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Haftungsverteilung nach einer Fahrzeugkollision beim Abbiegen

LG Hamburg, Az.: 323 O 84/16, Urteil vom 03.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 06.02.2015 in Hamburg ereignete.

Der Kläger war zum vorgenannten Zeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er befuhr mit seinem Fahrzeug die S. Straße in Richtung B. H. Weg und wollte in Höhe der Hausnummer … nach links in ein Grundstück abbiegen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi S6 mit dem amtlichen Kennzeichen … hinter dem Kläger. Während der Kläger abbog, unternahm der Beklagte zu 1. den Versuch, das Fahrzeug des Klägers auf der linken Seite zu überholen. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei die näheren Einzelheiten des Unfallablaufes streitig sind.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2. vorgerichtlich mehrfach mit anwaltlichen Schreiben zur Schadensregulierung über einen Gesamtbetrag von letztlich 8.907,43 € auf (Anlagen K 3, 5, 8 und 10). Die Beklagte zu 2. leistete unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 30 % Teilzahlungen von insgesamt 2.670,73 € (Anlagen K 4, 11a und 11b).

Der Kläger behauptet, er habe zunächst Rückschau gehalten und den Beklagten zu 1. hinter sich fahren sehen. Dann habe er rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, die Fahrt verlangsamt und sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert. Er habe erneut Rückschau gehalten, bevor er abgebogen sei. Der Beklagte zu 1. sei plötzlich ausgeschert, ohne die Beendigung des Abbiegevorgangs abzuwarten.

Die Klägerin macht mit der Klage folgende restliche Schadenspositionen geltend:

  • Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.561,91 €
  • Gutachterkosten in Höhe von 627,79
  • Darlehenszinsen in Höhe von 29,50 €
  • Kostenpauschale von 17,50 €.

Der Kläger begehrt zudem die Zahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,38 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.236,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.07.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskoten in Höhe von 473,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt, die Fahrt nicht entscheidend verlangsamt und sich auch nicht zur Fahrbahnmitte hin orientiert. Zudem habe er keine doppelte Rückschau gehalten.

Hinsichtlich der Schadenshöhe wird die Berechtigung der Geltendmachung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestritten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.05.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 06.02.2015 aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

Die Beklagten trifft für die aus dem Unfall resultierenden Schäden jedenfalls keine über eine Quote von 30 % hinausgehende Haftung, so dass eventuelle Ansprüche des Klägers jedenfalls vollumfänglich durch Erfüllung erloschen sind.

Der Unfall beruhte weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1. auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG und war für beide auch nicht unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG. Es ist im Hinblick auf beide Unfallbeteiligten jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall vermieden hätte.

Haftungsverteilung nach einer Fahrzeugkollision beim Abbiegen
Symbolfoto: OdessaA_L/Bigstock

Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Zu Lasten des Klägers ist ein gewichtiger Verkehrsverstoß zu berücksichtigen, da er entgegen § 9 Abs. 5 StVO bei dem Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hat.

Unstreitig hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision schon mit dem Abbiegevorgang begonnen, so dass der Fahrvorgang den höchsten Sorgfaltsanforderungen unterlag. Bei einer Kollision in unmittelbarem Zusammenhang mit einem solchen Abbiegevorgang spricht bereits der erste Anschein dafür, dass der Fahrzeugführer den Unfall dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er die einzuhaltende äußerste Sorgfalt nicht gewahrt hat.

Zudem ist der Anschein zu Lasten des Klägers auch nicht erschüttert worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine atypische Situation sind von dem Kläger schon nicht vorgetragen worden. Insbesondere muss bei dem Abbiegen in ein Grundstück auch eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen werden. Bei Vornahme der gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen ist es praktisch nicht möglich, dass ein überholendes Fahrzeug übersehen wird, so dass auch vorliegend die Kollision nur mit einer unzureichenden Aufmerksamkeit des Klägers erklärt werden kann. Wenn der Kläger – entsprechend seinen Angaben in der persönlichen Anhörung – unmittelbar vor dem Einlenken nach links tatsächlich eine Rückschau gehalten und der Beklagte zu 1. zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal zum Überholen angesetzt haben sollte, dann wäre die nachfolgende Kollision lebensnah nicht zu erklären. Auch die von dem Kläger geltend gemachte Motorleistung des von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges ermöglicht diesem keine sprungartige Beschleunigung, die bei einer Rückschau nicht wahrgenommen werden kann.

Ein für die Kollision mitursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. ist nicht bewiesen.

Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 S. 1 StVO nicht nachgewiesen. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor Beginn des Abbiegevorgangs diesen rechtzeitig angekündigt und sich ordnungsgemäß eingeordnet hat. Zwar hat der Kläger einen solchen Vorgang durchaus widerspruchsfrei geschildert. Dies genügt für eine entsprechende Überzeugungsbildung aber nicht, weil aus den vorstehend genannten Gründen die von dem Kläger angegebene Rückschau nicht nachvollziehbar ist. Damit verbleiben insgesamt Zweifel, dass sich der Unfallablauf wie von dem Kläger geschildert zugetragen hat.

Ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass sich die Verkehrslage für den Beklagten zu 1. als unklar darstellte.

Auch steht schließlich nicht fest, dass der Beklagte zu 1. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch Abbremsen oder Ausweichen die Kollision noch hätte vermeiden können, nachdem er bemerkt hatte, dass der Kläger zum Abbiegen ansetzte.

Gegenüber dem angesichts des Sorgfaltsmaßstabes des § 9 Abs. 5 StVO ganz erheblichen Verschulden des Klägers tritt die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeuges jedenfalls soweit zurück, dass eine Haftung über die bei der Regulierung zugrunde gelegte Quote von 30 % hinaus nicht in Betracht kommt. Da zudem die Kostenpauschale auf einen angemessenen Betrag von 20,00 € zu beschränken ist, sind etwaige Ansprüche des Klägers in jedem Fall erfüllt worden.

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