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Haftungsverteilung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall auf Parkplatz

AG Husum, Az.: 26 C 24/14, Urteil vom 13.01.2015

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 750,74 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts Dr. A. … auf vorgerichtlich entstandene nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % aller zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.11.2013, 14.50 Uhr, Parkplatz P. H., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.606,47 € festgesetzt.

Tatbestand

Haftungsverteilung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall auf Parkplatz
Symbolfoto: V_Sot/ Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.11.2013 gegen 14.50 Uhr auf dem Parkplatz der Firma P. in H. ereignet hat.

Beteiligt waren die Tochter des Klägers, die Zeugin M. L., mit dem PKW Lupo … des Klägers und der Beklagte zu 1) mit seinem PKW plus Anhänger …

Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei die Zeugin M. L. gegenüber dem Beklagten zu 1) von links kam. Beschädigt wurde der Lupo rechts neben der B-Säule, der Wagen des Beklagten zu 1) an der Front des Fahrzeugs.

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 10.12.2013 vergeblich zur Zahlung gemahnt. Dafür sind bei einem Streitwert von 1.506,47 € Kosten in Höhe von 255,85 € entstanden.

Der Kläger behauptet, beide Fahrzeuge hätten im Einmündungsbereich der Wege auf dem Parkplatz angehalten.

Der Beklagte zu 1) habe der Zeugin ein Handzeichen gegeben, mit dem er bedeutete, ihr die Vorfahrt zu gewähren, woraufhin die Zeugin angefahren sei. Als sie fast am Fahrzeug des Beklagten vorbei gefahren sei, sei dieser auch angefahren und in die rechte hintere Seite des Fahrzeugs des Klägers gefahren.

Er macht folgenden Schaden geltend:

Reparaturkosten netto: 1.481,47 € gem. Kostenvoranschlag Autohaus K.

Kostenpauschale: 25,00 €

= 1.506,47 €

Mit dem Feststellungsantrag sollen Mehrwertsteuern und Nutzungsausfall für den Fall der Durchführung der Reparatur geltend gemacht werden.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.506,47 € zuzüglich 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen,

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwalts Dr. A. … auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € zuzüglich 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014 freizustellen,

3) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.11.2013, 14.50 Uhr in H. auf dem Parkplatzgelände der Firma P. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger stünde kein Schadensersatz zu:

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe ein Auto, das von rechts gekommen sei, passieren lassen, dann sei die Zeugin L. von links unter Missachtung des Vorfahrtsrechtes herangefahren. Auch eine sofortige Vollbremsung des Beklagten zu 1. habe den Unfall nicht verhindern können.

Gem. Kostenprüfbericht beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.215,31 €, zu diesem Preis sei die Reparatur beim Autohaus K. durchzuführen.

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze samt deren Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Parteien angehört und die Zeugin M. L. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur wie aus dem Tenor ersichtlich begründet.

Der Kläger hat gem. §§ 7, 15 StVG i.V.M. VVG Anspruch auf Ersatz von 50 % des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens, also 750,74 €, weil die Umstände, die zum Unfall geführt haben, nicht aufklärbar sind.

Der Unfall ist beim Betrieb der Kraftfahrzeuge auf dem Gelände eines Parkplatzes eines Einkaufszentrums, also im öffentlichen Verkehrsraum, geschehen. Ob die StVO dort gilt, war zwischen den Parteien streitig.

Selbst wenn aber die Geltung der StVO durch ein Schild auf dem Parkplatz angekündigt wäre, würde es sich nur um eine pauschale Ankündigung handeln. Welche konkreten Regeln anwendbar sind, ergibt sich daraus nicht zwingend.

Soweit der Beklagtenvertreter auf die Regel „rechts vor links“ abstellen möchte, ist ihm entgegen zu halten, dass für die Anwendung dieser Regel entweder ein konkretes Zeichen oder erforderlich wäre, dass der Parkplatz mit straßenähnlichen Merkmalen ausgestattet ist, also entsprechenden Abgrenzungen, Fahrbahnmarkierungen, Bürgersteigen etc. Dies wird für gewöhnlich auf einem Parkplatz nicht der Fall sein, vorgetragen wurde jedenfalls nichts.

Nach alledem gilt die Regelung der gegenseitigen Rücksichtnahme, der alle Verkehrsteilnehmer unterfallen.

Dass der Beklagte sich im Rahmen der Anwendung der Regel der allgemeinen Rücksichtnahme seines – vermeintlichen- Vorfahrtsrechtes begeben hätte, indem er die Zeugin L. durchwinkte, konnte das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.

Der Aussage der Zeugin L. als Fahrerin des unfallbeteiligten PKW und Tochter des Klägers kommt kein größeres Gewicht zu, als der Aussage des Beklagten zu 1. Sie hat als Familienmitglied ein nicht unerhebliches Interesse am Unfallausgang, ebenso wie der Beklagte zu 1.

Es ist daher nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. die Zeugin durchgewinkt hat. Der Beklagte hat aber angegeben, er habe von links nur einen Schatten gesehen. Das lässt den Schluss zu, dass er sich angesichts seiner Auffassung, es gelte die Regel „rechts vor links“ nicht in ausreichendem Maße versichert hat, dass von links kein Fahrzeug kommt, bevor er mit seinem Fahrzeug angefahren ist.

Beide Fahrzeugführer haben also gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, für keinen stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.

Die Haftungsbeiträge und damit die Quoten sind daher auf 50:50 zu verteilen.

Auszugehen ist dabei von einem Schaden hinsichtlich der Reparaturkosten von 1.481,47 €.

Beide Kostenvoranschläge verweisen auf das Autohaus K.: der des Klägers ist dort erstellt, der der Beklagten nennt die Werkstatt als diejenige, die die Reparatur zu einem etwas geringeren Preis ausführt. Dass dieser niedrigere Preis nicht plausibel ist, wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das Gericht konnte daher ohne weitere Beweisaufnahme den vom Kläger genannten Betrag annehmen.

Die Kostenpausschale wird vom OLG Schleswig derzeit mit 20,–€ angenommen.

Vom Gesamtschaden in Höhe von 1.501,47 € stehen daher dem Kläger 750,74 € zu.

Nachdem die Beklagten die Frist zur Zahlung bis zum 10.12.2013 haben verstreichen lassen, schulden sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 750,74 € seit dem 11.12.2013 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 €.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Gebühren nach einem Streitwert von 751,–€ entstanden sind und deswegen lediglich 147,56 € betragen. Woraus sich die Zinsforderung ergeben soll, ist nicht ersichtlich, da die Beklagten diesbezüglich nicht in Verzug gesetzt worden sind. Insoweit war der Antrag zurückzuweisen.

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, soweit der Kläger sich z.B. auf die bei durchgeführter Reparatur entstehende Mehrwertsteuer beruft.

Im Übrigen war die Klage wegen der weitergehenden Forderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der Art der Sicherheit wird auf § 108 ZPO verwiesen. Eines gesonderten Antrages bedurfte es nicht.

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