem parkenden BMW erklären. Denn das Beklagtenfahrzeug war – bei der von der Beklagten zu 1) beschriebenen Position – jedenfalls nicht vollständig von dem BMW verdeckt; zumindest ein Teil der Front müsste – bei einem entsprechenden Blick nach links – für den Zeugen … sichtbar gewesen sein. Da der Beweis des ersten Anscheins vorliegend gegen die Beklagten spricht, gehen etwaige insoweit verbleibende Zweifel jedenfalls zu ihren Lasten.

Dementsprechend kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge … das Beklagtenfahrzeug möglicherweise aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen hat; dies wäre ebenfalls von den Beklagten zu beweisen gewesen, da der Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagte zu 1) als Wartepflichtige spricht.

Dass der Zeuge … seinerseits nicht angeben konnte, ob das Beklagtenfahrzeug vor dem Unfall gefahren ist oder stand, ist daher ebenfalls ohne Bedeutung. Der gegen die Beklagte zu 1) sprechende Beweis des ersten Anscheins wäre allenfalls dann erschüttert bzw. widerlegt, wenn feststünde, dass das Beklagtenfahrzeug tatsächlich so lange im Einmündungsbereich stand, dass sich der Fahrer des von rechts aus dem bevorrechtigte … kommenden Klägerfahrzeugs darauf hätte einrichten können; dies hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.

Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge … – wie die Beklagten des Weiteren behaupten – beim Abbiegen den Bogen nicht weit genug ausgefahren hat. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte befährt (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 – NZV 2006, 202 und Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 12 U 47/06 – NZV 2007, 406). Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen ist, die Kurve also geschnitten hat, schränkt dies sein Vorfahrtsrecht nicht ein (Kammergericht, Urteil vom 6. Oktober 2005, 12 U 104/04 – NZV 2006, 202). Ein etwaiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wäre daher allerdings im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen; dies würde vorliegend – neben dem von den Beklagten zu beweisenden Verstoß – aber ebenfalls voraussetzen, dass das Beklagtenfahrzeug tatsächlich schon so lange im Einmündungsbereich gestanden ist, dass der Fahrer des Klägerfahrzeuges darauf hätte reagieren können und müssen. Dies hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben.

Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße
Symbolfoto: vukx/Bigstock

Insoweit hilft auch die Bezugnahme auf Unfallrekonstruktionsgutachten nicht weiter. Ein Sachverständiger könnte zwar gegebenenfalls ermitteln, ob das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes tatsächlich – wie behauptet – bereits stand; wie lange es gegebenenfalls gestanden ist, kann eine Sachverständiger aber nicht feststellen. Sollte die Beklagte zu 1) erst kurz vor der Kollision zum Stillstand gekommen sein, könnte daraus eine Mithaftung der Klägerin nicht hergeleitet werden.

2. Insgesamt steht der Klägerin aber nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.206,98 € zu.

a) Nach dem als Anlage K1 eingeholten Sachverständigengutachten beläuft sich der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer auf 5.900,00 €; da die Klägerin unstreitig vorsteuerabzugberechtigt ist, kann sie insoweit aber nur den Nettobetrag in Höhe von 4.957,98 € verlangen, so dass abzüglich des Restwertangebotes in Höhe von 2.300,00 € lediglich ein Betrag von 2.657,98 € verbleibt.

b) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 529,00 € (netto) stehen der Klägerin – trotz Abtretung – in voller Höhe zu; nach ihrem unbestrittenen Vortrag hat der Sachverständige die Klägerin ermächtigt, diese im eigenen Namen geltend zu machen

c) Der Klägerin steht lediglich eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts kommt ein höherer Anspruch nur dann in Betracht, wenn tatsächlich höhere Unkosten nachgewiesen werden (vgl. nur KG, Urteil v. 16. August 2010 – 22 U 15/10 – und Urteil vom 7. September 2007 – 22 U 224/06 – KGR 2008, 610).

d) Insgesamt kann die Klägerin mithin

Fahrzeugschaden 2.657,98 €

Sachverständigenkosten 529,00 €

Unkostenpauschale 20,00 €

3.206,98 € beanspruchen.

Dementsprechend kann die Klägerin auch nur die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 3.206,98 € verlangen, mithin lediglich einen Betrag von 302,01 €, der sich wie folgt berechnet:

1,3 Geschäftsgebühr: 282,10 € (217,- € x 1,3)

Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €

302,01 €.

f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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